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Der Schutz materieller Kulturgüter in Lateinamerika

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Maria Julia Ochoa Jiménez

4. Kapitel: Das Eigentum an Kulturgütern

Texte intégral

1Im folgenden Kapitel wird hauptsächlich das innerstaatliche Recht aufgrund des Umstandes betrachtet, dass die Regulierung des Eigentums die innere Angelegenheit eines jedes Staates ist. Weil sich aber letzteres zum Teil vom oben behandelten supranationalen Instrumentarium ableitet, werden die relevanten Normen der 1970er UNESCO-Konvention und der 1976er San Salvador-Konvention zuerst erwähnt. Nationale Gesetze favorisieren zwar in der Regel das Staatseigentum, jedoch gewährleisten sie auch das Privateigentum; für dieses bestehen aber bestimmte Einschränkungen, die im folgenden Kapitel im Einzelnen betrachtet werden. Dabei werden zwei Konstellationen unterschieden: Beschränkungen im engeren Sinne und Beschränkungen im weiteren Sinne. Anschließend werden die die Kulturgüter der indigenen Völker betreffenden Aspekte der Regulierung des Eigentums dargelegt.

a. Allgemeines

  • 1 Diese Frage wird in unterschiedlicher Form häufig zum Ausdruck gebracht, zum Beispiel who owns the (...)

2Das Eigentum ist zunächst verfassungsrechtlich gewährleistet. In der Regel wird dieses Recht durch privatrechtliche Bestimmungen gestaltet und geregelt. Das Rechtsinstitut Eigentum wurde und wird jedoch aufgrund der Bedeutung seines Gegenstandes für die Allgemeinheit mittels spezieller in der Verfassung verankerter Normen eingeschränkt und beschränkt. Solche Normen werden heutzutage wegen neuer Bedürfnisse herausgefordert. Ausschlaggebend hierfür sind neue Herstellungsformen, wie etwa in der Informations-Technologie, sowie die Nutzung kultureller Produkte und Ressourcen. Häufig sind letztere immaterieller Natur: Lieder, Tänze oder technologische Erkenntnisse. Es können aber auch materielle Gegenstände sein, die etwa von indigenen Gruppen stammen, die als differenzierte Kulturgruppe immer wieder eigene Interessen und Rechte beanspruchen. Unterschiedliche Fragen drehen sich weiterhin darum, wie in diesem Zusammenhang Rechte von Subjekten anerkannt und geregelt werden können, deren Rechtsstatus selbst noch nicht ganz klar ist. Wie können solche Rechte zu bestimmten Gegenständen konfiguriert werden, die traditionellerweise dem Staat oder Privaten (Museen, Sammler, Forschungsinstitute und Individuen) zugeordnet sind oder zum public domain gehören, die jedermann besetzen bzw. benutzen darf?1 Wie können solche Rechte ausgestaltet werden?

  • 2 Solche Ansätze stellen sich u. a. in der Form der Metapher des „bundle of rights“ dar, durch die ve (...)

3Die Normierung des Privateigentums an materiellen Kulturgütern wird jedoch im Folgenden anhand der Normen betrachtet, die in den in der vorliegenden Arbeit behandelten lateinamerikanischen Ländern das Eigentum regeln. Dabei wird seine Einschränkung mittels öffentlich-rechtlicher, auf den Schutz der Kulturgüter gezielter Bestimmungen berücksichtigt. Die oben gestellten, zum Teil noch unbeantworteten Fragen fordern eine neue umfassendere Annäherung an die traditionellen Eigentumsregelungen,2 die dennoch im Rahmen der folgenden rechtsvergleichenden Analyse der geltenden nationalen Kulturgüterschutzbestimmungen keinen Platz finden können.

b. Das Eigentum an Kulturgütern in supranationalen Rechtsinstrumenten

  • 3 Dieses Thema ist insbesondere in Bezug auf die Rückgabe bzw. Wiedererlangung von illegal erworbenen (...)

4Wegen der Relevanz des jeweiligen nationalen Eigentumsregimes zum Schutz von Kulturgütern befinden sich in den hier betrachteten völkerrechtlichen Rechtsinstrumenten gewisse Regelungen, die das Eigentum an Kulturgütern betreffen. Dies ist der Fall bei der 1970er UNESCO-Konvention und der San Salvador-Konvention. Die 1995er UNIDROIT-Konvention, deren Normen selbstvollziehend und somit direkt anwendbar sind, berührt ihrerseits das Privateigentum nur, sofern es sich um Kulturgüter handelt, die illegal ausgeführt und gutgläubig erworben worden sind.3

  • 4 Art. 4 (revidiertes) Entwurf de UNESCO-Konvention: „The States Parties to this Convention recognize (...)
  • 5 Siehe oben 3. Kapitel, B, V. Der Begriff „Kulturerbe“.
  • 6 Art. 4 UNESCO-Konvention, 1970 (definitiver Text): „Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Sinne (...)

5Bei der Erarbeitung der 1970er UNESCO-Konvention wurde vorgeschlagen, die Anerkennung des Eigentums an bestimmten Kulturgütern einzuschließen. Und zwar sollten Regelungen zugunsten des Staates und öffentlicher bzw. privater Einrichtungen, weiterhin für Staatsangehörige des betreffenden Staates sowie für Ausländer mit Aufenthaltsstatus getroffen werden.4 Diese Regelungen sollten Kulturgüter erfassen, die unter folgende Kategorien fallen: (a) durch die individuelle oder kollektive Schaffenskraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstandene Kulturgüter; (b) innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates geschaffene Kulturgüter; (c) durch archäologische, ethnologische oder naturwissenschaftliche Expeditionen mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes erworbene Kulturgüter; (d) auf Grund freier Vereinbarung ausgetauschte Kulturgüter; (e) als Geschenk entgegengenommene oder mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes rechtmäßig erworbene Kulturgüter; und (f) von einem Staat oder dessen Angehörigen vor dem Inkrafttreten der Konvention erworbene Kulturgüter. Wie oben dargelegt,5 wurde jedoch diese Bestimmung im definitiven Text der Konvention anders gestaltet. Die Kategorien blieben zwar im Grunde genommen gleich, es wurde aber auf das Eigentum an den in die genannten Kategorien fallenden Kulturgütern kein Bezug genommen. Im Gegensatz dazu werden sie nur mit dem Kulturerbe eines jedes Staates verknüpft.6

  • 7 Art. 10 Buchst. e beider Entwürfe der UNESCO-Konvention. Siehe: UNESCO-Dokumente UNESCO/SHC/MD/3, A (...)
  • 8 Art. 13 Buchst. d UNESCO-Konvention, 1970.

6Im revidierten Entwurf der UNESCO-Konvention wurde weiterhin die Verpflichtung jedes Staates eingetragen, das Recht jedes anderen Staates anzuerkennen, bestimmte Kulturgüter zu klassifizieren und als unveräußerlich zu erklären. Infolgedessen dürften die so erklärten Kulturgüter ipso facto nicht exportiert werden. Diese Verpflichtung befand sich bereits im vorherigen (ursprünglichen) Entwurf.7 Sie ist im definitiven Text der 1970er UNESCO-Konvention8 folgendermaßen zu finden:

Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung […], das unantastbare Recht jedes Vertragsstaats anzuerkennen, bestimmtes Kulturgut als unveräußerlich einzustufen und zu erklären, dass es daher ipso facto nicht ausgeführt werden darf.

  • 9 Vgl. Rietschel 2009, S. 39.
  • 10 Bator 1982, S. 378. Die USA legten einen Vorbehalt bezüglich Artikel 13 Buchst. d dar, wie folgt: „ (...)
  • 11 Vgl. Rietschel 2009, S. 39; Jaeger 2001, S. 242.

7Die Leistungsfähigkeit der Vorschrift wird aber auf die Anerkennung ausländischer Exportverbote beschränkt. Zum einen betrifft der Artikel 13 Buchst. d lediglich die ex lege originis unveräußerlichen Kulturgüter.9 Zum anderen wird die Verpflichtung des Artikels dadurch relativiert, dass jeder Staat sie „im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung“ erfüllen muss. So wurde sichergestellt, dass keine Handlung erforderlich wird, die mit den inneren Gesetzen nicht überstimmt.10 Aus Artikel 13 Buchst. d ergibt sich keinerlei unmittelbare Anwendung, er wird daher kaum praktische Bedeutung entfalten können.11

  • 12 Art. 6 San Salvador-Konvention: „Regulations on ownership of cultural property and its transfer wit (...)

8Auf regionaler Ebene wird das Prinzip der innerstaatlichen Regelung des Eigentums an Kulturgütern ausdrücklich eingeschlossen. Es wird in den regionalen Instrumenten somit keine materielle Norm erfasst, sondern die Bestimmung ist, was das Eigentum angeht, ist das nationale Recht anwendbar. Laut Artikel 7 der San Salvador-Konvention ist das Eigentum an Kulturgütern in diesem Sinne nach den nationalen Rechtsordnungen zu regeln.12

c. Das Eigentum an Kulturgütern im innerstaatlichen Recht

I. Allgemeines

  • 13 Etwa in der Verfassung El Salvadors wird das Eigentum nicht nur im Titel II zu den „Grundrechten de (...)
  • 14 Vgl. Wolf 1991, S. 2, 3.

9Das Eigentum ist von jeder nationalen Verfassungsordnung gewährleistet. Sofern es das „umfassendste Zuordnungsrecht an Sachen“ ist, ist das traditionellerweise der zentrale Begriff sowohl für das den Bürgern zuerkannte individuelle Recht als auch für die wirtschaftliche Ordnung des Staates.13 Das umfassendste Zuordnungsrecht ist das Eigentum wegen der zwei Pfeiler, auf denen es ruht, die einerseits Person-Gegenstand-Beziehungen und andererseits Person-Person-Beziehungen entsprechen. Zum einen ist dem Berechtigten der Gegenstand unmittelbar zugewiesen, sodass er ohne Erlaubnis einer anderen Person auf ihn einwirken kann; außerdem steht dem Eigentümer jede zugelassene Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeit an dem Gegenstand zu. Zum anderen wirkt das Eigentum gegen „jedermann, der in die Eigentumsbeziehung irgendwie eingreift“, d. h. der Gegenstand wird zur exklusiv alleinigen Nutzung dem Eigentümer zugewiesen und alle anderen werden ausgeschlossen.14

  • 15 Wolf 1991, S. 27. Zum Eigentumsregime und insbesondere der Sozialfunktion des Eigentums siehe Monté (...)
  • 16 In der deutschen Verfassung (Art. 14 Abs. 2 GG) wird das wie folgt vorgeschrieben: „Eigentum verpfl (...)
  • 17 Art. 56 Verfassung Boliviens, 2009; siehe auch Art. 321 Verfassung Ecuadors, 2008; Art. 103 Verfass (...)

10Die Grundlage des Eigentums befindet sich in den jeweiligen verfassungsrechtlichen Normen und in den davon abgeleiteten Gesetzen. Das Privateigentumsrecht in diesen Normen darf dennoch vom Staat selbst begrenzt bzw. eingeschränkt werden. Somit äußert sich die Sozialpflichtigkeit des Eigentums,15 denn in den Verfassungen findet man im Regelfall neben der Gewährleistung des Eigentums als Grundrecht des Individuums eine auf dem „Wohl der Allgemeinheit“16 gegründete Pflicht. Die nationalen Verfassungen Lateinamerikas sprechen üblicherweise von der Sozialfunktion des Eigentums. So postuliert beispielsweise die Verfassung Boliviens aus dem Jahr 2009: „Jedermann hat das Recht auf das individuelle oder kollektive Privateigentum, vorausgesetzt, dass es eine Sozialfunktion erfüllt.“17 Dadurch wird der Gesetzgeber ermächtigt, Schranken des Eigentums zu bestimmen.

  • 18 Weidner 2001, S. 33–34.

11In den Staaten Lateinamerikas, die Vertragsstaaten der San Salvador-Konvention sind, wird diese Aufgabe bis zu einem bestimmten Punkt von dem Verfassungsgeber selbst erfüllt. Dies kommt im Bereich Kulturgüterschutz zum Ausdruck. Aufgrund des Interesses der Allgemeinheit an gewissen Gütern mit kultureller, historischer und künstlerischer Bedeutung liegen die Rechte an Kulturgütern nicht nur bei dem jeweiligen Eigentümer, sondern bei einem viel größeren Personenkreis. Aus diesem Grund stoße der traditionelle Eigentumsbegriff im Bereich Kulturgüterschutz, wie Weidner erläutert, an seine Grenzen.18

  • 19 Vgl. Horn 2007, S. 121.
  • 20 Vgl. Abele 1996, S. 67.
  • 21 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 30.

12Abgesehen von besonderen Ausnahmen, sind das Eigentumsrecht an Kulturgütern und seine Ausübung dem allgemeinen Eigentumsregime unterworfen. Mehrere Staaten haben aber spezielle Regelungen bezüglich des Eigentums an diesen Gütern vorgeschrieben. So unterliegt etwa der Handel mit Kulturgut in vielen Rechtsordnungen Beschränkungen. Als überindividuelle Aufgabe trifft der Kulturgüterschutz regelmäßig auf die individuellen Belange des Kulturgutsbesitzers.19 Solange Kulturgüter im Eigentum von Bürgern stehen, kann ein wirksamer Kulturgüterschutz nur durch die Beschränkung der Eigentumsfreiheiten stattfinden. Daraus resultiert allerdings, dass mehr Sicherheit für den Eigentümer garantiert werden kann.20 Der Umfang und die Konfiguration solcher beschränkenden Bestimmungen weichen dennoch je nach Rechtsordnung voneinander ab.21

  • 22 An Sachen können überhaupt keine Rechte begründet werden, wenn sie extrakommerzielle Sachen (res ex (...)
  • 23 Art. 99 Verfassung Bolviens, 2009; Art. 64 Verfassung Ecuadors, 2008; Art. 60 Verfassung Guatemalas (...)
  • 24 Gemäß dem Dekret 05918 von Bolivien dürfen beispielsweise Kulturgüter wegen der Anwendung des allge (...)
  • 25 Art. 8 Dekret 8, 1966; Art. 5, 30 Dekret 81-84, 1984.
  • 26 Art. 9–11, 13 Gesetz 91, 1976; Art. 28 Gesetz 14, 1982.
  • 27 Art. 5 Gesetz 28296, 2004; Verordnung 11, 2006.

13Nach den Verfassungen einiger Vertragsstaaten der San Salvador-Konvention genießen die Gegenstände, die Bestandteil des „nationalen Kulturerbes“ sind, einen besonderen Schutz. In der Regel werden solche Güter als unveräußerlich eingestuft, d. h. Kulturgüter dürfen teils gar nicht übereignet werden, teils nur dann, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Die Unveräußerlichkeit schränkt die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Sache nur teilweise ein, wenn etwa ihre Verpfändung oder Ersitzung möglich bleibt.22 Daher werden solche Güter manchmal nicht nur als unveräußerlich erklärt, sonder auch von Verpfändung und Ersitzung ausgeschlossen. Dies ist der Fall in den Verfassungen von Bolivien, Ecuador und Guatemala.23 In anderen Staaten werden Kulturgütern diese drei Merkmale – Unveräußerlichkeit, Unpfändbarkeit24 und Ausschluss der Ersitzung – bzw. manche davon nicht im Verfassungstext, jedoch in besonderen Gesetzen zugewiesen, wie etwa in Honduras,25 Nicaragua26 und Peru.27 Dies wird jedoch nicht immer auf dieselbe Art und Weise bestimmt.

II. Staats- und Privateigentum an Kulturgütern

  • 28 Moore 1988, S. 467. Moore nennt solche Regelungen „Umbrella Statues“.

14Die Rechtsordnungen Mittel- und Südamerikas tendieren dazu, das Staatseigentum gegenüber dem Privateigentum an Kulturgütern zu favorisieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass entweder bestimmte Kulturgegenstände (in der Regel Fund oder Schatzfund) bei ihrer Entdeckung Eigentum des Staates werden oder sämtliche Kulturgüter zum Staatseigentum deklariert werden, auch dann, wenn sie noch gar nicht entdeckt sind. Mit dem Erlass von Regelungen solcher Art wird selbstverständlich versucht, die Ausbeutung ihrer kulturellen, meistens archäologischen Gegenstände zu reduzieren.28 Denn diese Gesetze sollen eine Kontrolle bei Ausgrabungen sicherstellen und somit Raubgrabungen verhindern. Sie richten sich aber auch auf die Sicherstellung der Objekte selbst und der aus dem Gesamtzusammenhang gewonnenen Informationen.

  • 29 Vgl. Weidner 2001, S. 95 ff.

15Kulturgütern kann ihre rechtliche Verkehrsfähigkeit auf unterschiedliche Weise entzogen werden. Im Allgemeinen dient das dazu, sie als öffentliches Eigentum zu deklarieren, bestimmte (klassifizierte) Kulturgüter in das Eigentum der öffentlichen Hand zu überführen oder Kulturgüter als ausschließliches Staatseigentum einzuordnen. Weidner zufolge gehören Kulturgüter laut den Rechtsordnungen von mittelund südamerikanischen Staaten zum ausschließlichen Staatseigentum. Außerdem werden darin die Unveräußerlichkeit dieser Güter und deren Unverjährbarkeit bestimmt.29 Bei den in der vorliegenden Arbeit behandelten Rechtsordnungen mehrerer lateinamerikanischer Staaten ist das jedoch nicht immer der Fall, denn das Eigentum von Privaten an Kulturgütern wird in verschiedener Form und unter unterschiedlichen, in den Gesetzen festgestellten Umständen anerkannt.

  • 30 Die Unterscheidung zwischen „öffentlichem“ und „privatem“ Eigentum des Staates, die im französische (...)
  • 31 Art. 7 Gesetz 6703, 1981.
  • 32 Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.03.1983, in Boletín Judicial, Nr. 90, 12.05.1983.
  • 33 Art. 9 Gesetz 25743, 2003, i. V. m. Art. 2340 Abs. 9 CC Argentiniens.

16In Rechtsordnungen mittel- und südamerikanischer Staaten werden Kulturgüter entweder Staatseigentum bzw. öffentliches Eigentum des Staates30 oder bleiben Privateigentum bzw. Eigentum Privater, jedoch unter besonderen Beschränkungen. Rechte von Privatpersonen blieben jedoch in manchen Fällen unberührt. In Costa Rica wurde durch das Gesetz 6703 versucht, das Eigentum von Privatpersonen zugunsten des Staates streng einzugrenzen. Ursprünglich erkannte das Gesetz kein eigentliches Eigentumsrecht an archäologischen Gütern zugunsten Privatpersonen an, indem sie reine Besitzer waren.31 Diese Bestimmung wurde jedoch 1983 als verfassungswidrig eingestuft. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Costa Ricas hat in der Tat mehrere Bestimmungen dieses Gesetzes als verfassungswidrig erklärt, damit das Privateigentum in diesem Bereich gewährleistet werden kann.32 Im Gegensatz dazu sind aber in Argentinien alle archäologischen und paläontologischen Gegenstände nach dem Gesetz 25743, je nach dem Fundort, öffentliches Eigentum des Staates, der Provinzen oder Gemeinden.33

  • 34 Art. 7 Dekret 3501, 1979.
  • 35 Vgl. Weidner 2001, S. 93.
  • 36 Art. 9 Gesetz 3501, 1979.
  • 37 Vgl. Weidner 2001, S. 94.
  • 38 Kleeberg und Eberl 2001, S. 193.
  • 39 Art. 11 Dekret 3501, 1979.
  • 40 Art. 4 Dekret 513, 1993. Im gleichen Sinne Art. 15 des Gesetzes 946 (1982) Paraguays.
  • 41 Art. 9 und Art. 10 Dekret 513, 1993.

