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Umweltverträglichkeit und Menschenzuträglichkeit

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Hans Lenk

3. Tragödien der natürlichen Gemeingüter: soziale Fallen zwischen Ökonomie und Ökologie

Texte intégral

1Die oben angeführten, durch negative externe Effekte entstehenden Boden-, Luft-, Wasser- und Gesundheitsschäden und sonstige soziale und ökologische Folgeschäden lassen sich nicht so einfach in monetäre Größen fassen. Wie erwähnt, werden sie in der üblichen Sozialproduktrechnung geradezu systematisch vernachlässigt. Wie sollen etwa das Aussterben von Arten, Freizeitqualität, öffentliche Güter usw. (monetär) bewertet werden? Die genannten Schäden lassen sich nun nicht einem einzelnen (individuellen) Verursacher und Verantwortlichen zurechnen und zuschreiben. Ob rein ökonomische Ansätze generell überhaupt geeignet sind, um ökologische Schäden angemessen zu erfassen, ist zumindest fraglich. Damit solche aber überhaupt anwendbar würden, müsste zumindest vorausgesetzt werden (können), dass alles in Cent und Euro – eindeutig (?) – bewertbar ist. Wie aber sind etwa – neben den erwähnten ökologischen oder irreversiblen Schäden – heute (noch) nicht erkennbare Schädigungen aufgrund von Langzeitwirkungen oder gar ein Eigenwert der Natur zu bewerten? Sollen beispielsweise bei Waldschäden der entgangene Gewinn des (individuellen) Eigentümers und der entgangene Nutzen für eine prinzipiell zeitlich offene Gemeinschaft zugrunde gelegt werden? Wie lassen sich Kosten und Nutzen künftiger Generationen bestimmen oder deren Bewertungsmaßstäbe vorwegnehmen? Wie soll – abgesehen von Inflation – zukünftiger Nutzen diskontiert (abgezinst) werden? Ist es überhaupt moralisch gerechtfertigt, über Generationen hinweg zu diskontieren?

2An einem Beispiel soll die Problematik nochmals verdeutlicht werden. Zuvor soll jedoch noch – ohne weitere Begründung – eine erste These formuliert werden: Es gibt kein wirtschaftliches, technisches (usw.) Handeln an sich: Jedes Handeln ist eingebettet in natürliche und gesellschaftliche soziokulturelle Zusammenhänge, ist von der kulturellen Tradition geprägtes soziales Handeln – und dies gilt entsprechend großenteils auch für die Handlungsfolgen. Handeln hat (i.d.R.) auch Folgen für unsere Umwelt.

  • 2 Externalitäten sind „Nachbarschafts- oder Dritte betreffende Effekte des Tausches“ oder anderer öko (...)

3Im folgenden Beispiel wollen wir uns mit einer besonderen Sorte von Verteilungsproblemen der Verantwortlichkeit befassen, nämlich mit der Verantwortung beim kollektiven Handeln. Hierbei handelt es sich um Wirkungen, Folgen und Nebenfolgen nicht aufeinander abgestimmten (strategischen) Handelns vieler Einzelner, z.B. unter Markt- und Konkurrenzbedingungen. In ökonomischen und sozialwissenschaftlichen Ausdrücken spricht man hierbei auch von sog. „Externalitäten“2, Nebenfolgen, sozialen Kosten, sozialen Fallen, vom sog. Gefangenendilemma und von Fragen öffentlicher Güter. Das Problem verdeutliche ich zunächst anhand der „Tragödie der Allmende“ (nach Garrett Hardin 1968), die man als Musterbeispiel einer sog. sozialen Falle auffassen kann. Die zentrale Frage wird später dann lauten: Wer trägt die Verantwortung für Handlungsergebnisse, für Handlungsfolgen, die so niemand wollte und beabsichtigte? (Stellt im Übrigen die drohende Überbevölkerung nicht die größte soziale Falle für die Entwicklungsländer und gar für die Menschheit dar?)

4Nach Hardin hat jeder einzelne Viehbesitzer in der Sahelzone ein individuelles und durchaus berechtigtes Interesse an der eigenen Nutzung des gemeinsamen Weidelandes, an der „Allmende“ (engl. den sog. „commons“), einem Kollektivgut. Jeder strebt einen möglichst großen eigenen Viehbestand an; denn je größer dieser ist, desto höher das eigene Sozialprestige, die gesellschaftliche Anerkennung. Alle Einzelnen und die Gesellschaft im Allgemeinen haben durchaus ein gemeinsames Interesse – nämlich, die Überweidung der Allmende zu vermeiden. Aus dieser Interessenkonstellation ergibt sich das folgende Dilemma: Da niemand ausreichend eigenes Interesse daran hat, die Allmende nicht extensiv für sich selbst zu nutzen, wird jeder einzelne sie so weit wie nur möglich benutzen. Daraus resultiert dann freilich die ruinöse Überweidung der Allmende und damit schließlich die Vereitelung (Nichtbefriedigung) der individuellen Interessen aller Einzelnen bzw. auch deren individueller Ruin. (Das Bohren zusätzlicher Brunnen kann die Konfliktkonstellation – individuelles Interesse bzgl. eines möglichst großen Viehbestandes gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse – sogar noch verschärfen und die ökologischen Probleme beschleunigen. Das wurde in solchen Trockengebieten wiederholt festgestellt. Dies kann auch eine unbeabsichtigte Nebenfolge politischer und ökonomischer Entwicklungsprogramme sein.)

5Hardin meint nun, zur Vermeidung solcher Dilemmasituationen bedürfe es gesellschaftlicher, also nicht-individueller Regelungsmechanismen, wie z.B. der verordneten oder vertraglich abgesprochenen Kooperation. Er betont auch, dass solche „Tragödien“ die Allgemeingültigkeit des berühmten Satzes von der „unsichtbaren Hand“ (nach Adam Smith) zumindest einschränken. (Die „unsichtbare Hand“ in Gestalt des Marktmechanismus – so glaub(t)en beispielsweise viele Ökonomen – sorge dafür, dass die Folgen (Gewinn bzw. Verlust) den eigenverantwortlichen Handelnden stets direkt zugeordnet werden und sich ein optimales Gesamtresultat in Form eines optimalen Gleichgewichts und Gesamtwohls einstellt.) Nach Hardin jedoch ergibt sich nicht bei jeder bestwirksamen, „zweck-mittel-rationalen“, bzw. output-maximierten Verfolgung der eigenen Interessen über den Markt ein optimales Ergebnis für Alle, ein optimales Gemeinwohl. Im Gegenteil: Ungeregelte Marktprozesse können und werden zur Verschmutzung, Erosion usw. von nicht besonders geschützten Allmenden führen. (Und dies lässt sich durchaus im weiteren Sinne verstehen: Ist nicht unsere Luft, unsere Lebenswelt, unsere Restnatur unsere Allmende?!) Ein gleich gelagertes Beispiel der Landnutzung ist die Verödung, Versteppung, Verwüstung fruchtbaren Landes durch menschliche Übernutzung in weiten Teilen Afrikas oder Nepals: Die wenigen verbliebenen Bäume und Sträucher werden zum momentanen Überleben der einzelnen Familien ge- und verbraucht. Dieser Verbrauch ‚fördert‘ ein weiteres Vordringen der Wüste und eine weitere Verschlechterung der Lebensbedingungen aller usw.: ein Ökoteufelskreis. Wiederum ähnlich ist die Rodung tropischer Regenwälder zu sehen, die zum so genannten Treibhaus-Effekt beiträgt.

