Chapitre VIII - Leges Publilia et Maenia de patrum auctoritate – Positionen und Perspektiven1
p. 171-186
Résumés
Die leges Publilia et Maenia, die erstmals die patrum auctoritas regelten und in die Entscheidungsprozesse im Senat integrierten, trugen ebenso wie das zeitnahe plebiscitum Ovinium de lectione senatus, das in der Phase der Etablierung der neuen patrizisch-plebeischen politischen Klasse die Rekrutierung des Senats durch die Censoren nach objektiven Kriterien fixierte, wesentlich zur Konsolidierung des Senats als stabiler, ständiger Institution bei. Das war wiederum eine wesentliche Voraussetzung für die Formalisierung der Willensbildung im Senat in Gestalt der senatus auctoritas.
The leges Publilia et Maenia, which regulated the patrum auctoritas for the first time by integrating it in the decison-making processes in the senate, as well as the contemporary plebiscitum Ovinium de lectione senatus, which laid down objective rules of recruiting senators by the censors during the emergence of the new patrician-plebeian ruling class, substantially contributed to the consolidation of the senate as a stable, permanent institution. This in turn was an essential prerequisite of the formalization of decision-making processes in the senate in the shape of senatus auctoritas.
Entrées d’index
Keywords : lex Maenia de patrum auctoritate, lex Publilia Philonis de patrum auctoritate, patrum auctoritas, plebiscites, plebiscitum Ovinium de lectione senatus, Senate, senatus auctoritas, senatus consultum, tribunate of the plebs
Schlüsselwörter : Lex Maenia de patrum auctoritate, lex Publilia Philonis de patrum auctoritate, patrum auctoritas, Plebiscit, plebiscitum Ovinium de lectione senatus, Senat, senatus auctoritas, senatus consultum, Volkstribunat
Texte intégral
1Nach Livius – der einzigen Quelle – bestimmte eine lex des Dictators Q. Publilius Philo aus dem Jahr 339, “daß die patres zu den Gesetzen, über die in den comitia centuriata entschieden werde, ihre auctoritas vor Beginn der Abstimmung zu erteilen hätten” (ut legum quae comitiis centuriatis ferrentur ante initum suffragium patres auctores fierent)2. Eine noch schlechter bezeugte lex Maenia führte die gleiche Regelung für die Wahlen ein: Nach einer en passant eingeflochtenen Notiz in Ciceros Brutus habe ein gewisser M’. Curius – es handelt sich sicherlich um den nachmals berühmten Feldherrn, mehrfachen Consul, Triumphator und Censor M’. Curius Dentatus3 – als Volkstribun die patres gezwungen, schon im voraus ihre auctoritas zu erteilen, als der ebenso berühmte Appius Claudius Caecus als Interrex die Wahlcomitien abhielt, die gegen die Gesetze verstoßen hätte, da er einen Consul aus der Plebs nicht akzeptieren wollte – und das sei “eine große Leistung” gewesen in einer Zeit, in der es die lex Maenia eben noch nicht gegeben habe (quod fuit permagnum nondum lege Maenia lata)4. Nach allgemeiner Meinung ist dieses Gesetz (oder Plebiscit) in die Zeit der fehlenden zweiten Dekade des livianischen Geschichtswerks – also zwischen 292 bis 219 – zu datieren: Zwar war Appius nicht weniger als drei Mal Interrex und nur das Interregnum von 298 ist datiert, aber dieses Jahr könnte sehr gut das Tribunatsjahr des späteren Consuls gewesen sein5.
2Diese dürren Zeugnisse werfen zahlreiche und grundsätzliche Fragen auf – und zwar nicht nur die naheliegenden: Was wurde durch diese Regelungen geändert? Und was war der konkrete Anlaß dieser Gesetze? Was ist überhaupt die patrum auctoritas – vor der lex Publilia de patrum auctoritate und nach 339? Und wie haben wir uns das Verhältnis von patrum auctoritas zur senatus auctoritas vorzustellen6? Damit stellt sich darüber hinaus die Frage nach Status, Rolle und Funktionen des Senats im 4. Jahrhundert v.Chr.
3Schon der große Theodor Mommsen hatte seine liebe Not gerade mit dieser Frage. “Von Rechts wegen”, so verkündet er in seinem Staatsrecht7 in typisch apodiktischer Manier einerseits, “herrschte” selbstverständlich die “der Anlage nach übermächtige Magistratur” mit ihrer ursprünglichen Vollgewalt, “und der Senat gehorchte” – ja, im Sinne des “Systems” konnte er letztlich “nichts als eine Verstärkung der Magistratur” sein. Da konnte es gar nicht anders sein, als daß der Senat ebensowenig wie die Bürgerschaft zur “Action” fähig gewesen sei, denn beide könnten ja immer “nur in Gemeinschaft mit dem Magistrat“ überhaupt handeln, so daß ihre “Action” eigentlich “nie mehr als Cooperation mit derjenigen des Magistrats” sein könne. Im Vergleich zur Magistratur und zur souveränen “Bürgerschaft” in den Comitien8 habe es dem Senat sogar überhaupt an wesentlichen Merkmalen einer wirklichen Institution gemangelt: Er sei nämlich nicht einmal “ein Rechtssubject im abstracten Sinne”; denn “es fehlt ihm jedes corporative Recht”9, etwa in Gestalt von “Grundbesitz”, einer eigenen “Kasse” oder auch des Rechtes, sich selbst ein “Ehrendenkmal” zu setzen. Wenn Mommsen dann wenige Zeilen später doch von einem “Recht der Körperschaft” spricht, ist das offensichtlich untechnisch gemeint; denn das dort genannte Recht “beschränkt sich darauf, die von einem dazu berechtigten Magistrat an sie (also die ‘Körperschaft’) gerichtete Frage zu beantworten”, und – so heißt es wenig später – “die Antwort, welche der Senat dem Beamten auf seine Frage ertheilt, ... (ist) zunächst nichts weiter als ein Rathschlag, den der Fragende nach Ermessen befolgen oder nicht befolgen kann”10 – allerdings, so lautet ein unauffälliger Einschub genau in diesem Satz, “abgesehen von dem Bestätigungsverfahren”.
4Genau damit behandelt Mommsen den Senat dann paradoxerweise eben doch als Institution sui generis bzw. sogar sui iuris – nämlich durch seine Konstruktion der patrum auctoritas als Kern und Ursprung der gesamten “Competenz” des Senats. Mit diesem Begriff bezeichnet er “die Bestätigung des auf Antrag des Magistrats von der Gemeinde gefassten Beschlusses durch den Senat schlechthin, so lange er patricisch war, späterhin durch den patricischen Senatsteil”. Bezeichnenderweise definiert er dieses “Recht” – hier wieder durchaus im technischen, gewissermaßen juristisch “harten” Sinne – dann über den “ursprünglichen Wortsinn” des Begriffs auctoritas “in dieser alten Formel”, und zwar wiederum bezeichnenderweise in Anlehnung an das Institut der “tutoris auctoritas des Civilrechts”, also des Vormundschaftsrechts: Der (patrizische) Senat handele nämlich “gleich dem Tutor”, die “Bürgerschaft gleich dem Pupillen”; denn “der Willensact der Gemeinde, dem Irren und Fehlgreifen ebenso ausgesetzt wie der Willensact des unmündigen Knaben, bedarf der ‘Mehrung’ und der Bestätigung durch den Rath der Alten”, um überhaupt erst volle Gültigkeit und Rechtskraft zu erlangen11. Damit erscheint die patrum auctoritas als formal und damit “systematisch” notwendiger Bestandteil des Beschlußverfahrens der “souveränen Gemeinde” – und an diesem Verfahren kommt ja auch der Magistrat nicht vorbei, wenn er den Comitien einen Antrag vorlegen will.
5Genau das muß aber Konsequenzen für den Status des alten Senates – später: des patrizischen Senatsteiles – im Rahmen des “Systems” haben. Denn wegen der “Competenz” der Comitien und wegen deren konstitutiver Bedeutung für die systematische Funktion der Bürgerschaft als “Träger der souveränen Staatsgewalt”12 müßte er ja seinerseits dann eigentlich auch ein gewissermaßen ‘apriorisches Stück’ sein, und zwar eben durch die patrum auctoritas; denn “(f)ür jeden wirklichen Volksschluss ... ist diese Bestätigung erforderlich, ohne dass die Form oder der Gegenstand Unterschied macht. Ausdrücklich wird sie auf Gesetze wie auf Wahlen bezogen und es ist kein Grund vorhanden das Volksgericht, ..., auszunehmen. Ausdrücklich wird ferner die Bestätigung erfordert für die Curien, so weit ihnen Beschlussrecht zusteht, und für die Centurien; und auch für die Bestätigung der von den patricisch-plebejischen Tribus gefassten Beschlüsse liegen Zeugnisse vor”13.
