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Fallstudie zur Ethik in Wissenschaft, Wirtschaft, Technik und Gesellschaft

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Matthias Maring

Militärisches Forschungsprojekt: elektronische Geruchserkennung mit selbstlernenden Neuronalen Netzen

Wolfgang Eppler

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Falldarstellung1

  • 1 Vgl. in diesem Band auch Weber-Wulff u.a. „Zivilitäre Forschung“.

1An einem Forschungszentrum in Deutschland werden elektronische Sensoren entwickelt, die „riechen“ können. Sie werden auch als „elektronische Nasen“ bezeichnet. Eine Sorte davon funktioniert nach dem Prinzip der akustischen Oberflächenwellen: das sind elektronische Schwingungskreise, die mit verschiedenen chemischen Materialien beschichtet darüber streichende Gase kurzzeitig haften und den Schwingkreis dadurch langsamer schwingen lassen. Diese „Verstimmung“ gegenüber der ursprünglichen Frequenz wird gemessen. Werden mehrere dieser Sensoren mit unterschiedlichen Materialien beschichtet, sind sie aufgrund der verschiedenen Verstimmungen gegenüber unterschiedlichen Gasbestandteilen sensitiv. Gasgemische können so in ihrer Zusammensetzung erkannt werden.

2Ziel des Projekts ist die fortschreitende Miniaturisierung der elektronischen Nase, um mobile Anwendungen zu erschließen. Probleme für die Forschung sind das schnelle Altern der Sensoren und das gleichmäßige Auftragen der Beschichtung, ohne dass die Zusammensetzung des Gases nicht genau genug vorhergesagt werden kann. Des Weiteren stellen die gemessenen Frequenzen der Sensoren (häufig acht Stück) ein Mustererkennungsproblem dar. Die gemessenen Muster sollen bestimmten Gasgemischen zugeordnet werden. Im vorliegenden Fall werden als Methode Neuronale Netze verwendet, die sich selbstlernend auf die verschiedenen Materialien und zu erkennenden Gasgemische einstellen.

3Das Projekt wird ausschließlich mit privaten Mitteln einer Firma finanziert, die sich auf die Vermarktung von Sensortechnik-Systemen spezialisiert hat. In immer wieder neuen Anwendungen, deren Anpassung des Geräts jeweils einige Wochen beansprucht, soll das Gerät für verschiedenste Bereiche erschlossen werden. Geruchs- oder Gas-Sensoren finden Anwendung in biomedizinischen Verfahren, bei der Lebensmittelüberwachung, bei der intelligenten Branderkennung – aber auch beim Erschnüffeln von Minen.

4Letzteres stellt sich in einer Arbeitsgruppe des Forschungszentrums heraus, nachdem bereits mehrere Jahre mit verschiedenen Gasen und Gerüchen experimentiert wurde. Für die auswertenden Informatiker präsentieren sich die verschiedenen Gase im Wesentlichen in elektronischen Mustern und chemischen Abkürzungen, deren Verständnis und Bedeutung für das Lösen der Mustererkennungsaufgabe nicht wesentlich ist.

5Kurz vor Abschluss eines Zwischenberichts erfährt Paul, der als Gruppenleiter die Auswertung der Daten zu verantworten hat, was hinter einem Kürzel eines bestimmten Gasgemisches steckt – ein Kampfstoff. Der Projektleiter, ein Chemiker, erklärt ihm nach Rückfrage, der Sensor solle zur Detektion von Minen eingesetzt werden. Das sei lediglich eine der Anwendungen, welche die kooperierende Firma in Auftrag gegeben habe. Es sei außer in diesem Experiment nicht geplant, stärker in dieses Anwendungsfeld einzudringen.

6Paul ist unsicher, wie er sich weiter verhalten soll. Einerseits interessiert ihn das Projekt sehr. Praktische Anwendungen seiner Arbeit findet er sehr wichtig, da zu der Zeit, in der das Projekt gefördert wurde, die Industrie gegenüber der neuen Technologie noch sehr zurückhaltend war. Jede zusätzliche, durch die Industrie geförderte Anwendung verstärkt die Anerkennung der bis dahin geleisteten Forschungsarbeiten. Für die Projektbeteiligten ist sie eine Bestätigung, dass ihre Arbeit gebraucht wird und nicht bloß für den Elfenbeinturm ist. Weitere Projektmittel werden wahrscheinlich, und die Arbeiten am Forschungsprojekt können fortgesetzt werden – falls die Konkurrenz nicht noch erfolgreicher ist. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Chemikern, Informatikern und Elektronikern aus mehreren Instituten klappt ganz gut, was keine Selbstverständlichkeit ist. Nicht zu vergessen: Das Projekt bietet reichlich Stoff für neue Veröffentlichungen. Andererseits ist für Paul unzweifelhaft, dass seine Forschungsarbeit der Gesellschaft nützen soll. Und: Jegliche Nutzung in kriegerischen Zusammenhängen lehnt er strikt ab.