6Das Problem unserer Umweltverschmutzung ist von ähnlicher bzw. gleicher Struktur. Der ‚Allmende‘, einem öffentlichen Gut, wird allerdings in diesem Fall nichts entnommen, sondern gewissermaßen etwas hinzugefügt – nämlich Abfall oder Müll jeglicher Art. Für den Einzelnen ist es wiederum vorteilhaft(er), d.h. billiger, den Abfall öffentlich zu „entsorgen“, z.B. in den Rhein einzuleiten oder in den Wald zu kippen. Durch die öffentliche Entsorgung entstehen der Gesellschaft externe Kosten, „negative externe Effekte“, die zu Lasten und Kosten der Allgemeinheit gehen – und diese sind wir ja alle. Solche Schadenswirkungen zu Lasten der Allgemeinheit ergeben sich auch aus dem Handeln von Produzenten und Konsumenten, wenn diese einen ‚Pakt‘ zu Lasten der Umwelt schließen und beispielsweise (neuerdings wieder vermehrt) Plastik- und Einwegflaschen benutzen. Es gibt also auch eine wachsende und immer dringlicher werdende Verantwortung der Konsumenten, eine Mitverantwortung der Verbraucher, in Bezug auf den Schutz der Umwelt und für den gesamten Zustand und das Wohlbefinden, Wohlergehen einer Gesellschaft.

7Allgemein gilt bei derartigen Strukturproblemen, dass es für einzelne von Vorteil sein kann bzw. ist, wenn diese sich nicht an gesellschaftliche Regeln, Normen und Gesetze halten, sondern diese (am liebsten unentdeckt) brechen – falls sich (fast) alle anderen daran halten. Eine ähnliche Struktur haben das bekannte Trittbrettfahrer- und das Schwarzfahrer-Problem sowie das Vertrauens- oder Sicherheitsproblem („assurance problem“) bei der Bereitstellung bzw. Erhaltung von Kollektivgütern und öffentlichen Gütern. Beide Fälle verdeutlichen jedenfalls soziale Fallen und das Dilemma bei freiwilligen Umweltschutzmaßnahmen. (Das Trittbrettfahrer-Problem ist eine Behinderung für erfolgreiches Parallelhandeln oder für die daran resultierende Herstellung bzw. Erhaltung eines öffentlichen Gutes; das Problem ergibt sich, wenn alle oder einige versuchen, auf Kosten aller Anderen „auf dem Trittbrett mitzufahren“.)

  • 3 Die Literatur zum Gefangenen-Dilemma ist bereits Legion. Zu diesbezüglichen Angaben vgl. neben dem (...)

8Die angeführten strukturellen Probleme des Handelns, der öffentlichen Güter, der Allmende und der sozialen Ordnung lassen sich auch mit Hilfe des so genannten Gefangenen-Dilemmas (Prisoners’ Dilemma3) verdeutlichen und veranschaulichen: Eine eingehende Analyse des Gefangenen-Dilemmas zeigt, dass strategische Handlungen von im Wettbewerb stehenden, selbst interessierten rational Handelnden aus Strukturgründen zu einem nicht beabsichtigten Ergebnis führt, das alle Teilnehmer schlechter stellt als dann, wenn sie gemäß einer kooperativen Strategie gehandelt, sich abgesprochen, zusammengearbeitet, also bestimmte Regeln eingehalten hätten. Gefangenen-Dilemma-Situationen können nicht auf einer rein egoistisch-individualistischen Ebene gelöst werden.

Beim klassischen Gefangenen-Dilemma (PD) werden zwei Untersuchungsgefangene (A, B) des bewaffneten Raubes angeklagt. Beiden wird – ohne dass der je andere davon weiß – angeboten, Kronzeuge zu werden und damit straffrei auszugehen. – Kommunikationsmöglichkeiten bestehen keine. – Überführt werden können beide nur wegen unbefugten Waffenbesitzes, d.h. wenn beide schweigen, erwartet sie nur eine geringe Strafe (je 1 Jahr Haft), die jedoch höher ist, als wenn genau einer gesteht (0 Jahre Haft für diesen). Also ist Gestehen Schweigen vorzuziehen, ist dominante Strategie. Gesteht nun einer, so ist es für den anderen ebenfalls sinnvoll zu gestehen, denn dann erhält er 8 statt 10 Jahre Haft. Die Höhe der Haftstrafe ist also nicht nur von der eigenen Handlungsstrategie abhängig, sondern ebenfalls von der des Mitgefangenen. Das Dilemma, die soziale Falle besteht nun darin, dass es für A bzw. B rational (im Eigeninteresse) ist, je zu gestehen (dominante Strategie). Wenn aber beide je rational handeln und beide gestehen, so ergibt sich für beide eine höhere Strafe (je 8 Jahre), als wenn beide schweigen würden (je 1 Jahr), d.h. kooperativ handeln würden. Individuelle Rationalität führt also zu kollektiver Irrationalität und Selbstschädigung.

Eine positive Variante des PD lässt sich leicht angeben; diese soll Naturalists’ Dilemma („Naturalisten-Dilemma“) oder allgemeiner Enjoyers’ Dilemma im Hinblick auf knappe Ressourcen genannt werden (vgl. Lenk/Maring 1990a, 1990b). Ein bzw. mehrere Angler (A) und ein bzw. mehrere Surfer (S) wollen den einzigen See – in einem Naturschutzgebiet etwa – je für sich allein nutzen und sich daran erfreuen. Nimmt man einmal an, dass der See nicht groß genug ist, so dass ihn S und A nicht gleichzeitig nutzen können, ohne sich gegenseitig zu behindern. Dann folgt daraus, dass die Freude, der Genuss an der jeweiligen Sportart durch die gegenseitige Behinderung auf den Nullpunkt sinken würde. S und A müssen sich also irgendwie arrangieren, damit überhaupt eine Chance besteht, dass sie ihren Sport ausüben und genießen können. Solch ein Arrangement, das gegenseitige Beschränkungen auferlegt, könnte die Benutzung des Sees nur noch jedem zweiten Tag sein (andere Beschränkungen lassen sich leicht vorstellen). Auf jeden Fall würden Beschränkungen jeglicher Art das volle Vergnügen beider Parteien vermindern. Deshalb würde das entstandene Dilemma sich nicht aus dem „Pokern“ um negative Sanktionen wie im klassischen PD entwickeln, sondern es ist ein Dilemma des (vollständigen) Genießens einer knappen (Natur-)Ressource. In dieser Variante sind also nicht negative Sanktionen Verhandlungs- und potenzieller Einigungsgegenstand, sondern auf dem Spiel stehen die Möglichkeit und der Grad des Genießens, des positiven Nutzens.

