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La vérité

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Jean-Philippe Genet

Partie 4. La vérité du juge

Die Richter und die Wahrheit im späten Mittelalter und in der beginnenden Neuzeit

Peter Schuster

Texte intégral

  • 1 Erravimus a via veritatis, et iustitiae lumen non luxit nobis. Nach C. Gauvard, „De Grace especial (...)
  • 2 W. Achnitz (Hrsg.), Deutsches Literatur-Lexikon. Das Mittelalter. I. Das geistliche Schrifttum bis (...)
  • 3 Cf. F. Gewecke, Thematische Untersuchungen zu dem Vor-Calderonischen „Auto-Sacramental“, Genf, Dro (...)

1Die Wahrheit zu finden, war seit jeher eine der Aufgaben von Gerichtsbarkeit. Insofern bietet es sich an, den Zusammenhang von Wahrheit und Gerechtigkeit im mittelalterlichen Denken über Strafe, Rechtswesen und Gerichtsbarkeit zu analysieren. Offensichtlich waren Gerechtigkeit und Wahrheit auf das Engste verwoben. Anfang des 15. Jahrhunderts widmete der französische Theologe Nicolas de Clémanges dem jungen Sohn des Königs, Louis de Guyenne, eine Abhandlung über die Gerechtigkeit, in der er auf die enge Verbundenheit von Iustitia und Veritas verwies: Uns wird das Licht der Gerechtigkeit nicht erhellen, wenn wir vom Pfade der Wahrheit abweichen1. Iustitia und Veritas gehörten zu den zentralen christlichen Tugenden und wurden als solche umfänglich in der mittelalterlichen Literatur bemüht. Doch sie standen nicht allein. Sehr populär waren Geschichten über die göttlichen Tugenden, die sich allegorisch in den vier Töchtern Gottes personifizierten. Sie begegnen uns seit dem 12. Jahrhundert vielfältig, etwa in den Gesta Romanorum, in den Predigten Bernhards von Clairvaux, in Oster- und Fronleichnamsspielen, in Mysteriendramen und auf zahlreichen Bildern2. Demnach hatten Iustitia und Veritas zwei weitere Schwestern mit den Namen Misericordia und Pax. Der Streit der göttlichen Töchter kreiste um die Frage, wie die Menschen nach dem Sündenfall zu behandeln seien. Wieder gingen Iustitia und Veritas eine Allianz ein, gegen die sich Misericordia und Pax stellten. Iustitia und Veritas verlangten eine Bestrafung der sündigen Menschen, während Misericordia und Pax auf Gnade und Vergebung drängten3.

2In den vier Töchtern Gottes personifizierten sich die Eigenschaften Gottes in ihrer ganzen Polarität und Widersprüchlichkeit. Veritas und Iustitia waren die Tugenden des alttestamentarischen Gottes, der die Menschen um ihrer Sünden willen mit erbarmungsloser Strenge und Härte verfolgte. Pax und Misericordia hingegen standen für den vergebenden Gott des Neuen Testaments.

  • 4 In actibus enim humanis […] non potest haberi certitudo demonstrative […] Et ideo sufficit probabi (...)

3Damit umgaben sich in den mittelalterlichen Diskursen Iustitia und Veritas mit dem Anspruch auf Unbedingtheit. Dergestalt wohnte ihnen eine göttliche und damit transzendente Dimension inne. Beide Begriffe umschrieben die objektiven Kosten einer Schuld resp. Sünde und konnten endgültig nur von Gott festgelegt werden. Der Ort dafür war das Jüngste Gericht. Die Chancen der weltlichen Richter, die Wahrheit zu finden, waren hingegen begrenzt. Sie konnten nur versuchen, ihr nahe zu kommen. So hat es auch Thomas von Aquin beschrieben. Bei der Erörterung der Frage, wie vieler Zeugen es bedarf, um die Wahrheit feststellen zu können, erklärt er die Grenzen menschlicher Wahrheitsfindung: „Man kann den menschlichen Handlungen gegenüber keine demonstrative Gewissheit haben; daher genügt die wahrscheinliche Gewissheit, die zumeist an die Wahrheit herankommt4.“

4Den menschlichen Richtern hingegen stand es tunlich an, tendenziell Milde walten zu lassen. Dahingehend hat auch Christine de Pizan die berühmten Psalmenworte iustitia et pax osculatae sunt (Ps. 84,11) interpretiert:

  • 5 Christine de Pizan, nach C. Gauvard, „De Grace especial“. Crime…, op. cit., S. 911; cf. K. Schrein (...)

Misericorde et verité ont encontré l’une l’autre, et justice et paix se sont entrebaisiez, qui puet estre entendu a ce propos que quoy que verité soit que maint maulx aient esté faiz digne de grand pugnicion, neantmois convient que misericorde encontre celle verité, c’est assavoir soupployé la rigueur qui y affiert, et pour ce est il dit apres, justice et paix se sont entrebaisiez5.

5In ähnlichem Sinne hat Augustinus das alttestamentarische ius talionis gedeutet. Es beschreibe die „wahren“ Kosten einer Verfehlung:

  • 6 Oculum pro oculo, dentem pro dente, manum pro manu, pedem pro pede, combustionem pro combustione, (...)

Auge um Auge, Zahn um Zahn […] Dieses Gesetz ist deshalb festgelegt, damit es zeigt, welche Strafe geschuldet wird. Denn wenn nicht durch Gesetz gewußt würde, was an Strafe geschuldet würde, woher würde gewußt werden, welche Gnade entbindet, so daß gesagt werden kann: Vergib uns unsere Schuld, so wie auch wir vergeben unseren Schuldigern. Die Schuldiger werden also durch das Gesetz belehrt, daß, wann immer verziehen wird, offenkundig sei, was vergeben wird. Denn wir würden nicht dieselben Schulden vergeben, wenn wir nicht lernen würden durch Gesetz zu benennen, was uns geschuldet wird6.

6Iustitia und Veritas erscheinen in diesen Texten als unbedingt und als letztlich göttliche Eigenschaften. Zu fragen ist daher, wie mittelalterliche Richter über Leben und Tod zu einem angemessenen Urteil finden konnten.

Die Verantwortung der Richter vor Gott

7Die rechtlichen Grundlagen der Blutgerichtsbarkeit waren im Römisch-Deutschen Reich bis ins 16. Jahrhundert ausgesprochen schmal. Die Richter hatten im eigentlichen Sinne keine Gesetze und keine Prozessordnung. Einig war man sich, dass das Richten über Leben und Tod ein königliches Recht war. Halbprivate Rechtsaufzeichnungen klärten seit dem 13. Jahrhundert Regeln und Zuständigkeiten in rudimentären Zügen. Der Sachsenspiegel aus der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts bestimmte die Ordnung der Blutgerichtsbarkeit im Norden des Reiches. Im Süden gab der um 1275 von einem namentlich nicht bekannten Augsburger Franziskaner verfasste Schwabenspiegel den Richtern eine gewisse Orientierung. Offensichtlich bestand an derartigen Textkompilationen ein hoher Bedarf. Bereits im 14. Jahrhundert adelte die Gesellschaft die beiden ursprünglich privaten Rechtsaufzeichnungen mit dem Titel „Kaiserrecht“. Die Texte verbreiteten sich rasch. Vom Schwabenspiegel etwa sind um die 350 Handschriften nachgewiesen. Eine Stadt wie die Reichsstadt Konstanz, die Anfang des 15. Jahrhunderts die Blutgerichtsbarkeit verliehen bekommen hatte, gab 1449 unter anderem auch eine teure und aufwendige Abschrift des Schwabenspiegels in Auftrag, um den grundlegenden Text zur eigenen Blutgerichtsbarkeit immer zur Hand zu haben.

