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L'auctoritas à Rome

V - Vers l'auctoritas impériale

Chapitre XVI - Individuelle und kollektive auctoritas in der römischen Republik und frühen Kaiserzeit

Martin Jehne

Résumé

Römische auctoritas wird hier vor allem als eine Zuschreibung durch diejenigen betrachtet, die bereit sind, Ratschläge oder Anweisungen der durch sie mit auctoritas versehenen Gruppen und Individuen für gewichtig zu halten und sich ihnen meistens zu fügen. Auctoritas wird aufgefächert in individuelle auctoritas (z.B. die eines erfahrenen und erfolgreichen römischen Senators) und kollektive auctoritas (wie etwa die des Senats als Gremium). Die individuelle auctoritas wird weiter unterteilt in institutionelle (wie die Amtsautorität eines Consuls) und persönliche (die sich an dem gelegentlich deutlich unterschiedlichen Ausmaß an auctoritas bei Kollegen im Amt erkennen läßt). Bei der kollektiven auctoritas ist die Differenz zwischen einer kumulativen Form, in der die Gesamtautorität aus der Summe der Einzelautoritäten aufaddiert wird (wie wohl beim Senat), und einer integralen Form, etwa beim römischen populus, zu berücksichtigen. Abschließend wird diskutiert, ob diese Differenzierungen helfen können, die berühmte Formulierung in Augustus‘ Res gestae 34.3: auctoritate omnibus praestiti besser zu verstehen; denn hinter omnibus, womit zweifellos die Senatoren gemeint sind, kann eine individuell-persönliche Bedeutung stecken – Augustus hat mehr auctoritas als jeder einzelne Senator – oder eine kollektiv-kumulative – Augustus hat mehr auctoritas als alle Senatoren zusammen.

Texte intégral

  • 1 Vgl. etwa Heinze 41972; Fürst 1934; Plumpe 1935; Béranger 1953, 114-131; Hellegouarc’h [1963] 197 (...)
  • 2 Zu dieser Unterscheidung auch Hellegouarc’h [1963] 1972, 304; Santangelo 2013, 743-744; 747-748.

1Wie Jean-Michel David und Frédéric Hurlet in ihrer Einleitung zu Recht betont haben, ist die Kategorie der auctoritas in der römischen Kultur eine von der Forschung eher vernachlässigte Größe. Das bedeutet nicht, daß es nicht eine Reihe von Arbeiten gibt, die sich mit auctoritas beschäftigen1, aber da auctoritas eine solch vage Form von Ansehen und Einfluß darstellt, die sich einer klaren Definition zu entziehen scheint, konzentriert man sich eher auf die Etymologie und die verschiedenen Felder, in denen auctoritas eine Rolle spielt, als sich über die Mechanismen, wie denn auctoritas zustande kommt und warum sie manchmal wirkt, manchmal aber auch nicht, in Spekulationen zu verlieren. Im folgenden möchte ich versuchen, das Verständnis der römischen auctoritas über die Differenzierung zwischen individueller und kollektiver auctoritas2 zu vertiefen, und dazu werde ich mich zunächst mit einigen allgemeineren Ausführungen annähern, die insgesamt thesenhaft sind.

  • 3 Vgl. zum auctor Bettini 2005, 244-249; siehe auch Santangelo 2013, 744-745. Das Bedeutungsfeld de (...)
  • 4 Zu augere Bettini 2005, 249-253; für die Unterscheidung der Anfangsinitiative und die Förderung d (...)
  • 5 Vgl. zur Theorie historischer Prozesse Meier 1978; für eine Anwendung auf die Krise der Republik (...)

2Etymologisch kommt auctoritas von auctor, dem Urheber, der im Lateinischen in vielen Wirkungsfeldern auftauchen kann und keineswegs wie der moderne Autor / auteur / author / autore primär mit der Schriftstellerei und anderen Künsten assoziiert wird3. In der Urheberschaft des auctor hat Maurizio Bettini zwei Qualitäten unterschieden: die Fähigkeit und persönliche Möglichkeit, etwas in Gang zu setzen, und die Fähigkeit, etwas schon in Gang Gesetztes voranzutreiben. Gerade in letzterem spiegelt sich das Mehren/Vermehren von etwas, das dem Verb augere, von dem der auctor sich herleitet, als zentrale Bedeutung innewohnt4. Den Kern der auctoritas bildet die Einflußnahme auf Entwicklungsprozesse, oft in Form der Herbeiführung von Entscheidungen bzw. der Auslösung von Anpassung an die mit auctoritas versehenen Meinungsäußerungen. Ist aber auctoritas nur vorhanden, wenn sie beim konkreten Einsatz auch Wirkung erzielt? Diese Frage ist wohl zu bejahen, aber die Wirkung kann sich darauf beschränken, die Nicht-Befolgung der mit auctoritas untersetzten Empfehlung zu retardieren oder zu erschweren. Wenn man das in der einfachen Theorie der historischen Prozesse verortet, dann ist der Einsatz von auctoritas ein Impuls, der auf die Richtung und / oder auf das Tempo eines Entwicklungsprozesses einwirkt oder manchmal auch nur einzuwirken sucht5.

  • 6 Vgl. Lowry 2009, 291, die allerdings vor allem den performativen Charakter von auctoritas hervorh (...)
  • 7 Das sah auch Cicero, als er sich bei der Diskussion der rogatio Manilia bemühte, die Einwirkung d (...)
  • 8 Zum Vertrauen im politischen System der römischen Republik und der allmählichen Zunahme des Mißtr (...)

3Wesentlich scheint mir, daß auctoritas vor allem eine Zuschreibung ist, d.h., die anderen, die einem Vorschlag oder einer Anweisung folgen, glauben fest daran, daß diejenigen, die die Empfehlung produziert haben, sei es eine Institution, ein Individuum oder eine Gruppe, über eine derart überlegene Einsicht verfügen, daß man sich selbstverständlich fügt6. Heimliche, den adressierten Rezipienten verborgene auctoritas kann es ihrer Natur nach nicht geben, selbst wenn sich die Rezipienten nicht immer genau darüber Rechenschaft ablegen, warum sie in einer Konstellation mit Alternativen eine bestimmte Richtung präferieren. Die Zuschreibungen werden ausgelöst durch Stellvertreter-Kriterien. Man weiß natürlich nicht wirklich, ob ein Vorschlag in einer bestimmten Situation bei Umsetzung zu positiven Konsequenzen führen wird, denn schließlich liegt das Ergebnis in der Zukunft, die wir nicht kennen. Doch wenn in Rom ein Mann aus einer angesehenen und schon lange öffentlich präsenten Familie kam, wenn er hohe Ämter bekleidet hatte oder noch bekleidete, wenn er in der Vergangenheit erfolgreich gewesen war, wenn er angesehenen Gremien angehörte, wenn er rhetorisch und performativ überzeugend aufzutreten verstand, dann schloß man daraus auf die Weisheit seiner jetzigen Empfehlung – genau wie wir es auch oft machen, wenn wir uns nicht auskennen und keine Zeit, keine Lust oder keine Möglichkeit haben, uns selbst kundig zu machen. Autorität wirkt sich vor allem dann aus, wenn man keine validen Kriterien hat, um sich unter alternativen Möglichkeiten für eine zu entscheiden7, und in der Wissenschaft ist es zweifellos die niedrigste Stufe an Sicherheit bei einer Schlußfolgerung, wenn man sich dafür nur auf (eigene oder fremde) Autorität beruft. Inwieweit sich in der römischen Kultur bei denjenigen, die den Trägern der auctoritas eben diese Qualität zuschrieben, so weitreichendes Vertrauen in dadurch ausgezeichnete Personen und Institutionen einstellte, daß man Problemlösungen nicht mehr durchdachte, sondern nur auf die Vorgaben der auctores wartete, ist eine interessante Frage, die aber hier nicht zu meinem Untersuchungsgegenstand gehört8.

  • 9 Zur auctoritas von Magistraten knapp Santangelo 2013, 745 mit Anm. 10, der feststellt, daß auctor (...)
  • 10 Zum Recht, eine contio einzuberufen, vgl. Pina Polo 1989, 41-64; Hiebel 2009, 18-21. Für die uns (...)
  • 11 Gell. 4.10.8. Vgl. zur senatorischen Initiativmöglichkeit Bonnefond-Coudry 1989, 475-499.
  • 12 Vgl. zur Größe des spätrepublikanischen Senats Santangelo 2006, der überzeugend argumentiert, daß (...)
  • 13 Daß alle Senatoren, auch die sog. pedarii, Rederecht hatten, hat Ryan 1998, 88-95 dargelegt.
  • 14 Zu den Bemühungen der publicani und der gesetzlichen Regelung durch Caesar nach längerem Widersta (...)