17Das Gesetz 3501 von Ecuador erklärt Kulturgüter in einem umfassenden Katalog als zum Kulturerbe des Staates gehörig.34 Dies stellt dennoch keine Deklarierung zum Staatseigentum dar.35 Das Gesetz schreibt aber vor, dass archäologische Gegenstände, die aus präkolumbischen oder kolonialen Zeiten stammen, einschließlich menschlichen Überresten und Überresten der Flora und Fauna, die noch nicht entdeckt wurden, dem Staat gehören. Dasselbe betrifft auch diejenigen Güter in privater oder öffentlicher Hand, die innerhalb der von der zuständigen Behörde festgestellten Frist nicht mitgeteilt wurden. Das Eigentumsrecht wird in diesen Fällen vom Institut für Kulturerbe ausgeübt.36 Mit dieser Vorschrift, die eine echte Deklarierung des Staatseigentums darstellt,37 werden nicht registrierte Güter wie besitzloses Eigentum behandelt. Die Kulturgüter, die als Kulturerbe kraft Gesetzes klassifiziert sind bzw. von der zuständigen Behörde als solche deklariert wurden und Privaten gehören, bleiben jedoch Privateigentum. Der Eigentümer wird an der Ausübung seiner Eigentumsrechte nicht gehindert. Der Grund dafür könnte u. a. darin liegen, dass es praktisch unmöglich wäre, die Erhaltung solcher Gegenstände allgemein einer staatlichen Kontrolle zu unterwerfen.38 Die Ausübung des Eigentumsrechts kann allerdings durch unterschiedliche Bestimmungen eingeschränkt werden. Privateigentum an Kulturgütern ist also in der Rechtsordnung Ecuadors möglich.39 Kulturgüter dürfen nach dem Gesetz über das Kulturerbe von El Salvador sowohl öffentliches als auch privates Eigentum sein.40 Ähnlich wie in Ecuador schreibt dieses Gesetz jedoch vor, dass das auf Schutz und Erhaltung gerichtete Privateigentum an Kulturgegenständen vom zuständigen Ministerium nur dann anerkannt wird, wenn es identifiziert und registriert wurde.41

  • 42 Art. 5 und Art. 6 Gesetz 28296, 2004.
  • 43 Art. 10 Gesetz 2896, 2004.

18In Peru kann man zwei Gruppen unterscheiden. In der ersten Gruppe gelten noch nicht entdeckte Güter des nationalen Kulturerbes und archäologische Gegenstände, die keiner Privatperson gehören, sowie auch jedes unbewegliche präkolumbische Objekt42 als Eigentum des Staates. Dazu gehören auch diejenigen Kulturobjekte, die illegal exportiert worden sind, bzw. diejenigen, deren Export auf rechtswidrige Weise versucht wurde, es sei denn, es handelte sich um gestohlene Güter.43 Zu der zweiten Gruppe gehören die übrigen Gegenstände des nationalen Kulturerbes, die nicht aus präkolumbischer Zeit stammen; sie dürfen sowohl dem Staat als auch Privatpersonen gehören. Archäologische Gegenstände sind entsprechend im Gesetz 28296 Perus von Ersetzung ausgeschlossen und werden als „unantastbar“ („intangibles“) erklärt. Die Bedeutung des letztgenannten Begriffes ist zwar uneindeutig, jedoch ist er im Lichte des Artikels 5 Abs. 2 auszulegen, dem zufolge die unautorisierte Ausgrabung, die Entfernung, der Verkauf und die Verheimlichung solcher Güter bestraft werden.

  • 44 Art. 7 Gesetz 28296, 2004. Vgl. Batievsky und Velarde 2006, S. 100–101.

19Das Privateigentum an Kulturgütern ist von den Kulturgüterschutzgesetzen Perus seit jeher verbrieft. Bereits zu Kolonialzeiten war das Privateigentum von beweglichen und unbeweglichen kulturellen Gegenständen anerkannt. Anfang des 20. Jahrhunderts versuchte der peruanische Gesetzgeber jedoch, die Plünderung des nationalen Kulturerbes dadurch zu unterbinden, dass kulturelle Gegenstände ausschließlich Eigentum des Staates waren. Trotzdem wurde später eine einschlägige Gesetzgebung wegen des Mangels an materiellen Ressourcen für die Einrichtung und Erhaltung eines Registers für nicht praktikabel gehalten. Bei der Ausarbeitung der gegenwärtigen Normative, die das Privateigentum erlaubt, wird auch auf die Gewährleistung des Privateigentums in der Verfassung geachtet.44

d. Beschränkung des Eigentums

20Es wurde bereits erwähnt, dass die herausgehobene Position der Kulturgüter und deren gesellschaftliche Bedeutung es erlauben, dass das gesamtstaatliche Interesse daran Vorrang vor den Interessen des Einzelnen hat. Dies hat bewirkt, dass das Eigentum entweder direkt oder indirekt durch die Gesetze zum Kulturgüterschutz angetastet wird. In diesem Zusammenhang sind nicht nur Regelungen zu finden, die das Eigentum – und unter gewissen Umständen auch weitere dingliche Rechte – an einem bestimmten Kulturgut betreffen, sondern auch Rechte an anderen Gütern, die in einer gewissen Form mit Kulturgütern in Verbindung stehen, wie etwa das Grundstück, auf dem das Gut sich befindet, oder benachbarte Gebäude.

21Im Folgenden werden einerseits diejenigen Regelungen erörtert, die das Eigentumsrecht beschränken, wenn dieses Recht Kulturgüter als Gegenstand hat. Beschränkende Regelungen stehen in Verbindung mit der Verkehrsfähigkeit der Güter (u. a. Veräußerlichkeit) sowie mit deren Integrität (u. a. Erhaltungspflicht und Vollständigkeit von Sammlungen) und mit bestimmten Pflichten (u. a. Genehmigungsgebot und Mitteilungspflichten). Andererseits werden diejenigen Kulturgüterschutzbestimmungen behandelt, die so formuliert sind, dass sie das Eigentum bzw. manche dinglichen Rechte an weiteren, mit Kulturgütern verknüpften Objekten eingrenzen. Zwar wurden spezielle Gesetze zum Kulturgüterschutz in allen Vertragsstaaten der San Salvador-Konvention beschlossen, in denen Bestimmungen etwa zur Erhaltung, zum innerstaatlichen Rechtsverkehr und zur Ausfuhr festgelegt sind, jedoch wurden bestimmte (präventive sowie auch korrektive und strafrechtliche) Maßnahmen durch die Zollgesetzgebung, das Verwaltungsrecht und das Strafgesetzbuch geregelt. Im Folgenden liegt der Fokus aber auf denjenigen Bestimmungen, die in den nationalen Kulturgüterschutzgesetzen stehen.

22Um die in manchen lateinamerikanischen Staaten darauf gerichteten gesetzlichen Bestimmungen systematisch darstellen zu können, kann man zwischen denjenigen Bestimmungen, die das Eigentumsrecht – und in manchen Fällen auch andere dingliche Rechte – einschränken, und denjenigen, die seine Ausübung einigermaßen bedingen, unterscheiden. Bei der Darstellung der Beschränkungen, die sich aus den Kulturgüterschutzgesetzen ergeben, werden entsprechend zwei Konstellationen unterschieden:

  1. Beschränkungen, die das Eigentum in seinen Kernbefugnissen antasten (Beschränkungen im engeren Sinne), und

    • 45 Vgl. Abele 1996, S. 69.

    Beschränkungen, die die Substanz des Eigentums unangetastet lassen,45 aber seine freie bzw. komplette Verfügbarkeit beeinträchtigen (Beschränkungen im weiteren Sinne).

e. Beschränkung des Eigentums an Kulturgütern

I. Beschränkungen im engeren Sinne

  • 46 Diese Definition und das ganze Eigentumsregime in den nationalen Rechtsordnungen der Region ist im (...)
  • 47 Ausführlich zum Regime des Eigentums und allgemeinem Sachenrecht in Südamerika bei Papaño 2007; Gat (...)

23Die Kernelemente bzw. Grundbefugnisse, die sich vom Eigentum ableiten, sind bereits in der in den Rechtsordnungen (zivilrechtlichen Bestimmungen) von lateinamerikanischen Staaten aufgenommenen Definition des Eigentums zu finden. Das Eigentum ist das absolute und exklusive Recht an einer Sache („derecho exclusivo y absoluto sobre una cosa“).46 Das Eigentumsrecht ist absolut, weil es unter allen dinglichen Rechten die meisten und breitesten, von der Rechtsordnung zugelassenen Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeiten einschließt. Die Absolutheit bedeutet in diesem Zusammenhang einerseits, dass der Eigentümer die Sache nutzen und verwenden („usar y gozar de la cosa“) darf. Unter Verweis auf das römische Recht wird das auch ius utendi genannt. Andererseits besagt die Absolutheit, dass dem Eigentümer nicht nur die Sache an sich, sondern auch die von der Sache abgeleiteten bzw. derivierten Sachen gehören (auch ius fruendi genannt). Zum letzteren folgt aus der Absolutheit des Eigentumsrechts, dass dem Eigentümer das ius abutendi, d. h. das Recht auf Verfügung über die Sache, zusteht. Er kann also bestimmen, was mit der Sache geschehen soll, ob sie etwa veräußert wird. Außer der Absolutheit gehört zu den Kernbefugnissen des Eigentums die Exklusivität, was in diesem Kontext heißt, dass die Sache dem Eigentümer zur exklusiv alleinigen Nutzung zugewiesen wird; alle anderen sind ausgeschlossen.47

  • 48 Siehe oben Fußnote 498.

24Den dargelegten zivilrechtlichen Prinzipien sind nicht nur Privatpersonen unterworfen, sondern auch der Staat, solange Kulturgüter unter sein „privates“ Eigentum fallen.48

25Aus Kulturgüterschutzbestimmungen sich ergebende Beschränkungen können die Absolutheit – in der Form des ius utendi, ius fruendi oder ius abutendi – oder die Exklusivität des Eigentums einschränken. Das Recht auf Verfügung über das Gut (ius abutendi) wird von denjenigen Bestimmungen direkt betroffen, die die Unveräußerlichkeit von Kulturgütern festlegen. Der Eigentümer darf nach solchen Bestimmungen nicht ohne weiteres bestimmen, was mit dem Kulturgut geschehen solle, also ob das Gut etwa übereignet wird. Weitere Beschränkungen können das Recht auf Nutzung und Verwendung des Gutes (ius utendi) in dem Sinne betreffen, dass das entsprechende Gut erhalten werden muss. Kulturgüter müssen erhalten werden, und zwar nicht auf irgend beliebige Weise, sondern in dem Zustand, der vor dem kulturellen Charakter des Gutes Respekt bezeugt. Ebenfalls kann dieses Recht beispielsweise dadurch eingeschränkt werden, dass Kulturgüter, die eine Sammlung bilden, zusammen bleiben müssen. Bei letzterem kann die Exklusivität, d. h. das Recht darauf, alle anderen von der Nutzung bzw. Verwendung des Gutes auszuschließen, dann beeinträchtigt werden, wenn das Gut, etwa in einem Museum, zugänglich gemacht werden muss.

1. Unveräußerlichkeit

26Regelungen, die die Unveräußerlichkeit der Kulturgüter festlegen bzw. auf die Veräußerlichkeit kultureller Güter einwirken, bilden in den Kulturgüter-schutzgesetzen Lateinamerikas eine der wichtigsten Formen zur Eingrenzung des Eigentumsrechts. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sie nicht nur für die Kulturgüter, die dem Staat gehören, sondern auch für diejenigen, die sich in Privathand befinden, erlassen wurden.

  • 49 Vgl. Art. 30 Gesetz 25743, 2003. In Panama fallen in das „dominio público“ des Staates die archäolo (...)
  • 50 Vgl. Weidner 2001, S. 95.

27Dem Staat gehörende Kulturgüter können in sein Privateigentum fallen, wobei sie denselben Normen wie die in privaten Händen befindlichen Güter unterliegen. Sie fallen aber im Regelfall in das öffentliche Eigentum des Staates. Das gilt beispielsweise in Argentinien für archäologische Objekte und paläontologische Überreste. Sie fallen entweder in das öffentliche Eigentum („dominio público“) des nationalen Staates oder in die Provinzen bzw. Regionalregierungen, je nach dem Standort des Gutes.49 Das öffentliche Eigentum unterliegt Regeln des öffentlichen Rechts und somit dem dinglichen Regime der Unveräußerlichkeit und Unverjährbarkeit. Dies folgt aus der Notwendigkeit für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und aus der Tatsache, dass diese Gegenstände zum unmittelbaren Nutzen für die Allgemeinheit bestimmt sind.50

  • 51 In Guatemala ist es auch im Gesetz zum nationalen Kulturerbe vorgesehen, Gemäß Art. 5 des Dekrets 2 (...)
  • 52 Art. 16 i. V. m. 18 Dekret 81-84, 1984. Im Erbfall werden in Honduras die Kulturgüter vom Institut (...)
  • 53 Vgl. Weidner 2001, S. 35, 39.

28Die Unveräußerlichkeit ist in manchen Rechtsordnungen Lateinamerikas in der Verfassung selbst (z. B. in Bolivien, Ecuador und Guatemala)51 verankert, sodass sie in diesen Ländern ein verfassungsrechtliches Prinzip bildet. In anderen Fällen ist die Veräußerlichkeit von Kulturgut durch die Bestimmungen der Kulturgüterschutzgesetze Restriktionen unterworfen. In einigen Schutzgesetzen werden die Kulturgüter zwar nicht ausdrücklich als unveräußerlich qualifiziert, jedoch dürfen sie nicht durch Verkauf, Schenkung bzw. Übertragung durch Erbfolge übergeben bzw. erworben werden (Honduras).52 Nach Wiedner werden die betroffenen Güter in solchen Fällen im Grunde genommen nicht unveräußerlich, weil – obwohl sie dem Geschäftsverkehr tatsächlich entzogen werden und daher die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts beeinträchtigt wird – ihr rechtlicher Status dadurch nicht berührt wird. Wenn Kulturgüter als unveräußerlich qualifiziert sind, wie in den erwähnten Verfassungen Boliviens, Ecuadors und Guatemalas, besteht eine rechtliche Unmöglichkeit, aufgrund deren jedes auf ihre Rechtsübertragung gerichtete Rechtsgeschäft nichtig wäre. Verstöße gegen die Unveräußerlichkeitsregeln können, wie im Falle dieser Regelung im Gesetz von Honduras, mit der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sanktioniert werden. Es kann aber auch darauf gerichtete strafrechtliche Normen geben, durch die die Wirksamkeit der Übertragung jedoch nicht beeinträchtigt wird.53

  • 54 Art. 35 Dekret 1142, 1982.

29Wenn aber die Übereignung bzw. die Übertragung des Besitzes eines solchen Gutes verboten wird – es sei denn, es läge, wie in Nicaragua, eine Genehmigung vor54 –, dann ergibt sich daraus noch keine Unveräußerlichkeit. Die Rechtsfähigkeit solcher Güter, veräußert zu werden, wird lediglich dadurch begrenzt, dass sie nicht frei stattfinden kann. Obwohl die entsprechenden Güter auf diese Weise der Privatperson gehören und daher von ihr veräußert werden können, erlaubt eine solche Bestimmung, dass der Staat (die zuständigen Behörden) erfährt, wo und in welchen Händen sich das entsprechende Gut befindet.

  • 55 Art. 35 Dekret 26-97, 1997.

30In Guatemala findet man kein allgemeines Verbot für die Veräußerung von allgemein definierten oder klassifizierten Kulturgütern, sondern eine Bestimmung zum Verbot der Kommerzialisierung, die sich lediglich auf prähispanische archäologische Gegenstände bezieht.55 Hier findet man auch keine Unveräußerlichkeitsklausel, denn das Gut darf durch Schenkung oder Ersitzung erworben werden. Jedoch wurde die Veräußerungsfähigkeit des Gutes hinsichtlich entgeltlicher bzw. auf Gegenleistung durchgeführter Rechtsgeschäfte begrenzt.

  • 56 Art. 22 Gesetz 946, 1982. Außerdem sind Veräußerungen mitteilungspflichtig.
  • 57 Art. 9 Abs. 3 Gesetz 28296, 2004; Kap. VII, 2. Buch, Strafgesetzbuch.

31Eine besondere Veräußerungseingrenzung findet man im Kulturgüterschutzgesetz von Paraguay, wo Kulturgüter nur an Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Paraguay veräußert werden dürfen.56 Eine weitere, auf die Person des Erwerbers bezogene Eingrenzung befindet sich im Kulturgüterschutzgesetz von Peru, in dem verboten wird, Kulturgüter an Personen zu veräußern, die wegen Delikten gegen das Kulturerbe verurteilt worden sind. Widrigenfalls ist das Rechtsgeschäft nichtig.57

  • 58 Oben wurde das schon in Bezug auf die Verfassungen von Ecuador (Art. 64) und Bolivien (Art. 99) gen (...)
  • 59 Art. 5 und Art. 6 Gesetz 28296, 2004. Denn unbewegliche präkolumbische Güter fallen ins Staatseigen (...)
  • 60 Art. 5 Dekret 26-97, 1997. Dies betrifft Kulturgüter in privaten Händen nicht.

32Neben der Unveräußerlichkeitsklausel ist in manchen Rechtsordnungen vorgesehen, dass Kulturgüter von der Ersitzung ausgeschlossen werden.58 In Peru erklärt das Gesetz zum Kulturerbe der Nation (Gesetz 28296) unbewegliche präkolumbische Güter als unveräußerlich und unverjährbar.59 Das guatemaltekische Gesetz erklärt im Allgemeinen alle kulturellen Staatsgüter60 für unveräußerlich und von Ersitzung ausgeschlossen. Aus solchen Bestimmungen folgt keine Beschränkung des Eigentumsrechts. Jedoch werden die bestehenden zulässigen Formen des Eigentumserwerbs reduziert.

a) Beschränkung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Bestimmungen

  • 61 Jaeger 1993, S. 111 ff.

33Angesichts des Fehlens einer Unveräußerlichkeitsregel für Kulturgut im deutschen Recht schlug Jaeger zwei Wege zur Formulierung einer gesetzlichen Regel vor, durch die die betreffenden Gegenstände aus dem freien Handel ausgenommen werden. Damit könnte Kultur-, Museums- und Archivgut in öffentlicher Hand vor gutgläubigem Erwerb durch Dritte geschützt werden. Er sprach von einer öffentlichrechtlichen und einer privatrechtlichen Lösung. Einerseits sei eine Widmung zum Gemeingebrauch im öffentlich-rechtlichen Bereich denkbar, sodass Kulturgüter in öffentlichen Sammlungen durch privatrechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht berührt würden. Andererseits würden Änderungen bzw. Ergänzungen von privatrechtlichen Normen, nämlich Vorschriften des BGB, eine andere Lösung darstellen. Solche Änderungen richten sich auf die Unverjährbarkeit von Herausgebeansprüchen der öffentlichen Museen, Sammlungen und Archive und auf die Nicht-Anwendung der Vorschriften über gutgläubigen Erwerb, Ersitzung und Eigentumserwerb infolge Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.61

  • 62 Müller-Katzenburg 1996, S. 235.
  • 63 Siehe unten in diesem Kapitel, E, I, 1, b) Geltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen über die Unv (...)

34Vor allem scheint es fraglich, ob in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Normen hinsichtlich der Rechtsordnungen lateinamerikanischer Staaten von Bedeutung ist. Dazu ist einerseits zu sagen, dass die Diskussion über die Existenz einer strikten Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichen und rein privatrechtlichen Normen noch immer kontrovers geführt wird. Andererseits ist die Qualifikation der Kulturgüterschutzbestimmungen als öffentlich-rechtlich mit territorial begrenzter Anwendung mit einem Fragezeichen zu versehen.62 Allerdings war die Differenzierung zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Bestimmungen bei der Einklagung der Herausgabe von lateinamerikanischen Kulturgütern im Ausland nicht entscheidend.63

  • 64 Vgl. Jaeger 1993, S. 109.
  • 65 Montt 2002, S. 166.

35Geht man trotzdem von einer solchen Unterscheidung aus, kann man behaupten, dass die Bestimmungen über das Kulturgütereigentum in Lateinamerika in der Regel öffentlich-rechtlich ausgeformt sind. Wie oben erwähnt, ergibt sich die Unveräußerlichkeit in manchen Ländern Lateinamerikas aus der Verfassung selbst; in manchen Fällen ist sie aber in Kulturgüterschutzgesetzen enthalten, deren Durchsetzung auf dem Verwaltungsweg stattfindet. Jaeger verbindet die Bestimmungen mit öffentlichrechtlichem Charakter aber mit der Rechtsfigur der Widmung zum Gemeingebrauch. Er schlägt vor, eine allgemeine Widmung zum Gemeingebrauch registrierter Kulturgüter im Gesetz vorzuschreiben.64 Entstünde eine allgemeine, auf bestimmte Kategorien von Gütern bezogene Widmung unmittelbar durch ein Gesetz, dann folge daraus, dass alle Güter, die in die zum Gemeingebrauch gewidmete Kategorie fallen, automatisch zu Sachen im Gemeingebrauch würden.65

  • 66 Art. 2 Gesetz 7555, 1995.
  • 67 Art. 15 und 16 Dekret 1142, 1982.
  • 68 Art. 11 Abs. 1 Gesetz 28296, 2004.
  • 69 Zu Enteignung von beweglichen Denkmälern im deutschen Recht siehe Kleeberg und Eberl 2001, S. 211 f (...)