8Viel erfuhren die Leser nicht bezüglich der Todesstrafe. Der Schwabenspiegel unterstrich, dass alle weltliche Gerichtsbarkeit vom König zu vergeben sei. Die vom König verliehene Gerichtsbarkeit über Leben und Tod richte sich nach Gesetz und Gewohnheit, denn der Spiegler wusste durchaus zu belehren, dass gute Gewohnheiten ebenso gut seien wie gutes Recht. Die Strafmaße wurden weder im Sachsen- noch im Schwabenspiegel begründet, sondern festgelegt. Mörder, Verräter und Mordbrenner seien mit dem Rad zu richten, Ketzer und Zauberer mit dem Feuer zu bestrafen, Diebe ab einem bestimmten Wert der Beute zu hängen und Vergewaltiger zu enthaupten. Über Frauenstrafen erfährt man wenig. Täter unter 14 Jahren, so der Schwabenspiegel, sollten nicht getötet werden. Laut Sachsenspiegel waren Todesstrafen an schwangeren Frauen untersagt, auch Geisteskranke sollten verschont werden.

  • 7 Übersetzung nach H. Hetzel, Die Todesstrafe in ihrer kulturgeschichtlichen Entwicklung, Berlin, Mo (...)
  • 8 Cf. K. A. Eckhart (Hrsg.), Sachsenspiegel Landrecht, Hannover, Hahn, 1933, S. 51s.
  • 9 Theodor Georg Wilhelm Emminghaus, Memorabilia Susatensia, Jena, 1749, S. 396.
  • 10 Cf. Friedrich Ortloff, Das Rechtsbuch Johannes Purgoldts, Jena, Frommann, 1860, S. 144.
  • 11 Nach E. Isenmann, „Ratsliteratur und städtische Ratsordnungen des späten Mittelalters und der früh (...)

9Die Richter über Leben und Tod waren bis ins 16. Jahrhundert durchgehend Laien. Ihre Kompetenz lag vor allem darin begründet, dass sie als Amtsträger eines Fürsten oder Mitglieder eines Stadtrates gewisse Erfahrungen einbringen konnten. Viel war das nicht für ein Gremium, das regelmäßig über Leben und Tod zu richten hatte. Insofern bedurften sie der Orientierung bei der Urteilsfindung, die ihnen die Rechtsnormen nur in Umrissen lieferte. Diese Orientierung lieferte vornehmlich ihre Verantwortung vor Gott, die ihnen in Rechtstexten und Predigten, aber auch im Gerichtssaal regelmäßig vorgehalten wurde. Ein französisches Rechtsbuch aus dem 13. Jahrhundert mahnte: „man muß viel sich gedulden und warten, bevor ein Mensch dem Tode überliefert wird; die Strafe ist etwas Großes, wenn man vernichtet, was Gott gemacht hat, und wenn man thut, was er nicht thun will7“. Etwas tun, was Gott nicht will? Schon der Sachsenspiegel hatte die Richter gemahnt, ihnen sei das Gericht von Gott übertragen. Daher sollten sie sich vorsehen und ihre Urteile so fällen, dass Gottes Zorn und sein Gericht dereinst gnädig über sie ergehen mögen8. Die Soester Gerichtsordnung aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts empfahl dem Richter, er solle bei der Rechtsprechung „gedencken an das gestrenge Urtheil und das Gerichte, das Gott über ihn richten will an dem letzten jungsten Dage9“. Anfang des 16. Jahrhunderts verfasste der Eisenacher Stadtschreiber Johannes Purgoldt ein Rechtsbuch, in dem er eingangs die Richter und Schöffen mahnt, die von Gott verliehene Gerichtsbarkeit sorgfältig zu bewahren und das Unrecht zu meiden. Wer das Gesetz nicht bewahre, so Purgoldt, der gehe auf eine jämmerliche Fahrt zur ewigen Höllenglut10. Die pfalzgräfliche Stadtordnung für Neustadt bestimmte 1493, jeder Ratsherr, der zu Gericht sitze, sei geraten, „nach sinem besten verstentnus recht zu sprechen, als er gott dem almechtigen am jungsten tage rede und antwort geben will11“. Mitte des 14. Jahrhunderts formulierte das sächsische Weichbildrecht eine Idee, wie den Richtern Gottes Präsenz im Gerichtssaal nahezubringen sei:

  • 12 Mittelniederdeutscher Text bei A. von Daniels, F. von Gruben (Hrsg.), Das sächsische Weichbildrech (...)

Wo der Richter richtet, in derselben Statt und in derselben Stunde, so sitzet Gott in seinem göttlichen Gerichte über dem Richter und über dem Schöppen. Und darum soll ein jeder Richter in dem Rathaus lassen malen das strenge Gericht unseres Herrn Jesu Christi12.

  • 13 Digitale Wiedergabe unter http://bvbm1.bib-bvb.de:80/view/bvbmets_pre/viewer.0.4.jsp?folder_id=0 (...)

10Tatsächlich verbreiteten sich in der Folgezeit sogenannte Weltgerichtsdarstellungen in Rathäusern und Gerichtsstuben über Mitteleuropa. In der frühesten Druckfassung der sogenannten Bambergensis, der Bambergischen Halsgerichtsordnung von 1507, findet der Leser nach dem Inhaltsverzeichnis einen Holzschnitt, der Christus als Richter auf dem Himmelsbogen zeigt. Die Überschrift richtet sich direkt an die mit der Ordnung arbeitenden Richter und mahnt: „Gedenck allezeit der leczten ding. So wird dir recht[t]un gar gering [= leichtfallen]“. Ein darunter platzierter Bibelspruch bestätigte den Gedanken der Überschrift: „In dem Urteil, darinnen ihr urteilt, werdet ihr geurteilt“ (Matthäus 7,2)13.

  • 14 O. Feger, Vom Richtebrief zum Roten Buch, Konstanz, Thorbecke, 1955, S. 84-86 (S. 86).

11Weltgerichtsbilder mahnten die Richter zu Demut und zur Zurückhaltung. Sie erinnerten sie daran, dass es ein Gericht gab, das über ihrem Gericht stand, ein Gericht, das die Wahrheit kannte, weil es Gottes Gericht war, ein Gericht, das dereinst die weltlichen Richter zur Rechenschaft ziehen werde. In einer solchen Vorstellungswelt war es ein gedanklicher Fehler oder sogar eine dreiste Anmaßung, als der Konstanzer Rat 1420 beschloss, man solle an die vier Wände der Ratsstube eine Darstellung des Jüngsten Gerichts malen lassen, damit jedes Ratsmitglied es ansehe und daran denke, göttliches Recht zu sprechen. Die damit getroffene Aussage, die richtenden Ratsmitglieder seien Träger der göttlichen Gerechtigkeit, muss offenbar umgehend jemandem als anstößig aufgefallen sein. Denn kurz darauf beschloss der Konstanzer Rat einen neuen Text, der das Verhältnis der weltlichen zur göttlichen Rechtsprechung angemessener formulierte. Nun hieß es, man solle das Jüngste Gericht an die vier Wände der Ratsstube anbringen lassen, damit jedes Ratsmitglied, das dort sitze, es ansehe, „götlich forcht vor augen hab und […] gedenke und betrahte, daß er spreche, daz in [= ihm] gotlich und recht dunke14“.

