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Römische Testamentsurkunden aus Ägypten vor und nach der Constitutio Antoniniana

 | 
Benedikt Strobel

Teil 1 – Einführung

Texte intégral

A. Überblick über die Quellen des römischen Testamentsrechts

  • 1 Gewiss ist hinsichtlich der Ursprünge des römischen Testaments sowie der Frage nach der Gewohnheit (...)

1I. Anordnungen über seinen Tod hinaus zu treffen und seinen letzten Willen kundzutun, war ein Bedürfnis, das sich spätestens seit der Zeit der Republik jedem Römer – jedenfalls aus den begüteteren Schichten – auftat.1

2II. Die römischen Juristen haben dem Rechnung getragen und sich umfassend mit dem Erb- und im Besonderen dem Testamentsrecht beschäftigt. Ausführliche Abhandlungen in den großen, bis auf unsere Zeit gekommenen Werken belegen dies: Gaius widmet dem Testamentsrecht (einschließlich des Vermächtnisrechts) die Abschnitte 100 mit 289 des zweiten Buches seiner Institutionen, die justinianischen Institutionen beschäftigen sich in Buch 2 in den Titeln 10 mit 25 damit und die Digesten behandeln das Testaments- und Vermächtnisrecht vor allem in den Büchern 28 mit 36.

  • 2 Einen guten Überblick über diese bietet Amelotti, Testamento, 10-74, aktualisiert in ders., Il test (...)

3III. Spärlicher sind die uns erhaltenen Zeugnisse der römischen Rechtspraxis:2

  • 3 Das sogenannte testamentum porcelli ist eine Parodie eines unbekannten Autors, welche etwa Ende des (...)
  • 4 Die sogenannte Causa Curiana, ein römischer Erbschaftsstreit aus dem 1. Jh.v. Chr., ist uns vor all (...)
  • 5 Ca. 8 - 2 v. Chr., abgedruckt in FIRA III, 209 ff. = Nr. 69.
  • 6 1. Jh. n. Chr., abgedruckt in FIRA III, 218 f. = Nr. 70.
  • 7 Hier sticht hervor das sogenannte testamentum P. Dasumii Tusci nobilis viri (108 n. Chr.): Auf eine (...)
  • 8 Vergleiche die sogenannte cretio Herenniae Helenae (151 n. Chr.) = FIRA III, 179 f. = Nr. 59 sowie (...)
  • 9 Causa forensis de aperiundo testamento (184 n. Chr.), FIRA III, 170 ff. = Nr. 57; petitio legati a (...)
  • 10 Vergleiche die codicilli filii familias cuiusdam (175 n. Chr.), FIRA III, 170 = Nr. 56.
  • 11 Vergleiche zum Beispiel die declaratio hereditatis tributorum causa facta (246 n. Chr.), FIRA III, (...)

4Neben wenigen literarischen Quellen (wie dem testamentum porcelli3 oder der berühmten Causa Curiana4) ermöglichen uns unter anderem Totenreden (sogenannte laudationes funebres wie die laudatio funebris quae dicitur Turiae5 oder die laudatio Murdiae6), Grabinschriften7, Erbantrittserklärungen (sogenannte cretiones8), Prozessdokumente9, Kodizille10 und Ähnliches11 Rückschlüsse auf die Rechtspraxis.

5Vor allem aber werden unsere Kenntnisse der tatsächlichen Testamentshand-habung durch Funde von Testamenten auf Wachstafeln (tabulae) und Papyri sowie Entwürfen und Kopien von Testamenten genährt. Dazu kommen noch Testamentseröffnungsprotokolle auf Papyrus, die den Text des eigentlichen Testaments ganz oder zum Teil beinhalten, einschließlich deren Kopien.

6IV. Diese Testamente und Testamentseröffnungsprotokolle einschließlich ihrer Entwürfe und Kopien sind uns leider in nicht sehr großer Zahl überliefert und zudem nicht selten schlecht erhalten (weshalb sich stets die Frage nach der Allgemeingültigkeit der aus ihnen gezogenen Schlüsse stellt).

7Grund dafür ist die mangelnde Haltbarkeit der verwendeten Schreibmaterialien: tabulae und Papyri konnten nur unter ganz bestimmten Witterungsbedingungen über die Jahrtausende erhalten bleiben. Die hierfür erforderlichen Umstände (Trockenheit) gab es vornehmlich in Ägypten (daneben auch im Zweistromland), so dass die Dokumente vor allem von dort stammen.

  • 12 Vergleiche die Auflistung bei Amelotti, Testamento, 9-74 sowie zu seither edierten Urkunden Migliar (...)

8Insgesamt sind bisher nur wenige Dutzend Originale, Entwürfe und Kopien von Testamenten und Testamentseröffnungsprotokollen gefunden und ediert worden.12

  • 13 Amelotti, Testamento.

9V. Dennoch versetzt uns der vorhandene Bestand – im Zusammenklang und Vergleich mit den umfangreichen Schriften der römischen Juristen – in die Lage, ein recht genaues Bild der römischen Testamentspraxis zu zeichnen. Um ihre Erforschung hat sich vor allem Mario Amelotti verdient gemacht.13

10Der Gegenstand der vorliegenden Untersuchung hingegen ist, wie schon eingangs betont, enger:

11Es sollen die wichtigsten römischen Testamentsurkunden aus Ägypten aus dem zweiten und dritten nachchristlichen Jahrhundert im Detail untersucht werden (Teil 2). Dabei werden, wo erforderlich, selbstverständlich auch außerägyptische Zeugnisse der römischen Testierpraxis herangezogen.

  • 14 Die Darstellung muss sich angesichts der Komplexität des römischen Erbrechts auf die wichtigsten Er (...)
  • 15 Auf das prätorische Erbrecht ist nur am Rande einzugehen, namentlich bei der Frage nach einem sogen (...)
  • 16 Für Einzelheiten vergleiche Amelotti, Testamento.

12Da sich die Urkundenpraxis in Ägypten als bemerkenswert stereotyp darstellt, ist es zweckmäßig, im Folgenden einen Kurzüberblick über die wichtigsten Erfordernisse14 des römischen Testaments nach dem ius civile15 zu geben und dem die tatsächliche Handhabung in der Urkundenpraxis im Allgemeinen gegenüberzustellen. Der vorliegende Überblick muss sich dabei auf die Grundzüge beschränken.16

13Das gilt auch für die Testamentseröffnung, die für die tatsächliche Rechtsdurchsetzung von überragender Bedeutung gewesen sein muss.

B. Überblick über die Erfordernisse des römischen Testaments

I. Die Entwicklungsphasen des Manzipationstestaments in der Praxis

  • 17 Siehe dazu Gai. 2, 101, 103; Inst. 2, 10, 1. Ferner Kaser, RP I, 105 f. mit weiteren Nachweisen sow (...)
  • 18 Siehe hierzu nur Kaser, RP II, 463 ff.
  • 19 Umstritten ist, ob das sogenannte Soldatentestament und das sogenannte prätorische Testament jeweil (...)

14Wenn wir einmal die frühgeschichtlichen Formen des testamentum calatis comitiis und des testamentum in procinctu einerseits17 und die nachklassischen Entwicklungen ab Konstantin andererseits18 beiseite lassen, so lässt sich sagen, dass die Römer lediglich eine Form des ordentlichen Testaments19 gekannt haben: das sogenannte testamentum per aes et libram, auch „Manzipationstestament“ oder „Libraltestament“ genannt.

  • 20 Hierfür sei nur auf die großen Handbücher verwiesen: Voci, DER I und II; Biondi, DER; ders., Succes (...)

15Die Grundlagen hierzu dürfen vorausgesetzt werden,20 so dass wir uns im Folgenden auf einen knappen und kursorischen Überblick über die bekannten Entwicklungsphasen des Manzipationstestaments beschränken können. Dieser ist jedoch unverzichtbar für das Verständnis der hier behandelten Testamentsurkunden:

  • 21 Gai 2, 104 ff.

161. Ausgangspunkt für das testamentum per aes et libram war, wie Gaius es ausführlich beschreibt,21 ein typisch römisches Geschäft zur Übertragung von Rechtspositionen, die mündlich durchgeführte mancipatio :

  • 22 Von einem Erblasser im eigentlichen Sinn soll hier deshalb nicht die Rede sein, da eine lebzeitige (...)
  • 23 Ob diese frühe Manzipation sofortige Wirkung zeitigte oder ob die Rechtswirkungen bis zum Tod des „ (...)

17a) Diese wurde in einem ersten, sehr frühen Stadium tatsächlich vorgenommen, indem der „Erblasser“22 vor dem libripens und den fünf Zeugen dem familiae emptor noch zu Lebzeiten sein Vermögen treuhänderisch übertrug und zugleich letzteren mit der Verteilung der Vermögensgegenstände nach seinem, des „Erblassers“, Tod, beauftragte. Zunächst wird diese Übertragung sofortige Wirkung gezeitigt haben,23 weshalb der „Erblasser“ hierzu angesichts der großen Bedeutung des Geschäfts erst in Todesnähe bereit gewesen sein wird. Von einem Direkterwerb von Todes wegen zu sprechen verbietet sich in dieser Phase, da der gewünschte Erfolg (Erwerb des Vermögensgegenstände durch den „Erben“) durch zwei lebzeitige Übertragungen ( „Erblasser“ – familiae emptor; familiae emptor – „Erbe“) bewirkt wurde.

  • 24 Siehe zum Ganzen Kaser, RP I, 108, und die Nachträge in RP II, 573 mit weiteren Nachweisen zu den u (...)

18b) Als man begann, die Genesung des „Erblassers“ in Betracht zu ziehen, und von daher eine vollumfängliche, wenn auch treuhänderische, sofortige Vermögensübertragung auf den familiae emptor offenbar scheute, wurde das Vermögen imaginär in eine custodela (Schutzgewalt) und eine mandatela (Verfügungsgewalt) aufgespalten, wovon erstere im Wege der Manzipation dem familiae emptor überlassen wurde und letztere sich der „Erblasser“ zurückbehielt. Damit wurde in der Sache eine Suspendierung der Rechtswirkungen bis zum Tod des „Erblassers“ bewirkt.24

  • 25 Gai. 2, 104: ... dicis gratia propter veteris iuris imitationem ...

192. Von diesem Standpunkt aus war es ein logischer Schritt, entsprechend dem sozialen und wirtschaftlichen Sinngehalt die Rolle des familiae emptor weiter abzuschwächen und schließlich in der Sache einen Direkterwerb desjenigen anzuerkennen, der das Vermögen letztlich erhalten sollte: des Erben. In dieser zweiten Phase spricht man nunmehr auch vom heres (Gai. 2, 103). Charakteristisch für sie ist, dass man – in typisch römischer Manier – weiterhin die Vorgaben des alten Rechts beachtete25 und daher auch fortan den Akt der Manzipation in der oben bezeichneten, veränderten Form vollzog, das heißt: der Erblasser übertrug dem familiae emptor vor dem Waaghalter und den Zeugen die custodela (Schutzgewalt), während er die mandatela (die Verfügungsgewalt) behielt.