Eine Übereinkunft im Enjoyers’ Dilemma lässt sich vielleicht genauso schwer wie im PD erzielen.

Wenn S und/oder A den See ausschließlich für sich nutzen, folgt, dass kein Nutzen für S und A entstehen kann; sinnvolle Strategie ist aber für S bzw. A nur segeln bzw. angeln, denn nur so kann überhaupt Nutzen entstehen. Bedingte Kooperation bietet sich also geradezu an, ist deshalb logisch zwingende Strategie, denn nur so kann überhaupt „Freude“ entstehen. Deshalb soll auch vom Enjoyers’Dilemma gesprochen werden. Es gibt auch Unterschiede im Vergleich zum klassischen PD. So sind zusätzliche inhaltliche Voraussetzungen zu beachten (Nutzen 0 ist für beiden Parteien zu vermeiden). Auch können sich abgestufte Belohnungen bei (partiellen) Verzicht ergeben und rentieren – was wohl den wichtigsten Unterschied zum PD darstellt. In diesem Fall kann sich sogar eine positive Gesamtbilanz einstellen. Das Einhalten von Absprachen, Verträgen usw. – kooperatives Verhalten also – kann sich für beide Parteien lohnen. PD-Situationen sind darüber hinaus statisch, während im Enjoyers’Dilemma die Situation bzgl. Grad und Intensität der Nutzung dynamisch ist. Zusätzliche (inhaltliche) Annahmen (wie z.B. bedingter Altruismus, Freude an Kooperation und stabilen Zuständen in einem sich ansonsten immer ändernden System von Nutzungsbedingen usw.) ermöglichen überdies eine Verfeinerung der Modelle und der Entscheidungskriterien und eine Annäherung an die Realität. Einschränkend ist allerdings zu sagen, dass damit das „Dilemma der großen (An-)Zahl“ noch nicht gelöst ist und dass bei Großgruppen niedrige Transaktionskosten (Informations-, Verhandlungs- und Überwachungskosten) vorausgesetzt werden müssen.

Allgemein ist die positive Variante des Enjoyers’Dilemma von beachtlichen Interesse neben dem klassischen und statischen PD, das von negativen Sanktionen handelt. Das Enjoyers’oder Naturalists’Dilemma scheint nicht nur auf die Nutzung von Allmenden und Landschaftsschutzgebieten (d.h. auf öffentliche Güter) anwendbar zu sein, sondern auch auf Grund und Boden in Privateigentum und bei Eigennutzung, falls diese in ein gefährdetes Ökosystem eingebettet sind, denn Grundwasserspiegel, saubere oder schmutzige Luft, Bodenerosion und – erschöpfungen stoppen nicht an einer konventionellen, eigentumsrechtlich bestimmten Grenze, sondern betreffen das ganze lokale, regional, kontinentale oder gar weltweite Ökosystem. Das Enjoyers’ Dilemma ist somit ein recht allgemeines Modell der Land- und Umgebungsnutzung. Der wesentlichste Unterschied zum PD ist, dass beim Enjoyers’ Dilemma (im Gegensatz zur Ja-oder-Nein-Strategie beim PD) abgestufte Nutzungsmöglichkeiten bei entsprechendem partiellen Verzicht entstehen, Grad und Intensität der Benutzung variabel (beeinflussbar) sind, die möglichen Nutzen – in gewissen Grenzen – bestimmbar ist.

9Die erwähnten Dilemmata sind auch Beispiele für sog. Rationalitätsfallen: Die je individuell (zweckmäßige oder zielführende) rationale (Handlungs-)Strategie führt zu kollektiver Unvernunft, und diese wiederum kann Erstere zunichte machen. Rein individuelle (unbeschränkte oder ungeregelte) Rationalität kann also unter bestimmten Bedingungen selbstzerstörerisch wirken.

10Zu den sozialen Fallen möchte ich an dieser Stelle zusammenfassend festhalten: Recht kontrovers werden in der Literatur die (Auf-)Lösungsmöglichkeiten der sozialen Fallen und Dilemmata beurteilt: Während die einen eher individualistische Vorschläge machen, schlagen andere – ergänzend – u.a. institutionelle, strukturelle, rechtspolitische Ansätze vor. Die zentrale Frage zur Vermeidung solcher sozialen Fallen ist, wie sich sicherstellen lässt, dass Defektion nicht (was mehr als unwahrscheinlich ist), nicht mehr so häufig bzw. allenfalls relativ unschädlich (bis zum Schwellenwert?) vorkommt oder sogar durch Anreize vermieden werden kann. Die PD-Analyse ist allerdings oftmals zu formal (istisch), wenn sie auch Dilemmatasituationen plastisch sehr gut verdeutlicht. Nach Lenk (1999, 119) besteht ein weiteres sozialpsychologisches – kaum modelltheoretisches beachtetes – Hauptproblem bei sozialen Fallen, beim Prisoners’ Dilemma usw. darin, dass eine einzige Defektion Vertrauen zerstören kann, der Aufbau von Vertrauen aber mühselig(er) ist: In „komplexen, vom möglichst reibungslosen oder reibungsarmen Zusammenspiel vieler Teilsysteme und Systemkomponenten bzw. von vielen Akteuren abhängigen Wirkungszusammenhängen [hat] fast jeder die Möglichkeit einer systementscheidenden (gerade auch einer zerstörerischen oder subsystemschädigenden) Einwirkungsmöglichkeit [...], während dies für die positiven (systemförderlichen) Entwicklungsmöglichkeiten nicht gelten muss. Stören ist leicht, Vernichten und auch Terrorisieren allzu einfach. Aufbauen, langfristig wirksam systemförderlich Wirken ist dagegen schwer und außerordentlich mühsam sowie langwierig. [...] Entsprechend wäre bei den Zumessungen von Verantwortlichkeit zwischen der Verantwortung zur Enthaltung von systementscheidenden oder –relevanten negativen Effekten und der ‚positiven‘ Verantwortlichkeit für die Mitwirkung an Aufbau und Erhaltung des entsprechenden Systemzusammenhanges zu unterscheiden“.

11Wie kann man bestimmte Dilemmata, soziale Fallen usw. vermeiden? Ich habe früher (in Lenk/Maring 1990 a, 1990b) insbesondere bei der Nutzung von Naturreservaten eine Abwandlung des berühmten Gefangenendilemmas entwickelt – ich nenne das das Naturalisten-Dilemma, das Dilemma der verschieden handelnden Naturnutzer, das sich zum Beispiel durch einen kleinen See illustrieren lässt, der gleichzeitig von Anglern und Ruderern oder Kanuten sowie Schwimmern, Surfern benutzt wird: Diese stören sich natürlich gegenseitig. Gibt es nun eine Möglichkeit, 1. die Nutzung dieser beiden Interessentenarten zu koordinieren, und 2. natürlich insbesondere das „Recht“ der Fische „auf Leben“ und das heißt: die Naturbelassenheit des Gewässers in gewisser Weise zu sichern? Hier kann man natürlich gewisse Vorschläge machen, die dann insbesondere aufgrund von sanktionierten Einschränkungen oder Segmentierungen der Zeit, des Raumes und so etwas – vielleicht dürfen die Angler nur eine Ecke des Sees nutzen und die Kanuten die andere usw. –, um eine „faire“ (Teil-)Lösung, eine problemlösende Teilung zu erreichen. Aber es ist dabei natürlich eine große Schwierigkeit, das überhaupt relativ präzise in Modelle zu fassen und dann entsprechend zu implementieren.