  • 15 Nonne in me veniet et seviet omnipotentis Dei iusticia, si innocentem eciam minima pena, licet non (...)
  • 16 Cf. H. Blanke, „Gewaltausübung und Strafrechtspflege“, in H. Schlosser (Hrsg.), Herrschaftliches S (...)

12Und die Gottesfurcht schien in den Augen der Zeitgenossen berechtigt. Denn der grausame Richter musste göttliche Strafe gewahren. Nachdem 1460 im lippischen Blomberg eine wegen angeblichen Hostienfrevels verurteilte Frau vor der Hinrichtung ihr Geständnis widerrufen hatte, überfielen den Inhaber der Hochgerichtsbarkeit, den lippischen Edelherren Bernhard, massive Zweifel. Innerlich aufgewühlt habe er daher umgehend seine Ratgeber um sich versammelt, um das weitere Vorgehen zu planen. Durch die ihm als obersten Richter auferlegte Verantwortung für das Todesurteil gegen die Frau sah er sein Seelenheil gefährdet. Konkret habe er sich gefragt, so ein anonymer Bericht über die Ereignisse, ob nicht das göttliche Gericht über ihn käme, wenn er es zulasse, dass eine möglicherweise Unschuldige bestraft werde15. Beispiele für derartige Strafaktionen waren durchaus im Umlauf und populär. Sogar Könige und Königinnen waren vor Gottes Gericht nicht gefeit: 1412 hatte die dänische Königin Margarete die Stadt Flensburg unterworfen. Sie verurteilte umgehend mehrere Mitglieder des Rates wegen angeblicher Treulosigkeit zum Tod durch das Rad. Einer Chronik zufolge soll sich anschließend folgendes ereignet haben. Einer der verurteilten Ratsmänner prophezeite der Königin auf der Hinrichtungsstätte, sie werde ihm wegen des durch die Todesurteile begangenen Unrechts binnen dreier Tage folgen, um sich vor dem höchsten Richter zu verantworten. Und so sei es geschehen. Unmittelbar nach den Hinrichtungen verstarb die Königin auf einem Schiff, das sie aus der Stadt führen sollte. Gott hatte sie für ihr von Hass getragenes Urteil umgehend zur Rechenschaft gezogen16.

  • 17 H. Denzinger, Enchiridion Symbolorum, Freiburg, Herder, 1937, S. 198.

13Doch wie sollten die Richter sich verhalten, um der Gefahr göttlicher Strafe zu entgehen? Zunächst einmal, so hatte 1210 Papst Innozenz III. über die weltliche Blutjustiz geurteilt, sei sie nur dann keine Todsünde, wenn sie nicht aus Rache oder Hass (wie im Fall der dänischen Königin), sondern durch reiflich bedachten Richterspruch erfolge17. Und die Richter sollten nicht der Hybris verfallen, sie könnten in ihrer endlichen Sicht der Dinge die Wahrheit um jeden Preis erfahren und alle Schuldigen ihrer gerechten Strafe zuführen. Jean Gerson (1363-1429), Theologe und seit 1395 Kanzler der Pariser Universität, richtete 1397 ein Schreiben an den französischen König, in dem er dafür warb, den zum Tode Verurteilten das Recht zur Beichte zu gewähren. Dagegen gab es offensichtlich Widerstand, denn die weltlichen Instanzen fürchteten, ein Beichtvater könne den Verurteilten zum Widerruf eines Geständnisses animieren oder dessen Seele derart trüben, dass Suizid drohte.

  • 18 Dieu ne veult pas que tous maulx soient punis en ce monde car aultrement il n’auroit que jugier en (...)
  • 19 G. Brinkhus, Eine bayerische Fürstenspiegelkompilation des 15. Jahrhunderts. Untersuchungen und Te (...)

14Jean Gerson hielt sich nicht damit auf, derartige Bedenken zu entkräften, sondern begegnete den Einwänden mit einem bemerkenswerten Argument: Gott wolle gar nicht alle Übeltäter in dieser Welt bestraft wissen, wäre dem so, hätte er gar nichts mehr im Jenseits zu richten18. Ähnlich argumentiert ein bayerischer Fürstenspiegel, vermutlich um 1400 verfasst. In ihm heißt es, dass die Menschen nicht allein durch menschliches, sondern auch durch göttliches Gesetz regiert werden. Daher sei zu merken, dass viele Täter Gott dem Allmächtigen zu einer Strafe gelassen werden, weil nicht alles durch das menschliche Gesetz bestraft werden kann19.

  • 20 Cf. H. Hetzel, Die Todesstrafe…, op. cit., S. 109.
  • 21 Http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwbrant1536, fol. 133 v (letzter Zugriff 3.1.2013). Der 1 (...)
  • 22 T. Hampe, Die Nürnberger Malefizbuecher als Quellen der reichsstaedtischen Sittengeschichte vom 14 (...)

15Maßstab für den christlichen Richter des späten Mittelalters war demnach eine zurückhaltende Rechtsprechung. Noch 1527 verwies darauf Erasmus von Rotterdam, als er von den christlichen Fürsten verlangte, mit der Todesstrafe zurückhaltend umzugehen, wenn Sünder auf anderem Wege geheilt werden können20. Und auch die berühmte Blackstone Ratio (It is better ten guilty persons escape than that one innocent suffer, 1765) hat ihre Wurzeln im mittelalterlichen Denken. Sie geht ursprünglich zurück auf den jüdischen Gelehrten Maimonides, der im 12. Jahrhundert im Mittelmeerraum lehrte. Im Spätmittelalter scheint sie verbreitetes Wissen gewesen zu sein. Ein 1436 verfasster Rechtstext belehrte die Leser, es sei besser einen Schuldigen davonkommen zu lassen, als einen Unschuldigen zu verdammen21. 1452 beantwortete der Nürnberger Rat den Protest einiger Fürsten über Nürnbergs hartes Vorgehen gegen Verbrecher im Territorium. Der Rat schrieb, er strafe jene, die sich etwas haben zu Schulden kommen lassen, wer unschuldig sei, käme umgehend wieder frei. Die Todesstrafe wende man nur an, wenn die Schuld unumstößlich sei. „Zudem wer uns auch lieber, das zehen [= 10] schuldig darvon komen, denn ein unschuldiger getöt werden sollt22.“

Barmherzigkeit als Tugend

  • 23 C. Gauvard, „L’image du roi justicier en France à la fin du Moyen Âge d’après les lettres de rémis (...)