  • 26 So lässt sich die Schilderung in Gai. 2, 103 verstehen: ... nunc vero alius heres testamento instit (...)

20In dieser Phase, in der man sich Gaius zufolge noch zu seinen Zeiten befand,26 begann die Schriftlichkeit Einzug zu halten: Zunächst wird man wohl aus Beweisgründen ein Protokoll über den tatsächlich vorgenommenen (veränderten) Manzipationsakt errichtet haben.

21Als dann das Bedürfnis nach einer schriftlicher Fixierung durch die zunehmend umfangreicheren Anordnungen sowie durch das Geheimhaltungsinteresse des Testators größer wurde, verfiel man auf folgende Lösung: Da das römische Recht die Möglichkeit einer Zusatzerklärung zur Manzipation, die nuncupatio, vorsah, gestattete man dem Erblasser, vor dem Manzipationsakt seine Anordnungen detailliert niederzuschreiben beziehungsweise niederschreiben zu lassen und diese folgendermaßen zum Inhalt der Manzipation zu machen: Der Erblasser erklärte im Rahmen des Manzipationsaktes mit den Wachstafeln in seinen Händen, dass deren Inhalt seinen letzten Willen umfasse: Haec ita, ut in his tabulis cerisque scripta sunt, ita do, ita lego, ita testor, itaque vos, Quirites, testimonium mihi perhibetote (Gai. 2, 104).

223. Mit der Anerkennung dieser Möglichkeit gewannen die schriftlichen Anordnungen immer mehr an Gewicht. Nichtsdestotrotz schildert Gaius den Rechtszustand seiner Zeit (Mitte des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts) so, dass an der tatsächlichen Vornahme des Manzipationsaktes festgehalten wurde, das heißt der Erblasser musste weiterhin sein Vermögen dem familiae emptor vor dem libripens und den fünf Zeugen in die custodela übertragen.

  • 27 Amelotti, Testamento, 163 ff. – Zu den Einzelheiten siehe unten.

23Wie Amelotti jedoch überzeugend nachweisen konnte, gelangte die Rechtspraxis jedenfalls ab dem zweiten nachchristlichen Jahrhundert über diesen Zustand hinaus: Die Kautelarjuristen verzichteten auf die tatsächliche Vornahme des Manzipationsaktes und begnügten sich mit der Niederschrift der letztwilligen Anordnungen des Testators. Die Ursprünge des Testaments waren fortan nur noch an einer Klausel, welche den Manzipationsakt fingierte, (sogenannte Manzipationsklausel) sowie an der Heranziehung der ursprünglichen Sollemnitätspersonen (familiae emptor; libripens; die fünf Zeugen) in gewandelter Funktion, nämlich als Testamentszeugen, erkennbar.27

24Aus dieser dritten Phase stammen die im zweiten Teil der vorliegenden Arbeit zu untersuchenden Testamente. Wir werden in der Untersuchung im Wesentlichen diese überzeugenden Überlegungen Amelottis zugrundelegen. Ob die Entwicklung in der Praxis noch weiter vorangeschritten ist, nämlich unter Verzicht auf die Manzipationsformel hin zu einer konstitutiven Schriftform, ist für unsere Zwecke nachrangig. Sie soll daher nur am Ende im Rahmen der Schlussbetrachtungen (Teil 3) kurz behandelt werden.

II. Überblick über die Voraussetzungen des Manzipationstestaments und dessen Handhabung in der Praxis

  • 28 Für die Grundlagen sei auf die großen Handbücher verwiesen: Voci, DER I und II; Biondi, DER; ders., (...)

25Im Laufe der Zeit entwickelte die Testamentspraxis bestimmte Regeln und Gebräuche, die im Großen und Ganzen ein sehr einheitliches Bild zeigen. Hierüber wird im Folgenden ein kurzer Überblick gegeben, der sich auf die Grundzüge beschränkt und auf manches verzichten muss; für die Einzelheiten sei wiederum auf die einschlägige Literatur verwiesen.28

  • 29 Eine derartige Einteilung ist rein der Zweckmäßigkeit geschuldet; die Römer kannten sie nicht.

26Dabei erscheint es aus Gründen der Übersichtlichkeit zweckmäßig29, zwischen formellen Vorgaben, also solchen, die sich auf die äußeren Umstände der Testamentserrichtung beziehen, Vorgaben in personeller Hinsicht, das heißt solchen, die bestimmte Voraussetzungen an die Person von Erblasser, Erbe und sonstigen Betroffenen und Beteiligten knüpfen, und inhaltlichen Vorgaben, das heißt solchen, die Anforderungen an den Inhalt des Testaments stellen, zu unterscheiden.

1. Formelle Vorgaben

27a) Nach den obigen Ausführungen zu der Entwicklung des Manzipationstestaments hatten sich in der hier zu betrachtenden Zeit jedenfalls faktisch die schriftlichen Anordnungen durchgesetzt. Jedoch musste in dem Maße, in dem diese an Bedeutung gewannen, die Sorge um die Authentizität und die Unverfälschtheit des Inhalts der Testamentstafeln steigen.

  • 30 Zum insbesondere in der italienischen Literatur vieldiskutierten Charakter des schriftlichen Testam (...)

28Das wiederum musste Folgen in Form von zusätzlichen formellen Anforderungen an die Errichtung eines Testaments haben; wir legen dabei fürderhin mit der herrschenen Meinung Folgendes zugrunde: Erstens war die mündliche Errichtung neben dem schriftlichen Testament weiter möglich, wobei in der Praxis letzteres bei Weitem vorherrschte. Und zweitens hatte beim schriftlichen Testament die Schriftform nur Beweisfunktion, war also nicht nach moderner Terminologie konstitutiv (= dispositiv):30

  • 31 So treffend Theodor Mommsen, Römisches Strafrecht, Leipzig 1899, 669 ff. ; siehe auch Fabio Marino, (...)

29aa) Lediglich repressiven Charakter hatte die schon unter Sulla – offenbar unter dem Eindruck der Häufigkeit solcher Fälle – zum Schutz der Testamente erlassene lex Cornelia testamentaria nummaria, später auch als lex Cornelia de falsis bekannt, so dass insoweit keine formelle Vorgabe vorlag. Sie bestrafte im Einzelnen die „widerrechtliche Beseitigung einer letztwilligen Verfügung, [die] Unterschiebung einer falschen letztwilligen Verfügung oder [die] wissentliche Geltendmachung einer solchen, [sowie ...] die Besiegelung des falschen Testaments und ebenso die widerrechtliche Beseitigung der Siegel eines echten“31.

  • 32 D. 48, 10, 15 pr. ff. in Verbindung mit der Inskription von D. 48, 10, 22 (Paulus libro singulari a (...)

30bb) Ein SC aus dem Jahre 16 nach Christus, das SC Libonianum32, bestrafte auch solche Personen als Testamentsfälscher, die sich selbst, ihrem Gewalthaber, einer eigenen gewaltunterworfenen Person oder einem anderen Gewaltunterworfenen ihres Gewalthabers im Testament eine Vergünstigung zuschrieben; daneben war die betreffende Verfügung nichtig. Auch insoweit liegt an sich eine repressive Vorschrift vor, die jedoch insoweit ein formelles Element aufweist, als die genannten Folgen nicht eintraten, wenn der Testator die Verfügung per Unterschrift bestätigte (siehe dazu im Einzelnen unten).

  • 33 Von diesem SC berichten uns PS 5, 25, 6 sowie Sueton, Nero 17. Es ist wohl nicht identisch mit eine (...)
  • 34 Siehe dazu ausführlich Giuseppe Camodeca, Nuovi dati dagli archivi campani sulla datazione e applic (...)

31cc) Weitere Vorschriften für die Handhabung der Testamentstafeln enthielt ein senatus consultum unter Nero (sogenanntes SC Neronianum33), wohl aus dem Jahre 60 nach Christus34. Dieses nahm sich, wie Sueton, Nero 17 beschreibt, (auch) der Testamente in folgender Weise an: ... ad falsarios tunc primum repertum, ne tabulae nisi pertusae ac ter lino per foramina traiecto obsignarentur ; cautum ut testamentis primae duae cerae testatorum modo nomine inscripto vacuae signaturis ostenderentur ac ne qui alieni testamenti scriptor legatum sibi ascriberet ...

32(1) Wir haben damit drei Regelungen vor uns, die etwas nähere Betrachtung verdienen:

33Die erste Vorschrift, die verlangt, dass die tabulae durchbohrt sind und dass beim Verschließen der Verschlussfaden dreifach durch die Löcher geführt wird, dient der Unverfälschtheit des Inhalts; eine Verschnürung über Kerben an den Tafelrändern genügte demnach nicht, denn bei einem derartigen Vorgehen konnte die Schnur leicht verschoben werden und eine Fälschung des Inhalts war möglich.

34Die zweite Regelung, die die Zeugen auffordert, die Testamentserrichtungsformel mit dem Namen des Testators zu lesen und sich so der Identität von Testierendem und im Testament namentlich Genanntem zu versichern, möchte verhindern, dass jemand einem anderen ein ganzes Testament unterschiebt. Diesem Ziel diente zwar schon die oben genannte lex Cornelia testamentaria, welche aber – wie viele repressive Regelungen – nicht sehr effektiv gewesen sein wird, so dass man sich von der präventiv wirkenden Norm des SC Neronianum größere Rechtssicherheit erhofft haben wird.

35Die dritte Norm schließlich steht in der Tradition des SC Libonianum und möchte verhindern, dass dem Testator vom Schreiber inhaltlich nicht Gewolltes untergeschoben wird.

  • 35 So schon Ludwig Mitteis, Römisches Privatrecht, 299 und Kaser, RP I, 232 Fußnote 16.
  • 36 Dagegen lässt sich indes anführen, dass die Nichtigkeit anordnende Gesetze in der Prinzipatszeit du (...)
  • 37 Amelotti, Testamento, 178.

36(2) Dass es sich dabei um echte Formerfordernisse handelt, legt die Formulierung in den Pauli sententiae (5, 25, 6) nahe: Aliter tabulae prolatae nihil momenti habent. Ihre Nichtbeachtung hatte demnach zur Folge, dass die Tafeln nicht berücksichtigt wurden.35 Anderer Auffassung ist Amelotti: Ihm zufolge war nicht die Nichtigkeit des betreffenden Testaments angeordnet, da dies eine allzu harte und ungewohnte Folge eines senatus consultum gewesen wäre;36 ein Verstoß werde sich nur indirekt ausgewirkt haben, indem gegebenenfalls die Echtheit des Testaments erschüttert gewesen sei. Folglich habe der Prätor die bonorum possessio gewähren können, falls die Echtheit anders nachgewiesen wurde.37

37Gewiss ist indes, dass die Beachtung der Vorschriften ein Gebot der Klugheit darstellte und damit rechtstatsächlich eine formelle Vorgabe bildete: Die Kautelarjuristen mussten stets alle Eventualitäten bedenken, wollten sie das Testament unangreifbar machen. In der Praxis wurden die Vorgaben des SC Neronianum folglich, soweit wir dies anhand der raren, uns erhaltenen Originaltestamente erkennen können, im Großen und Ganzen eingehalten; für Einzelheiten sei auf die Kommentierung des testamentum Antonii Silvani equitis (FIRA III 47, 142 nach Christus) verwiesen.