6Dieses Bestätigungsrecht gilt Mommsen offenbar als so alt und geradezu ursprünglich wie die Comitien und ihr “Beschlussrecht”, das auf der erwähnten “Befugniss” beruht habe, daß “dem, der sich verpflichten soll, nicht abgesprochen werden kann, diese Verpflichtung zu verweigern” – mithin daß derjenige um eine “Willensäusserung” gefragt werden muß, ursprünglich also vom König, später vom Oberbeamten. In diesem Sinne sind “die Comitien so alt wie Rom”14, also eigentlich sogar – wenn man es streng nimmt – so alt wie die Magistratur. Und genauso alt muß dann eben auch die ursprüngliche patrum auctoritas gewesen sein, die sich darauf bezieht. Denn, so heißt es systematisch-kategorisch, “(w)ie Volks- und Senatsschluss in allen Beziehungen correlat, ja ursprünglich so zu sagen zwei Hälften eines Ganzen sind, so gilt vor allem für beide die oberste Regel, dass sie immer zugleich magistratische Acte sind und Zusammenhandeln des Beamten dort mit den Comitien, hier mit dem Senat einschliessen”; und später hat Mommsen diesen untrennbaren “systematischen” Zusammenhang sogar explizit als “die ursprüngliche Dreitheiligkeit der Gemeindegewalt” bezeichnet, die “in letzter Instanz ... ihren Ausdruck in dem Antrag des Magistrats, dem Beschluss der Bürgerschaft und der Bestätigung des Senats” finde15.
7Über der ursprünglichen reinen Form des Bestätigungsrechts liege allerdings “der ewige Schleier, der alles Werden deckt; es gehört in seiner Effectivität dem patricischen Rom und wir kennen dasselbe eigentlich nur als formalen Überrest einer für uns verschollenen Epoche”. Genau daraus resultiert nach Mommsen aber nun auch jenes “Berathungsrecht”, auf dem, so heißt es wiederum wörtlich, “wie das Senatsregiment so auch die Weltstellung Roms” beruhe. Die beiden “Rechte” verhalten sich zwar “zu einander wie Zeugung und Entwickelung“, das Beratungsrecht sei aber noch nicht einmal “jünger als das Bestätigungsrecht, aber wohl dessen Consequenz und aus diesem entwickelt”, wie es hier auffällig verklausuliert heißt. Was damit sachlich und logisch gemeint ist, wird dann aber sofort deutlich: Die “dem Volksschluss nachfolgende und auf einfaches Ja und Nein beschränkte Bestätigung” habe nämlich “zur praktischen Voraussetzung eine dem Volksschluss voraufgehende Berathung mit derselben Körperschaft, bei welcher das Für und Wider erörtert werden konnte und welche, wenn dem Rathschlag der Senatsmajorität nicht Folge gegeben ward, dazu führen musste, dass dieselbe dem im Widerspruch damit gefassten Volksschluss die Bestätigung versagte” – dies sei nicht nur “nach der Darstellung der Alten”, namentlich wiederum in den frühen Zeugnissen zur Kriegserklärung einerseits und zum Verfahren der Adrogation bzw. Testamentserrichtung in den comitia curiata andererseits so gewesen, sondern dies habe der “inneren Wahrscheinlichkeit nach” auch so sein müssen16.
8Der Historiker Mommsen muß die alte patrum auctoritas aber nun eher sang- und klanglos verschwinden lassen: Darauf geht er bezeichnenderweise nur en passant und in einem bestimmten Zusammenhang ein, nämlich bei seinen seltsam ambivalenten Erwägungen zu Folgen und allgemeiner Bedeutung der vorgängigen Erteilung der patrum auctoritas, die durch die leges Publilia und Maenia eingeführt wurde und die nachgängige “Bestätigung” im engeren Sinne ersetzte: “Mit dieser Modification hat sich die Bestätigung des Patriciersenats bis in die Zeit des Principats, also so lange wie der Volksschluss selbst behauptet” – denn dieses Recht wurde ja nie durch einen rechtsförmlichen Eingriff abgeschafft und blieb daher ein Teil des “Systems”. “Praktische Bedeutung aber”, so fährt der Historiker Mommsen unmittelbar fort, “kommt der anticipirten Bestätigung gar nicht ... zu” – und zwar noch nicht einmal, “weil die Anticipirung diese Befugniss denaturirte, was keineswegs der Fall ist, sondern weil dieselbe, als beschränkt auf den patricischen Theil des Senats, wohl geeignet war die patricischen Reservatrechte zu schützen, aber ihre Bedeutung verlor, seit es solche effectiv nicht mehr gab und an die Stelle des Patriciats die patricisch-plebejische Nobilität getreten war”17.
9Im Sinne des “Systems” mußte allerdings selbst ein solcher “formaler Überrest” schon Schwierigkeiten machen, eben weil ursprünglich und prinzipiell der Senat ja nur “berathend” sein sollte. Weitere, erst recht fatale – da aus der Konsequenz des “Systems” selbst resultierende – Grundwidersprüche sind noch schwerer argumentativ in den Griff zu bekommen: Das unverbindliche, also juristisch gewissermaßen “weiche” “Berathungsrecht”, das sich – und zwar wiederum “systematisch” geradezu zwangsläufig – aus dem staatsrechtlich “harten“ Bestätigungsrecht ergeben hatte, verlor gerade nicht parallel zur patrum auctoritas an Bedeutung – ganz im Gegenteil. Auf diesem “Berathungsrecht“ beruhe nämlich nicht nur das (“systematisch” jedenfalls nicht vorgesehene und daher auch nicht zu verortende) “Senatsregiment”, sondern mit diesem sogar die “Weltstellung Roms”18. Dieses Recht entspringt nun aber gerade nicht dem alten formalen “Bestätigungsrecht”, sondern entwickelt sich aus anderen Wurzeln und überhaupt erst später zu jenem “verbindliche(n) Berathungsrecht, welches der Senat während der letzten Jahrhunderte der Republik sich mit Erfolg vindicirt hat”19.
10Auf diese vielsagende, ja verräterische Begrifflichkeit wird noch zurückzukommen sein. Zunächst muß es um die Frage gehen: Wenn nicht die patrum auctoritas die Quelle eines solcherart gefestigten, mit juristisch ‘harter’ Verbindlichkeit bewehrten Beratungsrechtes ist, was sollte sie dann sein? Mommsens Antwort ist hier wiederum “historisch” ebenso naheliegend wie “systematisch” problematisch. Einerseits ist “der den Magistrat berathende Senat nichts als die hervorragendste Anwendung des das gesammte öffentliche und private Leben beherrschenden Satzes, dass wer eine wichtige und verantwortliche Entscheidung zu treffen hat, vorher den Fall einer von ihm versammelten Anzahl geeigneter Männer vortragen und ihre Meinung über den zu fassenden Gegenstand entgegennehmen soll. Mit Recht also wird er unter den allgemeinen Begriff des consilium subsumiert und auch nicht selten enuntiativ als consilium publicum im eminenten Sinne gebraucht”. Andererseits betont Mommsen, daß “Consilium und Senat streng geschieden sind und einander ausschliessen”, mit anderen Worten: Der Senat ist “ein potenzirtes und dem gewöhnlichen substituiertes magistratisches Consilium”: Üblicherweise wird ein consilium ad hoc, “in freie(r) Auswahl” und vor allem “immer nur für den einzelnen Fall” zusammengesetzt, “die Zahl der Berufenen” ist zudem eine “unbestimmte, immer aber viel niedrigere” als die Zahl der Mitglieder des Senates, die zudem “auf Lebenszeit” berufen würden. Schließlich und endlich liege der eigentlich entscheidende Unterschied im Prinzip der “Majoritätfindung”, das dem consilium natürlich wesensfremd gewesen sei – hier kam der Magistrat nämlich zu “seinem durch die Rathschläge geklärten Urtheil, ohne dass diese gerade abgezählt werden müssen”; dagegen resultiere die “Meinung” in Gestalt des “Spruch(s) des berathenden Senats” immer aus einer Abstimmung, ja der Senat generell könne ohne “Majoritätfindung überhaupt nicht gedacht werden”20.
11Diese “Meinung”, der “Spruch des berathenden Senats”, war dann wiederum durchaus wie “der Spruch eines Consilium” jedenfalls “rechtlich” und zumindest “zunächst”, wie es bezeichnenderweise auch hier heißt, “nichts weiter als ein auf Befragung ertheilter Rathschlag”, den “der Fragende nach Ermessen befolgen oder nicht befolgen kann”. “Historisch” – d.h. mit Mommsens Worten “factisch” und “effectiv” – nimmt sich das anders aus: “Wer Augen hat zu sehen, muss es erkennen, dass der Rathschlag des Senats von Haus aus mehr war und mehr sein sollte als ein einfacher Rathschlag und als Fesselung der Executive empfunden und behandelt ward. Der Uebergang dieses potenzirten Rechts den Magistrat zu berathen in die Bindung desselben durch Senatsschluss ist wohl in vielhundertjährigem Kampf zwischen Magistratur und Senat entwickelt worden; aber der Keim dazu liegt in der Institution selbst”21.