4Der auctor, der etwas anschiebt und vorantreibt, benötigt dazu eine Initiativmöglichkeit. Im Feld der römischen Politik ist das Recht, einen bindenden Beschluß herbeizuführen, beschränkt auf die amtierenden Magistrate, die eine beschließende Volksversammlung einberufen und ihr den ausformulierten Gesetzesvorschlag zur Abstimmung vorlegen können, also in der nachsullanischen Republik auf die zwei Consuln, die acht Praetoren und die zehn Volkstribunen. Diese 20 jährlich wechselnden Amtsinhaber sind die auctores des römischen Gemeinwesens im engeren Sinne9, aber es wäre ein sehr eingeschränktes Verständnis von auctoritas, wenn man sie auf diese technische Seite der Gesetzesproduktion reduzieren würde. Das faktische Initiativrecht ist ausgeweitet auf alle Magistrate, die sämtlich eine contio einberufen und dort eine Frage, die ihnen wichtig erscheint, selbst thematisieren oder einem Privatmann dazu das Wort erteilen können10, und auf die Senatoren, die alle bei der Umfrage über einen Tagesordnungspunkt im Senat das Recht haben, die Abgabe ihrer sententia zu einer Rede über ein ganz anderes Problem zu nutzen11. In der nachsullanischen Republik gab es wohl 450 bis 600 Senatoren12, die solchermaßen die Initiative ergreifen konnten13. Aber auctoritas in ihrer personengebundenen Form konnte auch von Männern ausgeübt werden, die nicht im Senat saßen. Als den Pächtern der Steuern der Provinz Asia im Jahre 59 v.Chr. ein Teil ihrer Pachtgebühr erlassen wurde, war diesem Gesetz Caesars eine längere Lobbyarbeit der publicani vorangegangen, die genügend Verbindungen besaßen, um am Ende den Beschluß zu ihren Gunsten zu erwirken14. Man kann diesen Einfluß wohl als auctoritas fassen.

  • 15 Cic., Planc., 32: sed cum sit Cn. Plancius is eques Romanus, ea primum vetustate equestris nomini (...)
  • 16 Vgl. zu den reichen municipales und ihren Verbindungen den Klassiker von Wiseman 1971.

5Die Ausweitung von auctoritas auf interessierte Kreise außerhalb des Senats bleibt aber beschränkt auf die nicht-senatorische Oberschicht. Daß sich ein Ritter mit seiner auctoritas und seiner gratia nicht nur für den Sohn, sondern auch für einen weniger geehrten (minus honestum) Mann einsetzen könnte, bescheinigt der Verteidiger Cicero dem Vater des Angeklagten Cn. Plancius, d.h. er spricht diesem Angehörigen eines angesehenen Rittergeschlechts selbstverständlich auctoritas zu, von der Wirkung zu erwarten ist15. Damit bewegen wir uns in den Kreisen der reichen Ritter, die in die Gesellschaften zur Pacht von Staatseinnahmen und –aufträgen investierten, schon über Generationen hinweg Mitglieder des Ritterstands waren, als Juryangehörige in den Geschworenengerichten saßen und mit den Senatoren vielfältig verquickt und teilweise verwandt waren16. Das sind die Leute, deren Bitten und Ratschläge ein Senator nicht einfach ignorieren konnte. Die einfachen Plebeier hingegen hatten diese Form von Einfluß nicht, auch wenn Senatoren gelegentlich Bittschriften von ihnen entgegennahmen und sich für die eigenen Clienten einsetzten. Der einzelne Mann aus dem Volke konnte nicht auctor in politischen Angelegenheiten sein.

  • 17 Liv. 3.71.1-72.7, die Bezeichnung als auctor cupiditatis findet sich in 3.72.6.
  • 18 Vgl. zu der Episode Jehne 2011b.

6Das zeigt sich selbst in Fällen, in denen eine Ausnahme vorzuliegen scheint. Am Ende des 3. Buchs seines Geschichtswerks erzählt Livius, wie der ältliche Plebeier P. Scaptius, als ein Territorialstreit zwischen den Städten Aricia und Ardea vor der Volksversammlung diskutiert und entschieden werden soll, mit Hilfe der formalistisch ihrer Aufgabe nachkommenden Tribunen erzwingt, daß er in der Versammlung reden darf. Trotz des vehementen Protests der Senatoren bringt er sodann die anwesenden Bürger dazu, in seinem Sinne für die Übernahme des umstrittenen Landstrichs durch die Schiedsrichter, nämlich die Römer, zu stimmen. In gewisser Weise ist er damit der auctor einer Entscheidung, die danach auch umgesetzt wird. Doch bezeichnenderweise wird er bei Livius als auctor cupiditatis verunglimpft, als Verursacher von Gier17. Aus der Perspektive der Führungsschicht, die schon versucht hatte zu verhindern, daß Scaptius überhaupt das Wort erteilt wurde, konnte dieser einfache Plebeier nicht als auctor anerkannt werden, weil er eben kein Mann war, dem man auctoritas zuschrieb, schon weil auctoritas nicht auf ein so beschämendes Ziel wie die Befriedigung von Habgier ausgerichtet werden sollte18.

  • 19 Vgl. Nippel 2007, 22-23; siehe auch Berthelet 2015, 205-208.
  • 20 RGDA 34.3 (vgl. den Text u. Anm. 53). Zu unterschiedlichen Graden von auctoritas in Priesterkolle (...)

7Eine wichtige Unterscheidung ist die zwischen der Amtsautorität und der persönlichen Autorität19. Dabei ist es kaum möglich, die beiden Formen in der Praxis zu trennen, denn selbstverständlich fließen sie in den Personen ineinander. Wer ein Amt bekleidet, der gewinnt an Autorität zweifellos hinzu – sofern er die Gruppen, die ihm auctoritas zuschreiben, nicht komplett gegen sich einnimmt. Doch ist auch klar, daß die auf einer Stufe stehenden Inhaber eines Amtes – etwa die beiden Consuln – nicht notwendig dasselbe Maß an auctoritas besitzen, was ja der Fall sein müßte, wenn nur die vom Amt ausgehende auctoritas wirksam wäre. Stolz verkündete Augustus, er habe alle an auctoritas überragt, aber an Amtsgewalt (potestas) habe er nicht mehr besessen als die übrigen Amtsinhaber20 – diese Differenzierung zeigt deutlich an, daß es bei gleicher Kompetenz unter Amtsinhabern ein differentes Ausmaß an auctoritas geben kann.

  • 21 Die Stellen hat Ryan 1994, 684 Anm. 1 zusammengestellt: Cic., Rab. Perd., 22; Mur., 82; 86; Vat. (...)
  • 22 So Ryan 1994, 682-683. Vgl. auch Nippel 2007, 23-24.
  • 23 Cic., Vat., 16: … tertium [= der dritte der drei Tribunen, die im Jahre 59 beharrlich gegen ihren (...)
  • 24 Cic., Brut., 178: … P. Cethegus, cui de re publica satis suppeditabat oratio; totam enim tenebat (...)
  • 25 Vgl. zur Hierarchisierung der Ämter und ihrer Manifestation in der Reihenfolge der Senatsumfrage (...)

8Die auctoritas, die das Amt vermittelt, ist bedeutsam, hierarchisch und potentiell dauerhaft. Cicero erwähnt viermal die consularis auctoritas, die consulare auctoritas, und einmal die consularium auctoritas, die auctoritas der ehemaligen Consuln.21 Wie Frank Ryan in einer seiner präzisen kleinen Studien herausgearbeitet hat, schreibt Cicero diese Form der auctoritas zweimal Männern zu, die weder gerade Consuln waren, noch Consuln oder auch nur Praetoren gewesen waren (und auch nie Consuln wurden). Daraus ist zu folgern, daß es sich um eine Bezeichnung für eine bedeutsame auctoritas handelt, die man ausnahmsweise auch ohne das Consulat erreichen konnte22. Doch zeigt der Bezug auf amtierende Consuln, daß diese eine nach ihrem Amt benannte Autorität besaßen, und der Bezug auf Consulare, daß denen auch ohne das Amt eine nach diesem benennbare Autorität erhalten blieb. Das Ausmaß der Amtsautorität war offenkundig je nach Positionierung des Amtes im cursus honorum unterschiedlich – was nicht überraschend ist, denn schließlich war das römische Ämterwesen klar hierarchisch geordnet. Zudem wäre die consularis auctoritas des Tribunen Fannius gar nicht erwähnenswert gewesen, wenn man sich die auctoritas eines Consuls nicht so vorgestellt hätte, daß sie im Normalfall über die eines Tribunen hinausging23. Darüber hinaus wird daran, daß man dem P. Cornelius Cethegus in senatu consularium auctoritatem zuschreiben konnte, zweifelsfrei verdeutlicht, daß die Consulare im Senat über eine herausgehobene auctoritas verfügten, daß aber in Ausnahmefällen auch jemand, der weiter unten in der Ämterpyramide und damit in der Umfrageordnung des Senats angesiedelt war, ein vergleichbares Maß an auctoritas gewinnen konnte – bei Cethegus soll dies an seiner ordentlichen Rhetorik und an seiner tiefen Kenntnis der Staatsangelegenheiten gelegen haben24. Da nun die auctoritas der Consulare beweist, daß die Amtsautorität auch noch weiter abstrahlte, wenn die Amtstätigkeit selbst der Vergangenheit angehörte, wird hier erkennbar, daß sie in einem gewissen Ausmaß von Dauer war. Die Hierarchie der auctoritates entsprach offenbar der Hierarchie der Senatoren bei der Umfrage, nicht absolut und verpflichtend, aber im allgemeinen schon. Es liegt auf der Hand, daß sich diese Form der Differenzierung erst mit der Stabilisierung der Ämterhierarchie im späteren 3. Jahrhundert v.Chr. allmählich verfestigen konnte25.

