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Vertrauen — zwischen sozialem Kitt und der Senkung von Transaktionskosten

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Matthias Maring

Vertrauen und Datenschutz

Michael Nagenborg

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Einleitung

1„Wir schaffen Vertrauen“, verspricht die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ (Schufa) auf ihrer Homepage. Dort erfährt man auch, dass sie über insgesamt 440 Millionen Einzeldaten zu 65 Millionen Personen verfügt. Allein 2008 wurden 91,5 Millionen Auskünfte über Personen erteilt, von denen 60 % einen „Score“ enthielten (vgl. SCHUFA 2009a). Der „Score“ ist eine Angabe zur Wahrscheinlichkeit von möglichen Forderungsausfällen von privaten Kunden in numerischer Form (maximale Punktzahl: 9.999). Der SCHUFA-Branchen-Score für den „Versandhandel/e-Commerce und Identitätsmanagement“ basiert dabei „auf Berechnung und Analyse von 840.000 Kunden des Versandhandels, verbunden mit einer Validierung mit 360.000 Datensätzen“ (Schufa 2009b).

2Solche Zahlen legen einen Verdacht nahe: Wenn wir uns wirklich auf dem Weg in eine Überwachungsgesellschaft befinden, wie es der Untertitel des Buches über „Das Ende der Privatsphäre“ (2007) von Peter Schaar andeutet, und die Anzahl der gespeicherten und verarbeiteten Daten ein Anzeichen dafür sind, dann könnte kurioserweise ein Grund für diese Entwicklung in der zunehmenden Bedeutung von ‚Vertrauen‘ bestehen.

3Im Folgenden soll es weniger darum gehen, einzelne Institutionen wie die Schufa zu kritisieren, oder allgemein die Bedeutung von ‚Vertrauen als Ressource‘ in einem noch zu erläuternden Sinne in Abrede zu stellen. Ich möchte aber darauf aufmerksam machen, dass dem Vertrauensmanagement ein eingeschränkter Vertrauensbegriff zugrunde liegt, der vor allem das Element des Risikos betont und die Aspekte der Abhängigkeit und der Vulnerabilität des Vertrauenden vernachlässigt. Gerade die Vulnerabilität des Vertrauenden ist es aber, welche der Vertrauensbeziehung ihre spezifische moralische Qualität verleiht. Deshalb möchte ich aus der Perspektive der Ethik eine Kritik an der gängigen Form des technischen und rechtlichen Datenschutzes entwickeln, in dessen Kern die Ermöglichung des Datenaustausches steht, der aber kaum dazu geeignet ist, die schwächeren Partner in einer Austauschbeziehung zu schützen oder zu stärken.

4Meine Behauptung ist, dass der Staat durch die Schaffung eines angemessenen rechtlichen Rahmens einen Beitrag dazu leisten kann, diesen Umstand zu ändern. Er kann beispielsweise die Rechte der einzelnen Bürger(innen) stärken oder der Erhebung und Verarbeitung von Daten mehr Aufmerksamkeit widmen. Dazu muss der Staat aber auch darauf achten, dass er bei der Verfolgung von Sicherheitsinteressen stets auch Gefahr läuft, dass die Bürger(innen) ihn primär als Bedrohung sehen und deshalb in seiner Rolle als neutraler Schlichter in Streitfällen misstrauen.

5Vieles in diesem Beitrag wird notwendigerweise nur skizzenhaft bleiben. Und ich bitte um Nachsicht, wenn ich im Folgenden von dem Staat, dem Recht oder der Wirtschaft reden werde. Diese Redeweise ist der Kürze des Beitrages geschuldet und soll nicht implizieren, dass wir es hier mit monolithischen Gebilden zu tun haben. Mir ist auch bewusst, dass die faktische Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens in der Praxis im Zeitalter globaler Datenströme, bei gleichzeitiger Konkurrenz von miteinander konkurrierender nationaler Rechtssysteme und darauf aufbauenden internationalen Verbindlichkeiten unterschiedlicher Stärke und Güte kein triviales Unterfangen ist.

Zur Rolle von ‚Versprechen‘ in Austauschbeziehungen

  • 1 Im Folgenden zitiert als: MdS. Die Seitenangaben beziehen sich auf die Akademie-Ausgabe.
  • 2 Dass meine Überlegungen ihren Ausgangspunkt bei der Analyse Kants nehmen, ist dem Umstand geschulde (...)

6Unter ‚Austauschbeziehungen‘ soll im Folgenden das Verhältnis zwischen zwei Parteien bezeichnet werden, welches durch die wechselseitige Übereignung von Sachen (oder Dienstleistungen) besteht. Gemeint ist also z. B. der Tausch ‚Ware gegen Ware‘ oder ‚Geld gegen Ware‘. Ich beschränke mich hier auf den Austausch zwischen zwei Parteien, obwohl sich derartige Austauschbeziehungen in der Praxis beliebig kompliziert gestalten können. Für unsere Zwecke genügt aber, diesen einfachen Fall zu betrachten, weil – wie wir sogleich in Anschluss an Immanuel Kants Analyse in seiner „Metaphysik der Sitten“ (1797)1 sehen werden – bereits hier eine prinzipielle Vertrauensproblematik entsteht. Ich möchte nämlich zeigen, dass Austauschbeziehungen immer auch Vertrauensbeziehungen sind, in denen eine der beteiligten Parteien ein höheres Risiko eingehen muss als die andere.2