12Dieser “Kampf” – “sachlich die Bildung des Senatsregiments” – spiegelt sich konkret einerseits in der (wiederum “systematisch“ konstruierten) Entwicklung der Terminologie: “So lange der Senatsbeschluss ein den Magistrat nicht bindender Rathschlag war, war er eben auch nur ein decretum, unverbindlich für den Nachfolger und seiner Dauer nach beschränkt auf die Amtszeit des Magistrats, der ihn mit dem Senat vereinbart. Wenn das consularisch-senatorische Decret den Nachfolger binden sollte, musste es aufhören decretum zu sein und der magistratische Antheil an demselben ähnlich verschwinden, wie dies in der lex geschieht, die ja auch der Magistrat mit der Bürgerschaft vereinbart.“Dieser Begriff ist denn auch “in der uns bekannten Epoche nicht mehr in Gebrauch” – er ist bezeichnenderweise nicht bezeugt – und durch die Begriffe senatus sententia bzw. consultum (und die entsprechenden Formeln) verdrängt worden: “Nachher verschwindet der Magistrat völlig und bleibt allein die senatus sententia oder das senatus consultum, in welchen Bezeichnungen das Ueberwiegen der Körperschaft mit Evidenz hervortritt” – auch wenn “das senatus consultum des patricisch-plebejischen Senats” prinzipiell und streng formal nach wie vor “nichts ist als ein mit Zuziehung des Senats gefasstes magistratisches Decret”. Allenthalben manifestiert sich mithin die gleiche Grundtendenz: “Auch wo der Magistrat handelnd auftritt wird die Mitwirkung des Senats in der älteren Zeit bezeichnet als eine berathende, späterhin als Vorschrift. Denn dass die Formeln de senatus sententia und ex senatus consulto in dieser Weise gedacht sind, lehrt wie der Gebrauch der beiden Präpositionen überhaupt so insbesondere die Vergleichung der parallelen Formeln de consilii sententia und ex hac lege. Jene Verbindungen sind fest geworden und es hat sich mit der zweiten der Begriff der rechtlichen Bindung so bestimmt verknüpft, dass sie selbst und in Folge dessen auch das senatus consultum schlechthin im Laufe der Zeit die senatus sententia verdrängt hat”22.
13Andererseits manifestiert sich dieser Prozeß in der Entfaltung eines – wiederum unter dem Aspekt juristischer Trennschärfe höchst unbefriedigenden – zweiten, konkurrierenden Konzept von auctoritas, das sich ebensowenig wie die Begriffe für Senatsbeschlüsse aus dem “harten” Begriff der alten patrum auctoritas entwickelt haben soll: Auch hier handelt es sich um einen (zunächst) eher “weichen” “terminologischen Ausdruck des dem Senat der späten Republik zustehenden bindenden Berathungsrechts” und die darauf beruhende “Machtstellung des Senats”, die “mit dem in entsprechender Weise verschwommenen und aller strengen Definition sich entziehenden Wort auctoritas bezeichnet” worden sei – also mit einem Begriff, der zu “dem politischen Schlagwort des Senatsregiments” schlechthin wird: “In diesem Sinne ist auctoritas mehr als ein Rathschlag und weniger als ein Befehl, ein Rathschlag, dessen Befolgung man sich nicht füglich entziehen kann”23.
14Darauf beruhen die generelle “Competenz” und die daraus abgeleiteten konkreten “Befugnisse” dieser Körperschaft, die den Senat dann eben doch zu einer veritablen Institution gemacht hätten – wenn schon nicht “formell” und “von Rechts wegen”, wie es immer wieder heißt, so doch “factisch”, “praktisch” und “effectiv”: Immerhin reichen diese Befugnisse von der bereits erwähnten “Bestätigung und Vorberathung der Volksbeschlüsse” über das “Sacralwesen”, die “Rechtspflege”, das “Kriegswesen” und das “Gemeindevermögen” bis hin zu den “auswärtigen Verhältnissen” und zum “Regiment” über Italien und die Provinzen24. Mehr noch: die umfassende “Darstellung des Wirkungskreises des Senats” verursacht “ungewöhnliche Schwierigkeiten”, wie Mommsen explizit eingestehen muß – führt sie doch letztlich zu einem Resultat, das in diametralem Gegensatz zu den inhärenten, logisch zwingend notwendigen Erfordernissen des “Staatsrechts” als “System” steht. Denn auch für Mommsen stellt sich diese “Körperschaft” am Ende als die “oberste Verwaltungs- und Regierungsbehörde” und geradezu als “die Zentralregierung der Gemeinde” dar, die nicht bloß “in die gesammte magistratische Thätigkeit” eingreife, sondern auch “das Regiment des Staates im Innern wie nach aussen so völlig in seiner Gewalt” hatte, “wie dies bei collegialischem Regiment überhaupt möglich” sei. Mit einem Wort: Der Senat habe sogar “in der theoretischen wie in der praktischen Entwicklung”, wie es heißt, “Rom und durch Rom die Welt regiert”25.
15Der Grad der Formalisierung der Beratungs- und Abstimmungsverfahren im Senat um die Mitte des 4. Jahrhunderts – ja, der Grad der Institutionalisierung des Senats als Organ generell – ist also das eigentliche Problem. Genau das hatte der große Mommsen zumindest im Ansatz durchaus begriffen, indem er einerseits allgemein die Entstehung des ‘Senatsregiments’ als ‘Kampf’, also als einen längeren Prozeß verstand26. Wenn er andererseits insbesondere den Charakter des frühen Senats als bloßes consilium beschrieb, postulierte er einen qualitativen Unterschied zum Senat der mittleren Republik als institutionalisiertem Organ mit definierten Zuständigkeiten, etablierten Praktiken und sogar formalisierten Beratungs- und Entscheidungsverfahren. Aber Mommsen war nicht wirklich konsequent – gerade durch den zitierten verräterischen Zusatz “abgesehen vom Bestätigungsverfahren” schrieb er einem bloßen consilium zumindest eine von Anfang an formalisierte und damit institutionalisierte Kompetenz eben in Gestalt der patrum auctoritas zu27. Genau das ist aber nicht zwingend: Es ist gut möglich, daß die patrum auctoritas gar kein “Rechtsmittel oder Rechtsinstitut” als ursprüngliches und unstrittiges Reservatrecht der Patrizier war28, wie es in der Forschung bis heute zumeist angenommen wird29. Vielmehr ist sehr wohl denkbar, ja sogar wahrscheinlich, daß sie zunächst nichts als ein Anspruch der Patrizier auf Überprüfung und Bestätigung der Beschlüsse der Comitien war – ein Anspruch, der seinerseits auf ihrem sakralrechtlichen Exklusivitätsanspruch beruhte und überhaupt erst in den ‘Ständekämpfen’ als parteiliches Instrument zur Abwehr plebeischer Forderungen ohne formale “Rechtserheblichkeit“ entstanden war30. Die sakralrechtliche Legitimierung des patrizischen Machtmonopols dürfte politisch überhaupt nie gänzlich unumstritten gewesen sein, und seit 366 war dieses Monopol selbst ja grundsätzlich gebrochen. Nun gab es auch plebeische Magistrate mit Rogationsrecht an die Centuriatcomitien – und es ist durchaus denkbar, daß auch die patrum auctoritas in den konfliktträchtigen Jahren von 366 bis 340 bei den Rückzugsgefechten des Patriziats noch eine Rolle spielte, als es immer wieder zu rein patrizischen Consulcollegien, zu Wahldictaturen und Interregna, das heißt zu Auseinandersetzungen um das Recht plebeischer Obermagistrate auf Leitung der Wahlcomitien und damit um die sakralrechtliche Gültigkeit ihrer Auspicien gekommen war31. Übrigens kann nicht einmal das interregnum als ursprüngliches ‘Recht’ und damit als ‘hartes’ Merkmal des Charakters des alten Senats als ‘Institution’ in Anspruch genommen werden – der Fall, daß “Auspicien zu den patres zurückkehren”32, konnte nämlich nur in Ausnahmesituationen eintreten: damit fehlt das konstitutive Kriterium der Regelmäßigkeit und ‘Habitualisierung’ als Voraussetzung der Verfestigung zu einem formalen Verfahren.
16Durch das Gesetz des Publilius wurde die patrum auctoritas nicht nur wahrscheinlich überhaupt erstmalig zum Gegenstand einer normativen Regelung und damit als Verfahren formalisiert, sondern damit zugleich auch ständepolitisch neutralisiert33 – möglicherweise war das zunächst einerseits eine Reaktion auf den erhöhten Druck zur Kooperation zwischen dem Patriziat und der plebeischen Elite durch den Latinerkrieg, andererseits aber wohl auch eine Konsequenz aus den Unruhen und Auseinandersetzungen des Jahres 342, als es auch und vor allem noch einmal um den Anspruch der plebeischen Elite auf regelmäßige Beteiligung am Consulat gegangen war: Eines der Plebiscite eines Volkstribunen namens L. Genucius soll bestimmt haben, daß in Zukunft sogar beide Consuln aus der Plebs gewählt werden dürften34 – oder diese Klausel könnte gefordert haben, daß zwei der drei Jahresämter mit imperium, also das zweistellige Consulat und die einstellige Praetur, mit ‘amtsfähigen’ Plebeiern besetzt werden dürften35. Zumindest würde zu dieser Deutung recht gut passen, daß einerseits durch eine weitere lex Publilia des Dictators nun auch eine Stelle in der Censur für plebeische Bewerber reserviert wurde und andererseits derselbe Publilius wenige Jahre später als erster Plebeier die Praetur erreichte36.
17Zugleich wurde durch die lex Publilia der Senat insgesamt selbst zumindest indirekt aufgewertet: Es ist Konsens, daß die patrum auctoritas zwar formal nie ganz und gar in der üblichen Vorberatung von Rogationen (und auch Plebisziten) im Senat aufgegangen ist, aber durch die Vorgängigkeit in diese Vorberatungen gewissermaßen faktisch und praktisch auf irgendeine Art eingebettet wurde37 – und dies zu einem Zeitpunkt, als einerseits bereits in den beiden Jahrzehnten zuvor eine Reihe von plebeischen Ex-Magistraten, erfolgreichen Feldherren und Triumphatoren in den Senat eingetreten waren, darunter sicherlich auch politische Schwergewichte wie M. Popilius Laenas, erster plebeischer curulischer Aedil, viermaliger Consul38, und C. Marcius Rutilus, ebenfalls viermaliger Consul, erster plebeischer Dictator und Censor39. Vor allem müssen andererseits diese Vorberatungen quantitativ und qualitativ geradezu exponentiell zugenommen haben – spätestens seit den 360er Jahren, trotz der noch anhaltenden Querelen um Wahlleitung und rein patrizische Consulcollegien, als nämlich die Kriege gegen latinische und etruskische Städte, Herniker und immer wieder Gallier in eine erste Phase der Expansion mündeten40.