12In der philosophischen Literatur sind solche Fragen bislang nur sehr pauschal diskutiert worden. Übrigens sind lokale und beschränkte Ansätze in der Rechtswissenschaft vorhanden, wo man schon etwas weiter vorangekommen ist, aber natürlich wiederum die Modelle nicht so im Auge hat, sondern mehr die Verschuldungsfragen im Einzelnen. Beispielsweise wird das eigentlich überzeugende Verursacherprinzip der Verantwortungszuschreibung nun zwar grundsätzlich beibehalten, aber gesehen wird auch, dass die schwierigen Probleme der Verantwortungszuweisung in gewissem Sinne alternative Modelle erfordern. So wurde beispielsweise das japanische Modell der Beweislastumkehr eingeführt, dass der potenzielle Verschmutzer in der Region bei Vorliegen einer Schädigung eben nachweispflichtig ist, dass in einem bestimmten Fall nicht er der Verschmutzer gewesen ist.

13Diese Schwierigkeiten der Verantwortungszuschreibung sind generell bei allen Formen des kollektiven Handelns zu sehen, insbesondere natürlich bei synergetischen kumulativen Prozessen mit Nichtindividualisierbarkeit der kausalen Zuordnungen von Schädigungen oder Schadensverursachungen. Ungünstige Faktorenkombinationen, rechtliche Regelungen, die sich auf schon feststehende Gesetze stützen, versagen weitgehend bezüglich ökologischer und emissionsquellenferner Schäden und hinsichtlich einer adäquaten Vorsorge. Die Vorsorge ist bisher rechtlich auch nicht genügend erfasst und kaum erfassbar. Weitere Schwierigkeiten liegen bei der Nicht-Haftung bei erlaubtem Handeln, bei unterschwelligen Einzelbeiträgen, die sich ja auch kumulativ summieren, etwa bei der Festlegung von Grenzwerten. Ein gesetzlicher Regelungsbedarf wird zwar vielfach festgestellt, aber bisher nur ungenügend operativ erfasst und kontrollierbar bzw. sanktionierbar gemacht. Eine gesamtschuldnerische Haftung mit Innenregress durch Bildung von Gefahrenkreisen könnte man vorschlagen. Ebenfalls könnte man an verschuldensunabhängige Produktgefährdungshaftung denken, wie es ja im Europäischen Produkthaftungsrecht mittlerweile eingeführt ist für bestimmte Produkte, aber all das hat natürlich auch seine speziellen praktischen Schwierigkeiten. Die Beweislastumkehr wurde schon genannt. Die hohe Wahrscheinlichkeit der Verursachung statt des strikten Verursachungsnachweises wird vorgeschlagen – wie auch der Schadensersatz aus Fonds (aber ein Schadensersatz allein beseitigt natürlich nicht die Schädigung, insbesondere bei der ökologischen Problematik ist das natürlich einschlägig). Wer soll erstens den Fond aufbauen? Und wenn der Fond aufgebaut ist, wer soll dann zweitens, wenn Schadenersatz aufgrund einer schwierigen Zumessung gezahlt werden soll, dann den Ersatz bei Schädigung öffentlicher Güter einstreichen? Der Staat?

14Viel sinnvoller erscheinen Anreize zur Internalisierung externer Effekte. Man kennt den Vorschlag von Holger Bonus: Umweltzertifikate einzusetzen, die von Unternehmen gekauft und verkauft werden können. Doch ist auch das eine etwas „perverse“ Einrichtung, ähnlich wie der Verkauf von Emissionszertifikaten von Russland an USA. Mit anderen Worten: Es gibt kein Patentrezept, sondern man kann nur über eine Bündelung der Maßnahmen etwas Wirksames erreichen.

15Schulte z.B. schlug 1990 zum Ersatz ökologischer Schäden eine Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetzes vor: Wer aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Zivilrechts zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat auch erhebliche und nachhaltige Schäden im Naturhaushalt zu ersetzen. Aber wem? Und was ändert das an der – evtl. irreversiblen – Schädigung? Auch eine Ergänzung des Grundgesetzes durch Formulierung eines Staatsziels „Umweltschutz“, wie 1994 geschehen, wurde von ihm damals gefordert, das sei sinnvoll. Er sieht allerdings auch die Schwierigkeiten: Grundrechte haben keinen strikt durchführbaren geltenden Regelungsmodus, sie haben nur, aber immerhin, eine relative Wirkung. Ein Umweltgrundrecht würde die Chancen der Durchsetzung der bisherigen Grundrechte zwar nicht aufheben, aber doch einschränken. Umweltschutz sollte auf alle Umweltmedien bezogen sein: Auch sollten die Mittel zum Umweltschutz nicht isoliert eingesetzt werden. Die umweltplanerischen Elemente, so fordert etwa Wicke, sollten enthalten: die übergreifende Gesamtplanung, wie die der Raumordnung, umweltbedeutsame Fachplanung, Verkehrsplanung, Energieressourcenplanung, Wasser-, Abfall-, Luftreinhalteplanung. Umweltverträglichkeitsplanungen sollten und müssen integriert werden. Hier ist bisher viel zu wenig geschehen. Statt eines im Nachhinein anzuwendenden Verursacherprinzips – und sei es auch mit Beweislastumkehr – und eines Gemeinlastprinzips sollte ein Vorsorgeprinzip, das der moralischen Präventionsverantwortung entspricht, Vorrang auch bei Umweltschädigungen haben.

16Bei den Umweltmedien und Umweltgütern sollten im Hinblick auf externe Effekte und soziale Konsequenzen und insbesondere auch in Bezug auf soziale Fallensituationen, also soziale Dilemmata, der Kollektivgutaspekt sowie der Kollektivgutcharakter und im Hinblick auf die Erwünschbarkeit die Bewertung im Allgemeininteresse, also der meritorische Aspekt, wie die Ökonomen sagen, stärker als bisher beachtet werden, um einer Diffusion (Verwässerung) der Verantwortung für diese meritorischen Güter entgegenzuwirken. (Meritorische Güter, das sind Güter, die sozial erwünscht sind und auch wichtig sind, bei denen aber die Nachfrage nicht sehr groß ist; z.B. bei der allgemeinen Schulpflicht oder der Pflichtimpfung, die vorgeschrieben werden, handelt es sich um meritorische Güter.) Im Gegensatz zu kollektiven Gütern ist die Ausschließung von der Nutzung möglich, d.h. die meritorischen Güter, von denen wir alle abhängen und die immer wichtiger werden, insbesondere natürlich in Bezug auf die Umwelt, müssen eine stärkere Gewichtung erhalten.M.E. sind Entschärfungen dilemmaträchtiger Situationen – denken wir an das Naturalistendilemma –, strukturelle Anreize, strukturelle Rahmenbedingungsänderungen und gesellschaftliche Sanktionsmechanismen sowie institutionelle gesetzliche und politische Maßnahmen zusammen und zusätzlich erforderlich. Also ein gestaffeltes System, ein ganzes Bündel von Maßnahmen sollte auf Eignung geprüft und gegebenenfalls in die Praxis übergeführt werden.