36In den Rechtsordnungen Mittel- und Südamerikas wird die Widmung zum Gemeingebrauch in Gesetzen zum Kulturgüterschutz auf unterschiedliche Weise vorgenommen. Drei Konstellationen lassen sich in diesem Sinne unterscheiden. Erstens, bestimmte mit Kulturgütern verbundene Tätigkeiten werden dem Gemeingebrauch gewidmet, wie etwa im Kulturgüterschutzgesetz Costa Ricas, in dem Forschung, Konservierung und Restaurierung des historisch-architektonischen Erbes als „von gemeinem Interesse“ erklärt werden.66 Zweitens, Gründe zur Widmung zum Gemeingebrauch werden festgelegt, wie im Gesetz zum Schutz des nationalen Kulturerbes Nicaraguas, das vorschreibt, dass die geschützten Güter aus gemeinnützigen Gründen enteignet werden dürfen. Solche Gründe sind diesem Gesetz nach: technische Notwendigkeit; Erhaltungsbedarf wegen Nichterfüllung durch den Eigentümer; Verhinderung von Schäden, Herausgabe.67 Drittens, eine „bedingte“ Widmung zum Gemeingebrauch wird festgeschrieben, wie im Kulturgüterschutzgesetz Perus, in dem unbewegliche Güter des Kulturerbes dem Gemeingebrauch gewidmet werden, wenn eine vom nationalen Institut für Kultur erklärte Zerstörungsbedrohung vorliegt.68 In diesem Fall ist es nicht notwendig, dass das Kulturgut durch eine hoheitliche Entscheidung bei dem Enteignungsverfahren dem Gemeingebrauch gewidmet wird. Liegt also ein gemeinnütziger Grund (etwa Zerstörungsbedrohung) vor, erfolgen die restlichen Schritte des Enteignungsvorfahrens direkt. Zwar wird der Gemeingebrauch in Verbindung mit Kulturgütern in Betracht gezogen, jedoch kann sich aus der Widmung zum Gemeingebrauch bei den genannten Konstellationen im Grunde genommen keine Legalenteignung69 ergeben.

  • 70 Art. 35, Dekret 3501, 1979.

37In Ecuador darf sich das Institut für Kulturerbe nach dem Dekret 3501 an den Staat bzw. die Gemeinde wenden, damit unbewegliche Kulturgüter oder benachbarte Gebäude dem Gemeingebrauch gewidmet werden.70 Durch diese Vorschrift werden Kulturgüter noch nicht zum Gemeingebrauch gewidmet, es wird lediglich die Zuständigkeit für die Widmung zum Gemeingebrauch festgestellt.

  • 71 Vgl. Art. 111, CC Bolivens: „I. La propiedad del suelo se extiende al subsuelo y sobresuelo […] II. (...)

38In den Rechtsordnungen lateinamerikanischer Staaten befinden sich Bestimmungen für die Veräußerlichkeit also in den Kulturgüterschutzgesetzen, die öffentlichrechtlicher Natur sind und auf dem Verwaltungsweg durchgesetzt werden. Privatrechtliche Bestimmungen, die das Eigentum an Kulturgütern betreffen, sind in manchen Ländern in den jeweiligen Zivilgesetzbüchern zu finden. Normalerweise verweisen sie jedoch auf die speziellen Gesetze.71

  • 72 Art. 5 und Art. 6 Gesetz 28296, 2004. In Guatemala ebenfalls: Art. 5 Dekret 2697, 1997.
  • 73 Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Gesetz 28296, 2004.
  • 74 Art. 9 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.

39Es wurde bereits erwähnt, dass das allgemeine Gesetz zum Kulturerbe der Nation von Peru (Gesetz 28296) unbewegliche präkolumbische Güter als unveräußerlich und unverjährbar erklärt.72 Die restlichen Güter des nationalen Kulturerbes, die sowohl dem Staat als auch Privatpersonen gehören, dürfen im Inland frei veräußert werden.73 Diese freie Veräußerungsfähigkeit bedeutet aber nicht, dass das Gut ohne weiteres etwa verkauft werden dürfe. Jede Veräußerung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes als nichtig erklärt werden, es sei denn, sie wäre den zuständigen Behörden mitgeteilt worden.74

  • 75 Art. 16 Dekret 81-84, 1984.

40Die Unveräußerlichkeit wird ebenfalls, wie oben erwähnt, im Dekret 81-84 von Honduras dekretiert, indem Güter des Kulturerbes nicht verschenkt, angekauft, verkauft oder durch Erbfall erworben werden dürfen. Es ist weiterhin vorgesehen, dass die zuständige Behörde (hier: Instituto de Antropología e Historia) in solchen Fällen zu „Wiedererlangung“ des betroffenen Gegenstandes berechtigt ist.75 Weil der Staat bzw. eine öffentliche Einrichtung zuvor kein dingliches Recht an dem entsprechenden Objekt hatte, ist eine solche Berechtigung der Verwaltungsbehörde zur „Wiedererlangung“ eher als eine Art Enteignung zu interpretieren.

  • 76 Art. 18 und Art. 19 Gesetz 25743, 2003.
  • 77 Art. 5 Dekret 26-97, 1997.
  • 78 Art. 67 Dekret 26-97, 1997.

41Das argentinische Gesetz zum Schutz des archäologischen und paläontologischen Erbes lehnt die Veräußerung von Kulturgütern zwar nicht ab; sie regelt aber, in welcher Form sie stattfinden muss. Das Gesetz unterscheidet zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerungen. Unentgeltliche Veräußerungen von registrierten archäologischen oder paläontologischen Objekten durch Erbfall oder Schenkung sind lediglich an öffentliche Institutionen erlaubt. Bei entgeltlichen Veräußerungen solcher Güter muss der Eigentümer sie vorher dem Staat anbieten und nur bei dessen Ablehnung (innerhalb von drei Monaten) dürfen sie an Dritte veräußert werden.76 Eingeschränkt wird die Veräußerlichkeit von Kulturgütern auch im Kulturgüterschutzgesetz von Guatemala,77 in dem nur Staatsgüter – also nicht Kulturgüter in privaten Händen – unveräußerlich und von der Ersitzung ausgeschlossen sind. Sie dürfen aber aufgrund einer Genehmigung des Ministeriums für Kultur vermietet oder zur Nutznießung übereignet werden.78

b) Geltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen im Ausland

  • 79 Vgl. Jaeger 1993, S. 113.
  • 80 Vgl. Ackerman 1984, S. 422; Turner 2002, S. 91.

42Worauf Jaeger hinweist, stoße die Durchsetzung ausländischen öffentlichen Rechts bei den Gerichten zum überwiegenden Teil noch auf Ablehnung.79 Es gab aber Fälle, in denen das Eigentum des Staates, das auf Vorschriften öffentlich-rechtlicher Natur basierte, von ausländischen Gerichten anerkannt wurde. Ecuador vs. Danusso stellt den Fall dar, der in diesem Zusammenhang am häufigsten zitiert wird. In diesem Fall entschied 1982 das Turiner Landesgericht über das Eigentum an 12.000 Exponaten von historischer und archäologischer Bedeutung, die von einer italienischen Privatperson (Danusso) zwischen 1972 und 1975 aus Ecuador nach Italien exportiert und 1975 von italienischen Behörden beschlagnahmt wurden.80

  • 81 Damals galt das Gesetz über künstlerisches Erbe (Ley de Patrimonio Artístico) von 1945. Dieses wurd (...)
  • 82 Vgl. Weidner 2001, S. 102 f.
  • 83 Vgl. Ackerman 1984, S. 423.

43Gemäß der damals in Ecuador geltenden Rechtsordnung81 hatte der Staat ein hoheitliches dingliches Recht („dominio eminente“) über die betreffenden Kulturgüter, die daher unveräußerlich und von Ersitzung ausgeschlossen waren. Auf ein solches hoheitliches dingliches Recht stützte Ecuador seine Wiedererlangungsklage. Dagegen behauptete Danusso, er hätte nach der Regel „possesso vale titolo“ bona fide Eigentum an den Gütern erworben.82 Denn er habe die Güter von einem ecuadorianischen Fachhändler eingekauft; nach italienischem Recht sei der Käufer, wenn ein Gut gutgläubig gekauft werde, rechtmäßiger Eigentümer des betreffenden Gutes. Diese Argumentation wurde vom Gericht zurückgewiesen,83 weil Danusso zuvor eingeräumt hatte, dass er sich sowohl der künstlerischen und ethnographischen Bedeutung der eingekauften Güter als auch des im ecuadorianischen Gesetz vorgesehenen Exportverbots von archäologischen Gütern bewusst gewesen sei.

  • 84 Zu einer umfassenden Zusammenfassung des Falles siehe Ackerman 1984, S. 422 ff.; Weidner 2001, S. 1 (...)

44Das Turiner Gericht war außerdem davon überzeugt, Ecuador sei nach seiner Rechtsordnung zu einem in rem-Recht über die Güter berechtigt, deren Wiedererlangung erfolgreich sein könnte, wenn die Vorschriften der ecuadorianischen Rechtsordnung in Italien vollstreckt werden könnten. So hat das Turiner Gericht dargestellt, dass, obwohl nach italienischem Zivilrecht jedes Recht über bewegliche sowie unbewegliche Güter von der lex rei siatiae-Regel geregelt sei, diese Regel im vorliegenden Fall einer genaueren Interpretation bedürfe, denn die Güter aus Ecuador, Ursprungsland und Ort des Kaufes, seien nach Italien, Ort der Beschlagnahme, verbracht worden. Hier unterschied das Gericht zwischen dem Titel und dem Rechtsinhalt und wies darauf hin, dass der Titel, der das Recht verursacht, der Rechtsordnung des Ursprungslandes (Ecuador) unterworfen bleibe, während der Rechtsinhalt sich nach der Rechtsordnung des neuen Staates (Italien) richte. Das Gericht entschied, dass in diesem Falle die Rechtsordnung des Staates gelte, in dem der Titel gestaltet wurde, d. h. des Staates, in dem sich die Güter ursprünglich befanden und aus dem sie später entfernt wurden. Außerdem wurde vom Gericht geurteilt, die ecuadorianischen Normen über den Erwerb von historischen bzw. archäologischen Gütern seien kompatibel mit den entsprechenden italienischen Normen und gleichzeitig harmonierend mit den Grundsätzen des internationalen Rechtes, nämlich den in der 1970er UNESCO-Konvention aufgestellten Prinzipien. Dem Verständnis des Gerichtes zufolge bleibt das ecuadorianische hoheitliche dingliche Recht stehen und der ecuadorianische Staat konnte seine Revindikation darauf stützen.84

c) Kurze Bewertung

45Zusammenfassend lässt sich die Lage der Unveräußerlichkeit von Kulturgütern in den Rechtsordnungen mittel- und südamerikanischer Staaten folgendermaßen darstellen. Geht man von den früheren Erläuterungen aus, dann kann man von einer absoluten und einer relativen Unveräußerlichkeit sprechen. Absolut ist die Unveräußerlichkeit, wenn sie sich als ausdrückliche Qualifizierung aus der Verfassung selbst oder aus einem verfassungsmäßigen Gesetz ergibt. Dies ist der Fall bei den oben genannten Verfassungsbestimmungen von etwa Bolivien, Ecuador und Guatemala. Im Gegensatz dazu kann eine relative Unveräußerlichkeit – d. h. eine begrenzte oder auf irgendwelche Weise beeinträchtigte Veräußerlichkeit – auf unterschiedliche Weise vorliegen, wobei mindestens drei Konstellationen unterschieden werden können. Erstens, die Festlegung besonderer Verbote, wie das Verbot von Schenkungen von im Gesetz erfassten Kulturgütern (Honduras) oder das Verbot der Kommerzialisierung bestimmter Kulturgüter (Guatemala). Zweitens, das Verlangen von Genehmigung, Mitteilung oder Registrierung bei auf Veräußerung gerichteten Rechtsgeschäften. Und drittens, die Bestimmung von Verboten, die darauf basieren, dass bestimmte, auf der Rechtsstellung des Erwerbers bezogene Tatsachen vorliegen, wie etwa die genannte Norm des Kulturgüterschutzgesetzes Paraguays, aufgrund deren nur Veräußerungen an Personen mit dauerhaftem Wohnsitz im Staat erlaubt sind.

  • 85 Dazu siehe Jaeger 1993 und Weidner 2001.

46Die Unveräußerlichkeit des zu erwerbenden Kulturobjekts schließt, wie gesagt, in manchen Rechtsordnungen den gutgläubigen Erwerb aus. In manchen Staaten, wie in Deutschland,85 ist jedoch für Kulturgüter keine Unveräußerlichkeitsregel vorgesehen. Diese Güter unterliegen daher keinem Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs. Wenn es also um etwa gestohlene Kulturgegenstände geht, können sie unter bestimmten Umständen – öffentliche Versteigerung (§ 935 BGB) – oder durch Zeitablauf – zehnjähriger Eigenbesitz (§ 937 BGB) – erworben werden. Rückgabeforderungen von Kulturgütern haben also nach dem deutschen Rechtsmodell kaum Erfolgsaussichten. Die Frage der Unveräußerlichkeit ergibt sich in diesem Sinne als keine unwichtige Frage. Angesichts der sich aus der beschriebenen Rechtslage ergebenden Folgen hinsichtlich der Rückgabe illegal ausgeführter Kulturgüter bleibt also die Umsetzung der 1970er UNESCO-Konvention in Deutschland fragwürdig.

47Ist die Unveräußerlichkeitsregel im innerstaatlichen Recht des Herkunftslandes vorgeschrieben, stehen dennoch den Rückführungsansprüchen Hindernisse entgegen. Sofern die Unveräußerlichkeit nicht grenzüberschreitend gewährleistet ist, wird jegliche Rückgabe von Kulturgütern in Staaten wie Deutschland bei z. B. gutgläubigem Erwerb konterkariert. Offen bleibt dennoch die Frage, wie eine solche grenzüberschreitende Unveräußerlichkeitsregel aussehen und worauf sie basieren könnte. Denkbar wäre zum einen die Einstufung von Kulturgütern als öffentliches Staatseigentum, damit sie nicht veräußert werden dürfen und somit vom gutgläubigen Erwerb ausgeschlossen wären. Ein solches Szenario würde zwar die Rückführung von Kulturgütern an nationale Staaten vereinfachen, ließe aber die Einbehaltung von Gegenständen mit indigener Bedeutung unberührt. Hierzu wären also andere Vorschläge – wie etwa die Anerkennung der sogenannten Gruppenrechte am Cultural Property – zu berücksichtigen.

  • 86 Moustakas 1989.
  • 87 Siehe George 2005, S. 1207-1236.

48Gruppenrechte solcher Art existieren nach Moustakas86 nur an Gegenständen, die aufgrund ihrer Relevanz zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Gruppenidentität in einer engen Beziehung mit der entsprechenden Gruppe stehen. Solche Gegenstände wären als absolut unveräußerlich anzusehen. Das wäre der Fall etwa beim Parthenon-Fries und bei manchen indigenen Kulturgütern. Damit ein Gruppenrecht am Cultural Property – und die absolute Unveräußerlichkeit des jeweiligen Gegenstands – gerechtfertigt werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden. Erstens muss der Respekt vor der kulturellen Identität der Gruppe und das Recht auf ihre Weiterentwicklung von der Rechtsordnung gewährleistet werden. Die Gruppe-Objekt-Beziehung darf, zweitens, keine „ungesunde“ bzw. „schlechte“ Beziehung („bad object relation“) darstellen. Auf internationaler Ebene wäre die Existenz dieser ersten Voraussetzung zu bejahen, soweit u. a. die 2007 verabschiedete Erklärung über die Rechte der indigenen Völker in Betracht gezogen wird. Das Vorliegen der zweiten der genannten Voraussetzungen wäre aber schwieriger zu prüfen. Die Frage darüber, wann die Beziehung der Gruppe mit einem Objekt gesund bzw. gut ist, wird von Moustakas – so George –87 nicht genügend erklärt. Denn Moustakas hat den „moralischen Konsens“, gegen den eine ungesunde bzw. schlechte Gruppe-Objekt-Beziehung verstoßen muss, nicht definiert. Aus diesem Grund schlägt George vor, das Gewohnheitsvölkerrecht zu beachten, und zwar im Sinne des Artikels 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge. Der von Moustakas vorgeschlagene „moralische Konsens“ würde also vorliegen, wenn die Gruppe-Objekt-Beziehung gegen eine Norm des ius cogens verstößt. Verstößt die Beziehung Gruppe-Objekt gegen eine Norm des ius cogens, würde es sich um eine ungesunde bzw. schlechte Beziehung handeln. Nur ein Kulturobjekt, das mit einer Gruppe in einer solchen Beziehung steht, könnte daher nicht als absolut unveräußerlich behandelt werden.

49Der obenstehende Vorschlag ist nicht frei von Kritik: U. a. muss die Frage erlaubt sein, wie man beweisen könnte, dass die Beziehung des Kulturguts mit der Gruppe gegen eine Norm des ius cogens nach Artikel 53 des Wiener Übereikommens verstößt, wenn es hier im Grunde genommen um eine negative Tatsache geht. Der Vorschlag würde aber jedenfalls zur Debatte über die Rechtfertigung der Rückgabe von Kulturgütern an die Herkunftsländer oder-gruppen beitragen.

2. Erhaltungspflicht

  • 88 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 34.
  • 89 Art. 7. i. V. m. Art. 32 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.
  • 90 Art. 16 und Art. 18 Dekret 3501, 1979.

50In den meisten nationalen Gesetzen zum Kulturgüterschutz wird der Eigentümer von geschützten Gütern dazu verpflichtet, diese zu schützen und zu erhalten. Somit müssen etwa Erhaltungsarbeiten in der Regel von den zuständigen Behörden genehmigt bzw. überwacht werden.88 Wie bereits erwähnt, berühren diejenigen Bestimmungen, durch die der Eigentümer von Kulturgütern zu ihrer Erhaltung verpflichtet ist, das Recht auf ihre Nutzung bzw. ihre Anwendung. Der Eigentümer kann somit die Sache nicht in der Form nutzen bzw. anwenden, wie sie potenziell genutzt bzw. angewendet werden könnte, wenn sie keine künstlerische, historische oder kulturelle Bedeutung hätte. Artikel 20 des Gesetzes 28296 Perus spricht von besonderen Beschränkungen des Eigentums („limitaciones a la propiedad“) an Gütern des Kulturerbes in Bezug auf die Untersagung der Trennung der Bestandteile eines beweglichen oder unbeweglichen Gutes und allgemein seiner nichtgenehmigten Änderung. Diese im Gesetz vorgezeichnete Beschränkung des Eigentums wird andernorts als Pflichten der Eigentümer wiederholt.89 Änderungen, die nicht die Erhaltung oder Restaurierung des entsprechenden Kulturgutes beinhalten, sind auch in Ecuador verboten. Im Gegensatz zum peruanischen Gesetz wird der Verstoß gegen die Vorschrift hier mit der Beschlagnahme des Gutes geahndet.90

  • 91 So in Guatemala: Art. 12 und Art. 13 i. V. m. Art. 17, Art. 26 Buchst. b und c und Art. 30 Dekret 2 (...)
  • 92 In diesem Fall müssen in El Salvador Bauarbeiten dem Eigentümer mitgeteilt werden. Art. 26 i. V. m. (...)
  • 93 Wenn die Bauarbeiten die Ausübung des Eigentumsrechts unmöglich machen, muss nach dem Gesetz von Bo (...)

