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Légiférer dans la ville médiévale

 | 
Jean-Marie Cauchies
, 
Éric Bousmar

Zur Beharrungskraft alten Rechts in spätmittelalterlichen Städten des Reichs

Peter Schuster

Texte intégral

I. Altes Recht - Neues Recht? Nachdenken über Rechtsordnung und Gesellschaft im ausgehenden Mittelalter und am Beginn der Neuzeit

  • 1 Werner LENK (Hg.), Dokumente aus dem deutschen Bauernkrieg, Frankfurt am Main, 1980, p. 82.

1Richterschelte und Kritik am Recht sind keine Erfindung der Moderne. Rechtskritik hat es bereits im Mittelalter gegeben, und auch die berühmten zwölf Artikel der aufständischen Bauern vom März 1525 sparten in ihren Forderungen die Rechtsordnung von der Kritik nicht aus: « Zum neunten seien wir beschwert der großen Frevel, so man stets neu Satzung macht. Nit dal3 man uns straft nach Gestalt der Sach, sunder zu Zeiten aus großem Neid und zu Zeiten aus grobem Gunst. Ist unser Meinung, uns bei alter, geschriebner Straf strafen, darnach die Sach gehandelt ist, und nit nach Gunst. »1 Eine parteiische Justiz wird von den Bauern angeprangert, aber auch eine Rechtsordnung, die von ständigen Neuerungen gekennzeichnet ist. Die Forderungen der Bauern freilich waren alles andere als revolutionär. Sie wollten zurück zu den überkommenen Verhältnissen, zum alten Recht ihrer Ahnen.

  • 2 Christian MEYER (Hg.), Das Stadtbuch von Augsburg, Augsburg, 1872, p. 309. Cf. auch Hermann KRAUSE (...)
  • 3 Ernst Theodor GAUPP (Hg.), Deutsche Stadtrechte des Mittelalters, Bd. 1, Breslau, 1851 (ND Aalen 1 (...)
  • 4 Zit. nach Hedwig SIEVERT, Die Kieler Burspraken. Mittelalterliches Leben im Spiegel alter Kieler P (...)
  • 5 «Dit recht habe ek selve nicht irdâcht/ it hebbet van aldere an unsik gebrâcht/Unse gûden vorevare (...)
  • 6 «...hec nova instituta statuerunt, salvis tamen antiquis judiciis et statutis in omnibus.», GAUPP,(...)

2Sie knüpften damit an eine mittelalterliche Denktradition an: Alter legitimiert, gibt dem Recht Hoheit und Macht. Regelmäßig betonen daher mittelalterliche Rechtsquellen, daß sie nichts Neues konstituieren, sondern auf dem Alten fußen, das Althergebrachte zusammenfassen möchten. Das Augsburger Stadtrecht von 1104 stellt insofern das Nichtinnovative, das Beharren am Althergebrachten als besondere Leistung heraus: « At illi nichil novitatis excogitantes, nichil antiquae institutioni attentes (addentes).2 » 1297 teilte Winterthur der Stadt Mellingen mit, daß ihr Stadtrecht auf den überkommenen mündlichen Rechtsüberlieferungen basiere. Es stelle nur die Kompilation des seit jeher Gebräuchlichen dar, eben «alle ünser gewonhait, die wir ane scrift zerechte gehept hain von alter herdan...»3. Aus Norddeutschland erfahren wir, daß zumeist eine Willküre nicht auf Ersetzung, sondern Ergänzung der alten abzielten. Diesem Gedanken folgte die verbreitete Bestimmung: « Den olden wykore, den stedeghe wy und beden en to holdene by dem breke, de dar screven is. Unde wy dat nichten weth, de gha up dat hus unde laten eine syk lesen.4 » In ähnlichem Sinne stellt der Autor der berühmtesten volksspachlichen Rechtssammlung des Mittelalters, Eike von Repgow, heraus, daß seine Kompilation der geltenden Rechte im Sachsenspiegel keineswegs auf Neuerungen abziele, es sei vielmehr die Zusammenfassung des alten Rechts seiner Vorfahren5. Selbst dort, wo es zu Neuerungen kam, wie beispielsweise im dritten Straßburger Stadtrecht, konnte der Leser beruhigt der Vorrede entnehmen, daß die Neuerungen die älteren Rechte der Stadt nicht entwerten oder schmälern wollten6.

  • 7 Otto BRUNNER, Land und Herrschaft: Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs (...)
  • 8 Ibid., p. 155f.

3Über die Gründe einer starken Akzentuierung des alten Rechts im Mittelalter haben sich Historiker und Rechtshistoriker vielfaltig Gedanken gemacht. Otto Brunner etwa bettet seine Überlegungen zu den Gründen für eine Präferenz des alten Rechts ein in Gedanken über germanische Wurzeln, überzeitliche Volksrechte, die heute befremden. Es sei die Ewigkeit der göttlichen Ordnung, « in der Unerschütterlichkeit und Dauer des Rechts begründet sind »7. Der mittelalterliche Mensch habe positives und ideales (göttliches) Recht nicht trennen können. Die Formel vom « guten alten Recht ist der stärkste Ausdruck eines Rechtsdenkens, dem Recht und Gerechtigkeit, Recht und Gesetz letztlich doch eins sind, dem alles ‘Gesetz’, alle Ordnung, Satzung, alles Gebot doch nur im Rahmen des ‘Rechts’ gilt, jenes volksmäßige Empfïnden, das ideales und positives Recht nicht trennen kann und nicht trennen will, da Recht Volksrecht ist.8» Bei Brunner scheint so etwas wie eine überzeitliche Grundordnung in der mittelalterlichen Gesellschaft durch: Recht muß alt sein. Zumindest muß es so erscheinen. Denn er weiß auch zu Recht darauf hinzuweisen, daß oftmals altes Recht so alt gar nicht war, sondern daß durchaus neues Recht mit dem Hinweis auf sein Alter sich zu legitimieren versuchte.

4Es gab freilich im Mittelalter auch entgegengesetzte Tendenzen, die vor allem Hermann Krause herausgestellt hat. Zahlreich sind die Bemühungen im Mittelalter, Rechte möglichst neu erscheinen zu lassen. Er führt etwa die bis zum Ende des 18. Jahrhunderts verbreitete Praxis an, sich Rechte immer wieder neu bestätigen zu lassen. Krauses Deutung ist zuzustimmen. Mit der Bestätigung wurden die Beweismittel vervielfacht. Die jüngere Urkunde sei weniger Mißtrauen ausgesetzt als das alte Pergament und- vielleicht der wichtigste Aspekt- die Bestätigung schützte vor Eingriffen des Bestätigenden.

  • 9 Cf. Raphael STRAUS, Die Judengemeinde Regensburg im ausgehenden Mittelalter; Heidelberg, 1932 (Hei (...)

5Diese Einsicht wird beispielhaft in der Auseinandersetzung um die Hoheit über die Regensburger Juden zwischen Friedrich III. und dem bayerischen Herzog Ludwig belegt. Sie erweist, daß es noch nach vielen Jahrzehnten und vielen Bestätigungen zu Auseinandersetzungen über verbriefte Rechte kommen konnte. Friedrich III. bestritt 1476 die Rechtmäßigkeit der von Kaiser Ludwig 1329 an den bayerischen Herzog vorgenommenen Verpfändung der Regensburger Juden. Friedrich argumentierte, sein Amtsvorgänger sei zum Zeitpunkt der Verpfändung bereits in der Acht gewesen und die kaiserliche Verpfändung insofern unwirksam. Der bayerische Herzog konnte dieses Argument zumindest teil weise entkräften, indem er die späteren Anerkenntnisse der Verpfändungen durch fast alle Nachfolger Ludwigs anführte. Sowohl Karl IV, als auch Wenzel, Ruprecht von der Pfalz und Sigismund hatten den bayerischen Herzögen ihr Recht an den Regensburger Juden bestätigt9.