7Soll eine Sache ihren Besitzer wechseln, so kann dies nach Kant nur auf Grundlage eines Vertrages geschehen, welcher aus zwei vorbereitenden und zwei konstituierenden Akten besteht. Zunächst muss eine Partei ein Angebot machen und die andere dies billigen, dann muss von dem Anbietenden eine Leistung oder eine Ware versprochen und dieses Versprechen von dem Nachfragenden angenommen werden (MdS, 272). Wird ein Austausch vereinbart, so besteht dieser im Grunde aus zwei Verträgen, in denen jeweils eine Sache den Eigentümer wechselt. Im Fall des käuflichen Erwerbs einer Sache bedeutet dies beispielsweise, dass der Käufer dem Verkäufer verspricht ihm Geld zu geben und der Verkäufer dem Käufer verspricht, ihm das Eigentumsrecht an der Ware zu übertragen. Somit enthält jede Austauschbeziehung zwei Versprechen, welches der jeweilige Eigentümer dem anderen gibt, diesem die Sache zu übereignen.

8Analog verhält es sich beim Austausch von Waren gegen Leistungen, wobei dies für Kant der einfachere Fall ist, da hier unmittelbar versprochen wird, eine Leistung zu erbringen. Bei der Übertragung von Eigentum muss Kant hingegen erst zeigen, dass auch der Vertrag, in dem die Übereignung beschlossen wird, ein Versprechen enthält. Ist also das Erbringen einer Leistung statt der Übereignung einer Ware Bestandteil eines Vertrages, so gilt auch hier, dass die Austauschhandlung zwei Versprechen enthält, die gebrochen werden können.

9Austauschbeziehungen sind für unseren Kontext deswegen vom besonderen Interesse, weil die Preisgabe von Daten oftmals Teil von solchen Austauschbeziehungen ist. Daten werden z. B. preisgegeben, weil ansonsten ein Handel nicht zustande kommen kann. Wer im Versandhandel bestellt, muss zumindest eine Adresse angeben, an welche die Ware geliefert wird. Einige Dienstleistungen mögen nur dann erbracht werden können, wenn der Kunde hierfür Daten zur Verfügung stellt; und manchmal sind die Daten auch nur die versteckten Kosten, welche die Nutzer(innen) von so genannten ‚kostenlosen‘ Angeboten bezahlen müssen. – Auch hier gilt wieder, dass komplexe Austauschsysteme denkbar und in der Praxis nicht unüblich sind, es für unsere Zwecke aber ausreichend ist, den einfachsten Fall zu betrachten.

10Bevor im Folgenden derartige Austauschbeziehungen als Vertrauensbeziehungen analysiert werden sollen, möchte ich Georg Simmels Analysen von ‚Vertrauen‘ und ‚Diskretion‘ in Erinnerung rufen, womit auch eine erste Bestimmung des Vertrauensbegriffs gegeben werden soll. Dass hier auf ältere Arbeiten zurückgegriffen wird, dient dem Zweck eine Distanz zur gegenwärtigen Vertrauensdiskussion zu schaffen.

Diskretion und Vertrauen bei Simmel

  • 3 Für die Darstellung der Arbeiten von Simmel folge ich vor allem der kurzen und präzisen Darstellung (...)

11Innerhalb der klassischen Beiträge zur Soziologie sind es vor allem die Arbeiten Georg Simmels, in denen das Phänomen des Vertrauens eine umfangreiche Aufarbeitung erfährt.3 Simmel unterscheidet dabei zwischen „Vertrauen als allgemeinen ‚Glauben‘, Vertrauen als ‚Wissensform‘ und Vertrauen als ‚Gefühl‘“ (Endreß 2002, 14).

12In unserem Kontext ist vor allem ‚Vertrauen als Wissensform‘ von Interesse. Auf jemanden zu vertrauen, bedeutet nach Simmel, über hypothetisches Wissen über dessen zukünftiges Verhalten zu verfügen, das ausreicht, sein eigenes Handeln auf diesem hypothetischen Wissen zu gründen. Das Wissen ist insofern ‚hypothetisch‘, als dass der Handelnde nicht über ein vollständiges Wissen über den anderen verfügt, aber dennoch einiges über ihn weiß. Diese Bestimmung des Wissens bringt es mit sich, dass man zum einen nicht von Vertrauen sprechen kann, wo alles über die Person bekannt ist, von deren Handlungen man abhängig ist, und dass man dort nicht vertrauen kann (und sollte), wo nichts über den anderen bekannt ist.

13Man mag sich fragen und in Frage stellen, ob wir jemals in der Lage sind, alles – und sei es auch nur: alles für den Handlungskontext Relevante – über eine andere Person zu wissen. Simmel zumindest scheint diese Möglichkeit nicht ausschließen zu wollen, wie wir seinem Aufsatz über die „Psychologie der Diskretion“ (1906) entnehmen können. Hinsichtlich der Forderung nach Diskretion in freundschaftlichen Beziehungen stellt er hier nämlich fest, dass das antike Freundschaftsideal, wonach die Freundschaft sich durch „eine absolute seelische Vertrautheit“ (Simmel 11983, 154) auszeichnet – ein Ideal sei, das in seiner Zeit nicht mehr lebbar ist:

„Vielleicht hat der moderne Mensch zuviel zu verbergen, um eine Freundschaft im antiken Sinne zu haben, vielleicht sind die Persönlichkeiten auch […] zu eigenartig individualisiert, um die völlige Gegenseitigkeit des Verständnisses […] zu ermöglichen“ (Simmel 1983, 154).