7Paul erinnert sich nun daran, dass im Gesellschaftsvertrag des Forschungszentrums, in dem er arbeitet, eine Zivilklausel verankert ist: „Die Gesellschaft verfolgt nur friedliche Zwecke“ lautet der entscheidende Satz. Er diskutiert diese Klausel mit seinem Institutsleiter. Dieser geht davon aus, dass die Klausel für Drittmittelprojekte nicht gilt. Außerdem sei für ihn die Minensuche sogar (ethisch) geboten, da sie Menschenleben rette. Die Unterscheidung zwischen Offensiv- und Defensivwaffen, die in dieser Argumentation anklingt, ist für Paul aber nicht relevant, da er seinerseits davon ausgeht, dass Rüstungsfirmen immer Offensiv- und Defensivwaffen parallel entwickeln und verkaufen und so die Rüstungsspirale immer weiter nach oben treiben.

  • 2 Z.B. Privatheit, informationelle Selbstbestimmung. Vgl. in diesem Band auch das Beispiel „Körpersc (...)

8Der Institutsleiter hingegen meint, dass zwischen Militärforschung, Sicherheitsforschung (s.u.) und ziviler Forschung ohnehin nicht mehr unterschieden werden könne, da die Übergänge fließend seien und ein und dasselbe Produkt in jedem dieser Bereiche Anwendung finden könne. Die Sicherheitsforschung sei in jedem Fall rein defensiv und zum Schutz der Bevölkerung notwendig. Paul kontert gegen das ihm wohlbekannte Dual-use-Argument, dass er weiterhin an der Erforschung der elektronischen Nasen arbeiten wolle und sich lediglich gegen die Erkennung von Kampfstoffen wende – und diese sei eindeutig militärisch. Gegen die Sicherheitsforschung fällt ihm im Moment nur das Argument ein, dass die Gefahren durch den Terrorismus politisch aufgebauscht und als Rechtfertigung für eine weitere Stärkung von Polizei und Militär missbraucht werden. Auch bestehe in diesem Zusammenhang die Gefahr, dass Grundrechte (weiter) eingeschränkt werden2. Je mehr Sicherheitsforschung betrieben werde, desto leichter haben es überdies Terroristen, z.B. an Kampfstoffe zu gelangen. Das haben u. a. die Anthrax-Anschläge des Jahres 2001 gezeigt, deren Material vermutlich aus einem Biowaffenlabor in den USA stammt.

9Paul verzichtet im Folgenden darauf, der Frage nachzugehen, ob die Zivilklausel solche durch Drittmittel finanzierte Arbeiten verbietet oder nicht. Mit etwas schlechtem Gewissen beschließt er, seinen Mitarbeiter den Zwischenbericht abschließen zu lassen, Fortsetzungsarbeiten im militärischen Bereich aber zu unterbinden. Eine weitere Zusammenarbeit mit der Firma ist bis auf Weiteres möglich.

Anexos

Informationsmaterial und Links

Wesentliche und relevante Artikel des Grundgesetzes sind Art. 5, Abs. 3 Freiheit der Forschung und Art. 4, Abs. 1 Freiheit des Gewissens.

Auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist wichtig: „Danach ist als eine Gewissensentscheidung jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von ‚gut‘ oder ‚böse‘ orientierte Entscheidung anzuerkennen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und verpflichtend erfährt. Hierbei muß ein Arbeitnehmer seine Konfliktlage im einzelnen darlegen und erläutern, wobei es für das Gericht überprüfbar bleibt, ob der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Gewissenskonflikt bei der vereinbarten Tätigkeit tatsächlich auftritt. Das verfassungsrechtlich geschützte ‚subjektive Gewissen‘ wird gesetzwidrig verkürzt, wenn aus Zweckmäßigkeitserwägungen auf sogenannte objektive Kriterien wie ‚Mindestrang‘, ‚Realitätsbezug‘ oder darauf abgestellt wird, ob der Konflikt für einen dritten ‚nachvollziehbar‘ ist (kein objektiver Gewissensbegriff).“ (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/89 Gewissensentscheidung und Kündigung, vgl. Gatzemeier in diesem Band.)