  • 10 KRAUSE, Dauer und Vergänglichkeit, op. cit., p. 217. Cf. dazu auch Marita BLATTMANN, Über die «Mat (...)
  • 11 KRAUSE, Dauer und Vergänglichkeit, op. cit., p. 231.
  • 12 Bedeutend hier vor allem Friedrich II. Die Arenga des Mainzer Reichslandfrieden von 1235 kritisier (...)
  • 13 BALDUS zit. nach KRAUSE. Dauer und Vergänglichkeit. op. cit., p. 238. Analoge Formulierungen im ka (...)

6Als Paradoxon ergebe sich aus derartigen möglichen Rechtskonflikten, so Krause, daß das Recht im Mittelalter alt sein müsse wie auch neu. Daraus resultiere ein unauflöslicher Gegensatz des mittelalterlichen Rechts, der darin begründet liege, daß es diesem Recht an innerer Starke mangelt. « Es leidet an dem Zweifel an seiner transpersonalen Dauer. »10 Fortschritte habe es erst mit der Rezeption des kanonischen und römischen Rechts gegeben, erst dadurch habe die mittelalterliche Rechtsordnung « gedankliche Durchdringung und Zucht des Systems » erhalten11. Die Rezeption der gelehrten Rechte habe schließlich seit der Zeit der Staufer auch nördlich der Alpen rechtsschöpferische Impulse freigelegt12. Sowohl im kanonischen wie im römischen Recht bildete sich seit dem 12. Jahrhundert die Gewißheit aus: « Lex posterior derogat legibus prioribus. »13

  • 14 KRAUSE, Dauer und Vergänglichkeit, op. cit., p. 238.

7Aus Sicht der Juristen war damit ein bedeutsamer Abschluß denkender Durchdringung vollzogen: « Die bestimmenden Positionen für das Rechtsbild der Neuzeit sind damit erreicht. »14 Zumindest für das Rechtsbild der Juristen mag dies zutreffen. Spätmittelalterliche Rechtsgelehrte waren sich einig, daß die Rechtsentwicklung wesentlich zum Wohl der Gesellschaft beitragen könne.

  • 15 Zit. nach Eberhard ISENMANN, Reichsrecht und Reichsverfassung in Konsilien reichsstädtischer Juris (...)
  • 16 Gerhard KÖBLER (Hg.), Der Statt Worms Reformation, Gießen, 1985. p. 23.
  • 17 Cf. zusammenfassend Eberhard ISENMANN, Die deutsche Stadt im Spätmittelalter: 1250-1500. Stadtgest (...)

8In der Auseinandersetzung zwischen dem Kaiser und der Reichsstadt Nürnberg um die « nova statuta », namentlich um das darin enthaltene Judenstatut, hoben die Nürnberger Ratskonsulenten 1479 deutlich hervor, daß ihnen nicht nur das Recht neue Gesetze zu erlassen zustehe, sondern zudem rechtlich auf eine veranderte soziale Wirklichkeit reagiert werden müsse. Es sei doch selbstverständlich, so das juristische Argument, « das man nach verwandlung der zeyt verwandel menschliche gesatz, das auch newn kranckheiten new artzney zugeaigent werden »15. Das Nürnberger Vorbild machte ausgangs des Mittelalters Schule. Der Nürnberger Stadtrechtsreformation, 1484 im Druck erschienen, folgten Worms, wo der Rat 1498 mit Hilfe von Rechtsgelehrten, wie es ausdrücklich heißt, « vnnser Stat recht, ordenung, statuta, policey, altherkomen und gut gewonhaiten » erneuerte16, Frankfurt 1509 und Freiburg 152017.

  • 18 ISENMANN, Die deutsche Stadt, op. cit., p. 81, hier vor allem den grundlegenden Arbeiten Wilhelm E (...)

9Die städtischen Juristen trafen auf ein wohl vorbereitetes Terrain. In den Städten hatte sich im Verlauf des späten Mittelalters ein Satzungs- oder Willkürrecht herausgebildet, « das die alte Vorstellung umkehrte, wonach ein Recht umso stärker und besser sei, als je alter es erwiesen werde. Es war im strengen Sinne positives Gesetzesrecht; es konnte ohne weiteres durch nachfolgende Verwillkürung aufgehoben, ersetzt oder verändert werden. Hier galt der moderne Grundsatz ‘lex posterior derogat legi priori’. Satzungsrecht... ist eine Wurzel des modernen Gesetzesrechts. »18 Folgt man Isenmann, so sind die Stadtrechtsreformationen eine Art der Vollendung des städtischen Willkürrechts. Die Juristen nehmen seine moderne Stoßrichtung auf, systematisieren es um 1500 und unterwerfen es der « gedanklichen Durchdringung und der Zucht des Systems », von der oben Hermann Krause sprach.

  • 19 Cf. dazu Rainer POSTEL, Zum Krisenproblem im 16. Jahrhundert, in: Monika HAGENMAIER/Sabine HOLTZ ( (...)
  • 20 Michel de MONTAIGNE, Essais, Übers. durch Hans STILETT, Frankfurt am Main, 1998, p. 138.
  • 21 Ibid., p. 290f. Zeitgenössische Juristenschelte findet sich auch bei Agrippa von NETTESHEIM, Über (...)

10Daß die Bauern, laut Otto Brunner der mittelalterlichen Vorstellung einer ewigen Rechtsordnung verhaftet, solch reformerischen Willen gebildeter Juristen nicht nachvollziehen konnten, scheint evident. Aber auch gebildete Zeitgenossen sahen den « geschwinden Zeiten »19 der beginnenden Neuzeit mit einem gewissen Unbehagen zu. Der 1533 geborene Michel de Montaigne ließ in seinen Essais kein gutes Haar an dem ständigen Wandel und Wechsel der Gesetze und am Treiben der Rechtswissenschaft. Ein Verlust an Glaubwürdigkeit und politische Instabilität erwachse aus den ständigen Rechtsreformen, warnte der gewesene Parlamentsrat und ausgebildete Jurist. « Wahre Geltung kommt allein jenen Gesetzen zu, denen Gott schon eine lange Dauer gegeben hat, daß niemand ihren Ursprung kennt, und niemand weiß, ob sie jemals anders waren.»20 Dauer und Alter gebe den Gesetzen « Macht und Hoheit ». Neue Gesetze hingegen seien « fragil und fraglich »21.

  • 22 «Ante omnia sciendum est quod nunquam sine evidenti necessitate mutandae sunt priores leges, statu (...)

11Michel de Montaignes Einwände waren so ganz neu nicht. Im 14. Jahrhundert betrat der Berater des französischen Königs und spätere Bischof von Lisieux, Nikolaus von Oresme, mit seinem Traktat über Geldabwertungen wissenschaftliches Neuland. Um seine Gedanken zur Geldtheorie plausibel zu machen, bediente er sich in etlichen Kapiteln einleitend des Vergleichs. So auch im achten Kapitel De mutatione monetarum in generali. Nikolaus reflektiert dort, gleichsam auf sein eigentliches Thema hinführend, zunächst die Gefahr, die mit der Veränderung überkommener Normen verbunden ist: «Vor allem wisse man: ohne offenkundige Notwendigkeiten sollen frühere Gesetze, Statuten, Anordnungen, Gewohnheiten aller Art, welche die Gemeinschaft betreffen, nicht abgeändert werden. So lehrt es bereits Aristoteles im zweiten Buch der Politik. Ein positives altes Gesetz ist nicht zugunsten eines neuen, besseren abzuschaffen, außer es liegt ein großer Unterschied in seiner Vortrefflichkeit vor. Denn solche Änderungen erschüttern Autorität und Ehrfurcht vor den Gesetzen in hohem Maße, um so mehr, wenn sie häufig vorkommen. Ärgernis und Murren im Volk sowie drohender Autoritätsverlust erwachsen daraus.»22

12Der Jurist Michel de Montaigne und der Theologe Nikolaus von Oresme bestreiten in ihren Darlegungen überhaupt nicht die Grundeinsicht der Juristen und Kanonisten, daß Recht wandelbar sei und altes Recht durch neues ersetzt werden müsse, wenn es denn erforderlich sei. Weder Nikolaus noch Michel de Montaigne argumentieren freilich juristisch, sondern politisch oder wenn man so will soziologisch. Sie weisen darauf hin, daß rechtliche Neuerungen immer ein politisches Risiko darstellen, über das sich die Gesetzgeber bewußt sein sollten. Insofern gelangen sie zu anderen Befunden als die Nürnberger Juristen, die in rechtspositivistischer Überzeugung auf die heilsame Kraft neuer Gesetze zur Abwendung gesellschaftlicher Fehlentwicklungen vertrauen.