16Richten hieß im Mittelalter Herrschaft ausüben, und die Richter wollten christliche Herrscher sein. Christliche Herrschertugend freilich war weniger davon geprägt strenge Gerechtigkeit zu üben, sondern Barmherzigkeit zu praktizieren. Claude Gauvard ist zuzustimmen, wenn sie für das späte Mittelalter herausstellt, dass Barmherzigkeit die göttlich inspirierte Herrschertugend par excellence gewesen sei23. Der Humanist Jakob Wimpfeling formulierte 1498 in einem Ratgeber für den Fürsten, einem sogenannten Fürstenspiegel:

  • 24 J. Freundgen (Hrsg.), Jakob Wimphelings pädagogische Schriften, Paderborn, Schöningh, 1898, S. 334

Für den Fürsten geziemt sich Milde. Die Milde macht ihn Gott ähnlich… Er sei daher gütig und barmherzig; er empfinde Mitleid mit dem Elend der Unterthanen; er mildere die Strafen der Schuldigen: er befreie die Armen von ihrer Not; besiegten Feinden gewähre er Verzeihung. Er gedenke, daß Gott milde ist und nicht sofort den Thaten der Mächtigen den rächenden Blitzstrahl folgen läßt. Er behandle seine Unterthanen so, wie nach seinem eignen Wunsche Gott ihn behandeln möchte24.

17In einem von Pierre de Ronsard verfassten französischen Fürstenspiegel von 1561 heißt es an den jungen König Karl IX. gerichtet:

  • 25 Or, sire, imitez Dieu lequel vous a donné/Le sceptre, et vous a fait un grand roi couronné. / Fait (...)

Sire, eifern Sie Gott nach, der Ihnen das Zepter reichte und zu einem gekrönten König erhob. Gewähren Sie jenen Barmherzigkeit, die Sie darum bitten. Strafen Sie den Hochmütigen, der sich mit Wahnsinn rüstet25.

18Der Strenge der Gerechtigkeit, so bestimmte im 13. Jahrhundert das Stadtrecht der Wiener Neustadt, solle die Sanftheit und Güte der Gnade folgen. Gnadengesuche an den französischen König verbanden sich regelmäßig mit der Bitte, der Herrscher möge Barmherzigkeit (miséricorde) der Strenge der Gerechtigkeit (rigueur de justice) vorziehen.

  • 26 Http://www.koeblergerhard.de/Fontes/NueweStattrechtenFreiburg1520.htm (letzter Zugriff 27.8.2012).

19Es zeichnet sich ein eigentümliches Bild ab. Recht und Gerechtigkeit wurden im Mittelalter regelmäßig mit Strenge und Unbarmherzigkeit gleichgesetzt, was man dahin deuten kann, dass die (starren) Gesetze die wahren Kosten eines delinquenten Handelns beschrieben, die die Richter gegebenenfalls abmildern konnten. So heißt es in der Freiburger Reformation des Stadtrechts, den Richtern obliege es zu richten „nach stre[n]ge der recht oder nach barmhertzigkeit26“. Demnach gab das Recht die Maximalstrafe vor. Der Strenge der Gerechtigkeit, die auszuüben eigentlich nur dem allwissenden Gott zustand, hatten die Richter in ihrer endlichen Sicht der Dinge Barmherzigkeit und Billigkeit entgegenzusetzen. Das erklärt, dass Semantiken von Gnade und Begnadigung im Mittelalter (und darüber hinaus) so überaus populär waren.

  • 27 Belege für dies und die folgenden Beispiele, bei denen keine Belegstelle genannt ist, bei P. Schus (...)
  • 28 Nach N. Z. Davis, Der Kopf in der Schlinge. Gnadengesuche und ihre Erzähler, Berlin, 1988, S. 77.

20Doch Barmherzigkeit war mehr als eine christliche Tugend. Gnade zu gewähren war zudem ein Ausweis von Herrschaft. Wenn ein König oder Fürst Herr über Leben und Tod war, konnte er nicht nur zum Tode verurteilen, sondern er durfte auch denen Leben schenken, die dem Rechte nach dem Tode geweiht schienen. Ursprünglich war daher das Begnadigungsrecht ein Fürstenrecht. Der bedeutendste Theologe seiner Zeit, Thomas von Aquin, hatte um 1270 in seiner bedeutenden Summa Theologica betont, dass nur der mit umfassender Gewalt (plena potestas) ausgestattete Fürst das Recht habe, einem Schuldigen die Strafe nachzulassen27. In einem flandrischen Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts wird apodiktisch erklärt, nur dem Prinzen stehe das Recht auf Begnadigung oder Straferlass zu. Ende des 15. Jahrhunderts war es dem französischen König weitgehend gelungen, das Begnadigungsrecht zu monopolisieren. Herzöge und adelige Grundherren wurden mit dem Entzug des Begnadigungsrechts auch symbolisch entmachtet. Seither feierten französische Ordonnanzen und Schriftsteller das königliche Gnadenrecht als „eines der schönsten Zeichen der Souveränität28“.

Galgenwunder

  • 29 P. Frauenstädt, „Breslaus Strafrechtspflege im 14. bis 16. Jahrhundert“, Zeitschrift für die Straf (...)
  • 30 Ibid., S. 1-35 und 229-250 (S. 29s.).

21Auch wenn die Richter zu Zurückhaltung aufgerufen waren und sich bewusst sein mussten, für Fehlurteile von Gott zur Rechenschaft gezogen zu werden, kamen Fehlurteile vor. In der mittelalterlichen Vorstellungswelt intervenierte in solchen Fällen Gott durch ein Eingreifen in Gestalt sogenannter Galgenwunder. 1464 endete in Breslau ein Dieb am Galgen, der zuvor bereits in Krakau zum Tod durch den Strick bestraft worden war. Dort jedoch war die Kette beim Vollzug der Hinrichtung gerissen, woraufhin der Rat von Krakau den Dieb freigelassen hatte29. Marisch Habirland war 1476 wegen Diebstahls die Stadt auf ewige Zeiten verboten worden. Trotz der Ankündigung, man werde sie bei einer illegalen Rückkehr in die Stadt umgehend ertränken, zog es sie zurück nach Breslau, wo sich ihr Schicksal zu erfüllen schien. Offensichtlich hatte sie mit einer Komplizin erneut Diebstähle begangen. Das Ratsgericht überstellte sie dem Henker, der sie in der Oder ertränken sollte. Obwohl ihr Hände und Beine nach hinten gebunden waren, ging sie nicht unter, sondern trieb bis ins wenige Kilometer von Breslau entfernte Dorf Masselwitz, wo sie strandete. Auch sie rief Gott an, indem sie das Heilige Blut zu Wilsnack, ein berühmter Pilgerort jener Zeit, beschwor und für ihre Rettung dankte. Ihre Mittäterin hingegen, ebenfalls vom Henker der Oder übergeben, ertrank. 1504 verurteilte der Breslauer Rat eine Frau, die junge Mädchen mit Geistlichen zusammengeführt hatte, zum Tode durch Ertränken. Nachdem der Henker die an Händen und Füßen Gefesselte in die Oder gestürzt hatte, trieb sie ins seichte Wasser und ging voluntate divina, wie es in der Quelle heißt, nicht unter, sondern trieb flussabwärts, bis sie ein Fischer in sein Boot zog und an Land brachte. Die Gerettete berief sich auf den Beistand der Heiligen Anna, die sie die Exekution habe ohne Angst überstehen lassen. Der Rat ließ die Frau daraufhin ohne Strafe davon kommen30.

