Risikomanagement beim Weinkauf
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1Die Gefahrtragung beim Kauf ist im Schrifttum ein umstrittenes Problem, dem auch in neuerer Zeit wieder mehrere gehaltvolle Untersuchungen gewidmet wurden (Harder, Frier, Ernst, Pennitz). Als Leitprinzip galt im klassischen römischen Recht das periculum emptoris; diese allgemeine Regel wurde jedoch bislang durch die Perfektionslehre präzisiert bzw. eingeschränkt. Dadurch kam eine komplizierte Definition zustande, die eine Hauptregel nur mit vielen Ausnahmen formulieren konnte. Für diese Definition ist charakteristisch, dass sie den Begriff des periculum als homogen betrachtet und darunter den Untergang oder die Verschlechterung der verkauften Sache durch vis maior versteht. Die Autoren konzentrieren sich bei der Auslegung der kasuistischen Entscheidungen der Juristen auf systematisierende Versuche: Es werden allgemein geltende Definitionen gesucht, wobei die konkreten Sachverhalte oft zu kurz kommen. Im Mittelpunkt jener Untersuchungen steht, wenn auch dispositives, so doch „gesetztes Recht“, obwohl die Quellen eine tief im gelebten Recht wurzelnde Kasuistik überliefern. Dieses Spannungsverhältnis motivierte zum vorliegenden Versuch, die Problematik der Gefahrtragung aus dem Aspekt der Vertragspraxis, unter besonderer Berücksichtigung des sozialen und wirtschaftlichen Kontextes in Angriff zu nehmen. Diesen Kontext vermitteln Vertragsformulare und Urkunden; ihnen wurde bisher zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt.
2Eine Untersuchung aus dem Blickwinkel der Rechtstatsachen verlangt Nahaufnahmen; die Studie musste sich deshalb auf einen einzigen Kauftyp konzentrieren. Bereits Rabel hat eine solche Arbeitsweise verlangt; sein Ansatz wurde jedoch bisher nicht aufgegriffen.
3Das Thema des periculum rei venditae haben die Kompilatoren im Digestentitel 18,6 behandelt; die relevanten Entscheidungen der klassischen römischen Juristen sind überwiegend unter diesem Titel gesammelt. Mehr als die Hälfte davon behandelt Tatbestände des Weinkaufs: Es lag also nahe, diesen Kauftyp als Objekt einer auf der Vertragspraxis aufbauenden Arbeit über das periculum zu wählen.
4Das erste Kapitel (§ 1–4) beleuchtet den wirtschaftlichen Hintergrund dieses Kauftyps und die Methoden der antiken Weinproduktion. Die Quellen bewerten die Verschlechterung des Weines (acor, mucor) als periculum. Nach dem Studium der Digestentexte kann vorausgesetzt werden, dass die Juristen fundierte Kenntnisse über den Weinbau und die Herstellung des Weines besaßen. Zum besseren Verständnis ihrer Entscheidungskriterien müssen wir versuchen, uns den Wissensstand, den sie als selbstverständlich voraussetzen, anzueignen. Archäologische Funde, Berichte von antiken Historikern und Agrarschriftstellern, sowie papyrologische und epigraphische Zeugnisse informieren uns über diese Realien. Bereits hier, im ersten Kapitel, wurde eine reiche Fülle von Dokumenten aus dem römischen Ägypten mit herangezogen. Der Mittelmeerraum bildete im Imperium Romanum eine wirtschaftliche Einheit, die durch die Adern des Handels, der Geldtransaktionen, der Verwaltung und auch der Fachwissenschaften vernetzt war. Auch der technologische Hintergrund der Weinbereitung und die rechtsgeschäftlichen Formen der Vermarktung des Weines zeigen an vielen Orten ähnliche Strukturen, die einander in einer vergleichend angelegten Analyse gut ergänzen. Dadurch wird das Mosaik, das die Zufälligkeit der Überlieferung heute ergibt, farbenprächtiger und aufschlussreicher. Bereits die im ersten Kapitel behandelten Realien beleuchten die Risikofaktoren, die zur Verschlechterung oder zum Untergang des Weines führen können. Es werden verschiedene Methoden der Weinbereitung und der Weinprobe dargestellt, die zur Interpretation der juristischen Texte beitragen können.