II. Altes Recht - Neues Recht? Städtische Satzungstätigkeit im ausgehenden Mittelalter

  • 23 Franz BEYERLE, Die Entwicklung des Konstanzer Stadtrechts, in Otto FEGER, Das Rote Buch, Konstanz, (...)
  • 24 Cf. Ibid., p. 8. Der Richtebrief liegt ediert vor. Cf. Johannes MEYER (Hg.), Der Schaffhauser Rich (...)
  • 25 Beide Quellen sind von Otto FEGER ediert worden. Cf. DERS. (Hg.), Das Rote Buch, op. cit., und DER (...)
  • 26 1 3 7 7 und 1383 wird in den Konstanzer Ratsbüchern auf die Existenz von Satzungen verwiesen, die (...)
  • 27 Otto FEGER (Hg.), Vom Richtebrief zum Roten Buch, op. cit., p. 131.
  • 28 FEGER, Das Rote Buch, op. cit., p. 55.

13Wenn wir uns der Grundeinsicht der Rechtsgeschichte nicht verschließen und bestätigen, daß das städtische Willkürrecht die grundsätzliche Möglichkeit einschloß, altes Recht zu ersetzen und neues Recht zu schaffen, so stellt sich gleichwohl die Frage, wie der Gesetzgeber, der städtische Rat als Vertreter der Gemeinde, mit dieser Möglichkeit umgegangen ist. Inwiefern begriffen sich die städtischen Ratsmitglieder als rechtsschöpferisch? Welche Bedeutung maßen sie der Rechtskodifizierung bei? Diesen Fragen soll am Beispiel der Reichsstadt Konstanz am Bodensee nachgegangen werden. Der erste Zugriff führt zu enttäuschenden Ergebnissen. « Der Bestand an Rechtsquellen, den uns das mittelalterliche Konstanz hinterlassen hat, entspricht nicht dem Glanz und der Bedeutung seiner Geschichte. »23 Als Franz Beyerle diesen Satz niederschrieb. stand die Geschichtsschreibung noch ganz im Banne einer gestaffelten Dignität der Quellen: Urkunden und die bezeichnenderweise als Rechtsdenkmäler benannten Rechtstexte waren ihr Ausdruck schöpferischen Geistes. Aus dieser Warte heraus betrachtet, bot die schwäbische Reichsstadt im Mittelalter in der Tat wenig. Erhalten in einer Schaffhauser Abschrift hat sich der sogenannte Richtebrief aus dem 13. Jahrhundert, der nicht umfassend die Statuten der Stadt festhielt, sondern nur « die Friedensgerichtsbarkeit des Rates durch Aufstellung materieller Strafsatze und Ordnung des Verfahrens » umschrieb24. Nach einer zweihundertjährigen Überlieferungslücke stehen dem zur Seite zwei Satzungen aus den Jahren 1389 und 1436/60, der sog. Codex Sachs und das sog. Rote Buch25. Beide Satzungen waren kein Entwurf eines umfassenden Stadtrechts, sondern eine Zusammenstellung wichtiger Ratsgesetze, die anläßlich der Ratswahl und -bestätigung alljährlich den Bürgem verlesen wurde, und auf die sie anschließend den Bürgereid zu leisten hatten. Die Existenz älterer Satzungen ist evident, sie haben sich aber nicht erhalten26. Innovativ wollten die Satzungsbücher nicht sein: Sie sind Rechtssammlungen, nicht Rechtsschöpfungen. Die Kompilatoren stellen dies jeweils eindrücklich heraus. 1389 betonte Conrad Sachs: « Dis sind die geswornen satzungen des râts und der statt ze Costenz...; als die Chunrat Sachs, ze disen ziten stattschriber daselbs ze Costenz, usser und ab allen des vorgenannten râts buchen, concepten und registren genomen, ze samen brâcht und in dis buch aigenlich und ordenlich nach enander verschriben und gesetzt hat... »27 Die Kompilatoren des Roten Buchs gaben sich ähnlich bescheiden: « Dis hernach geschriben der statt geschworen saetz, och des rats, der burger und der amptlút ayd und ettlich der statt ordnungen hat Hainrich Marschalck..., wilent stattschriber daselbs, vor etlichen tagen usser den alten rats und satzung buchern getzogen. Und ich Conrat Albrecht, jetzo stattschriber zu Costentz, die zusamen gemeret und also inbinden lassen... »28

  • 29 Cf. dazu zusammenfassend SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 41 f.
  • 30 Cf. dazu FEGER, Vom Richtebrief zum Roten Buch, op. cit., p. 50*f.
  • 31 Ibid., Nr. 139, p. 45.
  • 32 Cf. Ibid., p. 70.
  • 33 Ibid., p. 88.
  • 34 Cf. Ibid., p. 71.
  • 35 Ibid., p. 88. Offenbar war dies eine ad-hoc-Verfügung. Sie datiert vom 14. Dezember und untersagte (...)
  • 36 Cf. FEGER, Vom Richtebrief, op. cit., p. 94.

14Unterzieht man die beiden Satzungsbücher einer vergleichenden Betrachtung, so sind die Unterschiede gering. Bei der Neufassung der Satzungen wurden vornehmlich Wandlungen in der Verfassungsstruktur nach der Sigismundschen Richtung von 1430 berücksichtigt, die eine tendenzielle Entmachtung der Zünfte bewirkt hatte29. So fehlen im Roten Buch der Satz über die Zustandigkeiten des kleinen und großen Rates, der Satz über den jährlichen Ämterwechsel, die Bestimmungen über die Zunftzugehörigkeit und die Bestimmung gegen die Geschlechter. Zudem mußten Formulierungen der neuen Verfassung angepaßt werden, und einige Luxusgesetze paßten nicht mehr in die veränderte politische Landschaft30. Beide Satzungsbücher zeigen zudem, daß Recht als lebender Organismus wirkte. Die Niederschrift der Satzungen war eine Momentaufnahme. Durch Rasuren, Streichungen, Korrekturen und Ergänzungen veränderten sich die Satzungen fortwahrend, bis der Bedarf zur neuen Niederschrift entstand, weil die alte Fassung unübersichtlich geworden war. Die Satzungen belegen insofern, daß die Stadtgemeinde nicht gefangen war im alten Recht. Neues Recht trat ihm zur Seite, festgehalten in den Satzungen oder in den Ratsbüchern. In der letztgenannten Quelle finden wir auch Hinweise darauf, daß sich Rechtsschöpfung nicht auf Streichungen, Ergänzungen oder Neukompilation der Satzungen beschrankte. Es gab offenbar eine gestaffelte Form der Publikation neuen Rechts, deren innere Logik einer Analyse harrt. Die Ratsorgane waren, folgt man den Ratsbüchern, fortwahrend rechtsschöpferisch tätig. 1388 beschloß das Konstanzer Consilium maius eine Neuordnung des Verfahrens im Rat und entschied, « die nachgeschriben satzung, die sol man zu den geswornen satzungen schriben und och also halten »31. Nicht nur die Satzungen wurden ergänzt. Hinzu kamen zahlreiche Polizeibestimmungen und Anordnungen, die durch Ausrufen publiziert, aber nicht in die Satzungen aufgenommen wurden. Im April 1391 ließ der Rat ausrufen, daß sich alle Bürger über zwölf Jahre bereit halten sollten, um sich beim Schlag der Glocken zu versammeln32. Dergestaltige Verfügungen zur Ordnung der Stadt im Augenblick fanden aus nachvollziehbarem Grund keinen Eingang in die Satzungsbücher. Krisenmanagement verlangte die umgehende Information der Bürger. Die Anordnungen reklamierten nicht Dauerhaftigkeit. Angesichts der drohenden Auseinandersetzung mit den Appenzellern erging 1404 « ain offner ruf durch die gantze statt » bezüglich der zu treffenden Maßnahmen. Insbesondere stellte der Rat die Beherbergung Fremder unter Strafe, hieß den Rat in Permanenz zusammenzubleiben und die Bürger, Wassereimer bereitzuhalten33. So nachvollziehbar dieses Vorgehen ist, so hält die Publikation der Ratsgesetzgebung auch Merkwürdigkeiten bereit. Nicht nur ad-hoc-Bestimmungen, sondern auch Grundsätzliches zur städtischen Ordnung wurde ausgerufen und verkündet, ohne in die Satzungen übernommen zu werden. 1388 beschloß der große Rat, das Tragen langer Messer sowie die Trinkstuben der Ausleute zu verbieten. Beide Satzungen gingen nicht in den Codex Sachs ein. Sie sollten, wie der große Rat beschied. öffentlich verkündet werden. Nachts solle, so ließ der Rat im Juni 1391 zum wiederholten Male ausrufen, niemand ohne Licht durch die Straßen gehen34. Als der Rat 1422 eines der vielen Spielverbote erließ, fügte er dem Ratsbeschluß an: « Desglichen sol man och verrueffen, daz nieman singen soll »35. 1428 wurde den Bürgern und Einwohnern durch den Ausrufer verkündet, daß niemand ohne Not in den Straßen rennen solle36.

