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Fallstudie zur Ethik in Wissenschaft, Wirtschaft, Technik und Gesellschaft

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Matthias Maring

Gewissen vor Gericht. Überlegungen zur Rechtsprechung im „Neusser Ärztefall“1

Matthias Gatzemeier

Testo integrale

1. Vorbemerkung

  • 1 Der Beitrag bezieht sich zunächst auf das Urteil des ArbG Mönchengladbach und des erste Urteil des (...)
  • 2 Diese beiden Urteile werden im Folgenden abgekürzt als „U1“ und „U2“. Die weiteren Angaben verweis (...)

1Es geht um die Kündigungsschutzklage des Arztes Dr. R. gegen das Neusser Pharmaunternehmen Beecham-Wülfing. Diese Klage wurde in 1. und 2. Instanz abgewiesen. Die folgenden Analysen stützen sich auf die Urteile des ArbG Mönchengladbach vom 12.08.1987, 5 Ca 606/87, und des LAG Düsseldorf vom 22.04.1988, 11 Sa 1349/872.

2Die Analysen beziehen sich vorrangig nicht auf die im engeren Sinne juristischen, sondern auf die ‚philosophischen‘ Aspekte der genannten Urteile, wobei hier diejenigen Überlegungen „philosophisch“ genannt werden, die den Bereichen ‚Ethik‘ oder ‚Argumentationstheorie‘ zuzuordnen sind. Dabei geht es jedoch (von einigen Ausnahmen abgesehen) nicht um spezielle Positionen und fachliches Spezialwissen der Philosophie, sondern um eine allgemein zu unterstellende „Jedermann-Kompetenz“, die der Philosoph nur deswegen für sich reklamieren kann, weil er sich intensiver als „jedermann“ mit diesen Problemen befasst hat. – Die so verstandene „philosophische“ Beurteilung der Rechtsprechung erscheint vor allem deshalb als legitim und angemessen, weil die zur Erörterung anstehenden Urteile ihrerseits in erheblichem Maß ethische und argumentationstheoretische, also „philosophische“ Aspekte tangieren.

2. Der Sachverhalt

  • 3 Die Substanz trägt die interne Typenbezeichnung „BRL 43694“.

3Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil der Arzt sich weigerte, an der Entwicklung eines Präparates (weiter) mitzuarbeiten, das das Erbrechen bei Chemotherapien und bei radioaktiver Verstrahlung verhindern soll.3 Nicht die medizinisch-therapeutische, sondern die mögliche (und nach seiner Darstellung gezielt angestrebte) militärische Nutzung des Präparates war für die Weigerung des Arztes ausschlaggebend: Die Aussicht, strahlenbedingtes Erbrechen im Fall eines Nuklearkrieges durch dieses Mittel verhindern zu können, würde die Gefahren eines Atomkrieges verharmlosen und einen solchen Krieg als führbar erscheinen lassen. Diese Konsequenzen aber könne er weder vor seinem Gewissen noch vor seinem Berufsethos als Arzt verantworten.

3. Die Begründung des Arztes

41. „Der Kläger trägt vor, er habe die Bearbeitung der Substanz BRL 43694 verweigert aus Gewissensgründen. Diese Tätigkeit widerspreche seiner Auffassung vom humanitären Auftrag eines ärztlichen Berufsstandes. Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, an der Erforschung eines Medikamentes teilzuhaben, dessen erwogene Anwendung den Sinn seines ärztlichen Tuns, das Leben zu erhalten und sein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen, pervertieren würde. Dies widerspreche auch seinem ärztlichen Eid. Seine Kenntnisse über die Folgen eines nuklearen Krieges würden ihn verpflichten, zu dessen Verhütung beizutragen [...]; die Forschungssubstanz BRL 43694 mache die atomare Bedrohung des einzelnen und der Menschheit wahrscheinlicher“ (U1, 7).

52. „Im wesentlichen hat der Kläger vorgetragen: Die ihm aufgetragene Tätigkeit widerspreche seiner Auffassung vom humanitären Auftrag seines Berufsstandes. Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, an der Erforschung eines Medikamentes teilzuhaben, dessen erwogene Anwendung den Sinn seines ärztlichen Tuns, Leben zu erhalten und sein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen, pervertieren würde. Die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie Äußerungen verantwortlicher Vorgesetzter konkretisierten die Erwägungen des Einsatzes der Substanz im Kontext eines nuklearen Krieges. Da der erwogene Einsatz der Substanz die atomare Bedrohung des einzelnen und der Menschheit wahrscheinlicher mache, verbiete es ihm sein Gewissen und sein aus tief empfundener Überzeugung in der Natur des ärztlichen Berufes begründeter spezifisch humaner Auftrag, an der Entwicklung dieser Droge mitzuarbeiten“ (U2, 6).

