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Umweltverträglichkeit und Menschenzuträglichkeit

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Hans Lenk

2. Verantwortlichkeit als Auszeichnung des Menschen

Texte intégral

1Wie gesagt, der Mensch selbst ist Teil der Natur. Ausgezeichnet ist er allerdings dadurch, dass er diese erkennen und zum Teil verändern, in seinem Sinne manipulieren kann – womit er eine erweiterte Verantwortlichkeit auch für die Natur auf sich nimmt. Die Natur jedenfalls ist nicht nur für den Menschen da: Dies hat eine abgewogene, faire Beurteilung nach allen Erkenntnissen der biologischen Evolution und der „Schicksalsgemeinschaft“ von Menschen und nicht menschlicher Natur zuzugestehen – wenigstens unter dem Anspruch eines umfassenden, auch anderen Wesen Existenz- und Erhaltungsberechtigung zuerkennenden „moralischen“ Denkens.

2Der Mensch ist ein zutiefst soziales Wesen; er ist auf Unterstützung durch andere, auf das Zusammenleben angewiesen: Niemand kann allein aufwachsen.

3Es zeichnet den Menschen spezifischer aus – ist m.E. Teil seiner viel beschworenen Menschenwürde –, dass er nicht nur für seine eigenen Handlungen, die auf Mitmenschen gerichteten sind, Verantwortungen und Pflichten hat, sondern dass er auch gegenüber anderen lebendigen Naturwesen und für Natursysteme und Naturwesen Verantwortung übernehmen kann und heute sogar muss – schon aufgrund seines langfristigen Eigeninteresses und entsprechender Klugheitsregeln. Als ein ausgezeichneter Teil des Naturganzen, als ein besonders eingriffsmächtiger Akteur hat er im Verhältnis zu seiner technischen Macht eine stellvertretende Verantwortung für das Ganze zu übernehmen – geradezu auch moralisch. Spezifisch menschlich ist es nämlich – und dies macht eben auch einen Teil seiner Sonderstellung und Würde aus –, dass er symbolisch, ja, moralisch, anderen Wesen und Arten auch Existenzberechtigung, Erhaltungsberechtigung, sozusagen „Quasirechte“, zuerkennen kann. Dies bedeutet, dass er ohne Gegendienst oder Gegenpflicht Schutzpflichten für sie bzw. gegenüber ihnen auf sich nehmen kann und soll. Er ist nicht nur das Wesen, das Einsicht in den Gesamtzusammenhang haben kann, sondern er kann und soll (so eine Grundeinsicht der ökologischen Ethik) über seinen anthropozentrischen (bloß menschengebundenen) Gesichtskreis hinaus dem Gesamtsystem sowie ökologischen Teilsystemen der Natur als auch lebendigen Partnern Existenzberechtigung zuerkennen. Noblesse oblige, sagesse oblige: Herausgehobenheit und Wissen verpflichten. Diese übergreifende Moral berücksichtigt die wechselseitige Angewiesenheit, ja, eine gleichsam, wenn nicht gerade „partnerschaftliche“, so doch rücksichtsvolle, stellvertretende, repräsentativ mitdenkende, mitsorgende, „fürsorgliche“ Beziehung zwischen Mensch und Natur. Sie erscheint eher dem Menschen würdig, sozusagen „ehr-würdiger“, geradezu „humaner“ als die traditionelle strikte Selbstbeschränkung auf menschliche Interessen und Herrschaft über alle Natur.

4Allem Lebendigen, das auf einen relativ integrierten Systemzusammenhang und eine Kontinuität im ständigen Austausch mit der Umwelt angewiesen ist und diese Wechselbeziehung auch mit aufrechterhält, dem in gewisser Weise Selbsterhaltung, Selbstsein und eine funktionale Rolle in einem natürlichen System zuzusprechen ist, könnte also im Sinne einer säkularisierten „Ehrfurcht“ vor der Naturentwicklung und einer Einheit des Lebendigen eine Existenzberechtigung zugesprochen werden. Der Urwalddoktor und Philosoph Albert Schweitzer, der erste Bioethiker, hat dies schon zur Zeit des Ersten Weltkrieges in seiner Ethik der „Ehrfurcht vor dem Leben“ vorausgedacht. Lebensberechtigung ist ein moralisches Grundrecht, das nicht ohne besondere Begründung verletzt werden darf – selbst dann, wenn es sich auf nicht-menschliches Leben bezieht.

5Bei den Güterabwägungen sind künftig also moralische Quasi-Eigenrechte der natürlichen Wesen zu berücksichtigen, nicht nur aus Klugheit und erzieherischen Gründen (z.B. Erhalt der Artenvielfalt und der natürlichen genetischen Ressourcen in Bioreservaten, etwa in tropischen Regenwäldern), sondern auch allgemein moralisch und besonders „ökoethisch“.

6Der Mensch ist auch das ethische und allgemein-wertende Wesen. Das Moralisch-Ethische ist – wie das vernünftige Erkennen – sein bestes Teil; zumal die Menschenliebe, wie sie schon von den alten chinesischen Philosophen (z.B. MoZi, MenZi), aber vor allem danach von den Christen gefordert wurden. Doch auch die „Liebe zur Kreatur“ ist ethisch.

7Insgesamt gilt: Von der anthropozentrischen traditionellen, nur Menschen betreffenden Moral braucht nur ein Teil aufgegeben zu werden: die Einschränkung der Existenzberechtigung und der Werte auf Vernunftwesen (z.B. beim größten deutschen Philosophen, Kant) und der Gegenstände moralischer Pflichten auf Personen (Menschen). Die Auszeichnung des Menschen als des ethisch-moralischen Wesens bleibt bestehen. Sie wird unter Einbeziehung ökologischer Ethik sozusagen „fairer“, geradezu „humaner“ gegenüber anderen Wesen gestaltet. Dies ist praktisch wie moralisch sehr bedeutsam für Zukunft unserer Lebenswelt und Umwelt. In der Tat: mit der Erweiterung der Eingriffs- und Handlungsmacht des Menschen – insbesondere mit seiner geradezu ungeheuerlich gewachsenen technologischen Macht – erweitern sich Verantwortung und Verpflichtung. Ethisch jedenfalls sollte die traditionelle, ausschließlich an der (etwa Kantischen) Vernunftphilosophie orientierte wechselseitige Angewiesenheit der Träger von Rechten und Pflichten: „Nur wer Pflichten übernimmt, hat auch moralische Rechte“ abgeändert werden. Von der moralischen Auszeichnung des Menschen als des sich selbst verpflichtenden Wesens wird dadurch kein bisschen abgestrichen. Im Gegenteil: der moralischen Autonomie und Würde des Menschen steht es gut an, wenn er sich auch für andere, von ihm abhängige Naturwesen und -systeme verantwortlich fühlt.