15Es bleibt unklar, warum die regelmäßig wiederholten Verbote, nachts ohne Licht umherzugehen, lange Messer zu tragen und zu spielen in Konstanz nicht wie in zahlreichen anderen Städten des Reichs Eingang in die Satzungsbücher fanden. Sie wurden den Bürgern durch regelmäßige Ausrufung eingeschärft. Die Wiederholungen sind insofern kein Beleg für die Nichtbeachtung der Polizeiordnungen, sondern zunächst der Tatsache geschuldet, daß sie nicht als Bestandteil der Satzung den Bürgern alljährlich vorgelesen wurden. Ihre Einschärfung mußte demnach auf anderem Wege, dem der wiederholten Ausrufung, erfolgen.

  • 37 Cf. Ibid., passim.

16Die rechtsschöpferische Leistung des Rates in Konstanz blieb nicht dabei stehen, das Verhalten der Bürger insgesamt zu normieren. Hinzu kam eine Unzahl von Verfügungen an einzelne Gruppen in der Stadt, die nicht allgemein verkündet wurden. Die Tätigkeit der Ratsorgane geriet dabei ebenso in den Blick wie einzelne Handwerke oder die Juden37.

  • 38 FEGER, Das Rote Buch, op. cit., p. 34ff.
  • 39 Cf. MEYER, Der Schaffhauser Richtebrief, op. cit., p. 19-22.
  • 40 Ibid., p. 24f. u.ö.
  • 41 Cf. dazu SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 301-306.
  • 42 Die Analyse des Rückgangs drastischer Vermögensstrafen in den spätmittelalterlichen Rechtstexten b (...)

17Es ist also unübersehbar, daß fortwahrend neue Rechtsnormen für das Zusammenleben der Bürger untereinander in der Satzungstätigkeit des Konstanzer Rats produziert wurden. Doch hatte der rechtsschöpferische Elan des Konstanzer Rates durchaus klar definierte Grenzen. Die Kernbereiche der Satzungen sowie die Rechtsgrundlagen für Urteile im Hochgericht blieben im 14. und 15. Jahrhundert so gut wie unverändert. Hier, an den zentralen Stellen der Rechtsordnung, wirkte das alte Recht mit Nachdrücklichkeit. Bezüglich der verbreitetsten Delikte, des Messerzückens, der Verwundung und des Totschlags sind die Bestimmungen des Roten Buchs und des Codex Sachs identisch. Die Wurzeln der Satzungen des 15. Jahrhunderts reichen sogar noch tiefer: im wesentlichen gehen die Bestimmungen zur Bestrafung von Gewalt unter den Bürgern und Einwohnern zurück bis auf den Richtebrief. Auf die Parallelen und Unterschiede hat bereits Otto Feger hingewiesen38. Seinen Beobachtungen ist zuzustimmen: der Richtebrief ist kasuistischer und unübersichtlicher. Diesbezüglich sind die späteren Satzungen straffer konzipiert und konziser. Inhaltlich gibt es freilich bemerkenswerte Parallelen. Die Sätze des Roten Buchs über den Totschlag, über die Heimsuchung und den bewaffneten Angriff wurzeln in den Rechtsvorstellungen des Richtebriefes bis hin zur Höhe der zu verhängenden Bulle, die in der Regel Stadtverweisung und Geldbuße umschloß. Gleichwohl ist auf zwei bemerkenswerte Unterschiede hinzuweisen. Die im Richtebrief neben Geldbuße und Verweisung vorgesehene Strafe des Häuserabbruchs bei Totschlag entfällt in den späteren Satzungen39. Zudem thematiseren die Satzungen nicht mehr die Klägerbuße, deren Festsetzung durch den Rat bei vielen Delikten im Richtebrief festgeschrieben wird40. Schaut man freilich auf die Rechtsprechung des Ratsgerichts, so ebnen sich die festgestellten Unterschiede teilweise wieder ein. Die Klägerbuße wurde auch im 15. Jahrhundert noch regelmäßig ausgesprochen, ohne daẞ ihrer eigens in den Satzungen gedacht wurde41. Insofern bleibt als qualitativer Unterschied in den Strafandrohungen des 13. und des 15. Jahrhunderts nur der Wegfall der Hauszerstörung bei Totschlag42. Hervorzuheben ist daher eine Kontinuität der Strafandrohungen gerade bei den Massendelikten wie Drohungen, Schlägereien und Verwundungen über Jahrhunderte hinweg. Man gewinnt insofern nicht den Eindruck, als habe der Rat die Möglichkeit der Satzungsänderung als Steuerungsinstrument eingesetzt, um die Gewalt unter den Bürgern einzudämmen. Der Rat hielt vielmehr im Kernbereich der Satzungen am alten Recht fest.

III. Papier ist geduldig. Thesen zum Verhältnis von Norm und Praxis im ausgehenden Mittelalter

  • 43 Otto FEGER (Hg.), Die Statutensammlung des Stadtschreibers Jörg VÖGELI, Konstanz, 1951 (Konstanzer (...)
  • 44 Ibid.

181951 edierte der verdienstvolle Konstanzer Archivar Otto Feger den sog. Vögeli-Codex, eine umfassende Sammlung städtischer Satzungen, die der Konstanzer Stadtschreiber Jörg Vögeli seit 1525 zusammenzutragen begonnen hatte. In seiner Einführung resümiert Feger noch einmal den Gang des Konstanzer Strafrechts seit dem Richtebrief: « Es führt eine direkte Linie vom Richtebrief über das Rote Buch zum Vögeli-Codex: Vögeli übernimmt wörtlich den größeren Teil der strafrechtlichen Bestimmungen des Roten Buches, und diese gehen großenteils auf den Richtebrief zurück. »43 Feger sieht die Beharrung am alten Recht als legislatorische Schwäche. « Dieses starre Festhalten über drei Jahrhunderte hinweg illustriert die geringe Entwicklung, die das deutsche Strafrecht im Spätmittelalter genommen hat. »44 Erst jetzt, zu Vögelis Zeiten, anfangs des 16. Jahrhunderts, sei eine gewisse Bewegung erkennbar: Neben die üblichen Geld-und Verbannungsstrafen der alten Satzungen treten nun neue Strafen, etwa die Ablösbarkeit der Geldbußen durch Arbeit. Feger unterliegt hier einem kapitalen Irrtum, da er mit einem modernen, also einem juristischen Rechtsverständnis an die Satzungen herangeht. Juristisches Rechtsdenken unterstellt, daẞ das geschriebene Recht die zukünftige Rechtsordnung prägt, die Rechtswirklichkeit also gleichsam steuert. Im mittelalterlichen Rechtsdenken freilich sind die Rechte tendenziell auf die Vergangenheit hin ausgerichtet. Sie schreiben oftmals Überkommenes und fixieren Gewohnheiten für den Augenblick.