63. „Er [der Kläger] meint, der Grundrechtsschutz der Gewissensfreiheit sei um so stärker, je größer der Persönlichkeitsbezug der gewissenswidrigen Verhaltensanforderungen werde. Ein solch intensiver Persönlichkeitsbezug sei erreicht, wenn ein Arzt an der Entwicklung eines Medikaments mitwirken solle, daß der Sicherstellung der kurzfristigen Einsatzfähigkeit von durch nukleare Verstrahlung tödlich verletzten Soldaten dienen solle. Es geht nicht um einen potentiellen ‚Mißbrauch‘ eines Medikaments, sondern um seine ins Auge gefaßte Zweckbestimmung. In den Gesprächen sei erklärt worden, daß alle Märkte, auch militärische, beliefert würden, insbesondere in Zeiten, in denen man um ‚jeden Marktanteil kämpfen‘ müsse“ (U2, 11).

7Soweit die Darstellung der Argumente des Klägers, wie sie in den beiden Gerichtsurteilen zu finden ist. Das LAG Düsseldorf stellt dazu, was den Kern der Sache betrifft, fest: „Es mag durchaus zutreffen, daß der Kläger die Arbeit aus Gewissensgründen abgelehnt hat. Tatsachen, die für eine Ablehnung aus anderen Gründen sprechen würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Die Tatsachen, die der Kläger für seinen Gewissenskonflikt anführt, rechtfertigen jedoch nicht die Arbeitsverweigerung“ (U2, 24). – Die hiermit zum Ausdruck gebrachte Integrität des Klägers und die Glaubwürdigkeit seiner Motive und Argumente in Bezug auf seine Gewissensgründe verdienen festgehalten zu werden. Allein der Gewissensbezug als solcher aber reicht als Kriterium für die Bewertung seiner Argumente nicht aus. Das formale Faktum des bloßen Gewissensbezugs muss (hierin ist den Ausführungen der Gerichte zuzustimmen) methodisch von den inhaltlichen „Tatsachen“, die der Kläger zur Begründung anführt, unterschieden werden. Hierzu bedarf es einer genauen Analyse der Argumente des Klägers, die von den Gerichten jedoch leider nicht mit der wünschenswerten Klarheit und Detailliertheit vorgenommen worden ist. Eine derartige Analyse würde zu einer anderen Gewichtung der Argumente und zu einer anderen Gesamtbeurteilung des „Ärztefalles“ führen, als sie in den beiden vorliegenden Urteilen zu finden ist.

4. Analyse der Argumente des Arztes

8Nach der Darstellung der Gerichte hat der Kläger explizit folgende zwei Gewissensbezüge geltend gemacht: einerseits die Berufung auf sein Gewissen allgemein (als Mensch), andererseits die Berufung auf sein Gewissen als Arzt (auf sein besonderes Berufsethos). In beiden Fällen wird der formale Gewissensbezug inhaltlich konkretisiert durch den Hinweis auf die Gefahr(en) eines Atomkrieges: Der Arzt weigert sich, an der Entwicklung eines Präparates mitzuarbeiten, von dem anzunehmen ist, dass es zur Tötung bzw. zur Gesundheitsschädigung einer unübersehbar großen Anzahl von Menschen beiträgt, da ihm sein Gewissen dies verbiete.

  • 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 1 Abs. 1.
  • 5 Kant, I.: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Akad. Ausgabe. Bd. IV, 428f.