5Das zweite Kapitel behandelt die Vermarktung des Weines. Hier werden Vertragsformulare zusammengestellt, die nach dem Zeugnis der Quellen beim Verkauf von Wein am häufigsten verwendet wurden. In § 5 wurde Catos lex venditionis über den Verkauf von Fasswein untersucht. Cato agr. 148 hat die Veräußerung der Ernte in Form einer Versteigerung vor Augen und empfiehlt die dazu passenden Vertragsklauseln. Die Deutung dieser Quelle ist im Schrifttum umstritten. Neu ausgelegt werden nun die markanten Abreden der degustatio und mensura und die Folgen, wenn der Käufer damit in Verzug gerät. Cato hat ein Kaufmodell vor Augen, nach dem der verkaufte Wein noch für längere Zeit beim Verkäufer gelagert wird. Es handelt sich also um einen gestreckten Kauf, bei dem die primäre Leistungspflicht des Verkäufers aufgeschoben ist. Bei diesem Kaufmodell ist die Gefahrtragung wegen des beträchtlichen Zeitraums zwischen Kaufabschluss und Übergabe besonders relevant. Neu und für den Fortgang der Untersuchung wichtig ist auch die Feststellung, dass Cato zwei degustationes vorsieht: Eine kurze, auf drei Tage befristete Weinprobe wird dem Käufer sogleich nach Vertragsschluss gewährt, um die gekaufte Ware beim Produzenten prüfen und bei Feststellung relevanter Mängel zurückweisen zu können (in triduo proxumo viri boni arbitratu degustato). Davon zu unterscheiden ist die Weinprobe zum Zeitpunkt der Übergabe (hier als mensura vorgesehen), die nach erreichter voller Reife des Weines, eventuell mehrere Monate nach Kaufabschluss, vollzogen wird (quod neque aceat neque muceat, id dabitur). Die anfängliche degustatio kann — in Kategorien eines systematisierten Kaufrechts denkend — am ehesten als Aufhebungsabrede verstanden werden, während die Vereinbarung einer nachträglichen degustatio als Garantiezusage zu bewerten ist.
6Die nachfolgenden Abschnitte, in Kapitel II, behandeln verschiedene Kaufmodelle, die in den überlieferten Quellen (Papyrusurkunden, Juristenschriften) bei der Vermarktung des Weines besonders häufig waren. § 6 (Arrhalkauf) und § 8 (Lieferungskauf) führen uns in das römische Ägypten, während § 7 und § 9 dieselben Kaufmodelle nach den römischen Quellen darstellen. Die Papyri schildern die Rechtsfiguren aus dem Blickwinkel der Alltagspraxis: Die überlieferten Dokumente (Verträge, Geschäftsbriefe, Anweisungen und Quittungen) eröffnen den Blick auf die Abwicklung dieser Typen des Weinkaufs im gelebten Recht. Auch in den Juristentexten wird nach Vereinbarungsmodellen und wörtlichen Zitaten aus Formularen gesucht, die als Vorlage für die dogmatisch begründeten Entscheidungen der Klassiker gedient haben könnten. Die dogmatischen Unterschiede zwischen den beiden Kaufgeschäften sind in einleitenden Abschnitten kurz zusammengefasst, anschließend sind die Phänomene der Praxis dargestellt, wobei ähnliche Strukturen hervorgehoben werden.
7§ 6 geht auf die Eigentümlichkeiten des griechischen Vertragsrechts ein und danach auf die Abwicklung der Arrhalkäufe. Die Untersuchung wurde hier über den Weinkauf hinaus auch auf andere Kaufdokumente erweitert, um Pringsheims Auffassung — aufgrund des inzwischen neu edierten Papyrusmaterials — einer Kontrolle zu unterziehen. Es konnte vor allem gezeigt werden, dass kein Gesetz (nomos) über die Rechtswirkungen der arrabon existiert hat. Des Weiteren wird die Deutung der technischen Wendung arrabon anaporiphos korrigiert und die Bedeutung der Befristung der Arrhalkäufe hervorgehoben.