9Ebenfalls auffächerbar ist die kollektive auctoritas. Zu unterscheiden ist zwischen einer kumulativen auctoritas, bei der die einem Kollektiv angehörenden Personen jeweils ihre individuelle auctoritas mit- und einbringen und die kollektive auctoritas als Summe der einzelnen auctoritates aufgefaßt wird, und einer nicht-kumulativen bzw. integralen auctoritas, bei der das Kollektiv als solches auctoritas besitzt, die unabhängig ist von der auctoritas der einzelnen Mitglieder. Nun ist diese Unterscheidung zweifellos überpointiert, denn natürlich kann man auctoritas nicht genau messen, schon weil sie als Zuschreibung auch von den ganz unterschiedlich hohen Schwellen abhängig ist, die sich für diejenigen, die der Einwirkung von auctoritas ausgesetzt sind, situativ aufbauen können. Wenn nämlich, aus welchen Gründen auch immer, eine starke Präferenz des Publikums in eine ganz andere Richtung geht als eine auctoritas-verstärkte Entscheidungsempfehlung, dann fällt es schwerer, sich von der auctoritas zum Richtungswechsel bringen zu lassen als wenn es sich nur um eine schwache Präferenz handelt oder gar Einverständnis vorliegt. Aber es ist in jedem Fall ein grundlegender Unterschied, ob die auctoritas aus der persönlichen Autorität der Mitglieder einer Gruppe hervorgeht oder nur aus dem Kollektiv selbst.

  • 26 Vgl. dazu den Beitrag von Giuseppe Zecchini im vorliegenden Band.
  • 27 Zur auctoritas des römischen Volkes vgl. schon Fürst 1934, 69-74; siehe auch Hellegouarc’h [1963] (...)
  • 28 Siehe Fürst 1934, 72-74.
  • 29 Vgl. Hellegouarc’h [1963] 1972, 313; Jehne 2017, 535 mit Anm. 1.
  • 30 Cic., Man., 63: Atque haec tot exempla, tanta ac tam nova, profecta sunt in eodem homine a Q. Cat (...)
  • 31 Cic., Man., 63 (der voranstehende Text o. Anm. 30): praesertim cum iam suo iure populus Romanus i (...)
  • 32 Cic., Man., 64 (im Anschluß an den Text o. Anm. 31): hoc si uos temere fecistis et rei publicae p (...)

10Was gibt es aber für Kollektive mit nicht-kumulativer auctoritas? Nicht kumulativ ist sicherlich die auctoritas von Kollektiven, die nicht aus einer erkennbaren Menge von isolierbaren Individuen zusammengesetzt sind, wie etwa Italien in der gelegentlich auftauchenden und in der Bürgerkriegszeit wichtig werdenden auctoritas Italiae26. Darüber hinaus kann politischen Institutionen, die aus einzelnen Menschen bestehen und auch in einer Gruppe von tatsächlich Anwesenden inkarniert werden, eine nicht-kumulative auctoritas zuerkannt werden, wie es vor allem beim populus Romanus erkennbar ist27. Nun gehörten dazu formal ja alle Bürger, also auch Senatoren und Ritter, aber das ist nur begrenzt die Bezugsgröße der auctoritas-Zuschreibung. Zwar gibt es gelegentlich die Formulierung auctoritas populi Romani in der Außenpolitik28, aber dabei ist der populus eher die Kurzbezeichnung für das römische Gemeinwesen insgesamt als eine spezielle Institution, die in irgendeinem Gegensatz zum Senat zu denken wäre29. Doch wird die auctoritas populi auch mit dem Volk als politischer Instanz im Gemeinwesen verbunden, in klarer Abgrenzung von der auctoritas von Senatoren. In seiner Rede über das Gesetz des Manilius, das Pompeius erneut mit einem großen Kommando ausstatten sollte, um den Mithridates-Krieg ein für alle Mal zu beenden, stellt Cicero die auctoritas des Volkes, das den Antrag begeistert unterstützt, über die der kritischen Consulare Q. Lutatius Catulus und Q. Hortensius, die vor einer weiteren Ermächtigung des Pompeius warnen. Cicero argumentiert, es sei nicht akzeptabel, daß das römische Volk stets der auctoritas von Catulus und anderen hochmögenden Herrschaften gefolgt sei, als diese entgegen der traditionellen Regeln den Pompeius mit wichtigen Aufgaben betrauen wollten, daß dieselben Leute aber nun die Einschätzung desselben Mannes durch das Volk und damit die auctoritas des populus Romanus für untauglich erklären wollten30. Dies gelte umso mehr, als das römische Volk seine auctoritas gegen alle abweichenden Meinungen zur Geltung bringen dürfe, da es schließlich die Übertragung des Seeräuberkommandos auf Pompeius gegen Widerstand durchgesetzt habe31. Wenn das eine schlechte Entscheidung gewesen sei, dann sei es richtig, wenn diese Männer das Volk durch ihre Ratschläge zu zähmen suchten. Wenn diese Entscheidung aber segensreich für das Gemeinwesen gewesen sei, dann sollten diese principes endlich einmal sich und den übrigen eingestehen, daß sie der auctoritas des gesamten römischen Volkes zu gehorchen haben32.

  • 33 Pina Polo 1989, 289-290 (Nr. 251-253) hat drei contiones im Rahmen dieser politischen Auseinander (...)

11Hier ist ganz offenkundig keine kumulative auctoritas angesprochen. Das Volk steht vor Cicero in der contio und signalisiert hier wie auch in weiteren contiones, daß es den Antrag des Manilius eindeutig befürwortet33. Von der auctoritas einzelner Versammlungsteilnehmer ist nicht die Rede. Es ist auch nicht zu sehen, wie ein einzelner Besucher aus einfachen Verhältnissen für sich auctoritas reklamieren könnte. Aber da die Besucher einer contio als Publikum und Resonanzraum der auf der Rednertribüne agierenden Senatoren fungierten, gehörten sie als Kollektiv dem politischen Ritual der contio an und konnten für ihre zustimmende Äußerung Respekt reklamieren – womit sie tatsächlich auctoritas ausübten. Daß Cicero dem Volk mit seinen Formulierungen auch schmeicheln wollte, steht außer Frage, aber dennoch ist diese Zuschreibung nicht ohne Wirkung und nicht ohne Realitätsgehalt.

  • 34 Die wenigen überlieferten Fälle, in denen wir von einem negativen Votum der Volksversammlung höre (...)
  • 35 Mouritsen 2001, 18-32; vgl. auch Mouritsen 2017, 55-58.
  • 36 Vgl. Mouritsen 2017, 26; 28-30; siehe auch Jehne 2013c, 134-135.

12Daß das Volk kollektiv gedacht wurde, liegt der politischen Organisation der römischen Republik zugrunde. Das Volk war bekanntlich die Letztentscheidungsinstanz, indem es in Volksversammlungen über die Gesetzesvorlagen abstimmte. Dieses Recht hatten die Politiker zu achten, wobei in den Abstimmungen fast immer zugestimmt wurde34. Gleichzeitig war das Volk, wenn man es als Ansammlung von Individuen verstanden hätte, eigentlich abwesend – wie moderne Kalkulationen anhand des zur Verfügung stehenden Platzes ergeben haben, kann man nicht mit der Präsenz von mehr als gut 3 % der römischen Bürger bei Wahlen rechnen, und bei Gesetzescomitien waren es noch erheblich weniger35. Doch wenn man das Volk als politische Instanz kollektiv auffaßte, dann war das Volk immer da, solange wenigstens einige auftauchten. Und da die Abstimmungen ja bekanntlich in Stimmkörperschaften organisiert waren, bei denen die einfache Mehrheit über die Vergabe der einen Stimme des ganzen Stimmkörpers entschied, war das Volk als Summe der Stimmkörper auch immer vollzählig36.

  • 37 Cic., Agr., 2.16: Quae cum, Quirites, exposuero, si falsa uobis videbuntur esse, sequar auctorita (...)

13Nach Cicero war dem Volk eigentlich potestas zugeordnet. Er formuliert in De legibus (3.28): potestas in populo, auctoritas in senatu sit. Diese Formel ist hier sicher keine Neuregelung, sondern die pointierte Zusammenfassung der herrschenden Zustände. Tatsächlich konnte das Volk als beschließende Versammlung die Macht ausüben, aus einem Vorschlag eine bindende Entscheidung zu machen, während der Senat formal nur Empfehlungen abgab, bei denen aber gerade die den Senatoren zugeschriebene auctoritas dafür sorgte, daß sie in den allermeisten Fällen umgesetzt wurden. Wenn sich aber das Volk durch angesehene Consulare, obwohl es ihnen auctoritas zuschrieb, nicht von seiner anderslautenden Präferenz abbringen lassen wollte, dann übte es einen gewissen Anpassungsdruck und damit auctoritas aus, da das Volk als politische Institution das Letztentscheidungsrecht besaß. Cicero geht in der zweiten Rede gegen das Ansiedlungsgesetz des Servilius Rullus 63 v.Chr. folgendermaßen damit um. Zunächst erklärt er, daß er dem Volk, das dem Projekt positiv gegenüberstand, im weiteren darlegen wolle, warum dieser Antrag in Wahrheit gegen die Interessen des Volkes und der res publica gerichtet sei, weshalb er abgelehnt werden müsse. Doch bevor er mit einer detaillierteren Argumentation beginnt, versichert er am Ende der propositio seiner Rede dem anwesenden Publikum: “Wenn das, Quiriten, was ich aufdecken werde, euch falsch zu sein scheint, dann werde ich eurer auctoritas folgen und meine sententia ändern”37.

  • 38 Siehe dazu u. S. 335-336.
  • 39 Cic., Man., 64 (siehe o. S. 331 mit Anm. 32).