38b) Als Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten, dass im Laufe der Zeit die schriftlichen Aufzeichnungen auf tabulae immer mehr an Bedeutung gewonnen hatten, so dass der Gesetzgeber zunächst mit repressiven Vorschriften (lex Cornelia de falsis), dann auch mit präventiven Regelungen (SC Neronianum) eingreifen musste. Nach herkömmlicher Auffassung folgte aus der Nichtbeachtung der letzteren die Kraftlosigkeit des Testaments, es handelt sich insoweit um ein echtes Formerfordernis. Jedenfalls aber sorgte in der Rechtspraxis das SC Neronianum – soweit tabulae verwendet wurden (siehe unten) – insoweit für eine formelle Vorgabe, als tabulae pertusae vernünftigerweise regelmäßig gebraucht wurden.

39c) Dabei blieb es auch in der dritten Phase, die wohl im zweiten Jahrhundert nach Christus einsetzte: Man verzichtete zwar regelmäßig auf die tatsächliche Vornahme des Manzipationsaktes und begnügte sich mit der Implementierung der Manzipationsklausel im schriftlichen Testament, jedoch ergaben sich daraus an sich keine besonderen Formvorschriften (wenn man einmal von der Manzipationsklausel absieht, die aber mehr inhaltlichen Charakter aufweist; zu ihr siehe unten).

  • 38 Siehe nur Antonio Guarino, La forma orale e la forma scritta nel testamento romano, in: Studi in on (...)

40In dieses Bild passt auch, dass weiter mündliche Testamente möglich waren,38 bei welchen allerdings die Manzipation tatsächlich vorgenommen werden musste.

41d) Zu untersuchen ist überdies, ob, falls der Testator von der Möglichkeit der schriftlichen Abfassung Gebrauch machte, Besonderheiten zum einen im Hinblick auf die Verwendung der tabulae als Schreibmaterial (aa) und zum anderen hinsichtlich der Siegel und Unterschriften (bb) galten:

42aa) Wenn im Rahmen der bisherigen Ausführungen – ebenso wie in den Juristentexten – immer von tabulae als Schreibmaterial die Rede war, so ist dies der Tatsache geschuldet, dass die Wachs- beziehungsweise Schelllacktäfelchen in Italien üblich waren. Auch Gaius (Gai. 2, 103) geht noch ohne Weiteres hiervon aus: deinde testator tabulas testamenti tenens ita dicit: haec ita, ut in his tabulis cerisque scripta sunt ...

43(1) Nichtsdestotrotz stellt sich die Frage, ob die Verwendung von tabulae für die schriftlichen Testamentszusätze zwingend vorgeschrieben war – eine Frage, die relevant wurde, als mit der Erweiterung des Herrschaftsgebiets des römischen Reichs zunehmend andere Schreibmaterialien (vor allem Papyrus) in Betracht kamen:

44(2) Auf ein zwingendes Erfordernis der Verwendung von tabulae jedenfalls bis in die Zeiten Ulpians hinein scheint die tatsächliche Handhabung in der Testierpraxis, auch in der ägyptischen, hinzudeuten:

  • 39 Siehe im Einzelnen Amelotti, Testamento, 173 ff. und 31 ff.
  • 40 Siehe hierzu Kreller, Erbrechtliche Untersuchungen, 245 ff.

45Denn insbesondere in Ägypten wurden bis ins dritte nachchristliche Jahrhundert hinein für Testamente Wachstafeln und nicht die weitverbreiteten Papyri verwendet,39 was insofern erstaunt, als die gräko-ägyptische Praxis stets, gerade bei Testamenten,40 zum Papyrus gegriffen hat.

  • 41 P. Stras. IV 277, 1-3 (= testamentum Marci Aurelii ...; 3. Jh. n. Chr.).

46Ferner zeigt ein Testament aus der Mitte des dritten nachchristlichen Jahrhunderts, dass die Verwendung eines χάρτης (= Papyrus) eine relative Neuerung war; dort heißt es nämlich im Rahmen der Testamentserrichtungsformel :41 Μ] άρκος Αὐρ̣ [ήλιος - ca. 50 - ἀπὸ κώµης] | [Σ] εκνεπτύν [εως - ca.? -] | [..] αι ἐν χάρτῃ ἑλ [ληνικοῖς γράµµασι διαθήκην ἐποίησεν γραφησόµενην τε ὑπηγόρευσεν].

  • 42 So wohl Livia Migliardi Zingale, Dal testamento ellenistico al testamento romano nella prassi docum (...)
  • 43 Die Stelle beschäftigt sich zwar mit der prätorischen bonorum possessio secundum tabulas; die Frage (...)

47Besagtes Testament stammt aus der Zeit nach der noch näher zu besprechenden Verfügung des Alexander Severus, welche für Ägypten das Testieren auch in griechischer Sprache erlaubte. Demnach könnte man vermuten, dass diese Verfügung die Möglichkeit der Verwendung des Papyrus als Schreibmaterial mit sich brachte.42 Wahrscheinlich ist aber, dass die Frage in Juristenkreisen schon einige Jahre früher diskutiert wurde, wie aus Ulpians Ausführungen in seinem 39. Buch zum Edikt (D. 37, 11, 1 pr. [39 ad ed.]) ersichtlich ist: Tabulas testamenti accipere debemus omnem materiae figuram: sive igitur tabulae sint ligneae sive cuiuscumque alterius materiae, sive chartae sive membranae sint vel si corio alicuius animalis, tabulae recte dicentur.43

  • 44 Wurden andere Schreibmaterialien, insbesondere Papyrus, verwendet, so passte die Verschlussvorschri (...)

48(3) Als Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass die Verwendung von tabulae für die Testamentserrichtung lange Zeit schlicht selbstverständlich war; ein echtes Erfordernis haben sie aber nicht dargestellt. Auch in Ägypten hielt die Kautelarpraxis daran zunächst fest, was nur verständlich ist, denn kein Praktiker wird das Risiko der Angreifbarkeit des von ihm verfassten Testaments eingegangen sein. Nichtsdestotrotz scheinen gelegentlich andere Schreibmaterialien verwendet worden zu sein (etwa wenn jemand selbst ohne Zuhilfenahme eines Schreibers sein Testament verfasste), so dass sich angesichts der Üblichkeit der tabulae die Frage nach der Zulässigkeit anderer Schriftträger auftat. Diese Frage wurde schließlich im Sinne einer umfassenden Anerkennung sämtlicher Schreibmaterialien gelöst.44

49bb) Weiter stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit von Siegeln und Unterschriften:

  • 45 Dazu im Einzelnen Amelotti, Testamento, 178 f.

50(1) An sich war eine Siegelung nach römischem Recht nicht erforderlich. Jedoch kam man jedenfalls in der Praxis bei schriftlichen Testamenten nicht um Siegel herum, da im SC Neronianum (... ad falsarios tunc primum repertum, ne tabulae nisi pertusae ac ter lino per foramina traiecto obsignarentur...) oder einer späteren Norm die adscriptio der Testamentszeugen zwingend erforderlich war, wie Ulpian (39 ad ed.) D. 28, 1, 22, 4 zeigt.45

51In den uns erhaltenen Zeugnissen der Praxis wurden Siegel und adscriptiones verwendet; siehe zu den Einzelheiten die Kommentierung zum testamentum Antonii Silvani equitis (FIRA III 47).

  • 46 Vergleiche nur § 126 I BGB und speziell für das holographische Testament § 2247 I BGB.

52(2) Unterschriften, wie sie im modernen Recht oftmals zwingend erforderlich sind,46 verlangte das römische Recht regelmäßig nicht.

  • 47 Nov. Theod. 16, 9.

53(a) Demnach war eine Unterschrift des Testators auf der Testamentsurkunde grundsätzlich nicht nötig; allgemein erforderlich wurde seine Unterschrift erst viel später, unter Theodosius II. im Jahre 439 nach Christus.47

  • 48 Siehe die Nachweise oben in Fußnote 36.
  • 49 Vergleiche Marci. (14 inst.) D. 48, 10, 1, 8.

54(b) Nur in einem, schon oben erwähnten, Fall war eine Unterschrift zu leisten: Die Folgen des SC Libonianum48, welches neben der Bestrafung derjenigen Personen als Testamentsfälscher, die sich selbst, ihrem Gewalthaber, einer eigenen gewaltunterworfenen Person oder einem Gewaltunterworfenen ihres Gewalthabers im Testament eine Vergünstigung zugeschrieben hatten, die Nichtigkeit der betreffenden Verfügung anordnete, konnten nur vermieden werden, wenn der Testator die Verfügung im Wege einer Unterschrift bestätigte: Dabei genügte eine einfache Unterschrift (subscriptio generalis), wenn der Schreibende der Sohn oder ein Sklave des diktierenden Erblassers war; handelte es sich beim Schreiber hingegen um einen extraneus, so war eine subscriptio specialis erforderlich. Diese musste dem Muster quod illi dictavi et recognovi folgen.49

55(c) Die genannte Situation wird aber meist nicht vorgelegen haben, wurde das Testament doch regelmäßig von einem externen professionellen Schreiber verfasst, der sogleich einen Lohn für seine Dienstleistung bezahlt bekam, ohne in irgendeiner Weise testamentarisch bedacht gewesen zu sein.

  • 50 P. Berol. inv. 7124, II 8-11 = Ch.L.A. X 412, 8-11 (testamentum Marci Sempronii Prisci, 131 n. Chr. (...)
  • 51 P. Berol. inv. 7124, II 8-11 (131 n. Chr.) = Migliardi Zingale, Testamenti, Nr. 3 = 22 ff.
  • 52 FIRA III 47, 47-51 (142 n. Chr.) = Migliardi Zingale, Testamenti, Nr. 5 = 30 ff.
  • 53 P. Oxy. XXII 2348, II 16-20 (224 n. Chr.).