51In manchen Fällen wird die Erhaltungspflicht dadurch ergänzt, dass vorliegende Beschädigungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden müssen.91 Weiterhin dürfen keine Bauarbeiten, die die entsprechenden Kulturgüter beeinträchtigen könnten, ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde ausgeführt werden. Die Mitteilungs- bzw. Genehmigungsvorbehalte zielen darauf ab, dass die zuständige Behörde Arbeiten, die wegen der Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung vorgesehen sind, einigermaßen kontrollieren kann. In diesem Fall dürfen die notwendigen Arbeiten auch von der Behörde selbst92 oder mit ihrer Unterstützung93 durchführt werden.

  • 94 Art. 18, Art. 19 i. V. m. 21 und Art. 33.

52Das Kulturgüterschutzgesetz von Paraguay spricht nicht nur von der (materiellen bzw. körperlichen) Erhaltung des entsprechenden Gutes, sondern auch von der Erhaltung seiner „kulturellen Nutzung“.94 Dieser hier zum Ausdruck kommenden Idee unterliegt eigentlich jede Erhaltungspflicht. Schreibt das Gesetz die Erhaltung eines Kulturgutes vor, dann ist darin die Erhaltung seiner kulturellen Natur eingeschlossen. Dem entspricht selbstverständlich die Konservierung des Gutes als materielle Entität, aber insbesondere die Erhaltung derjenigen Charakteristika, die seine „Kulturalität“ ausmachen.

3. Zugänglichmachung

  • 95 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 35.

53Durch die Pflicht zur Zugänglichmachung, die die Duldung des Betretens von Grundstücken und Gebäuden einschließt, wird die Exklusivität des Eigentums, d. h. das Recht darauf, alle anderen Personen von der Nutzung bzw. Verwendung des Gutes auszuschließen, limitiert. Denn liegt eine zulässige Anordnung der Verwaltung vor, muss der Eigentümer die Nutzung bzw. Anwendung des entsprechenden Objekts von Dritten dulden. Dieser Pflicht liegt einerseits das Recht der Allgemeinheit zugrunde, das Kulturerbe der Nation zu kennen, denn wenn der Zugang nicht erlaubt wäre, könnte dieses Recht nicht ausgeübt werden. Andererseits bildet diese Pflicht unter Umständen die notwendige Voraussetzung für die Durchführung von Forschungen bzw. Erhaltungsarbeiten.95

  • 96 Art. 21 Gesetz 28296, 2004. Vergleichbare Bestimmung im Art. 22 des Gesetzes 25743 von Argentinien.
  • 97 So in Guatemala: Art. 26 Buchst. d Dekret 26-97, 1997.
  • 98 So in Ecuador: Art. 17 Dekret 3501, 1979.

54Nach dem Gesetz 28296 von Peru sind Eigentümer dazu verpflichtet, den Zugang von autorisierten Beamten des nationalen Instituts für Kultur oder von Forschern zu den Gütern und den damit verbundenen Dokumenten zu dulden; das gilt auch für Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten.96 Der Zugang kann auf unterschiedliche Weise festgelegt werden: Manchmal wird von regelmäßiger Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden gesprochen;97 manchmal ist von der Besichtigung bzw. Untersuchung innerhalb eines von der Behörde bestimmten Zeitraums die Rede.98

  • 99 Art. 16 Dekret 05918, 1961.
  • 100 Dies steht ausdrücklich im Kulturgüterschutzgesetz von Peru: Art. 21 Gesetz 28296, 2004. Vergleichb (...)

55Die Zugangserlaubnis betrifft nicht nur Behörden und Wissenschaftler, sondern auch das allgemeine Publikum, wie etwa in Bolivien. Wer dort ein Kulturdenkmal besitzt, muss es sowohl Forschern als auch dem allgemeinen Publikum zugänglich machen.99 Allerdings ist zu unterstreichen, dass die Intimsphäre des Eigentümers bzw. Besitzers eines Kulturguts im Rahmen der Zugänglichmachung keinesfalls verletzt werden darf.100

4. Vollständigkeit von Sammlungen

  • 101 Art. 41 und Art. 42 Gesetz 28296, 2004. Bezüglich Sammlungen sind die Verbote des Art. 9 auch anwen (...)
  • 102 Art. 38 Dekret 3501, 1979. Genau wie in Ecuador sind in Panama Eigentümer bzw. Besitzer von Sammlun (...)

56In manchen nationalen Rechtsordnungen findet man Bestimmungen, die sich auf das Trennungsverbot von Beständen einer Sammlung richten. Sie unterliegen der Idee, dass jedes Objekt einer Sammlung aufgrund bestimmter Elemente mit den übrigen Objekten verbunden ist. In Peru zum Beispiel dürfen Privatpersonen Sammlungen aus unterschiedlichen, untereinander verbundenen Gegenständen bilden und sie registrieren lassen. Eigentümer von solcherart gebildeten Sammlungen sind nicht nur zu deren Bewahrung verpflichtet, sondern auch zu deren Inventarisierung und Katalogisierung. Der beschränkende Charakter dieser Bestimmungen kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass nur die geschlossene Sammlung veräußert werden darf, es sei denn, die Veräußerung eines einzelnen Stückes wird von der zuständigen Behörde autorisiert. Bei einer Veräußerung unterliegt das Gut dem Vorkaufsrecht des Staates.101 Ähnlich ist die Regulierung im Kulturgüterschutzgesetz von Ecuador. Sammlungen können hier ebenfalls bei den Behörden deklariert werden, danach wird die Sammlung wie ein einzelnes Gut behandelt, sodass sie nur als Ganzes veräußert werden darf. Anders als in Peru ist in Ecuador jede Veräußerung von Sammlungen – nicht nur von einzelnen Bestandteilen – der Genehmigung des nationalen Instituts für Kulturerbe unterworfen.102

II. Beschränkungen im weiteren Sinne

57Neben den Regelungen, die wesentliche Befugnisse des Eigentümers beschneiden, bestehen weitere beschränkende Bestimmungen. Dadurch wird zwar die Substanz des Eigentums nicht angetastet, aber es lässt sich doch ein Vorrang des Kulturgüterschutzes ausmachen, sodass die freie bzw. komplette Ausübung des Eigentumsrechts begrenzt ist. Wenn auch solche Regelungen das Eigentum nicht direkt einschränken, können sie dennoch als Eigentumsbeschränkungen bezeichnet werden, wenn der Begriff Beschränkung in einem weiteren Sinne verstanden wird. Darunter fallen diejenigen Bestimmungen, die bestimmte Rechtsgeschäfte oder gewisse Tatsachen genehmigungs-, mitteilungs- oder registrierungspflichtig machen; sowie auch diejenigen, die die Ausübung des Veräußerungsrechts betreffen, wie etwa die Festlegung eines Vorkaufsrechts zugunsten des Staates. Darunter können ebenfalls diejenigen Vorschriften fallen, die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kulturgütern einschränken, nämlich Exportverbotsbestimmungen.

1. Genehmigungsvorbehalt

  • 103 Vgl. Weidner 2001, S. 36, 39.

58Die Kontrolle des Staates zum Schutz von Kulturgütern kommt durch unterschiedliche Formen des Genehmigungsvorbehaltes zum Ausdruck. Genehmigungspflichtig sind etwa Veräußerungen von im Gesetz erfassten Kulturgütern. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass das betreffende Objekt absolut unveräußerlich wäre. Sie stellt vielmehr eine Art von Veräußerungseinschränkung dar, bei der die rechtliche Qualität der Unveräußerlichkeit durch eine hoheitliche Entscheidung (Genehmigung der zuständigen Behörde) lediglich aufgehoben wird.103

  • 104 Art. 5 Dekret 26-97, 1997.
  • 105 Art. 67 Dekret 26-97, 1997.
  • 106 Art. 18 Dekret 81-84, 1984; ebenfalls in Bolivien: Art. 10 Dekret 05918, 1961.
  • 107 Art. 12 und Art. 13 Gesetz 3501, 1979. Verstöße gegen Genehmigungspflicht in Fällen von nicht autor (...)
  • 108 Eine solche allgemeine Klausel befindet sich auch im Dekret 26-97 (1997) Guatemalas: „Todo acto tra (...)

59Genehmigungspflichtig sind Veräußerungen eines Gutes des Kulturerbes beispielsweise in Guatemala, Honduras und Ecuador. In Guatemala104 sind kulturelle Staatsgüter als unveräußerlich und von Ersitzung ausgeschlossen erklärt; sie dürfen aber aufgrund einer Genehmigung des Ministeriums für Kultur vermietet oder zur Nutznießung übereignet werden.105 In Honduras unterliegen aber weder der Verkauf noch die Schenkung von solchen Gütern106 einem Genehmigungsvorbehalt, sondern ihr Erwerb, also etwa ihr Ankauf. Diese Vorschrift lässt sich in dem Sinne interpretieren, dass nicht der Eigentümer (z. B. Verkäufer), sondern der Erwerber (z. B. der Käufer) die entsprechende Genehmigung erwirken muss. In Ecuador107 ist demgegenüber allgemein vorgesehen,108 dass bei jedem auf Veräußerung gerichteten Rechtsgeschäft die Genehmigung des Instituts für Kulturerbe vorliegen muss, sowie auch bei jedem Standortswechsel, jeder Sanierungs- bzw. Erhaltungsarbeit oder Änderung. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht folgt aber dem ecuadorianischen Gesetz 3501 zufolge keine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

  • 109 Art. 44 Gesetz 25743, 2003.
  • 110 Art. 49 i. V. m. 51 Gesetz 25743, 2003.
  • 111 Art. 5 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.

60Das Vorliegen der Genehmigung ist jedoch eine besondere Voraussetzung nicht nur für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums und andere Rechtsgeschäfte, sondern auch bei weiteren Handlungen. Um den Standort archäologischer Materialien in Argentinien wechseln zu können, muss von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt werden; widrigenfalls wird es mit Geldstrafe belegt.109 Wenn sie ins Ausland zu Forschungszwecken oder zur Verbreitung von Informationen verbracht werden, muss es ebenfalls autorisiert werden. In diesem Fall würde die Nichterfüllung einen ungenehmigten Export darstellen, der als Schmuggeldelikt nach dem Zollgesetzbuch strafbar ist.110 Wie oben erwähnt, werden in einigen Fällen unautorisierte Ausgrabungen, Entfernungen, Verkäufe und Verheimlichungen bestimmter kultureller Gegenstände sogar strafrechtlich verfolgt.111

  • 112 Art. 24 Dekret 05918, 1961. Vergleichbare Bestimmung findet man in Guatemala: Art. 9 i. V. m. Art. (...)
  • 113 Art. 22, Abs. 1, 3 und 4 Gesetz 28296, 2004.

61Bewegliche Kulturgüter dürfen in Bolivien nicht repariert, restauriert oder nachgearbeitet werden, es sei denn, es wurde die Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilt.112 Dasselbe ist im Gesetz 28296 Perus zu finden, wo die entsprechende Vorschrift nicht nur das Kulturgut selbst betrifft, sondern auch jeden Bau, der auf die eine oder andere Form mit einem Kulturgut in Verbindung steht. Hier ist darüber hinaus vorgesehen, dass der Bau abgerissen werden kann.113

2. Mitteilungs- bzw. Registrierungspflicht

  • 114 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 30 ff.

62Um die im Kulturgüterschutzgesetz vorgesehenen Bestimmungen durchsetzen zu können, muss der betroffene Gegenstand identifiziert werden können, damit insbesondere seine Schutzwürdigkeit festgestellt werden kann (z. B. historische oder archäologische Bedeutung, Alter usw.). In der Regel enthalten nationale Gesetze demzufolge Vorschriften über die Registrierung oder Mitteilung, die die Identifizierung der Güter erlauben. Dabei helfen ebenfalls die Aufstellung und Führung von Verzeichnissen, in denen Einzelheiten des Kulturgutes eingetragen werden. In mehreren Staaten, denen das Prinzip des öffentlichen Eigentums an Kulturgütern zueigen ist, behalten Private ihr Eigentumsrecht an solchen Gütern, sofern sie sie registrieren lassen. In anderen Staaten wird die Registrierung als eine Schutzvoraussetzung formuliert, sodass ein derartiges Gut von der besonderen, im Gesetz vorgesehenen Behandlung nur dann profitieren kann, wenn das Gut registriert ist.114 In diesen Fällen hat die Registrierung konstitutiven Charakter, sofern der rechtliche Schutz des Gutes an seine Registrierung gekoppelt ist.

  • 115 Art. 24 Dekret 26-97, 1997. Nichtregistrierung wird mit Geldbuße geahndet: „En caso de bienes muebl (...)

63Wie bereits besagt, ist das Aufzählungssystem zur Bestimmung des geschützten Gutes in keiner der Rechtsordnungen von mittel- und südamerikanischen Staaten, die Vertragsstaaten der San Salvador-Konvention sind, vorgesehen. Wenn die Eintragung in ein Register vorgesehen wird, stellt sie dementsprechend keine Schutzvoraussetzung dar. Wird also die Registrierung der Objekte vorgeschrieben, die durch die allgemeine Begriffsbestimmung bzw. Auflistung des entsprechenden Gesetzes erfasst sind, dann hat sie keinen konstitutiven, sondern nur deklarativen Charakter. Die Registrierung dient zur Identifizierung der existierenden Güter und zu etwa der Kontrolle ihres Verkehrs. Das ist der Fall beispielsweise im Kulturgüterschutzgesetz von Guatemala, worin bestimmt wird, dass der Eigentümer bzw. Besitzer von Gütern des nationalen Kulturerbes zu ihrer Registrierung verpflichtet ist. Mit der Registrierungsurkunde ist das Eigentum bzw. der Besitz an den Gütern zu beweisen;115 aber weder das Eigentum noch der Schutz wird durch die Eintragung konstituiert.

  • 116 Art. 16 i. V. m. Art. 50 und 41 Gesetz 25743, 2003. In Bezug auf bewegliche Kulturgüter ist auch in (...)

64Sehr streng war der argentinische Gesetzgeber in diesem Punkt, denn im Gesetz 25743 wird vorgeschrieben, dass archäologische oder paläontologische Gegenstände, die Private vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht haben registrieren lassen, beschlagnahmt werden.116 In diesem Fall hat die Registrierung zwar keinen konstitutiven Charakter; die Vorschrift macht aber die Fortdauer des Eigentums an dem betreffenden Gut von seiner Eintragung abhängig.

  • 117 Vgl. Jaeger, 1993, S. 111.
  • 118 Art. 8 Dekret 3501, 1979. Dieselbe Bestimmung findet man in El Salvador: Art. 11 i. V. m. Art. 16, (...)
  • 119 Art. 16 Gesetz 946, 1982.
  • 120 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 32.

65In einigen Schutzgesetzen, in denen keine Bestimmung über die Registrierung zu finden ist, wird die Inventarisierung bzw. die Führung von Verzeichnissen betont. Dies liegt daran, dass zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und von Abgrenzungsproblemen etwa die von der Unveräußerlichkeitsregel betroffenen Objekte inventarisiert und durch eine besondere Kennzeichnung als nicht verkehrsfähig individualisiert werden.117 Alle als Bestandteil des Kulturerbes klassifizierten Güter müssen zum Beispiel in Ecuador den Behörden mitgeteilt werden, damit sie inventarisiert werden können.118 Das Gesetz 946 aus Paraguay schreibt auf ähnliche Weise vor, dass Kulturgüter von ihren Eigentümern inventarisiert werden müssen. Solche Verzeichnisse haben im Prinzip zwar einen privaten Charakter, müssen aber der zuständigen Behörde vorgelegt werden.119 Das liegt daran, dass die Aufstellung und Führung von Verzeichnissen als Informationsquelle tatsächlich eine Aufgabe wissenschaftlicher Natur ist. Dadurch unterscheiden sie sich von der Registrierung oder Mitteilung, die einen administrativen Charakter hat und eine hoheitliche Entscheidung beinhaltet. Die Führung von Verzeichnissen von Kulturgegenständen und ihre nachhaltige Aktualisierung stellt tatsächlich ein Mittel zu deren Erhaltung und zum Schutz dar. In Bezug auf bewegliche Güter kann die in den Verzeichnissen enthaltene Information beispielsweise für Untersuchungen bei Verlust, Raub oder illegalem Export von großer Bedeutung sein. Schwierigkeiten können aber nicht nur aus der technischen Herausforderung der Identifizierung einer enormen Anzahl von Objekten, sondern auch aus den Rechten von Privaten an den entsprechenden Gegenständen entstehen. Da Verzeichnisse ohne Aufsicht und Überprüfung nicht aufgestellt werden können, wird das von Privaten als eine Bedrohung ihrer Rechte angesehen.120

  • 121 Art. 21 Dekret 1142, 1982.
  • 122 Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Gesetz 28296, 2004.
  • 123 Art. 7 Abs. 3 i. V. m. Art. 20 Gesetz 28296, 2004.
  • 124 Art. 32 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.
  • 125 Art. 30 Dekret 26-97, 1997.

66In manchen Fällen zielen Mitteilungs- bzw. Registrierungsvorschriften nicht auf das Objekt an sich, sondern auf Rechtshandlungen. Gewisse Tatsachen bzw. Gegebenheiten oder bestimmte Handlungen werden in manchen Rechtsordnungen zwar nicht von einer hoheitlichen Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben, sodass keine vorherige Genehmigung vorliegen muss. Jedoch müssen sie entweder mitgeteilt oder registriert werden, damit sie rechtlich anerkannt werden können. Im Kulturgüterschutzgesetz Nicaraguas ist nicht nur vorgesehen, dass jede Veräußerung von Kulturgütern genehmigungspflichtig ist, sondern es muss auch mitgeteilt werden, dass Eigentümer, Besitzer oder Bestandsort gewechselt haben, damit die neue rechtliche Situation des Gutes im Register für Kulturerbe eingetragen werden kann.121 In Peru sind die Eigentümer dazu verpflichtet, jede Übereignung mitzuteilen, widrigenfalls folgt die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.122 Auch jede Restaurierungs- bzw. Konservierungsarbeit123 und jeder Ortswechsel124 müssen mitgeteilt werden. In Guatemala müssen Privateigentümer den zuständigen Behörden auch mitteilen, wenn das Kulturgut beschädigt wurde.125 In den letzteren Fällen ist die Mitteilung damit verbunden, dass der Eigentümer zur Erhaltung des Gutes verpflichtet ist.

  • 126 Art. 23 Dekret 05918, 1961.
  • 127 Art. 11 i. V. m. Art. 13 Abs. 6 Dekret 05918, 1961.

67Nach dem Dekret 05918 von Bolivien muss der Eigentümer, sobald ihm bekannt geworden ist, dass ein inventarisiertes oder registriertes künstlerisches, historisches oder archäologisches Gut verloren gegangen ist, innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der zuständigen Behörde Bescheid geben.126 In Bolivien ist – wie auch in den Gesetzen anderer Staaten – darüber hinaus ein von den zuständigen Verwaltungsbehörden geführtes Register von Antiquitätenhändlern vorgeschrieben, sodass die Antiquitätenhändler ihre Bestandsverzeichnisse und Verkaufsbücher halbjährlich den Behörden vorlegen müssen.127 Wie oben erwähnt, sind Vorschriften über die Aufstellung und Führung eines solchen Registers sowohl in der 1970er UNESCO-Konvention (Art. 10 Buchst. a) als auch in der San Salvador-Konvention (Art. 7 Buchst. b) zu finden.

3. Vorkaufsrecht des Staates

  • 128 Vgl. Saba und Salame The protection, 1984, S. 35.

68In den unterschiedlichen innerstaatlichen Rechtsordnungen ist normalerweise vorgesehen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt sind, beim Verkauf von geschützten Kulturgütern an Dritte ein Vorkaufrecht auszuüben.128

  • 129 Art. 41 und Art. 42 Gesetz 28296, 2004. Bezüglich Sammlungen sind die Verbote des Art. 9 auch anwen (...)
  • 130 Art. 9 und Art. 10 Dekret 05918, 1961.

69So existiert beispielsweise im Kulturgüterschutzgesetz von Peru das Staatsvorkaufsrecht, das sich, wie oben erwähnt, nur auf die Veräußerung von Sammlungen bezieht.129 In Bolivien betrifft dieses Recht nur Privatkulturgüter, die registriert sind; es wird zugunsten bestimmter öffentlicher Einrichtungen festgelegt. Somit haben beim Verkauf registrierter Privatkulturgüter ein Vorkaufsrecht: 1. die nationale Regierung, 2. Universitäten, 3. Länder, 4. Gemeinden und 5. kulturelle Institute, die Museen oder Sammlungen besitzen. Privatpersonen dürfen das Gut daher nur dann kaufen, wenn es von keiner der genannten Einrichtungen gekauft wird und wenn die Genehmigung des Nationalen Büros für Kultur des Ministeriums für Bildung und Kunst130 vorliegt.