17Ein weiteres Verteilungsproblem der Verantwortlichkeit kollektiver Aktionen entsteht erst beim Handeln Vieler unter strategischen Bedingungen, wenn sich (negative) externe, synergetische (sich wechselseitig verstärkende) und/oder kumulative (sich aufhäufende) Effekte einstellen. „Strategische Bedingungen“ bedeutet, dass das (End-)Resultat abhängig ist vom (nichtkoordinierten) Handeln (vieler) einzelner Akteure. Synergetische und kumulative Wirkungen treten erst dann auf, wenn verschiedene Komponenten zusammenwirken und sich gegenseitig aufschaukeln. Diese einzelnen Komponenten können für sich genommen (relativ) harmlos sein, d.h., unter einem bestimmten Schwellenwert bleiben, aber insgesamt zu Schädigungen oder selbst zum Verlust von hoch geschätzten Gemeinschaftsgütern führen. (Man denke etwa an das Waldsterben, das durch sauren Regen, Bodenerosionen usw. verursacht wird.)

18Die durch diese Wechselwirkung zustande gekommenen Nebenfolgen sind weder einem Einzelverursacher allein zuzuschreiben, noch werden sie (i.d.R.) vorausgesehen oder vorausgesagt. Hier entstehen noch zwei Teilprobleme:

  1. die Frage der Verantwortungsbeteiligung bei kumulativen und synergetischen – also sich erst durch Anhäufung und Wechselwirkung – ergebenden Schädigungen

  2. die Frage der Verantwortung für unvorhergesehene oder unvorhersehbare Folgen.

19Das erste Teilproblem kann man das Problem der Verantwortungsverteilung unter strategischen Bedingungen nennen. Ist beispielsweise das für die Umweltrechtsprechung in Japan gültige abgeänderte Verursacherprinzip, nach dem die statistisch ermittelte Schädigungsbeteiligung durch benachbarte oder vermutete Verschmutzer rechtlich als „Verursachung“ gilt, schon hinreichend? Die Beweislast liegt hier beim potenziellen Verursacher, der etwa die Unschädlichkeit seiner Umwelt-Emissionen nachweisen muss. Diese Beweislastumkehr scheint zwar allgemein ein Schritt in die richtige Richtung zu sein, da sie zumindest ein kontrollierbares und handhabbares Modell der globalen Zurechenbarkeit bei Umweltschäden darstellt. Umweltschäden, die ja meist Land, Gewässer und Luft zusammen betreffen, können so zumindest tendenziell verhindert werden. Es mögen so Umweltschutzmaßnahmen gefördert werden, da und insoweit Sanktionen drohen. Schwierigkeiten methodologischer und rechtlicher als auch moralischer Art ergeben sich allerdings bei solchen Zuschreibungen. Zunächst sind die „Nachbarschaft“ und die bloß statistischen Verursachungsvermutungen niemals ein Beweis der kausalen Urheberschaft. Ein bloßer statistischer Verdacht kann zwar keine wirkliche Kausalität verbürgen, er reicht auch zur Zuschreibung moralischer Schuld nicht aus, selbst wenn evtl. eine rechtliche Haftungsregel die Schädiger in die Pflicht nimmt. Sodann besteht das Problem der detaillierten Verantwortungsverteilung bei synergetischen und kumulativen Schädigungen, insbesondere falls diese vom einzelnen Handelnden (z.B. von der betreffenden Firma oder dem einzelnen Autofahrer) nur unterschwellig eingebracht werden.

20Unabhängig von diesen Überlegungen ist eine gegenwärtige Tendenz, gesetzlich eine Art von (gesamtschuldnerischer) Produkt- und Gefährdungshaftung bei Umweltschäden und Schädigungen öffentlicher Güter einzuführen. Verursacher von Schäden müssten danach verschuldensunabhängig, d.h. unabhängig von Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit, haften. Diese Haftungsform würde – so hofft man – abschreckend und somit vorbeugend wirken.

21Der durchaus nicht ganz neue Vorschlag zur Beweislastumkehr ist nicht als strikter Grundsatz, sondern als tendenzielle Leitlinie – für genauer zu bestimmende Fälle – zu verstehen. Sind die möglichen Schädiger, die weiterhin rechtlich als „unschuldig“ zu gelten haben, „bekannt“, d.h., besteht zwischen Schädigungen und auslösendem Ereignis (Emissionen z.B.) ein statistisch signifikanter Zusammenhang oder lässt sich der Zusammenhang anderweitig nicht besser erklären (und dies hätte der Geschädigte nachzuweisen), dann hat der potenzielle Schädiger die Beweislast zu tragen, d.h., er müsste nun seinerseits nachweisen, dass er die Schäden nicht (mit-)verursacht hat. Als Gründe für eine solche Regelung lassen sich u.a. nennen: Wer den Nutzen aus einer Tätigkeit hat, der hat auch das Schadensrisiko zu tragen („Kosten-Nutzen-Prinzip der Produzentenhaftung“). Wer ein Risiko bzw. eine Risikoerhöhung anderen zumutet, handelt gegenüber diesen – und hat insofern wenigstens eine Beweislast zu tragen.