8Es gehört geradezu zur besonderen menschlichen Würde, repräsentativ für andere nichtmenschliche Wesen, Arten und Systeme Verantwortung übernehmen zu können und heute zu müssen. Gerade dieses erhebt ihn über den gattungsmäßigen Egoismus, ja, Artchauvinismus, und zeichnet ihn dennoch als das wissende und das moralische Wesen aus. Dies führt ihn zugleich zu einem künftig unerlässlichen, sich selber etwas bescheidenden und somit realistischeren, „zukunftsfähigeren“ Verhältnis zur Natur. Es müsste eigentlich (gerade auch im Sinne Kants) das Zeichen einer von egoistischen Antrieben freien Moralität sein, über den kollektiven gattungsmäßigen Egoismus des Menschen hinauszugehen, für andere, von seinen Zugriffen betroffene Wesen bzw. Arten und deren Existenz stellvertretend mitzudenken. „Denke repräsentativ!“ ist eine moderne Formulierung von Kants oberstem Moralgrundsatz („Kategorischer Imperativ“). Denkt man ethisch wirklich repräsentativ, so müsste man den Grundsatz unserer pflichtmäßigen Verantwortung konsequent – soweit mit der Eigenexistenz und der Menschheitserhaltung und Güterabwägungen nach der Höhe auf der Artenleiter verträglich – auf „die Natur“ und besonders die lebenden höheren Arten in ihr ausdehnen.

9Ohne die Natur „moralisieren“, d.h. moralisch erziehen zu können und zu dürfen, kann und soll der Mensch moralisch repräsentativ im Sinne des Sittengesetzes handeln, d.h., auch für andere von seinem Handeln und seiner Macht (auch der Macht der Unterlassung) betroffene Menschen und Naturwesen Verantwortung zu übernehmen. Gerade dies hebt ihn ethisch über den gattungsmäßigen Egoismus hinaus – und dokumentiert so seine moralische Würde.

2.1 Erweiterung der Verantwortung

10Der Philosoph Hans Jonas meint in seinem bekannten Buch Das Prinzip Verantwortung (1979), „die Zukunft der Menschheit“ sei „die erste Pflicht menschlichen Kollektivverhaltens“ im Zeitalter der unter dem Aspekt möglicher Zerstörungen „‚allmächtig‘ gewordenen technischen Zivilisation“, und hierin sei „die Zukunft der Natur [...] offenkundig mit enthalten“, umfasse „aber auch unabhängig davon eine „metaphysische Verantwortung“ an und für sich. Der Mensch sei „nicht nur sich selbst, sondern der ganzen Biosphäre gefährlich geworden“. Nachdem die „Schicksalsgemeinschaft von Mensch und Natur“ und „auch die selbsteigene Würde der Natur“ wiederentdeckt worden sind, sei den Menschen mit der technologischen Eingriffs-, Störungs- und gar potenziellen Zerstörungsmacht zugleich eine Verantwortung für den Zustand der Natur, „den Zustand der Biosphäre und das künftige Überleben der Menschenart“ übertragen. Der Mensch wird „zum Treuhänder aller anderen Selbstzwecke, die irgend unter das Gesetz seiner Macht kommen“.

11Die richtige Hauptidee von Jonas’ „Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation“ ist es, dass angesichts der ins Unermessliche gewachsenen technologischen Macht des Menschen und der lawinenartig beschleunigt sich ändernden Lebensumstände in der industriellen Welt sowie angesichts der Gefährdungen von Natur und Kreatur (einschließlich des Menschen selbst) durch Folgen und Nebenwirkungen des industriellen Prozesses eine sittliche Erweiterung des Verantwortungskonzeptes nötig ist. „Neue Aktionsmöglichkeiten“ erzeugen „erweiterte und modifizierte Verantwortlichkeiten“ – auch gerade „für die Wahrung ökologischer Gleichgewichte und für Natur und Kreatur wie auch „angesichts drohender regionaler oder globaler Überbevölkerungsgefahr“ (z.B. für „Geburtenkontrolle“). Das wurde auch von mir schon 1979 vor Erscheinen von Jonas’ Buch betont: Nötig ist der Übergang von der herkömmlichen Verursacherverantwortung zu einer „Treuhänder“- oder Heger-Verantwortung des Menschen für die Natur, von der rückwirkend zuzuschreibenden Schuld-Verantwortung zur Vorsorge-Verantwortlichkeit, von der vergangenheitsorientierten Verantwortung für Handlungsresultate zur zukunftsorientierten, durch Kontrollfähigkeit und vorausschauende Machtbegrenzung bestimmten Zukunftsverantwortung. Dies ist auch für die Verantwortung der gegenwärtigen Menschen bzw. der heutigen Generation für künftige Generationen bedeutsam. Darin gehen Jonas und viele andere einig.

12Entscheidend wird die Umdeutung – oder besser: Erweiterung – des Verantwortungsbegriffs als einer von Macht und Wissen abhängige Konzeption.

13Jedoch meint Jonas, es gelte einen neuen, „einen ganz anderen Begriff von Verantwortung“ zu entwickeln, der „die Determinierung des Zu-Tuenden betrifft; gemäß dem ich mich also verantwortlich fühle, nicht primär für mein Verhalten und seine Folgen, sondern für die Sache, die auf mein Handeln Anspruch erhebt“. Jonas wollte die Handlungsverantwortung durch die erweiterte Zukunftsverantwortung ersetzen (s.u. Kap. 2.3). Doch es kann sich nur um eine Ergänzung oder Erweiterung handeln. Die herkömmliche Verantwortlichkeit wird nicht aufgehoben, sondern durch eine neuartige Gesamtverantwortung für die künftigen Generationen und Ökosysteme ergänzt.

14Man muss also betonen: Eigentlich handelt es sich nicht um einen Übergang, sondern allenfalls um eine Verlagerung des Akzents von der traditionellen Handlungsresultatsverantwortung zur Heger- und Präventionsverantwortung, sondern die traditionelle Verantwortung für Getanes bleibt natürlich weiterhin bestehen, was die Folgewirkungen des Handelns – gerade auch mit der technologisch gewaltig erweiterten Wirkweite – betrifft. Angesichts der zum Teil schwerer zu übersehenden oder gar voraussagbaren unbeabsichtigten Nebenwirkungen ist diese Verantwortung nur sehr viel schwieriger zuzuschreiben, zu tragen und zu ermitteln. Statt wie Jonas von einem Übergang aus einem Verantwortungstyp zu einem anderen zu sprechen, sollte man von zwei zugleich zu berücksichtigenden Verantwortungsauffassungen sprechen: einem strikteren, engeren sowie von einem feineren und weiteren. Ein Übergang wäre allenfalls darin zu sehen, dass die Ethik sich heute schon nicht mehr überwiegend auf den strikteren, engeren rückblickenden Verantwortungsbegriff beschränken kann, sondern sich auch an dem (übrigens durchaus nicht völlig neuen) erweiterten Verantwortungsbegriff orientieren muss, ohne die herkömmliche Handlungsverantwortung beiseite zu schieben oder zu ignorieren.

15Die Vorsorge-, Verhinderungs- und Hegerverantwortlichkeit kann nicht nur Einzelnen zugerechnet werden. Angesichts der erwähnten Gefahren zusammenwirkender und kumulativer Effekte und technologischer Großprojekte (an denen Tausende Einzelne beteiligt sind) ist Gemeinschaftsverantwortung der kollektiv Handelnden und Aller nach außen über Eingriffsmöglichkeiten Verfügenden zu übernehmen: Teamverantwortung, Verantwortung der Gesamtgeneration sowie der Spezialistenverantwortung. Die Verantwortung der wissenschaftlichen und technischen Experten an und in entscheidenden Stellen ist Teil dieser Vorsorgeverantwortung. Auch über sog. Korporative und institutionelle Verantwortung von Unternehmen, Instanzen und Institutionen muss im universal-moralischen, menschheitsverantwortlichen und ökologischen Sinne geredet werden.