18Ab 338 wuchs der Senat dann sehr schnell in neue Rollen und Funktionen hinein: Nach dem Sieg im Latinerkrieg mußte ja eine ganze Reihe von politisch-strategischen Grundsatz- und Einzelentscheidungen über Konsolidierung, Verstetigung und Ausbau der Hegemonie in (Mittel-)Italien getroffen werden – aus einer Kombination von territorialen Annexionen, coloniae civium Romanorum und coloniae Latinae, foedera aequa und foedera iniqua entstand in wenigen Jahrzehnten das sogenannte Bundesgenossensystem41. Daraus ergibt sich eine neue Qualität der Anforderungen und daraus wiederum die Notwendigkeit einer Formalisierung der Beratungsverfahren im Senat als der einzigen Institution, die als Planungs- und Kontrollorgan über den Tag respektive das Amtsjahr der jeweiligen Obermagistrate hinaus, mithin als Pool der politischen, militärischen und strategischen Expertise und Verwalterin des gerade jetzt quantitativ und qualitativ rasch anwachsenden Herrschaftswissens fungieren konnte – hier dürfen wir mit einiger Zuversicht die Geburt von senatus consultum und senatus auctoritas im Sinne von Mommsens “bindendem Beratungsrecht“ verorten. Das war nicht nur die notwendige Voraussetzung dafür, daß nun sogar die Inhaber des ehemals ‘revolutionären’ Volkstribunats es auf sich genommen zu haben scheinen, ex auctoritate senatus Initiativen zu ergreifen und in zumindest faktisch verbindliche Plebiscite zu fassen42. Dies konnte in Gestalt von situationsgebundenen und unmittelbar umgesetzten Plebisciten geschehen – etwa über die Ermächtigung des Senats, über die abgefallenen römischen Bürger in Satricum zu urteilen43, vielleicht auch über Verleihungen des Bürgerrechts respektive der civitas sine suffragio44 und sicherlich über die Gründung von Colonien und die dazu notwendige Wahl von triumviri coloniae deducendae45. Zu dieser Gruppe von Plebisciten könnten auch reformerisch-innovative Maßnahmen gehört haben wie diejenigen des Jahres 311 über die Wahl von 16 tribuni militum (a populo) und von duumviri navales46 und das ausdrücklich ex auctoritate senatus rogierte Verbot, einen Tempel oder Altar iniussu senatus aut tribunorum plebei partis maioris zu weihen47. Vielleicht ist ein zweites Gesetz des Publilius Philo, das angeblich bestimmte, ut plebi scita omnes Quirites tenerent, doch nicht bloß eine unhistorische Rückprojektion der lex Hortensia de plebiscitis, sondern eine verkürzt-verzerrte Version einer Regelung, die diesen neuen Weg eröffnen sollte48.
19Darüber hinaus wurde der Senat notwendigerweise zugleich der Ort, an dem über Auswahl und Einsatz der Imperiumsträger entschieden oder doch vorentschieden werden konnte – eben weil er einerseits das politisch-strategische Führungsorgan geworden war und sich andererseits durch die Aufnahme von immer mehr amts- und kommandoerfahrenen Mitglieder aus der plebeischen Elite von einem patrizisch-parteilichen Organ zum Zentrum des patrizisch-plebeischen Ausgleichs wandelte. Vor allem konnte allein der Senat – wiederum aufgrund seiner Planungs- und Führungsrolle einerseits und als Ort des Aushandelns und Ausgleichens von individuellen Ambitionen und Ansprüchen in der allgegenwärtigen scharfen Konkurrenz um Positionen, Prestige und Prominenz andererseits – konkrete Entscheidungen über die Zuweisung von Kommanden treffen. Nur hier konnte daher jenes differenzierte Instrumentarium entwickelt werden, das dem Senat in den großen Kriegen des 3. und 2. Jahrhunderts dann einen ebenso flexiblen wie effektiven Einsatz des jeweils zur Verfügung stehenden Pools an erfahrenen Kommandeuren ermöglichte49. Einerseits entschied der Senat unter bestimmten Umständen über eine zeitweilige Suspendierung der Iterationsbeschränkung, die schon im Jahre 342 durch das Plebiscit, ne quis eundem magistratum intra decem annos caperet50, eingeführt worden war und sich erstaunlicherweise sehr schnell nicht nur bei der Besetzung der plebeischen Stellen im Consulcollegium, sondern auch beim Rekrutierungsmuster der patrizischen Consuln auswirkte51 – die oben bereits erwähnte lex Publilia de plebiscitis könnte etwa auch die allgemeine Geltung gerade dieses Plebiscits bestätigt haben52. Und als im Jahre 217 nach der Katastrophe am Trasimenischen See die generelle Suspendierung der Iterationsbeschränkung und sogar des faktischen Kontinuationsverbots wiederum durch ein Plebiscit erteilt worden sein soll, ut, quoad bellum in Italia esset, ex iis qui consules fuissent quos et quotiens vellet reficiendi consules populo ius esset, sei dies ausdrücklich ex auctoritate patrum (das müßte wohl geheißen haben: ex auctoritate senatus) geschehen53. Andererseits wurde genau in der erwähnten Phase der Etablierung der Hegemonie in Mittelitalien und der damit einsetzenden dynamischen Expansion das Instrument der Prorogation von Imperien erfunden: Derselbe Publilius Philo, der als Dictator das erwähnte Gesetz über die patrum auctoritas durchgesetzt hatte, der dann der erste plebeische Praetor und zudem Censor geworden war und der als prominentester Plebeier seiner Generation noch zwei weitere Consulate erreichen sollte54, wurde am Ende seines regulären zweiten Consulats im Kommando belassen – er sollte pro consule rem gereret quoad debellatum cum Graecis esset, nämlich die bevorstehende Eroberung von Palaeopolis zu Ende zu führen. Formal wurde diese erste Prorogation offensichtlich durch Plebiscit gewährt – nachdem, so Livius, actum cum tribunis est, also der Senat mit den Tribunen ‘verhandelt’ hatte55. Und als der dritte Samnitenkrieg im Jahre 295 seinem Höhepunkt zutrieb und ein Mehrfrontenkrieg drohte, wurde das Instrumentarium noch einmal qualitativ erweitert: Nicht nur wurde das imperium des Consuls 296, L. Volumnius Flamma, ex senatus consulto et scito plebis gleich für ein ganzes Jahr prorogiert56, sondern auch mehrere Ex-Consuln früherer Jahre, also zu diesem Zeitpunkt privati, wurden nun mit Imperien pro praetore ausgestattet: L. Cornelius Scipio (Barbatus), Consul 298, Cn. Fulvius Maximus Centumalus, Consul 298, und L. Postumius Megellus, Consul 30557. Wie 327 kamen auch hier bereits grundlegende Prinzipien zur Anwendung, die später – etwa im 2. Punischen Krieg – den Einsatz dieses Instruments der Ausschöpfung des gesamten Potentials an Führungskompetenz und Kommandoerfahrung bestimmten: Prorogierte Imperien waren immer befristet und wurden vor allem an konkrete, genau definierte militärisch-strategische Aufgaben gebunden – und darüber konnte nach Lage der Dinge natürlich wiederum nur der Senat entscheiden. Damit wurden die Prinzipien der Annuität und des strengen Kontinuationsverbots für die regulären Magistraturen nicht nur nicht verletzt, sondern indirekt sogar bestätigt. Und schließlich war es auch der Senat, der nicht nur darüber entschied, ob und unter welchen besonderen Umständen ein Dictator rei gerundae causa oder auch comitiorum habendorum causa ernannt werden sollte, sondern der dem ernennenden Consul wohl sicherlich auch gleich zu verstehen gab, welche Person dazu bestimmt war58.
20Der rasch wachsenden Bedeutung des Senats wurde durch das Plebiscit des Ovinius Rechnung getragen, durch das die Rekrutierung der Senatoren der willkürlichen Entscheidung der jeweiligen Oberbeamten entzogen und auf die Censoren übertragen sowie das etwas enigmatische Kriterium ex omni ordine als Qualifikationsmerkmal festgeschrieben wurde59. Mit einiger Zuversicht wird man aber sagen dürfen, daß damit die diskretionären Spielräume der Censoren bei der Erstellung der Senatsliste begrenzt werden sollten – dafür sind möglicherweise jene Kriterien ein Indiz, die M. Fabius Buteo als ex senatus consulto eigens bestellter dictator senatus legendi causa60 im Jahre 216 nach den katastrophalen Verlusten an senatorischem Nachwuchs in der Schlacht von Cannae anwandte: Zunächst übernahm er die in der vorherigen ordentlichen lectio aufgestellte Liste, die er durch diejenigen ergänzte, die seitdem eine curulische Magistratur bekleidet hatten, aber noch keinen Sitz im Senat hatten; dann fügte er die ehemaligen (plebeischen) Aedile, Volkstribune und Quaestoren hinzu und schließlich jene, denen die corona civica verliehen worden war oder die sich sonstwie im Krieg ausgezeichnet hatten61.