22Ferner: Ist jemand für Unvorhergesehenes verantwortlich zu machen? Ein weiteres Teilproblem ist das einer eventuellen Verantwortung für unvorhergesehene Systemwirkungen und Nebenfolgen, die durch die erwähnten synergetischen und kumulativen Effekte entstehen. Auch hier können im Endeffekt nicht einzelne Verursacher allein verantwortlich gemacht werden, sondern verantwortlich wäre gleichsam das ganze System. Ein System kann aber keine echte, zumal keine moralische Verantwortung tragen. Dies gilt selbst wenn manche Computerwissenschaftler und einige Sozialphilosophen dazu neigen, sogar Informationssystemen (moralische und rechtliche?) Verantwortung zuzuschreiben bzw. die jeweilige Verantwortung „im System selbst“ (Haefner) verorten, weil ein Einzelner die Verzweigungen der Entscheidungsprozesse innerhalb des Systems weder übersehen noch verfolgen kann. Insofern wäre kein Einzelner mehr fähig, die Verantwortung für Systementscheidungen zu tragen. Ist dies aber richtig? Wenn Verantwortung bloß innerhalb von Systemen angesiedelt wird und einzelne Personen nicht mehr verantwortlich sind, könnten sich diese allzu leicht auf Entschuldigungen berufen und systematisch vor jeglicher Verantwortlichkeit ausweichen: Es entstünden verantwortungsentzogene Lücken von u.U. gewichtiger gesellschaftlicher Folgenträchtigkeit: eine neue systemerzeugte Unverantwortbarkeit, gar „Unverantwortlichkeit“ (im doppelten Sinne)? Ist der Mensch heute aufgrund seiner ins Ungeheuerliche gewachsenen, aber nicht immer ganz im voraus abschätzbaren oder kontrollierbaren technischen Eingriffs- und Verfügungsmacht nicht sozusagen für mehr verantwortlich, als er voraussehen und somit eigentlich (bewusst) normativ verantworten kann? Müsste er nicht auch für unvorhergesehene Nebeneffekte seiner Handlungen etwa bei technischen und wissenschaftlichen Großunternehmungen normative Verantwortung übernehmen? Aber wie könnte er das? Was man nicht weiß, kann man moralisch kaum sinnvoll verantworten. Ursächlich ist man auf jeden Fall – auch für nicht vorhersehbare Schädigungen – „verantwortlich“. Die Frage bleibt jedoch, ob man auch „normativ“, moralisch oder rechtlich, verantwortlich ist. Folgte man strikt dem Verursacherprinzip im Hinblick auf die Zuschreibung rechtlicher und moralischer Verantwortung, und das erscheint – wenigstens tendenziell im Hinblick auf verursachte Folgen – richtig, so ist man auch normativ verantwortlich. Man müsste also eigentlich auch für die nicht vorhergesehenen oder gar nicht vorhersehbaren Folgen eintreten, müsste – rechtlich gesehen – haften und Schadensersatz leisten. Die Handlungsmacht scheint mehr gewachsen als die Voraussicht – ein kaum lösbares Dilemma der Verantwortlichkeit im systemtechnologischen Zeitalter, das von Wirkungsvernetzungen und dynamischen Veränderungen geprägt ist, denen auch das wissenschaftliche Wissen nicht in allen Verästelungen so schnell folgen kann. Wir müssen Wagnisse eingehen, um Neues zu erkennen, auszutesten, um neue wissenschaftliche und technische Lösungen zu finden und um den sozialen Fortschritt in einer Massengesellschaft aufrecht zu erhalten, aber wir müssen ganz allgemein und speziell bei Großversuchen, möglichen Gefährdungen von Mensch und Natur sehr vorsichtig sein. Auch müssen wir vermehrt Beziehungen und (insbesondere nicht-lineare) Wechselwirkungen in den komplexen Systemen und selbst mögliche Gefährdungen nach Wahrscheinlichkeiten oder Risiken beachten. (Man denke als Beispiele an die Risikostudien über die zivilen Kernkraftwerke.)

23Hinsichtlich der moralischen Beurteilung ergibt sich für alle die genannten Teilprobleme der Verantwortungsverteilung: Eine ursächliche Verantwortung kann meist keinem einzelnen Individuum noch die Verursachung einem einzelnen Bereich alleine zugeschrieben werden, wenn die Entwicklung und besonders die Beschleunigung von einer Vielzahl sich gegenseitig steigernder Wechselwirkungen abhängt. Nicht nur entsprechend der jeweiligen Aufgaben- und Rollenverantwortung, sondern auch im Moralischen und im Rechtlichen übernehmen natürlich die beteiligten Individuen eine gewisse Mitverantwortung entsprechend ihrer aktiven oder zu erwartenden Mitwirkung.

24Die Technik, der technische Fortschritt und die technisch-ökonomische Entwicklung und die damit verstärkt einhergehende Schädigung von Land, Luft und Gewässern erweisen sich als Phänomene vieler Bereiche und Blickwinkel. Sie dürften künftig vermehrt interdisziplinäre und komplexitätsangemessene Ansätze erfordern; sie ergeben sich erst durch ständiges Wechselspiel der verschiedenen Bereiche und Akteure, durch (oft strategische) Handlungen vieler Korporationen und Individuen. Diese Phänomene weisen eine große Komplexität hinsichtlich individueller, kollektiver und korporativer Beiträge, verschiedener Bereiche und gesellschaftlicher wie auch natürlicher Hintergrundfaktoren auf. Die technische Entwicklung auf fast allen Gebieten, insbesondere was die zeitlichen Beschleunigungen angeht, verläuft geradezu lawinenförmig („exponentiell“). Das Gleiche gilt für fast alle stark verzweigten, hochkomplexen und interdisziplinär verflochtenen sozialen Entwicklungsprozesse. Die Beschleunigungen und Verflechtungen werden zunehmen. Sie haben mit den neuen globalen Vernetzungsmedien der Telekommunikation und des Internet mittlerweile eine neue Dimension erreicht. Börsenkursreaktionen von Tokio über Frankfurt nach New York zeigen diese planetarische Direktverbindung und „Allpräsenz“ in den Reaktionen ebenso wie die elektronischen Bildmedien, die es erlauben, überall virtuell „dabei sein zu können“, wo auf der Erde etwas Spektakuläres oder politisch Wichtiges geschieht.

25Neben der besprochenen Verantwortungserweiterung müssen wir handhabbare Modelle der Verantwortungsbeteiligung und -verteilung bei kollektivem Handeln entwickeln und zu verwirklichen suchen. (Das gilt für das sog. Massenhandeln ebenso wie für das „strategische“ wie auch für das unternehmerische Handeln und Entscheiden sowie für das Kreditwesen!) Ideale Forderungen ohne praktische Chancen zur Verwirklichung durch institutionalisierte Verfahren bleiben nahezu wirkungslos. Appelle zur Vermeidung sozialer Fallen allein nützen nicht viel, sie sind zwar notwendig, aber allein nicht hinreichend, nicht ausreichend wirksam. Man muss auch operational greifbare Abläufe, Maßnahmen und Konsequenzen einführen, wie z.B. rechtliche Sanktionen, finanzielle (Markt-)Anreize zur Produktions- und Produktumstellung, Bestimmung von Eigentumsrechten für öffentliche Güter mit z.B. stellvertretender, treuhänderischer Überwachung und verbindlicher Sanktionierung usw. Als Leitlinie könnte gelten: Höchstens so viele Gesetze, Ge- und Verbote wie nötig, doch so viele Anreize („incentives“), Eigeninitiative und Eigenverantwortung wie möglich. Selbst wenn dies recht pauschal klingt, kann es die Richtung einer notwendigen Neuorientierung – nicht nur bei sozialen Fallen – aufzeigen.

  • 4 Dies gilt (übrigens) in gleicher Weise für die nur angedeuteten Probleme im Arbeits- und Berufslebe (...)

26Eine auf Individuen bezogene moralische Neuorientierung ist zwar notwendig, genügt aber nicht. Strukturelle Anreize, Entschärfungen dilemmaträchtiger Situationen, strukturelle Rahmenänderungen, gesellschaftliche Sanktionsmechanismen und institutionelle, gesetzliche bzw. politische Rahmenregelungen sind zusätzlich erforderlich. Ein gestaffeltes System, ein ganzes Bündel von Maßnahmen sollten in Modellen und Szenarien durchgespielt, geprüft und gegebenenfalls in die Praxis eingeführt werden4.