14Ganz allgemein stellt er hier auch fest, dass bei

„vollkommener gegenseitiger Durchsichtigkeit […] alle Verhältnisse der Menschen in einer gar nicht abzusehenden Weise abgeändert [wären], wie sie bei vollkommenen Nichtwissen umeinander unmöglich wären“ (Simmel 1983, 151).

  • 4 Die Idee der „gegenseitigen Durchsichtigkeit“ verleiht Simmels Aufsatz aus dem Jahre 1906 eine über (...)

15An dieser Stelle wird noch einmal deutlich, dass Vertrauen als Wissensform – und nicht „gegenseitige Durchsichtigkeit“4 oder „vollkommenes Nichtwissen“ – für Simmel den Normalfall darstellt. Und dies ist der Diskretion geschuldet: Nach Simmel können und müssen wir auf andere Personen vertrauen, weil wir uns diskret verhalten. Umgekehrt gilt also, dass es irreführend ist, von einer Vertrauensbeziehung zu sprechen, wenn diese durch Indiskretion gekennzeichnet ist.

Zur Rolle des ‚Vertrauens‘ innerhalb von Austauschbeziehungen

  • 5 Ich betone hier auch das Prinzipielle der Problematik, die eben darin besteht, dass ich nie mit Gew (...)

16Wer ein Versprechen annimmt, muss auf die Person, welche das Versprechen gibt, in dem soeben dargestellten Sinne vertrauen: Da wir nie mit Gewissheit wissen können, dass der andere sein Versprechen halten wird, kann die Grundlage unseres Handelns nur jenes hypothetische Wissen über das zukünftige Verhalten der Person sein, welche uns das Versprechen gibt. Darin liegt die prinzipielle Vertrauensproblematik von Austauschbeziehungen begründet, welche ja durch zwei Akte des Versprechens charakterisiert worden ist.5

  • 6 Natürlich sind Situationen denkbar, in denen auch die Partei, welche als erste das Versprochene erh (...)

17Im Fall der Austauschbeziehung gibt es allerdings noch eine Besonderheit zu beachten, nämlich dass diejenige Partei, welche als zweite ihr Versprechen einlösen kann, sich im Vorteil gegenüber derjenigen befindet, welche ihr Versprechen als erste bereits eingelöst hat. Wer beispielsweise den vereinbarten Betrag schon bezahlt hat, die ihm versprochene Ware nicht erhält, der erleidet einen Verlust – während auf der Anbieterseite prinzipiell ein Anreiz dazu besteht, Geld und Ware zu behalten. Insofern muss insbesondere die Partei auf den Vertragspartner vertrauen, welche ihrer Verpflichtung als erste nachkommt, und befindet sich in einer größeren Abhängigkeit vom Verhalten des anderen als umgekehrt. Jedes Austauschverhältnis begründet insofern ein Vertrauensverhältnis, in dem zumindest eine der beiden Parteien sich dem Risiko aussetzt, durch das Verhalten der anderen geschädigt zu werden.6

  • 7 In der Soziologie wird beispielsweise von Anthony Giddens die These vertreten, dass für die Moderne (...)

18Wenn wir davon ausgehen, dass Handlungen, in denen ich auf eine andere Person vertrauen muss, auf hypothetischem Wissen über deren zukünftiges Verhalten basieren, und gehen wir zudem davon aus, dass diese Hypothese auch die äußeren Umstände der Handlung einbezieht, dann wird deutlich, dass das Wissen um die Möglichkeit, das Versprochene notfalls rechtlich zu fordern, diese Hypothese stützen kann. Man mag zwar einwenden, dass Austauschbeziehungen, die auf Vertrauen beruhen, durch rechtliche Maßnahmen ihren Vertrauenscharakter verlieren. Oder einwenden, dass das Vertrauen sich in diesem Fall nur auf das Rechtssystem verlagert – und somit nichts gewonnen sei.7 Wie auch immer sich die Qualität der Vertrauensbeziehung verändern mag, sobald das Recht hinzutritt, so ist hier auf einen anderen Punkt hinzuweisen: Die Annahme, dass sich die andere Person so und nicht anders verhalten wird, wird schwächer ausfallen, wenn Zweifel hinsichtlich der Schutzfunktion des Rechts bestehen.

19So gesehen erhöhen entsprechende rechtliche Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit, mit der Menschen das Risiko auf sich nehmen, in Austauschbeziehungen zu treten. Es ist aber die Frage zu stellen, ob Recht nicht auch eine andere Funktion haben sollte, als Austauschbeziehungen zu ermöglichen und zu fördern. Eine mögliche Antwort auf diese Frage legt die ethische Analyse der Vertrauensbeziehung von Sanjay Banerjee, Norman E. Bowie und Carla Pavone (2006): Die prinzipielle Vulnerabilität der Vertrauenden, in welcher die moralische Qualität von Vertrauensbeziehungen gründet, spricht dafür, ihnen rechtlichen Beistand zu gewähren, und dies gilt insbesondere für die schwächeren Parteien in asymmetrischen Vertragsbeziehungen.

Die Vulnerabilität des Vertrauenden und die moralische Dimension der Vertrauensbeziehung

  • 8 Bart Nooteboom (2006, 252) betont bspw. mit Williamson (1993): „trust has no meaning if it does not (...)

20Die ethische Analyse der Vertrauensbeziehung von Banerjee, Bowie und Pavone (2006) ist allein schon deshalb interessant, weil es hier nicht um die Vorstellung von ‚Vertrauen als Wert‘ geht – einer Auffassung, der gegenüber man sehr misstrauisch sein sollte, wenn die Gefahr besteht, dass ‚Vertrauen als Ressource‘ durch die Auffassung von ‚Vertrauen als Wert‘ – beinahe schon im Wortsinne – aufgewertet werden soll.8

  • 9 In dem Sinne: „X verhält sich gemäß den Erwartungen, welche wir an einen Menschen haben, der sich d (...)
  • 10 Dies impliziert aufgrund der bisherigen Beispiele allerdings auch, dass die Einhaltung von Versprec (...)