21Zweifellos stellt die Neuregelung durch das Ovinische Plebiscit einen wichtigen, ja entscheidenden qualitativen Institutionalisierungsschub auf dem Weg des Senats zu Mommsens “Zentralregierung der Gemeinde” dar – der Senat begann nun “ein Eigenleben als nunmehr in ihrem personellen Bestand stabile Institution” zu führen, die “sich als selbständige Autorität konstituierte”, also “as a formal body whose members had security of tenure independent of magisterial preferences”62. Das wird gerade durch die Nachricht über das Ovinische Plebiscit selbst deutlich – es heißt nämlich bei Festus ausdrücklich, daß es zuvor keine Schande gewesen sei, übergangen zu werden: Die Könige, dann die Consuln und Consulartribune hätten nach Gutdünken und Bedarf ihre ihnen besonders verbundenen Freunde – zuerst Patrizier und dann auch Plebeier – in ihr jeweiliges consilium publicum berufen63. Das heißt, daß solche consilia noch kaum eine institutionelle Verstetigung, formalisierte Verfahrensregeln oder gar feste inhaltliche Zuständigkeiten erreicht haben können – man kann den Senat der archaischen Zeit vielmehr mit Tim Cornell nur als “an informal council of advisers”, “chosen at the whim of the magistrates in office” und das heißt: “a weak and compliant body with no political authority to speak of” bezeichnen. Und wenn der Senat zunächst nur “an elusive and ill-defined body of limited importance”, “with no formal authority and an ill-defined membership” war64, kann es also auch eine patrum auctoritas in Form eines juristisch ‘harten’ Bestätigungsrechts gar nicht gegeben haben.
22Die erwähnte Nachricht legt zudem nahe, daß es vor der Wende zum 3. Jahrhundert überhaupt noch keine ‘Normalzahl’ wie den mittelrepublikanischen Mitgliederstand von 300 gegeben haben dürfte – und auch danach ist angesichts der geringen Zahl der jährlich neu gewählten Magistrate, von denen nur die beiden Consuln, der Praetor und zwei Aedile curulische Ämter innehatten, und angesichts der relativen Häufigkeit von Iterationen mit einem ziemlich beschränkten Reservoir an offensichtlich qualifizierten Kandidaten zu rechnen65. Erst die Kombination von formaler Fixierung der vorgängigen patrum auctoritas und ihrer Einbettung in eine zugleich faktisch qualitativ an Bedeutung zunehmende Vorberatung einer quantitativ geradezu exponientiell wachsenden Anzahl und sachlichen Vielfalt von politischen, militärischen und strategischen Gegenständen einerseits und der Objektivierung des Verfahrens der Rekrutierung andererseits machte den Senat zu einer ‘Institution’ im konkreten Sinne des Begriffs – und erst damit konnte er dann nach und nach das oben erwähnte, bereits von Mommsen beschriebene breite Spektrum von konkreten Zuständigkeiten gewinnen und damit “das zentrale Führungs- und Regierungsorgan” werden, das “die ausschlaggebende Rolle und Formung” der klassischen Republik übernehmen konnte66.
23In diesem Zusammenhang stellt sich ein interessantes, wenn auch nicht endgültig lösbares Problem, nämlich die Datierung des Ovinischen Plebiscits – wenn wir Tim Cornells durchaus plausibler Rekonstruktion des Kontextes folgen dürfen, könnte es deutlich früher datiert werden, als die Orthodoxie bisher annahm67: Möglicherweise gehört diese wichtige und folgenreiche Neuregelung, die ja eine erhebliche Aufwertung der Censur mit sich brachte, tatsächlich nicht nur in eine enge zeitliche Nähe zu den leges Publiliae, sondern steht auch mit ihnen in einem zumindest indirekten sachlichen Zusammenhang – dann wäre das Plebiscit zwischen 338 und 332 zu datieren. Denn vielleicht war es eben der gleiche Publilius Philo, der ja als Dictator 339, wie bereits erwähnt, auch den plebeischen Anspruch auf eine Stelle in der Censur festgeschrieben hatte und der dann als Censor 332 selbst die erste lectio senatus nach dem neuen Regime durchgeführt hätte.
24Mommsen hatte noch in einer anderen Hinsicht recht: Die auctoritas senatus war tatsächlich etwas anderes als ein “Bestätigungsrecht“, sondern eher eine zur Regel verfestigte Praxis einer gewissermaßen aktiven Anregung (oder auch einer zumindest faktisch verbindlichen Anweisung) an die Adresse von Magistraten und Volkstribunen, in einer konkreten Angelegenheit allgemein aktiv zu werden und etwa einen Volksbeschluß herbeizuführen – das konnte in der Form eines formalen senatus consultum oder auch nur durch informelles agere mit Tribunen oder höheren Magistraten geschehen68. Der Wille des Senats blieb ja sogar dann auf der Agenda, wenn (etwa durch tribunizische Intercession) das Zustandekommen eines formalen Beschlusses in Form eines senatus consultum verhindert wurde – bezeichnenderweise als senatus auctoritas, die als solche ebenfalls schriftlich protokolliert und archiviert wurde69. Der Senat als Institution war also gewissermaßen auctor im ursprünglichen Sinne, und zwar in doppelter Hinsicht. Einerseits beruhte seine auctoritas auf den akkumulierten individuellen auctoritates seiner Mitglieder, vor allem der als principes bezeichneten “Ersten unter den Ersten des Senats70”: Diese führenden Figuren (wie etwa der besonders angesehene P. Cornelius Lentulus, seit 125 auch formell princeps senatus, der als rei publicae rector et consili publici auctor bezeichnet wurde71) konnten selbst als auctores aktiv im Sinne von ‘Urhebern’ oder ‘Veranlassern’ handeln, die durch Rang, Reputation und persönliches Gewicht “maßgebend zur Entscheidungsfindung” beitrugen und darüber hinaus die Entscheidung “zum Gelingen zu bringen” befähigt waren72 – also eigentlich ganz im Sinne der ursprünglichen Bedeutung des Begriffs. Andererseits gewann der Senat als Institution durch die Monopolisierung des gesamten Herrschaftswissens einerseits und die Breite der erwähnten, sich gegenseitig bedingenden und stützenden Funktionen andererseits eine gewissermaßen konkurrenzlose kollektive auctoritas, die noch weit über die bloße Akkumulation der individuellen auctoritates hinausging.
Notes de bas de page
1 Der vorliegende Beitrag ist eine erweiterte und um Belege ergänzte Fassung meines Vortrags auf dem Colloquium. Ich danke den Veranstaltern – namentlich meinen Freunden Jean-Michel David und Frédéric Hurlet – für die Einladung und zahlreiche Anregungen sowie Elke Stein-Hölkeskamp für kritische Lektüre. – Der Teil des Beitrags über Theodor Mommsen beruht auf früheren Arbeiten zu seinem Staatsrecht, dessen Rezeption und Einfluß, nicht nur in Deutschland und Frankreich: Hölkeskamp 1997, id. 2013 und id. [2005] 2017.
2 Liv. 8.12.14; vgl. Cic. Dom. 38; Liv. 1.17.9. S. dazu Oakley 1998, ad loc., insbesondere p. 525-527; Elster 2003, 46-48 (Nr. 21B); Hölkeskamp [1987] 2011, 110-113; 313, jeweils mit weiteren Nachweisen. – Die thematische einschlägige Arbeit von Graeber 2001 ist methodisch konventionell und kommt über die bisherige (vor allem rechts- und verfassungshistorische) Orthodoxie kaum hinaus.
3 Er war Consul 290, II 275, III 274, Censor 272; Triumphe I und II 290, Ovatio 289; Triumph IV 275: Broughton 1951, zu den Jahren; id. 1952, Index of Careers s.v. Grundlegend zu der breiten Überlieferung bleibt Münzer, F. (1901): RE 4,2, s.v. Curius 9: M’. Curius Denatus, col. 1841-1845, sowie Beck 2005, 188-203.
4 Cic. Brut. 55; vgl. vir.ill. 33.10; Cic. Planc. 8. S. dazu Oakley 1998, 526; Elster 2003, 183-184 (Nr. 81). S. zu Ap. Claudius Caecus die grundlegende Studie von Humm 2005, mit umfangreichen Nachweisen der älteren Forschung, sowie Beck 2005, 159-187. Vgl. zum konkreten Kontext noch Beck 2005, 190-192.
5 Broughton 1951, 174-175 mit Anm. 2 mit den Belegen; vgl. bereits Mommsen 1888, 1042 mit Anm. 1 und 3; Rotondi 1912, 248-249. Willems 1883-1885, 73, will diese lex in das Jahr 338 datieren, also das Consulat des C. Maenius.
6 In diesem Zusammenhang geht es also nur um die engeren, gewissermaßen ‘staatsrechtlich’-technischen Bedeutungen des Begriffs auctoritas. Die Rolle des auctor/der auctoritas im Familien-, Erb-, Privat- und Prozeßrecht – s. dazu etwa Leist 1896, 2275-2277; Kaser 1949, 135-147; id., 1971, 45-46; 129-133; 277-278 u.ö.; Wieacker 1988, 375-376 – und die komplexe allgemeine Semantik dieser Konzepte braucht daher hier nicht eigens thematisiert zu werden – s. dazu etwa das Material im ThLL s.v.; OLD s.v. und bereits Heinze [1925] 1960; Fürst 1934; Wagenvoort & Tellenbach 1950; Magdelain [1950] 1990; Hellegouarc’h [1963] 1972, 295-320; Lind 1979, 29-34 und neuerdings Nippel 2007; Pignatelli 2008, 21-27; Hölkeskamp [1987] 2011, 216-217; 322; Bettini 2005, jeweils mit weiteren Nachweisen.