27Allgemein muss angesichts der Aufspaltung der Einzelverantwortlichkeiten und der unübersichtlichen Verzweigungen auch dem Staat eine wesentliche „institutionelle Verantwortung“ und den repräsentativen Entscheidungsträgern individuelle (Mit-)Verantwortung für die wirtschaftliche Entwicklung und für die Anwendung entwickelter technischer Verfahren zugeschrieben werden – gerade auch für die Entwicklung technologischer Großprojekte –, wenn man nicht eine fragwürdige These vom eigendynamischen „naturwüchsigen“ ökonomischen und technologischen Entwicklungsprozess vertreten will. Alle gesellschaftlichen Technisierungsprozesse geschehen keineswegs in naturgesetzlicher Unabänderlichkeit. Sie ergeben sich aus Entscheidungen von Menschen. Das Menschliche und das Humane sollte, darf künftig dabei nicht zu kurz kommen.

28Zur Problematik lässt sich wiederum generell sagen: Der Erweiterung der individuellen (Mit-)Verantwortlichkeit müssten eine Neugestaltung der entsprechenden Teile des Rechtssystems und von dessen Verfahren zur Verantwortungszuschreibung entsprechen sowie die Entwicklung einer sozial anteilig mitzutragenden Verantwortung und die nachdrückliche Schulung des moralischen Gewissens. Ebenfalls sind Modelle korporativer Verantwortung zu entwickeln und diese institutionell auszugestalten. Unterschiedliche Verantwortungsarten sind genauer zu analysieren, um der komplexeren Struktur der Wirkungsvernetzung und den immer weiter ausgreifenden Handlungswirkungen gerecht zu werden. Konzepte für eine soziale(re) Orientierung der Verantwortung wie auch des Gewissens hätten dabei im Vordergrund zu stehen. Die Ethik muss sich den Herausforderungen durch neue, technisch vervielfachte Handlungsmöglichkeiten und Auswirkungen stellen, ohne ihre herkömmliche Grundeinstellung zu verleugnen.

29Eine Erweiterung des Bewertungshorizonts – man denke etwa an die erwähnte Berücksichtigung der (moralischen) Rechte künftiger Generationen, an Quasi-Rechte der Naturarten – ist besonders dringend geboten.

30Wie lässt sich Verantwortung innerhalb von handelnden Gruppen sinnvoll zumessen und verteilen? Das Handeln Einzelner rückt heute und künftig gegenüber kollektivem Gruppenhandeln und institutionellem Handeln immer mehr in den Hintergrund. Daher stellen sich Probleme der Verantwortungsverteilung in technisch und ökonomisch geprägten und hoch entwickelten Gesellschaften, in Industriegesellschaften in verstärktem Maße.

31Produktionskomplexität und die Tätigkeitsverzahnung in Unternehmen und bei Großprojekten erschweren die Zurechnung und Zuordnung von (unerwünschten) Handlungsfolgen und die kontrollierbare Zuschreibung von Verantwortung. Die herkömmlichen individualistischen Auffassungen der Ethik und der Ökonomie reichen hier offenbar nicht aus. Sie richten ihr Augenmerk fast ausschließlich auf Handlungen der Einzelakteure und nicht auf kollektive und korporative (unternehmensgebundene bzw. institutionelle) Handlungsformen und nicht auf Struktur- und Systemzusammenhänge. Ethische Ansätze sind bislang in der Tat zu stark individuen- und personenorientiert gewesen, beachteten zu wenig strukturelle soziale und gesellschaftliche Aspekte. Sie waren nicht ausreichend sozialethisch und strukturell ausgerichtet. Das habe ich schon früher vor 20 Jahren betont. Eine Ethik für Institutionen und Organisationen ist allenfalls in Ansätzen vorhanden. Freilich werden in der Rechtswissenschaft solche Probleme bereits eingehender behandelt. Hier gibt es einige interessante Lösungsansätze. Einschränkend ist allerdings zu sagen, dass das eigentlich überzeugende Verursacherprinzip als Voraussetzung der Verantwortungszuschreibung jedoch auch vor schwierigen Probleme steht, wie oben beispielhaft erwähnt. Solche Schwierigkeiten resultieren schon aus der Form kollektiven Handelns und z.B. der angeführten Problematik, Einzelakteure bei synergetischen und kumulativen Prozessen, Gruppenbildungen sowie ungünstigsten Faktorenkombinationen verantwortlich zu machen. Rechtliche Regelungen versagen weitgehend bzgl. ökologischer und emissionsquellenferner Schäden und bei einer angemessenen Vorsorgeplanung (z.B. Luftverschmutzung, Waldsterben). Ein gesetzlicher Regelungsbedarf wird vielfach festgestellt, aber bisher nur ungenügend wirksam gefasst und kontrollierbar bzw. sanktionierbar gestaltet.

32Eine gesamtschuldnerische Haftung mit Innenregress durch Bildung von Gefahrenkreisen, verschuldensunabhängige Produkt- und Gefährdungshaftung, Beweislastumkehr, hohe Wahrscheinlichkeit der Verursachung, Schadensersatz aus Fonds, (strukturelle) Anreize zur Internalisierung externer Effekte, Umweltzertifikate, die von Korporationen ge- und verkauft werden können, werden in der Literatur diskutiert und vorgeschlagen. Die Hauptschwierigkeiten solcher rechtlichen Lösungen liegen bei etwa unterschwelligen Einzelbeiträgen i.A. in der Nicht-Haftung bei erlaubtem Handeln und etwa in der Festlegung von Grenzwerten.

33Die Verantwortung für Landnutzung und Natur, deren Arten und Systeme sowie für die Wahrung ökologischer Gleichgewichte, die Mitverantwortung für die Lebensbedingung künftiger Generationen, für die Erhaltung, Regenerierung und maßvolle Nutzung von Rohstoffreserven und für Fern- und Nebenwirkungen eigenen Handelns gewinnen, wie wir gesehen haben, zunehmend politische und moralische Brisanz.

34Zu den Verteilungsproblemen der ersten Art sollen nur kurze Thesen formuliert werden:

35Verantwortung ist – wie erwähnt – eine Funktion von Macht, Einfluss und Wissen. Jeder hat Mitverantwortung entsprechend seiner strategischen Stellung im Macht- und Wissenszusammenhang eines Handlungssystems, einer Korporation, Institution usw. Je zentraler die Stellung (Anordnungsbefugnis, Hierarchieebene), umso mehr nehmen die Verantwortlichkeiten zu. Diese Leitidee lässt sich genauer ausarbeiten – etwa, indem man Modelle der mathematischen Graphentheorie verwendet und die Zuschreibung von Rechten und Pflichten auf verschiedenen Hierarchieebenen untergliedert. Jeder im System ist also mitverantwortlich entsprechend seiner Stellung sowie seiner praktischen Einflussnahme. Genauso wenig wie der Inhaber der leitenden Position für Alles allein verantwortlich ist, ist derjenige, der keinen Einfluss hat, überhaupt verantwortlich (vgl. den folgenden Kasten mit dem Zitat zur Verantwortungsverteilung in Russland).