14Was Cicero hier äußert, ist durchaus bemerkenswert. Er verspricht nicht nur, er werde dem Willen des Volkes folgen, womit er nur dessen Letztentscheidungsrecht bestätigt hätte. Vielmehr sagt er die Änderung seiner Meinung zu, d.h. er verhält sich nicht wie in einem durch Mehrheitsbeschlüsse charakterisierten Entscheidungssystem, in dem man sich auch einmal bei der unterlegenen Minderheit wiederfinden kann, sondern wie in einem Konsenssystem, in dem nach oft kontroverser Diskussion in der Her- und Darstellung des verbindlichen Ergebnisses eine weitgehende Einigkeit inszeniert wird. Es reicht Cicero offenbar nicht zu betonen, daß er selbstverständlich die Entscheidung der zuständigen Versammlung akzeptieren wird, sondern er will im Sinne der Volksmehrheit seine sententia abgeben und allem Anschein nach auch entsprechend abstimmen. Nun könnte man denken, daß diese Form der Anpassungsbereitschaft an eine sich abzeichnende Mehrheit eine rhetorische Übertreibung Ciceros ist, doch sprechen zwei Beobachtungen dagegen. Zum einen scheinen auch Senatsentscheidungen eher nach diesem Konsensmodell gelaufen zu sein38. Zum anderen hatte Cicero, wie ich oben dargelegt habe, den Consularen Catulus, Hortensius und vielleicht noch weiteren Senatoren, die sich gegen die rogatio Manilia positionierten, schon energisch abverlangt, sie sollten gefälligst der auctoritas des Volkes gehorchen39, d.h. es reichte offenkundig nicht, seine Niederlage in einer Volksabstimmung hinzunehmen, sondern man sollte sich der auctoritas anpassen, also so reden und stimmen, wie es der mit auctoritas versehenen Meinung des Volkes entsprach.

  • 40 Die Formulierung bei Cic., Agr., 1.27: …huius ordinis auctoritas… ist wohl eher ambivalent: der o (...)
  • 41 Es soll 29 rund 1000 Senatoren gegeben haben (D.C. 52.42.1; Suet., Aug., 35.1), und 190 sollen au (...)

15Wie ich schon angedeutet habe, halte ich die auctoritas des Senats als Versammlung der Senatoren für kumulativ, d.h. sie setzte sich primär zusammen aus den addierten auctoritates der einzelnen Senatoren. Es sei noch einmal betont, daß diese Differenzierung zugespitzt ist und in den tatsächlichen Vorgängen der römischen Politik nicht so klar zu Tage trat wie in meiner Analyse suggeriert. So hat natürlich die Institution als solche auctoritas, so daß jeder, der in den Senat gelangt, einerseits durch den Wahlerfolg und die damit einhergehende Amtsautorität, andererseits auch durch die Zugehörigkeit zu dem ehrwürdigen, angesehensten Gremium der res publica seine persönliche auctoritas steigert40. Umgekehrt war der Senat als Institution nicht unabhängig von der auctoritas seiner Mitglieder. Als Augustus 29 v.Chr. eine erste lectio senatus durchführte und dabei 190 Senatoren aus dem Senat entfernte, steigerte er das Ansehen der Körperschaft, was er wohl auch im Sinn hatte41. Dahinter steht die Vorstellung, daß unwürdige Mitglieder, Leute ohne hinreichenden Status, den Respekt vor dem Gremium gefährden, also letztlich dessen auctoritas vermindern. Einen vergleichbaren Ansehensverlust kann es für das politische Volk als Zentralinstitution des Staates nicht geben, da den einzelnen Angehörigen ohnehin keine auctoritas zugeschrieben wird.

  • 42 Nach seinem in der Rede über Rullus’ Ackergesetz vertretenen Standpunkt (Cic., Agr., 2.16, siehe (...)
  • 43 Cic., Man., 51: sed in hac causa, tametsi cognostis auctoritates contrarias uirorum fortissimorum (...)
  • 44 Vgl. dazu demnächst Jehne (im Druck).
  • 45 Cic., Man., 68: Quod si auctoritatibus hanc causam, Quirites, confirmandam putatis, est uobis auc (...)
  • 46 Cic., Man., 68: Qua re uidete ut horum auctoritatibus illorum orationi qui dissentiunt, responder (...)

16Wie auctoritas als kumulierbar gedacht wird, zeigt erneut Cicero in seiner Rede über das imperium des Pompeius. Dort hat er sich ja, wie ich vorhin schon kurz dargestellt hatte, insgesamt dafür ausgesprochen, daß die Consulare wie Catulus und Hortensius nun der auctoritas des Volkes folgen sollten.42 In einer früheren Passage hatte er eine andere Wendung gewählt: “In dieser Angelegenheit, obwohl ihr die entgegengesetzten auctoritates von sehr starken und ungeheuer angesehenen Männern kennt, können wir dennoch unter Übergehung der auctoritates durch die Sache selbst und die Vernunft die Wahrheit ermitteln”43. Hier erklärt er also auctoritas für unerheblich, wenn denn res und ratio zu veritas führen – Wahrheit geht vor, wobei Cicero an dieser Stelle selbstverständlich den Argumenten der Gegner in keiner Weise gerecht wird.44 Wichtig ist jedenfalls, daß er sehr deutlich die auctoritas den Consularen persönlich zuordnet und daher, wenn er die prominenten Opponenten gegen die rogatio Manilia zusammenfaßt, von auctoritates spricht. Noch deutlicher wird diese Auffassung von consularer auctoritas kurz vor Ende der Rede, als Cicero noch einmal auf die gegen das Gesetz positionierten Consulare und ihre offenbar nicht aus der Welt zu schaffende auctoritas zurückkommt. Cicero spricht das Volk direkt an: “Aber wenn ihr glaubt, daß diese Angelegenheit, Quiriten, durch auctoritates befestigt werden muß, dann steht für euch hier als auctor der in allen Kriegssachen und den größten Angelegenheiten hocherfahrene Mann P. Servilius zur Verfügung, dessen große Taten zu Wasser und zu Lande so herausragend gewesen sind, daß, wenn ihr über einen Krieg beratet, kein auctor für euch gewichtiger sein darf”45. In ähnlicher Weise wie Servilius hebt Cicero die Consulare C. Curio, Cn. Lentulus und C. Cassius hervor und resümiert dann: “Deswegen erkennt, daß wir durch die auctoritates dieser Männer der Rede jener, die eine andere Auffassung vertreten, offenbar entgegentreten können”46. Die auctoritates der Gesetzesgegner werden durch die auctoritates der Gesetzesbefürworter ausgeglichen oder gar übertroffen – ganz offenkundig ist die auctoritas von Senatoren in einer strittigen Auseinandersetzung kumulativ, und ebenso klar ist die auctoritas von Consularen besonders gewichtig.

  • 47 Zur Senatsumfrage Mommsen 1871-1887, 3, 2, 966-969. Zu linearhierarchischen Reihungen in der römi (...)
  • 48 Zu Cethegus siehe o. S. 330 mit Anm. 24; zu Cato vgl. nur seinen berauschenden Erfolg bei der Cat (...)
  • 49 Belege bei Timmer 2009, 402.
  • 50 So Timmer 2009, 403.
  • 51 Siehe o. S. 332-333.

17Wie auctoritas im Senat wirkte, läßt sich an der Umfrage und Abstimmung nachvollziehen. Zunächst wurde nach der Vorstellung eines Tagesordnungspunkts die Umfrage anhand der Senatorenliste durchgeführt, auf der alle Senatoren nach den von ihnen erreichten Ämtern von oben nach unten und innerhalb der Rangklassen nach dem Jahr des Amtes vom frühesten zum spätesten Amtsjahr angeordnet waren. Diese linearhierarchische Reihung bildete grob die auctoritas-Unterschiede ab, wobei innerhalb der Rangklassen, etwa der Consulare, nicht unbedingt der Consular, der früher Consul gewesen war und daher früher aufgerufen wurde, jeden Consular, der später Consul geworden war, an auctoritas übertraf47. Zudem waren Ausnahmefälle nicht so selten, in denen die auctoritas eines Senators über seinen Rang hinausging, wie wir schon bei Cornelius Cethegus gesehen haben und wie es bei dem jüngeren Cato nach der Catilinarierdebatte unbestreitbar ist48. Doch insgesamt gaben die früh sprechenden Consulare die Richtung vor; während die Umfrage noch andauerte, begannen die Senatoren schon, sich zu den Vertretern der von ihnen präferierten Meinung zu bewegen – oder in vielen Fällen eher umgekehrt: sie begannen, sich durch Hinübergehen zu den von ihnen präferierten Meinungsführern in ihrer eigenen Meinung festzulegen49. Zweifellos war der Abstimmungsvorgang von Macht beeinflußt, und diese Macht lag nicht in einer amtsgebundenen potestas, sondern in einer durch Rede performierten auctoritas, die eine geradezu magnetische Anziehungskraft ausübte, so daß andere Senatoren sich zu den Meinungsführern hinziehen ließen. In der Abstimmung, die in Form der discessio durchgeführt wurde, gab es ein Bedürfnis, tendenzielle Einigkeit auch nach kontrovers verlaufener Umfrage zu demonstrieren50. Hier trat allem Anschein nach mancher zur offenkundig siegreichen Seite über, der vorher noch auf der Gegenseite gestanden hatte – d.h. er änderte seine sententia zugunsten der überlegenen auctoritas, wie wir es in weitgehend analoger Form bei den Überlegungen zur Wirkungsweise der auctoritas populi kennengelernt haben51.