  • 45 FEGER, Die Statutensammlung, op. cit., p. 121.

19So auch Jörg Vögeli. Er übernahm zunächst bezüglich des verbreitetsten Deliktes, des sogenannten Messerzückens, die Bestimmung des Roten Buches, nach der ein Bürger für dieses Delikt ein halbes Jahr die Stadt verlassen und eine Mark Silber als Geldbuße entrichten solle. Gasten drohte statt der Stadtverweisung eine gleichlange Haft auf dem Turm. Diesem Satz folgt eine elf Punkte umfassende Aufstellung der Prinzipien des Strafvollzugs. Wir erfahren beispielsweise: « Item und das man an der zit uber das halbtail nit nachlassen solle. Das uberige halbtail soll man nemmen, namlich fur jeden monat 1 1b d (=Pfund Pfennige).... Doch mag man im die zit wol ufflegen im graben oder mit sand, kyß, stain oder andern derglichen abzelegen. »45

  • 46 FEGER, Die Statutensammlung, op. cit., p. 49*.
  • 47 Wilhelm EBEL, Rostocker Urfehden, Untersuchungen zur Geschichte des deutschen Strafrechts, Rostock (...)
  • 48 Wir erfahren dies durch Beschlüsse des Rates, diese Praxis einzuschränken, etwa 1381 und 1419. Cf. (...)
  • 49 Ausführlich dazu SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 247f.

20Altes Recht wird hier übernommen, indem die überkommene Bußandrohung (Stadtverweisung oder Turmhaft) für das Messerzücken bestätigt wird. Ergänzend freilich wird das Bußmaß relativiert: Die Stadtverweisung ist ablösbar. Dem Ratsgericht wird anheim gestellt, bis zur Hälfte der Verweisungsdauer gnadenhalber nachzulassen. Zudem kann ein Monat Stadtverweisung durch Zahlung eines Pfunds Pfennige abgelöst werden. Wir erfahren weiter, daß Verweisung auch durch Arbeit im städtischen Graben oder durch Lieferung von Baumaterial abgelöst werden kann. Haben wir es hier mit einem «F ortschritt in der Entwicklung » zu tun, einer Flexibilisierung des Rechtssytems, das sich aus der Starrheit überkommener Normen zu lösen begann, wie Otto Feger vermutet?46 Zweifel sind angebracht. Was Vögeli hier niederschrieb, war keine Neuerung, sondern die schriftliche Fixierung einer überkommenen Rechtspraxis. Dies ist zunächst keine Überraschung: Seit Wilhelm Ebel wissen wir, daß die gerichtliche Praxis die Entwicklung des Rechts bestimmte47. Überraschend ist freilich, daß das, was Vogeli niederschrieb, nicht jüngere Entwicklungen der Rechtspraxis reflektierte, sondern bereits seit über einem Jahrhundert den Rechtsalltag prägte. Auch wenn sich das Konstanzer Ratsgericht im 14. und 15. Jahrhundert in den ausgesprochenen Urteilen eng an den Satzungstext hielt und fast ausschließlich Stadtverweisung und Geldbuße als Strafmaß verhängte, hatte sich im Bußenvollzug bereits im 14. Jahrhundert eine andere Praxis eingeschlichen. Die Ablösung der Stadtverweisung durch Arbeit an städtischen Bauprojekten oder durch Geldzahlung war bereits Ende des 14. Jahrhunderts üblich gewesen48. Für das 15. Jahrhundert ist es sogar möglich, die Abweichung der Rechtspraxis von den Satzungsvorschriften und den verhängten Urteilen zu quantifizieren. Der verhängten Stadtverweisung resp. der für Gäste vorgesehene Turmhaft kam nur ein Viertel der Verurteilten in vollem Umfang nach49.

  • 50 BOOCKMANN, Urfehde, op. cit., p. 91 f.
  • 51 Warum und wie sehr Rechtstexte im Mittelalter die Rechtswirklichkeit verzerren, hat Marita BLATTMA (...)
  • 52 Oberrheinische Stadtrechte, 2. Abt.: Schwäbische Rechte, 1. Heft: Villingen, Hg. v. Christian RODE (...)
  • 53 Ibid., p. 58f.
  • 54 Ibid., p. 77.

21Warum gedenken dann weder das Rote Buch noch der Codex Sachs dieser Praxis der Bußuntwandlung? Warum wurden die Umwandlungstarife der Vögeli-Sammlung, die bereits im 15. Jahrhundert galten, nicht bereits zu jener Zeit schriftlich fixiert? Eine Antwort hat diesbezüglich bereits vor zwanzig Jahren Andrea Boockmann vorgelegt. Aus ihrer Analyse der Göttinger Urfehden folgerte sie: « Recht und Strafen mußten der aktuellen politischen Situation der Stadt, der sozialen Zusammensetzung des Rates und der Stimmung der Bevölkerung entsprechen. »50 Das Auseinanderdriften von Strafmaß und Rechtsvorschrift verweist uns jedoch darauf, daß nicht so sehr das Recht als vielmehr der Strafvollzug den sozialen und politischen Bedingungen der Stadt angepaßt werden mußte. Zwischen dem Recht, dem Urteil und dem Vollzug der verhängten Bußen und Strafen tat sich insofern eine Kluft auf51. Lesen wir Rechtsquellen anderer Städte unter dieser Warte, eröffnen sich seltsame Widersprüchlichkeiten, die ein blasses Licht auf eine abweichende Rechtspraxis werfen. Im 1371 ergangenen Stadtrecht von Villingen drohte dem, der ein Messer zückte, eine Geldbuße von zehn Pfund52. 1384 formulierte der Rat eine Ergänzung, wonach es untersagt sei, daẞ jemand einem Verurteilten helfe, die zehn Pfund abzudienen, weder « mit ross noch mit karren, noch mit dehainen dingen »53. Die Stadtrechtsergänzung ergäbe keinen Sinn, hätte sich nicht auch in Villingen unter der Hand eine Praxis des Bußenvollzugs etabliert, die eine Umwandlung der verhängten Geldbuße in Arbeitsdienst erlaubte. Diese Erlaubnis wurde nicht in Frage gestellt, nur durfte sich der Verurteilte von Dritten nicht beim Abarbeiten der Geldbuße helfen lassen. 1417, also fast fünfzig Jahre nach Einführung des Stadtrechts erging schließlich ein Verbot des Abarbeitens, wobei nach den Konstanzer Ergebnissen keinesfalls davon auszugehen ist, daẞ dieses Verbot auch in die Realität abgebildet wurde54.

  • 55 K.E.D. FOERSTEMANN (Hg.), Die allen Geselze der Stadt Nordhausen, in Nette Mittheilungen ans dem G (...)

22Ähnliche Widersprüche finden sich allerorten. Die ausführlichen Statuten der Stadt Nordhausen, im 14. Jahrhundert mehrfach überarbeitet, erwähnen die Möglichkeit der Umwandlung einer Stadtverweisung in eine Geldbuße mit keiner Silbe. Gleichwohl entnehmen wir einem Verbannungsurteil aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts: « vnd sal noch en mag das das rumen noch nut icheinen anderen stucken noch sachen nicht abe koufen. »55

  • 56 Wiederholt hat der Konstanzer Rat beschlossen, die verhängten Bußen gemäß dem Urteilsspruch zu vol (...)
  • 57 SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 232ff.
  • 58 In den Satzungen der Stadt Kahla aus dem 15. Jahrhundert werden für das Delikt der Blutrunst vier (...)
  • 59 Cf. dazu BLATTMANN, Über die «Materialität von Rechtstexten», op. cit., p. 343ff., mit prägnanten (...)