9Dieser Sachverhalt ist es vermutlich, der vom Berufungsgericht ausdrücklich anerkannt wurde (U2, 24). Überraschenderweise wird ein weiteres wichtiges Argument des Klägers vom Gericht gar nicht beachtet: das der „Sicherstellung der kurzfristigen Einsatzfähigkeit von [...] tödlich verletzten Soldaten“ (U2, 11). Hier geht es um den Tatbestand der Missachtung der Menschenwürde der betroffenen Soldaten. Der Schutz der Menschenwürde ist das erste der im GG aufgeführten Grundrechte: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.4 Wer ein Präparat herstellt (und vertreibt), das (u.a.) der „Sicherung der kurzfristigen Einsatzfähigkeit“ von Soldaten dient, reduziert den Menschen (den „tödlich verletzten Soldaten“) auf die Funktion eines bloßen Mittels; der Mensch wird damit nicht mehr als Person, sondern nur noch als Sache angesehen. Kant hat die Degradierung des Menschen zum bloßen Mittel, zur Sache, als Verstoß gegen Menschenwürde und Sittengesetz verurteilt: Der „kategorische Imperativ“ gebietet, den Menschen „niemals bloß als Mittel“ zu gebrauchen; „der Mensch und überhaupt jedes vernünftige Wesen existiert als Zweck an sich selbst, nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauche für diesen oder jenen Willen, sondern muß in all seinen [...] Handlungen jederzeit zugleich als Zweck betrachtet werden. [...] Die Wesen, deren Dasein zwar nicht auf unserm Willen, sondern der Natur beruht, haben dennoch, wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen relativen Werth, als Mittel, und heißen daher Sachen, dagegen vernünftige Wesen Personen genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst, d. i. als etwas, das nicht bloß als Mittel gebraucht werden darf, auszeichnet“.5

  • 6 Kant, I.: Kritik der praktischen Vernunft. Akad. Ausgabe. Bd. V, 87.

10Weiter heißt es hierzu bei Kant: „In der ganzen Schöpfung kann alles, was man will, und worüber man etwas vermag, auch bloß als Mittel gebraucht werden; nur der Mensch [...] ist Zweck an sich selbst. Er ist nämlich das Subject des moralischen Gesetzes, welches heilig ist, vermöge der Autonomie seiner Freiheit“.6 Man wird schwerlich behaupten können, dass die Maxime der „Sicherstellung der kurzfristigen Einsatzfähigkeit von [...] tödlich verletzten Soldaten“ mit der Achtung des Menschen als „Selbstzweck“ und Person vereinbar ist. Auch der Soldat darf nicht derart erniedrigt werden, dass er nur noch in seiner Funktionsfähigkeit als Mittel betrachtet wird. Neben der formalen Qualität des Gewissensbezuges ist die Tatsache festzuhalten, dass der Inhalt, um den es in diesem Fall geht, nicht irgendeine Nebensächlichkeit betrifft, sondern das Leben, die Überlebensfähigkeit, die Gesundheit und die Menschenwürde einer gegebenenfalls sehr großen Anzahl von Menschen. Es handelt sich um Rechtsgüter von rechtlich und ethisch höchstem Rang. Man darf also erwarten, dass die Rechtsprechung hier größte Sorgfalt walten lässt. Diese Sorgfalt hat sich, nachdem der allgemeine Gewissensbezug anerkannt ist, auf die inhaltlichen Einzelargumente zu beziehen, und eben diese Argumente sind es, die das Gericht nicht anerkennt: „Die Tatsachen, die der Kläger für seinen Gewissenskonflikt anführt, rechtfertigen jedoch nicht die Arbeitsverweigerung“ (U2, 24). Welche Einzelargumente sind in diesem Fall zu berücksichtigen? Hier die wichtigsten:

  1. Ein Nuklearkrieg führt zur Tötung und Gefährdung einer unübersehbar großen Anzahl von Menschen. – Dies Argument dürfte als unbestreitbar richtig unterstellt werden (und dies ist – u.a. – wahrscheinlich der Grund dafür, weshalb die Gerichte auf diesen Aspekt gar nicht eingehen).
  2. Es gibt einen allgemeinen Zusammenhang zwischen der Herstellung des besagten Präparates und einem Atomkrieg, und zwar a) weil durch dies Präparat ein Atomkrieg als führbar und gewinnbar erscheint, b) weil dadurch ein Atomkrieg in seinen Konsequenzen verharmlost wird, was die Gefahr des Eintrittes in einen Atomkrieg erhöht. – Dieser Zusammenhang wird in U2 (25) aufgegriffen, und zwar im Kontext der Nachvollziehbarkeit durch einen „außenstehenden Dritten“ (vgl. u. 6.).
  3. Es gibt einen unmittelbaren Zweck-Mittel-Zusammenhang, der auf eine Verwendung des Präparates in einem Nuklearkrieg schließen lässt. – Dies Argument ist explizit Gegenstand der Urteile, und zwar in der Weise, dass die Gerichte behaupten, ein derartiger Zusammenhang sei nicht erkennbar. Das in diesem Kontext wichtige Argument der Verletzung der Menschenwürde der Soldaten wird von den Gerichten nicht erörtert.