16Jonas spricht zu pauschal, unklar und ohne nähere operationale Bestimmung von einer „Gattungsverantwortung“. Wie ist aber die Gemeinschaftsverantwortung, die Teamverantwortung, die Verantwortlichkeit der Gesamtgeneration zu verstehen? Und wie sind diese im Verhältnis zur Verantwortung der Einzelnen in Beziehung zu setzen? Was soll „Zukunftsverantwortung“ bedeuten? Bezieht sie sich auf ein „Recht“ künftiger Generationen? Und was soll man sich darunter vorstellen?

2.2 Rechte von bzw. Pflichten gegenüber Naturarten?

17Der humane Umgang mit anderen Naturwesen, zumal höheren Tieren ist ein Gebot recht verstandener Humanität. Humanität umfasst die Idee der Mitkreatürlichkeit. Es ist eine kulturell-moralische Errungenschaft, dass man Tiere auch nicht unnötigerweise schädigt, ihnen Schmerz zufügt, ja, sie gar quält. Das ist keineswegs eine Anlage der evolutionären Entwicklung. Biologisch ist es – außer in symbiotischer Wechselabhängigkeit – nicht so, dass Tiere auf Tiere anderer Arten besonders Rücksicht nehmen würden. Dies ist eine besondere menschliche, eine „humane“ Entwicklung, die mit der Idee der ethischen Veranlagung oder Orientierung des Menschen zusammenhängt. Er hat nicht nur nach dem „Gesetz des Dschungels“, des „Fressens und Gefressenwerdens“, oder nach dem darwinistischen Konkurrenzkampf sein Leben sinnvoll zu gestalten. Sondern der Mensch soll eben in einer Art von „humaner“ Weise versuchen, mit seiner tierischen Umwelt in Kontakt zu kommen, zu bleiben und umzugehen. Das ist sicherlich eine Idee, die eine gewisse Tradition auch in der Religion hat – man denke an Franciscus von Assisi, einen der christlichen „Heiligen“, der auch Albert Schweitzer als Vorbild vorgeschwebt hat.

18Schon traditionell hatte jedoch im Juristischen die Zuschreibung von Rechten zu nichtmenschlichen Naturwesen ihre Schwierigkeit: Vordergründig zog man sich auf den Standpunkt zurück, wo kein Anwalt und kein Ankläger sowie Anspruchsträger existieren, könnten auch kein Rechte sein.

19„Die Annahme, dass irgend etwas außer dem Menschen ‚Rechte‘ besitzen könnte, ist gänzlich unhaltbar“, meinte der australische Philosoph Passmore. Sonst müsste ja auch „das Land, das ein schlechter Farmer in den Fluss abrutschen lässt“, das „Recht“ gehabt haben, „an Ort und Stelle zu bleiben“. Es hatte aber keinerlei „Recht“ dazu, schreibt Passmore. Besser wäre es zu sagen, dass der Gebrauch des Ausdrucks ‚Recht‘ hier unzulässig ausgedehnt würde und dass dennoch eine Verantwortlichkeit des Menschen bestehen könnte, das Land nicht abrutschen zu lassen. Aber was für eine Verantwortung ist dies und wem gegenüber besteht sie? Könnte man nicht einen Beauftragten für nichtmenschliche Naturkreaturen und für Landschaftsschutz ernennen, der für deren Existenz, Schutz und Erhaltung zu sorgen hätte – sozusagen als parlamentarischer Naturschutzbeauftragter? Sollte man Naturarten gewissermaßen Quasirechte zuerkennen? Warum nicht? Dies jedoch dann in abgewandeltem Sinne. Auch bei Kleinkindern und Schwachsinnigen nimmt ja ein Vormund die Rechtsvertretung wahr. Warum nicht auch bei Tierarten – zumal höheren? Die Neuseeländer preschten hier voran. Sie haben 1999 offiziell in der Gesetzgebung großen Menschenaffen Grundrechte zugestanden. Jedenfalls ist die Gründung von Rechten ausschließlich auf subjektiven Ansprüchen weder rechtsphilosophisch noch ethisch die einzig denkbare Lösung.

20Man könnte für natürliche Arten und bei Natursystemen eine ethische und auch juristische Verantwortlichkeit des/der Menschen anerkennen bzw. rechtlich formulieren – letztere in Form von Regulierungen, die dem Menschen Verpflichtungen gegenüber Natur auferlegen. Diese Quasi-Ansprüche nichtmenschlicher Verantwortungsgegenstände könnten rechtlich dann durch gesetzlich Beauftragte vertreten werden. Naturschutzbeauftragte gibt es ja schon – und die Tierschutzgesetzgebung scheint die anthropozentrische Deutung der juristisch zu fassenden und verfahrensmäßig vertretbaren subjektiven Anspruchsbegründung auch schon zum Teil überwunden zu haben. Tiere gelten wenigstens allgemein-rechtlich nach dem neuen Tierschutzgesetz nicht mehr (wie bislang) als „Sachen“ – auch wenn sie meist noch in Einzelverfahren entsprechend behandelt werden:

21So hat etwa in seiner Robbenfall-Entscheidung vom 22. September 1988 das Verwaltungsgericht Hamburg die rechtliche Stellvertretung durch Tierschutzverbände und die bei diesem Prozess beantragte „Beteiligung“ verworfen, weil Tieren die „Beteiligtenfähigkeit“ fehle, da sie keine „natürlichen Personen“ sind und weil „die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit und damit die Befähigung, Träger von Rechten zu sein, nur dem Menschen zuordnet“. Weiter lehnte damals das Gericht noch jede Erweiterung der rechtlichen Verantwortung und des juristischen Verantwortungsbegriffes mit der Begründung ab, „dass es der deutschen Rechtsordnung auch sonst fremd ist, die Personen-Eigenart, und damit die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, auf Tiere zu übertragen“. (Obwohl – wie gesagt – Tiere nach der Neufassung des Tierschutzgesetzes keine „Sachen“ mehr sind, hat sich am für Rechtsprozesse wichtigen Rechtsstatus offenbar noch nichts geändert.)

22Natürlich könnte es gesetzgeberische und juristische Schwierigkeiten bei der rechtlichen Festschreibung der Quasirechte und der entsprechenden Verantwortlichkeit geben. Doch wie in Fällen der „unterlassenen Hilfeleistung“ einzelnen gegenüber oder des Verursacherprinzips im Umweltschutz könnten auch hier Wege gefunden werden. Ähnlich könnten wohl Quasirechte der genannten Art wenigstens in manche anderen Gesetze (wie bisher ansatzweise schon in das Umweltrecht und das Tierschutzgesetz) eingehen.

23Im Übrigen sollte man, um Missverständnisse und Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden, in der Tat eher von moralischen Quasirechten natürlicher Arten und natürlicher Systeme sprechen, die aber auf Seiten der Menschen Rechtspflichten setzen. Die Quasirechte wären jeweils von Menschen ethisch stellvertretend zu formulieren und auch rechtlich zu vertreten. Rechtlich könnte darüber hinaus ein Ombudsmann oder gesetzlicher bzw. parlamentarischer Beauftragter diese Quasirechte stellvertretend wahrnehmen. Damit würden diese gleichsam verfahrenstechnisch juristisch anzuerkennen, d.h. vom „Stellvertreter“ treuhänderisch wahrzunehmen, sein: Sie würden indirekt rechtswirksame Quasirechte.