Ebenfalls einschlägig ist auch § 40, Abs. 8 Tarifvertrag der Länder (TdL): „1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.“

Auch bei Forschungseinrichtungen und Ingenieurgesellschaften finden sich Aussagen zur militärischen Forschung. Z.B.:

„Die Organisation soll nichts zu tun haben mit Arbeiten für militärische Zwecke, und die Ergebnisse ihrer Experimente und theoretischen Arbeit sollen veröffentlicht werden oder anderweitig der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.“ So lautet einer der zentralen Sätze der „Mission“ von CERN, der Europäischen Organisation für Kernforschung in Genf.

Verhaltenskodex der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh):

„Die GDCh und ihre Mitglieder unterstützen und fördern eine nachhaltige und dauerhafte Entwicklung in Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt. Sie handeln stets auch im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Sie beachten die für ihre Arbeit und deren Ergebnisse und Wirkungen geltenden Gesetze und internationalen Konventionen und stellen sich gegen den Missbrauch der Chemie, z. B. zur Herstellung von Chemiewaffen und Suchtmitteln. Bei der Erarbeitung, Anwendung und Verbreitung von chemischem Wissen sind sie der Wahrheit verpflichtet und bedienen sich keiner unlauteren Methoden.“

In einem ähnlichen Bereich wie dem oben behandelten forscht die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg: „Sicherheitsforschung“– so können wir lesen4 – wird „zukünftig Hochschulforschungsschwerpunkt“; eine „Zusammenarbeit der Fachbereiche Informatik (FB 02), Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus (FB 03) und Angewandte Naturwissenschaften (FB 05)“ ist hierzu vorgesehen. Im Einzelnen: „Die genannten Fachbereiche arbeiten bereits seit mehreren Jahren erfolgreich in unterschiedlichen Projekten des Themenbereichs ‚Sicherheit‘. Exemplarisch genannte Beispiele sind: 1) FB 05 – die Sensorik für Detektion und Analytik von Sprengstoffen bzw. energetischen Materialien (Forschungsbereich ‚zivile Sicherheit‘), 2) FB 02 – die Entwicklung sicherer Software und sicherer Kooperation Mensch-Maschine (Forschungsbereich ‚Informationssicherheit‘ 3) FB 02 und FB 03 – die sichere Sensorik zur berührungslosen Gefährdungserkennung von Maschinenbedienpersonal sowie Sicherheitsertüchtigung von Produktionsanlagen (Forschungsbereich ‚Funktionale Sicherheit‘)“.

Neuerdings gibt es auch vom Bundesministeriums für Bildung und Forschung geförderte Projekte zur „Forschung für zivile Sicherheit“ (s.o.):

http://www.bmbf.de/​de/​6293.php

Informationen zur Forschung Sicherheitsethik:

http://www.uni-tuebingen.de/​print/​einrichtungen/​internationales-zentrum-fuer-ethik-in-den-wissenschaften/​forschung/​ethik-und-kultur-sicherheitsethik/​forschungsschwerpunkt-sicherheitsethik.html

Vgl. hierzu auch kritisch:

http://www.zeit.de/​online/​2008/​49/​sicherheitsforschung-verwirrend-geheim

In den VDI nachrichten (3.12.2010) lässt sich hierzu lesen5:

„Sehnsucht nach Sicherheit treibt Forschungsvorhaben voran

Sicherheitstechnik: Der Schutz vor Anschlägen ist ein Zukunftsmarkt für Ingenieure. Ein Umsatzwachstum von 5% pro Jahr sei realistisch, meint Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle. Im Zuge der Terrorbekämpfung bauen Staat und Unternehmen verstärkt auf die Hochschulforschung. Die Akzeptanz neuer Hilfsmittel bleibt aber nicht allein eine technische Frage, sondern auch eine von Recht und Ethik. […]

Tobias Leismann von der Fraunhofer Gesellschaft warnt vor einer einfachen ‚Dual-Use-Vorstellung‘ für militärische wie zivile Zwecke: Es sei eben etwas anderes, eine Sprengfalle am Straßenrand in Afghanistan neutralisieren zu wollen oder in einem deutschen Fußballstadion.