8§ 7 untersucht die Theorie und Praxis der Arrhalgeschäfte in Rom. Die bewusste Konzentration auf die Phänomene des gelebten Rechts zeigt, dass die Praxis auch in der westlichen Reichshälfte ähnliche Wege beschritten hat. In der nichtjuristischen Literatur ist sogar das griechisch-hellenistische Modell des Angeldes fassbar (Bindung an den geäußerten Willen, um einen künftigen Vertragsschluss zu erzwingen). In den Juristenschriften schützt die arra hingegen vor dem Rücktritt des Vertragspartners.
9§ 8 bespricht den Lieferungskauf in den Papyri aus dem römischen Ägypten. Dieser Kauftyp wird ausführlich nach dem typischen Schema des Formulars untersucht (Vertragsschluss, Vorauszahlung des Preises, Maßeinheit, Garantie, Transportfässer, Austausch- und Strafklausel). Das Hauptanliegen ist die klare juristische Definition dieses Vereinbarungsmodells, um Missverständnisse in der neueren papyrologischen Literatur (Pestman, Bagnall) richtig zu stellen. Pringsheims urkundentechnisch korrekte Feststellung, dass das Formular der Lieferungskäufe ursprünglich aus dem des Kaufs und des Darlehens zusammengestellt wurde, hat dazu geführt, dass viele Autoren das Geschäft als Darlehen definieren. Der vorliegende Abschnitt zeigt hingegen (auf den Spuren von Rupprecht), dass es sich um einen eigenständigen Kauftyp handelt, der eigenen Haftungs- und Gefahrtragungsregeln folgt.
10§ 9 führt wieder nach Rom zurück und untersucht den Lieferungskauf in den Schriften der römischen Juristen und in den Kaiserkonstitutionen. Hier wird auch der Fall Gaius D. 18,6,16 mit seinen Varianten (gegen Pennitz) als Verkauf von Fasswein gedeutet. Neue Überlegungen zu C 4,2,10 und C 4,49,12 folgen.
11Das dritte Kapitel fasst die Ergebnisse der Arbeit zum Thema „Risikomanagement“ zusammen. § 10 untersucht den Begriff des periculum. Zweifelsohne gilt bereits im klassischen römischen Recht das Leitprinzip des periculum emptoris. Eine Musterung der Quellen berechtigt jedoch zur Frage, ob es der einzige regulierende Trend der Risikoverteilung unter den Parteien des Kaufvertrags war. Ein schematischer Überblick über die Verwendung des technischen Wortes periculum zeigt, dass die Texte zu diesem Thema tatsächlich überwiegend unter D. 18,6 zu finden sind. Eine inhaltliche Prüfung der Risikoverteilung führt jedoch zur Feststellung, dass die Gefahr in diesem Titel öfter dem Verkäufer als dem Käufer zugewiesen wird. Die Kompilatoren (und ihre Vorbilder, die Klassiker) scheinen sich also bei der Diskussion des Themas De periculo et commodo rei venditae nicht auf die Hauptregel (periculum emptoris) konzentriert zu haben. Dazu kommt die Beobachtung, dass die von der modernen Literatur als Korrektur eingesetzte Perfektionslehre keine befriedigende Lösung für die typischen Risikoklauseln der Weinkäufe (degustatio und mensura) bieten kann: Betrachtet man den Rechtsakt (den Kaufvertrag) nach der dogmatischen Leitthese als bedingt, könnten keine Klagen auf die primären Leistungen gewährt werden, obwohl die degustatio und mensura deren Existenz voraussetzen. Diese Inkonsequenzen verlangen nach einem neuen, umfassenden Konzept der Gefahrtragung, das als „Risikomanagement“ bezeichnet werden kann. Dabei werden die dispositiven Normen des Kaufrechts gemeinsam mit den typischen vertraglichen Abreden ausgelegt; beide Gruppen von Rechtsfiguren bilden ein variables System. Die Parteien konnten daraus jeweils die für die konkrete Vereinbarung passende Variante der Risikoverteilung auswählen.