24Doch scheint mir generell – ich bin freilich juristisch nicht kompetent genug vorgebildet – eine vollständige Wechselbeziehung von Rechtsträgerschaft und Pflichtenwahrnehmung von unserem Recht und den Rechtsphilosophen einfach zu pauschal und unkritisch unterstellt zu werden. Es gibt offenbar „Verpflichtungen“ auch gegenüber Nicht-Rechtsträgern: Also ließen sich diesen in gewisser Weise wohl auch (jedenfalls der moralischen Grundintuition nach) gewisse allgemeine (sog. reflexrechtartige) Quasi-Rechte bei der Fortentwicklung des Rechts (durch den Gesetzgeber) setzen.

25Der Gesetzgeber kann durchaus auch neue rechtliche Verantwortlichkeiten setzen. In Sachen Tierarten und Natur wäre es auf Grund der moralischen Einsehbarkeit bzw. der öffentlichen Befürwortbarkeit wohl Zeit, notwendige Anpassungen vorzunehmen und nicht nur verbale Flickschustereien zu betreiben – derart, dass Tiere zwar nicht mehr als „Sachen“ definiert, aber weiterhin (rechtstechnisch) als solche behandelt werden. Man sollte auch nicht an überholten Wechselbedingtheiten festhalten, nur weil sie überkommen sind, z.B. der Art:“ Nur wer Pflichten hat und Rechte subjektiv beanspruchen kann, hat auch Rechte“. Offenbar gibt es auch gewisse sittlich und zugleich rechtsrelevante Schutzverpflichtungen gegenüber subjektiv Nicht-Rechtsfähigen.

26Die klassische Auffassung der Beziehung zwischen Rechten und Pflichten fordert, dass immer wenn eine Person (oder eine Institution) eine Verpflichtung gegenüber einer anderen Person, Institution oder Generation eingeht, diese letztere ein Recht auf die Erfüllung der entsprechenden, von der Pflicht vorgeschriebenen, Handlung hat. Dies galt sowohl rechtlich als auch moralisch. Moralischen Pflichten müssten entsprechend auch moralische Rechte der Pflichtadressaten entsprechen. Es gilt natürlich auch das Umgekehrte: Wenn ein Recht für einen Rechtsträger besteht gegenüber jemandem, so hat natürlich derjenige, demgegenüber das Recht beansprucht oder gar (juristisch) eingeklagt werden kann, eine Pflicht gegenüber dem Rechtsträger zu erfüllen. Soweit die eindeutige und umkehrbare Zueinanderordnung von Rechten und Pflichten nach der traditionellen Auffassung. Diese Auffassung muss wohl hinsichtlich der Naturarten eingeschränkt werden. Es gibt auch Pflichten diesen gegenüber, ohne dass sie echte, subjektive Rechte i.e.S. haben.

27Kant hat entsprechend seiner Auffassung von der Beschränkung der Rechtsfähigkeit und der Moralität auf Vernunftwesen gefordert, dass als Pflichtadressaten, also als Rechtsträger, nur Wesen in Frage kommen, die ihrerseits Pflichten übernehmen (können). Dementsprechend wären natürlich nicht-menschliche Naturwesen und Naturarten sowie die Natur als gesamte keine Rechtsträger – und wir hätten prinzipiell keine rechtlichen oder moralischen Verpflichtungen ihnen gegenüber. Dies erscheint nach dem heutigen Stand der Diskussion und den ethischen Grundüberzeugungen ökologischen Zeitalter und auch etwa nach Albert Schweitzers Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben geradezu absurd. Unsere ethischen und moralischen Grundintuitionen sagen uns, dass Naturwesen und -arten eine Existenzberechtigung und ein Recht auf Leben auch unabhängig von menschlichem Zugriff bzw. Verwertungsinteresse haben, dass wir eben auch gegenüber ihnen an sich Verpflichtungen moralischer und auch (quasi-)rechtlicher Art haben – beispielsweise, die Arten nicht einfach gedankenlos und unnötigerweise zu dezimieren oder auszurotten, Tiere nicht unnötig zu quälen usw.

28Um Widersprüche zu vermeiden, muss man also die enge Wechselbindung von Verpflichtbarkeit und Rechtsfähigkeit überhaupt aufgeben: Es gibt auch moralische und rechtliche Verpflichtungen gegenüber Nicht-Rechtsfähigen.

29Es bleibt allerdings der Weg offen, die beidseitige Wechselbindung aufzugeben und von abgeschwächten „Quasirechten“ der Natur (arten) zu sprechen, die zwar auf menschliche Pflichten zurückgehen bzw. in solche münden, aber ihrerseits nicht i.e.S. explizit Grundrechte der Natur darstellen.

2.3 „Natur“ hat wieder Konjunktur bei Umweltproblemen – und für die Zukunft

30Die Natur sei die „Herrscherin der Götter und Menschen“, meinte der stoische Philosoph Seneca in der Antike. Wir hatten das lange, allzu lange, vergessen.

31Doch heute hat „Natur“ wieder Konjunktur. Obwohl der Begriff ‚Natur’ in der seriösen Naturwissenschaft seit langer Zeit nicht mehr vorkommt, obwohl die Naturphilosophie – einst Ausgangspunkt der Naturwissenschaft und selbst bei Newton noch Namensgeber für die wissenschaftliche Physik – eine abgestorbene Teildisziplin der Philosophie gewesen zu sein schien, hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten die Diskussion über das Verhältnis des Menschen zur Natur von Neuem in den Vordergrund der intellektuellen und zum Teil auch der öffentlichen Diskussion geschoben. Die so genannte ökologische Krise, die Kombination von Umweltverschmutzung und drohender Rohstofferschöpfung, das schleichende Aussterben vieler Tier- und Pflanzenarten, unzuträgliche Lärmbelastungen, gesundheitsschädliche Auswirkungen des Lebens in der „künstlichen Umwelt“, zumal in den Ballungsgebieten einer hochtechnisierten Gesellschaft erzeugen Krisenbewusstsein, Unwohlsein und gar Furcht. Die „Zukunft der Natur“ und somit auch die des menschlichen Lebens sind heute wirklich gefährdet. Der ökologische Aufbruch – mittlerweile von allen politischen Richtungen übernommen – stellt das Überlebensproblem, darunter neben klugheitsbedingten auch ethische Rücksichten auf andere Naturwesen, sowie die Einstellungen zu einem „natürlichen Leben“ und zur „Natur“ in den Mittelpunkt. Sie formierte sich recht erfolgreich auch politisch: Die „Grünen“ eroberten parlamentarische Repräsentanz und sogar Regierungsverantwortung. Aber ein naives „Zurück zur Natur!“ gibt es nicht.

32Im geschichtlichen Auf und Ab kehrt offenbar das Thema „Natur“ periodisch wieder. Gab es ein Umschlagen vom Extrem der Übertechnisierung in romantische Naturbetonung oder Einsicht in Begrenzungen jeder möglichen Ausbeutung der Natur? Haben wir die Natur überstrapaziert? Haben wir sie ignoriert, ausgebeutet, verdrängt, so dass sich nunmehr gleichsam „rächt“ – und zwar „auf ihre schrecklich härtere Weise“, als es menschliche Selbstbeschränkung vermöchte wie der Philosoph Hans Jonas 1979 meinte.

33Die angedeutete ethische Problematik stellt sich heutzutage stärker als früher im Zusammenhang mit der ausgedehnten Verfügungsmacht des Menschen über die nichtmenschliche Umwelt, über die „Natur“. Das gilt insbesondere aber auch für die Möglichkeiten neuartiger Manipulationen und Zugriffe zum genetischen Fundament des Lebens, der Erbstrukturen in den Genen. Durch die technologisch bis ans Ungeheuerliche grenzenden Wirkungsmöglichkeiten des Menschen entsteht auch für die ethische Orientierung zum Menschlichen selbst eine ganz neue Situation. Diese erfordert neue Verhaltensregeln und damit neue Verhaltensregelungen – also im strikten Sinne eine neue Ethik?