56Die Unterschriften, die sich in der romano-ägyptischen Urkundenpraxis dennoch finden50, waren demnach, da nirgends ersichtlich ist, dass der testamentarius bedacht wurde, nach dem SC Libonianum nicht erforderlich. Der Zweck der ausführlichen Unterschriften, die folgendes Muster aufweisen: Μᾶρκος Σεµπρώνιος Πρεῖσκος ἀντεβαλόµην τὴν διαθήκην καὶ ἐπανεγνώσθη µοι καθὼς πρόκειται51 beziehungsweise Ἀντώνιος Σιλβανὸς ὁ προγεγραµµένος ἀντέβαλον τὴν προκιµένην µου διαθήκην καὶ ἀναγνώσθε καὶ ἤρεσέ µοι καθὼς πρόκιται52 beziehungsweise Α [ὐ] ρήλιος Χαιρήµων Ἡρακλείδου ἀνέγνων τὸ προκείµενον ἑλληνικὸν ἀντίγραφον τῆς διαθήκης µου καὶ συµφωνεῖ µοι πάντα καθὼς ἐγὼ ὑπηγόρευσα53, ist vielmehr ein anderer: Er dient dem Beweis, dass der Erblasser den Inhalt des Schriftstücks als sein Testament anerkennt:

57Der Hintergrund ist folgender: In den Zeiten vor der (noch näher zu besprechenden) Verfügung des Alexander Severus, welche die Verwendung der griechischen Sprache für römische Testamente erlaubte, mussten sich die römischen Bürger hierfür der lateinischen Sprache bedienen. Da die römischen Einwohner Ägyptens dieser Sprache oftmals nicht oder nicht ausreichend mächtig waren und die Umgangssprache des Alltags das Griechische war, verfielen die Kautelarjuristen auf die Idee, dass der Erblasser seinen letzten Willen einem zweisprachigen Schreiber (testamentarius) zunächst auf Griechisch diktierte, welcher dann die Anordnungen – wohl regelmäßig unter Zuhilfenahme eines Musterformulars – ins Lateinische übersetzte und damit die nach römischem Recht einzig gültige Urkunde schuf.

  • 54 Das Wort ἀντιβάλλειν ist hier durchaus wörtlich im Sinne von „ein Schriftstück mit einem anderen ve (...)

58Anschließend musste der Erblasser mit der ausführlichen Unterschrift (vergleiche oben) bestätigen, dass er den lateinischen mit dem griechischen Text verglichen54 habe (indem man ihm beide vorlas beziehungsweise er sie selbst las) und er damit einverstanden sei. Von einem eigenständigen Vergleich konnte bei einem des Lateinischen nicht (hinreichend) mächtigen Testator zwar streng genommen nicht die Rede sein; jedoch war Sinn und Zweck der Klausel gerade, das Verständnis des Lateinischen zu fingieren, um so dem Testator das Testieren im Einklang mit dem römischen Recht zu ermöglichen und gleichzeitig den Nachkommen den Einwand abzuschneiden, er habe – mangels Sprachkenntnissen – überhaupt nicht gewollt, was im lateinischen Testament stand.

59Eine hinreichende tatsächliche Überwachung der inhaltsgetreuen Übersetzung vom Griechischen ins Lateinische musste schon dadurch gewährleistet sein, dass zum einen regelmäßig zumindest eine der Formpersonen beider Sprachen mächtig gewesen sein wird und dass zum anderen dem testamentarius strenge Strafen drohten, sollte er beim Übersetzen den Inhalt verfälschen.

60(d) Als Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten, dass die Unterschrift des Testators nach römischem Recht grundsätzlich nicht erforderlich war. Die romano-ägyptische Urkundenpraxis hat nichtsdestotrotz zur Unterschrift gegriffen, nicht so sehr der Authentizität hinsichtlich des lateinischen Testaments wegen, sondern vor allem, um in einfacher Weise das Einverständnis des griechischsprachigen Erblassers mit dem in für ihn fremder Sprache verfassten Testament zu beweisen. Ein gräko-ägyptischer Hintergrund für die Unterschriften dürfte wahrscheinlich sein.

61e) Demnach kannte das römische Recht auch in der dritten Phase, in der man sich mit der Verwendung der Manzipationsklausel begnügte, abgesehen von den Verschlussvorschriften des SC Neronianum und der Siegelung durch die Zeugen nebst deren adscriptiones keine Formvorschriften; die Verwendung eines bestimmten Schreibmaterials war ebenso wenig zwingend vorgeschrieben wie die Unterschrift des Testators. Gleichwohl war dem Testator die Einhaltung bestimmter Regeln zu empfehlen. In der Praxis, die wie jede Kautelarpraxis schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des Selbstschutzes im Grundsatz konservativ war, war folglich die Verwendung von Wachstafeln lange Zeit eine Selbstverständlichkeit und es bürgerte sich überdies bei denjenigen Testamenten, bei denen ein Abgleich von griechischer und lateinischer Fassung nötig war, eine Unterschrift ein.

62f) Ob darüber hinaus eine öffentliche Errichtung des römischen Testaments in Ägypten vorgeschrieben war, lässt sich beim derzeitigen Forschungsstand nicht abschließend klären:

  • 55 BGU V 1210, 33 f. (nach 149 n. Chr.).

63Die Frage nach einem solchen, dem römischen Recht an sich fremden Erfordernis wirft § 7 des Gnomon des Idios Logos auf, wo es lakonisch und in scheinbar klarer Allgemeinheit heißt:55 δ [ι] αθῆκαι, ὅσαι µὴ κατὰ δηµοσίους χρηµατισµοὺς γείνω|νται, ἄκυροί εἰσι.

  • 56 So Riccobono, Il Gnomon dell’Idios Logos, Palermo 1950, 119 f. mit näheren Nachweisen.
  • 57 In die Richtung wohl auch Amelotti, Testamento, 115 Fußnote 3 am Ende.

64Zum Teil wird diese Norm daher in der Tat dahingehend verstanden, dass sie auch die römischen Testamente in Ägypten erfassen soll.56 Uns scheint indes nicht ausgeschlossen, dass § 7 des Gnomon des Idios Logos nur wiedergibt, was in Ägypten in der Zeit vor der Constitutio Antoniniana im Hinblick auf die große Mehrzahl der Testamente, das heißt: die gräko-ägyptischen (!) Testamente, ohnehin selbstverständlich war: Bei diesen war die öffentliche Errichtung üblich. Es ist also, mit anderen Worten, denkbar, dass der Fall der wenigen römischen Testamente in der Norm schlicht nicht bedacht war.57 Die Urkunden der Rechtspraxis können zur Lösung der Frage übrigens wenig beitragen, da nur die Originaltestamente verlässliche Zeugen sind und von diesen das einzig gut erhaltene das testamentum Antonii Silvani equitis ist: In diesem sind nun zwar keinerlei Anzeichen einer öffentlichen Errichtung erkennbar (vielmehr handelt es sich um ein formvollendetes privates testamentum per aes et libram), es bildet jedoch einen (schwerlich zu verallgemeinernden) Sonderfall, als bei ihm immer die Frage nach den Sondervorschriften des sogenannten Soldatentestaments im Raume steht.

65g) In diesem Zusammenhang ist kurz noch auf einen Aspekt einzugehen, der im Rahmen der bisherigen Untersuchung schon mehrmals anklang und der für die Testamentspraxis von erheblicher Bedeutung war: den der Sprache der Testamente:

  • 58 Einen guten Überblick über die Geschäftssprachen im römischen Reich gibt Andreas Wacke, Gallisch, P (...)
  • 59 Lediglich bei den sogenannten Soldatentestamenten wird die Verwendung von Fremdsprachen erlaubt gew (...)
  • 60 Vergleiche aber speziell für Ägypten § 8 des Gnomon des Idios Logos (BGU V 1210, 35-37), wo es heiß (...)
  • 61 Gai. 2, 281.
  • 62 (2 fid.) D. 32, 11 pr.

66aa) Anders als bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, bei welchen – soweit sie dem ius gentium angehörten – das römische Recht früh das Griechische (wohl ab dem dritten vorchristlichen Jahrhundert) und seit Sabinus (1. Hälfte des ersten nachchristlichen Jahrhunderts) auch andere Sprachen anerkannte,58 galt für das Manzipationstestament als Institut des ius civile als strenger Grundsatz das Erfordernis der Verwendung der lateinischen Sprache.59 Dieser Grundsatz war so elementar, dass er kaum ausdrücklich ausgesprochen werden musste;60 für Vermächtnisse findet er sich ausdrücklich bei Gai. 2, 281 sowie UE 25, 9. Lediglich für Fideikommisse, die ohnehin (zunächst) kaum Anforderungen unterlagen, galt laut Gaius: Item legata Graece scripta non valent; fideicommissa vero valent61, weitergehend nach Ulpian: Fideicommissa quocumque sermone relinqui possunt, non solum Latina vel Graeca, sed etiam Punica vel Gallicana <lingua> vel alterius cuiuscumque gentis62.

67bb) Der genannte Grundsatz, wonach für Testamente die lateinische Sprache zu verwenden war, galt zunächst überall im römischen Reich: Demnach mussten auch die römischen Bürger Ägyptens dieser Vorgabe folgen, während die einheimischen Nichtrömer in der althergebrachten griechischen Form (und Sprache) testieren konnten.

  • 63 Zwar zeigt uns § 8 des Gnomon des Idios Logos, dass es offenbar bereits um 150- 160 nach Christus V (...)

68cc) Vor der Constitutio Antoniniana (212 nach Christus) wird dieses Erfordernis im römischen Ägypten keine größeren Schwierigkeiten mit sich gebracht haben, da dort nur wenige römische Bürger lebten.63

  • 64 Zu den Sprachen im ptolemäischen und römischen Ägypten im Allgemeinen siehe Bruno Rochette, Traduct (...)

69Nach der Constitutio Antoniniana hingegen stellte sich die Lage gänzlich anders dar, hatte diese doch (fast) allen Einwohnern Ägyptens das römische Bürgerrecht gewährt, was bedeutete, dass fortan im Grundsatz die Vorgaben des römischen Testamentsrechts zu beachten waren, was auch die Verwendung der lateinischen Sprache einschloss. In der Rechtswirklichkeit musste dies zu Problemen führen, denn die Masse der Neubürger war nun einmal nicht von einem Tag auf den anderen der lateinischen Sprache mächtig.64

70dd) Eine Lösung stellten die bereits oben genannten zweisprachigen Testamente dar: Man schrieb die Wünsche des Testators als Entwurf zunächst in griechischer Sprache nieder und verfertigte dann mit Hilfe von Formularen das lateinische Originaltestament. Siehe zum wahrscheinlichen Ablauf im Einzelnen unten.

  • 65 Weitere Erwähnungen der Verfügung des Alexander Severus finden sich in P. Oxy. VI 907, 2 (testament (...)

71ee) Eine Lösung auf Dauer war dieser umständliche Weg aber nicht; vielmehr musste, weil das Testament damals wie heute eine bedeutsame Einrichtung des Rechtslebens darstellte, die Obrigkeit reagieren. Dass und wie dies geschah, zeigt uns ein – allerdings recht lädierter – Papyrus aus dem Jahre 235 nach Christus, Stud. Pal. XX 35 = SB I 5294, 12-14: ὁ̣ [δὲ προ] κείµε [νος µου κλη] ρονόµος [- ca.? - τὴν] διαθήκην ἐποίησα γράµµασιν | Ἑλ̣λ̣η̣νικοῖς ἀκο [λού] θως τῇ θείᾳ κ̣ [ελε] ύ̣σ̣ [ει τοῦ κυρίου ἡµῶν Αὐτοκράτορος Μάρκου Αὐρηλίου] | Σεουήρου Ἀλεξάνδρ̣ [ο] υ Εὐσεβοῦς Εὐ [τ] υχ [οῦς Σεβαστοῦ].65

  • 66 Die rechtliche Natur der Verfügung (Edikt oder Reskript) lässt sich – ebenso wenig wie aus P. Oxy. (...)