  • 31 P. Ochs, Geschichte der Stadt und Landschaft Basel, Berlin, Decker, 1821, t. 6, S. 484.
  • 32 Ibid., t. 6, S. 482s.

22Anders als in vielen Teilen des Reichs hielt Basel noch im 16. Jahrhundert an den Galgenwundern fest. Eine Kindsmörderin verurteilte der Rat 1567 zunächst zur Strafe des lebendig Begrabens, begnadigte sie aber auf Intervention der Geistlichen zum Tod durch Ertränken. Gebunden warf sie der Scharfrichter in den Rhein. Auf der Höhe des Thomasturms kam sie aus dem Wasser und überlebte somit den Vollzug. Daraufhin wurde sie begnadigt31. Etwa 25 Jahre vorher, im Jahr 1541, ließ der Rat genau aufschreiben, wie bei der Strafe des Ertränkens vorzugehen sei und welchen Anteil Gott am Vollzug habe. Sobald das Gericht die Strafe des Ertränkens gegen einen Mann oder eine Frau verhängt habe, solle der Oberste Knecht den Fischern Bescheid geben, am Tage der Hinrichtung vier Männer mit Booten bereitzustellen, die das treibende Opfer bis zum Thomasturm begleiten sollten. Dort sei der Strafvollzug abzubrechen und die ertränkte Person an Land zu bringen, wo der Totengräber augenblicklich die Fesseln lösen solle, „damit, falls Gott der Herr einem solchen Armen (wie hievor auch geschehen) sein Leben bis dahin im Wasser erretten würde“, die unglückliche Person nicht am Lande schließlich doch sterbe32.

Das Ende der Wunder

  • 33 Nach H. von Henting, Die Strafe. I. Frühformen und Kulturgeschichtliche Zusammenhänge, Berlin, Spr (...)

23Galgenwunder und andere Wunder im Umfeld von Hinrichtungen wurden seit dem beginnenden 16. Jahrhundert von den Strafbehörden zunehmend in Frage gestellt. 1521 überlebte im preußischen Elbing eine Frau den Vollzug des Ertränkens, weil das Wasser sie alsbald an Land gespült hatte. Der Büttel habe sie daraufhin erneut in die Fluten werfen wollen, „aber das Volk, das nachgefolgt war, da es den klaren Beweis ihrer Unschuld vor Augen hatte, entriß das Weib seinen Händen und lösete [sic!] dessen Bande33“.

  • 34 T. Hampe, „Die Nürnberger Malefizbücher als volkskundliche Quelle“, Korrespondezblatt des Gesamtve (...)
  • 35 Buch Weinsberg III, S. 234, nach A. Keller, Der Scharfrichter in der deutschen Kulturgeschichte, R (...)
  • 36 M. Grieb (Bearb.), Die Henker von Nürnberg, Nürnberg, Selbstverl. des Stadtarchivs Nürnberg, 2010, (...)

241525 riss in Nürnberg bei der Galgenhinrichtung von drei Männern bei einem der Verurteilten der Strick. Umgehend wurde der vom Galgen Gefallene abermals gehängt und zu Tode gebracht. Das war eine vielbeachtete Neuerung. Seither gingen in Nürnberg die Worte um: „Man führet 3 zum Galgen und henkete ihrer 434.“ 1584 fiel in Bonn ein am Galgen hängender Dieb lebend vom Galgen und brach sich im Fallen ein Bein. Obwohl er diesen Unfall zum Anlass nahm, Gnade zu erbeten, ließ das Gericht ihn erneut aufhängen und brachte ihn zu Tode35. In Nürnberg überlebte 1549 eine Verurteilte zunächst die Strafe des Ertränkens. Ihr kam wohl auch zu Hilfe, dass die Hallerwiesen, an denen die Strafe vollzogen wurde, gelegentlich stark versandet waren. Daher war dem Henker zwei Tage vor der Hinrichtung eigens eingeschärft worden, die Tiefe des Wassers zu überprüfen. Offensichtlich hatte er sich verschätzt. Doch der armen Sünderin half es nicht. Beim zweiten Versuch gelang es dem Nachrichter Margaret Wagnerin im Wasser zu Tode zu bringen36.

25Wenn ein Dieb wegen eines gerissenen Stricks ein zweites Mal aufgehängt wurde oder bei sonstigen Störungen des Ablaufs einer Hinrichtung kam es seit dem 16. Jahrhundert vermehrt zu Tumulten. Die Tradition des Galgenwunders blieb virulent, doch nicht unumstritten. Guillaume Bouchet, ein Schriftsteller und Drucker aus Poitiers, schrieb Ende des 16. Jahrhunderts:

  • 37 Nach N. Z. Davis, Der Kopf in der Schlinge…, op. cit., S. 183.

Auch das gemeine Volk, das barmherzig ist, wollte oft arme Verbrecher retten, wenn beim Hängen der Strick riß oder der Scharfrichter sein Werk stümperhaft versah: Es gibt sogar Rechtsgelehrte, die dafürhalten, man solle die Ärmsten, die so dem Tod entrinnen, begnadigen, wenn der Verbrecher stets seine Unschuld beteuert hat; denn das sei, so meinen sie, ein Wunder37.

  • 38 W. E. Gonzenbach, „Einige Bemerkungen über Abeggs Aufsatz zur Geschichte des Art. 218 CCC“, Zeitsc (...)
  • 39 Ibid., S. 298-310 (S. 306s.).

26Rechtsgelehrte des 16. und 17. Jahrhunderts waren sich in Bezug auf das Thema nicht einig. Die Mehrheit der Juristen lehnte Galgenwunder ab und verlangte trotz gerissenen Stricks oder Kette den abermaligen Vollzug der Hinrichtung. Es sei keineswegs als Wunder anzusehen, was – wie ein gerissener Strick – natürliche Ursachen habe (quia neutiquam miraculo imputandum, quod naturalem causam habet)38. Andere, wie der berühmte Rechtsgelehrte Benedikt Carpzov, plädierten hingegen für Zurückhaltung, weil die Richter im Zweifelsfalle eher zur Milde neigen sollten. 1595, so berichtet er, habe in Jena der wohl betrunkene Henker bei einer Galgenhinrichtung gepfuscht, indem er den Galgenstrick nicht zusätzlich mit einer Kette gesichert hatte. Die Dinge nahmen ihren Lauf: Der Strick riss und der Verurteilte fiel vom Galgen. Daraufhin habe ihn der Henker ergriffen und abermals auf die Leiter geführt, um die Hinrichtung zu Ende zu bringen. Währenddessen kam der arme Sünder zu Bewusstsein und bat um Gnade. Sie wurde ihm gewährt: Das Gericht wandelte die Todesstrafe in die Strafe der Landesverweisung um. Auch der Henker musste Jena verlassen. Wegen nachlässiger Amtsausübung verwies ihn das Gericht für ein Jahr der Stadt39.

  • 40 Cf. J. F. H. Abegg, „Zur Geschichte des deutschen Strafrechts“, Zeitschrift für deutsches Recht un (...)