  • 52 Das heißt: nach den Jahren 28 und 27 v.Chr., in denen Augustus die res publica aus seiner potesta (...)
  • 53 RGDA 34.3: Post id tem[pus a]uctoritate [omnibus praestiti, potest]atis au[tem n]ihilo ampliu[s h (...)
  • 54 RGDA 7.2: P]rinceps s[enatus fui usque ad e]um d[iem, quo scrip]seram [haec, per annos] quadra[gi (...)
  • 55 Galinsky 2015.
  • 56 Wie es Rowe 2013, 10 in einer erläuternden Übersetzung hervorhebt: “I surpassed all in auctoritas(...)
  • 57 Für scharfsinnige Kritik an den Argumentationen sowohl von Rowe, als auch von Galinsky vgl. Hurle (...)
  • 58 Rowe 2013, 10.

18Wenn man sich mit auctoritas beschäftigt, kommt man um das bekannteste Zeugnis nicht herum, das sich am Ende der augusteischen Res gestae in Kapitel 34.3 findet: “Nach dieser Zeit52 habe ich an auctoritas alle übertroffen, an potestas aber nicht mehr gehabt als die anderen, die in den Magistraturen meine Kollegen gewesen sind”53. Oben habe ich diese Passage auch schon als Beleg herangezogen, um zu verdeutlichen, daß die persönliche auctoritas von Amtsinhabern unterschiedlich sein konnte. Doch was Augustus hier genau zum Ausdruck bringen wollte, wird wieder kontrovers diskutiert, seit Gregory Rowe der auctoritas generell die große Bedeutung abgesprochen hat, die man ihr üblicherweise zuschreibt, und sie konkret an dieser Stelle auf einen Rückverweis auf die Position des princeps senatus reduziert hat, die Augustus schon im Kapitel 7.2 der Res gestae explizit erwähnte54. Dieser Banalisierung der Passage ist Karl Galinsky entgegengetreten und hat sich bemüht, die hohe Bedeutung der auctoritas für das augusteische Regime erneut zu untermauern55. Tatsächlich erscheint mir die Deutung von Rowe, daß auctoritas in den Res gestae und überhaupt im augusteischen Regime verhältnismäßig unbedeutend gewesen sei56, nicht überzeugend zu sein57. Es ist nicht recht zu sehen, warum Augustus noch einmal mithilfe dieses Begriffs auf seine Funktion als princeps senatus hätte anspielen sollen, die er schon viel früher ausreichend markiert hatte – und zwar so, wie die gesamten Res gestae verfaßt sind, nämlich knapp und pointiert. Und gerade wenn Rowe mit seiner Vermutung Recht hätte, daß es dem Autor Augustus an dieser Stelle vordringlich darum gegangen sei, die Gleichheit seiner potestates mit denen seiner Kollegen hervorzuheben58, wird seine Deutung der auctoritas nicht stärker, denn den Kontrast zur Ungleichheit seiner auctoritas gegenüber allen anderen (Senatoren) hätte Augustus für dieses Ziel seiner Äußerung überhaupt nicht benötigt. Da der Text der Res gestae aber sorgfältig und gleichzeitig konzise komponiert ist, sollten wir mit funktionslosen Wiederholungen des schon Berichteten nicht rechnen.

  • 59 RGDA 28.2: Italia autem XXVIII [colo]nias, quae vivo me celeberrimae et frequentissimae fuerunt, (...)

19Daher möchte ich daran festhalten, daß Augustus seine berühmte Selbstbeschreibung der eigenen auctoritas im vorletzten Kapitel seiner Res gestae wohlüberlegt und sorgsam plaziert hat und daß er damit etwas über seine Stellung aussagen wollte, das ihm wichtig war. Bemerkenswert ist nun, daß die auctoritas des Augustus in dem ganzen Text möglicherweise nur hier am Ende vorkommt. Es gibt höchstens eine weitere Erwähnung in Kapitel 28.2, wo seine Urheberschaft bei der Gründung von 28 Colonien in Italien charakterisiert wird; da das Wort selbst in den lateinischen Texten nicht erhalten und in der griechischen Übersetzung ausgelassen ist, könnte man hier aber genauso gut statt der gängigen Ergänzung me[a auctoritate] auch die alternativen Vorschläge me [auctore] oder me[is auspiciis] wählen, so daß die auctoritas des Augustus dann überhaupt nur an der zitierten Stelle 34.3 in den Res gestae auftauchen würde59. Möglicherweise ist die Popularität der Ergänzung von auctoritas in Kapitel 28.2 auch auf die Ausstrahlungskraft der berühmten Formulierung am Ende zurückzuführen.

20Daß sich Augustus in den Res gestae bemühte, seine Stellung weitgehend in republikanischen Kategorien zu beschreiben, zeigt uns diese Passage in Kapitel 34.3 noch einmal deutlich an: Er betont prononciert die Gleichheit seiner potestas mit der seiner Kollegen, d.h. er hat sich hinsichtlich der Amtsmacht an das republikanische Kollegialitätsprinzip gehalten. Ungleichheit besteht aber gegenüber seinen Standesgenossen in Bezug auf auctoritas, doch diese Ungleichheit muß gar nicht verschleiert werden, da solche Unterschiede in der persönlichen auctoritas geläufige Phänomene der Republik waren, die man nicht ändern konnte und auch nicht ändern wollte. Auctoritas ist skalierbar, es gibt größere und kleinere auctoritas im Vergleich der Senatoren untereinander. Aus gutem Grund vergleicht sich Augustus nicht explizit mit der kollektiven auctoritas des Volkes und des Senats als Institutionen. Im Umgang mit den traditionellen Institutionen galt weiter das Jovialitätsgebot, d.h. er mußte die Institutionen in Gestalt der ihnen Angehörenden im direkten Kontakt als bedeutsam und führend herausstellen und sich selbst ihnen gegenüber als den ersten Bürger. Es war keineswegs tolerabel, daß man sich offen als jemand präsentierte, der über den altehrwürdigen Institutionen der res publica stand, aber es war ganz normales republikanisches Verhalten, daß man als Senator hinsichtlich der auctoritas mit den anderen Senatoren im Wettbewerb lag und stolz herausstellte, daß man sie übertraf.

  • 60 Zum princeps senatus vgl. Bonnefond-Coudry 1993; Ryan 1998, 137-246, zur Übertragung der ersten M (...)
  • 61 So wie Cicero die auctoritates der Gegner der rogatio Manilia durch die der Befürworter überbiete (...)
  • 62 Diese Lösung entspräche weitgehend der von Rowe 2013, siehe o. S. 336-337.

21Die Frage, die offenbleibt, ist die nach dem Bezug des Vergleichs in der berühmten Formulierung auctoritate omnibus praestiti – das rätselhafteste Wort in dieser Sentenz ist “omnibus”. Wollte Augustus eigentlich sagen, daß sich kein einzelner Senator in Bezug auf auctoritas mit ihm messen konnte? Hatte die auctoritas hier also eine individuell-persönliche Bedeutung? Ein solches Verständnis würde dann in der Tat die Assoziation mit dem princeps senatus nahelegen, wohlgemerkt mit dem alten Typus der vorsullanischen Republik, der unter den Senatoren wohl oft derjenige war, dem die höchste auctoritas zugesprochen wurde60. Augustus hätte dann zum Ausdruck gebracht, daß kein einzelner Senator ihm an auctoritas gleichkam, aber z.B. fünf angesehene Senatoren, die gemeinsam agierten, ihn übertreffen könnten61. Das wäre tatsächlich verhältnismäßig harmlos gewesen62.

  • 63 Brut. apud Cic., ad Brut., 1.4a (12).2: … cuius tantam auctoritatem senatus ac populus Romanus no (...)

22Könnte aber Augustus nicht auch gemeint haben, mit seiner auctoritas habe er die kumulierte auctoritas aller Senatoren zusammen übertroffen? Steckt also hinter der auctoritas hier ein kollektiv-kumulatives Verständnis? Sprachlich ist das nicht beweisbar, aber auch nicht auszuschließen. Dafür spricht nun nicht allein, daß die alternative Deutung, es handele sich um eine Stellung, die der eines princeps senatus alter Schule nahe kam, so bläßlich ist, sondern auch eine Passage aus einem Brief des Brutus an Cicero aus dem Mai 43 v.Chr., in der dieser entschlossene Anhänger der traditionellen Republik über die wünschenswerte Grenze des Wachstums von auctoritas reflektiert. Brutus attestiert Cicero, daß dessen auctoritas, die der Senat und der populus Romanus nicht nur ertragen, sondern sogar wünschen, so groß ist, daß sie das Maximum darstellt, was in einer freien Bürgerschaft ein einzelner haben kann63. Brutus ging es hier ganz offensichtlich nicht nur um die Frage, ob jemandem unter den Senatoren die höchste auctoritas zugeschrieben wurde, wie es bei Cicero zu dieser Zeit offenbar der Fall war, sondern auch darum, daß es für persönliche auctoritas ein Limit geben mußte, da dessen Überschreitung mit der Freiheit der Römer nicht mehr vereinbar war. Brutus verdeutlicht also, daß der persönlichen auctoritas grundsätzlich eine Grenze gesetzt werden mußte, wenn man die Republik erhalten wollte.

  • 64 Cic., Man., 52; siehe auch 59-60. Ausführlich dazu Jehne (im Druck).
  • 65 Vgl. Jehne 1987, 364-371 zu Caesars auctoritas und den Konsequenzen, 186-190 zusammenfassend zu d (...)