72(1) In diesem Dokument, einem Testament nach hergebrachtem griechischen Muster und in griechischer Sprache, gibt der Erblasser also an, er habe sein Testament γράµµασιν Ἑλληνικοῖς errichtet und sei hierbei einer Verfügung (κέλευσις, nach anderer Lesung διατάξις oder νοµοθεσία)66 des Kaisers Alexander Severus gefolgt. Dies bedarf der näheren Untersuchung:

  • 67 Die Verfügung ist die früheste Regelung, die einen abstrakt-generelle Wirkung hat, das heißt alle E (...)

73(2) Zum einen ist zu klären, welchen inhaltlichen Umfang die Verfügung des Kaisers Alexander Severus67 hatte, das heißt ob sie lediglich die Verwendung der griechischen Sprache oder weitergehender auch die Heranziehung der lokalen (griechischen) Testamentsform erlaubte:

  • 68 Zu Verwendung des Wortes litterae im Sinne von lingua siehe ThLL VII, 2, 1527, 79 – 1528,4, s.v. li (...)

74(a) An sich eindeutig zeigt der Ausdruck γράµµασιν Ἑλληνικοῖς (was den lateinischen litteris Graecis68 entspricht), dass die Verwendung der „griechischen Sprache“ erlaubt war.

75(b) Davon zu trennen ist die Frage, ob darüber hinaus auch die Verwendung der griechischen Form – gegebenenfalls unter Verzicht auf bestimmte Erfordernisse des ius civile – möglich war:

  • 69 P. Lips. I 29, 9 und 18 f. (= M.Chr. 318). Der rechtliche Charakter dieses Dokuments aus Hermupolis (...)
  • 70 Wiener Studien IX, 241 f., zitiert bei Ludwig Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen (...)

76Die Bezugnahme auf γράµµασιν Ἑλληνικοῖς ist an sich eindeutig und erfasst wie soeben gesagt nur die Verwendung der griechischen Sprache. Zweifel an diesem Ergebnis könnten sich aber daraus ergeben, dass sich auch in der Zeit nach der Verfügung des Alexander Severus gelegentlich Testamente finden, die den Ausdruck ἑλληνικὸν βούληµα69 verwenden beziehungsweise ersichtlich der gräko-ägptischen Form70 folgen.

77Betrachtet man aber die zahlreichen römischen Testamente in Ägypten auch nach der genannten Verfügung des Alexander Severus und das Bemühen der Rechtspraxis, im Grundsatz römische Testamente zu errichten, dann wird man davon ausgehen können, dass sich die Verfügung auf die Erlaubnis zur Verwendung der griechischen Sprache beschränkte, nicht aber die römische Form zur Disposition stellte; die Worte γράµµασιν Ἑλληνικοῖς sind also wörtlich zu verstehen.

  • 71 So auch Bruno Rochette, La langue des testaments dans l’Égypte du IIIe s. ap. J.-C., RIDA 3e série  (...)

78Dies bedeutet gleichzeitig aber nicht, dass sich die Rechtspraxis – auch unter Berücksichtigung gräko-ägyptischer Einflüsse, soweit diese keinen völligen Systembruch erforderten – nicht beständig fortentwickelt hat: Eine solche Fortentwicklung war aber dem römischen Recht allgemein nicht fremd und darf nicht mit der schlichten Übernahme einer fremden Form gleichgestellt werden. Dass sich dennoch gelegentlich auch in der Zeit nach der Verfügung des Alexander Severus gräko-ägyptische Testamente finden, erklärt sich wohl mit einer überschießenden Fehlinterpretation mancher Testamentsjuristen, die γράµµασιν Ἑλληνικοῖς zu weitgehend im Sinne auch der griechischen Form auffassten.71 Diese Missinterpretation wird allerdings bald ihr Ende gefunden haben, naheliegenderweise dann, wenn derartige Testamente nicht anerkannt wurden.

79(3) Zum anderen stellt sich die Frage nach der räumlichen Reichweite dieser Verfügung, das heißt ob sie nur Ägypten oder den ganzen (griechischsprachigen) Osten des Reiches betraf:

80Eine Konstitution aus dem Jahre 439 nach Christus (Nov. Theod. 16, 8) erlaubte für die Zukunft die Verwendung der griechischen Sprache hinsichtlich der Legate, der directae libertates und der dationes tutorum; zugleich setzte sie die Testiererlaubnis in griechischer Sprache voraus, wenn sie besagte: quoniam Graece iam testari concessum est.

  • 72 Vergleiche zu den Einzelheiten Amelotti, Testamento, 223.

81Damit ist ein tauglicher terminus ante quem für die allgemeine Zulässigkeit (genauer: wenigstens hinsichtlich der heredis institutio72) der Verwendung des Griechischen in Testamenten gegeben.

  • 73 C. 6, 23, 9 (290 n. Chr.).

82Andererseits müssen wir beachten, dass Privilegien grundsätzlich nur für einzelne Länder und nicht für ganze Reichsteile galten; dies zeigt ein Reskript Diokletians aus dem Jahre 290 nach Christus:73 Si non speciali privilegio patriae tuae iuris observatio relaxata est et testes non in conspectu testatoris testimoniorum officio functi sunt, nullo iure testamentum valet.

  • 74 Wie hier Amelotti, Testamento, 223 f. – Anders, allerdings ohne sich mit dem Problem näher auseinan (...)

83Dies deutet darauf hin, dass durch die oben genannte Verfügung des Alexander Severus nur für Ägypten der Gebrauch der griechischen Sprache für Testamente erlaubt wurde.74

  • 75 Ebenso Amelotti, Testamento, 220, insbesondere Fußnote 2.

84Zeitlich einordnen lässt sich die Verfügung in den Zeitraum zwischen wohl 224 und 235 nach Christus: Das oben genannte Testament (Stud. Pal. XX 35), das sich auf die Verfügung bezieht, stammt aus dem Jahre 235 nach Christus, dem letzten Regierungsjahr des Alexander Severus, und liefert so einen tauglichen terminus ante quem. Einen recht wahrscheinlichen terminus post quem liefert das Jahr 224 nach Christus, aus welchem das Testament des Aurelius Chairemon (P.Oxy. XXII 2348; siehe dazu auch die dortige Kommentierung) stammt: Bei diesem Testament griff man ersichtlich zum „alten” Verfahren, indem es zunächst auf Griechisch entworfen und dann erst ins Lateinische übersetzt wurde; auf dieses umständliche Verfahren hätte man aber wohl verzichtet, wenn in diesem Zeitpunkt die Verfügung schon gegolten hätte und das Testieren auf Griechisch möglich gewesen wäre.75

  • 76 Siehe dazu im Einzelnen Teil 3 (Ergebnisse).

85ff) Damit lässt sich sagen: Eines der Grunderfordernisse der Testamentserrichtung im gesamten römischen Reich war die Einhaltung der lateinischen Sprache. Mit der Constitutio Antoniniana (212 nach Christus), die (fast) allen Einwohnern Ägyptens das römische Bürgerrecht gewährte, war dieser Anforderung praktisch nicht mehr nachzukommen. Deshalb ermöglichte eine Verfügung des Alexander Severus, erlassen wahrscheinlich zwischen 224 und 235 nach Christus, die Verwendung der griechischen Sprache zur Testamentserrichtung in Ägypten. Die Form des testamentum per aes et libram hingegen stand de iure zunächst nicht zur Disposition; gleichwohl führte die Verwendung des römischen Testaments durch die Neubürger de facto zu einer Fortentwicklung des Testamentsrechts unter Berücksichtigung der Traditionen der Neubürger.76

86h) Zusammenfassend darf man sich den Ablauf der Testamentserrichtung im römischen Ägypten im zweiten und dritten nachchristlichen Jahrhundert folgendermaßen vorstellen; ein wertvoller Zeuge hierfür ist das im Rahmen der Einzelkommentierung noch näher zu besprechende testamentum Aurelii Chairemonis (P.Oxy. XXII 2348, 16-20; 224 nach Christus). Den nachfolgenden Aspekt behandeln wir dennoch im vorliegenden „Allgemeinen Teil“, weil er allgemeingültig ist:

  • 77 Siehe zu diesem die Überlegungen von Amelotti, Testamento, 115, insbesondere Fußnote 3.
  • 78 Genauer handelte es sich wahrscheinlich um jemanden, der nicht in einem öffentlichen Dienstverhältn (...)
  • 79 Klassisch: Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht (Fußnote 74), 170 ff.; Erich Sachers, s.v. tabellio, (...)

87Der Testierwillige begab sich zu einem Testamentsschreiber und trug diesem seinen letzten Willen vor. Bei diesem Testamentsschreiber (testamentarius; wohl auch νοµικός77) handelte es sich im römischen Ägypten um eine Privatperson78, die zwar wohl kein umfassendes juristisches Studium erfahren, gleichwohl im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit hinreichende (und unseres Erachtens mitunter gute) Rechtskenntnisse erlangt hatte, welche sie in die Lage versetzten, mit Hilfe von Musterformularen und ohne die Heranziehung eines eigentlichen Juristen Testamente zu verfassen, die sowohl nach römischem Recht gültig waren als auch – soweit dies möglich war und das Interesse des Testators dies verlangte – lokale Gepflogenheiten berücksichtigten. Diese knappen Aussagen zum testamentarius müssen im Rahmen dieser Arbeit genügen; zum umfassenden Thema der Notare (im weitesten Sinne) sei auf die einschlägige Literatur verwiesen.79

88Daraufhin erstellte dieser Schreiber unter Verwendung von Musterformularen den Testamentstext, welchen der Testator genehmigen musste. Im Falle eines nur griechischsprachigen Testators wurde als Zwischenschritt zunächst eine griechische Fassung entworfen, bevor das lateinische Original erstellt wurde. Das Testament umfasste dabei neben den eigentlichen Anordnungen des Testators folgende, im Einzelnen noch näher zu besprechende Elemente: die dolus malus-Klausel, die Manzipationsklausel mit der Nennung von familiae emptor, libripens und antestatus, die Angabe von Ort und Datum sowie gegebenenfalls die Unterschrift des Testators. Anschließend wurde die Testamentsurkunde versiegelt. Dabei wird man sich, wie das testamentum Antonii Silvani equitis zeigt, hinsichtlich des eigentlichen Verschlusses der Testamentstafeln an das SC Neronianum gehalten haben. Die Zeugen allerdings werden wohl erst am Ende, das heißt: nach der Niederschrift, herangezogen worden sein, was aus Sicht der Manzipation zwar regelwidrig war, aber angesichts der gesamten Entwicklung des römischen Testaments nicht überraschen würde: Dafür sprechen mehrere, in unterschiedlichen Ursachen wurzelnde Gründe: Erstens, dass insgesamt die eigentliche Bedeutung der Manzipation in den Hintergrund getreten, vielleicht sogar das Verständnis für sie verloren gegangen war, zweitens, dass das Geheimhaltungsinteresse des Testators wichtiger geworden war, sowie drittens, dass die Gefahr einer auf diesen Umstand gestützten Nichtanerkennung des Testaments praktisch gering war, da der Beweis dafür, dass die Testamentszeugen nicht ordnungsgemäß herangezogen worden seien, angesichts des Vorliegens der scheinbar ordnungsgemäß errichteten Testamentsurkunde wohl schwer zu führen war (und schließlich faktisch durch die prätorische Anerkennung der bonorum possessio secundum tabulas septem testium signis signatas abgeschafft wurde).