21Banerjee, Bowie und Pavone (2006) gehen davon aus, dass das Urteil „Diese Person ist vertrauenswürdig“ ein moralisches Urteil ist. Deswegen impliziert für sie – auf der Ebene von persönlichen Vertrauensbeziehungen – das Urteil, „X ist eine moralische Person“9 auch, dass die Person vertrauenswürdig ist.10 Der Grund hierfür ist, dass eine moralische Person die Vulnerabilität des Vertrauenden nicht aus egoistischen Motiven ausnutzen wird. Das bedeutet nicht, dass eine moralische Person immer ihren Verpflichtungen nachkommen kann – und es mag sogar Ausnahmen geben, in denen eine moralische Person die Vulnerabilität des Vertrauenden bewusst ausnutzt. Dies sind jedoch eben zu begründende Ausnahmen von der Regel, dass wir Personen nicht schädigen sollen, die uns bewusst die Möglichkeit eröffnen, ihnen Schaden zuzufügen, indem wir ihnen eine versprochene Leistung oder Sache vorenthalten. Dementsprechend gilt auch, dass jemand, der wiederholt und ohne guten Grund, das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht, nicht ohne weiteres als „moralisch vorbildlich“ gelten kann.

22Was die möglichen guten Gründe betrifft, aus denen Personen einen Vertrauenden enttäuschen dürfen, so ist hier auf den multidimensionalen Charakter von „Vertrauen“ hinzuweisen. Banerjee, Bowie und Pavone (2006, 305–306) unterscheiden hier zwischen den Ebenen von Individuum, Organisation und Gesellschaft, wobei sie betonen, dass es sich hierbei um eine bewusste Vereinfachung handelt. Aber bereits wenn man zwischen diesen drei Ebenen unterscheidet, wird deutlich, dass es zwischen Vertrauensbeziehungen zwischen Individuen, zwischen Individuum und Organisationen, zwischen Organisationen und Gesellschaft etc. zu unterscheiden gilt. Hinsichtlich des Verhältnisses von Recht und Vertrauen weisen sie dabei auf zweierlei hin: Zum einen kann und muss der Staat den Individuen und Organisationen hinsichtlich ihrer Rechtskonformität in einer Vertrauensbeziehung stehen, wo er sich diskret verhält und auf eine permanente Kontrolle verzichtet (Banerjee/Bowie/Pavone 2006, 306). Die Privatsphäre stellt beispielsweise einen solchen Bereich dar, in dem der Staat auf permanente Kontrolle verzichtet, solange kein schwerwiegender Verdacht besteht, dass gegen geltendes Recht in gravierendem Maße verstoßen wird. Insofern schließt das Versprechen des Staates, die Privatsphäre der Bürger(innen) zu achten und zu schützen, eben nicht ein, dass eine Gewalttat ohne Konsequenzen bleibt, wenn sie denn nur ‚innerhalb der eigenen vier Wände‘ passiert. Zum anderen bedeutet die Betonung der moralischen Qualität von Vertrauensbeziehung nicht, dass alle Beziehungen, die auf Vertrauen basieren, moralisch gut oder auch nur rechtskonform sind. Die Mitglieder einer Verbrecherbande mögen einander in hohem Maße vertrauen, sie verletzen aber in ihrem kriminellen Tun zugleich das Vertrauen, das Gesellschaft und Staat ihnen gegen über als Individuen aufbringen. Dementsprechend weisen Banerjee, Bowie und Pavone (2006, 312) auch darauf hin, dass Vertrauen nicht ohne weiteres an die Stelle von Recht treten kann.

23Umgekehrt lässt die Betonung der Vulnerabilität des Vertrauenden es als sinnvoll erscheinen, dass insbesondere die schwächere Partei in Tauschbeziehungen ein Anrecht auf unsere Unterstützung hat. Denn wenn es als moralisch illegitim erscheint, wenn eine Vertragspartei die Verletzbarkeit der anderen ausnutzt, so erscheint es auch als illegitim, dies teilnahmslos geschehen zu lassen und die Geschädigten nicht zu unterstützen bzw. nichts zu tun, um den Schaden abzuwenden. Wie ich zeigen werde, könnten und sollten rechtliche und technische Maßnahmen zum Datenschutz gerade diesem Zweck dienen. Zuvor sei jedoch auf die besondere Vulnerabilität des Vertrauenden im Rahmen von Austauschbeziehungen hingewiesen, bei denen Daten über seine Person Teil des Austausches sind.

Austauschbeziehungen und (personenbezogene) Daten

  • 11 Ich betone: „Personenbezogene Daten“ besitzen die Eigenschaften von „digitalen Gütern“, und sage ni (...)