34War die Ethik bisher im wesentlichen anthropozentrisch nur auf Handlungen und Handlungsfolgen zwischen Menschen ausgerichtet, so gewinnt sie nun eine weitergehende ökologische Relevanz und ebenfalls Bedeutsamkeit für anderes Leben. Angesicht möglicher irreversibler Schädigungen (Klimaänderungen, Strahlenschäden, technologischer Erosion usw.) geht es vor allem auch um den Menschen, aber keineswegs mehr nur noch um ihn.

35Mittlerweile wurde auch eine „Konvention über Menschenrechte und das menschliche Genom“ vom Europarat verabschiedet (1997), die aber noch auf deutsche Bedenken z.B. hinsichtlich der Embryonenforschung stieß. (Am 1. Dezember 1999 trat sie in Europa – zunächst in fünf Ländern – in Kraft.) Die UNESCO-Generalversammlung empfahl 1996 eine ähnliche Konvention weltweit. Zukünftig werden solche Initiativen und Vereinbarungen an Gewicht gewinnen – schon aus Klugheitsgründen und Eigeninteressen der Menschen angesichts der „boomenden“ Genbiologie und ihrer Anwendungen (Gentechnologien) sowie der wirtschaftlichen Interessen eines vielversprechenden Milliardenmarktes, aber auch unter Gesichtspunkten des Medizinfortschritts, der Humanethik und der Umweltethik (z.B. Artenvielfalt).

36Angesichts der irreversiblen industriellen Schädigungen der Natur allenthalben kann es dem Menschen in der Tat nicht mehr lediglich um seine eigene Vollkommenheit, Selbsterhaltung, Selbstbezüglichkeit gehen. Ist es aber deshalb für die ethische Diskussion in jeder Hinsicht „notwendig, die anthropozentrische Perspektive heute zu verlassen“, das heißt doch wohl: gänzlich aufzugeben, wie der katholische Moralphilosoph Robert Spaemann in den achtziger Jahren meinte? Kann der Mensch aber überhaupt grundsätzlich von der anthropozentrischen Perspektive absehen? Kann eine prinzipiell nicht-anthropozentrische, nicht irgendwie auf den Menschen bezogene, Ethik sinnvoll sein oder vorherrschend werden? Irgendwie auch auf den Menschen bezogen scheint jede Ethik, auch eine solche, die nicht bloß auf den Menschen bezogen ist. Kann man die Menschenbezüglichkeit aber überhaupt verwerfen, da doch jede Ethik von Menschen entworfen ist und sich allein an Menschen richten kann? So ist und bleibt doch der Mensch und nicht der Serengeti-Löwe der Adressat moralisch-ethischer Regeln und Pflichten. Nur der Mensch ist das denkende Wertewesen, wie oben ausgeführt. Freilich, die Gegenstände der Moral und die zu respektierenden Lebewesen sind nicht mehr nur und allein Menschen. Bedeutet eine solche Einschränkung der Anthropozentrik auch, dass man grundsätzlich das Prinzip der Güterabwägung (im Sinne des Nutzens für die Menschen) zugunsten eines „unbedingten Verbotes“ abzuschaffen hat, wie Spaemann meinte? Man steht diesen Problemen, ethisch gesprochen, noch etwas ratlos gegenüber. Menschliche Langfristinteressen (z.B. Erhalt der Menschheit und der dazu nötigen zuträglichen Umwelt) müssen mit berechtigten Entwicklungs- und Wachstumsinteressen von Bevölkerungen in Einklang gebracht werden. Das ist angesichts der rasanten Überbevölkerungsdynamik auf unserem Planeten eine drastisch immer gewichtiger werdende Problematik, die keineswegs ohne Güterabwägungen und „vernünftige“ Vereinbarungen angegangen werden kann. Hier übernehmen nicht nur die Staatengemeinschaften und „global players“ der Wirtschaft, sondern besonders auch die Finanzierungs- und Kreditunternehmen eine wahrhaft „überragende“ Menschheits- und Zukunftsverantwortung.

37Mittelbare Auswirkungen der angewandten Wissenschaft und der technischen Umprägung der natürlichen und sozialen Umwelt sind auch die allseits bekannten Probleme der Umweltbelastung durch Abfallstoffe in der Luft und besonders auch durch Pflanzenschutzmittel (etwa Pestizide) in Wasser und Boden. Auch hier gibt es nicht nur ökonomische und rechtliche, sondern ebenfalls moralisch brennende Fragen und Wertkonflikte – teils im großen Maßstab. So sollen doch die Pestizide ebenso wie die industriellen Produkte, die zur Umweltbelastung führen, eigentlich das Gemeinwohl der Menschheit fördern.

38Die Probleme besonders der atmosphärischen Umweltbelastung (lokal, regional, doch auch weltweit: Ozonloch, CO2-Problem), aber auch der Gewässerverschmutzung führen zur Feststellung: Manche Einwirkungen durch industrielle Abfälle oder pharmakologisch-biologische Maßnahmen oder andere Nebenwirkungen lassen sich unter Umständen nur schwer, wenn überhaupt angemessen begrenzen. Hierzu zählen Klimaerwärmung, Landerosion und Wüstenausbreitung, Luftverschmutzung durch kombiniertes Überschreiten verschiedenartiger Emissionswerte usw. Positive Ergebnisse zeitigten internationale Vereinbarungen etwa beim radioaktiven Fall-out, beim DDT in der Nahrungskette der Fische und Menschen (eine Folge des letzteren Fortschritts ist freilich die Wiederverbreitung der Malaria).

39Nicht nur im rechtlichen, sondern auch im ethischen Sinne stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit in der Abwägung von Zumutbarkeiten – insbesondere, wenn es sich um Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungslage und der Lebensqualität handelt. Das Verursacherprinzip kann nicht immer angerufen werden, da es sich zum Großteil erst um zusammenwirkende (sog. synergetische) Effekte handelt, die sich aus verschiedenartigen unterschwelligen Wirkungen zur Schädlichkeit aufsummieren, kumulieren (etwa bei DDT, Anhäufung von Radioaktivität und auch den Schädigungsgefahren durch verschiedenartige schwefeldioxid- und nitrooxidhaltige Luftverschmutzungen usw.). Erst zusammen werden häufig die toxischen Schwellenwerte überschritten. Bei einem synergetisch schädigenden Effekt kann natürlich keine Einzelzurechnung der Ursache erfolgen. Kumulation und relative Unkontrollierbarkeit tun ein Übriges. Man denke an das Waldsterben aufgrund der Luftverschmutzung.

40Die Unbegrenzbarkeit wird oft zeitlich besonders durch irreversible Maßnahmen bestimmt: Rohstofferschöpfung und -ausbeutung, genetische Manipulationen ebenso wie nur in einer Zeitspanne von Jahrhunderten und Jahrtausenden abzubauende Verseuchungswerte oder Radioaktivitätsmengen bringen die Verantwortlichkeit der heutigen technologisch Handelnden für nachkommende Generationen – und auch für die beeinflusste Gesamtnatur – ins Blickfeld ethischen Urteilens und des praktisch-politischen Planens.