2. Vorgaben in personeller Hinsicht

89Mit Blick auf die testamenti factio (verstanden im weitesten Sinne) zeigen sich in der romano-ägyptischen Praxis keine Besonderheiten, mit Ausnahme folgender erwähnenswerter Aspekte:

  • 80 Zum Erwerb von Frauen siehe auch Generoso Melillo, La media iurisprudentia e le limitazioni alla le (...)

90a) Gewaltfreien Frauen kam in der Zeit nach Hadrian ohne Weiteres die Testierfähigkeit zu. Erforderlich war allerdings, sofern die Frau unter Tutel stand, die Mitwirkung des Tutors (auctoritate tutoris). Für die romano-ägyptische Testierpraxis, aus der nur wenige Testamente weiblicher Erblasser erhalten sind, sei auf die Kommentierung zum testamentum Aureliae Serenillae (P.Princ. II 38, 3. Jahrhundert nach Christus) verwiesen, wo ausdrücklich die Mitwirkung eines κύριος notiert ist (der dort erörtert wird). Umgekehrt waren wohl ab Abschaffung des Zensus am Anfang der Kaiserzeit (und damit der praktischen Abschaffung der lex Voconia) Frauen stets erbfähig, das heißt die frühere Beschränkung war obsolet, wonach Frauen nicht Erbinnen sein konnten, wenn sie von einem Mitglied der höchsten Zensusklasse eingesetzt wurden (Gai. 2, 274).80

91b) Bei puberes war die Mitwirkung eines curator jedenfalls bis Diokletian nicht notwendig; der – soweit ersichtlich – einzige Verweis darauf, dass man einen curator bei der Errichtung eines römischen Testaments herangezogen hat, ist das testamentum Aureliae Serenillae (P.Princ. II 38, 3. Jahrhundert nach Christus), siehe im Einzelnen dort.

92c) Probleme konnten sich im römischen Ägypten ergeben, wenn ein Peregrine erben sollte. Da dies vor allem Fälle betraf, in denen die Erblasser Soldaten waren und hierfür wieder eigene Sonderregeln galten, soll darauf im Rahmen der Kommentierung des testamentum Antonii Silvani equitis (FIRA III 47, 142 nach Christus) eingegangen werden.

  • 81 Die Heranziehung von Frauen war nicht erlaubt.
  • 82 UE 20, 8.

93d) Hinsichtlich der Formpersonen gilt es hervorzuheben, dass sie zwar ursprünglich männliche81 römische Bürger sein mussten; es wurden allerdings ab einer gewissen Zeit auch die Latini Iuniani zugelassen.82 Besonders relevant war sicherlich, dass ein Testamentszeuge nicht der lateinischen Sprache mächtig sein musste, sofern er in der Lage war, den Sinn des vorgenommenen Rechtsaktes zu begreifen, vergleiche Ulp. (1 ad Sab.) D. 28, 1, 20, 9. Damit war, da in vielen Gebieten des römischen Reichs andere Sprachen als Umgangssprache verwendet wurden und auch Bürger zum Teil kein Latein konnten, sichergestellt, dass die erforderliche Anzahl von immerhin sieben tauglichen Zeugen beigebracht werden konnte.

  • 83 Paul M. Meyer, Römischrechtliche Papyrusurkunden der Hamburger Stadtbibliothek, ZVglRWiss 35 (1918) (...)

94e) Eine nennenswerte Besonderheit der Praxis, die in den Texten der römischen Juristen nicht auftaucht, war es, das Tätigwerden des erstgenannten Zeugen durch die Worte antestatus est beziehungsweise ἀντεµαρτύρατο besonders herauszuheben. Eine rechtliche Bedeutung hatte die Nennung dieses „Zeugenobermannes“ allerdings, soweit ersichtlich, nicht.83

3. Inhaltliche Vorgaben

95Die nachfolgende Darstellung der inhaltlichen Vorgaben, bestehend aus einem Kurzüberblick (a) und einer Erläuterung im Einzelnen (b), folgt in ihrer Reihenfolge dem üblichen Aufbau eines testamentum per aes et libram; dies schließt nicht aus, dass in der Praxis im Einzelfall die Reihenfolge der Anordnungen vertauscht wurde, sofern nicht (wie bei der heredis institutio als dem caput et fundamentum totius testamenti) eine Klausel an einer bestimmten Stelle eines Testaments zu stehen hatte.

96a) Kurzüberblick über den Inhalt

97aa) Üblicherweise begann das Testament mit der Testamentserrichtungsformel nach folgendem Muster: [Name des Testators] testamentum fecit, auf Griechisch [Name des Testators] διαθήκην ἐποίησεν respektive διαθήκην ἔθετο.

98bb) Darauf folgte das eigentliche caput et fundamentum totius testamenti, die heredis institutio, begleitet von der exheredatio : [Name des Erben] mihi heres esto. Ceteri (alii) omnes exheredes sunto, in griechischer Sprache [Name des Erben] κληρονόµος µοι ἔστω. Οἱ δὲ λοιποὶ (πάντες) ἀποκληρόνοµοί µου ἔστωσαν.

  • 84 Die Exheredationsandrohung im Rahmen der cretio-Formel fehlt regelmäßig in den griechischsprachigen (...)

99cc) Daran schloss sich eine cretio-Formel an, oft vom Typ cretio vulgaris et perfecta (cernitoque hereditatem meam in diebus C proximis quibus sciet poteritque. Ni ita creverit exheres esto., auf Griechisch: προσερχέσθω δὲ τῇ κληρονοµίᾳ µου ἐν ἡµέραις ρ̅ ὅταν γνῷ καὶ δύνηται µαρτύρασθαι ἑαυτὸν εἴναί µοι κληρονόµον84) Gegebenenfalls war im Anschluss daran ein Ersatzerbe bestimmt und auch hinsichtlich dessen eine cretio angeordnet.

100dd) Dann folgten Anordnungen, die einzelne Personen bedachten und / oder in die Pflicht nahmen:

101(1) Oftmals – in den etwas späteren Testamenten – begannen diese mit der generellen Bestätigungsklausel (ὃς ἐάν µου κληρονόµος γένηται, ὑπεύθυνος ἔστω δῶναι ποιῆσαι παρασχέσθαι ταῦτα πάντα, ἃ ἐν ταύτῃ τῇ διαθήκῃ µου γεγραµµένα εἴη, τῇ τε πίστει αὐτῆς παρακατατίθεµαι).

102(2) Dieser folgten einzelne Vermächtnisse (vor allem Vindikationsvermächtnisse: do lego ... und Damnationsvermächtnisse: damnas esto dare ...) und / oder Fideikommisse (dari volo).

103(3) Freilassungsanordnungen (in Form der manumissio testamento oder der manumissio fideicommissaria) fanden sich danach ebenso wie die Bestellung von Tutoren und Verwaltern, die Festlegung von Verboten und Strafandrohungen sowie Begräbnisanordnungen.

104ee) Daran anschließend folgte die Vorausbestätigung künftiger Kodizille, die dolus malus-Klausel und die Manzipationsklausel.

105ff) Den Abschluss bildeten Ort und Datum sowie die Unterschrift des Testators.

106b) Der Inhalt im Einzelnen

107Im Einzelnen lassen sich die Testamentselemente wie folgt skizzieren:

108aa) Die Testamentserrichtungsformel

109Regelmäßig beginnt das Testament nicht mit der heredis institutio, sondern damit, dass der Erblasser – in objektiver Stilisierung, das heißt in der dritten Person – angibt, sein Testament errichtet zu haben:

110Auf Lateinisch folgt die Formel regelmäßig dem Muster: [Name des Testators] testamentum fecit. In griechischer Sprache wird neben [Name des Testators] διαθήκην ἐποίησεν auch διαθήκην ἔθετο verwendet. Für die Einzelheiten sei auf die entsprechenden Ausführungen zu P. Princ. II 38, 1-3 (testamentum Aureliae Serenillae, 3. Jahrhundert nach Christus) verwiesen.

  • 85 Vergleiche nur Kreller, Erbrechtliche Untersuchungen, 337 ff.

111Die Testamentserrichtungsformel war nach den Vorgaben des römischen Rechts nicht erforderlich. Ob ihr Ursprung die gräko-ägyptische διαθήκη ist, bei welcher eingangs nach der Datierung regelmäßig folgende Worte standen: ... τάδε διέθετο νοῶν καὶ φρονῶν, gefolgt vom Namen und Signalement des Erblassers,85 lässt sich nicht abschließend klären. Offensichtlich ist jedoch der Sinn und Zweck der Testamentserrichtungsformel: Sie war im wahrsten Sinne des Wortes praktisch, indem sie auf den ersten Blick die wesentlichen Eckdaten des Testaments (Beginn des Dokuments, Name des Testators und Art des Geschäfts [Testament]) aufzeigte.

  • 86 Der testamentarius wird in den römischen Testamenten aus Ägypten selbst nicht erwähnt (zum νόµικος (...)
  • 87 Testamentum Gai Longini Castoris (BGU I 326, 38; 194 n. Chr.).

112So ist es nicht verwunderlich, dass die Formel – offenbar formularmäßig verbreitet – immer wieder auftaucht. Ihre objektive Stilisierung ist wohl der Tatsache geschuldet, dass Testamente regelmäßig nicht vom Testator selbst, sondern von einem testamentarius86 geschrieben wurden, während Kodizille oftmals der Testator selbst und ausdrücklich in der ersten Person (zum Beispiel: κωδικίλλους ἐποίησα87) verfasste.

113bb) Die heredis institutio nebst exheredatio

114Der Testamentserrichtungsformel folgte das Herzstück des Testaments, die heredis institutio (Erbeinsetzung):

  • 88 Zu gewissen Erleichterungen hiervon namentlich bei der gleichzeitigen Freilassung eines Sklaven und (...)
  • 89 So auch Avenarius, Formularpraxis römischer Urkundenschreiber und ordo scripturae im Spiegel testam (...)