12Betrachtet man das Kaufrecht in den Digestentiteln 18,1 – 19,1, fällt der merkwürdige Aufbau dieser Abschnitte auf. In D. 18,1 (De contrahenda emptione) und D. 19,1 (De actionibus empti et venditi) werden ohne Zweifel allgemein geltende Regeln des Kaufrechts behandelt, während die dazwischenliegenden sechs Titel eindeutig auf typische Nebenabreden beim Kauf eingehen, die in der Praxis verbreitet waren und im Rahmen der Privatautonomie zur Vertragsgestaltung verwendet wurden. Auch D. 18,6 über das periculum gehört in diese Gruppe. Es lässt sich weiters feststellen, dass die Texte zum periculum überwiegend auf die libri ad Sabinum zurückgehen (ius civile).
13All das sind starke Argumente dafür, die Bedeutung des periculum beim Kauf neu zu überlegen. Traditionell wird der Begriff homogen aufgefasst und mit dem periculum vis maioris gleichgesetzt. Im Schrifttum liegen jedoch wertvolle Beiträge vor, die das periculum differenzierter auslegen (Mayer-Maly, Miquel, MacCormack, Ernst). Ein Exkurs über die locatio conductio fasst die Ergebnisse der neueren Forschung auf diesem Gebiet zusammen: Die bessere Quellenlage ermöglicht die Feststellung, dass dort die Unterscheidung zwischen periculum vis maioris und periculum operis die kasuistischen Entscheidungen der römischen Juristen besser erläutern kann (Nörr, Wubbe, Ernst) als das homogen aufgefasste periculum.
14Dieses Ergebnis kann auch beim Kaufvertrag verwertet werden. Als Arbeitshypothese galt die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen dem periculum vis maioris und — entsprechend dem periculum operis — dem „vertragsspezifischen Risiko“. Eine Hauptregel von allgemeiner Geltung wurde im römischen Recht allein für das periculum vis maioris angestrebt (periculum emptoris). Die vertragsspezifischen Risiken wurden durch vertragliche Abreden geregelt.
15Ein Überblick über die bunte Palette der Quellen (Cato, Varro, Plinius, Columella und die Papyri) zeigt, welche Risiken bei Weingeschäften tatsächlich auftreten. Ulpian gliedert die verschiedenen Schadensereignisse in zwei markante Gruppen (D. 18,6,1 pr.): Si vinum venditum acuerit vel quid aliud vitii sustinuerit, emptoris erit damnum, quemadmodum si vinum esset effusum vel vasis contusis vel qua alia ex causa ... Etwas abstrakter können wir vom „Risiko der Qualität“ und vom „Risiko der Quantität“ sprechen, die in der Praxis der Weinkäufe mit den typischen Abreden der degustatio und der mensura abgedeckt werden.
16Auch bisher waren die Autoren bemüht, in der Gefahrtragungslehre diese charakteristischen Klauseln zu berücksichtigen. Es wurde herkömmlich zwischen emptio ad mensuram und emptio ad degustationem unterschieden (Seckel/Levy, Haymann, Harder, Pennitz). Problematisch ist dabei, dass beide Abreden juristisch nach demselben dogmatischen Schema, als Bedingung, erklärt und jeweils mit einem festen Kaufmodell identifiziert werden. Die genauere Untersuchung der Quellen hat jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass die beiden Abreden unterschiedliche Risiken abdecken und in den Vereinbarungen frei kombiniert werden können. Es gibt Weinkäufe mit degustatio, die mit oder ohne mensura abgewickelt werden und umgekehrt. Und selbst die degustatio und mensura können sehr unterschiedliche Rechtswirkungen auslösen, je nach dem, in welcher technischen Phase der Weinherstellung die Weinprobe oder die Zumessung angesetzt werden.