24Wie bereits oben ausgeführt ist die Preisgabe von Daten, welche die eigene Person betreffen, häufig Bestandteil von Austauschbeziehungen, die mittels Online-Medien zustande kommen. Als Beispiel möge der Online-Handel dienen, bei dem der Kunde sowohl verspricht, den im Angebot geforderten Geldbetrag zu entrichten, aber dem Anbieter auch bestimmte Daten notwendigerweise zur Verfügung stellen muss (z. B. die Lieferadresse) sowie unter Umständen auch darin einwilligt, weitere Daten preiszugeben. Der Anbieter gibt dem Kunden seinerseits streng genommen zwei Versprechen: Zum einen verspricht er, dass er die vereinbarte Ware an den Kunden übereignen wird, zum anderen verspricht er aber auch, dass er die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten nicht beliebig speichern, verarbeiten oder an Dritte weitergeben wird. Hierdurch entsteht ein doppeltes Risiko auf Seiten des Kunden, da er neben dem Risiko, dass jeder Austausch in sich birgt, zusätzlich ein Risiko hinsichtlich des Umgangs mit dem Wissen über seine Person eingeht. Doch während das Recht den Bürger(inne)n zahlreiche Möglichkeiten bietet, den Vertragspartner zur Erfüllung des ersten Versprechens hinsichtlich der Erbringung einer Leistung und der Übereignung einer Ware bietet (zumindest solange der Vertragspartner innerhalb der Reichweite des Rechtssystems operiert), erscheinen die Möglichkeiten, das Einhalten des zweiten Versprechens rechtlich zu erzwingen, eher begrenzt. Das ist umso bedauerlicher, da personenbezogene Daten die Eigenschaften von ‚digitalen Gütern‘ im Allgemeinen besitzen:11 Man kann sie beliebig duplizieren, ohne dass das Original an Gebrauchswert verliert. So betrachtet, ist die Versuchung desjenigen, der die Daten bekommt, groß, mit ihnen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften, auch wenn er dazu das gegebene Versprechen (etwa: die Daten nicht an Dritte weiterzugeben) brechen muss.

  • 12 Allerdings sieht § 43 (3) des Bundesdatenschutzgesetzes in der aktuellen Fassung vor, dass die „Gel (...)

25Wie ebenfalls schon oben ausgeführt, besteht eine Möglichkeit des Staates die Wahrscheinlichkeit des regelkonformen Verhaltens zu erhöhen darin, durch eine angemessene Strafe das Brechen des Versprechens unattraktiv zu machen. Wenn man also nicht unmittelbar die individuellen Rechte der Bürger(innen) stärken möchte, so sollten zumindest die Strafen für den missbräuchlichen Umgang mit personenbezogenen Daten erhöht werden. So weist beispielsweise Schaar (2007, 227) darauf hin, dass „die gesetzlich vorgesehenen Bußgelder […] bei Großunternehmen nur ein mildes Lächeln [auslösen].“ Die moderate Erhöhung des Strafrahmens von 250.000 Euro auf 300.000 Euro, im neuen Bundesdatenschutzgesetz, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wird daran nicht viel ändern.12

26Und damit ist auch schon ein weiteres Merkmal von Austauschbeziehungen benannt, welche personenbezogene Daten enthalten: Zwischen den Vertragspartnern besteht oftmals ein deutliches Machtgefälle, da der Austausch oftmals zwischen einzelnen Privatpersonen und großen Unternehmen stattfindet. Auch deswegen wäre zu erwarten, dass der Staat durch entsprechende rechtliche Maßnahmen die Position der Bürger(innen) schützt.

‚Vertrauen‘ und ‚Risiko‘

27Auch Banerjee, Bowie und Pavone (2006, 308) betonen in ihrer Analyse der moralischen Qualität von Vertrauensbeziehungen, dass Vertrauensbeziehungen im Allgemeinen durch das Risiko gekennzeichnet sind, das zumindest einer der Partner eingehen muss.

28Wenn wir bestrebt sind, das Risiko einer Austauschbeziehung zu minimieren, so besteht eine Möglichkeit darin, dass wir versuchen nicht als erste(r) unser Versprechen einlösen zu müssen. Für die Kunden(innen) eines Online-Shops ist es also z. B. in Hinblick auf die Minimierung des eigenen Risikos interessant, die Ware erst nach Erhalt bezahlen zu müssen.

  • 13 Dies gilt es etwa hinsichtlich des in der Informatik geläufigen Dreiklangs von privacy, security & (...)

29Außerdem besteht die Möglichkeit und der Anreiz, sich mehr oder besseres Wissen über den Vertragspartner anzueignen, um die Voraussage über sein zukünftiges Verhalten besser abstützen zu können. D. h., es besteht im Interesse der Minimierung des eigenen Risikos ein Anreiz, sich indiskret zu verhalten. ‚Vertrauen‘ bekommt dadurch in Austauschbeziehungen eine ambivalente Funktion, denn die Schaffung und die Bewahrung von ‚Vertrauen‘ bei den Nutzer(innen) soll auch dazu dienen, ihre Bereitschaft zu erhöhen, Wissen über sich preiszugeben. Dieses Mehr an Wissen über den anderen, dessen Produktion durch die Schaffung der ‚Ressource Vertrauen‘ motiviert werden soll, hat aber gerade zum Ziel, das Ausmaß des Vertrauens zu minimieren, auf das man sein Handeln gründen muss. Im besten Fall – hinsichtlich der Minimierung des eigenen Risikos – steht am Ende des Prozesses die vollständige Kenntnis des Vertragspartners, dem man dann nicht mehr vertrauen muss.13

30An dieser Stelle ist auch mit Endreß (2002, 15) darauf hinzuweisen, dass sich bei Simmel nur ein kurzer Hinweis darauf findet, dass „jedes Vertrauen eine Gefahr [enthält].“ Heute wird ‚Vertrauen‘ hingegen häufig auf den ‚Risiko‘-Aspekt reduziert. Allerdings findet man nur selten – wie etwa bei Banerjee, Bowie und Pavone (2006) – den Hinweis darauf, dass dieses Risiko nicht zuletzt für die Vertrauenden besteht. Und wie im vorangehenden Abschnitt gezeigt wurde, trifft dies für Privatpersonen, welche Wissen über sich preisgeben im besonderen Maße zu.