5. Firmeninteresse kontra Gewissen

11Es mag sein, dass die Gerichte die intendierte Zweckbestimmung bzw. die mögliche Nutzung des Präparates deshalb nicht ernsthaft zu klären versuchen, weil sie diese ohnehin als irrelevant ansehen. Ihre Argumentation dient in der Hauptsache dem Zweck, das Gewicht des Gewissensbezuges zu relativieren und zu reduzieren: Der Gewissensbezug gem. Art. 4 Abs. 1 GG wird von den Gerichten mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem darin enthaltenen „billigen Ermessen“ gem. § 315 BGB konfrontiert, was schließlich auf eine Interessenabwägung der Arbeitsvertragsparteien hinausläuft, und zwar mit dem Ergebnis, dass die Interessen des Arbeitgebers gleich bzw. höher bewertet werden als der Gewissensbezug des Arbeitnehmers: „Die in § 315 BGB geforderte Billigkeit wird inhaltlich auch durch das Grundrecht der Gewissensfreiheit bestimmt. Was dem billigen Ermessen im Sinne von § 315 BGB entspricht, ist unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien festzustellen. Es kann dahinstehen, ob im konkreten Falle ein Gewissenskonflikt vorgelegen hat. Die vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, daß dem Arbeitgeber nicht mehr weiter zugemutet werden kann, den Kläger weiter zu beschäftigen. [...] Es wird dem Kläger nicht verwehrt sich auf Art. 4 GG zu berufen, jedoch aus dem Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist immer eine Interessenabwägung geboten. Diese Interessenabwägung führt dazu, daß die Beklagte nicht mehr verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, wenn der Kläger bestimmte Arbeiten, die die Beklagte für wesentlich hält, nicht durchführen will“ (U1, 12f.).

12Das LAG Düsseldorf äußert sich ähnlich. Nach der Erörterung von BAG- und BVerfG-Entscheiden sowie etlicher rechtstheoretischer Publikationen sieht es das Grundproblem des vorliegenden Falles darin, „einerseits dem Grundrecht der Gewissensfreiheit im Arbeitsrecht Geltung zu verschaffen, andererseits jedoch das Recht zur Leistungsverweigerung aus Gewissensnot zu begrenzen“ (U2, 21). Der entscheidende und für einen „außenstehenden Dritten“ vielleicht überraschende Schritt dieser Argumentation besteht darin, die durch das GG gewährleistete Gewissensfreiheit einzuschränken. Allgemein betrachtet ist jedoch dem Gericht durchaus darin zuzustimmen, dass eine derartige Begrenzung sinnvoll sein kann, denn: „Nicht jede innere Belastung des Betroffenen reicht für die Anerkennung einer Gewissensentscheidung aus; vielmehr muß der Gewissenszwang einen gewissen ‚Mindestrang‘ erreichen“ (U2, 21). Wenig später heißt es (22): „Nicht jede Gewissensnot berechtigt die Leistungsverweigerung. Denn dies bedeutet, daß der Vertragspartner auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten soll. Dies fordert eine Gewichtung des Gewissenskonflikts und der Stärke der Beeinträchtigung der Rechte des Vertragspartners.“

13Diese Prämissen erscheinen durchaus plausibel, wenn nur darauf geachtet wird, dass nicht auf der anderen Seite jede Belastung des Arbeitgebers als Abwehrargument gegen den Gewissensbezug gewertet werden kann. Die Anerkennung dieser Prämissen erfordert jeweils von Fall zu Fall eine Festsetzung und Bewertung des „Mindestranges“ des Gewissensbezuges, aus der sich dann eine „Gewichtung des Gewissenskonflikts“ in Relation zu den Rechten der Firma ergibt. Es ist an dieser Stelle nicht erforderlich, eine allgemeine Theorie des „Mindestranges“ mit einem vollständigen Kriterienkatalog zu entwerfen. Es reicht zunächst aus, die methodische Einsicht zu beachten, dass die Beurteilung des „Mindestranges“ sich auf die inhaltliche Komponente des Gewissensargumentes zu beziehen hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies: Es geht um die Tötung bzw. schwere gesundheitliche Schädigung und um die Menschenwürde einer großen Anzahl von Menschen. Damit dürfte das Kriterium des „Mindestranges“ erfüllt sein. Es handelt sich nicht um irgendeine beliebige „innere Belastung“, sondern um das Leben und die Menschenwürde als höchste moralische Werte und höchste Rechtsgüter. Demgegenüber dürften Firmeninteressen (welcher Art auch immer) wohl kaum einen ähnlichen Rang erreichen.

  • 7 Es wird in diesem Zusammenhang verwiesen auf Reuter, D.: Das Gewissen des Arbeitnehmers als Grenze (...)
  • 8 Vgl. auch Eppler in diesem Band.