27Gleichwohl sehen wir deutliche Zeichen des Wandels seit dem 16. Jahrhundert. Die Galgenwunder verloren allmählich ihre Realität bildende Macht, weil sie zunehmend von Juristen und Obrigkeiten in Zweifel gezogen wurden. Die Bevölkerung hielt an der Vorstellung eines göttlichen Wirkens in den Galgenwundern fest, der vormoderne Staat jedoch wies übernatürliches Wirken zurück. 1721 erließ Friedrich Wilhelm von Preußen ein erneuertes Landrecht, in dem auch die Galgenwunder thematisiert wurden. Das Volk, aber auch etliche Juristen seien der Meinung, heißt es dort, dass es ein Wink des Schicksals oder sogar Gottes sei, wenn der Strick bei der Hinrichtung reiße. Insofern plädieren sie dafür, in solchen Fällen den Verurteilten freizulassen. Das aber, so das Landrecht, sei einer „heilsamen Justiz“ schädlich. Insofern ordnete es an, in solchen Fällen ohne Ausnahme die Hinrichtung zu wiederholen. Für Wunder war im frühneuzeitlichen Preußen kein Platz mehr40.

Die irdische Aneignung der Wahrheit im 16. Jahrhundert

28Spätmittelalterliche Richter waren sich der Grenzen ihrer Möglichkeiten bewusst gewesen, die Wahrheit zu finden. Insofern gab es eine tendenzielle Zurückhaltung in der Anwendung der Todesstrafe. Der veränderte Umgang mit den Galgenwundern zeigt, dass die Vorstellung, Gott überwache richterliche Entscheidungen, im 16. Jahrhundert einem Wandel unterworfen war. Die Ursache dafür ist in den religiösen Verwerfungen des 16. Jahrhunderts zu suchen, von denen der von Deutschland ausgehenden Reformation eine besondere Rolle zuzukommen scheint.

  • 41 Ambrosius Moibanus, Underrichtynge der Öveldeder, de me döden schal, Wittenberg, 1530. Herzog-Augu (...)

29Strafe war im Verständnis der Reformatoren ein nicht unwesentliches Zwangsmittel zur Läuterung der Christen, denn der Mensch sei „nichtes anders […] van natur den[n] eyn böse erdtklodt [= Erdklumpen?] der sünde41“. Das Menschenbild der Reformatoren war pessimistisch: Unter Tausenden sei kaum ein rechter Christ zu finden, schrieb Luther 1523 in seiner Abhandlung über die weltliche Obrigkeit. Daher habe Gott die Obrigkeit eingesetzt, um die zur Sünde Geneigten von ihrem Treiben abzuhalten. Die Waffe der Obrigkeit war das Gericht, das die Bosheit der Menschen ahnden sollte. Dazu waren alle Mittel recht. Folgerichtig preist daher Luther an anderer Stelle die Todesstrafe als ein Allheilmittel der Erziehung:

  • 42 Nach K. Köhler, Luther und die Juristen, Gotha, Besser 1873, S. 84s. (Kirchenpostille, Erl. Ausg. (...)

Die Obrigkeit muß den Pöbel, Herrn Omnes (das ist Herr Jedermann), treiben, schlagen, würgen, henken, brennen, köpfen und radebrechen, daß man sie fürchte, und das Volk also in einem Zaum gehalten werde. Denn Gott will nicht, daß man das Gesetz dem Volk allein fürhalte, sondern daß man dasselbige treibe, handhabe und mit der Faust ins Werk zwinge. Denn so man es allein dem Volk fürhielte und es nicht treibe, so würde nichts daraus; denn das Herz kann nicht an dem Gesetz hangen, ist ihm ganz zuwider. Derhalben wenn keine Strafe folgete, so würde in der Welt nichts sein denn Mord, Ehebrechen, Dieberei, Räuberei, Todtschlag, und würden alle Laster überhand nehmen, daß Niemand vor dem Andern sicher wäre; aber so die Obrigkeit da ist und straft die Sünde, solche grobe Knoten, so muß der Pöbel einhalten, darf nicht frech herausfahren. Also ist es nöthig, daß die Treiber des Gesetzes über dem Volk halten und den rauhen, ungezogenen Herrn Omnes zwingen und treiben, wie man die Schweine und wilden Thiere treibet und zwinget42.

  • 43 Cf. K. Köhler, Luther und die Juristen, op. cit., S. 85.

30Das waren ungeheuerliche Worte. Eine derartige Eloge auf die Todesstrafe hat vor Luther meines Wissens niemand gehalten, erst recht kein Vertreter der Kirche. Für Luther war die Todesstrafe eine praktische und effektive Sache. Hänge man den Dieb an den Galgen, sei man vor ihm befriedet. Richte man den Totschläger mit dem Schwert, habe man Ruhe vor ihm. Er werde sicherlich niemanden mehr hauen und stechen43.

31Ein Schlüsselerlebnis Luthers war die Angst vor Christus auf dem Himmelsbogen, der das menschliche Handeln überwachte und am Ende Gottes fürchterliches Gericht über die Menschen gehen lasse. Ihn peinigten gerade jene Christusdarstellungen als Weltenrichter, der auch den spätmittelalterlichen Richtern immer wieder eingeschärft hatte, dass er ihr Urteilen überwache und Gott sie gegebenenfalls für ihre Urteile zur Rechenschaft ziehen werde. Diesen strafenden Gott nahm Luther den Frommen und Guten von der Seele und setzte stattdessen seine Gnadenlehre: Wer sich zu Gott bekenne, den werde Gott in Gnaden aufnehmen. Den Zorn und die Rute Gottes sollten nurmehr jene spüren, die sich von Gott abgewandt hatten, etwa indem sie Verbrechen begingen. Ein Organ seines Zornes waren die weltlichen Gerichte. Die Reformation erhöhte die Richter, indem sie sie aus ihrer endlichen Sicht der Wahrheit befreite und zu unfehlbaren Werkzeugen Gottes machte.

  • 44 K. Aland (Hrsg.), Luther Deutsch. Die Werke Martin Luthers in neuer Auswahl für die Gegenwart. IX. (...)
  • 45 C. Porta (Hrsg.), Pastorale Lutheri, 1842, S. 516.
  • 46 L. Febvre, Martin Luther, Frankfurt am Main, Campus Verlag, 1976, S. 226.
  • 47 Nach J. A. Martschukat, Inszeniertes Töten, Köln, Böhlau, 2000, S. 13.
  • 48 C. Moser-Nef, Die freie Reichsstadt und Republik St. Gallen, Zürich, Füssli, 1951, t. 5, S. 39.