31Gleichzeitig sorgt das Streben von wirtschaftlichen Akteuren nach der Minimierung von Risiken dafür, dass eine große Nachfrage für personenbezogene Daten besteht, da auf Grundlage dieser Daten berechnet werden soll, wie ‚vertrauenswürdig‘ die Kund(inn)en sind oder wer überhaupt als potenzieller Kunde in Frage kommt. Dabei können sich Firmen selbst indiskret verhalten, oder sie können auch auf andere zurückgreifen, die für sie ihre potenziellen Vertragspartner vorsortieren, klassifizieren und ihre ‚Vertrauenswürdigkeit‘ berechnen.

32Wir leben also in einer Zeit, in der ‚Vertrauen als Ressource‘ ein hoher Stellenwert eingeräumt wird, um wirtschaftliche Austauschprozesse zu ermöglichen. Indem jedoch ‚Vertrauen‘ zugleich auf den Aspekt des Risikos reduziert wird, wird indiskretes Verhalten gefördert und ‚Vertrauen als Wissensform‘ systematisch vernichtet.

Datenschutz als Vertrauensschutz

33Wenn der traditionelle Datenschutz vor allem den Austausch von Daten legitimiert und regelt, so ließe sich als Alternative eine Form des Datenschutzes denken, der sich am Vertrauensschutz orientiert. Einige Beispiele waren ja bereits genannt worden: Der Staat kann den Vertrauensbruch unter Strafe stellen oder auch dafür Sorge tragen, dass eine Partei, die fälschlicherweise darauf vertraut hat, dass z. B. ein Vertrag dieses oder jenes bedeutet, tatsächlich ihr vermeintliches Recht erhält (vgl. z. B. Weigand 1994, 186).

34Rechtliche Maßnahmen zum Datenschutz können gerade in Kombination mit neuen Technologien aber auch ganz andere Formen annehmen, wie beispielsweise Yianna Danidou und Burkhard Schäfer (2009) in Hinblick auf die Vision des „Trusted Computing“ ausführen. „Trusted Computing“ verfolgt die Idee eines Netzwerks von Computern, die sich wechselseitig unter bestimmten Kriterien als ‚vertrauenswürdig‘ anerkennen. Dadurch sollen die einzelnen Nutzer(innen) hinsichtlich ihrer individuellen Verpflichtungen zum Schutz ihres Computers und des Netzwerks als solchen entlastet werden – was dadurch erreicht wird, dass die Handlungsoptionen der Nutzer(innen) erheblich eingeschränkt und die Verantwortung an das Computernetzwerk bzw. dessen Entwickler und Betreiber delegiert wird. In einem solchen System sollte es dann im Prinzip gar nicht mehr möglich sein, unberechtigt in den Besitz von privaten Daten zu gelangen. Dementsprechend würde der Staat hier auch in seiner Schutzfunktion für diese Daten entlastet, wodurch die klassischen, rechtlichen Maßnahmen zum Datenschutz an Bedeutung verlieren würden. Allerdings würden zugleich Haftungsfragen an Bedeutung gewinnen, wenn das System nicht so funktioniert, wie es seine Hersteller und Betreiber versprechen. Insofern ändert sich also die Art und Weise wie Recht den Austausch, die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten schützt. Aber ohne Recht und ohne den Staat geht es auch in diesem Fall nicht.

35Darauf hinzuweisen, dass technische Maßnahmen zum Datenschutz ohne die Einbettung in ein entsprechendes Rechtssystem ihren Zweck nicht erfüllen werden, ist naheliegend, wenn man sich vor Augen führt, dass Austauschbeziehungen, welche Daten zum Gegenstand haben, dem gleichen Risiko ausgesetzt sind, wie jede andere Austauschbeziehung auch: Sie können für eine der beteiligten Parteien unbefriedigend enden. Insofern birgt jede Austauschbeziehung einen Konflikt in sich. Und genau dies ist eine der zentralen Funktionen des Rechts: Konflikte zu beenden. Da mit der Anzahl der Austauschbeziehungen tendenziell auch die Anzahl der potenziellen Konflikte ansteigt, ist davon auszugehen, dass das Recht ebenfalls an Bedeutung gewinnen wird.

Vertrauen auf Staat und Recht

36Mit Banerjee, Bowie und Pavone (2006) war bereits darauf hingewiesen worden, dass es zwischen verschiedenen Dimensionen des Vertrauens zu unterscheiden gilt. Eine wichtige Dimension dabei ist das Vertrauen der Individuen in die Gesellschaft bzw. in unserem Fall: in Staat und Recht. Nun hat das Misstrauen in die Schutzfunktion des Staates im Bereich der Online-Medien bereits eine gewisse Tradition (vgl. z. B. Kuhlen 1999). Zurzeit erhält dieses Misstrauen jedoch dadurch neue Nahrung, dass es den Anschein hat, der Staat vertraue niemandem mehr und stelle alle Bürger(innen) im Rahmen einer präventiven Sicherheitslogik unter Verdacht. Diese Veränderung wird nicht nur in der Theorie unter dem Stichwort der „Sicherheitsgesellschaft“ (Singelnstein/Stolle 2008) reflektiert, sondern auch von den beteiligten Akteuren ganz offen eingestanden. So schreibt Jürgen Malley (2008. 284), der Forschungskoordinator des Kriminalistischen Instituts am Bundeskriminalamt, in einem Beitrag zum Sammelband „Informationelles Vertrauen für die Informationsgesellschaft“, dass „wir weg müssen von klassischen reaktiven Bekämpfungsstrategien […], hin zu aktiven, auch präventiv orientierten Strategien“. Bei der Umstellung auf eine präventiv orientierte Strategie spielen Informations- und Kommunikationstechnologien, wie er dann ausführt, eine entscheidende Rolle, wobei es ihm hoch anzurechnen ist, dass er am Ende seines Beitrages daran erinnert, dass die „eigentlichen Endnutzer der Sicherheitsprodukte bzw. ‑dienstleistungen […] die Gesellschaft und die in ihr lebenden Individuen [sind]“ (Malley 2008, 293) und diese dementsprechend in die Diskussion um die Gestaltung der Sicherheitsmaßnahmen einzubeziehen sind.