115Bekanntermaßen musste ein Testament notwendig die heredis institutio enthalten und überdies musste sie grundsätzlich auch räumlich vor allen anderen Verfügungen des Testators stehen.88 Dass ihr die oben genannte Testamentserrichtungsformel voranging, war nicht nur logisch, sondern auch unschädlich, enthielt diese doch keine eigenständige Verfügung.89

  • 90 Für die Frage der Sprache des Testaments im Ganzen siehe oben.
  • 91 Erst unter Konstantin dem Großen oder kurz nach ihm wurde dieser Formalismus vollständig abgeschaff (...)

116Dabei unterlag die heredis institutio im klassischen Recht einem strengen Wortformalismus: Sie musste in lateinischer Sprache abgefasst sein90 und – laut Gaius (Gai. 2, 117) – dem Muster Titius heres esto beziehungsweise Titium heredem esse iubeo folgen. Andere Formulierungen wurden regelmäßig nicht anerkannt.91

  • 92 Für die Frage der Sprache des Testaments sei wiederum auf oben verwiesen.

117In der Urkundenpraxis in Ägypten wurden, in aller Kürze gesagt, nach den uns erhaltenen Zeugnissen die eben genannten Erfordernisse regelmäßig eingehalten: Die heredis institutio war gegeben und stand (nach der Testamentserrichtungsformel) am Anfang des Testaments. Sie lautete in ihrer lateinischen Form [Name des Testators] mihi heres esto, in der griechischen Form [Name des Testators] κληρόνοµος µοι ἔστω beziehungsweise [Name des Testators] (ἐ) µου κληρονόµος ἔστω.92

  • 93 Vergleiche hierzu die Anmerkungen zum testamentum Aurelii Hermogenis (= P.Oxy. VI 907, 3-5).

118Auf die interessante Frage, ob die Praxis trotz des Unzialsystems eine sogenannte heredis institutio ex re certa kannte, soll im Rahmen der Kommentierung der Urkunden behandelt werden.93

  • 94 Zum Beispiel testamentum Antonii Silvani equitis, FIRA III 47, 8 f., (142 n. Chr.).
  • 95 Zum Beispiel testamentum Gai Longini Castoris, BGU I 326, 7 (194 n. Chr.).

119Auch das Gegenstück zur heredis institutio, die exheredatio, findet sich in der Urkundenpraxis regelmäßig. Allerdings – und das überrascht auf den ersten Blick – wird nicht zwischen den Haussöhnen und den übrigen sui heredes unterschieden, sondern die Formel lautet stereotyp: ceteri (alii) exheredes sunto94 beziehungsweise οἱ δὲ λοιποί (πάντες) ἀποκληρόνοµοί µοι ἔστωσαν95, wobei in letzterem Fall (ἐ) µοι und ἀποκληρονόµοι in ihrer Stellung vertauscht sein können.

120Dies erstaunt in Anbetracht dessen, dass bekanntermaßen bei Übergehen des Haussohnes das Testament nichtig war (UE 22, 16: non patitur valere testamentum). Über die Gründe lässt sich nur spekulieren:

121Denkbar erscheint zum einen, dass in den doch recht wenigen uns überlieferten Fällen die Ersteller des Testaments der Ansicht waren, dass keine Personen existierten, die der nominatim-Enterbung bedurften. Dann läge ein Widerspruch zu den allgemeinen Regeln nicht vor.

  • 96 Siehe dazu auch Amelotti, Testamento, 123 f.

122Geht man aber zum anderen davon aus – und das dürfte aufgrund des stereotypen Auftretens der Formel und ihres nahezu gleichlautenden Wortlauts nicht unwahrscheinlich sein –, dass sie von einem Musterformular herrührt,96 so muss man sich weiter fragen, welche Gründe einer solchen undifferenzierten, an sich gegen das ius civile verstoßenden Formel zugrunde gelegen haben mögen. Wir verraten nicht zu viel, wenn wir vorwegschicken, dass uns beim derzeitigen Forschungsstand eine definitive Lösung nicht möglich erscheint:

123Dass es sich dabei erstens um ein Versehen des Erstellers des Musterformulars handelt, ist wegen der im Übrigen regelmäßigen Beachtung der rechtlichen Vorgaben wenig wahrscheinlich, zumal es angesichts des langen Zeitraums, in dem die Testamente abgefasst wurden, sowie angesichts der Größe Ägyptens verschiedene Quellen für Musterformulare gegeben haben wird. Möglich ist aber zweitens, dass die Gleichbehandlung sämtlicher sui heredes einheimischen Vorstellungen Rechnung trug: So war in Ägypten nach hergebrachter Rechtsauffassung die Stellung der Frau stärker als im römischen Recht, während die Söhne nicht so herausgehoben waren. Eine fehlende Differenzieung bei der Enterbung wäre daher nicht überraschend. Gewiss ist dieser Erklärungsversuch freilich bei Weitem nicht.

  • 97 In diesem Zusammenhang darf auf die Überlegungen von Woeß’ verwiesen werden, der entgegen der überw (...)

124Nicht ausgeschlossen, aber ebenso wenig derzeit beweisbar erscheint uns drittens auch, dass die Praxis – aus welchen Gründen auch immer und unabhängig von lokalen Gepflogenheiten – nicht in so starkem Maße auf die Unterscheidung innerhalb der sui heredes Wert legte, wie es die uns überlieferten Juristenschriften zeigen.97

  • 98 Zur Historie des Wortes cernere siehe Carlo Beduschi, La cretio nelle fonti letterarie, in: Studi i (...)

125cc) Die cretio-Formel98

  • 99 Zu den einzelnen Erscheinungsformen der cretio-Formel siehe unten.

126(1) Mit dieser Klausel wurde der Erbe aufgefordert, die Erbschaft anzutreten; häufig lautete diese Formel folgendermaßen:99

  • 100 Die lateinische Formel der sogenannten cretio vulgaris ist – soweit ersichtlich – in der Urkundenpr (...)
  • 101 So zum Beispiel P. Princ. II 28, 4 f. (testamentum Aureliae Serenillae, 3. Jh. n. Chr.).

127cernitoque hereditatem meam in diebus C proximis quibus sciet poteritque testari se mihi heredem esse100 beziehungsweise προσερχέσθω δὲ τῇ κληρονοµίᾳ µου ἐν ἡµέραις ρ ταῖς ἐπι [σήµοις] µου ὅταν γνῷ καὶ δύναται µαρτύρασθαι ἑαυτὴν εἶναί µοι κληρν [ό] µον101.

  • 102 Gai. 2, 152 ff.

128Diese stereotype Fassung umfasst also sowohl die sui heredes als auch die extranei heredes, was nicht den Vorgaben bei Gaius102 entspricht: Denn eine cretio stand an sich nur bei den Außenerben im Raum.

  • 103 So wird man wohl die knappen Ausführungen von Hans Julius Wolff, Some Observations on Pre-Antoninia (...)

129Dass sich in der romano-ägyptischen Urkundenpraxis regelmäßig – und zwar auch in solchen Fällen, in denen die Kinder als Erben eingesetzt sind – eine cretio-Formel findet, überrascht demnach. Erklären lässt sich diese Erscheinung unseres Erachtens zum einen damit, dass die Testamentsschreiber die cretio-Klausel ohne nähere Prüfung aus den Musterformularen übernommen haben.103 Und zum anderen scheint uns eine Neuerung, die Einführung der fünfprozentigen Erbschaftsteuer unter Augustus (zu ihr im Einzelnen unten), eine Rolle gespielt haben: Diese brachte eine förmliche Testamentseröffnung mit sich, welche Haus- und Außenerben gleichermaßen erfasste, was dazu führte, dass für die Rechtspraxis die förmliche Testamentseröffnung im Vordergrund stand, während die Unterscheidung Hauserbe – Außenerbe an Bedeutung verlor: Letzteres ist auch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das traditionelle gräko-ägyptische Recht kein Äquivalent der sui heredes im dem Sinne kannte, dass damit die Personen gemeint waren, die mit dem Tod des Gewalthabers sui iuris wurden, denn im dortigen Personenrecht erstreckte sich – anders als im römischen – die patria potestas nicht auf erwachsene (Haus-) Kinder. Die Kategorie der sui heredes könnte deshalb für die Romano-Ägypter unpassend erschienen sein, weshalb in der Testierpraxis auf eine Differenzierung zwischen Haus- und Außenerben verzichtet wurde. In Anbetracht dessen würde es nun nicht überraschen, wenn die im römischen Ägypten tätigen Juristen nicht mehr sorgfältig zwischen der echten, gegebenenfalls die Außenerben betreffenden cretio und der formellen Testamentseröffnung unterschieden haben, gerade weil erstere ein schwer verständliches Spezifikum des römischen Rechts war und letztere in der Praxis tatsächlich von Bedeutung war: Vielleicht wird man sogar so weit gehen dürfen zu sagen, dass die Erwähnung der cretio im Testament die Erben an die formelle Testamentseröffnung erinnern sollte.

130Im Ergebnis hat sich damit die Urkundenpraxis insoweit einen eigenständigen Weg gebahnt, der von den Vorgaben, wie wir sie bei Gaius finden, zwar erheblich abweicht, aber wohl keine unreflektierte Vereinfachung, sondern das Ergebnis eines sinnhaften Prozesses darstellt.

  • 104 Gai. 2, 164 ff.

131(2) Mit Blick auf die unterschiedlichen Erscheinungsformen104 der cretio soll hier nur erwähnt werden, dass am häufigsten in der Praxis die Verbindung von cretio vulgaris und cretio inperfecta ist.

132Eine Besonderheit stellen diejenigen Fälle dar, in denen auf die Nennung einer Kretionsfrist und damit auf das Herzstück der cretio überhaupt verzichtet wird. Zu ihrem Hintergrund, den man entweder in einer Nachlässigkeit der Praxis oder im Vorrang der förmlichen Testamentseröffnung verstehen kann, sei auf die Ausführungen zum testamentum Gai Longini Castoris (BGU I 326, 7-9) verwiesen.

133dd) Gegebenenfalls: Substitutionen

  • 105 P. Princ. II 38 (testamentum Aureliae Serenillae, 3. Jh. n. Chr.).

134Diese wurden naturgemäß nur dann relevant, wenn der Testator für den Fall des Nichterwerbs der Erbschaft durch den (Erst-) Erben den Eintritt der Intestaterbfolge vermeiden wollte. Ebenso selbstverständlich für eine vorsorgende Kautelarpraxis ist, dass sich die Anordnung von Substitutionen aus Gründen der Vorsicht oftmals findet. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Erblasser auf eine Ersatzerbschaft verzichteten;105 offenbar rechneten sie nicht mit dem Nichterwerb der Erbschaft durch den festgelegten Erben oder sie fanden sich gegebenenfalls mit der Intestaterbfolge ab.

  • 106 Zum Beispiel P. Oxy. XXXVIII 2857, 10 f. (testamentum Tiberii Claudii Alexandri, 134 n. Chr.).
  • 107 FIRA III 47, 12 (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.).