14Dass das LAG Düsseldorf zu einer anderen „Gewichtung des Gewissenskonflikts und der Stärke der Beeinträchtigung der Rechte des Vertragspartners“ (U2, 22) gelangt, liegt daran, dass es die inhaltliche Komponente des Gewissensbezuges (Tötung, Gesundheitsgefährdung, Verletzung der Menschenwürde) nicht berücksichtigt bzw. nicht als gegeben ansieht. Es liefert hierzu eine explizite Rechtfertigung, wobei es vor allem auf den Begriff der „Persönlichkeitsidentität“ und das Urteil eines „außenstehenden Dritten“ (s.u. 6.) abstellt. „Eine Gewissensnot setzt eine Situation voraus, in der die Persönlichkeit in der Möglichkeit, die eigene Identität zu wahren, kritisch berührt und betroffen wird. Eine Gewissensentscheidung liegt also nur vor, wenn jemandem die Identifikation mit einem von ihm aus religiösen, ethischen oder weltanschaulichen Gründen abgelehnten oder die Distanzierung von einem von ihm aus solchen Gründen für richtig gehaltenen Standpunkt abverlangt werden“ (U2, 21). Diese Position gewinnt das LAG Düsseldorf aus der rechtstheoretischen Literatur7; diese Literatur wird als „Autorität“ gegen die Rechtsprechung des BAG und des BVerfG angeführt. Das BVerfG (vgl. BVerfGE 12, 24, 54ff.) stellt definitorisch fest: „Als eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, an den Kategorien von ‚gut‘ und ‚böse‘ orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“ (zitiert nach U2, 18). Diese Definition wurde vom BAG übernommen. Würde man sie auch im vorliegenden „Ärzte-Fall“ anwenden, so würde dies eine erhebliche Stärkung der Position des Klägers, evtl. sogar sein Obsiegen im Prozess bedeuten (vgl. u. 8. und 9.)8. Ob dies der Grund dafür war, dass das LAG Düsseldorf abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf den Begriff der „Identität“ abstellt, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls verdient diese Abweichung Beachtung und Kritik.

6. Der Gewissensbezug aus der Sicht eines „außenstehenden Dritten“

15Das LAG Düsseldorf bedient sich der Argumentationsfigur des so genannten „außenstehenden Dritten“, um festzustellen, ob der Gewissenskonflikt zumutbar ist: „Bei der Beurteilung der rechtlichen Relevanz des Gewissenskonflikts kommt es auf die Sicht eines außenstehenden Dritten an. Nur wenn nach allgemeiner Ansicht die Verrichtung der verlangten Arbeit den Betroffenen in einen unzumutbaren Gewissenskonflikt bringt, verstößt der Arbeitgeber durch das Verlangen gegen Treu und Glauben“ (U2, 22). Weiter heißt es (U2, 23), dass „auch bei einem unvorhersehbaren Gewissenskonflikt [...] der aus Gewissensgründen Vertragsbrüchige grundsätzlich das Schadensrisiko selbst tragen [muss]. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden unvereinbar wäre, jemanden entgegen seinem Gewissen an einer bestimmten Vertragspflicht festzuhalten“. In Bezug auf den vorliegenden Fall kommt das Gericht zu dem Ergebnis: „Die Erwägungen des Klägers sind auch aus der Sicht eines außenstehenden Dritten nicht ganz nachvollziehbar“ (U2, 25).

16Im Folgenden geht es um methodische Aspekte, die mit der Bezugnahme auf „Außenstehende“ im Fall einer Berufung auf das Gewissen verbunden sind. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Argumentationsfigur des „außenstehenden Dritten“ sinnvollerweise nicht um einen empirischen Berufungsgrund handeln kann. Denn da es nicht schwierig sein dürfte, für irgendeine beliebige Meinung einen „außenstehenden Dritten“ zu finden, der sie vertritt, bzw. einen „Dritten“, der sie ablehnt, würde die Bezugnahme auf einen „außenstehenden Dritten“ jeden argumentativen Wert verlieren. – Auch die Interpretation des „außenstehenden Dritten“ als Repräsentanten einer Vielheit bzw. Mehrheit, wie sie in der Formulierung „nach allgemeiner Ansicht“ anklingt, kann nicht sinnvoll als empirische Bezugnahme verstanden werden. Einerseits wäre dann das Gericht (in jedem einschlägigen Fall) auf (jeweils die neuesten) Meinungsumfragen angewiesen, andererseits würde die Meinung vieler (auch sehr vieler) Zeitgenossen nichts aussagen über die Berechtigung der Mehrheitsmeinung. Die Berufung auf die Meinung „aller billig und gerecht Denkenden“ ergibt nur dann einen rationalen Sinn, wenn sie nicht quantitativ und nicht empirisch, sondern etwa im Sinn logischer Allgemeingültigkeit verstanden wird. Nicht der „außenstehende Dritte“, sondern das allgemein einsehbare, rationale, als gültig einzusehende Urteil dürfte ausschlaggebend sein. Die Berufung des Gerichts auf das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ täuscht eine Objektivität vor, die durch nichts legitimiert ist.