37Die systematische Überwachung der Online-Medien ist dabei ein überaus naheliegendes Unterfangen. Sie ist nicht nur naheliegend, weil viele Daten in technischer Hinsicht leicht einsehbar sind und zudem diverse Unternehmen schon über hervorragend kategorisierte und standardisierte Daten zu Personen verfügen, sondern auch weil Staat und Unternehmen der gleichen Logik der Risikominimierung folgen. So zitiert beispielsweise Jeffrey Rosen in seinem Buch „The Naked Crowd“ (2005, 98) Viet Dinh, den ehemaligen stellvertretenden Justizminister der USA, der meint, dass es doch möglich sein müsste, mit einer Technologie Terroristen zu bekämpfen, mit der andere Seife verkaufen. Dabei hatte Viet Dinh vor allem die Arten von Datenverarbeitung vor Augen, mittels derer Firmen nach potenziellen Kunden suchen. Ohnehin ist es erstaunlich in Rosens Buch zu lesen, wie viele Firmen aus dem Bereich der Informationstechnologien nach 9/11 ihre Dienste der Regierung anboten. Explizit verweist etwa Larry Ellison, der Gründer und Präsident von „Oracle“, auf die Datenbank-Technologien, die seine Firma für Kreditkarten entwickelt hat, wenn er betont, dass es doch nur eine Frage der richtigen Datenbank-Technologie gewesen wäre, um Mohammad Atta bereits an der Einreise in die USA zu hindern (vgl. Rosen 2005, 113).

38Erstaunlich an all diesen Vorschlägen zur Überwachung von Online-Medien und von Informations- und Kommunikationstechnologien zu Überwachungszwecken im Rahmen der Herstellung von Sicherheit ist, dass die Frage nach dem Vertrauen der Bürger(innen) in die entsprechenden Technologien oder diejenigen, welche sie einsetzen wollen, nicht gestellt wird. Dabei sind es die Daten der Bürger(innen), die nun ein weiteres Mal mit ungewissem Ausgang ausgewertet werden.

39Vielleicht könnte ein offener Dialog mit den Bürger(innen) über zu treffende Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen dazu beitragen, ihr Vertrauen in den Staat zu stärken. Denn es ist nicht notwendigerweise der Staat an sich, welcher als Bedrohung wahrgenommen wird, sondern die einzelnen Maßnahmen, denen misstraut wird. Wäre eine entsprechende Datenbank-Technologie wirklich in der Lage gewesen, Mohammad Atta an der Einreise zu hindern? Welche Daten müssen dafür in welcher Form erhoben werden? – Dies sind konkrete Fragen, welche sich durchaus im Dialog mit den Bürger(inne)n entscheiden ließen, welche dann dieser oder jener Maßnahme ihr Misstrauen aussprechen könnten, ohne darüber entscheiden zu müssen, ob sie dem Staat als Ganzes vertrauen können.

Zusammenfassung

40Am Anfang des Beitrages stand der Verdacht, dass es gerade Maßnahmen zur Vertrauensbildung sind, welche für die zunehmende Erfassung und Auswertung von personenbezogenen Daten in unserer Gesellschaft (mit-)verantwortlich sind. Es zeigte sich, dass es hierbei verschiedene Arten und Aspekte des ‚Vertrauens‘ zu unterscheiden gilt. Es ist vor allem die Auffassung des ‚Vertrauens als Ressource‘, welche eine Fokussierung auf den Risiko-Aspekt von Vertrauensbeziehungen mit sich bringt. Durch diese Fokussierung wird indiskretes Verhalten gefördert, welches letztlich dazu führt, dass ‚Vertrauen als Wissensform‘ vernichtet wird.

41In Anschluss an die Analyse der moralischen Dimension von Vertrauensbeziehungen von Banerjee, Bowie und Pavone (2006) ist dabei zu betonen, dass zwar ‚Risiko‘ ein Wesensmerkmal von Vertrauensbeziehungen ist, dieses Risiko aber nicht zuletzt in der Vulnerabilität des Vertrauenden gründet. Hinsichtlich von Austauschbeziehungen, welche die Preisgabe von personenbezogenen Daten enthalten, wurde dann gezeigt, dass diese auch das Versprechen enthalten, dass die Daten nicht in beliebiger Form gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden. Insofern ist ein besonderes Maß an Vulnerabilität für die Person, welche die Daten preisgibt, festzustellen, zumal derartige Austauschbeziehungen häufig zwischen Privatpersonen und Unternehmen bestehen. Die Betonung der Verletzbarkeit der Privatpersonen legt eine Veränderung des rechtlichen Datenschutzes nahe, der statt auf die Ermöglichung des Austausches auf den Schutz des Vertrauenden zielen sollte.