32„Die Obrigkeit ist eine Dienerin Gottes. Von sich aus könnte sie keine öffentliche Ordnung erhalten. Sie ist wie ein Netz im Wasser: Unser Herrgott aber jagt ihr die Fische zu. Gott führt der Obrigkeit die Übeltäter zu, damit sie nicht entkommen44.“ Eine reformatorische Handreichung zur Seelsorge an angehende Pfarrer und Kirchendiener, die Pastorale Lutheri von 1582, riet den jungen Geistlichen, zum Tode Verurteilten einzuschärfen, dass das Urteil und die Strafe, die sie nun über sich ergehen lassen mussten, „auch Gottes Gericht und Strafe“ sei45. 1527 schrieb Luther: „Die Richter (werden) Götter genannt von ihrem Ampts wegen, darümb, daß sie an Gottes statt sitzen und sind Gottes Diener46.“ Und auch der Strafvollzug entsprach Gottes Wille, denn „die hand, die solch schwerd fueret und wuerget, ist auch als denn nicht mehr menschen hand sondern Gottes hand, und nicht der mensch sondern Gott henget, redert, entheubt, würget und krieget47“. Der Reichsvogt der Stadt St. Gallen erklärte 1600, dass „ain christenlich Oberkeit aus Gottes Befelch zu strafen schuldig seie48“. Gott, so heißt es bei dem protestantischen Barockdichter Philipp Harsdörfer Mitte des 17. Jahrhunderts, habe „der Obrigkeit das Schwert in die Hand gegeben, dass sie die Frommen darmit sichern, und die Bösen züchtigen“.

  • 49 Ibid., t. 5, S. 40.
  • 50 Nach J. A. Martschukat, Inszeniertes Töten, op. cit., S. 13.

33Aus dem im Spätmittelalter durchgesetzten Recht, zu bestrafen, wurde im Verlauf des 16. Jahrhunderts eine Pflicht, damit Gott sich nicht „uber gemeine Statt erzürnet49“. Lasse die Obrigkeit das Vergehen eines Einzelnen ungesühnt, so der Jurist, Hexenverfolger und Protestant Benedikt Carpzov (1595-1666), werde Gott seinen Zorn über das ganze Volk kommen lassen, indem er Seuchen, Katastrophen und Kriege schickte50.

  • 51 Martin Luther, Tischreden V, S. 39, Nr. 5271 und Tischreden I, S. 81, Nr. 180; cf. M. Schmöckel, H (...)
  • 52 Http://bvbm1.bib-bvb.de/R/MT7SBURVNP5UGA9GADT78US8JUJQ72F9D6K7811PELI

34An den Urteilen der Gerichte gab es seit der Reformation zumindest seitens der Obrigkeit keinen (Selbst)Zweifel mehr. Fehlurteile könnten zwar passieren, so betonte Luther, doch sei dies niemals die Schuld der Richter, sondern der Verurteilten, die beispielsweise unter der Folter falsche Geständnisse ablegten und damit eine schwere Sünde begingen51. Die Wahrheit war seit der Reformation ganz bei den weltlichen Behörden. Hatte das Gericht Zweifel in Bezug auf das angemessene Strafmaß oder die Schuld des Angeklagten nahm es zunehmend gutachterlichen Rat von Juristen in Anspruch. Ihr Gutachten entlastete die Laienrichter, auch in den katholischen Gebieten und Städten des Reichs. Die oben erwähnte Bambergensis regelte ursprünglich als Halsgerichtsordnung das peinliche Gerichtsverfahren im Bistum Bamberg. In der Fassung von 1507 mahnte in einem eingelegten Holzschnitt Christus den lesenden Richter noch mit den oben erwähnten Worten aus dem Matthäusevangelium, dass er für seine Urteile von Gott zur Rechenschaft gezogen werde. In den digitalisiert zugänglichen späteren Drucken52 finden sich diese mahnenden Worte nicht mehr: die Richter mussten Gott nicht mehr fürchten, die Wahrheit lag nunmehr ganz bei ihnen und ihrer Auslegung der Gesetze.

Notes

1 Erravimus a via veritatis, et iustitiae lumen non luxit nobis. Nach C. Gauvard, „De Grace especial“. Crime, État et société en France à la fin du Moyen Âge, Paris, Publications de la Sorbonne, 1991, S. 146. Der vorliegende Aufsatz setzt einige Aspekte meines neuen Buches zur Todesstrafe, das 2015 bei Klett-Cotta erscheint, in den Kontext des Tagungsthemas.

2 W. Achnitz (Hrsg.), Deutsches Literatur-Lexikon. Das Mittelalter. I. Das geistliche Schrifttum bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts, Berlin/New York, De Gruyter, 2011, col. 1028-1031; cf. W. Schild, Bilder von Recht und Gerechtigkeit, Köln, DuMont, 1995, S. 66s.; U. Meier, „Vom Mythos der Republik“, in A. Löther (Hrsg.), Mundus in imagine, München, Fink, 1996, S. 358.

3 Cf. F. Gewecke, Thematische Untersuchungen zu dem Vor-Calderonischen „Auto-Sacramental“, Genf, Droz, 1974, S. 177; C. Niemann, Iustitia enim inmortalis est. Justitia-Darstellungen in Ostwestfalen-Lippe in der Frühen Neuzeit, Bremen, Europaeischer Hochschulverlag, 2012, S. 37.

4 In actibus enim humanis […] non potest haberi certitudo demonstrative […] Et ideo sufficit probabilis certitudo que ut in pluribus veritatem attingat. Thomas von Aquin, Summa theologica IIa IIae, q. 70, art. 2.; cf. P. von Moos, „Das Öffentliche und das Private im Mittelalter“, in G. Melville, P. von Moos (Hrsg.), Das Öffentliche und das Private in der Vormoderne, Köln, Böhlau, 1998, S. 33.

5 Christine de Pizan, nach C. Gauvard, „De Grace especial“. Crime…, op. cit., S. 911; cf. K. Schreiner, „Frieden und Gerechtigkeit haben sich geküsst (Ps. 81, 11). Friedensstiftung durch symbolischen Handeln“, in J. Fried (Hrsg.), Träger und Instrumentarien des Friedens im hohen und späten Mittelalter, Sigmaringen, Thorbecke, 1996, S. 37-86.

6 Oculum pro oculo, dentem pro dente, manum pro manu, pedem pro pede, combustionem pro combustione, vulnus pro vulnere, livorem pro livore: talionis videlicet aequitate. Quae Lex ideo constituit, ut demonstraret quae vindicta debeatur. Nisi enim per Legem sciretur quid vindictae deberetur, unde sciretur quid venia relaxaret, ut dici posset: Dimitte nobis debita nostra, sicut et nos dimittimus debitoribus nostris. Debitores igitur Lege monstrantur, ut quando ignoscitur appareat quid dimittatur. Neque enim debita dimitteremus, nisi quid nobis deberetur Lege indice disceremus. Augustinus, Quaestiones in Heptateuchum, in Migne PL 34, col. 626. Übersetzung nach P. Schuster, Eine Stadt vor Gericht, Paderborn, Schöningh, 2000, S. 171s.

7 Übersetzung nach H. Hetzel, Die Todesstrafe in ihrer kulturgeschichtlichen Entwicklung, Berlin, Moeser, 1870, S. 104.

8 Cf. K. A. Eckhart (Hrsg.), Sachsenspiegel Landrecht, Hannover, Hahn, 1933, S. 51s.

9 Theodor Georg Wilhelm Emminghaus, Memorabilia Susatensia, Jena, 1749, S. 396.

10 Cf. Friedrich Ortloff, Das Rechtsbuch Johannes Purgoldts, Jena, Frommann, 1860, S. 144.

11 Nach E. Isenmann, „Ratsliteratur und städtische Ratsordnungen des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit. Soziologie des Rates – Amt und Willensbildung – politische Kultur“, in P. Monnet, O. Gerhard Oexle (Hrsg.), Stadt und Recht im Mittelalter, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, 2003, S. 215-479 (S. 318).