41Großmaschinen und zuvor nie verfügbare Energien vervielfachen und ermöglichen überall hin ausgedehnte technische Eingriffs- und Umgestaltungsmacht des Menschen über die nichtmenschliche Umwelt, über die Natur. Dies, aber auch die erwähnten neuartigen Manipulations- und Zugriffsmöglichkeiten zum Leben, insbesondere auch zum menschlichen Leben selbst, führen zu neuen Herausforderungen für eine zu entwickelnde Zukunftsethik. Aus den technologisch bis ans Ungeheuerliche grenzenden technischen Wirkungsmöglichkeiten ergibt sich eine neue Situation für die ethische Orientierung nicht nur hinsichtlich des Verhaltens, sondern auch der Verantwortung und Vorsorge. Dies erfordert neue Normen, z.T. abgeänderte Werte und Bezugsrahmen. Wie bereits erwähnt, ist angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit ökologischer Faktoren und Systeme und der umfassenden Eingriffsmöglichkeiten der Technik zumindest das regionale oder kontinentale, unter Umständen sogar das globale System der Natur wenigstens negativ ein Gegenstand der menschlichen Eingriffsmöglichkeiten geworden. Dies ist zweifellos eine völlig neuartige Situation in der Geschichte der Menschheit: Der Mensch hatte nie zuvor die Macht, alles Leben in einem ökologischen Teilsystem oder gar global zu vernichten oder durch seinen technischen Eingriff entscheidend zu schädigen. Da diese Eingriffe u.U. nicht oder nur sehr begrenzt vorausberechnet und kontrolliert werden können und durchaus zu irreversiblen Schädigungen führen können (vgl. das „Ozonloch“), gewinnen die Natur (als ökologisches Ganzes) und die Arten in ihr angesichts der neuartigen technologischen Machtverteilung eine ganz neuartige ethische Relevanz. Bei den möglichen irreversiblen Schädigungen (Klimaveränderungen, Strahlenschäden, technologischer Erosion usw.) geht es zwar – wie bereits erwähnt – auch nach wie vor wesentlich um den Menschen, aber keineswegs nur mehr noch um ihn allein. Universale Moral und Ethik gewinnen als eine neue, zukunftsgewandte Verantwortungsethik eine weitergehende ökologische Relevanz.

42Kommen wir z.B. zu einer konkreteren Abschätzung der Umweltschädigungen. Bei einer „äußerst vorsichtige(n) Gesamtermittlung aller Umweltschäden“ summierten sich allein die Schadenskosten bloß der Bodenbelastung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1984 auf weit über 2,7 Milliarden EUR (5,2 Mrd. DM) pro Jahr. Die „Summe der ‚rechenbaren‘ Schäden“ insgesamt (Luft-, Gewässerverschmutzung, Bodenbelastung, Lärm) überstieg 1984 umgerechnet 59 Mrd. EUR und belief sich für das Jahr 1992 bereits auf ca. 68 Mrd. EUR (133,4 Mrd. DM) (nach Wicke 1993).

43Ferner ermittelte das Umweltbundesamt schon 1984 bei Gewässerverschmutzungen die externen Kosten für die Bundesrepublik in Höhe von umgerechnet Milliarden ca. 9 Milliarden EUR. Dies alles ist ohne Berechnung psychosozialer Schäden, des Arten- und Biotopenschwundes sowie der Options-, Existenz- und Vermächtniswerte kalkuliert. Für die fünf neuen Bundesländer ermittelte Wicke bereits 1992 ca. 35,7 Mrd. EUR an Schäden, das waren 28,9 % von deren geschätztem Bruttosozialprodukt. Wenn ca. 6 % des Bruttosozialprodukts etwa die Untergrenze der Umweltschädigungen darstellten und als relativ konstant angenommen werden konnten, dann ergaben sich für Bruttosozialprodukt bzw. Umweltschäden folgende Zahlen: 1995 3.442 Mrd. DM und 206,52 Mrd. DM, 1996 3.515 Mrd. DM und 210,90 Mrd. DM und 1997 3.612 Mrd. DM. und 216,72 Mrd. DM.

44In den amtlichen Statistiken – Statistisches Bundesamt, Umweltbundesamt usw. und in den Statistiken des Instituts der Deutschen Wirtschaft usw. – werden m.W. außer den Waldschäden (s. Abb. 2.1–2 und Tab. 2.1) und Wasserschäden (s. Tab. 2.2–2.6.3 und Abb. 2.3–4) heute keine Umweltschäden aufgeführt, sondern meist nur Unfallursachen und Umweltschutzinvestitionen, u.Ä.

45Sicherlich gibt es Mess- und Schätzprobleme bei der Ermittlung der Schadenshöhe. Oder sollten vielleicht gewisse Ergebnisse „unerwünscht“ sein, da bzw. wenn evtl. Schadensverursacher und die immense Schadenshöhe bekannt werden könnten? – Werden manchmal bei der umweltökonomischen Gesamtrechnung methodische und sonstige Probleme auch aus solchen Gründen nur vorgeschoben?

46Die ökologischen Schäden – z.B. die Ozonschicht schädigenden und klimawirksamen (vgl. Tab. 2.7.1–2.7.3 und Abb. 2.5), von anderen einmal abgesehen –, die überhaupt in Geldwerten angebbar sind, betragen in den westlichen Industrienationen ca. 4–6 % des Bruttosozialprodukts. Sie wer – den im Bruttosozialprodukt jedoch nicht erfasst.

47Neuerdings versucht man entsprechend der Ansätze für ökologischökonomische und soziale Nachhaltigkeit entsprechend der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (2002, 2004) einen „Wegweiser Nachhaltigkeit“ (2005) beim Themengebiet des Waldes und der Waldwirtschaft zu erstellen (Bormann u.a. 2007). Dabei wird nicht nur die physische Waldflächenbilanz und der Holzvorrat, monetäre Holzvorratbilanz, sondern es werden auch ökonomische und ökologische Daten zu einer umweltökonomischen Waldgesamtrechnung zusammengestellt, die in Holzaufkommensund Verwendungsbilanzen münden und sowohl eine Übersicht über die Kohlenstoffvorräte im Wald bzw. Kohlenstoffbilanzen wie auch über die Waldschäden ergeben.

48Im Einzelnen kann das hier natürlich nicht behandelt werden, sondern es können nur grob die Gesamtdaten angegeben werden. Immerhin stieg die Gesamtwaldfläche in der Bundesrepublik Deutschland von 1993 bis 2004 um 2,6 % an (wobei der Anteil nicht nutzbarer Flächen darunter 3,5 % einer Gesamtfläche von 11,1 Mill. ha ausmacht). Die natürliche Wiederbewaldung („Sukzession“) wurde mit 22.000 ha/Jahr als „überraschend hoch“ eingeschätzt (Bormann u.a. 2007, 213). Das Schaubild zur „Waldflächenbilanz“ (ebd. 214, Abb. 2.2) fasst dies zusammen und ergibt ein günstigeres Bild als die etwas schwierigere ökonomische Situation der entsprechenden Verwendungsbilanzen. Interessanterweise spielt „Rohholz […] für die Zellstoffindustrie in Deutschland eine untergeordnete Rolle; Hauptrohstoff ist Altpapier (73 %)“, das zu 92 % aus dem Recyclingprozess kommt. Zellstoff für die Papierindustrie wird zu einem Viertel aus dem Ausland gedeckt (ebd. 219).