23Offenbar nahmen die spätmittelalterlichen Gerichte einen weiten Spielraum in bezug auf die Umwandlung verhängter Bußen und Strafen für sich in Anspruch. Zwar beschlossen sie gelegentlich, die eingeschliffene Umwandlungspraxis wieder aufzugeben, aber in der Regel war solchen Beschlüssen wenig Erfolg beschieden56. Die ganze Variationsbreite der möglichen Umwandlungsformen und Ersatzleistungen habe ich an anderer Stelle bereits dargelegt57. Zu überlegen ist aber darüber hinaus, warum die Modalitäten der Bußumwandlung nicht oder erst spät niedergeschrieben wurden58. Das mag gelegentlich unbewußt geschehen sein. Die Überarbeitung von Rechtstexten konzentrierte sich im Mittelalter im Regelfall auf die Änderung und Ergänzung einzelner Punkte und Formulierungen. Die übrigen Punkte wurden nicht überarbeitet, sondern gleichsam ohne nachzudenken aus der Vorlage übernommen59. Doch ist dies für die Konstanzer Satzungsartikel in bezug auf Gewalt nicht anzunehmen. Das alte Recht war durchaus präsent. Davon zeugen die wiederholten Ratsbeschlüsse, die auf eine Einschränkung der in der Bußenpraxis eingeschliffenen Umwandlungsmöglichkeiten abzielten. Die Erfolglosigkeit solcher Beschlüsse belegt aber auch, daß nur die Möglichkeit zur Umwandlung der vorgeschiebenen Buße oder Strafe das alte Recht überleben ließ.

  • 60 Ausführlich dazu SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 227ff.
  • 61 Claude GAUVARD, Le jugement entre norme et pratique: Le cas de la France du Nord à la fin du moyen (...)

24Die Rechtspraxis hatte sich den wandelnden Zeiten anzupassen, nicht das Recht. An diese Einsicht hatten sich auch die Ratsorgane zu halten: Die Strenge des Rechts anzuwenden, war nicht in das Belieben von Ratsentscheidungen gestellt. Doch auch wenn sie nicht allein die Rechtswirklichkeit bestimmen konnten, die nicht schriftlich fixierte Möglichkeit der Bußen-und Strafenumwandlung gab ihnen ein bedeutendes Instrument der Herrschaftsausübung an die Hand, vor allem dann, wenn die Umwandlung nach den Rechten nicht vorgesehen war. Die Umwandlung der Buße nicht schriftlich als Recht festzuhalten, stellte es dem Gericht anheim, ihr zuzustimmen oder nicht. Die Umwandlung der Buße konnte so als ein Gnadenakt verstanden werden, der die Betroffenen zu Dankbarkeit verpflichtete, weil sie darauf keinen Rechtsanspruch hatten60. Dieser Möglichkeit des Aufeinanderzugehens auf der Grundlage unflexibler Rechtsgrundlagen gehört offenbar zu den Spielregeln der spätmittelalterlichen Rechtsordnung. Insofern ist Claude Gauvard zuzustimmen, wenn sie bilanziert: « Toute dérogation à la terreur des peines qu’il contient peut alors être considérée comme un gain qui ne peut qu’entretenir la paix entre les parties adverses. » Diese Regeln seien die « lois tacites par lesquelles se restaure et se maintient le lien social »61.

  • 62 J. BRUCKER (Hg.), Strassburger Zunft- und Polizei-Verordnungen des 14. und 15. Jahrhunderts, Straß (...)

25Von dieser Überlegung her führt meines Erachtens ein Weg zur Bewertung der rechtsschöpferischen Leistung spätmittelalterlicher Städte im Reich. Es sind, darauf ist immer wieder hinzuweisen, selbst in den Reichsstädten bis zum Beginn der Neuzeit kaum Juristen in der städtischen Administration tätig gewesen. Wohl auch aus diesem Grunde ist nur selten eine systematische Anpassung des Rechts an sich wandelnde gesellschaftliche Strukturen betrieben worden. Rechtsänderungen waren vielmehr ein Resultat zufälliger Bedürfnisse politischer und administrativer Art. Gedankliche Durchdringung und Zucht des Systems, wie es Krause als konstitutiv für eine moderne Rechtsordnung ansieht, war den spätmittelalterlichen Städten in der Regel fremd. Neues Recht entstand zufällig, aus den Bedürfnissen des Augenblicks heraus. Die Präferenz lag beim alten Recht. Altes Recht war gut, weil es nicht legitimiert werden mußte: Es war politisch unumstritten. Das alte Recht war aber vor allem auch deshalb gut, weil es sich bewährt hatte. Es formulierte einen Raum für die Gestaltung der Rechtswirklichkeit, in dem verhandelt, umgewandelt und begnadigt wurde. Eine undatierte, wohl aus dem 15. Jahrhunderts stammende Entscheidung des Straßburger Rates bezüglich der Verfolgung von Tötungsdelikten führt uns diese Anschauung sehr deutlich vor Augen. Die kategorische Vorschrift des Stadtrechts, nach der Mörder und Totschläger durchweg zu enthaupten seien und bei Körperverletzungen dem Täter die Hand amputiert werden müsse, « möhte mannigem frommen manne zu swere werden, das den raten und der mennyge selber leit were ». Das Recht freilich wolle man deswegen nicht ändern, sondern die Handhabung desselben: « ... wurde domit versehen, das die artickel in dem buche bliben wie von alter harkomen ist, doch also... das dann die rete gewalt haben sollen denselben zu strofen noch gnaden und gestalt der sachen und nit den artickeln nach. »62

  • 63 Forschungen dazu fehlen. Das Proœmium der Carolina, in dem insinuiert wird, es seien zuvor aus Unk (...)
  • 64 Eine löbliche Ausnahme ist Thomas D. ALBERT. Der gemeine Mann vor dem geistlichen Richter. Kirchli (...)

26Die nicht festgeschriebene Gestaltung des Raums für die Verhandlungen um den Bußenvollzug trug zur Darstellung und Stabilisierung von Herrschaft bei, indem sie sich als milde und gnädig gerieren konnte. Die nicht verchristlichte Anpassung der Rechtspraxis an die sich ändernde Gesellschaft beförderte freilich auch eine Illusion in der Bevölkerung. Das alte Recht hatte sich in der Praxis als geschmeidig erwiesen. Statt drohender Stadtverweisung konnte ein Delinquent bis in den Beginn der Moderne erwarten, ersatzweise Steine, Arbeit oder Geld anbieten zu können. Juristischer Einfluß bot dieser überkommenen Praxis in den Städten des Reiches und später in den Territorien seit dem 15. Jahrhundert ein alternatives Modell an: Rechtssicherheit und Rechtspositivismus. Das Recht sollte nunmehr die Rechtswirklichkeit steuern, ganz so, wie es die Nürnberger Juristen bei der Stadtrechtsreformation selbstbewußt formuliert haben. Rechtssicherheit als eine Errungenschaft des juristischen Einflusses auf die Rechtsgestaltung zeigte freilich ein Janusgesicht, das sensibel von den Zeitgenossen wahrgenommen wurde. Die präzise Festschreibung von Rechtsfolgen verschärfte zum Teil die Rechtspraxis. Das beste Beispiel dafür ist die Folter. Erst indem sie durch die Carolina rechtlich reguliert worden ist, wurde sie zu einem umfassenden Mittel der Wahrheitsfindung63. Derartige Erfahrungen der Folgen juristischen Rechtspositivismus, in den Städten des Reichs zuerst gesammelt im kaum erforschten Bereich der Zivilgerichtsbarkeit, verstärkten im 15. und 16. Jahrhundert das Unbehagen am Recht. Eine Geschichte der Kritik am Recht steht bislang aus64. Eine Grundthese sei der prospektiven Forschung auf den Weg gegeben: Die Kritik wurde umso lauter, desto verbindlicher das Recht angesehen wurde. Insofern beklagen die eingangs zitierten aufständischen Bauern 1525 auch den zunehmenden Einfluß von Juristen auf die Rechtsordnung der beginnenden Neuzeit.

Notes

1 Werner LENK (Hg.), Dokumente aus dem deutschen Bauernkrieg, Frankfurt am Main, 1980, p. 82.

2 Christian MEYER (Hg.), Das Stadtbuch von Augsburg, Augsburg, 1872, p. 309. Cf. auch Hermann KRAUSE, Dauer und Vergänglichkeit im mittelalterlichen Recht, in Zeitschrift der Savigny-Stiftung fiir Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 75, 1958, p. 206-251, hier p. 209.