12 Mittelniederdeutscher Text bei A. von Daniels, F. von Gruben (Hrsg.), Das sächsische Weichbildrecht, Berlin, Hempel, 1858, t. 1, col. 256.

13 Digitale Wiedergabe unter http://bvbm1.bib-bvb.de:80/view/bvbmets_pre/viewer.0.4.jsp?folder_id=0&dvs=1370859350079~704&pid=2716570&usePid1=true&usePid2=true# (letzter Zugriff 9.6.2013).

14 O. Feger, Vom Richtebrief zum Roten Buch, Konstanz, Thorbecke, 1955, S. 84-86 (S. 86).

15 Nonne in me veniet et seviet omnipotentis Dei iusticia, si innocentem eciam minima pena, licet non morte, perimi sinam?, nach F. Hüther, „Gottvertrauen und Barmherzigkeit. Zur Frömmigkeit Bernhards VII.“, Lippische Mitteilungen, 81, 2012, S. 79-100 (S. 84).

16 Cf. H. Blanke, „Gewaltausübung und Strafrechtspflege“, in H. Schlosser (Hrsg.), Herrschaftliches Strafen seit dem Hochmittelalter, Köln, Böhlau, 2002, S. 261s.

17 H. Denzinger, Enchiridion Symbolorum, Freiburg, Herder, 1937, S. 198.

18 Dieu ne veult pas que tous maulx soient punis en ce monde car aultrement il n’auroit que jugier en l’autre. Jean Gerson, Œuvres complètes VII, Nr. 323, S. 341s.

19 G. Brinkhus, Eine bayerische Fürstenspiegelkompilation des 15. Jahrhunderts. Untersuchungen und Textausgabe, München, Artemis, 1978, S. 158.

20 Cf. H. Hetzel, Die Todesstrafe…, op. cit., S. 109.

21 Http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/drwbrant1536, fol. 133 v (letzter Zugriff 3.1.2013). Der 1436 von Konrad Heyden verfasste Klagspiegel wurde 1516 von Sebastian Brant neu herausgegeben.

22 T. Hampe, Die Nürnberger Malefizbuecher als Quellen der reichsstaedtischen Sittengeschichte vom 14. bis zum 18. Jahrhundert, Bamberg, Buchners, 1927, S. 95.

23 C. Gauvard, „L’image du roi justicier en France à la fin du Moyen Âge d’après les lettres de rémission“, in id., La faute, la répression et le pardon, Paris, CTHS, 1984, S. 165-192 (S. 172).

24 J. Freundgen (Hrsg.), Jakob Wimphelings pädagogische Schriften, Paderborn, Schöningh, 1898, S. 334.

25 Or, sire, imitez Dieu lequel vous a donné/Le sceptre, et vous a fait un grand roi couronné. / Faites miséricorde à celui qui supplie; / Punissez l’orgueilleux qui s’arme en sa folie. Nach P.-F. Tissot, Leçons et modéles de littérature française ancienne et moderne, Paris, L’Henry, 1856, t. 2, S. 186.

26 Http://www.koeblergerhard.de/Fontes/NueweStattrechtenFreiburg1520.htm (letzter Zugriff 27.8.2012).

27 Belege für dies und die folgenden Beispiele, bei denen keine Belegstelle genannt ist, bei P. Schuster, Eine Stadt vor Gericht, op. cit., S. 274s.

28 Nach N. Z. Davis, Der Kopf in der Schlinge. Gnadengesuche und ihre Erzähler, Berlin, 1988, S. 77.

29 P. Frauenstädt, „Breslaus Strafrechtspflege im 14. bis 16. Jahrhundert“, Zeitschrift für die Strafrechtswissenschaft, 10, 1890, S. 1-35 und 229-250 (S. 29).

30 Ibid., S. 1-35 und 229-250 (S. 29s.).

31 P. Ochs, Geschichte der Stadt und Landschaft Basel, Berlin, Decker, 1821, t. 6, S. 484.

32 Ibid., t. 6, S. 482s.

33 Nach H. von Henting, Die Strafe. I. Frühformen und Kulturgeschichtliche Zusammenhänge, Berlin, Springer, 1954, S. 299s.

34 T. Hampe, „Die Nürnberger Malefizbücher als volkskundliche Quelle“, Korrespondezblatt des Gesamtvereins der Deutschen Geschichts- und Alterthums-Vereine, 74, 1926, col. 159-160 (col. 160).

35 Buch Weinsberg III, S. 234, nach A. Keller, Der Scharfrichter in der deutschen Kulturgeschichte, Reprogr. Nachdruck der Ausgabe 1921 (Bonn / Leipzig, Schroeder), Hildesheim, Olms, 1968, S. 176.

36 M. Grieb (Bearb.), Die Henker von Nürnberg, Nürnberg, Selbstverl. des Stadtarchivs Nürnberg, 2010, S. 58 und 62.

37 Nach N. Z. Davis, Der Kopf in der Schlinge…, op. cit., S. 183.

38 W. E. Gonzenbach, „Einige Bemerkungen über Abeggs Aufsatz zur Geschichte des Art. 218 CCC“, Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, 15, 1855, S. 298-310 (S. 305).

39 Ibid., S. 298-310 (S. 306s.).

40 Cf. J. F. H. Abegg, „Zur Geschichte des deutschen Strafrechts“, Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, 16, 1856, S. 317-352 (S. 347).

41 Ambrosius Moibanus, Underrichtynge der Öveldeder, de me döden schal, Wittenberg, 1530. Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel, Signatur: A: 1118.4 Theol. (4).

42 Nach K. Köhler, Luther und die Juristen, Gotha, Besser 1873, S. 84s. (Kirchenpostille, Erl. Ausg. XV, 276).

43 Cf. K. Köhler, Luther und die Juristen, op. cit., S. 85.

44 K. Aland (Hrsg.), Luther Deutsch. Die Werke Martin Luthers in neuer Auswahl für die Gegenwart. IX. Tischreden, Vierte Auflage, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, 1983, S. 182s., Nr. 430.

45 C. Porta (Hrsg.), Pastorale Lutheri, 1842, S. 516.

46 L. Febvre, Martin Luther, Frankfurt am Main, Campus Verlag, 1976, S. 226.

47 Nach J. A. Martschukat, Inszeniertes Töten, Köln, Böhlau, 2000, S. 13.

48 C. Moser-Nef, Die freie Reichsstadt und Republik St. Gallen, Zürich, Füssli, 1951, t. 5, S. 39.

49 Ibid., t. 5, S. 40.

50 Nach J. A. Martschukat, Inszeniertes Töten, op. cit., S. 13.

51 Martin Luther, Tischreden V, S. 39, Nr. 5271 und Tischreden I, S. 81, Nr. 180; cf. M. Schmöckel, Humanität und Staatsraison, Köln, Böhlau, 2000, S. 110, sowie P. Ochs, Geschichte der Stadt…, op. cit., t. 5, S. 747.

52 Http://bvbm1.bib-bvb.de/R/MT7SBURVNP5UGA9GADT78US8JUJQ72F9D6K7811PELI

5MET6FJ-01209 (letzter Zugriff 12.6.2013).

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