17Die anschließenden §§ 11 und 12, Kapitel III, gehen auf die Charakteristika der degustatio und der mensura ausführlich ein. Im Mittelpunkt steht die differenzierte Erfassung der Rechtswirkungen. Beide typischen Abreden werden in der Praxis der Papyri aus dem römischen Ägypten, in Catos Versteigerungsformularen und in den Schriften der römischen Juristen untersucht. Die Musterung der Quellen führt zu dem Schluss, dass grundsätzlich zwischen einer anfänglichen und einer nachträglichen degustatio zu unterscheiden ist. Die anfängliche degustatio wirkt auf den Vertrag als Aufhebungsabrede: Der Kauf kommt wirksam zustande, ist „perfekt“, es wird aber dem Käufer ein kurz befristetes Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn er die Weinprobe durchführt und dabei objektiv relevante Mängel feststellt. Die nachträgliche degustatio wirkt hingegen als Garantiezusage: Der Kauf ist gültig abgeschlossen, aber der Verkäufer übernimmt (meistens befristet) anhand der Degustationsabrede das Einstehen für die typischen Mängel acor und mucor. Solche Garantiezusagen sind bei Kaufmodellen relevant, bei denen die Tradition der Kaufsache zeitlich länger aufgeschoben wird: Der Wein lagert, gärt und reift im Keller des Verkäufers, des Produzenten.
18Einen gänzlich anderen Charakter hat die mensura, die „Übergabe“ des verkauften Weines durch Zumessung. Dadurch geht das Risiko der Quantität vom Verkäufer auf den Käufer über. Die Quellen bestätigen, dass die Zumessung nicht unbedingt mit dem Abholen (Abtransport) der Kaufsache zusammenfällt. Ganz im Gegenteil, bei mehreren Kaufmodellen bleibt der Wein gewiss weiterhin im Keller des Verkäufers liegen (Catos Formular, Lieferungskäufe der Papyri). Die einzige Ähnlichkeit zwischen den Abreden der degustatio und der mensura liegt darin, dass in der Technologie der Weinherstellung auch die mensura zu verschiedenen Zeitpunkten angesetzt werden konnte. Je länger der Abstand zwischen dem Kaufabschluss und der Zumessung ist, desto mehr Risiko übernimmt der Verkäufer, wenn der Preis zwar nach Maßeinheit bestimmt, aber die Menge (im Fass) noch unbestimmt ist. Vor allem die Papyri aus dem römischen Ägypten informieren uns darüber, dass die Zumessung des Weines (Kontrolle der Quantität) entweder sogleich von der Kelter oder in den darauf folgenden Wochen oder Monaten erfolgen konnte. Manche Dokumente lassen darauf schließen, dass eventuell erst nach der vollen Reife zugemessen wurde. Catos Versteigerungsformular setzt einen Endtermin, vor dem 1. Januar, für die Zumessung fest. Aber bereits in den Papyri sind Spuren des gegensätzlichen Modells, des Verkaufs ohne Zumessen, zu finden. In diesem Fall wird ein fester Vorrat (der Inhalt eines Fasses, eines Kellers usw.) ohne Quantitätskontrolle zu einem bestimmten Preis verkauft.
19Die Rechtswirkungen der mensura sind, wie bereits Gaius (D. 18,1,35,5–7) hervorhebt, durch Vergleich der beiden Modelle zu erfassen. Der Jurist betont, dass der Preis beim Verkauf von Sachen, die nach Gewicht, Zahl oder Maß bestimmbar sind, auf zwei Arten vereinbart werden kann: als Maßpreis oder als Gesamtpreis. Der Maßpreis wird pro Maßeinheit festgelegt und der Käufer muss so viel auslegen, wie viel die Multiplikation (Maßpreis x Menge) bei der Zuwägung, Zuzählung oder Zumessung ergibt. Der Gesamtpreis wird für einen genau konkretisierten Vorrat geschuldet. Auf den ersten Blick scheint der Unterschied juristisch irrelevant zu sein. Überlegt man jedoch den Konnex zwischen Maßpreis und mensura, werden die Konturen einer immanenten Risikozuweisung sichtbar. Die primäre Leistungspflicht des Verkäufers, die Tradition der Kaufsache, wird bei einem Maßpreis erst durch die mensura erfüllt. Wird der Kauf gestreckt, wie es bei den Weinkäufen oft der Fall ist, trägt der Verkäufer anhand dieser Abrede zwischen Kaufabschluss und mensura (etwa September – Januar) jedes Risiko des Quantitätsverlustes. Die Zumessungsabrede deckt hier nicht nur das periculum vis maiors, sondern auch das periculum custodiae oder noch mehr. Die Gefahrtragung des Verkäufers ist natürlich verschuldensunabhängig. Gaius (und die sabinianische Schule) erklärt dieses Produkt der Vertragspraxis mit der eleganten Konstruktion der Perfektionslehre: Das Erfordernis der Zumessung wird als quasi condicio bewertet. Im Schrifttum wurde daraus (fast ohne Bedenken) eine echte Bedingung gemacht, um zur allgemein geltenden Hauptregel des periculum emptoris und dadurch zu einem straffen dogmatischen System zu kommen. Aber auch dieses Konzept kommt ins Schwanken, wenn durch das Schweben der Bedingung die Klagen auf die primären Leistungen gehemmt würden. Die Preisbestimmung nach Maß ist zweifelsohne ein gefahrenzuweisendes Element; eine zeitlich aufgeschobene mensura verkörpert eine immanente Garantieübernahme des Verkäufers für die Quantität der verkauften Sache, bezogen auf einen beschränkten Vorrat.