42Abschließend wurde auf das Dilemma hingewiesen, dass in der Gegenwart leider festzustellen ist, dass der Staat selber sich gegenüber den Bürger(inne)n im zunehmenden Maße indiskret verhält und somit seinerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Individuum und Staat zu untergraben droht. Als eine Option, dem Misstrauen der Individuen zu begegnen, wurde vorgeschlagen, diesen die Möglichkeit einzuräumen, Misstrauen gegen einzelne Sicherheitsmaßnahmen äußern zu können, ohne über die Vertrauenswürdigkeit des Staates insgesamt entscheiden zu müssen.

43Wir werden auf jeden Fall in Zukunft vermehrt darüber nachdenken müssen, wie der Staat gleichzeitig die rechtliche Position der Bürger(innen) verbessern kann und gleichzeitig nicht das Vertrauen der Bürger(innen) durch eine einseitige Orientierung an einer vor allem auf Prävention ausgerichteten Sicherheitslogik verspielt.

Bibliografía

Literatur und Quellen

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Notas

1 Im Folgenden zitiert als: MdS. Die Seitenangaben beziehen sich auf die Akademie-Ausgabe.

2 Dass meine Überlegungen ihren Ausgangspunkt bei der Analyse Kants nehmen, ist dem Umstand geschuldet, dass ich bereits in früheren Veröffentlichungen darauf hingewiesen habe, dass Kants Auffassung vom Eigentum gerade im Zusammenhang mit digitalen Gütern nicht uninteressant ist (vgl. Nagenborg 2001, 2008; Nagenborg/El-Faddagh 2007). Es soll also nicht behauptet werden, dass Kant die zu schildernde Problematik als Erster erkannt oder in zufrieden stellender Weise gelöst hat.

3 Für die Darstellung der Arbeiten von Simmel folge ich vor allem der kurzen und präzisen Darstellung von Martin Endreß (2002, 12–17).

4 Die Idee der „gegenseitigen Durchsichtigkeit“ verleiht Simmels Aufsatz aus dem Jahre 1906 eine überraschend zeitgemäße Note, wenn man an die Bedeutung des Transparenz-Begriffs in unserer Gegenwart denkt. Zu denken wäre hier an Bücher wie „The Transparent Society“ (1998) von David Brin, auf das gerne verwiesen wird, wenn gegen ‚altmodische‘ Privacy-Auffassung argumentiert wird. Wer so argumentiert, sollte aber nicht übersehen, dass Brin (1998, 331) auch ausdrücklich davor warnt, einseitig der Transparenz das Wort zu reden, ohne dabei Fragen der Gerechtigkeit zu berücksichtigen. Insofern würde Brin Simmel wahrscheinlich zustimmen, dass vollständige Transparenz die Beziehung zwischen den Menschen in nicht absehbarer Art und Weise ändern wird.

5 Ich betone hier auch das Prinzipielle der Problematik, die eben darin besteht, dass ich nie mit Gewissheit weiß, wie der andere sich in Zukunft verhalten wird. Insofern reicht es hier auch aus, den einmaligen Austausch zwischen zwei Parteien zu betrachten.

6 Natürlich sind Situationen denkbar, in denen auch die Partei, welche als erste das Versprochene erhält, auf die Einlösung ihres Versprechens vertrauen muss. Wenn etwa zwei Personen gegenüber einem Anbieter Interesse an dem Erwerb einer Sache bekunden und sich dieser für eine der beiden entscheidet, so muss dieser darauf vertrauen, dass der Kauf auch wirklich von der gewählten Person getätigt wird.

7 In der Soziologie wird beispielsweise von Anthony Giddens die These vertreten, dass für die Moderne vor allem das Vertrauen in abstrakte Systeme charakteristisch sei. Vgl. Endreß 2002, 4043.

8 Bart Nooteboom (2006, 252) betont bspw. mit Williamson (1993): „trust has no meaning if it does not go beyond calculative self-interest.“

9 In dem Sinne: „X verhält sich gemäß den Erwartungen, welche wir an einen Menschen haben, der sich den gleichen moralischen Normen und Werten verpflichtet fühlt wie wir.“ – Vgl. Banerjee, Bowie und Pavone (2006, 307): „In traditional terms, being trustworthy would identify a moral person.“

10 Dies impliziert aufgrund der bisherigen Beispiele allerdings auch, dass die Einhaltung von Versprechen an sich schon wieder eine moralische Verpflichtung darstellt. Dieser Frage kann hier aber nicht nachgegangen werden und ist auch für das Folgende nicht entscheidend.

11 Ich betone: „Personenbezogene Daten“ besitzen die Eigenschaften von „digitalen Gütern“, und sage nicht: „Personenbezogene Daten sind digitale Güter“.

12 Allerdings sieht § 43 (3) des Bundesdatenschutzgesetzes in der aktuellen Fassung vor, dass die „Geldbuße […] den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen [soll].“

13 Dies gilt es etwa hinsichtlich des in der Informatik geläufigen Dreiklangs von privacy, security & trust zu bedenken, wobei es natürlich auch hier Stimmen gibt, die für eine holistische Auffassung von Vertrauen eintreten (z. B. Castelfranchi 2006). Andere hingegen betonen bewusst, dass mit „Trust“ im Kontext von „Trusted Computing“ natürlich nicht das soziologische Phänomen „Vertrauen“ gemeint sei (Danidou/Schäfer 2009, 227). Man fragt sich allerdings hier, wie in anderen Fällen (z. B. ‚autonome Agenten‘), warum dann nicht die Begrifflichkeit gewechselt wird, um Missverständnisse auszuschließen.

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