23Zweifellos wollte Brutus seinem Korrespondenzpartner Cicero schmeicheln, indem er ihm die größte zulässige auctoritas zusprach, und er wollte ihn dadurch motivieren, sich weiterhin aktiv für die Positionen der Caesarmörder einzusetzen. Doch mit dem Einbau eines Höchstmaßes identifizierte er den Wettbewerb der Senatoren im Bereich der persönlichen auctoritas als einen Kampf, der bis zur absoluten Mehrheit gegenüber der Summe aller anderen auctoritates führen konnte, die bekanntlich bei 50,1 % beginnt. Gleichzeitig ist nicht zu sehen, daß das Ideal, daß niemand diese 50,1 % erreicht, durch Selbstbescheidung der Akteure erhalten werden könnte, nicht nur weil der Ehrgeiz römischer Senatoren solche Grenzen wohl nicht kannte, sondern auch weil auctoritas ja in wesentlichen Zügen eine Zuschreibung ist, so daß die Akteure zwar durchaus Einfluß auf die Reaktionen des zuschreibenden Publikums haben, diese aber nicht vollständig steuern können. Systemerhaltungsreflexe, wie sie in Brutus’ Brief zutage treten, gab es auch schon früher, wozu ich nur auf die Argumentation der Consulare Catulus und Hortensius gegen die Übertragung eines weiteren Kommandos auf Pompeius im Jahre 66 v.Chr. verweise64. Aber natürlich gab es keine Einigkeit gegen diese drohende absolute Mehrheit an auctoritas, zumal sie nicht durch gut meßbare Indikatoren wie Anteile an Unternehmensaktien angezeigt wurde, sondern durch insgesamt eher diffuse Zuschreibungen in konkreten Situationen, hinsichtlich derer man sich einreden konnte, sie gingen schnell wieder vorbei. Im Falle des Pompeius entwickelte sich tatsächlich keine unbestrittene individuelle Überlegenheit, aber im Falle des Dictators Caesar war das anders, den Brutus ja dann auch gemeinsam mit vielen Mitverschwörern ermordete. Daß das Problem mit Caesar nicht nur in seiner überragenden auctoritas lag, sondern mehr noch in seinem singulären Bündel von potestates, ist allerdings unbestreitbar65.

  • 66 Daß sich die auctoritas des Augustus gerade im Senat in Form von Initiativen und Meinungsäußerung (...)

24Wenn man die Formulierung als Überbietung der kumulierten persönlichen auctoritates aller Senatoren deutet, hätte Augustus an prominenter Stelle verewigt, daß er nun eine absolute Mehrheit an auctoritas über der Summe aller anderen erlangt hatte – ein Risiko, das in jedem ungezügelten Wettbewerb besteht. Somit hätte Augustus in den Res gestae recht gut auf den Punkt gebracht, was der Principat eigentlich war: der Aufbau der verläßlichen Zuschreibung von so viel Überzeugungskraft und Überlegenheit, daß der durch diese auctoritas erzeugte Anpassungssog auch durch den kooperativen auctoritas-Einsatz aller mit auctoritas versehenen Individuen nicht egalisiert oder gar übertroffen werden konnte66. Das ist der Durchbruch zur Alleinstellung in römische Terminologie gefaßt. Daß die Zuschreibung von so viel Vertrauen in die Einsicht, Handlungssicherheit und Fortune der herausragenden Persönlichkeit auch die Übertragung von potestates in überbordendem Umfang und die Vermeidung jedes öffentlichen Dissenses nach sich zieht, ist so etwas wie die natürliche Konsequenz. Die vom Republikaner Brutus erwartete relationale Begrenzung individuell-persönlicher auctoritas, die immer ein bißchen kleiner zu bleiben hatte als die kollektiv-kumulative, spielte bei Augustus keine Rolle mehr – und damit bewegte man sich in einem monarchischen System.

Eine schematische Auffächerung von auctoritas

Eine schematische Auffächerung von auctoritas

Notes

1 Vgl. etwa Heinze 41972; Fürst 1934; Plumpe 1935; Béranger 1953, 114-131; Hellegouarc’h [1963] 1972, 295-320. Umfassend zur älteren Literatur Hiltbrunner 1988.

2 Zu dieser Unterscheidung auch Hellegouarc’h [1963] 1972, 304; Santangelo 2013, 743-744; 747-748.

3 Vgl. zum auctor Bettini 2005, 244-249; siehe auch Santangelo 2013, 744-745. Das Bedeutungsfeld des Begriffs “Autor” ist im Deutschen, so scheint mir, weit enger als etwa im Französischen, wo es auch einen “auteur d’un but de foot” geben kann (so auch im Italienischen: “autore del gol”).

4 Zu augere Bettini 2005, 249-253; für die Unterscheidung der Anfangsinitiative und die Förderung des schon laufenden Prozesses als Handlungen des auctor vgl. Bettini 2001, 106-107; Santangelo 2013, 744; auch Hellegouarc’h [1963] 1972, 322-323. Zu auctoritas und auctor auch schon Heinze4 1972, 44-47.

5 Vgl. zur Theorie historischer Prozesse Meier 1978; für eine Anwendung auf die Krise der Republik ebd. S. 34-42; siehe auch Jehne 2009a, 144-150.

6 Vgl. Lowry 2009, 291, die allerdings vor allem den performativen Charakter von auctoritas hervorhebt (siehe auch Galinsky 2015, 248), der nicht unwichtig ist, aber nur den breiteren Kommunikationsvorgang umfaßt, in den wenigstens zwei Akteure (die auch Gruppen sein können) durch Zuschreibung von auctoritas durch den einen Akteur an den anderen Entscheidungen beeinflussen. Natürlich müssen sich Zuschreibungen konkret ereignen und auch in einer gewissen Frequenz wiederholen, insofern sind sie performativ und repetitiv, wobei sie, wenn sie ausbleiben, zu einer Minderung oder sogar zu einem weitgehenden Verschwinden von auctoritas führen. Lowrys Differenzierung zwischen der performativen auctoritas, mit der die damit ausgestattete Persönlichkeit etwas ins Werk setzt, und der eher passiven Projektion auf eine Persönlichkeit durch andere leuchtet mir nicht ein, denn es sind nur zwei Perspektiven auf denselben Vorgang: Der auctor besitzt nur auctoritas, wenn sein Anspruch auf auctoritas in der performativen Situation anerkannt wird, also deren Zuschreibung bzw. Projektion erfolgt; wenn nicht, dann besitzt er in dieser Situation keine oder jedenfalls keine hinreichende auctoritas, um etwas ins Werk zu setzen.

7 Das sah auch Cicero, als er sich bei der Diskussion der rogatio Manilia bemühte, die Einwirkung der auctoritas kritischer Consulare durch das Kriterium der durch Vernunft gefundenen “Wahrheit” zu suspendieren (Cic., Man., 51; siehe u. S. 334 mit Anm. 43). Vgl. Moatti 1997, 37f.

8 Zum Vertrauen im politischen System der römischen Republik und der allmählichen Zunahme des Mißtrauens vgl. jetzt die Studie von Timmer 2017.

9 Zur auctoritas von Magistraten knapp Santangelo 2013, 745 mit Anm. 10, der feststellt, daß auctoritas in unseren Quellen normalerweise mit Privatleuten in Verbindung gebracht wird und seltener mit Amtsträgern, doch mag dies darauf zurückzuführen sein, daß die auctoritas eines Amtsinhabers so evident war.

10 Zum Recht, eine contio einzuberufen, vgl. Pina Polo 1989, 41-64; Hiebel 2009, 18-21. Für die uns bekannten Redner in den contiones vgl. die Übersichtstabellen von Pina Polo 1996, 178-192; Hiebel 2009, 468-478.

11 Gell. 4.10.8. Vgl. zur senatorischen Initiativmöglichkeit Bonnefond-Coudry 1989, 475-499.

12 Vgl. zur Größe des spätrepublikanischen Senats Santangelo 2006, der überzeugend argumentiert, daß der sullanische Senat nur etwa 450 Mitglieder hatte. Im Laufe der Zeit lief aber die automatische Aufnahme von jährlich 20 Quaestoren darauf hinaus, daß der Senat bis auf ca. 600 Mitglieder anwachsen konnte (vgl. auch Jehne 2016, 192 Anm. 19).

13 Daß alle Senatoren, auch die sog. pedarii, Rederecht hatten, hat Ryan 1998, 88-95 dargelegt.

14 Zu den Bemühungen der publicani und der gesetzlichen Regelung durch Caesar nach längerem Widerstand: Cic., Att., 1.17.9; 18.7; 2.1.8; 16.2; Planc., 35; Schol. Bob. p. 157 s.; 159 Stangl; D.C. 38.7.4; Suet., Caes., 20.3; App., B.C., 2.13 (47-48); V. Max. 2.10.7. Vgl. zu den erfolgreichen Nachverhandlungen Balsdon 1962, 135-137; Malmedier 2002, 205-207.