20Schließlich ist § 13 einem speziellen Modell, dem Verkauf aversione, gewidmet. Die separate Behandlung ist darin begründet, dass diese Abrede im Schrifttum bisher als eigenständiges Kaufmodell verstanden wurde, als „Verkauf in Bausch und Bogen“, bei dem der Verkäufer gar keine Gewährschaft für Mängel hätte tragen müssen; hier sei also eine Degustation ausgeschlossen gewesen (Krückmann, Harder, Talamanca, Pennitz). Die Auslegung im Kontext, die Berücksichtigung der Ergebnisse von § 12 und die konsequente Trennung der vertraglichen Abreden für Qualität und Quantität führen jedoch zu einem ganz anderen Resultat. Das technische Wort aversione wird in den juristischen Quellen als Synonym für uno pretio verwendet; es regelt also ebenfalls allein das Risiko der Quantität. Ulpian bespricht in D. 18,6,4,1–2 den Verkauf zu einem Gesamtpreis ohne Zumessung, wobei die Einsetzung einer degustatio (und damit einer Qualitätskontrolle) — je nach konkreter Vereinbarung — sehr wohl denkbar ist.
21Die vorliegenden dreizehn Paragraphen versuchen also, aufbauend auf neueren Ansätzen, die Problematik des periculum rei venditae nach einem neuen Konzept zu lösen. Der methodische Ausgangspunkt, der zu den neuen Ergebnissen führen konnte, war die Berücksichtigung der Vertragspraxis. Dabei wurde die Barriere zwischen lateinischen und griechischen Dokumenten übersprungen. Die eingehende Untersuchung der Erscheinungen des gelebten Rechts hat die Bruchstellen in den bisher vertretenen dogmatischen Strukturen markiert. Die offen gelegten Inkonsequenzen drängten auf neue Lösungen. Die Untersuchungen zum Weinkauf zeigen möglicherweise die Konturen einer neuen Auffassung, die das gefahrenzuweisende Element des periculum beim Kauf weniger als allgemein geltende Hauptregel auffasst, sondern eher als komplexes Risikomanagement, das von den Vertragsparteien überwiegend im Rahmen der Privatautonomie gehandhabt wurde.
22Das periculum emptoris kommt ohne Einschränkung nur bei einem „einfachen Kauf“ zur Geltung, bei dem die Parteien jede besondere Abrede unterlassen. Bei wirtschaftlich bedeutenden Geschäften (Verkauf von Grundstücken, Sklaven oder größeren Mengen Wein) werden jedoch in der Vertragspraxis typische Abreden entwickelt und frei kombiniert; sie regeln das periculum vertragsspezifisch und exakter als jede abstrakte Theorie. Beim Verkauf von Wein sind degustatio und mensura die wichtigsten Abreden der Risikozuweisung. Die degustatio schützt den Käufer vor Gärungs- und Lagerungsmängeln (Qualität), insbesonders vor acor und mucor (oxos, ozomenos); dabei müssen natürliche Einflüsse im Sinne von vis maior und unterlassene Pflege nicht unterschieden werden. Die degustatio kann entweder der letzte Akt des Kaufabschlusses sein („anfängliches“ Verkosten, mit dem die Ware gebilligt oder zurückgewiesen wird), oder sie kann erst später, in der Regel bei der Übernahme, vollzogen werden („nachträgliches“ Verkosten).