17Neben der Frage der empirischen bzw. nicht-empirischen Qualität ist methodisch zu klären, auf welche Art des Gewissensbezuges das Argument vom „außenstehenden Dritten“ anzuwenden ist. Auch wenn man zwischen einem a) formalen und einem b) inhaltlichen Gewissensbezug unterscheidet, sind beide Arten des Gewissensbezugs dem Urteil „Außenstehender“ entzogen, und zwar selbst dann, wenn sich einsehbare Gründe für eine bestimmte Gewissensentscheidung anführen ließen.

18a) Der formale Gewissensbezug verweist ausschließlich auf die Tatsache, dass jemand sich in einer bestimmten Situation auf sein Gewissen (und eben nicht auf andere Instanzen) beruft. Der formale Gewissensbezug ist im Grundgesetz als Grundrecht verankert und kann nicht als solcher bestritten werden.

19b) Für den inhaltlichen Gewissensbezug gilt dasselbe. Wenn jemand z. B. (inhaltlich) aus Gewissensgründen das Töten und Quälen von Mensch und Tier ablehnt, so ist er dazu laut Art. 4 GG berechtigt, ohne dass ihm dieses Recht von einem „Dritten“ streitig gemacht werden könnte. Der Sinn der grundrechtlich verbrieften Gewissensfreiheit besteht ja gerade darin, dass sie nicht von „Außenstehenden“ oder einer „Mehrheit“ abhängig ist. Gewissensfreiheit ist ein Individualrecht, dessen Bonität sich gerade auch in der Abweichung von einer Mehrheitsmeinung zeigt (vorausgesetzt, es sind nicht Grundrechte anderer tangiert). Wäre die Gewissensfreiheit an eine Mehrheitsmeinung gebunden, so wäre ihr Status als Grundrecht obsolet.

7. Schlussbemerkungen

  • 9 Insgesamt klagten mehrere Personen gegen die Kündigungen (s. u. 8.).
  • 10 Witt, G.: Gewissensfreiheit im Beruf. S. 15 in Informationsdienst Wissenschaft & Frieden 7 (1989) (...)

20Diese ethische und argumentationstheoretische Analyse der Urteile hat einige grundlegende methodische Schwächen in den Argumentationen der Gerichte aufgezeigt. Die beiden Urteile implizieren eine weitgehende Abschaffung des im GG garantierten Individualrechts der Gewissensfreiheit. Die Höherrangigkeit des Grundrechts wird zugunsten partikularer Firmeninteressen nivelliert. Die folgende Bemerkung des LAG Düsseldorf verrät deutlich, worum es den Richtern geht: „Der Umstand, daß gleich drei Ärzte die Leistung der Arbeit verweigerten, ist sicherlich auch geeignet, daß man damit rechnen muß, daß sich zukünftig auch andere Ärzte in vergleichbaren Situationen auf einen Gewissenskonflikt berufen“ (U 2, 26f.). Seit wann ist es rechtserheblich, wie viele Bürger/innen von einem Grundrecht Gebrauch machen? – Die Argumentation der Gerichte impliziert eine weitgehende Abschaffung des im GG garantierten Individualrechts der Gewissensfreiheit. Verfolgen die Richter damit einen bestimmten Zweck? Wollen sie ein „Exempel statuieren“? „Das Gericht folgt [...] einer Art ‚Dammbruchtheorie‘ nach dem Motto: da könnte ja jeder kommen. Praktisch wird an den Ärztlnnen9 ein Exempel statuiert, damit gegenüber allen, die ihrer Verantwortung im Beruf folgen wollen, juristische Schranken gesetzt werden. Wo kämen wir denn hin, wenn viele Menschen ihre Mitarbeit an friedensgefährdenden, sozial unverträglichen oder ökologisch schädlichen Forschungen, Produktionen usw. verweigerten?!“10

Allegati

8. Informationsmaterial und Links

„Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/89 Gewissensentscheidung und Kündigung