Die Industrieforschung verbündet sich zunehmend mit Hochschulen. Der Luftfahrtkonzern EADS etwa hat […] der FH Bonn-Rhein-Sieg einen Lehrstuhl für Detektionstechnologien gestiftet, also für die Entdeckung von Gefahr- und Explosivstoffen. ‚Wir sind für das Engagement der Industrie dankbar‘, sagt Hochschulpräsident Hartmut Ihne. […]

Da die Forschung – wie bei Nacktscannern und Mikrodrohnen – auch Recht und Ethik berücksichtigen sollte, fördert das Bundesforschungsministerium solche wissenschaftlichen Vorhaben, die von einer entsprechenden ‚weichen‘, nichttechnischen Begleitforschung flankiert sind.“

Informationen zur Friedensforschung und verwandten Themen finden sich bei:

http://www.ag-friedensforschung.de/​

http://www.wissenschaft-und-frieden.de/​

InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e. V.: http://www.fiff.de/​

Fragen

• Zeigt das Fallbeispiel überhaupt einen genuinen ethischen Konflikt? Auf der einen Seite haben wir ethische Bedenken wegen der Militärforschung, auf der anderen Seite die Profilierung eines Wissenschaftlers mit seinen Forschungsergebnissen – kein explizit ethisches Ziel.

• Ist die Antwort des Institutsleiters („Minensuchgeräte retten Menschenleben“) mit ihrer konkreten moralischen Ausrichtung Pauls Bedenken („auch Defensivwaffen treiben die Rüstungsspirale an“), die eher politisch motiviert sind, ethisch überlegen?

• Lässt sich überhaupt noch zwischen Militärforschung, Sicherheitsforschung und ziviler Forschung unterscheiden? Suchen Sie nach konkreten Beispielen!

• Warum verfolgt Paul nicht weiter die Anwendbarkeit der Zivilklausel auf sein Projekt? Würde das Klarheit bringen? Hat Paul Angst, dass die Antwort zu formal ausfällt und die ethische Bewertung zur Nebensache wird? Was ist dann der Zweck der Zivilklausel?

• Recherchieren Sie zu „Zivilklausel und Forschung“ u.a. in Satzungen von Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Kodizes von Wissenschaftler- und Ingenieurgesellschaften, in Stellungnahmen von Studierendenvertretungen. Gibt es Gemeinsamkeiten, Unterschiede usw.? (Vgl. oben CERN, GDCh.)

• Was ist die Folge von Pauls Entscheidung? Hat er seine Seele mit der Veröffentlichung des Zwischenberichts nicht bereits verkauft? Der militärischen Anwendung sind doch Tür und Tor geöffnet. Oder ist der Weg bis zum konkreten Einsatz beim Militär noch weit, und die Verantwortung, ob die elektronische Nase zur Kampfstofferkennung eingesetzt wird, auf so viele Schultern verteilt, dass Pauls ‚Anteil‘ minimal ist?

• Helfen Art. 4, Abs. 1 (Freiheit des Gewissens), die Gewissensentscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder § 40 TdL Beschäftigte bei Gewissenskonflikten? Auch in ganz konkreten Arbeitssituationen?

• Falls ja, stellt dies Beschäftigte besser als Studierende?3. Oder: Wenn ein Dozent von Studierenden ‚bestimmte‘ Leistungen fordert, können diese sich nicht auf Gewissenskonflikte berufen und Leistungen verweigern?

• Wie sind das Programm „Forschung für zivile Sicherheit“ und der genannte Schwerpunkt der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg zu beurteilen? Informieren Sie sich auch hierzu bei den „Informationen zur Friedensforschung“ (s.o.)!

Notas

1 Vgl. in diesem Band auch Weber-Wulff u.a. „Zivilitäre Forschung“.

2 Z.B. Privatheit, informationelle Selbstbestimmung. Vgl. in diesem Band auch das Beispiel „Körperscanner“ von Nagenborg aus dem Forschungsprogramm für die „zivile Sicherheit“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (s.u.).

4 http://fb05.h-bonn-rhein-sieg.de/Der+Fachbereich/Aktuelles/News/HFSP.html.

5 http://www.vdi-nachrichten.com/vdi-nachrichten/aktuelle_ausgabe/akt_ausg_de-tail.asp?cat=1&id=50705.

3 Vgl. hierzu exemplarisch einen Fall an der Universität Karlsruhe – Tierversuche im Studium: http://www.satis-tierrechte.de/fakten/prozess.htm. Müssen Studierende heute noch Tierversuche im Studium durchführen?

CC-BY-NC-ND-4.0

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