23Die mensura ist aus dem Aspekt der alternativen Preisbestimmung „Maßpreis — Gesamtpreis“ zu sehen. Wird der Kaufpreis bloß nach grober Schätzung der Menge als „Gesamtpreis“ festgelegt, übernimmt der Käufer damit jedes Risiko der Quantität. Bei baldiger Übernahme bezieht sich eine mensura allenfalls darauf, ob der Käufer die vorhandene Menge richtig geschätzt hatte. Bei einem gestreckten Kauf, der beim Verkauf von Wein üblich war, wird das übergeben, was zu dem vereinbarten Zeitpunkt noch vorhanden ist; den zwischenzeitlichen Verlust trägt der Käufer. Wird hingegen eine mensura mit „Maßpreis“ vereinbart, wird das Risiko des Käufers eingeschränkt. Zur mensura kann es — mit unterschiedlichem Haftungsumfang — gleich von der Kelter, zur Zeit der Lese, kommen (Kauf des Mostes), aber auch erst bei Vollreife des Weines, etwa im Januar. Die zeitlich aufgeschobene Zumessung bewirkt, dass bis dahin jedes Risiko der Quantität der Verkäufer tragen muss.
24Die beiden Klauseln können einzeln oder kombiniert vereinbart werden. Der ökonomische Aspekt darf aber nicht vergessen werden: Der Käufer muss jede Änderung der Risikoverteilung bezahlen. Der beste — für den Käufer der sicherste und für den Verkäufer der lukrativste — Kauf ist der mit anfänglicher degustatio, dazu mit mensura im Januar und Garantie für acor und mucor bis zu diesem Zeitpunkt, wie ihn etwa Cato in seinem Musterformular für den Gutsherrn zusammenstellt.
25Wein ist einerseits eine vertretbare Sache, andererseits aber von sehr unterschiedlicher Qualität und unterschiedlichem Wert. Außerdem werden die Käufe in der Praxis oft zu einer Zeit abgeschlossen, in der das begehrte Produkt entweder noch gar nicht vorhanden ist, nicht einmal „am Stock“, oder noch nicht fertig ist, bzw. seine erhoffte Qualität noch nicht erreicht hat. Ebenso werden Lieferungskäufe manchmal zur Finanzierung der Produktion abgeschlossen. Auch fertiger Wein wird im Großhandel verkauft, ohne dass der Käufer die Ware vor dem Kaufabschluss überprüfen kann, nämlich auf Auktionen. Der Weinhandel hat also weitgehend Spekulationscharakter. Dennoch werden die Risiken je nach der Höhe des Entgelts fair ausgehandelt; jede Partei betreibt ihr „Management“. Die konkreten Mittel hierzu sind die degustatio- und mensura-Klauseln. Die nach der Lebenserfahrung ausgefeilten Klauseln der Praxis in eine abstrakte Vertragslehre einzugliedern, ist oft problematisch. Die Klassiker versuchen dabei, etwa mit der Perfektion des Kaufes oder mit der Bedingungslehre zu argumentieren, aber ohne durchschlagenden Erfolg.
26Mit den abstrakten Lehren werden auch aus heutiger Sicht die Sachprobleme des römischen Weinkaufs nicht korrekt gelöst. Die Grundregel periculum est emptoris erfasst dogmatisch allzu grob nur die klassischen Fälle der vis maior. Die in dieser Arbeit neu interpretierten typischen Nebenabreden des Weinkaufs, die degustatio und die mensura, erfassen nach ausgefeilter Geschäftserfahrung die vertragsspezifischen Risiken der Qualität und Quantität. Sie sind mit einer „klassischen oder echten“ Bedingung, wie etwa si Titius consul erit, nicht gleichzusetzen. Diese Nebenabreden haben vielschichtige Auswirkungen auf die Haftung und Gefahrtragung, die mit der Perfektions- oder Bedingungslehre allein dogmatisch nicht restlos erklärt werden können. Vielmehr ist die Wirkung dieser Klauseln von der Urkundenpraxis ausgehend, aus ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Kontext, je nach Vereinbarungsmodell, kasuistisch zu erklären.
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