  • 131 Art. 27 Gesetz 14, 1982.
  • 132 Art. 23 und 24 Gesetz 946, 1982. Dasselbe gilt in Argentinien: Art. 19 und Art. 20 Gesetz 25743, 20 (...)

70Bei Veräußerungen von archäologischen Objekten ist in Panama das Vorkaufsrecht zugunsten des Staates allgemein vorgesehen;131 ebenso in Paraguay. Im letztgenannten Staat wird das Rechtsgeschäft nichtig, wenn das Kulturgut verkauft wurde, ohne dass das Vorkaufsrecht des Staates beachtet wurde.132

4. Exportverbot

  • 133 Siehe oben 1. Kapitel, D. Der Schutz materieller indigener Kulturgütern, und 3. Kapitel, B, V. Inne (...)
  • 134 Die USA zählen zu den bedeutendsten Staaten, die keine Normen zum Verbot des Exports von Kulturgüte (...)
  • 135 Weidner 2001, S. 3.

71Durch die Vorschriften, die den Export von Kulturgütern regeln, wird weder das Eigentum an solchen Gütern noch ihr Verkehr innerhalb des Territoriums des Staates berührt. Jedoch wird ihr grenzüberschreitender Verkehr beeinträchtigt. Genau durch diese Normen kommt die natioanlistische Tendenz zum Ausdruck.133 Exportverbote sind fast von jeder innerstaatlichen Rechtsordnung bekannt.134 Die Vertragsstaaten der San Salvador-Konvention gehören zu den Ländern, die (allerdings aus berechtigter Sorge bzw. wegen ihrer Erfahrungen in der Vergangenheit) eine sehr rigorose Gesetzgebung erlassen haben. Somit wird der legale Handel mit ihren Kulturgütern erschwert.135

  • 136 Ibid., S. 40.
  • 137 Moulopoulos 2000, S. 426 ff.

72In den nationalen Gesetzen können Exportverbote teilweise absolut gelten, teilweise unterliegen die Exporte einem Genehmigungsvorbehalt.136 Aus diesem Grund werden Kulturgüterschutzgesetze in zwei Kategorien gruppiert, nämlich in diejenigen, die einer gemäßigten restriktiven Gesetzgebung entsprechen, und in diejenigen, die eine ganz restriktive Exportkontrolle vorsehen. Bei gemäßigten restriktiven Exportkontrollen wird der Export bei bestimmten Objekten unter gewissen Voraussetzungen verboten; andere bestimmte Objekte dürfen nur mit Genehmigung exportiert werden; wiederum unterliegen andere Gegenstände keiner Beschränkung. In Staaten mit ganz restriktiven Exportkontrollen gilt im Gegensatz zu den oben erwähnten Formen von Kontrolle ein allgemeines Exportverbot, das sich auf allgemein definierte Kulturgüter bezieht.137 Anders gesagt: bei den gemäßigt restriktiven Exportkontrollen ist Ausfuhrerlaubnis die allgemeine Regel; bei den absolut restriktiven Exportkontrollen ist das Verbot der Ausfuhr der Regelfall.

  • 138 In anderen mittel- und südamerikanischen Staaten (z. B. Venezuela) wird das Aufzählungssystem bzw. (...)
  • 139 Siehe oben 3. Kapitel, IV, 1. Erstes Modell.
  • 140 Siehe oben 3. Kapitel, IV, 2. Zweites Modell.

73Die in den Kulturgüterschutzgesetzen der Vertragsstaaten der San Salvador-Konvention existierenden Exportverbote würden in die letztgenannte Gruppe fallen.138 Die Ausfuhren werden in diesen Gesetzen vor allem deshalb absolut restriktiv gehandhabt, weil sie die geschützten Güter generell definieren und allgemeine Exportverbote vorsehen. Oben wurde bereits gesagt, dass zur Begriffsbestimmung ihres Schutzgegenstandes diese Gesetze entweder eine allgemein definierende Klausel mit einer nicht abschließenden Kulturgüterkategorien-Liste (Kategorisierungssystem)139 oder eine solche Liste mit der Festlegung einer Erklärung der zuständigen Behörde (Kategorisierungs- und Klassifisierungssystem)140 vorschreiben. Diese Gesetze sehen in der Tat keine spezifischen Bestimmungen für die geschützten Gegenstände vor.

  • 141 Art. 33 und Art. 34 Gesetz 28296, 2004. Autorisierte Ausfuhren dürfen nicht länger als ein Jahr dau (...)
  • 142 Art. 23 Dekret 3501, 1979.
  • 143 Art. 3 und Art. 4 Dekret 05918, 1961.
  • 144 Art. 11 und Art. 14 Dekret 26-97, 1997.
  • 145 Art. 22 Dekret 513, 1993.
  • 146 Siehe Art. 23 Dekret 3501 von Ecuador, 1979; Art. 3 und Art. 4 Dekret 05918 von Bolivien, 1961; Art (...)
  • 147 Art. 22 Dekret 513, 1993. Im Kulturgüterschutzgesetz von El Salvador ist darüber hinaus der Abschlu (...)

74Außerdem gilt zum Beispiel in Peru,141 Ecuador,142 Bolivien,143 Guatemala144 und El Salvador145 ein absolut restriktives Exportverbot. In allen diesen Staaten betrifft ein solches Verbot jedes zum Kulturerbe gehörende Gut. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht unter gewissen Umständen manche Ausnahme erlaubt würde. Normalerweise dürfen Kulturgüter ins Ausland gebracht werden, wenn es sich um Ausstellungen, Forschungen oder Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten146 handelt. Liegt einer der genannten Gründe vor, dann muss die Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden. In El Salvador wird demgegenüber keine hoheitliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde verlangt, sondern die Genehmigung der legislativen Versammlung.147

  • 148 Art. 10 Gesetz 2896 von Peru, 2004. Art. 33 und Art. 34 Gesetz 28296, 2004. Autorisierte Ausfuhren (...)
  • 149 Art. 23 Dekret 3501 von Ecuador; Art. 3 und Art. 4 Dekret 05918 von Bolivien; Art. 22 Dekret 513 vo (...)
  • 150 Art. 11 und Art. 14 Dekret 26-97, 1997.

75Die Konsequenzen aus den Verstößen gegen das Exportverbot können in den unterschiedlichen Gesetzen abweichen. In Peru ist, wie bereits erwähnt, vorgesehen, dass illegal exportierte Kulturobjekte bzw. solche, deren Export auf rechtswidrige Weise versucht wurde, automatisch Staatseigentum werden, es sei denn, es handelte sich um gestohlene Güter.148 Bei einem Verstoß gegen das Verbot werden in Ecuador, Bolivien und El Salvador die betroffenen Objekte beschlagnahmt.149 In einigen Fällen werden die Verantwortlichen mit Gefängnis bestraft (Ecuador); in anderen folgt die Nichtigkeit jeder nach der Ausfuhr durchgeführten Handlung (El Salvador). Und im Kulturgüterschutzgesetz von Guatemala findet man eine Vorschrift, die sich spezifisch auf die Ausführung von Dokumenten richtet. Nach dieser Bestimmung dürfen Urkunden und ähnliche Dokumente nur zur Vorlage bei internationalen Gerichten für die Verteidigung nationaler Interessen ins Ausland gebracht werden.150

  • 151 Art. 27 Gesetz 14, 1982.
  • 152 Art. 49 i. V. m. Art 51 Gesetz 25743; Art. 863 des Zollgesetzbuches. Nach Artikel 52 und 53 des arg (...)

76In Argentinien und Panama werden die vom Exportverbot betroffenen Kulturgegenstände spezifischer bestimmt. In Argentinien betrifft das Verbot lediglich archäologische und paläontologische Güter; während in Ecuador nur Sammlungen davon betroffen sind.151 In Argentinien wird der nicht genehmigte Export und Import von archäologischen und paläontologischen Gegenständen wie ein Schmuggeldelikt geahndet.152

5. Enteignungsmöglichkeit

  • 153 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 35.
  • 154 Art. 7 Dekret 05918, 1961. Art. 20: „[…] archivos y documentos históricos de las épocas colonial y (...)
  • 155 Art. 27 und 28 Gesetz 946, 1982.

77Die Möglichkeit der Enteignung bildet zwar keine Beschränkung bzw. Eingrenzung des Eigentumsrechts. Sie stellt aber dessen stärkste Beeinträchtigung dar, denn durch die Enteignung wird dem Eigentümer das Eigentum komplett entzogen. Die Enteignung von geschützten Kulturgütern wird unter bestimmten Umständen in den Gesetzen von zahlreichen Staaten vorgeschrieben, nämlich wenn eine Beschädigungsgefahr wegen Versäumnissen bzw. Nachlässigkeit der Eigentümer vorliegt.153 Gemäß Artikel 11 des Gesetzes 28296 Perus können zum Beispiel diejenigen Kulturgüter enteignet werden, bei denen eine Verlust- oder Zerstörungsgefahr vom nationalen Institut für Kultur festgestellt wurde. Weil im Gesetz Kulturgüter dem Gemeingebrauch gewidmet werden, reicht bereits die Feststellung der Verlustoder Zerstörungsgefahr, um das Enteignungsverfahren zu eröffnen. Auf ähnliche Weise können alle beweglichen und unbeweglichen Güter von künstlerischer, historischer oder archäologischer Bedeutung in Bolivien enteignet werden, in Fällen von „allgemeiner Nutzbarkeit oder Notwendigkeit“ und gegen ein Entschädigungsentgelt.154 Ebenfalls legt das Gesetz von Paraguay fest, dass Kulturgüter von großer nationaler Bedeutung durch Leistung einer Entschädigung enteignet werden können. Zu diesem Zweck muss sich die zuständige Behörde an die Exekutive wenden. Hier werden darüber hinaus besondere Situationen erfasst, die Gründe für die Gemeinnützigkeit beinhalten.155

  • 156 Art. 28 Dekret 513, 1993.

78In El Salvador ist vorgesehen, dass, sobald ein Gut als Kulturgut registriert wird, der Staat berechtigt ist, entweder das Gut nach einem Entschädigungsentgelt zu erwerben oder einen Vertrag mit dem Eigentümer zu schließen, in dem die Erhaltung des betreffenden Gegenstandes ausführlich bestimmt wird.156 Der erstgenannte Fall würde eine Art Enteignung darstellen. Artikel 32 besagt aber, dass Kulturgüter dann enteignet werden können, wenn Erhaltungsmaßnahmen nicht ausgeführt werden; in den restlichen Fällen, also denjenigen, die nicht mit einem Erhaltungsmangel verbunden sind, muss die gerichtliche Deklarierung zur Gemeinnützigkeit vorliegen.

  • 157 Art. 35 i. V. m. Art. 41 Dekret 3501, 1979.

79In Ecuador darf sich das Institut für Kulturerbe an den Staat bzw. die Gemeinde wenden, damit unbewegliche Kulturgüter zum Gemeingebrauch umgewidmet werden und somit enteignet werden dürfen. Diese Vorschrift stellt jedoch, wie bereits erwähnt, nur die Zuständigkeiten für die Deklarierung des Gutes zum Gemeingebrauch fest.157

f. Beschränkungen des Eigentums an anderen Objekten

  • 158 Siehe oben in diesem Kapitel, E. Beschränkung des Eigentums an Kulturgütern.

80Aufgrund des Schutzes von Kulturgütern können auch Rechte an anderen, nicht auf die Kultur bezogenen Gütern, die aber in einer gewissen Form mit Kulturgütern in Verbindung stehen, betroffen sein. Das könnte etwa bei Grundstücken der Fall sein, in denen sich ein schutzwürdiges Kulturgut befindet, oder bei Gebäuden, die neben einem vom Kulturgüterschutzgesetz erfassten unbeweglichen Kulturgut stehen. Es lässt sich behaupten, dass diese Bestimmungen insbesondere unbewegliche Objekte betreffen. Achtet man auf die Form, in denen diese Art von Beschränkungen festgestellt werden, dann kann man auch zwischen Beschränkungen im engeren und Beschränkungen im weiteren Sinne unterscheiden, und zwar nach den Kriterien, die auch für das Eigentum an Kulturgütern gelten.158

I. Beschränkungen im engeren Sinne

81Es existieren Bestimmungen in den nationalen Rechtsordnungen, die Kernelemente des Eigentums an gewissen Gütern beeinträchtigen, obwohl diese keine künstlerische, historische oder irgend geartete kulturelle Bedeutung einschließen. Die in den Vertragsstaaten der San Salvador-Konvention in diesem Kontext geltenden Bestimmungen beziehen sich auf diejenigen Eigentumsbefugnisse, die einerseits das Recht auf die Nutzung bzw. Anwendung des Gutes (ius utendi) und andererseits das Recht, Dritte aus solcher Nutzung oder Anwendung auszuschließen, antasten. So findet man auch in diesen Fällen die Verpflichtung, das entsprechende Gut je nach Gesetz zu erhalten oder zugänglich zu machen.

1. Erhaltungspflicht

  • 159 Art. 6 Abs. 3 Gesetz 28296, 2004.

82Eine Bestimmung zur Erhaltungspflicht von nicht kulturellen Gegenständen findet man unter den Vertragsstaaten der San Salvador-Konvention im Kulturgüterschutzgesetz von Peru. Wie oben erwähnt, sind prähispanische Güter nach der Rechtsordnung von Peru Eigentum des Staates. Daraus folgt, dass der Eigentümer eines Grundstücks, in dem sich prähispanische Gegenstände befinden, kein Eigentumsrecht an den Gegenständen hat. Jedoch ist der Eigentümer des Grundstücks zu Schutz und Erhaltung solcher Gegenstände verpflichtet.159

2. Zugänglichmachung

  • 160 Art. 34 Dekret 26-97, 1997. Dasselbe gilt in Paraguay: Art. 29 Gesetz 496, 1982.
  • 161 Art. 36 und Art. 37 Gesetz 25743, 2003.

83Die Eigentümer von Grundstücken, in denen sich Kulturgüter befinden, müssen nach dem Gesetz Guatemalas den Zugang im Falle von Erforschungen, Ausgrabungen und weiteren autorisierten Arbeiten dulden, egal, ob das betreffende Grundstück in privaten Händen ist.160 Ähnlich ist die Regelung des argentinischen Gesetzes zum Schutz des archäologischen und paläontologischen Erbes, nach dem die zuständige Behörde sogar das Grundstück besetzen kann, in dem sich einschlägige Objekte befinden. Die Besetzung muss aber durch ein Gesetz deklariert werden und darf lediglich bis zu zwei Jahren dauern. Zum Schutz der Güter kann durch Gesetz und nach Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde öffentliche Dienstbarkeit deklariert werden.161

II. Beschränkungen im weiteren Sinne

84Das Eigentumsrecht an gewissen Gütern wird in anderen Fällen nicht direkt beeinträchtigt, aber doch seine vollkommene Ausübung. Das ist der Fall, wie oben erwähnt, wenn ein Genehmigungsgebot bzw. eine Mitteilungspflicht in Bezug auf bestimmte Rechtsgeschäfte bzw. -handlungen in Gesetzen zum Kulturgüterschutz vorgeschrieben sind.

1. Genehmigungvorbehalt

  • 162 Art. 25 Dekret 05918, 1961.
  • 163 Art. 8 Dekret 513, 1993.
  • 164 Art. 31 Dekret 26-97, 1997. Eine vergleichbare Bestimmung befindet sich in der Rechtsordnung von Ho (...)

85In den Rechtsordnungen mittel- und südamerikanischer Staaten wird in der Regel das Genehmigungsgebot mit Bauarbeiten und Ausgrabungen verbunden. In Bolivien darf auf benachbarten Grundstücken nicht so gebaut werden, dass die Sicht auf die Kulturdenkmäler behindert wird, es sei denn, es wäre eine Genehmigung erteilt worden.162 In El Salvador sind von Privaten ausgeführte Bauarbeiten und Restaurierungen ebenfalls genehmigungspflichtig, wenn sie in irgendeiner Form mit einem Kulturgut in Verbindung stehen.163 Eigentümer von Grundstücken, die einem geschützten Gut benachbart sind, bedürfen nach dem Kulturgüterschutzgesetz von Guatemala der Genehmigung für den Abriss oder für Bauarbeiten, wenn diese Arbeiten das geschützte Gut beeinträchtigen könnten.164

  • 165 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 30 ff.
  • 166 Art. 10 Dekret 26-97, 1997.

86Zum Schutz von archäologischen Objekten wird im Regelfall nicht erlaubt, dass archäologische Forschungen und Ausgrabungen ohne Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt werden. Die 1956er UNESCO-Empfehlung über archäologische Ausgrabungen (Recommendation on International Principles Applicable to Archaeological Excavations) besagt hierzu, dass diese Arbeiten nur von Institutionen mit qualifiziertem Personal durchgeführt werden sollten.165 In den nationalen Gesetzen ist in diesem Zusammenhang bei Ausgrabungen die behördliche Genehmigung vorgeschrieben. Jede auf eine Ausgrabung von paläontologischem, archäologischem oder historischem Interesse gerichtete Forschungskampagne, die auf einem öffentlichen oder privaten Grundstück ausgeführt wird, bedarf in Guatemala eines Gutachtens des Instituts für Anthropologie und Geschichte und der Autorisierung der zuständigen Kulturbehörde.166

  • 167 Art. 8–11 und Art. 28 Gesetz 14, 1982.

87Normalerweise wird jedoch nicht unterschieden, ob es auch den Eigentümer des entsprechenden Grundstücks betrifft, wie beispielsweise in Panama.167 Daraus kann gefolgert werden, dass bei Kulturgütern in öffentlicher Hand, die sich auf einem Privatgrundstück befinden, der Eigentümer des Grundstücks die behördliche Genehmigung benötigt, um diese Güter ausgraben zu können.

2. Mitteilungs- bzw. Registrierungspflicht

  • 168 Art. 6 Abs. 3 Gesetz 28296, 2004.

88Einigen nationalen Gesetzen zufolge müssen einerseits bestimmte Objekte, andererseits auch gewisse Gegebenheiten registriert werden. Nach dem Kulturgüterschutzgesetz von Peru sind der Staat und der Privateigentümer eines Grundstücks, in dem sich dem Staat gehörende präkolumbische unbewegliche Güter – d. h. präkolumbische Stätten – befinden, für diese Güter gemeinsam verantwortlich. Der Eigentümer ist daher nicht nur verpflichtet, das betreffende Gut zu erhalten, sondern auch, es registrieren zu lassen. Nach derselben Vorschrift muss der Eigentümer darüber hinaus jedes Vorkommnis, das die Vollständigkeit des Gutes bedroht, dem nationalen Institut für Kultur mitteilen.168

3. Enteignungsmöglichkeit

  • 169 Art. 6 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.
  • 170 Art. 11 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.
  • 171 Art. 35 i. V. m. Art. 41 Dekret 3501, 1979. Diese Vorschrift stellt jedoch, wie bereits erwähnt, nu (...)

89Durch diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die dem Eigentümer eines nicht kulturellen Gutes das Eigentum entziehen, kommt am deutlichsten der Vorrang des Schutzes von Kulturgütern gegenüber der Gewährleistung des Privateigentums zum Ausdruck. In Peru darf jede auf präkolumbischen Stätten gebaute Einrichtung wegen Erhaltung bzw. Restaurierungsbedarf enteignet werden.169 Diese Möglichkeit besteht bei einem Grundstück, auf dem ein unbewegliches Gut des Kulturerbes aufgebaut wurde. Im letztgenannten Fall ist die Widmung zum Gemeingebrauch im Gesetz vorgeschrieben.170 In Ecuador darf sich das Institut für Kulturerbe an den Staat bzw. die Gemeinde wenden, damit unbewegliche Kulturgüter oder benachbarte Gebäude zum Gemeingebrauch umgewidmet werden und somit enteignet werden dürfen.171

g. Zusammenfassung

90Aus der vergleichenden Darstellung von beschränkenden Bestimmungen unterschiedlicher nationaler Gesetze von mittel- und südamerikanischen Staaten folgt, dass zwar die traditionellen Rechtsgrundlagen des Eigentums in Bezug auf Kulturgüter angewendet werden, aber das Eigentum an diesen Gütern beschränkt wird. Besondere Regelungen haben zum Ziel, dass der Staat entweder die Nutzung und den Verkehr von in Privathand stehenden Gütern kontrolliert oder sie direkt besitzt. Jedenfalls hat ihr Schutz – egal, ob sie dem Staat oder Privaten gehören – Vorrang gegenüber ihrer freien Nutzung bzw. Verfügung.

h. Die indigenen Kulturgüter und das Eigentum daran

91Es lässt sich feststellen, dass das Verhältnis zwischen dem indigenen Erbe – einschließlich der Kulturgüter materieller Natur – und den indigenen Völkern aus rechtlicher Perspektive nicht als Eigentum betrachtet wird. Das ist der Fall sowohl bei materiellen Kulturgütern als auch bei solchen immaterieller Natur. Die rechtliche Betrachtung beider Typen von Kulturgütern weicht dennoch voneinander ab. Bei den immateriellen indigenen Kulturgütern etwa werden einige Kernelemente des Eigentums in Betracht gezogen, die jedoch in Bezug auf materielle Kulturgüter nicht zu finden sind. Dies kann man sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene beobachten.