1. Der Kläger ist Arzt, die Klägerin Ärztin und Apothekerin. Beide waren in der Forschungsabteilung der Beklagten, einer deutschen Tochter eines international tätigen Pharmakonzerns, beschäftigt. Im Frühjahr 1987 begann die beklagte mit Forschungsarbeiten an einer Substanz, die geeignet ist, Brechreiz zu unterdrücken. In einem internen Firmenvermerk hieß es dazu, falls sich die Strahlenkrankheit, hervorgerufen entweder bei der Strahlenbehandlung des Krebses oder als die mögliche Folge eines Nuklearkrieges, als behandelbar oder verhütbar erweisen sollte, würde das Marktpotential für eine solche Substanz signifikant erhöht werden.

Die klagenden Parteien lehnten nach mehreren Gesprächen mit der Beklagten die Mitwirkung bei de Erforschung dieser Substanz unter Berufung auf die Gewissensentscheidung ab. Sie machten geltend, sie hätten bei ihrer Einstellung nicht mit einem solchen Einsatz rechnen müssen. Als Mediziner könnten sie es nicht zulassen, daß ihre ärztliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einer geplanten Verwendung des Medikaments im Nuklearkrieg gebracht werde.

Die Beklagte hat die Arbeitsverhältnisse daraufhin ordentlich gekündigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklagen abgewiesen. Es hat angenommen, unter Zugrundelegung der Sicht eines außenstehenden Dritten sei der Gewissenskonflikt nicht relevant. Ob die klagenden Parteien in einem anderen Bereich hätten beschäftigt werden können, sei unerheblich, weil diese Frauge sich nur bei einer rechtlich erheblichen Gewissensentscheidung stelle.

2. Der Senat ist diese Würdigung nicht gefolgt und hat deswegen den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen.

a) Er geht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht unter Bestätigung des Senatsurteils vom 20. September 1984 (BAGE 47, 363) vom sogenannten subjektiven Gewissensbegriff aus. Danach ist als eine Gewissensentscheidung jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von ‚gut‘ oder ‚böse‘ orientierte Entscheidung anzuerkennen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und verpflichtend erfährt. Hierbei muß ein Arbeitnehmer seine Konfliktlage im einzelnen darlegen und erläutern, wobei es für das Gericht überprüfbar bleibt, ob der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Gewissenskonflikt bei der vereinbarten Tätigkeit tatsächlich auftritt.

Das verfassungsrechtlich geschützte ‚subjektive Gewissen‘ wird gesetzwidrig verkürzt, wenn aus Zweckmäßigkeitserwägungen auf sogenannte objektive Kriterien wie ‚Mindestrang‘, ‚Realitätsbezug‘ oder darauf abgestellt wird, ob der Konflikt für einen dritten ‚nachvollziehbar‘ ist (kein objektiver Gewissensbegriff).

b) Der Senat hat unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das Vorliegen eines Gewissenskonfliktes bejaht, weil die klagenden Parteien davon ausgehen konnten, das zu entwickelnde Medikament sei auch geeignet, in einem Nuklearkrieg eingesetzt zu werden und die Beklagte diesen möglichen Einsatz in ihren Planungen jedenfalls nicht ausgeschlossen hat. Sie waren deswegen aus in ihrer Person liegenden, vom Arbeitgeber im Rahmen der näheren Leistungsbestimmungen nach 315 BGB zu respektierenden Gründen berechtigt, die weitere Mitwirkung an der Erforschung der Substanz aus Gewissensnot abzulehnen.

Diese Begrenzung des Direktionsrechtes durch die berechtigte Berufung auf eine Gewissensnot führt nicht unter Einschränkung der unternehmerischen Freiheit hinsichtlich der Bestimmung der Produktion zu einer gesetzwidrigen Erweiterung des Bestandsschutzes und zu einer einseitigen Belastung des Arbeitgebers mit dem Beschäftigungsrisiko. Wenn Arbeitnehmer, deren Einsatzmöglichkeiten durch eine von ihnen getroffene Gewissensentscheidung eingeschränkt ist, nicht im Rahmen der vereinbarten oder geänderter Arbeitsbedingungen anderweitig beschäftigt werden können, ist an sich ein in ihrer Person liegender Grund gegeben, der jedenfalls nach 1 Abs. 2 KSchG eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Wenn ein anderer Einsatz nicht möglich ist, gerät der Arbeitgeber auch nicht nach 615 BGB in Annahmeverzug.