„Niemand ist für irgend etwas verantwortlich. Deshalb ist der Präsident praktisch für Alles verantwortlich – und praktisch doch wieder nicht. Denn allen ist klar, dass eine Person nicht für Alles verantwortlich sein kann.
Als Ergebnis haben wir: Niemand ist für irgend etwas verantwortlich.
Denn alle sind mit allen – verfilzt.“
Simonow, Mitte der 90er Jahre Vorsitzender der Moskauer Stiftung zur Verteidigung der Glasnost, über Zuständigkeit und Verantwortung in der russischen Führung (n. Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.11.1996)

36Im Hinblick auf moralische Mitverantwortung sollte es keinen Verwässerungseffekt geben (dürfen). Solche Verwässerungseffekte bei „Mitläufer“ phänomenen und „Rädchen-“ bzw. „Befehlsnotstandsausreden“ (z.B. der KZ-Schergen) widersprechen einem weitverbreiteten ethisch-moralischen Urteil. Entsprechend ist auch bei wachsenden Mitgliederzahlen mitverantwortlicher Gruppen zu sagen: „Je mehr Personen entscheiden, desto weniger fühlt sich jeder einzelne verantwortlich“: Das gilt zwar faktisch häufig, kann aber keine Regel der moralischen Verantwortungszuschreibung sein. Moralische Verantwortung ist nicht wirklich aufteilbar, delegierbar, sondern nur sozusagen nur positiv „quasi-teilbar“. Moralische Verantwortung ist nämlich beteiligungsoffen. (Ein weiteres Problem sei nur erwähnt: Oft ist in komplexen Organisationen der Entscheidungsträger nicht identisch mit dem, der die Handlung ausführt, also eigentlich handelt.)

37Neuerdings wird in diesem Zusammenhang das sogenannte „Kuchenmodell“ der Verantwortungsverteilung diskutiert: Verantwortung sei wie ein Kuchen in Stücke zu teilen, die dem jeweiligen Verantwortungsanteil entsprechen. (Mit-)Verantwortung – und zumal moralische – ist jedoch kein teilbarer Kuchen. Moralische Verantwortung ist prinzipiell nicht wie ein Kuchen aufteilbar, sollte nicht verwässerbar sein, selbst wenn faktisch in politischen Zusammenhängen – etwa bei Wahlen, in Parlamenten und Gremien – der Eindruck entstehen mag, dass mit der wachsenden Zahl (der Mitglieder) die Verantwortlichkeit des Einzelnen sinkt oder gar schwindet. Das Kuchenmodell erweist sich m.E. letztlich als zu vereinfacht und auch undurchführbar. So sind wenigstens die Kenntnisse der Situation einzubeziehen, außerdem die Bereitschaft, zu kooperieren oder die Zusammenarbeit zu verweigern, ebenso Gruppengefühle und „Team-Wirkungen“. Die Verteilung der Verantwortung hängt auch vom Verantwortungstyp ab: Im Gegensatz zur moralischen Verantwortung ist Schadensersatzpflicht leicht(er) teilbar. Die Formen der Verhinderungs- und Erhaltungsverantwortung, z.B. auch die Hilfepflichten (Verantwortung zur Vermeidung von Unterlassungen), scheinen eher einer Verantwortungsmitbeteiligung zugänglich zu sein.

Notes

2 Externalitäten sind „Nachbarschafts- oder Dritte betreffende Effekte des Tausches“ oder anderer ökonomischer Aktivitäten (Produktion, Konsum) (Buchanan 1985, 124). Das Problem externer Effekte besteht in der Regulierung, Zuordnung, Zurechnung, Beseitigung eben dieser Effekte. Allgemein bieten sich marktwirtschaftliche, staatliche und kooperative Lösungen an. Beim Auftreten von Externalitäten sind (private) Eigentumsrechte mangelhaft bzw. überhaupt nicht bestimmt oder sie werden nicht wahrgenommen. Solche Eigentumsrechte garantieren die ausschließliche Nutzung, Verfügung usw. über Güter und Rechte; mit ihnen ist nicht immer die Einbeziehung aller Kosten verbunden, die mit der Nutzung usw. einhergehen, d.h. die Internalisierung dieser externen Effekte. Die freiwillige Internalisierung von Externalitäten selbst setzt allerdings voraus, dass die Kosten der Internalisierung geringer sind als der Nutzen der Internalisierung (Demsetz); hierin ist ein weiteres Problem zu sehen.
Öffentliche Güter sind z.B. Küstenschutz, öffentliche Straßen, Parkanlagen, Leuchttürme, aber auch Moral, Recht, soziale Normen und allgemein „jeder Zustand, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Anstrengungen aller oder einiger Gruppenmitglieder sind notwendig, um das Gut zu erlangen; 2. jedes Gruppenmitglied sieht mit seinem Beitrag Kosten verbunden;“ 3. Nichtausschließbarkeit der Nutzung des Guts für alle Gruppenmitglieder, d.h.v.a., dass auch Personen, die nicht zur Bereitstellung des Guts beigetragen haben, dieses nutzen können (Buchanan 1985, 125). Während für den Markttausch, den Individualgütertausch, Leistung und Gegenleistung, d.h. die Verantwortung des einzelnen deutlich – i.d.R. rechtlich – bestimmt ist, gilt diese – idealiter – Symmetrie wegen der Nichtausschließbarkeit der Nutzung für Kollektivgüter nicht (zwingend). Recht und Ethik sind selbst Beispiele für öffentliche Güter; die Problematik sozialer Fallen gilt auch für sie.

3 Die Literatur zum Gefangenen-Dilemma ist bereits Legion. Zu diesbezüglichen Angaben vgl. neben dem Klassiker Hardin 1968, 1985 auch Schüßler 1990 und Lenk/Maring 1990a, 1990b sowie 2003.

4 Dies gilt (übrigens) in gleicher Weise für die nur angedeuteten Probleme im Arbeits- und Berufsleben und für dessen Verhältnis zum bürgerschaftlichen Eigenengagement, zur Freizeit- und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung, wie ich aus meiner Tätigkeit als Mitglied der „Zukunftskommission Gesellschaft 2000“ des Landes Baden-Württemberg weiß. Ob man nun von geringe Kosten erstattender oder unbezahlter „Bürgerarbeit“ spricht (wie die Kommissionen aus Bayern/Sachsen bzw. Baden Württemberg) oder – besser! –, von bürgerschaftlicher Aktivität, „Eigenarbeit“ usw., ist gleich. Wichtig ist, dass unsere demokratische Gesellschaft heute schon und vermehrt künftig von wesentlich auch freiwilligem engagierten Eigenhandeln, von Eigenverantwortlichkeit und Eigenleistung leben dürfte, die sie durch bloße zentrale Erlasse nicht erzwingen kann (vgl. Verf.: Eigenleistung, 1983). Sie sollte diese fördern – wo überall möglich, aber nicht durch Überorganisation und Überbürokratisierung (zer-)stören.

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