7 S. zu Rezeption, Bedeutung, Einfluß auf die Forschung und Kritik grundlegend Nippel 2004 und id. 2005, mit detaillierten Nachweisen. Vgl. zum Spannungsverhältnis von ‘System’ und ‘Geschichte’ außerdem Hölkeskamp [2005] 2017 und id. 2013.
8 Vgl. zur Magistratur, zum Senat bzw. den Volksversammlungen im Staatsrecht etwa Kunkel 1972; Hölkeskamp [2005] 2017; Lintott 2005 bzw. Jehne 2005.
9 Mommsen 1888, 1024 und 1025-1026.
10 Mommsen 1888, 1027.
11 Mommsen 1888, 1022; 1037-1039; id., [1907]1974, 257, und bereits id., 1864, 233-235; 246; 250-251; 280-281, wo er allerdings die Vergleichbarkeit wieder relativiert. Vgl. dagegen Karlowa 1885, 47 und dazu generell Bleicken 1975, 294-298.
12 Mommsen 1887, 302; 314.
13 Mommsen 1888, 1039-40. Vgl. auch 1864, 238-239. Mommsens Umgang mit diesen “Zeugnissen”, namentlich denjenigen zur Frühzeit, wurde bereits in der Rezension von B. Niese zu Mommsen 1887-1888 kritisiert (GGA, 25, 1888, 953-967, hier 954-956). S. dazu zuletzt Nippel 2004, 220-221.
14 Mommsen 1887, 306, vgl. 313-314.
15 Mommsen 1888, 907 bzw. id., [1907] 1974, 257; vgl. auch 1864, 233-234; 244 und außerdem Mommsen [1854-1856] 1902, 74, wo er den Senat als “dritte Grundgewalt” bezeichnet hatte. S. auch Gradenwitz 1904, 11, der Mommsens Senat als “Puffer” zwischen “Magistrat und Volk” charakterisiert hat – “fähig der Ausdehnung wie der Einengung”.
16 Mommsen 1888, 1022-1023, vgl. ibid. 1039-1040; 1047; 1229.
17 Mommsen 1888, 1042-1043; vgl. auch id., 1864, 243-244; 251, sowie 241-242; 245.
18 Mommsen 1888, 1022; id., [1907] 1974, 257-261.
19 Mommsen 1888, 1034.
20 Mommsen 1888, 1029 bzw. 1030-1031.
21 Mommsen 1888, 1027 und 1029 bzw. 1032.
22 Mommsen 1888, 996-999. Vgl. dagegen etwa Kunkel & Wittmann 1995, 243-246 mit Anm. 500, deren Kritik allerdings die Komplexität der Mommsenschen Rekonstruktion ignoriert.
23 Mommsen 1888, 1033-1034.
24 Mommsen 1888, 1037-1048; 1049-1062; 1063-1070; 1071-1110; 1111-1146; 1147-1173; 1194-1210; 1211-1216 usw.; vgl. auch id., [1907] 1974, 260-269 und insbesondere id., 1902, 316-319. S. auch Herzog 1884, 939-967; O’Brien Moore 1935, 682-760.
25 Mommsen 1888, 1034-1035; 1025 bzw. 1022. Vgl. id. [1854-1856] 1902, 318 und id., [1907] 1974, 260-261, sowie etwa auch – ganz in Mommsens Sinne – Karlowa 1885, 373-375. Vgl. ferner Herzog 1884, 879-880; 939; 968 u.ö.
26 S. etwa auch Lange 1876, 389-392; O’Brien Moore 1935, 678-679.
27 Auch die große Mehrheit der Forschung nach Mommsen – und keineswegs nur die rechtshistorisch orientierte deutsche Richtung – hat dem Senat der Frühzeit ohne weiteres den Charakter einer konsolidierten Institution zugeschrieben, so etwa Meyer [1948] 1964, 202, der schon den Senat der Königszeit als “Körperschaft eigenen Rechts neben dem König” bezeichnet; vgl. auch bereits Herzog 1884, 83-86; 868-881; De Sanctis [1907] 1979, 355-358; Heuß [1944] 1995, 856-858; Siber 1952, 64-66; id. 1954, 23-24; 26; von Lübtow 1955, 142-146; Wolff 1961, 3-4; 7; De Martino 1972, 144-146; 263-270; Kunkel 1972, 18; 20-21; Magdelain [1982] 1990, 386-390 u.ö. Nach Heuß [1983] 1995 habe “der patrizische Senat korporative Willensfähigkeit” besessen (965, vgl. 971), und für Graeber 2001 ist der Senat zumindest “seit Beginn der Republik das eigentliche Regierungsorgan” gewesen, habe aber schon gegenüber den Königen “große Autorität” gehabt (157; 257, vgl. auch 161-164). S. dagegen die zurückhaltende Abwägung von Guarino 1948; Lintott 1999, 66-68; Forsythe 2005, 109. Für Willems 1883-1885, 38-57 u.ö. war die patrum auctoritas immer ein Recht des (zunächst patrizisch, später aber patrizisch-plebeisch besetzten) Gesamtsenats; vgl. auch id., 1878-1885, 655-665 (zu anderen Positionen der zeitgenössischen Forschung); Friezer 1959, 320; 329.
28 Bleicken 1975, 302.
29 So etwa Friezer 1959, 320-323; 328; De Martino 1972, 270-275; Mannino 1979, 1-44; 139-140 u.ö.; Giovannini 1985; Graeber 2001, 11-13; 143-146; 162-163; Forsythe 2005, 169. S. bereits Lange 1876, 304-306; id. 1879, 352-353; Willems 1883-1885, chapitre I; Herzog 1884, 61-63; 87; 131-132; 876-878; O’Brien Moore 1935, 661-663; 668-672; Biscardi 1941, 403-415; Guarino 1948; Siber 1952, 28; 30; 65; 107; 138-140.
30 S. grundlegend Bleicken 1975, 296-304, auch zum folgenden; vgl. auch Oakley 1998, 525-526, der Cic. Planc. 8 (tum enim magistratum non gerebat is qui ceperat, si patres auctores non erant facti), Cic. Rep. 2, 56 (quod…erat ad obtinendam potentiam nobilium vel maximum, vehementer id retinebatur, populi comitia ne essent rata nisi ea patrum adprobavissent auctoritate) und Sall.Hist. 3, 48, 15 (libera ab auctoribus patriciis suffragia maiores vostri paravere) in diesem Sinne zu verstehen scheint.
31 Vgl. dazu Jahn 1970, 64-89; Rilinger 1976, 19-28; 39; 170-171; Hölkeskamp [1987] 2011, 62-74 und 311, mit weiteren Nachweisen. Vgl. auch Graeber 2001, 13; 254.
32 Cic. Ad Brut. 1, 5, 4 (Nr. 9 Shackleton-Bailey): … auspicia ad patres redire…; vgl. Cic. Leg. 3, 9; Liv. 1, 32, 1; 8, 17, 4. S. dazu immer noch Heuß [1944] 1995, 853-82; id. [1983] 1995, 944-963; Friezer 1959, 301-320; Wolff 1961, 7-13; Magdelain [1964] 1990.
33 Bleicken 1975, 300-301, vgl. 298; Hölkeskamp [1987] 2011, 108-113; 313, mit weiteren Nachweisen. Vgl. bereits etwa Herzog 1884, 256-257; 932; De Martino 1972, 476. Die Deutung von Staveley 1955, daß diese lex die patrum auctoritas bei Beschlüssen der comitia populi tributa aufgehoben habe (29; 31 und passim), hat sich zu Recht nicht durchgesetzt.
34 Liv. 7.42.1-2; Zonar. 7.25.9. S. Elster 2003, 40-43 (Nr. 20) zu dem gesamten Paket. Die Bestimmung über das Consulat wird oft so verstanden, daß nun einer der beiden Consuln aus der Plebs kommen mußte. S. dazu bereits De Sanctis [1907] 1970, 213; Botsford [1909] 1968, 237; Graeber 2001, 89-92; Kunkel & Wittmann 1995, 595; 682-683; 685; Brennan 2000, 66; Hölkeskamp [1987] 2011, 92-95; 102-109; 313, mit weiteren Nachweisen.
35 Diese Lesung wird etwa von Stewart 1998, 151; 155, angedeutet; vgl. auch Forsythe 2005, 274.
36 Liv. 8.12.16; Elster 2003, 48-49 (Nr. 21C). Liv. 8.15.9 mit Broughton 1951 zum J. 336. S. dazu Brennan 2000, 67-69.
37 S. dazu etwa Kunkel & Wittmann 1995, 319-320; 322; 609; 682, ähnlich Lange 1879, 48-51; de Sanctis [1907] 1970, 209; 213; Botsford [1909] 1968, 235; 331; Biscardi 1941, 445-447; Guarino 1948, 28-31; Meyer [1948] 1964, 213; Biscardi 1953, 272; Siber 1954, 28-29; Bleicken [1955] 1968, 12 Anm. 1; 14; 53; De Martino 1973, 149-153, mit ausführlicher Dokumentation der älteren Forschung; Mannino 1979, 121-136; 140-141; Magdelain [1982] 1990, 399; Graeber 2001, 25-28; 254; Forsythe 2005, 275-276. Die Positionen unterscheiden sich im Detail, was hier aber nicht eigens diskutiert werden muß.
38 Curulischer Aedil 364, Consul 359, II 356, (III 354 ?), III 350, IV 348; Triumph de Galleis Quirinalibus 350; flamen Carmentalis; s. Broughton 1951 zu den Jahren; id., 1952, Index of Careers; Volkmann 1953.