3. Da das Landesarbeitsgericht die Frage der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht geprüft hat und darüber hinaus zwischen den Parteien streitig ist, ob der Betriebsrat insoweit zu den Kündigungen ordnungsmäßig angehört worden ist, war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.“

9. Fragen

• Was ist überhaupt eine Kündigungsschutzklage? Und was ist das Wiesungs-, Direktionsrecht des Arbeitgebers? Recherchieren Sie!

• Überzeugen Sie die inhaltlichen Gründe, die der Arzt nennt (s.o. 2.)?

• Welches Ergebnis brachte die Revision beim BAG? Vgl. BAG vom 24.05.1989 2 AZR 285/88 (s. o. 8.)!11 Und mit welchen Gründen?

• Was bedeutet Mindestrang? Welche Gewissensbegriffe werden in den Urteilen unterschieden? Was heißt in diesem Zusammenhang: außenstehend, subjektiv, objektiv, inhaltlich, formal bzw. empirisch?

• Was ergab die erneute Verhandlung vor dem LAG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 05.09.1990, 11 (6) Sa 1364/87 und vom 13.02.1991, 11 Sa 1349/-87) nach Aufhebung des Urteils durch das BAG und der Zurückverweisung an das LAG? Was wurde verhandelt? Ging es erneut um ‚die‘ Gewissensfrage oder um die Frage, ob es einen anderweitigen Arbeitsplatz für die Kläger gibt?12

• Was hat das erneute Urteil des LAG für praktische Konsequenzen für Beschäftigte und Arbeitgeber? Ist die Begründung überzeugend oder willkürlich? Was ist eine personenbedingte Kündigung?

• Wird ein Grundrecht dadurch außer Kraft gesetzt, dass es viele wahrnehmen?

• Darf ein Drucker die Arbeit – aus rechtlichen bzw. moralischen Gründen – verweigern, wenn er ‚bestimmte‘ Druckerzeugnisse herstellen soll (vgl. Fußnote 12)? Was sind ‚bestimmte‘ Druckerzeugnisse? Recherchieren Sie ähnlich einschlägige Fälle!

Note

1 Der Beitrag bezieht sich zunächst auf das Urteil des ArbG Mönchengladbach und des erste Urteil des LAG Düsseldorf (1.–7.); der weitere Gang der ‚Dinge‘ ist zu erarbeiten (Anm. des Hrsg.).

2 Diese beiden Urteile werden im Folgenden abgekürzt als „U1“ und „U2“. Die weiteren Angaben verweisen auf die Seiten der maschinengeschriebenen Urteile.

3 Die Substanz trägt die interne Typenbezeichnung „BRL 43694“.

4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 1 Abs. 1.

5 Kant, I.: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Akad. Ausgabe. Bd. IV, 428f.

6 Kant, I.: Kritik der praktischen Vernunft. Akad. Ausgabe. Bd. V, 87.

7 Es wird in diesem Zusammenhang verwiesen auf Reuter, D.: Das Gewissen des Arbeitnehmers als Grenze des Direktionsrechts des Arbeitgebers. S. 385–391 in BetriebsBerater 1986.

8 Vgl. auch Eppler in diesem Band.

9 Insgesamt klagten mehrere Personen gegen die Kündigungen (s. u. 8.).

10 Witt, G.: Gewissensfreiheit im Beruf. S. 15 in Informationsdienst Wissenschaft & Frieden 7 (1989) 1.

11 Vgl. Fundstellen: AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gewissensfreiheit – http://www.aus-por-tal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949444295/107.html: „Art. 4 GG, Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers schränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 315 BGB, seit 1.1.2003: § 106 GewO) ein (rechtstechnisch: Unvermögen iSv § 297 BGB), bei fehlender anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit kommt allerdings personenbedingte Kündigung in Betracht“ (deiure. org). In der erneuten Verhandlung vor dem LAG Düsseldorf wurde lediglich geprüft, ob eine solche möglich ist, und in der Folge positiv entschieden. Eine anderweitige Beschäftigung wäre nicht möglich, so hatte der Arbeitgeber erklärt.

12 Vgl. auch: „DAS GRUNDRECHT DER GEWISSENSFREIHEIT. Eine bibliographische Datenbank“ – http://www.gewissensfreiheit.de/ und „Gewissensfreiheit und Recht. Entwicklungslinien, grundrechtliche Dimensionen und konkrete Konfliktlagen“ von D. Deiseroth in Betrifft Justiz, Nr. 93, März 2008 – http://www.betrifftjustiz.de/Texte/BJ%2093_Deiseroth.pdf.

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