3 Ernst Theodor GAUPP (Hg.), Deutsche Stadtrechte des Mittelalters, Bd. 1, Breslau, 1851 (ND Aalen 1966), p. 146.

4 Zit. nach Hedwig SIEVERT, Die Kieler Burspraken. Mittelalterliches Leben im Spiegel alter Kieler Polizeiordnungen, Kiel, 1956 (Mitteilungen der Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte, 46), p. 82.

5 «Dit recht habe ek selve nicht irdâcht/ it hebbet van aldere an unsik gebrâcht/Unse gûden vorevaren/mach ek ok, ek wel bewaren.», Sachsenspiegel I, Landrecht, Hg. v. Karl August ECKHARDT, Göttingen, 1955 (Bibliotheca rerum historicarum, Land- und Lehnrechtsbuecher, 1) (ND Aalen 1973), p. 41.

6 «...hec nova instituta statuerunt, salvis tamen antiquis judiciis et statutis in omnibus.», GAUPP, Deutsche Stadtrechte, op. cit., Bd. 1, p. 83.

7 Otto BRUNNER, Land und Herrschaft: Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter, Brünn/München/Wien, 2. Aufl. 1942, p. 153.

8 Ibid., p. 155f.

9 Cf. Raphael STRAUS, Die Judengemeinde Regensburg im ausgehenden Mittelalter; Heidelberg, 1932 (Heidelherger Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte, 61), p. 49f.

10 KRAUSE, Dauer und Vergänglichkeit, op. cit., p. 217. Cf. dazu auch Marita BLATTMANN, Über die «Materialität von Rechtstexten», in Frühmittelalterliche Studien, 28, 1994, p. 333-354, bes. 335f.

11 KRAUSE, Dauer und Vergänglichkeit, op. cit., p. 231.

12 Bedeutend hier vor allem Friedrich II. Die Arenga des Mainzer Reichslandfrieden von 1235 kritisiert nachdrücklich, daß in «tota Germania» Streitfalle «consuetudinibus antiquitus et iure non scripto» reguliert würden. Diesem Mißstand wolle der Landfrieden beikommen. Karl ZEUMER (Hg.), Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung im Mittelalter und Neuzeit, Leipzig, 1904, p. 57. Cf. MGH, Const., II, p. 241.

13 BALDUS zit. nach KRAUSE. Dauer und Vergänglichkeit. op. cit., p. 238. Analoge Formulierungen im kanonischen Recht ebenda.

14 KRAUSE, Dauer und Vergänglichkeit, op. cit., p. 238.

15 Zit. nach Eberhard ISENMANN, Reichsrecht und Reichsverfassung in Konsilien reichsstädtischer Juristen (15.-17 Jh.), in Roman SCHNUR (Hg.), Die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates, Berlin, 1986, p. 545-628, hier 565.

16 Gerhard KÖBLER (Hg.), Der Statt Worms Reformation, Gießen, 1985. p. 23.

17 Cf. zusammenfassend Eberhard ISENMANN, Die deutsche Stadt im Spätmittelalter: 1250-1500. Stadtgestalt, Recht, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft, Stuttgart, 1988, p. 83f.

18 ISENMANN, Die deutsche Stadt, op. cit., p. 81, hier vor allem den grundlegenden Arbeiten Wilhelm Ebels folgend. Cf. auch Peter BLICKLE, Reformation und kommunaler Geist. Die Antwort aller Theologen auf den Verfassungswandel im Spätmittelalter, München, 1996 (Schriften des Historischen Kollegs, Vorträge 44), p. 10.

19 Cf. dazu Rainer POSTEL, Zum Krisenproblem im 16. Jahrhundert, in: Monika HAGENMAIER/Sabine HOLTZ (Hg.), Krisenhewußtsein und Krisenbewältigung in der Frühen Neuzeit - Crisis in Early Modem Europe. Festschrift für Hans-Christoph Rublack, Frankfurt/Main, 1992, p. 13-21.

20 Michel de MONTAIGNE, Essais, Übers. durch Hans STILETT, Frankfurt am Main, 1998, p. 138.

21 Ibid., p. 290f. Zeitgenössische Juristenschelte findet sich auch bei Agrippa von NETTESHEIM, Über die Fragwürdigkeit, ja Nichtigkeit der Wissenschaften, Künste und Gewerbe, Hg. von Siegfried WOLLGAST, Übers. durch Gerhard GÜPNER, Berlin, 1993, p. 235f.

22 «Ante omnia sciendum est quod nunquam sine evidenti necessitate mutandae sunt priores leges, statuta, consuetudines, seu ordinationes, quaecumque tangentes communitatem. Immo secundum Aristotelem in 2. Politicae. Lex antiqua positiva non est abneganda pro meliore nova, nisi sit multum notabilis differentia in bonitate earum: quoniam mutationes hujusmodi diminuunt ipsarum legum auctoritatem et reverentiam, et multo magis si frequenter fiant. Ex hoc enim oritur scandalum et murmur in populo et periculum inobedientiae.», Nikolaus von ORESME, Traktat über Geldabwertungen, Hg. v. Edgar SCHORER, Jena, 1937, p. 46. In der Übersetzung weiche ich von Schorer, ebenda, p. 47, ab.

23 Franz BEYERLE, Die Entwicklung des Konstanzer Stadtrechts, in Otto FEGER, Das Rote Buch, Konstanz, 1949 (Konstanzer Stadtrechtsquellen, 1), p. 1-28, hier 1.

24 Cf. Ibid., p. 8. Der Richtebrief liegt ediert vor. Cf. Johannes MEYER (Hg.), Der Schaffhauser Richtebrief. Die ältesten Satzungen der Stadt ans dem Jahre 1291, Schaffhausen. 1857.

25 Beide Quellen sind von Otto FEGER ediert worden. Cf. DERS. (Hg.), Das Rote Buch, op. cit., und DERS. (Hg.), Vom Richtebrief zum Roten Buch. Die ältere Konstanzer Ratsgesetzgebung, Konstanz, 1955 (Konstanzer Geschichts-und Rechtsquellen, 7), p. 131-149.

26 1 3 7 7 und 1383 wird in den Konstanzer Ratsbüchern auf die Existenz von Satzungen verwiesen, die nicht überliefert sind. Cf. Peter SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht. Recht und Alltag im spätmittelalterlichen Konstanz, Paderborn, 2000, p. 50.

27 Otto FEGER (Hg.), Vom Richtebrief zum Roten Buch, op. cit., p. 131.

28 FEGER, Das Rote Buch, op. cit., p. 55.

29 Cf. dazu zusammenfassend SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 41 f.

30 Cf. dazu FEGER, Vom Richtebrief zum Roten Buch, op. cit., p. 50*f.

31 Ibid., Nr. 139, p. 45.

32 Cf. Ibid., p. 70.

33 Ibid., p. 88.

34 Cf. Ibid., p. 71.

35 Ibid., p. 88. Offenbar war dies eine ad-hoc-Verfügung. Sie datiert vom 14. Dezember und untersagte offenbar, zu Neujahr um ein Neues Jahr zu singen und Geschenke zu sammeln. Zu den Spielverboten zusammenfassend SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 119ff.