39 Consul 357, Dictator 356, Consul II 352, Censor 351; Consul III 344, IV 342; Triumphe de Privernatibus 357, de Tusceis 356; s. Broughton 1951 zu den Jahren; id., 1952, Index of Careers; Münzer 1930. S. zu der besonderen Rolle dieser beiden Figuren generell Hölkeskamp [1987] 2011, 72-74; 81-82; 85-86; 89-90; Cassola 1988, 465.
40 S. dazu Cassola 1988 und Bandelli 1988, jeweils mit detaillierten Literaturhinweisen; Cornell 1989, 309-350; id. 1995, 318-326; Forsythe 2005, 277-312; Oakley 2014, 11-17, auch zum folgenden.
41 Hölkeskamp [1987] 2011, 184-190; 247-248; 317-318; id. [1993] 2004, 36-41; 46-47, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. etwa De Martino 1972, 476-483; id., 1973, 190-205 sowie 78-112; Musti 1988, mit umfangreichen Nachweisen; Cornell 1989, 351-391; id. 1995, 348-368 und 369-373; Oakley 1998, 538-571 zu Liv. 8, 14, 1-12, mit detaillierten Nachweisen; vgl.neuerdings noch Humm 2018a, chapitre 8.
42 Die spätere, etwa für das ausgehende 3. und das 2. Jh. gut dokumentierte Praxis – s. dazu Bleicken [1955] 1968, 46-63, mit ausführlicher Dokumentation und Diskussion – hat doch wohl schon im ausgehenden 4. Jh. begonnen: Hölkeskamp [1987] 2011, 154-159; 315; id. [1988] 2004, 61-70, jeweils mit weiteren Nachweisen. Humbert 1998 sieht die entscheidende Voraussetzung dafür in den diesbezüglichen senatus consulta: “c’est le s.c., et non le plébiscite, qui constitue la norme” (237) und hält daher die überlieferten Plebiscite zwar für authentisch, aber gewissermaßen sekundär. S. auch Graeber 2001, 95-103, dessen Interpretationen allerdings nicht ohne überholte Spekulationen über eine “claudische Gruppe“, eine “fabische Gruppe” und deren “anticlaudische Politik” auskommen (z.B. 97).
43 Liv. 26.33.10 in Verbindung mit 9.16.2-10; s. dazu Elster 2003, 77-79 (Nr.34), mit weiteren Nachweisen.
44 So könnte etwa die Liv. 8.21.10 erwähnte, ex auctoritate patrum (sicherlich gemeint: ex auctoritate senatus) erwähnte Verleihung des Bürgerrechts an die Privernaten durchaus ein Plebiscit gewesen sein. S. etwa Liv. 27.5.6-7; 38.36.7-9 zur späteren Praxis (Elster 2003, 233-234,Nr. 107 bzw. 328, Nr. 156).
45 Liv. 10.21.9 und den Kontext 7-10; Elster 2003, 111-112 (Nr.50), die allerdings das Plebiscit für unhistorisch hält. S. dagegen Oakley 2005, 16-17; 234-235 ad loc.; vgl.id. 1997, 570-572 zu Liv. 6, 21, 4. S. etwa Liv. 32.29.3-4; 34.53.1-2; 35.40.5 zur späteren Praxis (Elster 2003, 289-290, Nr. 138 bzw. 304-305, Nr. 145) – die sich aber gegen Elster 2003, 52-53; 112 durchaus schon ein Jh. früher entwickelt haben könnte.
46 Liv. 9.30.3-4, s. dazu Elster 2003, 89-91 (Nr. 39) bzw. 91-92 (Nr. 40), die sich allerdings wiederum – wie Bleicken [1955] 1968, 15 mit Anm. 1 – gegen die Authentizität der beiden Plebiscite ausspricht. S. dazu etwa Oakley 2005, 389-396 ad loc., mit ausführlicher Diskussion des historischen Kontextes; Hölkeskamp [1987] 2011, 28-29; 150-153; Lanfranchi 2018, 339-342. Auf ähnliche Weise wurden später auf der Basis von Plebisciten besondere Kommissionen mit spezifischen Aufträgen – etwa im J. 216 triumviri mensarii und im J. 212 quinqueviri muris et turribus reficiendis, triumviri sacris conquirendis donisque persignandis respective triumviri reficiendis aedibus Fortunae et Matris Matutae... – durch Wahl unter Leitung des Stadtpraetors eingesetzt: Liv. 23.21.6 bzw. 25.7.5-6 – s. dazu Elster 2003, 209-210 (Nr. 93) und 224-225 (Nr. 101).
47 Liv.9.46.7; s. dazu Elster 2003, 95-96 (Nr. 43), mit weiteren Nachweisen. Ob es sich hierbei um die von Cic. Dom. 127 als lex vetus tribunicia eines Q. Papirius bezeichnete Regelung, quae vetet iniussu plebis aedis, terram, aram consecrari, handelt, ist allerdings umstritten, wie etwa Siber 1954, 25, annimmt: s. dazu De Martino 1973, 189-190; Hölkeskamp [1987] 2011, 153-154. S. allgemein bereits Lange 1879, 630-642, der zwischen „jussa generalia und specialia“ unterschied; vgl. auch Biscardi 1941, 479-480 und die ausführliche Analyse von Lanfranchi 2018, 240-255.
48 Liv. 8.12.14; s. dazu Elster 2003, 43-46 (Nr. 21A), mit weiteren Nachweisen, die diese lex allerdings für “eine unhistorische Vorverlegung der lex Hortensia“ hält (p. 46), so auch Siber 1951, 58-61, mit Nachweisen der älteren Forschung, und noch Bleicken [1955] 1968, 13-15; Hölkeskamp [1987] 2011, 164-166; Humbert 1998, 237-238, vgl. 229-236, sowie neuerdings wieder Lanfranchi 2015, 236-240. Vgl. dagegen etwa bereits Lange 1879, 51-55; 630-631; Biscardi 1941, 464-479; Mannino 1979, 104; 137; 142 u.ö.; Cornell 1995, 277-278; Kunkel & Wittmann 1995, 609-611; 639; 682; Graeber 2001, 28-29; 102-103; Humm 2005, 426-428; 434. Nach Willems 1883-1885, 85 u.ö. waren Plebiscite nach vorgängiger Genehmigung durch patrum auctoritas, die durch den Gesamtsenat erteilt wurde, verbindlich. S. zu den verschiedenen Deutungen Cassola 1988, 463-464.
49 Vgl. etwa Cornell 1995, 369-373; id., 2000, 86 und allgemein auch Kunkel & Wittmann 1995, 303-310; Bleckmann 2002, 142. S. dazu generell außerdem Nicolet 2001, Chapitre X.
50 Liv. 7.42.2; s. dazu Elster 2003, 40-43 (Nr. 20), mit weiteren Nachweisen; Botsford [1909] 1968, 301; Beck 2005, 47-51; 101-105.
51 Hölkeskamp [1987] 2011, 126-135; 313; Beck 2005, 96-105; Lanfranchi 2018, 342-345.
52 So Graeber 2001, 92; 102 und vielleicht auch Friezer 1959, wonach durch diese lex “a number of resolutions which had been accepted in the concilium plebis would henceforth be binding upon the whole people” (327). Im allgemeinen wird angenommen, daß Plebisciten nun durch die (vorgängige oder nachgängige) patrum auctoritas – so etwa De Sanctis [1907] 1970, 208; O’Brien Moore 1935, 678; 683 und anscheinend auch Staveley 1955, 27-29 – oder durch die senatus auctoritas des patrizisch-plebeischen Gesamtsenats – so etwa De Martino 1972, 391-393; Graeber 2001, 28-29; 92; 102; Humm 2005, 121; 190; 427 mit weiteren Nachweisen in Anm. 96 – oder eine Bestätigung durch den populus Romanus insgesamt, also etwa die comitia centuriata – so etwa von Lübtow 1955, 108; Bleicken [1955] 1968, 15 mit Anm. 1; Guarino 1975, 216; 245; 248; Lintott 1999, 122 –, die Allgemeingültigkeit verliehen werden konnte. Die verschiedenen Positionen der älteren rechtshistorischen Forschung hat von Lübtow, 1955, 103-108, diskutiert, vgl. auch die detaillierten Nachweise bei Hölkeskamp [1987] 2011, 164-166; 316.
53 Liv. 27.6.7. Vgl. dazu Rilinger [1978] 2007b, 13-14; Beck 2005, 49-51. Die Authentizität dieses Plebiscits ist nicht unumstritten: Elster 2003, 190-192 (Nr. 84). – Häufig wird patrum auctoritas eindeutig untechnisch für senatus auctoritas gebraucht: z. B. Liv. 30.40.10; 32.31.6; 34.56.3-4; 45.35.4; s. auch Leist 1896, 2275; Siber 1954, 27.
54 Q. Publilius Philo war vor allem ein bedeutender Feldherr: Consul und Dictator 339, Praetor 336, Magister equitum 335, Censor 332, Consul II 327 und Proconsul 326, Consul III 320, IV 315; Triumph de Latineis 339; Triumph II de Samnitibus, Palaeopolitaneis 326; s. Broughton 1951, zu den Jahren; id. 1952, Index of Careers; Hoffmann 1959. Er war einer der prominentesten Figuren der plebeischen Elite in der Entstehungsphase der Nobilität: Hölkeskamp [1987] 2011, 133-134; 137; 181 u.ö.; Cassola 1988, 462-464; Stewart 1998, 154-155; Graeber 2001, 20-25.