  • 172 Principles and Guidelines for the Protection of the Heritage of Indigenous Peoples, Anhang vom Repo (...)

92Von internationalen Foren im Bereich indigener Rechte, nämlich der UN-Arbeitsgruppe über Indigene Bevölkerungen, werden indigene Kulturgüter im weiteren Sinne als „indigenes Kulturerbe“ betrachtet. Dieser Begriff schließt alle Objekte und Stätten sowie auch das indigene Wissen ein. Das rechtliche Verhältnis zwischen dem indigenen Erbe und seinen Schöpfern wird hier zwar als kein Eigentum im traditionellen Sinne betrachtet, jedoch werden bestimmte Elemente einbezogen, die gewissermaßen einigen Befugnissen des Eigentums entsprechen. Das ist der Fall bei den Principles and Guidelines for the Protection of the Heritage of Indigenous Peoples, die von der Sonderberichterstatterin Erica-Irene Daes ausgearbeitet und 1994 veröffentlicht wurden,172 und bei der dreizehn Jahre später von der UN-Generalversammlung verabschiedeten Erklärung zu den Rechten der indigenen Völker.

  • 173 Die UNESCO und die WIPO gehen jeweils in ähnliche Richtung.

93Solche Elemente des Eigentums werden auch in anderen internationalen Instrumenten, nämlich im CBD, berücksichtigt.173 In diesem Kontext werden jedoch insbesondere indigene Kulturgüter berücksichtigt, sofern sie einen immateriellen Charakter haben. Die erfassten Regelungen, die auf nationaler Ebene durchzusetzen sind, beziehen sich daher nicht auf materielle indigene Kulturgüter. Dies spiegelt sich in den nationalen Rechtsordnungen wider.

I. Eigentumselemente im Schutz des „indigenen Kulturerbes“ im weiteren Sinne

  • 174 Besonders aber hinsichtlich der Bedeutung des indigenen Gewohnheitsrechts und der Selbstbestimmung (...)
  • 175 Es gibt aber die Präsumption, dass in der Vergangenheit entfernte indigene Kulturgüter dem ganzen i (...)

94In diesem Zusammenhang sind die Principles and Guidelines for the Protection of the Heritage of Indigenous Peoples von Bedeutung. Die umfassende Konzeption der Principles and Guidelines ergibt sich zum Teil daraus, dass Daes bei ihrer Bearbeitung den Stimmen indigener Völker zugehört hat; insbesondere hat sie zwei von den Völkern selbst erarbeitete Deklarationen berücksichtigt, nämlich die Kari-Oca-Deklaration der World Conference of Indigenous Peoples on Territory, Environment and Development (Brasilien, 1992) und die Mataatua-Deklaration der First International Conference on the Cultural & Intellectual Property Rights of Indigenous Peoples (Neuseeland, 1993).174 Hinsichtlich der relevanten Gegenstände erfasst das indigene Erbe nach den Principles and Guidelines „all objects, sites and knowledge […] transmited from generation to generation and […] pertaining to a particular people or its territory“ (Abs. 11); also auch materielle Güter, wie etwa „all moveable property as defined by the relevant conventions of UNESCO; […] human remains; immovable cultural property; […] and documentation of indigenous peoples‘ heritage“ (Abs. 12). In Bezug auf die Subjekte, die hier traditionelle Eigentümer („traditional owners“) genannt werden, verweisen die Principles and Guidelines zwar auf das indigene Gewohnheitsrecht, jedoch besagen sie, dass ein ganzes Volk, eine Familie bzw. ein Stamm, ein Verband oder Individuen traditionelle Eigentümer sein können (Abs. 13).175

95Darüber hinaus sprechen die Principles and Guidelines von indigenen Völkern als primäre Beschützer („primary guardians“) ihrer Kultur (Abs. 3). Sie besagen außerdem, dass das Eigentum und die Aufbewahrung ihres Erbes kollektiv, permanent und unveräußerlich sein muss (Abs. 5). Im übrigen Text ist aber die Rede nicht von Eigentum, sondern lediglich von einer Art von Aufbewahrung. Solch eine Aufbewahrung schließt jedoch einige Elemente des Eigentums ein.

96Einerseits besagt Absatz 9, dass die Nutzung des indigenen Erbes der freien und informierten Billigung („free and informed consent“) des betreffenden Volkes unterworfen ist. Dies würde in Hinsicht des allgemeinen Eigentumsregimes, das die Rechtsordnungen von mittel- und südamerikanischen Staaten prägt, bedeuten, dass die traditionellen Eigentümer dazu berechtigt wären, erstens über das Gut zu verfügen (ius abutendi) und, zweitens, andere aus der Nutzung bzw. Anwendung des Gutes auszuschließen (Exklusivität). Andererseits sollte nach Absatz 10 gesichert werden, dass, wenn der kommerziellen Nutzung bzw. Anwendung des Kulturgutes zugestimmt wurde, die betreffenden Völker „primary beneficiaries“ eines solchen kommerziellen Einsatzes sein müssten. Daraus folgt, dass sie dazu berechtigt wären, von den vom entsprechenden Gut abgeleiteten bzw. derivierten Sachen zu profitieren. Obwohl dies dem oben genannten ius fruendi nicht genau entspricht, weil die abgeleitete bzw. derivierte Sache dem betroffenen indigenen Volk bzw. der indigengen Gemeinschaft nicht gehört, stellt das die Teilhabe an den aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteilen dar. Dies bezieht sich im Rahmen dieses Textes, wie oben schon erwähnt, auf das ganze Kulturerbe der indigenen Völker, einschließlich der materiellen Kulturgegenstände.

  • 176 Art. 11 Abs. 2 UN-Erklärung, 2007: „States shall provide redress through effective mechanisms, whic (...)
  • 177 Art. 28, Abs. 1 UN-Erklärung, 2007: „Indigenous peoples have the right to redress, by means that ca (...)

97Die 2007er UN-Erklärung zu den Rechten der indigenen Völker enthält ebenfalls das prior informed consent in Bezug auf das indigene Kulturerbe, im weiteren Sinne als „cultural, religious and spiritual property“. Das ist tatsächlich von Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit dem Recht auf Rückforderung derjenigen Gegenstände vorgesehen, die ohne ihre Zustimmung entfernt wurden.176 Ein Ausgleich im Sinne von „just, fair and equitable compensation“ wird hier bezüglich der Rechte auf die von ihnen traditionell besessenen bzw. benutzten „lands, territories and resources […] which have been confiscated, taken, occupied, used or damaged without their free, prior and informed consent gefordert. Bewegliche Objekte mit kultureller Bedeutung sind also in dieser Forderung nicht enthalten.177

  • 178 Vgl. Coultier 2009, S. 546. Weitere internationale Instrumente, die Standards in diesem Bereich dar (...)

98Die Principles and Guidelines sind kein verbindliches Instrument. Sie wurden von der Sonderberichterstatterin der UN-Arbeitsgruppe über Indigene Bevölkerungen Erica-Irene Daes nach Veranlassung des UN-Sub-Commission on Prevention of Discrimitation and Protection of Minorities ausgearbeitet. Sie legen jedoch internationale Standards fest. Die UN-Erklärung ihrerseits geht weiter, obwohl Staaten nicht rechtlich dazu verpflichtet sind, die in der Erklärung vorgesehenen Rechte auf innerstaatlicher Ebene anzuerkennen. Die Erklärung ist trotzdem eine offizielle Aussage der UN-Mitgliedsstaaten darüber, dass sie im internationalen Recht den Schutz der Rechte der indigenen Völker vorsieht. Somit bleibt die Erklärung in rechtlicher Hinsicht zwar unverbindlich, sie hat aber trotzdem eine politische und moralische Kraft.178

II. Eigentumselemente im Schutz des „indigenen Kulturerbes“ im engeren Sinne

99Im Vergleich zu den Principles and Guidelines und der UN-Erklärung bezieht sich das CBD auf das indigene Kulturerbe in einem engeren Sinne. Betrachtet wird hier die Anwendung von Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen von indigenen und lokalen Gemeinschaften; also keine materiellen kulturellen Schöpfungen. Im Artikel 8(j) des CBD sind dieselben Elemente wie in den Principles and Guidelines und der UN-Erklärung gewissermaßen enthalten. Diesem Artikel gemäß muss die Anwendung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche mit Billigung und unter Beteiligung der Träger begünstigt und die gerechte Teilung der aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche entstehenden Vorteile gefördert werden. Hier werden die oben genannten Elemente einigermaßen weitgehend relativiert. Zum einen findet man also hier die Billigung („approval“) der Gemeinschaften bei der Anwendung der Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche, wenngleich nicht ausdrücklich bestimmt wurde, dass sie „free and prior“ sein müsse. Zum anderen geht aus der gerechten Teilung der von der Nutzung entstehenden Vorteile („benefit sharing“) hervor, dass die Gemeinschaften von jedem aus der Nutzung abgeleiteten kommerziellen Ertrag profitieren müssen.

  • 179 Siehe Stoll 2009, S. 3 ff.

100Das CBD ist anders als die oben erwähnten Dokumente eine internationale Konvention, d. h. ein internationaler Vertrag, durch den die Staaten bestimmte Pflichten übernommen haben. Hier wurden jedoch diese Eigentumselemente mit vorsichtigem Wortlaut formuliert. Seine Normen schreiben in der Tat keine Rechte der indigenen und lokalen Gemeinschaften vor. Das CBD enthält aber eine durch die Formulierung „soweit möglich und sofern angebracht“ („as far as possible and as appropriate“) relativierte Pflicht eines jeden Staates eingeschlossen, die ebenfalls von den Zielen der Konvention (Art. 1) eingerahmt wird. Die Anwendbarkeit sowie auch die Effektivität solcher auf das Eigentum bezogenen Elemente sind sowohl aus rechtlicher als auch aus wirtschaftlicher Perspektive jedoch keinesfalls unumstritten.179

III. Nationale Gesetze

101In den nationalen Rechtsordnungen, beispielsweise in Peru, werden das prior and informed consent und das benefit sharing als Voraussetzung für den Zugang zum mit biologischen Ressourcen verbundenen kollektiven Wissen von indigenen Völkern vorgeschrieben. Artikel 6 des Gesetzes 27811 bezieht sich auf die Pflicht jedes Interessierten, die Zustimmung der zuvor informierten zuständigen indigenen Organisationen zu erlangen. Artikel 7 schreibt den Abschluss eines Lizenzvertrags über die ausgewogene Beteiligung an Vorteilen vor, falls der Zugang eine kommerzielle bzw. industrielle Nutzung bezweckt.

102Nationale Regelungen zum Kulturgüterschutz schließen für materielle Kulturgüter das prior and informed consent und das benefit sharing nicht ein. Sofern es keine spezifische Bestimmung gibt und folglich indigene Kulturgüter in der Begriffsbestimmung der schützenwerten Kulturgüter eingeschlossen sind, gelten die im Bereich Kulturgüterschutz anwendbaren Normen über das Eigentum ebenfalls hinsichtlich der in indigenen Völkern entstandenen Gegenstände. Das betrifft diejenigen Vorschriften, die sowohl das Staats- als auch das Privateigentum an Kulturgütern regeln.

  • 180 Siehe oben Kapitel, D, II. Universelle und regionale Vorschriften im nationalen Recht.

103Jedoch existieren auch bestimmte Regelungen, die mit den besonderen Kulturgüterschutzgesetzen nicht immer identisch sind. Sie zielen auf einen besonderen Schutz indigener Kulturgüter ab.180 Obwohl sie kein Eigentumsrecht als solches zugunsten der indigenen Völker deklarieren, erkennen sie die indigenen Völker oder Gemeinschaften teilweise als Träger gewisser Rechte an.

104Unter den nationalen Rechtsordnungen kann man in diesem Sinne drei Konstellationen erkennen. Zwei von ihnen betreffen Kulturgüterschutzgesetze, in denen kulturelle indigene Schöpfungen ausdrücklich berücksichtigt werden. In die dritte Gruppe fallen Gesetze, die eine Art von sui generis-Normen darstellen. In den nationalen Kulturgüterschutzgesetzen lassen sich die zwei folgenden Konstellationen unterscheiden:

  • 181 Art. 53 Dekret 26-97, 1997.
  • 182 Art. 30–33 Gesetz 3501, 1979.

105Zur ersten gehören diejenigen Gesetze, die Respekt vor den indigenen Kulturen verlangen und ihren Schutz fördern. Das Dekret 26-97 von Guatemala verbietet zum Beispiel, dass die traditionelle Kultur der indigenen Gemeinschaften beeinträchtigt wird, sodass die Entwicklung ihrer Lebensweise, die Durchführung ihrer traditionellen Rituale und die Nutzung ihrer Sprachen nicht verhindert werden. Verstöße dagegen werden mit Geldbuße bestraft.181 Das ecuadorianische Institut für Kulturerbe muss Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der indigenen Kulturen: Gebräuche, Sprache, Handwerk usw., treffen. Um dies zu kontrollieren, ist beispielsweise jede Forschung über diese Kulturen genehmigungspflichtig sowie auch ihre auf kommerzielle Anwendung gerichtete Dokumentation.182

  • 183 Vgl. Bubba 1997, S. 32–33.
  • 184 Art. 1 Dekret 21951, 1988.
  • 185 Art. 6 Dekret 21951, 1988.
  • 186 Art. 2 Dekret 22546, 1990.

106Zum zweiten findet man darin diejenigen Gesetze, die die Einschließung der indigenen Kulturgüter als Kulturerbe der Nation explizit vorsehen. Hier sind die indigenen Kulturgüter den Bestimmungen zum Kulturgüterschutz direkt unterworfen. So ergänzt beispielsweise das Dekret 21951 von Bolivien, das insbesondere auf indigene Textilien zielt,183 das Kulturgüterschutzgesetz (Dekret 05918), damit „ethnologische, ethnographische und folkloristische Ausdruckformen sowie Kunsthandwerk und Textilien, die vor 1950 hergestellt wurden“, als nationales Kulturerbe erfasst werden.184 Daraus folgt, dass nicht nur ihre Ausfuhr, sondern auch ihre Veräußerung verboten wird. Sie gehören dem Staat und müssen inventarisiert werden.185 Die Vorschriften des Dekrets 21951 wurden für die Wiedererlangung von traditionellen Textilien der indigenen Gemeinschaften aus Coroma durch das 1990er Dekret 22546 ergänzt. Im Dekret wurde die Unterstützung der Regierung für die Wiedererlangung und Rückgabe der illegal entfernten und exportierten Textilien festgelegt. Auffällig ist, dass, obwohl das Eigentum an den Textilien – den Dekreten 21951 und 05918 zufolge – in den Händen des Staates stand und steht, vorgesehen wurde, dass sie wegen ihrer Bedeutung für die soziale, politische und religiöse Organisation der Ayllus nach Coroma, aber in kein Museum, zurückgegeben werden mussten. Es lag kein Eigentum zugunsten der Indigenen aus Coroma vor, aber trotzdem wurden sie als Beschützer bzw. Bewahrer anerkannt.186

  • 187 Art. 5 Buchst. e Dekret 81-84, 1984.
  • 188 Art. 5 Dekret 946, 1982.

107Weitere nationale Kulturgüterschutzgesetze, nach denen die indigenen Kulturgüter zum Kulturerbe der Nationen gehören, sind diejenigen von Honduras und Paraguay. Darin werden aber ausdrücklich nur kulturelle Schöpfungen genannt, die nicht körperlich sind. Das honduranische Gesetz spricht von indigenen Namen von Dörfern und Stätten, etwa heiligen Orten (Toponomie), sowie von kulturellen Ausdrucksformen.187 Nach dem Gesetz von Paraguay können indigene Sprachen, der Volksglauben und darüber durchgeführte Studien zum nationalen Kulturerbe erklärt werden.188

108Die dritte Gruppe von Gesetzen schließt, wie oben gesagt, Regelungen ein, die eine Art von sui generis-Normen darstellen. Diese nationalen Gesetze betrachten die indigenen Kulturgüter nicht aus der Perspektive des Schutzes des Kulturerbes; sie konzentrieren sich vielmehr auf ihren Schutz als unkörperliche, geistige Schöpfungen. Dies gewährleisten sie in einer Form, die zwar mit dem geistigen Eigentum nicht identisch ist, aber sich doch ihren Normen nähert. Von Bedeutung ist aber in diesem Zusammenhang, zwei weitere nationale Gesetze zu nennen, die besondere „Eigentumsformen“ regeln. Diese sind das Gesetz 426 von Guatemala, das das exklusive Eigentum zur Nutzung von Designs, Zeichnungen und Stickereien von indigenen Textilien („propiedad exclusiva para usar diseños, dibujos y bordados de tejidos indígenas“) vorsieht, und das Gesetz 20 von Panama, das „kollektive geistige Eigentumsrechte“ („derechos colectivos de propiedad intelectual) regelt.

1. Gesetz 426 aus Guatemala

  • 189 Art. 2 Dekret 426, 1947.
  • 190 Das Komitee wird von drei Personen gebildet, von einem Vertreter der Gemeinde, einem vom Indigenist (...)
  • 191 Art. 4 i. V. m. Art. 7 Dekret 426, 1947.
  • 192 Art. 9 Dekret 426, 1947.
  • 193 Art. 12 Dekret 426, 1947.

109Dieses Gesetz unterteilt die erfassten Textilien in „autochthone Textilien“, „originale Textilien“ und „Textilien aus Guatemala“.189 Das indigene Komitee jedes Volkes bzw. jeder Gemeinschaft, dessen Zusammensetzung im Gesetz selbst bestimmt ist,190 kann Designs, Zeichnungen und Strickereien von autochthonen und originalen Textilien beim Marken- und Patentamt registrieren lassen. Dadurch erhält das Komitee das exklusive Eigentum der solcherart geschützten Textilien. Damit ist das Komitee berechtigt, die Nutzung der vom Amt erteilten Authentizitäts-Kennzeichnung zu kontrollieren und zu verwalten.191 Nur indigene Gemeinschaften aus Guatemala, die diese Textilien traditionell herstellen, dürfen die entsprechende Authentizitäts-Kennzeichnung auf die von ihnen hergestellten autochthonen bzw. originalen Textilien anwenden. Weitere industriell hergestellte Textilien dürfen nicht als indigen gekennzeichnet werden. Die Textilindustrie darf jedoch ihre Designs registrieren lassen, damit sie als „Textilien aus Guatemala“ vermarktet werden können, vorausgesetzt, dass solche Designs keine autochthonen oder originalen Designs sind, wenngleich sie nicht registriert wurden.192 Überdies ist es verboten, Textilien mit indigenen Designs im Inland zu verkaufen bzw. zu kaufen oder zu exportieren.193

2. Gesetz 20 aus Panama

  • 194 Das Gesetz wird hier nur kurz zusammengefasst. Näheres dazu in: Ramsauer 2005, S. 95; Lucas-Schloet (...)
  • 195 Art. 4 Gesetz 20, 2000.
  • 196 Art. 3 Gesetz 20, 2000.
  • 197 Art. 2 Gesetz 20, 2000.
  • 198 Art. 16 und Art. 20 Gesetz 20, 2000.