49Was die Kohlenstoffbilanzen angeht, so sind die Vorräte etwa doppelt so hoch wie die „holzige Biomasse allein“, wobei allein 47 % des Kohlenstoffs in Waldböden gespeichert sind und nur 35 % auf das stehende Holz entfallen (ebd. 220).

50Die Waldschäden haben sich nach dem Trockenheitsjahr 2003 wieder verstärkt und offenbar z.T. erst ab 2005 ein wenig entspannt (s. Abb. 2.1), wobei die Laubbäume stets stärker beschädigt waren und sind als die Nadelbäume. Da der Holzvorrat mit der Waldpflege kontinuierlich gestiegen ist, ist eine bessere Speicherung des Kohlenstoffs, also eine merkliche Entgegenwirkung zur „globalen Klimaerwärmung durch CO2-Entzug aus der Atmosphäre“ zu konstatieren, obwohl der Holzeinschlag in den letzten Jahren gestiegen ist und diese Wachstumsrate (bei immer noch positiver Summenbilanz) sich etwas gesenkt hat.

51Der Gesamtanteil des Waldes von rund 30 % an der Fläche der Bundesrepublik zeigt entsprechend der Zusammenfassung des Statistischen Bundesamtes die positive Entwicklung des Waldes in Deutschland trotz anders lautender ökonomischer Indikatorenbilanz, sodass also „ein unausgewogenes Verhältnis zwischen einer eher positiven ökologischen Entwicklung des Waldes einerseits und einer eher unbefriedigenden ökonomischen Entwicklung der Forstwirtschaft andererseits“ diagnostiziert wird (ebd. 222).

52Erfasst wurden hingegen die so genannten kompensatorischen oder defensiven Ausgaben (ca. 10 % des Bruttosozialprodukts der Bundesrepublik 1985), die das Bruttosozialprodukt steigern, obwohl sie ‚lediglich’ dem Schadensausgleich dienen. So erhöhen Schädigungen, die als ‚Begleiterscheinungen‘ (so genannte negative externe Effekte) und infolge der wirtschaftlichen Aktivitäten auftreten – und ebenfalls deren Ausgleich sozusagen doppelt (!) – das Bruttosozialprodukt!

53Mit den möglichen irreversiblen Schädigungen ganzer ökologischer Systeme (etwa durch von Menschen verursachte radioaktive Verseuchung oder Klimaänderung) stellt sich aber auch die Frage nach der ethischen Verantwortlichkeit und auch den Rechtspflichten dafür, den nachkommenden Generationen eine lebbare Umwelt – regional wie global gesehen – zu hinterlassen.

54Die Senkung von Umweltbelastung und -beeinträchtigungen, Verminderung des CO2-Gehaltes in der Luft (Ozonloch) gewinnen neuerdings beschleunigt an Brisanz. Die Begrenzung der Umweltbelastung ist ein bedeutsames, ja, unverzichtbares Leitziel natürlich gerade auch für die künftigen Generationen und unsere verantwortliche Vorsorge für diese. Wir haben ihnen angemessene Lebens- und Umweltbedingungen zu hinterlassen. Das ist eine plausible und moralisch konsensfähige Einsicht. Der „Teufel“ steckt freilich wie stets so auch hier im Detail (vgl. Tab. 2.7.1–2.7.3)!

55Insgesamt führt jedenfalls die totale Monetarisierung und Ökonomisierung von fast allem, die derzeit gängig und in Mode sind, freilich dazu, dass nicht nur für den Zyniker gilt, was Oscar Wilde vom zynischen Ökonomen formuliert hat: „ein Mann, der den Preis von allem und den Wert von nichts kennt“. Das gilt entsprechend auch für die Generationenverantwortung, für die Werte von Natur und ökologisch verträglichen (nachhaltig überdauernden) und zugleich für Menschen zuträglichen Umwelten.

2.3.1 Waldschäden

Entwicklung der Nadel- und Blattverluste

Entwicklung der Nadel- und Blattverluste

Abb. 2.1 Entwicklung der Nadel- und Blattverluste

Waldflächenbilanz

Waldflächenbilanz

Abb. 2.2 Waldflächenbilanz

Waldschäden in Prozent

Waldschäden in Prozent

Tab. 2.1 Waldschäden in Prozent
*) Ergebnisse der Waldschadenserhebung 2003 u. 2006 (Ermittlungen der Landesforstverwaltung).
1) Der Gesundheitszustand der Bäume wird durch die Begutachtung der Baumkronen während der Vegetationszeit ermittelt.
2) Für Hamburg liegen ab 2002 keine Angaben vor.

2.3.2 Gewässerschäden

Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2006

Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2006

Tab. 2.2 Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2006

Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe 2006

Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe 2006

Tab. 2.3 Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe 2006: Anzahl

Tab. 2.4 Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe 2006: Volumen
1) Anteil am freigesetzten Volumen.
3) Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen 2006 insgesamt (Umgang und Beförderung)

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen 2006 insgesamt (Umgang und Beförderung)

Tab. 2.5 Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen 2006 insgesamt
1) Anteil am freigesetzten Volumen

56Anzahl der Unfälle nach Jahren.

1. Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2006 (zu Tab. 2.2)

Anzahl der Unfälle nach Jahren:

2006

790

2005

791

2004

828

2003

810

Tab. 2.6.1 Anzahl der Unfälle nach Jahren (Umgang)

2. Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe 2006 (zu Tab. 2.3)

Anzahl der Unfälle nach Jahren:

2006

1385

2005

1501

2004

1512

2003

1213

Tab. 2.6.2 Anzahl der Unfälle nach Jahren (Beförderung)

3. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen 2006 insgesamt: Umgang und Beförderung (zu Tab. 2.5)

Anzahl der Unfälle nach Jahren:

2006

2175

2005

2292

2004

2340

Tab. 2.6.3 Anzahl der Unfälle nach Jahren (Umgang und Beförderung)

n = zwischen 790 (2006) und 828 (2004) entspricht ca. 100%
Abb. 2.3 Unfallursachen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2003/6

n = 1385 (2006) bzw. 1512 (2004)
Abb. 2.4 Unfallursachen bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe 2003/6

2.3.3 Klimagefährdende Stoffe

Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe 2006

Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe 2006

Tab. 2.7.1 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe 2006
1) Insgesamtmenge abzüglich der Ausgangsstoffe ergeben die potenziell emissionsrelevanten Stoffe.
2) Überwiegend Kälte- und Klimafachbetriebe

Verwendung klimawirksamer Stoffe 2006 insgesamt:

FKW

58

H-FKW

6861

FKW u. H-FKW zusammen

6919

Tab. 2.7.2 Verwendung klimawirksamer Stoffe 2006 insgesamt

Verwendung klimawirksamer Stoffe 2006 insgesamt:

2006

8711

2005

8391

2004

8730

2003

8454

2002

8245

2001

7931

Tab. 2.7.3 Verwendung klimawirksamer Stoffe nach Jahren

57Die Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, H-FKW) gelten als klimawirksame Stoffe. Sie werden in vollhalogenierte (FKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) unterschieden. Die FKW sind Kohlenwasserstoffe, deren Wasserstoffatome vollständig durch Fuoratome ersetzt sind. H-FKW sind Kohlenwasserstoffe, deren Wasserstoffatome teilweise durch Fluoratome ersetzt werden. Sie besitzen sehr unterschiedliche GWP-Werte und tragen zur Erwärmung, dass heißt zum sogenannten Treibhauseffekt, bei.