55 Liv. 8.23.11-12; 26.7; s. dazu Elster 2003, 61-63 (Nr. 29), die allerdings die Authentizität des Plebiscits bezweifelt. S. De Martino 1973, 221-225; Oakley 1998, 658-661 ad loc., jeweils mit weiteren Nachweisen. S. zu der späteren Praxis etwa Liv. 27, 22, 5-6 und dazu Elster 2003, 245-246 (Nr. 114)
56 Liv. 10.22.9; s. dazu Elster 2003, 114-116 (Nr. 52); Oakley 2005, ad loc. jeweils mit weiteren Nachweisen.
57 Broughton 1951, 178 zum Jahr 295; Hölkeskamp [1987] 2011, 148-149.
58 S. etwa Liv. 8.17.4: … dictator ab consulibus ex auctoritate senatus dictus P. Cornelius Rufinus,…, ähnlich Liv. 8.16.12; 9.29.3. Vgl. Fürst 1934, 51-52; Hölkeskamp [1987] 2011, 126-140; 148-150; Kunkel & Wittmann 1995, 196 mit Anm. 345; Oakley 1997, 502, zu Liv. 6, 11, 10, mit weiteren Belegen; Graeber 2001, 109-113.
59 Nach Fest. 290 L s.v. Praeteriti senatores bestimmte das Plebiscit, ut censores ex omni ordine optimum quemque curiatim (?) in senatum legerent... Vielfach wird das seltsame curiatim (s. Ryan 1998, 150-153, mit weiteren Nachweisen; Mitchell 2005, 130-131; Humm 2005, 199-208; id., 2018b, 63) durch iurati – also ‘unter Eid’ – ersetzt: s. bereits Willems 1878-1885, 169-171, sowie etwa Cornell 1995, 370; 445 Anm. 23; 468 Anm. 3; id. 2000, 83-84; Lintott 1999, 68; weitere Diskussion bei Lanfranchi 2018, 333-334. Vgl. generell zu Inhalt und Bedeutung dieses Plebiscits bereits Willems 1878-1885, 153-173; 668-689 (zu anderen Positionen der zeitgenössischen Forschung); Lange 1879, 355-359; Herzog 1884, 259-263; 881-890; De Sanctis [1907] 1970, 220-221; De Martino 1972, 395-396; 473-475; id., 1973, 185-189; Cornell 1995, 248; 369-370; 468 Anm. 2; id. 2000, 73-86 und passim; Nicolet 2001, 361-369; Ryan 1998, 143-155; Humbert 1998, 235; Hölkeskamp [1987] 2011, 142-147; 314-315, mit weiteren Nachweisen; Beck 2005, 78-81; Humm 2005, 188-195; 208-219 u.ö.; id., 2018a, 64-65; 70; id. 2018b,75-76; Lanfranchi 2018, 331-337.
60 Liv. 23.22.10-11; 23, 7-8; Plut., Fab., 9.4-5. Fabius Buteo war durch Alter und vor allem Anciennität – er war wahrscheinlich der älteste noch lebende Censorier, 245 Consul und 241 Censor (s. Broughton 1951, zu den Jahren) – der naheliegende Kandidat für diese sensible Aufgabe, nach deren Erfüllung er sofort zurücktrat. Vielleicht war er 216 auch bereits princeps senatus: Broughton 1951, 259 zu den Censoren des Jahres 214; Ryan 1998, 209-210, mit weiteren Nachweisen.
61 Liv. 23.22.5-6. Vgl. dazu etwa Kunkel & Wittmann 1995, 440-441; 694; Ryan 1998, 145-146; 155-157; 160-161 (und dazu Jehne 2011a, 218-219); Mitchell 2005, 146-147 und zuletzt Humm 2018b, 65-66.
62 Bleckmann 2002, 142; Cornell 2000, 74. Vgl. auch De Martino 1972, 474-476; Jehne 2011a, 217-219; id., 2013a, 25-26.
63 Fest. 290 L s.v. Praeteriti senatores: quondam in opprobrio non erant, quod, ut reges sibi legebant, sublegebantque, quos in consilio publico haberent, ita post exactos eos consules quoque et tribuni militum consulari potestate coniunctissimos sibi quosque patriciorum, et deinde plebeiorum legebant...
64 Cornell 1995, 247 und 369 respektive id. 2000, 74 und 86. Einige Kritiker halten diese Formulierungen zwar für zumindest “overstated” (Raaflaub 2005a, 208) oder gar “irreconcilable with what one must call the logic of Rome’s internal development during the first two centuries of the res publica libera” (Richard 2005, 122). Diese ‘Logik’ setzt aber voraus, was erst zu beweisen wäre – nämlich den Charakter des Senats als voll entwickelte Institution.
65 Cornell 2000, 86-89, der in den Jahren um 300 erst mit einer Mitgliederzahl von etwa 100 rechnet, die vielleicht erst gegen Ende des 3. Jh. auf 300 angestiegen sei; vgl. auch Lintott 1999, 69-70; Beck 2005, 78-79.
66 Meier [1966] 2017, 50 bzw. 48, ähnlich etwa Siber 1952, 72; 142 u.ö.; Kunkel 1972, 13; 18; De Martino 1972, 473-487; Wieacker 1988, 376; 408; David 2000a, 40-46; Nicolet 2001, 357-358; 373-380. Dagegen will Jehne 2011a und id. 2013a diesen Prozeß erst im Laufe des 3. Jh. verorten.
67 Cornell 2000, 75-79 und schon id. 1995, 369. S. bereits Lange 1879, 13-14; 355-357; Herzog 1884, 260-261. S. dagegen Humm 2005, 192-194.
68 S. etwa die diversen Anordnungen des Senats im Zusammenhang mit dem Bacchanalien-Skandal, etwa das SC de Bacchanalibus selbst (CIL, I2, 581 = D. 18 = Riccobono, FIRA2 Nr. 30 = ILLRP 511) sowie Cic. Leg. 2.37; Liv. 39.14.3-8; 16.12; 17.1; 18.7; 19.1 und 3-7; V.Max. 6.3.7. Vgl. zu den verschiedenen Formen der Anregung bzw. Anweisung durch Senatsbeschlüsse auch Cic. Pis. 5; Fam. 8.8.5 (Caelius); Fin. 2.54; De off. 3.109 mit Rep. 3.28; Liv. 7.19.10; 8.22.8; 29.6; 10.45.7-8; 25.5.5-9; 26.21.5; 33.11-14; 27, 11.7-8; 33.12-14; 30.40.10; 32.31.6; 33.42.1; 34.56.3-4; 38.36.8; 40.19.11; 41.9.9-12; 42.10.4-5; 21.4-5 und 8; 31.5; 42.30.10-11; 45.35.4; weitere Belege bei Fürst 1934, 48-56. Grundlegend bleibt Bleicken 1975, 304-314, mit Belegen. Vgl.auch Wieacker 1988, 408-409.
69 S. etwa Cic. Fam. 1.2.4; 1.7.4; 8.8.6-8 (Caelius); Att. 5.2.3; De Or. 3.5; D.C. 55.3.4-5 und dazu Heinze [1925] 1960, 47-48; Fürst 1934, 64-65; O’Brien Moore 1935, 717-718; Siber 1954, 27; Mancuso 1981; Bonnefond-Coudry 1989, 404-405; 563-569; Graeber 2001, 128-133; Nippel 2007, 17. S. generell zur Intercession gegen senatus consulta Kunkel & Wittmann 1995, 217-220; 602-607; 662-663.
70 So der Titel von Meier 1984. S. etwa Heinze [1925] 1960, 48; 51 u.ö.; Fürst 1934, 23-25; Hellegouarc’h [1963] 1972, 311-312; Bonnefond-Coudry 1989, 414; Wieacker 1988, 375-376; David 2000a, 23-25. Vgl. das Material zu den (republikanischen) principes allgemein und der principes senatus im besonderen bei Willems 1878-1885, 111-123; Wickert 1954, 1998-2068; s. zu Rollen und Funktionen der principes vor allem Meier 1984, passim; Bonnefond-Coudry 1989, 687-696; ead. 1993, 103-127; Kunkel & Wittmann 1995, 138-139.
71 Cic., De Or., 1.211; vgl. Cic., Div. Caec., 69; Agr. 2.82; Brut. 108 und dazu Münzer 1900 mit weiteren Nachweisen: Broughton 1951 zum Jahr 125. Vgl. allgemein zu dieser Bedeutung des Begriffs auctor etwa Cic., De Or. 3.63 und dazu Bonnefond-Coudry 1989, 651; 698. S. zur Rolle des princeps senatus insbesondere Bonnefond-Coudry 1989, 702-709.
72 Bettini 2005, 255-256.
Auteur
Le texte seul est utilisable sous licence Licence OpenEdition Books. Les autres éléments (illustrations, fichiers annexes importés) sont « Tous droits réservés », sauf mention contraire.
Architecture romaine d’Asie Mineure
Les monuments de Xanthos et leur ornementation
Laurence Cavalier
2005
D’Homère à Plutarque. Itinéraires historiques
Recueil d'articles de Claude Mossé
Claude Mossé Patrice Brun (éd.)
2007
Pagus, castellum et civitas
Études d’épigraphie et d’histoire sur le village et la cité en Afrique romaine
Samir Aounallah
2010
Orner la cité
Enjeux culturels et politiques du paysage urbain dans l’Asie gréco-romaine
Anne-Valérie Pont
2010