110Das Gesetz 20 von Panama wurde 2000 verabschiedet und wird, wie oben erwähnt, in der Literatur als eines der umfassendsten sui generis-Systeme zum Schutz des kulturellen Erbes der indigenen Völker betrachtet.194 Hier werden sogenannte kollektive geistige Eigentumsrechte von indigenen Völkern an ihren Schöpfungen geregelt. Schutzwürdige Schöpfungen sind nach dem Gesetz Verkleidung, Musikinstrumente und Arbeitsmittel, also körperliche Gegenstände, aber auch Musik, Tänze und weitere immaterielle Hervorbringungen.195 Darunter fallen traditionelle Kleidungsstücke von den folgenden indigenen Völkern: Cuna, Ngöbe, Buglé, Emberá, Wounaán, Naso und Bri-bri.196 Laut Gesetz dürfen Dritte mit indigenem Kulturerbe dieser Art nicht exklusiv umgehen, wenn sie dazu nicht autorisiert sind.197 Explizit im Gesetz findet man, dass die Zustimmung der betroffenen Gemeinschaft erforderlich ist, wenn etwa traditionelle Tänze oder weitere Darstellungen, die in Verbindung mit ihrer Kultur stehen, von Dritten aufgeführt werden; das gilt auch, wenn indigene Verkleidungen reproduziert bzw. nachgebildet werden.198

111Die entsprechenden Schöpfungen müssen aber registriert sein, damit sie geschützt und andere aus ihrer Nutzung bzw. Anwendung ausgeschlossen werden können.

  • 199 Art. 4 Gesetz 20, 2000.
  • 200 Art. 15 Gesetz 20, 2000.
  • 201 Art. 7 Gesetz 20, 2000.

112Die Registrierung eines Gutes darf vom Vertreter der Gemeinschaft bei der Behörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beantragt werden.199 Über die Frage, wie die Gemeinschaft vertreten wird und wer als Vertreter anerkannt ist, wird anders als im Gesetz 426 von Guatemala das indigene Gewohnheitsrecht angewendet. Das indigene Gewohnheitsrecht kann außerdem die Nutzung und die Kommerzialisierung jedes registrierten kulturellen Gutes regeln, sofern das in der Nutzungsordnung, die ebenfalls registriert werden muss, steht.200 Jedenfalls ist aber festgelegt, dass der Schutz zeitlich unbegrenzt ist.201 Artikel 18 und Artikel 19 des Gesetzes 20 verbieten außerdem die Einfuhr von Produkten, die die geschützten Gegenstände imitieren. Damit wurde versucht, die Authentizität der Herstellung und den mit traditionellen kulturellen Ausdrucksformen verbundenen Industriesektor zu schützen.

  • 202 Molas werden traditionellerweise von den Frauen hergestellt und getragen. Sie werden folgendermaßen (...)

113Neben den Regelungen des Gesetzes 20 stehen in diesem Zusammenhang auch diejenigen panamaischen Gesetze, die sich auf den Import von Handarbeiten ausländischer Herkunft beziehen, nämlich das Importverbot von Artikeln, die traditionelle Güter wie etwa molas202 nachbilden. Diese Normen befinden sich im Gesetz 21 von 1967 und im Gesetz 26 von 1984. Sie betreffen zum großen Teil Gegenstände, die von indigenen Völkern hergestellt werden.

  • 203 Art. 1 Gesetz 21, 1967.
  • 204 Vgl. WIPO, Report on Fact-finding Missions on Intellectual Property and Traditional Knowledge (1998 (...)

114Um das nationale Handwerk und die Manufakturen zu schützen, gelten nach dem Gesetz 21 für bestimmte Artikel, die auf einer detaillierten geschlossenen Liste eingetragen sind, ebenfalls Importbeschränkungen. Die Liste enthält viele Gegenstände; einige davon können indigener Herkunft sein.203 Das Gesetz 26 richtet sich spezifisch auf den Schutz eines bestimmten Typs von Textilien, nämlich die oben genannten molas. Diese sind für das Cuna-Volk von großer Bedeutung. Einerseits stellen sie eine Ausdrucksform seiner Kultur dar und andererseits spielt ihre Kommerzialisierung eine zentrale Rolle für die Wirtschaft der Gruppe. Der Erlass des Gesetzes stellte eine behelfsmäßige Schutzmaßnahme dar, weil die Herstellung von Fälschungen besonders in Japan und in Taiwan überhand genommen hatte und diese in den USA und in Panama selbst vermarktet wurden.204 Infolgedessen ist im Gesetz 26 vorgeschrieben, dass imitierte oder gefälschte molas oder Textilien, die auf dem Markt mit einer anderen Kunsthandwerkarbeit des Cuna-Volkes konkurrieren könnten, in Panama nicht importiert werden dürfen.

IV. Zusammenfassung

115In den beiden oben dargelegten Gesetzen – das Gesetz 426 Guatemalas und das Gesetz 20 Panamas – sind unterschiedliche eigentumsähnliche Regelungen vorgesehen. Dies betrifft insbesondere die Exklusivität bei der Nutzung bzw. Anwendung des Schutzgegenstandes. Im Vergleich mit dem geistigen Eigentum liegt jedoch die Besonderheit der dargelegten nationalen Schutzsysteme darin, dass die Voraussetzungen für den Schutz des geistigen Eigentums nicht gefordert werden. Es lässt sich außerdem feststellen, dass, während im Gesetz 426 von Guatemala lediglich immaterielle Elemente des Gegenstandes geschützt werden, im Gesetz 20 von Panama nicht nur solche Elemente, sondern darüber hinaus der Gegenstand selbst geschützt wird. Die Betonung liegt aber auch im letzteren Fall auf den Schöpfungen nichtkörperlicher Art.

  • 205 Über die Beteiligung der indigenen Gemeinschaften an Programmen zur Bewahrung und zum Schutz archäo (...)
  • 206 Vgl. Valdés 2006, S. 97. Nach Valdés „the idea that the Mayas should manage their sites, the Garifu (...)

116Aus den dargelegten Erörterungen geht hervor, dass in Bezug auf indigene Kulturgüter auch die nationalen Regelungen (sui generis-Gesetze) lediglich immaterielle Schöpfungen mit gewissen eigentumsähnlichen Elementen verknüpfen. Das könnte einerseits daran liegen, dass die nationalen Gesetze von den Normen des geistigen Eigentums und in den letzten Jahren von den Diskussionen in den internationalen Foren, namentlich dem CBD und der WIPO, geprägt wurden, die sich auf den Schutz immaterieller Schöpfungen der indigenen Völker konzentrieren. Weitere internationale Standards, die sich auf dem Sektor indigener Rechte entwickelt haben und das indigene Kulturerbe im weiteren Sinne betrachten, haben insbesondere die auf unkörperliche Hervorbringungen von indigenen Völkern gerichteten Diskussionen beeinflusst. Wenn andererseits indigene Kulturgüter materieller Natur von den nationalen Gesetzen erfasst werden, geschieht das in der Regel nur in den Kulturgüterschutzgesetzen, und zwar als Bestandteil des Kulturerbes der Nation. Daraus folgt, dass auch bei diesen Kulturgegenständen die Vorstellung herrscht, dass das Interesse der Allgemeinheit – und somit des Staates – gegenüber den Interessen jedes anderen Subjekts, wie Individuen oder Gruppen, Vorrang haben sollte. Es ist aber klar vorgeschrieben, dass nicht nur dem Staat, sondern auch Individuen Eigentumsrechte an solchen Gütern zuerkannt werden. Die Zuweisung eines exklusiven Rechts auf diejenigen körperlichen beweglichen Gegenstände, die die indigenen Völker hervorgebracht haben und daher mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehen, ist noch nicht gelungen.205 In Guatemala wird beispielsweise noch immer die Meinung vertreten, dass, obwohl die Maya-Gruppe exklusive Rechte zur Verwaltung ihrer heiligen Orte einschließlich der archäologischen Stätten verlangen, alle Guatemalteken die gleichen Rechte auf den Schutz solcher Orte bzw. Stätten hätten.206

I. Zwischenergebnis

117Das Eigentum ist im Grunde genommen eine innerstaatliche Angelegenheit. So ist auf innerstaatlicher Ebene das Eigentumsrecht an Kulturgütern regelmäßig dem allgemeinen Eigentumsregime unterworfen. Im Bereich von Kulturgütern unterliegt das Eigentumsrecht jedoch unterschiedlichen Beschränkungen, die auf dem Interesse der Allgemeinheit an der künstlerischen, historischen und im Allgemeinen kulturellen Bedeutung solcher Gegenstände basieren. Solche Beschränkungen können nicht nur die Ausübung des Eigentumsrechts antasten, sondern auch wesentliche Befugnisse der Eigentümer, sodass in manchen Fällen die Absolutheit, in anderen Fällen die Exklusivität des Eigentums beschränkt werden kann. Dass die Vertragsstaaten der San Salvador-Konvention aufgrund ihrer Erfahrungen in der Vergangenheit einschränkende Regelungen für das Eigentum erlassen, zielt prinzipiell darauf ab, den legalen Handel mit ihren Kulturgütern zu erschweren. Jede Form der Behinderung des Verkehrs mit Kulturgütern dient zwar dazu, dass der Staat mehr Kontrolle über die Güter bekommt. Man muss aber hinterfragen, ob das ein effektives Instrument zur Bekämpfung des internationalen illegalen Handels ist. Dies lässt sich verneinen, sofern die nationalen Restriktionen in anderen Staaten nicht anerkannt werden und somit von den Gerichten nicht anwendbar sind.

118In diesem Kontext wurde andererseits herausgearbeitet, dass die Zuweisung eines exklusiven Rechts der indigenen Völker auf ihre materiellen Schöpfungen, die in enger und unmittelbarer Verbindung mit ihnen – und nicht unbedingt mit nicht indigenen Individuen oder mit dem Staat als Gesamtheit – stehen, in den untersuchten Rechtsordnungen immer noch unvollkommen ist.

Notes

1 Diese Frage wird in unterschiedlicher Form häufig zum Ausdruck gebracht, zum Beispiel who owns the past? (Fitz Gibbon 2005); who owns antiquity? (Cuno 2008); who owns Native culture? (Brown 2003).

2 Solche Ansätze stellen sich u. a. in der Form der Metapher des „bundle of rights“ dar, durch die versucht wird, die unterschiedlichen Befugnisse eines Subjekts an einem bestimmten Gegenstand kohärent darzustellen. Es wird aber auch vorgeschlagen, dass statt „ownership“ von „stewardship“ die Rede sein sollte, sodass das Kulturobjekt nicht isoliert zu betrachten sei, sondern als eine Entität, die in enger Verbindung mit ihrem Kontext stehe, und dass diese Verbindung durch die ursprünglichen Gemeinschaften besser zu bewahren sei. Siehe dazu Carpenter Katyal und Riley 2010.

3 Dieses Thema ist insbesondere in Bezug auf die Rückgabe bzw. Wiedererlangung von illegal erworbenen Kulturgütern relevant. Siehe Art. 5 Abs. 1 UNIDROIT-Konvention, 1995: „A Contracting State may request the court or other competent authority of another Contracting State to order the return of a cultural object illegally exported from the territory of the requesting State.“
Art. 6 Abs. 1 UNIDROIT-Konvention, 1995: The possessor of a cultural object who acquired the object after it was illegally exported shall be entitled, at the time of its return, to payment by the requesting State of fair and reason compensation, provided that the possessor neither knew nor ought reasonably to have known at the time of acquisition that the object had been illegally exported.“

4 Art. 4 (revidiertes) Entwurf de UNESCO-Konvention: „The States Parties to this Convention recognize the ownership vested in States, in public or private institutions whose headquarters are situated within their territory, in their nationals, and in foreigners resident within their territory, of the cultural property listed below:
(a) Cultural property created by the individual or collective genius of members of the nation personified by the State in question;
(b) cultural property found within the national territory;
(c) cultural property acquired by archaeological, ethnological or natural science missions, with the consent of the competent authorities of the country of origin of such property;
(d) cultural property which has been the subject of a freely agreed exchange;
(e) cultural property received as a gift or purchased legally with the consent of the competent authorities of the country of origin of such property;
(f) cultural property acquired by a State or one of its nationals before this Convention entered into force for the State in question.“ Siehe Anlage 3 des UNESCO-Dokuments UNESCO/SHC/MD/5, 1970.

5 Siehe oben 3. Kapitel, B, V. Der Begriff „Kulturerbe“.

6 Art. 4 UNESCO-Konvention, 1970 (definitiver Text): „Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Sinne dieses Übereinkommens das zu folgenden Kategorien gehörende Gut Teil des kulturellen Erbes jedes Staates ist: a) Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstanden ist, und für den betreffenden Staat bedeutsames Kulturgut, das in seinem Hoheitsgebiet von dort ansässigen Ausländern oder Staatenlosen geschaffen wurde; b) im Staatsgebiet gefundenes Kulturgut; c) durch archäologische, ethnologische oder naturwissenschaftliche Missionen mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungslands erworbenes Kulturgut; d) Kulturgut, das auf Grund freier Vereinbarung ausgetauscht worden ist; e) Kulturgut, das als Geschenk entgegengenommen oder mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungslands rechtmäßig gekauft wurde.“

7 Art. 10 Buchst. e beider Entwürfe der UNESCO-Konvention. Siehe: UNESCO-Dokumente UNESCO/SHC/MD/3, Anlage, 1969, und UNESCO/SHC/MD/5, Anlage 3, 1970.

8 Art. 13 Buchst. d UNESCO-Konvention, 1970.

9 Vgl. Rietschel 2009, S. 39.

10 Bator 1982, S. 378. Die USA legten einen Vorbehalt bezüglich Artikel 13 Buchst. d dar, wie folgt: „The United States understands Article 13 (d) as applying to objects removed from the country of origin after the entry into force of this Convention for the states concerned, and, as stated by the Chairman of the Special Committee of Governmental Experts that prepared the text, and reported in paragraph 28 of the Report of that Committee, the means of recovery of cultural property under subparagraph (d) are the judicial actions referred to in subparagraph (c) of Article 13, and that such actions are controlled by the law of the requested State, the requesting State having to submit necessary proofs.“

11 Vgl. Rietschel 2009, S. 39; Jaeger 2001, S. 242.

12 Art. 6 San Salvador-Konvention: „Regulations on ownership of cultural property and its transfer within the territory of each state shall be governed by domestic legislation […].“

13 Etwa in der Verfassung El Salvadors wird das Eigentum nicht nur im Titel II zu den „Grundrechten der Personen“, sondern auch im Titel V zur „wirtschaftlichen Ordnung“ eingeschlossen: „Titel II: Grundrechte der Person, Kapitel I: Individuelle Rechte und ihr Ausnahmeregime […] Art. 2: Jede Person hat das Recht zum Leben, zur körperlichen und psychischen Unversehrtheit, zur Freiheit, zur Sozialsicherheit, zur Arbeit und zum Eigentum und Besitz. […] Titel V: Wirtschaftliche Ordnung, Art. 103: Das Recht auf Privateigentum mit Sozialfunktion wird anerkannt und gewährleistet.“

14 Vgl. Wolf 1991, S. 2, 3.

15 Wolf 1991, S. 27. Zum Eigentumsregime und insbesondere der Sozialfunktion des Eigentums siehe Montés Penade 1995, S. 5281 ff.

16 In der deutschen Verfassung (Art. 14 Abs. 2 GG) wird das wie folgt vorgeschrieben: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Somit wird die Sozialpflichtigkeit des Eigentums festgestellt. In den Verfassungen lateinamerikanischer Staaten ist das Eigentum auch ein als aufgrund des Wohles der Allgemeinheit verpflichtendes Recht in der einen oder anderen Form vorgesehen.

17 Art. 56 Verfassung Boliviens, 2009; siehe auch Art. 321 Verfassung Ecuadors, 2008; Art. 103 Verfassung El Salvadors, 1993; Art. 103 Verfassung Honduras, 1982, und Art. 45 Verfassung Panamas, 1972. Die Verfassung Perus aus dem Jahr 1993 besagt, das Eigentum wird „in Einklang mit dem allgemeinen Wohle ausgeübt“ (Art. 70).

18 Weidner 2001, S. 33–34.

19 Vgl. Horn 2007, S. 121.

20 Vgl. Abele 1996, S. 67.

21 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 30.

22 An Sachen können überhaupt keine Rechte begründet werden, wenn sie extrakommerzielle Sachen (res extra commercium) sind. Häufig werden die Begriffe Unveräußerlichkeit und Extrakommerzialität als synonym behandelt. Weidner 2001, S. 10.

23 Art. 99 Verfassung Bolviens, 2009; Art. 64 Verfassung Ecuadors, 2008; Art. 60 Verfassung Guatemalas, 1986.

24 Gemäß dem Dekret 05918 von Bolivien dürfen beispielsweise Kulturgüter wegen der Anwendung des allgemeinen Rechts nicht beschlagnahmt und unter Zwangsverwaltung gestellt werden: Art. 8 Dekret 05918, 1961.

25 Art. 8 Dekret 8, 1966; Art. 5, 30 Dekret 81-84, 1984.

26 Art. 9–11, 13 Gesetz 91, 1976; Art. 28 Gesetz 14, 1982.

27 Art. 5 Gesetz 28296, 2004; Verordnung 11, 2006.

28 Moore 1988, S. 467. Moore nennt solche Regelungen „Umbrella Statues“.

29 Vgl. Weidner 2001, S. 95 ff.

30 Die Unterscheidung zwischen „öffentlichem“ und „privatem“ Eigentum des Staates, die im französischen Recht existiert und das Eigentum des Staates in domaine public und domaine privé unterteilt, kennt das deutsche Recht nicht. (Vgl. Weidner 2001, S. 47). In den Rechtsordnungen mittel- und südamerikanischer Staaten, die Vertragsstaaten der San Salvador-Konvention sind, werden die dem Staat gehörenden Güter, wie in Frankreich, als „privates“ oder „öffentliches“ Staatseigentum angeordnet. Die Güter des öffentlichen Eigentums des Staates unterliegen nicht dem Privatrecht, sondern nur den Normen des öffentlichen Rechts. So dürfen sie nicht veräußert, gepfändet oder durch Ersitzung erworben werden. Rechtshandlungen und -geschäfte bezüglich der Güter des privaten Eigentums des Staates sind denselben Rechtsnormen wie diejenigen unter Privaten unterworfen.

31 Art. 7 Gesetz 6703, 1981.

32 Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.03.1983, in Boletín Judicial, Nr. 90, 12.05.1983.

33 Art. 9 Gesetz 25743, 2003, i. V. m. Art. 2340 Abs. 9 CC Argentiniens.

34 Art. 7 Dekret 3501, 1979.

35 Vgl. Weidner 2001, S. 93.

36 Art. 9 Gesetz 3501, 1979.

37 Vgl. Weidner 2001, S. 94.

38 Kleeberg und Eberl 2001, S. 193.

39 Art. 11 Dekret 3501, 1979.

40 Art. 4 Dekret 513, 1993. Im gleichen Sinne Art. 15 des Gesetzes 946 (1982) Paraguays.

41 Art. 9 und Art. 10 Dekret 513, 1993.

42 Art. 5 und Art. 6 Gesetz 28296, 2004.

43 Art. 10 Gesetz 2896, 2004.

44 Art. 7 Gesetz 28296, 2004. Vgl. Batievsky und Velarde 2006, S. 100–101.

45 Vgl. Abele 1996, S. 69.

46 Diese Definition und das ganze Eigentumsregime in den nationalen Rechtsordnungen der Region ist im Wesentlichen vom französischen zivilrechtlichen Buch (Code Civil, auch Code Napoleón genannt) stark geprägt. Art. 544 CC, 1804: „La propiété est le droit de jouir et disposer des choses de la manière la plus absolue, pourvu qu'on n'en fasse pas un usage prohibé par les lois ou par les réglemens.“

47 Ausführlich zum Regime des Eigentums und allgemeinem Sachenrecht in Südamerika bei Papaño 2007; Gatti 2006; Clerc 2007.

48 Siehe oben Fußnote 498.

49 Vgl. Art. 30 Gesetz 25743, 2003. In Panama fallen in das „dominio público“ des Staates die archäologischen Gegenstände, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegraben werden (Art. 15 i. V. m. Art. 19 und Art. 27 Gesetz 14, 1982).

50 Vgl. Weidner 2001, S. 95.

51 In Guatemala ist es auch im Gesetz zum nationalen Kulturerbe vorgesehen, Gemäß Art. 5 des Dekrets 26-97 sind Staatsgüter, nicht aber Kulturgüter in privaten Händen, unveräußerlich und von Ersitzung ausgeschlossen.