58Zu den Treibhausgasen gehören neben den Stoffen gemäß § 10 Abs. 1 UStatG 2005, weitere Stoffe, wie Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid und andere klimawirksame Stoffe, die nicht Gegenstand dieser statistischen Erhebung sind.

59Blends sind Gemische bzw. Zubereitungen aus zwei und mehr Stoffen, die mindestens einen klimawirksamen Stoff enthalten. Sie werden zunehmend als Ersatzstoffe für die verbotenen FCKW – vorwiegend als Kältemittel – eingesetzt.

  • 1 GWP (Global Warming Potential): Die klimaschädigende Wirkung der o.g. Stoffe wird im GWP-Wert darge (...)

Abb. 2.5 GWP1 Verwendung insgesamt 2004–2006

2.3.4 Investitionen für den Umweltschutz

Investitionen für den Umweltschutz im produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) 2005

Investitionen für den Umweltschutz im produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) 2005

Tab. 2.8 Investitionen für den Umweltschutz im produzierenden Gewerbe

Allgemeine Investitionen und Gesamtinvestitionen für den Umweltschutz bei Betrieben zusammen und für Umweltbereiche nach Ländern 2005 (ohne Energie- und Wasserversorgung)

Allgemeine Investitionen und Gesamtinvestitionen für den Umweltschutz bei Betrieben zusammen und für Umweltbereiche nach Ländern 2005 (ohne Energie- und Wasserversorgung)

Tab. 2.9 Allgemeine Investitionen und Gesamtinvestitionen für den Umweltschutz

60Insgesamt wurden also im Jahre 2005 EUR 45,6 Mrd. an Umweltschutzausgaben dokumentiert. Die vom Statistischen Bundesamt (2003, 69) veröffentlichte Analyse zeigt das große Übergewicht des Gewässerschutzes und der Abfallbeseitigung insgesamt. Hier fielen z.B. im Jahre 2000 ca. 92 % aller Umweltschutzausgaben an. (Die Luftreinhaltungsmaßnahmen – nahezu ausschließlich im produzierenden Gewerbe – machten damals nur 7% der Ausgaben aus, Lärmschutzkosten nur 1 %.) Unterscheidet man jedoch nach Investitionen und laufenden Ausgaben, so ergeben sich starke Differenzen.

61Man kann wohl sagen, dass die Bemühungen, einen Überblick über eine umweltökonomische und ökologische Gesamtbilanz zu erstellen, entsprechend den Vorgaben der Bundesregierung und zumal auch des Wegweisers Nachhaltigkeit 2005 (BM Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Fortschritte aufweist und die Bemühung zeigt, obwohl die soziale Dimension bzw. Komponente der Nachhaltigkeit (s.u. Kap. 6. und 10.) noch nicht in Indikatoren und quantitativen Messdaten berücksichtigt werden konnte. Insbesondere ist traditionell ja der Wald in Deutschland eine Ressource von erheblicher sozialer Bedeutung für Erholung, Selbstverständnis der Bevölkerung sowie Ästhetik der Landschaft usw. Hierzu wären weitere Studien anzustellen und entsprechende Ergebnisse von Erhebungen in den entsprechenden Waldzustandsberichten zu berücksichtigen.

62Die Waldschäden sind immer noch außerordentlich deutlich, zumal in bestimmten Ballungs- und Einzugsgebieten von Verschmutzungen wie saurem Regen usw., dennoch ist wenigstens im ökologischen Sinne der Nachhaltigkeit eine etwas positivere Bilanz festzustellen, da das Nachwachsen des Waldes und die Neubepflanzung bzw. Aufforstungen insgesamt eine Vergrößerung flächenmäßig wie auch nach dem Holzvorrat aufwiesen. Wie gesagt, ist auch die Wiederbewaldung als „überraschend hoch“ eingeordnet worden. Es zeigt sich, dass trotz einer Reihe von Defiziten die Bundesrepublik im Umweltschutz im Wald eine im Großen und Ganzen positive Entwicklung zeigt. Hier ist also wenigstens eine gewisse Nachhaltigkeit zum Status ante quod zu konstatieren. Bei anderen Indikatoren und Bereichen der Nachhaltigkeitsdiskussion ist das in viel geringerem Maße der Fall (s.u. Kap. 6.2).

Notes

1 GWP (Global Warming Potential): Die klimaschädigende Wirkung der o.g. Stoffe wird im GWP-Wert dargestellt. Das gibt das Treibhauspotenzial eines Stoffes, also seinen potenziellen Beitrag zur Erwärmung der bodennahen Luftschichten, relativ zum Treibhauspotenzial anderer Stoffe CO2 (Kohlendioxid) an, d.h. der GWP-Wert von CO2 = 1. Die Treibhauspotenziale anderer Stoffe bemessen sich relativ zu CO2. Weltweit besonders klimawirksam, aber noch nicht quantitativ genügend erfasst, sind Methan (ca. 25-mal stärker klimawirksam als CO2 – vgl. das Auftauen der Permafrostböden in arktischen Tundren!) und Lachgas N2O (ca. fast 300-mal so wirksam wie CO2) wird auch in Tundren frei – wie neuerdings nachgewiesen (Welt 17.2.2009).

Table des illustrations

Titre Entwicklung der Nadel- und Blattverluste
Légende Abb. 2.1 Entwicklung der Nadel- und Blattverluste
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Titre Waldflächenbilanz
Légende Abb. 2.2 Waldflächenbilanz
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Titre Waldschäden in Prozent
Légende Tab. 2.1 Waldschäden in Prozent*) Ergebnisse der Waldschadenserhebung 2003 u. 2006 (Ermittlungen der Landesforstverwaltung).1) Der Gesundheitszustand der Bäume wird durch die Begutachtung der Baumkronen während der Vegetationszeit ermittelt.2) Für Hamburg liegen ab 2002 keine Angaben vor.
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Titre Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2006
Légende Tab. 2.2 Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2006
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Titre Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe 2006
Légende Tab. 2.3 Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe 2006: Anzahl
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Légende Tab. 2.4 Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe 2006: Volumen1) Anteil am freigesetzten Volumen.3) Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen
URL http://books.openedition.org/ksp/docannexe/image/3350/img-6.jpg
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Titre Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen 2006 insgesamt (Umgang und Beförderung)
Légende Tab. 2.5 Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen 2006 insgesamt1) Anteil am freigesetzten Volumen
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Légende n = zwischen 790 (2006) und 828 (2004) entspricht ca. 100%Abb. 2.3 Unfallursachen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2003/6
URL http://books.openedition.org/ksp/docannexe/image/3350/img-8.jpg
Fichier image/jpeg, 148k
Légende n = 1385 (2006) bzw. 1512 (2004)Abb. 2.4 Unfallursachen bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe 2003/6
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Titre Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe 2006
Légende Tab. 2.7.1 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe 20061) Insgesamtmenge abzüglich der Ausgangsstoffe ergeben die potenziell emissionsrelevanten Stoffe.2) Überwiegend Kälte- und Klimafachbetriebe
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Légende Abb. 2.5 GWP1 Verwendung insgesamt 2004–2006
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Titre Investitionen für den Umweltschutz im produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) 2005
Légende Tab. 2.8 Investitionen für den Umweltschutz im produzierenden Gewerbe
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Titre Allgemeine Investitionen und Gesamtinvestitionen für den Umweltschutz bei Betrieben zusammen und für Umweltbereiche nach Ländern 2005 (ohne Energie- und Wasserversorgung)
Légende Tab. 2.9 Allgemeine Investitionen und Gesamtinvestitionen für den Umweltschutz
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