15 Cic., Planc., 32: sed cum sit Cn. Plancius is eques Romanus, ea primum vetustate equestris nominis ut pater, ut avus, ut maiores eius omnes equites Romani fuerint, summum in praefectura florentissima gradum tenuerint et dignitatis et gratiae, deinde ut ipse in legionibus P. Crassi imperatoris inter ornatissimos homines, equites Romanos, summo splendore fuerit, ut postea princeps inter suos plurimarum rerum sanctissimus et iustissimus iudex, maximarum societatum auctor, plurimarum magister: si non modo in eo nihil umquam reprehensum sed laudata sunt omnia, tamen is oberit honestissimo filio pater qui vel minus honestum et alienum tueri vel auctoritate sua vel gratia possit? (“Aber weil dieser Cn. Plancius ein römischer Ritter ist, und erstens von solchem Alter seines Ritterrangs, daß der Vater, der Großvater, daß alle seine Vorfahren römische Ritter gewesen sind, in ihrer besonders blühenden Praefectur den höchsten Rang nach Ehrenstellung und Einfluß innehatten, und zweitens daß er selbst in den Legionen des Imperators P. Crassus unter den am meisten ausgezeichneten Männern, römischen Rittern, mit höchstem Glanz dabeiwar und daß er dann als der Erste unter den Seinen ein besonders korrekter und gerechter Richter in sehr vielen Angelegenheiten war, der Urheber von sehr großen (Steuerpacht-)Gesellschaften, der Leiter von sehr vielen: wenn bei ihm nun nichts jemals getadelt, sondern alles gelobt wurde, wird dennoch dem äußerst ehrenhaften Sohn dieser Vater zum Schaden gereichen, der auch einen weniger ehrenhaften und fremden Menschen durch seine auctoritas und seinen Einfluß schützen könnte?”). Daß der ältere Plancius hier auch als maximarum societatum auctor bezeichnet wird, hat mit der politischen auctoritas nur am Rande zu tun: an dieser Stelle geht es um die Einrichtung und vor allem auch Bonitätsgarantie der societates publicanorum und damit um den Geschäftszweig, in dem Plancius vordringlich tätig gewesen zu sein scheint. Zur auctoritas des Vaters Plancius s. auch § 47.

16 Vgl. zu den reichen municipales und ihren Verbindungen den Klassiker von Wiseman 1971.

17 Liv. 3.71.1-72.7, die Bezeichnung als auctor cupiditatis findet sich in 3.72.6.

18 Vgl. zu der Episode Jehne 2011b.

19 Vgl. Nippel 2007, 22-23; siehe auch Berthelet 2015, 205-208.

20 RGDA 34.3 (vgl. den Text u. Anm. 53). Zu unterschiedlichen Graden von auctoritas in Priesterkollegien vgl. Santangelo 2013, 748-749.

21 Die Stellen hat Ryan 1994, 684 Anm. 1 zusammengestellt: Cic., Rab. Perd., 22; Mur., 82; 86; Vat. 16 (s.u. Anm. 23) (consularis auctoritas); Brut. 178 (siehe u. Anm. 24) (consularium auctoritas).

22 So Ryan 1994, 682-683. Vgl. auch Nippel 2007, 23-24.

23 Cic., Vat., 16: … tertium [= der dritte der drei Tribunen, die im Jahre 59 beharrlich gegen ihren Kollegen Vatinius Widerstand leisteten, i.e. C. Fannius] scis ex illo obsesso atque adflicto tribunatu consularem auctoritatem hominem esse adulescentem consecutum. (“… du weißt, daß der dritte infolge jenes Tribunats voller massivem Druck und übler Attacken als junger Mann die auctoritas eines Consuls erlangt hat”). Kein Zufall ist es, daß Cicero zunächst darlegt, daß es eine Unverschämtheit des Vatinius sei, für sich dieselbe Behandlung zu erwarten, wie sie (dem amtierenden Consul) Caesar zuteil wurde (§ 15), und dann den Vatinius direkt anspricht: Tribunus plebis fuisti, -seiunge te a consule (§ 16) (Volkstribun bist du gewesen – halte dich getrennt vom Consul). Kurz danach folgt die Zuschreibung consularer auctoritas an Fannius.

24 Cic., Brut., 178: … P. Cethegus, cui de re publica satis suppeditabat oratio; totam enim tenebat eam penitusque cognoverat. itaque in senatu consularium auctoritatem assequebatur,… (“P. Cethegus, dem die Rede über die res publica hinreichend zur Verfügung stand; denn er verstand sie [= die res publica] zur Gänze und im Detail. Deshalb erlangte er im Senat die auctoritas der Consulare”). Vgl. Ryan 1994, 683.

25 Vgl. zur Hierarchisierung der Ämter und ihrer Manifestation in der Reihenfolge der Senatsumfrage Jehne 2011a, 218-226.

26 Vgl. dazu den Beitrag von Giuseppe Zecchini im vorliegenden Band.

27 Zur auctoritas des römischen Volkes vgl. schon Fürst 1934, 69-74; siehe auch Hellegouarc’h [1963] 1972, 313-314. Die Zustimmung des Volkes bei Adoptionen im Adrogationsverfahren nennt Gaius 1.98-99 populi auctoritas.

28 Siehe Fürst 1934, 72-74.

29 Vgl. Hellegouarc’h [1963] 1972, 313; Jehne 2017, 535 mit Anm. 1.

30 Cic., Man., 63: Atque haec tot exempla, tanta ac tam nova, profecta sunt in eodem homine a Q. Catuli atque a ceterorum eiusdem dignitatis amplissimorum hominum auctoritate. Qua re uideant ne sit periniquum et non ferundum, illorum auctoritatem de Cn. Pompei dignitate a uobis comprobatam semper esse, uestrum ab illis de eodem homine iudicium populique Romani auctoritatem improbari (“Und alle diese so großen und so neuen Beispiele gingen bei demselben Mann aus von der auctoritas des Q. Catulus und der der übrigen äußerst einflußreichen Männer mit derselben dignitas. Daher sollen sie zusehen, daß es nicht zu der ganz unangemessenen und unerträglichen Situation kommt, daß, nachdem ihre auctoritas hinsichtlich der dignitas des Cn. Pompeius von euch immer bestätigt worden ist, euer Urteil über denselben Mann und damit die auctoritas des römischen Volkes von ihnen nicht anerkannt wird”).

31 Cic., Man., 63 (der voranstehende Text o. Anm. 30): praesertim cum iam suo iure populus Romanus in hoc homine suam auctoritatem vel contra omnis qui dissentiunt possit defendere, propterea quod, isdem istis reclamantibus, uos unum illum ex omnibus delegistis quem bello praedonum praeponeretis (“Besonders weil schon aus eigenem Recht das römische Volk in diesem Manne seine auctoritas gegen alle, die anderer Ansicht sind, verteidigen kann, deswegen weil ihr, als diese selben lautstark widersprachen, jenen allein aus allen ausgewählt habt, um ihn an die Spitze des Seeräuberkriegs zu stellen”).

32 Cic., Man., 64 (im Anschluß an den Text o. Anm. 31): hoc si uos temere fecistis et rei publicae parum consuluistis, recte isti studia uestra suis consiliis regere conantur. sin autem vos plus tum in re publica uidistis, vos eis repugnantibus per uosmet ipsos dignitatem huic imperio, salutem orbi terrarum attulistis, aliquando isti principes et sibi et ceteris populi Romani uniuersi auctoritati parendum esse fateantur (“Wenn ihr dies unbedacht getan und zu wenig über das Wohl der res publica nachgedacht habt, versuchen diese zu Recht, euren Eifer durch ihre Ratschläge zu lenken. Wenn ihr aber damals in den Staatsangelegenheiten mehr gesehen habt, wenn ihr, obwohl sie es abgelehnt haben, durch euch selbst für dieses Reich die Würde, für diesen Erdkreis das Heil herbeigeführt habt, sollen diese principes endlich sich und den übrigen eingestehen, daß sie der auctoritas des gesamten römischen Volkes Folge leisten sollten”). Vgl. schon Jehne 2013b, 57-58.

33 Pina Polo 1989, 289-290 (Nr. 251-253) hat drei contiones im Rahmen dieser politischen Auseinandersetzung identifiziert.

34 Die wenigen überlieferten Fälle, in denen wir von einem negativen Votum der Volksversammlung hören, hat Flaig 2003, 175-176 zusammengestellt (er kommt auf 10 Fälle).

35 Mouritsen 2001, 18-32; vgl. auch Mouritsen 2017, 55-58.

36 Vgl. Mouritsen 2017, 26; 28-30; siehe auch Jehne 2013c, 134-135.

37 Cic., Agr., 2.16: Quae cum, Quirites, exposuero, si falsa uobis videbuntur esse, sequar auctoritatem uestram, mutabo meam sententiam. Dasselbe behauptet er über Pompeius, vgl. 2.62. Vgl. schon Jehne 2011c, 115-116; Jehne 2013b, 58-59; siehe auch Hellegouarc’h [1963] 1972, 313-314; Berthelet 2015, 208 sieht darin nur eine captatio benevolentiae, die es sicherlich auch war, aber nicht nur: daß Cicero so argumentierte, zeigt auch, daß die entschlossene Unterstützung einer Entscheidungsempfehlung durch das Volk eine Form von Einfluß war, die wie auctoritas wirkte.

38 Siehe dazu u. S. 335-336.

39 Cic., Man., 64 (siehe o. S. 331 mit Anm. 32).

40 Die Formulierung bei Cic., Agr., 1.27: …huius ordinis auctoritas… ist wohl eher ambivalent: der ordo besteht einerseits aus seinen Angehörigen, andererseits kann er auch als Institution aufgefaßt werden.