52 Art. 16 i. V. m. 18 Dekret 81-84, 1984. Im Erbfall werden in Honduras die Kulturgüter vom Institut für Anthropologie und Geschichte „wiedererlangt“, gegen Bezahlung von Entschädigungsgeld (Art. 47).

53 Vgl. Weidner 2001, S. 35, 39.

54 Art. 35 Dekret 1142, 1982.

55 Art. 35 Dekret 26-97, 1997.

56 Art. 22 Gesetz 946, 1982. Außerdem sind Veräußerungen mitteilungspflichtig.

57 Art. 9 Abs. 3 Gesetz 28296, 2004; Kap. VII, 2. Buch, Strafgesetzbuch.

58 Oben wurde das schon in Bezug auf die Verfassungen von Ecuador (Art. 64) und Bolivien (Art. 99) genannt.

59 Art. 5 und Art. 6 Gesetz 28296, 2004. Denn unbewegliche präkolumbische Güter fallen ins Staatseigentum, Privatgüter werden durch die Vorschrift nicht betroffen.

60 Art. 5 Dekret 26-97, 1997. Dies betrifft Kulturgüter in privaten Händen nicht.

61 Jaeger 1993, S. 111 ff.

62 Müller-Katzenburg 1996, S. 235.

63 Siehe unten in diesem Kapitel, E, I, 1, b) Geltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen über die Unveräußerlichkeit im Ausland.

64 Vgl. Jaeger 1993, S. 109.

65 Montt 2002, S. 166.

66 Art. 2 Gesetz 7555, 1995.

67 Art. 15 und 16 Dekret 1142, 1982.

68 Art. 11 Abs. 1 Gesetz 28296, 2004.

69 Zu Enteignung von beweglichen Denkmälern im deutschen Recht siehe Kleeberg und Eberl 2001, S. 211 ff.

70 Art. 35, Dekret 3501, 1979.

71 Vgl. Art. 111, CC Bolivens: „I. La propiedad del suelo se extiende al subsuelo y sobresuelo […] II. Esta disposición no se aplica a […] los objetos arqueológicos y otros bienes regidos por leyes especiales“ und Art. 146: „II. El descubrimiento de objetos históricos, arqueológicos o artísticos se rige por las disposiciones especiales que les conciernen.“

72 Art. 5 und Art. 6 Gesetz 28296, 2004. In Guatemala ebenfalls: Art. 5 Dekret 2697, 1997.

73 Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Gesetz 28296, 2004.

74 Art. 9 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.

75 Art. 16 Dekret 81-84, 1984.

76 Art. 18 und Art. 19 Gesetz 25743, 2003.

77 Art. 5 Dekret 26-97, 1997.

78 Art. 67 Dekret 26-97, 1997.

79 Vgl. Jaeger 1993, S. 113.

80 Vgl. Ackerman 1984, S. 422; Turner 2002, S. 91.

81 Damals galt das Gesetz über künstlerisches Erbe (Ley de Patrimonio Artístico) von 1945. Dieses wurde 1979 vom Gesetz 3501 abgelöst. Wiedner zufolge hat das Gesetz von 1979 die maßgeblichen Bestimmungen des vorherigen übernommen, „weswegen auf die Interpretation des Turiner Gerichts immer noch zurückgegriffen werden kann.“ Weidner 2001, S. 93.

82 Vgl. Weidner 2001, S. 102 f.

83 Vgl. Ackerman 1984, S. 423.

84 Zu einer umfassenden Zusammenfassung des Falles siehe Ackerman 1984, S. 422 ff.; Weidner 2001, S. 104 f.; Prott und O'Keefe 1989, S. 628 ff.

85 Dazu siehe Jaeger 1993 und Weidner 2001.

86 Moustakas 1989.

87 Siehe George 2005, S. 1207-1236.

88 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 34.

89 Art. 7. i. V. m. Art. 32 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.

90 Art. 16 und Art. 18 Dekret 3501, 1979.

91 So in Guatemala: Art. 12 und Art. 13 i. V. m. Art. 17, Art. 26 Buchst. b und c und Art. 30 Dekret 26-97, 1997. Art. 17: „En ningún caso se autorizará la demolición de un inmueble cultural cuando el dictamen del Instituto de Antropología e Historia de Guatemala, exprese que puede ser restaurado.“

92 In diesem Fall müssen in El Salvador Bauarbeiten dem Eigentümer mitgeteilt werden. Art. 26 i. V. m. 42 und Art. 30 Dekret 513, 1993.

93 Wenn die Bauarbeiten die Ausübung des Eigentumsrechts unmöglich machen, muss nach dem Gesetz von Bolivien der Eigentümer entschädigt werden. Art. 15 i. V. m. Art. 17 Dekret 05918, 1961.

94 Art. 18, Art. 19 i. V. m. 21 und Art. 33.

95 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 35.

96 Art. 21 Gesetz 28296, 2004. Vergleichbare Bestimmung im Art. 22 des Gesetzes 25743 von Argentinien.

97 So in Guatemala: Art. 26 Buchst. d Dekret 26-97, 1997.

98 So in Ecuador: Art. 17 Dekret 3501, 1979.

99 Art. 16 Dekret 05918, 1961.

100 Dies steht ausdrücklich im Kulturgüterschutzgesetz von Peru: Art. 21 Gesetz 28296, 2004. Vergleichbare Bestimmung im Art. 22 des Gesetzes 25743 von Argentinien.

101 Art. 41 und Art. 42 Gesetz 28296, 2004. Bezüglich Sammlungen sind die Verbote des Art. 9 auch anwendbar. Sammlungen dürfen also etwa an Abgeurteilte wegen Delikten gegen das Kulturerbe nicht übereignet werden.

102 Art. 38 Dekret 3501, 1979. Genau wie in Ecuador sind in Panama Eigentümer bzw. Besitzer von Sammlungen zu ihrer Mitteilung verpflichtet: Art. 26 Gesetz 14, 1982.

103 Vgl. Weidner 2001, S. 36, 39.

104 Art. 5 Dekret 26-97, 1997.

105 Art. 67 Dekret 26-97, 1997.

106 Art. 18 Dekret 81-84, 1984; ebenfalls in Bolivien: Art. 10 Dekret 05918, 1961.

107 Art. 12 und Art. 13 Gesetz 3501, 1979. Verstöße gegen Genehmigungspflicht in Fällen von nicht autorisierten Reparatur- bzw. Konservierungsarbeiten oder Änderungen werden mit Gefängnis und Geldstrafe geahndet.

108 Eine solche allgemeine Klausel befindet sich auch im Dekret 26-97 (1997) Guatemalas: „Todo acto traslativo de dominio de un bien inmueble declarado como parte del patrimonio cultural de la Nación deberá ser notificado al Registro de Bienes Culturales.“

109 Art. 44 Gesetz 25743, 2003.

110 Art. 49 i. V. m. 51 Gesetz 25743, 2003.

111 Art. 5 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.

112 Art. 24 Dekret 05918, 1961. Vergleichbare Bestimmung findet man in Guatemala: Art. 9 i. V. m. Art. 17 Dekret 26-97, 1997, und Panama: Art. 40 und Art. 42 Gesetz 14, 1982.

113 Art. 22, Abs. 1, 3 und 4 Gesetz 28296, 2004.

114 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 30 ff.

115 Art. 24 Dekret 26-97, 1997. Nichtregistrierung wird mit Geldbuße geahndet: „En caso de bienes muebles, el derecho de propiedad o posesión podrá acreditarse mediante declaración jurada […] La inscripción probará, desde el momento de su realización, la propiedad o posesión de los bienes de que se trate, quedando a salvo las acciones legales que correspondan a terceros.“

116 Art. 16 i. V. m. Art. 50 und 41 Gesetz 25743, 2003. In Bezug auf bewegliche Kulturgüter ist auch in Peru vorgesehen, dass sie registriert werden müssen: Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 Gesetz 28296, 2004.

117 Vgl. Jaeger, 1993, S. 111.

118 Art. 8 Dekret 3501, 1979. Dieselbe Bestimmung findet man in El Salvador: Art. 11 i. V. m. Art. 16, Art. 18–20 und Art. 25 Dekret 513, 1993.

119 Art. 16 Gesetz 946, 1982.

120 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 32.

121 Art. 21 Dekret 1142, 1982.

122 Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Gesetz 28296, 2004.

123 Art. 7 Abs. 3 i. V. m. Art. 20 Gesetz 28296, 2004.

124 Art. 32 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.

125 Art. 30 Dekret 26-97, 1997.

126 Art. 23 Dekret 05918, 1961.

127 Art. 11 i. V. m. Art. 13 Abs. 6 Dekret 05918, 1961.

128 Vgl. Saba und Salame The protection, 1984, S. 35.

129 Art. 41 und Art. 42 Gesetz 28296, 2004. Bezüglich Sammlungen sind die Verbote des Art. 9 auch anwendbar. Sammlungen dürfen also etwa an wegen Delikten gegen das Kulturerbe Verurteilte nicht übereignet werden.

130 Art. 9 und Art. 10 Dekret 05918, 1961.

131 Art. 27 Gesetz 14, 1982.

132 Art. 23 und 24 Gesetz 946, 1982. Dasselbe gilt in Argentinien: Art. 19 und Art. 20 Gesetz 25743, 2003.

133 Siehe oben 1. Kapitel, D. Der Schutz materieller indigener Kulturgütern, und 3. Kapitel, B, V. Innerstaatliches Recht.

134 Die USA zählen zu den bedeutendsten Staaten, die keine Normen zum Verbot des Exports von Kulturgütern verabschiedet haben. In Bezug auf Europa wird behautet, dass „die Betrachtung der Rechtsordnung in den EU-Ländern zeigt, dass jeder Staat auf seine Weise versucht, das auf dem Staat befindliche Kulturgut dort zu konservieren und gesetzlich den Verlust des Kulturgutes an das Ausland zu vermeiden. Die Exportgesetze enthalten Kriterien, bei deren Vorliegen eine bestimmte Kontrollmaßnahme vorgenommen werden darf, sowie die zur Kontrollmaßnahme erforderlichen Ermächtigungen. In den nationalen Regelungen der europäischen Länder sind Exportverbote vorgesehen, zeitlich beschränkte und unbeschränkte Vorkaufrechte für den Staat oder von öffentlichen Sammlungen, die Bindung von Ausfuhrgenehmigungen an Auflagen sowie strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Kulturgüterschutzbestimmungen.“ Vitvitskaya 2007, S. 200.

135 Weidner 2001, S. 3.

136 Ibid., S. 40.

137 Moulopoulos 2000, S. 426 ff.

138 In anderen mittel- und südamerikanischen Staaten (z. B. Venezuela) wird das Aufzählungssystem bzw. Ennumerationsprinzip angewendet. Registriert werden diejenigen Kulturgüter, die von nationalem Interesse sind. Sofern Kulturgüter in die nationalen Register eingetragen werden, ist ihr Export nicht erlaubt. Wenn sie aber die Kriterien zur Festlegung des nationalen Interesses nicht erfüllen, dürfen sie ohne weiteres exportiert werden. Eine solche Regelung stellt eine gemäßigt (relativ) restriktive Exportkontrolle dar. Vgl. Moulopoulos 2000, S. 426.

139 Siehe oben 3. Kapitel, IV, 1. Erstes Modell.

140 Siehe oben 3. Kapitel, IV, 2. Zweites Modell.

141 Art. 33 und Art. 34 Gesetz 28296, 2004. Autorisierte Ausfuhren dürfen nicht länger als ein Jahr dauern. Vergleichbar ist die Norm des Art. 25 i. V. m. Art. 33 und 34 des Gesetzes 946 von Paraguay; hier gibt es aber keine zeitliche Begrenzung.

142 Art. 23 Dekret 3501, 1979.

143 Art. 3 und Art. 4 Dekret 05918, 1961.

144 Art. 11 und Art. 14 Dekret 26-97, 1997.

145 Art. 22 Dekret 513, 1993.

146 Siehe Art. 23 Dekret 3501 von Ecuador, 1979; Art. 3 und Art. 4 Dekret 05918 von Bolivien, 1961; Art. 11 und Art. 14 Dekret 26-97 von Guatemala, 1997; Art. 23 Dekret 513 von El Salvador, 1993.

147 Art. 22 Dekret 513, 1993. Im Kulturgüterschutzgesetz von El Salvador ist darüber hinaus der Abschluss eines Vertrags vorgeschrieben.

148 Art. 10 Gesetz 2896 von Peru, 2004. Art. 33 und Art. 34 Gesetz 28296, 2004. Autorisierte Ausfuhren dürfen nicht länger als ein Jahr dauern. Vergleichbar ist die Norm des Art. 25 i. V. m. Art. 33 und 34 des Gesetzes 946 von Paraguay; hier gibt es aber keine zeitliche Begrenzung.

149 Art. 23 Dekret 3501 von Ecuador; Art. 3 und Art. 4 Dekret 05918 von Bolivien; Art. 22 Dekret 513 von El Salvador.

150 Art. 11 und Art. 14 Dekret 26-97, 1997.

151 Art. 27 Gesetz 14, 1982.

152 Art. 49 i. V. m. Art 51 Gesetz 25743; Art. 863 des Zollgesetzbuches. Nach Artikel 52 und 53 des argentinischen Gesetzes zum Schutz von archäologischen und paläontologischen Kulturgütern dürfen Unikate („materiales tipo“) unter keinen Umständen exportiert werden, anders als Nachbildungen.

153 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 35.

154 Art. 7 Dekret 05918, 1961. Art. 20: „[…] archivos y documentos históricos de las épocas colonial y republicana hasta el año 1900, que existen en poder de particulares, son susceptibles de expropiación […] para su incorporación a los archivos o museos correspondientes.“

155 Art. 27 und 28 Gesetz 946, 1982.

156 Art. 28 Dekret 513, 1993.

157 Art. 35 i. V. m. Art. 41 Dekret 3501, 1979.

158 Siehe oben in diesem Kapitel, E. Beschränkung des Eigentums an Kulturgütern.

159 Art. 6 Abs. 3 Gesetz 28296, 2004.

160 Art. 34 Dekret 26-97, 1997. Dasselbe gilt in Paraguay: Art. 29 Gesetz 496, 1982.

161 Art. 36 und Art. 37 Gesetz 25743, 2003.

162 Art. 25 Dekret 05918, 1961.

163 Art. 8 Dekret 513, 1993.

164 Art. 31 Dekret 26-97, 1997. Eine vergleichbare Bestimmung befindet sich in der Rechtsordnung von Honduras: Art. 12 Dekret 81-84, 1984.

165 Vgl. Saba und Salame 1984, S. 30 ff.

166 Art. 10 Dekret 26-97, 1997.

167 Art. 8–11 und Art. 28 Gesetz 14, 1982.

168 Art. 6 Abs. 3 Gesetz 28296, 2004.

169 Art. 6 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.

170 Art. 11 Abs. 2 Gesetz 28296, 2004.

171 Art. 35 i. V. m. Art. 41 Dekret 3501, 1979. Diese Vorschrift stellt jedoch, wie bereits erwähnt, nur die Zuständigkeit für die Deklarierung der Widmung zum Gemeingebrauch fest.

172 Principles and Guidelines for the Protection of the Heritage of Indigenous Peoples, Anhang vom Report of the Special Rapporteur Erica-Irene Daes, UN Dokument: E/CN.4/Sub.2/1994/31. Nachgedruckt in: IJCP, Jg. 8, Heft 1, 1999, S. 318–326.

173 Die UNESCO und die WIPO gehen jeweils in ähnliche Richtung.

174 Besonders aber hinsichtlich der Bedeutung des indigenen Gewohnheitsrechts und der Selbstbestimmung des schützenswerten Kulturerbes. Vgl. Lawson 1996, S. 770.

175 Es gibt aber die Präsumption, dass in der Vergangenheit entfernte indigene Kulturgüter dem ganzen indigenen Volk gehören, das mit dem Ursprungsland in Verbindung steht (Abs. 24).

176 Art. 11 Abs. 2 UN-Erklärung, 2007: „States shall provide redress through effective mechanisms, which may include restitution, developed in conjunction with indigenous peoples, with respect to their cultural, intellectual, religious and spiritual property taken without their free, prior and informed consent or in violation of their laws, traditions and customs.“

177 Art. 28, Abs. 1 UN-Erklärung, 2007: „Indigenous peoples have the right to redress, by means that can include restitution or, when this is not possible, just, fair and equitable compensation, for the lands, territories and resources which they have traditionally owned or otherwise occupied or used, and which have been confiscated, taken, occupied, used or damaged without their free, prior and informed consent.“

178 Vgl. Coultier 2009, S. 546. Weitere internationale Instrumente, die Standards in diesem Bereich darstellen und in denen das „pior informed consent“ eine zentrale Rolle spielt, sind etwa das Pacific Model Law for the Protection of Traditional Knowledge and Expression of Culture (2002) und die Operational Directive 4.20 (1991) der Weltbank; letztere von Relevanz bei der Durchführung von Entwicklungsprojekten, die von der Bank finanziert werden und die Interessen der indigenen Völker beeinträchtigen können.

179 Siehe Stoll 2009, S. 3 ff.

180 Siehe oben Kapitel, D, II. Universelle und regionale Vorschriften im nationalen Recht.

181 Art. 53 Dekret 26-97, 1997.

182 Art. 30–33 Gesetz 3501, 1979.

183 Vgl. Bubba 1997, S. 32–33.

184 Art. 1 Dekret 21951, 1988.

185 Art. 6 Dekret 21951, 1988.

186 Art. 2 Dekret 22546, 1990.

187 Art. 5 Buchst. e Dekret 81-84, 1984.

188 Art. 5 Dekret 946, 1982.

189 Art. 2 Dekret 426, 1947.

190 Das Komitee wird von drei Personen gebildet, von einem Vertreter der Gemeinde, einem vom Indigenistischen Institut designierten Bewohner der Gemeinschaft und einem Weber, d. h. einen Hersteller traditioneller Textilien (Art. 4).

191 Art. 4 i. V. m. Art. 7 Dekret 426, 1947.

192 Art. 9 Dekret 426, 1947.

193 Art. 12 Dekret 426, 1947.

194 Das Gesetz wird hier nur kurz zusammengefasst. Näheres dazu in: Ramsauer 2005, S. 95; Lucas-Schloetter 2008, S. 411 ff.

195 Art. 4 Gesetz 20, 2000.

196 Art. 3 Gesetz 20, 2000.

197 Art. 2 Gesetz 20, 2000.

198 Art. 16 und Art. 20 Gesetz 20, 2000.

199 Art. 4 Gesetz 20, 2000.

200 Art. 15 Gesetz 20, 2000.

201 Art. 7 Gesetz 20, 2000.

202 Molas werden traditionellerweise von den Frauen hergestellt und getragen. Sie werden folgendermaßen beschrieben: „[…] since about 1870 […] women have added a trade-cloth bluse made with appliqué techniques of intricade design.“ Steward 1948, S. 260.

203 Art. 1 Gesetz 21, 1967.

204 Vgl. WIPO, Report on Fact-finding Missions on Intellectual Property and Traditional Knowledge (1998-1999), 2. Teil, S. 139. http://www.wipo.int/export/sites/www/tk/en/tk/ffm/report/final/pdf/part2.pdf (Zugriff am 20.02.2010).

205 Über die Beteiligung der indigenen Gemeinschaften an Programmen zur Bewahrung und zum Schutz archäologischer Gelände wären Erfahrungen etwa in Bolivien in Betracht zu ziehen. Zum Schutz von Tiwanaku-Stätten haben die Ministerien für Kultur und für Tourismus zusammen mit Archäologen und der lokalen Regierung Pläne durchgeführt, bei denen der Jilir Mallku, die Obrigkeit der Ayllus der Region, teilnimmt. Von den Tourismus-Einnahmen gehen 50 Prozent zur lokalen Regierung, 30 Prozent für archäologische Forschung und 20 für die lokalen Gemeinschaften. Vgl. Cajías 2005, S. 40 ff.

206 Vgl. Valdés 2006, S. 97. Nach Valdés „the idea that the Mayas should manage their sites, the Garifuna should manage theirs, and mestizos should manage sites dating from after the conquest is not constructive, because it would lead to a tremendous conceptual division.“

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