36 Cf. FEGER, Vom Richtebrief, op. cit., p. 94.

37 Cf. Ibid., passim.

38 FEGER, Das Rote Buch, op. cit., p. 34ff.

39 Cf. MEYER, Der Schaffhauser Richtebrief, op. cit., p. 19-22.

40 Ibid., p. 24f. u.ö.

41 Cf. dazu SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 301-306.

42 Die Analyse des Rückgangs drastischer Vermögensstrafen in den spätmittelalterlichen Rechtstexten bedürfte dringend einer wissenschaftlichen Bearbeitung. Bestimmte Strafen, vor allem das Vermögen wie die Hauszerstörung betreffende, haben sich im Lauf des Mittelalters als de facto kontraproduktiv erwiesen. Der Rückgang der Achturteile im 14. Jahrhundert könnte darauf zurückzuführen sein, daß die damit verbundenen Vermögensfolgen für die Geächteten und dessen Familie einen finanziellen Ausgleich mit dem Geschädigten generell erschwert haben. Cf. Werner SCHULTHEIẞ (Hg.), Die Acht-, Verbots- und Fehdebücher Nürnbergs von 1285-1400, Nürnberg, 1960 (Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Nürnberg, 2), p. 55*. Für den Hinweis danke ich Dr. Barbara FRENZ, Frankfurt. Harte Vermögensstrafen erschwerten freilich nicht nur den Ausgleich der Konfliktparteien, sie bargen auch innenpolitischen Sprengstoff. Nicolo MACHIAVELLI hat dies Anfang des 16. Jahrhunderts als pointierte Einsicht tradiert: Wenn der Fürst «mit dem Schwert gegen jemanden einschreiten müßte, so muß er es als einen gesetzmäßigen Akt der Gerechtigkeit und in aller Öffentlichkeit tun; aber vor allem muß er auf die Habe der anderen verzichten; denn die Menschen vergessen schneller den Tod ihres Vaters als den Verlust ihres väterlichen Erbes.», Nicolò MACHIAVELLI, Der Fürst, Hg. v. W. BAHRNER, Übers. durch F. BLASCHKE, Wiesbaden, 1980, p. 69.

43 Otto FEGER (Hg.), Die Statutensammlung des Stadtschreibers Jörg VÖGELI, Konstanz, 1951 (Konstanzer Stadtrechtsquellen, 4), p. 49*.

44 Ibid.

45 FEGER, Die Statutensammlung, op. cit., p. 121.

46 FEGER, Die Statutensammlung, op. cit., p. 49*.

47 Wilhelm EBEL, Rostocker Urfehden, Untersuchungen zur Geschichte des deutschen Strafrechts, Rostock, 1938, p. 131. Cf. auch Andrea BOOCKMANN, Urfehde und ewige Gefangenschaft im mittelalterlichen Göttingen, Göttingen, 1980 (Studien zur Geschichte der Stadt Göttingen, 13), p. 92.

48 Wir erfahren dies durch Beschlüsse des Rates, diese Praxis einzuschränken, etwa 1381 und 1419. Cf. FEGER, Vom Richtebrief op. cit., p. 19 und 83.

49 Ausführlich dazu SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 247f.

50 BOOCKMANN, Urfehde, op. cit., p. 91 f.

51 Warum und wie sehr Rechtstexte im Mittelalter die Rechtswirklichkeit verzerren, hat Marita BLATTMANN in einem bemerkenswerten Aufsatz herausgestellt. Cf. BLATTMANN, Über die «Materialität von Rechtstexten», op. cit., p. 346. Cf. auch Valentin GROEBNER, Angebote, die man nicht ablehnen kann. Institutionen, Verwaltung und die Definition von Korruption am Ende des Mittelalters, in Reinhard BLÄNKNER/Bernhard JUSSEN (Hg.), Institutionen und Ereignis. Über historische Praktiken und Vorstellungen gesellschaftlichen Ordnens, Göttingen, 1998 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte Göttingen, 138), p. 162-184, hier 182: Eine Rechtsvorschrift ist zu verstehen «als eine Art Matrix, als Doxa, die in Wirklichkeit gar nicht den Anspruch erhebt, die Praxis vollständig zu registrieren, sondern vielmehr ein autoratives Vokabular bereitstellt».

52 Oberrheinische Stadtrechte, 2. Abt.: Schwäbische Rechte, 1. Heft: Villingen, Hg. v. Christian RODER, Heidelberg, 1905, p. 33.

53 Ibid., p. 58f.

54 Ibid., p. 77.

55 K.E.D. FOERSTEMANN (Hg.), Die allen Geselze der Stadt Nordhausen, in Nette Mittheilungen ans dem Gebiet historisch-antiquarischer Forschungen, 3,1837. p. 30-73 (Heft 1), 1-44 (Heft 2), 39-72 (Heft 3), 31-98 (Heft 4), hier Heft 4, p. 66.

56 Wiederholt hat der Konstanzer Rat beschlossen, die verhängten Bußen gemäß dem Urteilsspruch zu vollziehen. Cf. FEGER, Vom Richtebrief op. cit., p. 19 (1381), p. 83 (1419), p. 105 (1432). Einen Effekt haben diese Beschlüsse nicht gehabt. Selbst wenn im Einzelfall bei der Festlegung des Urteils gleichsam strafverschärfend festgelegt wurde, dem Täter nicht zu gönnen, die Verweisungsstrafe ersatzweise durch Dienste im Graben abzuarbeiten, blieb ein Spielraum. Gegen Wolfgang den Seklar wurde eben dies bei seinem Bußurteil als Ratsbeschluß festgehalten. Eine andere Hand fügte freilich dem Ratsurteil an: «Item er ist doch umbe den halben tail gewist an den bumaister und hetz abgedienat.», Stadtarchiv Konstanz, B I 7, fol. 239 und Bände L 800, p. 62.

57 SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 232ff.

58 In den Satzungen der Stadt Kahla aus dem 15. Jahrhundert werden für das Delikt der Blutrunst vier Wochen Stadtverweisung verfügt. Erst nachträglich wurde diese Satzung mit der Bemerkung ergänzt: «ader so im das rumen zu swer worde, sal er 1 ß geben und des rumens vortragen bleibe, stet in seiner willekor.» H. BERGNER (Hg.), Urkunden zur Geschichte der Stadt Kahla, Kahla, 1899 (Geschichte der Stadt Kahla, 1), p. 98.

59 Cf. dazu BLATTMANN, Über die «Materialität von Rechtstexten», op. cit., p. 343ff., mit prägnanten Beispielen für die geringe Sorgfalt der Redakteure.

60 Ausführlich dazu SCHUSTER, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., p. 227ff.

61 Claude GAUVARD, Le jugement entre norme et pratique: Le cas de la France du Nord à la fin du moyen âge, in Norm und Praxis im Alltag des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, Hg. v. Gerhard JARITZ, Wien, 1997 (Österr. Akad. d. Wiss. Phil.-Hist.Kl., Forschungen des Instituts f. Realienkunde d. Mittelatlers und Frühe Neuzeit. Diskussionen u. Materialien, 2).

62 J. BRUCKER (Hg.), Strassburger Zunft- und Polizei-Verordnungen des 14. und 15. Jahrhunderts, Straßburg, 1889, p. 371. Zur Kritik an einer zunehmenden Verrechtlichung bei Johannes Geiler von Kaysersberg cf. Uwe ISRAEL, Johannes Geiler von Kaysersberg (1445-1510). Der Straßburger Münsterprediger als Rechtsreformer, Berlin, 1997 (Berliner Historische Studien, 27), p. 255. Zu Geilers Kritik an der Straßburger Rechtsordnung cf. p. 190f.

63 Forschungen dazu fehlen. Das Proœmium der Carolina, in dem insinuiert wird, es seien zuvor aus Unkenntnis der kaiserlichen Rechte heraus Unschuldige gefoltert worden, sollte nicht zu ernst genommen werden. Diesbezüglich hat es nach Einführung der Carolina wohl kaum eine Besserung gegeben. Cf. Arno BUSCHMANN (Hg.), Textbuch zur Strafrechtsgeschichte der Neuzeit. Die klassischen Gesetze, München, 1998, p. 105.

64 Eine löbliche Ausnahme ist Thomas D. ALBERT. Der gemeine Mann vor dem geistlichen Richter. Kirchliche Rechtsprechung in den Diözesen Basel, Chur und Konstanz vor der Reformation, Stuttgart, 1998 (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte, 45), der der Kritik an den geistlichen Gerichten im ausgehenden Mittelalter und in der Reformation in einem eigenen Kapitel nachgeht. Hinweise auch bei Peter SCHUSTER, Armut vor Gericht, in Gerhard Otto OEXLE (Hg.), Armut im Mittelalter (im Druck).

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