41 Es soll 29 rund 1000 Senatoren gegeben haben (D.C. 52.42.1; Suet., Aug., 35.1), und 190 sollen ausgestoßen worden sein (D.C. 52.42.2). Siehe auch D.C. 56.41.3, wo in der Tiberius-Rede beim Begräbnis des Augustus ausdrücklich erwähnt wird, daß Augustus den ‘Abschaum’ aus dem Senat entfernte. Vgl. Sattler 1960, 31-34, der feststellt (S. 32), daß die Quellen einhellig die Entfernung unwürdiger Senatoren und die Hebung des Status der Körperschaft als Grund für die lectio nennen, der diese Darstellung aber nur als Zeichen der Einseitigkeit der Quellen wertet. Dagegen scheint mir dieser Grund politisch völlig überzeugend zu sein (vgl. auch Brunt 1984, 442; Talbert 1984, 56; Galinsky 1996, 37) – die Restituierung der res publica, die Augustus 28 v.Chr. propagierte (dies zeigt sehr schön der aureus aus dem Jahre 28, vgl. dazu und zur politischen und rechtlichen Einordnung Rich und Williams 1999; Mantovani 2008; Rich 2012, 89-105), vertrug sich nicht mit einer harschen Exklusion all derjenigen, die einmal mit Antonius kooperiert hatten, so daß man dieses Motiv auch nicht unterstellen sollte.

42 Nach seinem in der Rede über Rullus’ Ackergesetz vertretenen Standpunkt (Cic., Agr., 2.16, siehe o. Anm. 37) würde das übrigens bedeuten, daß die Consulare ihre eigene Ansicht aufgeben und die des Volkes übernehmen müßten.

43 Cic., Man., 51: sed in hac causa, tametsi cognostis auctoritates contrarias uirorum fortissimorum et clarissimorum, tamen omissis auctoritatibus ipsa re ac ratione exquirere possumus ueritatem, … Vgl. zu Ciceros Argumentationsgang in dieser Rede auch Yakobson 2010, 287-289; Morstein-Marx 2013, 44-45; Jehne 2013b, 55-59. Daß ratio nicht immer vor auctoritas gehen muß, zeigt eine Passage in Plin., Ep., 1.8.18: obsequar tamen consilio tuo, cuius mihi auctoritas pro ratione sufficiet (“ich werde dennoch deinem Ratschlag folgen, dessen auctoritas mir anstelle der rationalen Überlegung genügen wird”). Doch kommt es eben auf das jeweilige Interesse an, wie man daran schön sehen kann, daß Plinius bei Bedarf auch andersherum argumentiert, Ep., 1.20.24: quamuis enim cedere auctoritati tuae debeam, rectius tamen arbitror in tanta re ratione quam auctoritate superari (“Denn obwohl ich deiner auctoritas nachgeben muß, meine ich dennoch, daß es in einer so wichtigen Sache richtiger ist, sich durch die Vernunft als durch die auctoritas überwinden zu lassen”).

44 Vgl. dazu demnächst Jehne (im Druck).

45 Cic., Man., 68: Quod si auctoritatibus hanc causam, Quirites, confirmandam putatis, est uobis auctor vir bellorum omnium maximarumque rerum peritissimus, P. Servilius, cuius tantae res gestae terra marique exstiterunt, ut cum de bello deliberetis, auctor uobis gravior nemo esse debeat.

46 Cic., Man., 68: Qua re uidete ut horum auctoritatibus illorum orationi qui dissentiunt, respondere posse uideamur.

47 Zur Senatsumfrage Mommsen 1871-1887, 3, 2, 966-969. Zu linearhierarchischen Reihungen in der römischen Ordnung vgl. Rilinger [1985] 2007c, 166-176; siehe auch zur Republik Rilinger [1991] 2007d. Künzer 2016, 86 Anm. 59 hat eingewandt, daß Rilinger seiner linearhierarchischen Reihung einerseits pazifizierende Wirkung zuspricht ([1985] 2007c, 178), andererseits eine Anstachelung zum Wettbewerb ([1985] 2007c, 177), was sie als Widerspruch betrachtet. Doch bezieht sich die Beruhigung auf die momentane Situation im Senat, da eben nicht jedesmal um die Stelle, an der man reden darf, gekämpft werden muß, der gesteigerte Wettbewerb dagegen auf die Zukunftsplanung, da man einen besseren Platz in der Hierarchie, die einem ständig vor Augen geführt wird, erreichen möchte, wozu man sich in Konkurrenz mit anderen um einen Aufstieg bemühen muß. - In der nachsullanischen Republik wurde eingeführt, daß der Sitzungsleiter selbst die Reihenfolge bestimmen konnte, in der die Consulare sprechen sollten, vgl. dazu z.B. Ryan 1998, 259-276. Damit war die Reihung nicht mehr bis zur nächsten lectio senatus festgelegt, sondern konnte rasch wechseln. Doch scheint das nur für die oberste Rangklasse der Consulare gegolten zu haben.

48 Zu Cethegus siehe o. S. 330 mit Anm. 24; zu Cato vgl. nur seinen berauschenden Erfolg bei der Catilinarierdebatte, Sal., Cat., 53.1; zu seinem Ansehen kurz danach vgl. etwa Cic., Mur., 13; 58.

49 Belege bei Timmer 2009, 402.

50 So Timmer 2009, 403.

51 Siehe o. S. 332-333.

52 Das heißt: nach den Jahren 28 und 27 v.Chr., in denen Augustus die res publica aus seiner potestas in die Verfügungsgewalt von Senat und Volk zurückgegeben hatte (RGDA 34.1) und mit dem Augustusnamen und weiteren Ehren beschenkt worden war (34.2).

53 RGDA 34.3: Post id tem[pus a]uctoritate [omnibus praestiti, potest]atis au[tem n]ihilo ampliu[s habu]i quam cet[eri, qui m]ihi quoque in ma[gis]tra[t]u conlegae f[uerunt].

54 RGDA 7.2: P]rinceps s[enatus fui usque ad e]um d[iem, quo scrip]seram [haec, per annos] quadra[ginta. (“Ich bin princeps senatus gewesen bis zu diesem Tag, an dem ich dies geschrieben habe, über 40 Jahre hinweg”). Vgl. Rowe 2013, 11-15. Siehe auch Scheid 2007a, 91, der die auctoritas ebenfalls für überschätzt hält in der modernen Forschung, aber mit einem anderen, durchaus einleuchtenden Argument: “L’auctoritas n’est, en effet, jamais isolée, elle est toujours liée dans l’esprit des Romains à un réel et immense pouvoir institutionnel, sans oublier la vaste clientèle et la fortune du Prince. Autrement dit. Elle est la résultante de la situation institutionnelle, politique et sociale du Prince”. Anders formuliert: die auctoritas ist eine Zuschreibung, die wesentlich auf der institutionellen, politischen und sozialen Situation (oder vielleicht besser: Position) der betroffenen Person basiert.

55 Galinsky 2015.

56 Wie es Rowe 2013, 10 in einer erläuternden Übersetzung hervorhebt: “I surpassed all in auctoritasbut it did not matter, because – I possessed no more potestas”.

57 Für scharfsinnige Kritik an den Argumentationen sowohl von Rowe, als auch von Galinsky vgl. Hurlet in diesem Band.

58 Rowe 2013, 10.

59 RGDA 28.2: Italia autem XXVIII [colo]nias, quae vivo me celeberrimae et frequentissimae fuerunt, me[a auctoritate] deductas habet (“Italien aber hat 28 Colonien, die zu meinen Lebzeiten viel besucht und sehr belebt waren und auf meine Initiative deduziert wurden”). Im Apparat seiner Textausgabe dokumentiert Scheid 2007a, 21 me auctore nach Ramsay und Premerstein, meis auspiciis nach Mommsen. Rowe 2013, 7 ist der Ansicht, daß zwischen den Ergänzungen me[a auctoritate] und me[is auspiciis] keine Präferenzentscheidung möglich ist.

60 Zum princeps senatus vgl. Bonnefond-Coudry 1993; Ryan 1998, 137-246, zur Übertragung der ersten Meinungsäußerung an wechselnde Consulare seit etwa Ende der 70er Jahre des 1. Jh.s v.Chr. ebd. 284-292.

61 So wie Cicero die auctoritates der Gegner der rogatio Manilia durch die der Befürworter überbieten wollte, siehe o. S. 334-335 m. Anm. 45-46.

62 Diese Lösung entspräche weitgehend der von Rowe 2013, siehe o. S. 336-337.

63 Brut. apud Cic., ad Brut., 1.4a (12).2: … cuius tantam auctoritatem senatus ac populus Romanus non solum esse patitur sed etiam cupit, quanta maxima in libera ciuitate unius esse potest. Vgl. Jehne 1987, 370-371; Nippel 2007, 30 mit Anm. 88.

64 Cic., Man., 52; siehe auch 59-60. Ausführlich dazu Jehne (im Druck).

65 Vgl. Jehne 1987, 364-371 zu Caesars auctoritas und den Konsequenzen, 186-190 zusammenfassend zu den formalen Kompetenzen und Gewalten.

66 Daß sich die auctoritas des Augustus gerade im Senat in Form von Initiativen und Meinungsäußerungen des princeps äußerte und daß sich solche Verfahren zur Herbeiführung von Entscheidungen in der Formel ex auctoritate Augusti in Inschriften niederschlagen, hat Hurlet in seinem Beitrag in diesem Band überzeugend nachgewiesen und so die praktische Bedeutung der auctoritas des Augustus verdeutlicht.

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Titre Eine schematische Auffächerung von auctoritas
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