135Besonders häufig ist die substitutio vulgaris. Bei ihr werden die auch für die Einsetzung des (Erst-) Erben üblichen Worte [Name des Subsitutserben] heres esto verwendet, zum Teil ausdrücklich verbunden mit den Worten secundo loco106 beziehungsweise secundo gradu107, die letztlich redundant die Berufung an zweiter Stelle klarstellen.

136Die Frage einer Pupillarsubstitution soll für die hier interessierenden Urkundenpraxis im Rahmen der Kommentierung von P. Oxy. XXVII 2474 erörtert werden.

137In der Sache nah verwandt mit den oben genannten Substitutionen ist ferner eine Konstruktion, bei welcher der Erblasser dem Erben per Fideikommiss auferlegte, beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses (regelmäßig dem Tod des Erben) die Erbschaft ganz oder teilweise einem Dritten herauszugeben, die sogenannte *substitutio fideicommissaria.

138Für Einzelheiten zu dieser fideikommissarischen Substitution, die bekanntermaßen in ihren Wirkungen in vielerlei Hinsicht der modernen Vor- und Nacherb-folge (§§ 2100 ff. BGB) nahekommt, sei auf die Kommentierungen zu P. Oxy. XXVII 2474, 25-28 (Mitte / Ende 3. Jahrhundert nach Christus) sowie zum testamentum Gai Longini Castoris (BGU I 326, 10-13; 194 nach Christus) verwiesen.

139ee) Die Einzelanordnungen

  • 108 Man zählt üblicherweise im Anschluss an Gaius vier Vermächtnisarten; ob das Partitionslegat (die pa (...)
  • 109 Eine – allerdings nicht der romano-ägyptischen Urkundenpraxis entstammende – Verbindung von Vindika (...)
  • 110 Siehe hierfür im Einzelnen P. Oxy. VI 907 (testamentum Aurelii Hermogenis, 276 n. Chr.).

140(1) Mit Blick auf das Legat lässt sich die Handhabung in der Praxis folgendermaßen skizzieren: Von den vier108 Vermächtnisarten legatum per vindicationem (Vindikationslegat, Gai. 2, 193 ff.), legatum per damnationem (Damnationslegat, Gai. 2, 201 ff.), legatum sinendi modo (Gai. 2, 209 ff.) und legatum per praeceptionem (Präzeptionslegat, Gai. 2, 216 ff.) werden hauptsächlich die beiden erstgenannten Typen verwendet;109 gelegentlich finden sich Spuren des (im Einzelnen schwierig zu handhabenden) Präzeptionslegats.110

  • 111 Vergleiche zum Beispiel FIRA III 47 16 (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.). – Zur En (...)
  • 112 Vergleiche zum Beispiel BGU I 326, I 18 (testamentum Gai Longini Castoris, 194 n. Chr.).
  • 113 Vergleiche P. Princ. II 38, 6 (testamentum Aureliae Serenillae, 3. Jh. n. Chr.). – Auf die Bedeutun (...)
  • 114 Vergleiche BGU VII 1696, II 13 (2. Jh. n. Chr.). Häufiger ist der griechische Ausdruck ὑπεύθυνος ἔσ (...)

141Für das Vindikationslegat werden dabei – übereinstimmend mit den theoretischen Vorgaben – do lego111 beziehungsweise auf Griechisch δίδωµι καταλείπω112 verwendet; auch das ebenfalls zulässige bloße καταλείπω findet sich.113 Beim Damnationslegat (in seiner reinen Form) werden die korrekten Worte damnas esto verwendet.114

  • 115 Siehe nur Ulp. (2 fid.) D. 32, 11 pr.); insbesondere war damit die griechische Sprache zugelassen ( (...)

142(2) Weiter ist nicht überraschend, dass die mit Blick auf Form und auch Sprache115 deutlich freieren Fideikommisse in der Praxis häufig vorkommen: Als Worte werden vor allem volo beziehungsweise βούλοµαι oder θέλω verwendet; das deckt sich mit den von Gaius genannten Vorgaben (vergleiche Gai. 2, 249); der Ausdruck τῇ πίστει αὐτῆς beziehungsweise αὐτοῦ παρακαταθίτοµαι (was die Übersetzung des lateinischen fidei committo darstellt, vergleiche Gai. 2, 249) taucht in der – wie wir sie hier nennen wollen – generellen Bestätigungsformel auf, auf welche später noch einzugehen sein wird.

143(3) Ein paar Worte empfehlen sich noch zu der Frage der Annäherung von Legaten und Fideikommissen in der Praxis sowie zu der Erscheinung der – wie wir sie nennen wollen – generellen Bestätigungsklausel:

144Das römische Vermächtnisrecht mit seinen vier verschiedenen Vermächtnisarten, welche alle unterschiedlichen Voraussetzungen unterlagen und zu denen sich noch das Fideikommiss gesellte, war eine komplexe und fehlerträchtige Materie. Von daher lag es nahe, die einzelnen Typen – auch in der Praxis – einander anzugleichen:

  • 116 Siehe dazu Pietro Ciapessoni, Sul Senatoconsulto Neroniano, in: Studi in onore di Pietro Bonfante n (...)

145(a) Am Anfang steht ein Versuch Neros, der ohne Zweifel auf die Schwierigkeiten der Praxis reagierte, die einzelnen Legatstypen einander anzunähern: das SC Neronianum (de legatis)116, wohl aus dem Jahre 61 nach Christus: Dieses sah, wie wir in UE 24, 11a erfahren, vor ... cautum est, ut quod minus aptis verbis legatum est, perinde sit, ac si optimo iure legatum esset: optimum autem ius legati per damnationem est.

  • 117 Gai. 2, 196: Dort heißt es, dass an sich nur solche Sachen vindikationsweise vermacht werden können (...)

146Ausgangspunkt für das SC Neronianum war offenbar ein Fall, in dem ein Erblasser eine fremde Sache per Vindikationslegat vermacht hat, was im Grundsatz nach ius civile nicht möglich117 und damit an sich unwirksam war. Um dem Legatar den Erwerb dennoch zu ermöglichen, wurde dieses Legat als Damnationslegat behandelt, weil bei diesem das Vermächtnis einer fremden Sache zulässig war.

  • 118 Vergleiche hierzu Biondi, Successione testamentaria, 280 ff., insbesondere 280 Fußnote 3. – Erst in (...)

147Später wurde dies dahingehend verallgemeinert, dass jegliches Legat, das in der vom Erblasser angeordneten Art unwirksam war, als einer der anderen Legatstypen, regelmäßig als Damnationslegat, aufrechterhalten wurde.118

148(b) In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es auch ohne Weiteres möglich war, ein unwirksames Legat in ein wirksames Fideikommiss umzudeuten:

  • 119 Vergleiche zum Ganzen: Voci, DER II, 225 ff. sowie Amelotti, Testamento, 132 Fußnote 1.

149Das SC Neronianum (de legatis) wird eine solch weitreichende Wirkung nicht vorgesehen haben, weil es, wenn man den Beschreibungen des Gaius über seinen Regelungsinhalt Glauben schenkt (vergleiche Gai. 2, 216 ff.; siehe auch UE 24, 11a), nur Vorschriften für die einzelnen Vermächtnistypen enthielt, nicht aber darüber hinausgehend das Verhältnis von Legaten einerseits und dem Fideikommiss andererseits betraf.119

150Weil aber gleichzeitig ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach einer Aufrechterhaltung unwirkamer Vermächtnisse in Form eines Fideikommisses bestehen musste, blieb es der Praxis überlassen, eine Lösung zu finden.

151(c) Dies führt uns zur Frage der tatsächlichen Handhabung durch die Kautelarjuristen:

  • 120 Die Trennung zwischen den einzelnen Vermächtnistypen ist zwar deutlich erkennbar, jedoch nicht unüb (...)

152Zuvorderst ist festzustellen, dass das SC Neronianum in der Praxis zunächst120 nicht etwa zu einer Aufweichung der Grenzen zwischen den einzelnen Vermächtnistypen oder gar zur Vermischung derselben führte, sondern dass die verschiedenen Arten – erkennbar an den verwendeten Worten – ordentlich voneinander geschieden wurden. Bedenkt man, dass kein Praktiker unnötige Risiken eingegangen sein wird, so überrascht dies nicht im Geringsten.

  • 121 Testamentum P. Dasumii Tusci nobilis viri, 125 = FIRA III, 132 ff. = Nr. 48; siehe auch Labeo (2 po (...)
  • 122 Vergleiche P. Oxy. VI 907, 23 (testamentum Aurelii Hermogenis, 276 n. Chr.).
  • 123 Siehe nur Kaser / Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 451 ff.

153Die Absicherung in der Praxis geschah vielmehr dadurch, dass erstens verschiedene Legatstypen, hauptsächlich Vindikations- und Damnationslegat nach dem Muster do lego damnasque esto121, verbunden wurden; Ähnliches wurde zweitens durch die Kombination von Vermächtnis und Fideikommiss (do lego darique volo beziehungsweise auf Griechisch καταλείπω δοθῆναί τε βούλοµαι122) bewirkt. Mit Blick auf letzteres muss man allerdings im Hinterkopf behalten, dass für die Legate einerseits und die Fideikommisse andererseits unterschiedliche Rechtswege galten:123 man kam also, so sinnvoll die Aufrechter-haltungsregelung in (modern gesprochen) „materiellrechtlicher“ Hinsicht auch war, vor einer etwaigen Klage nicht umhin, genau abzuschätzen, ob das Vermächtnis wirksam war oder ein Fideikommiss vorlag.

  • 124 Vergleiche BGU I 326, I 13-16 (testamentum Gai Longini Castoris, 194 n. Chr.).
  • 125 Eine Anordnung, den nachfolgenden Testamentsinhalt ausdrücklich als Kodizill aufrechtzuerhalten, fi (...)
  • 126 Siehe dazu statt vieler Eduard Fein, Ausführliche Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (begrün (...)

154Und drittens findet sich eine in der romano-ägyptischen Testierpraxis häufige Klausel, die – im Anschluss an die Erbeinsetzung – den Einzelanordnungen voranstand und die wir als generelle Bestätigungsklausel bezeichnen wollen: Ὅς ἐάν µου κλη| [ρον] όµος γένηται, ὑπεύθυνος ἔστω δῶναι ποιῆσαι παρασχέσθαι ταῦ| [τα] πάντα, [ἅ ἐ] ν ταύτῇ τ̣ [ῇ] διαθήκῃ µου γεγραµµένα εἴη, τῇ τε πίστι | [α] ὐτῆς παρακατατίθοµαι.124 Der Zweck der Klausel ist klar: Mit ihr sollen die nachstehenden konkreten Anordnungen dergestalt bestätigt werden, dass sie auch dann gültig sein sollten, falls im Einzelfall Fehler unterlaufen waren. Im Besonderen sollte – ähnlich wie bei der oben genannten Formel do lego darique volo – ein etwaig unwirksames Legat als Fideikommiss aufrecht erhalten werden. In der Sache125 verfolgt sie damit denselben Zweck wie die später im Gemeinen Recht sogenannte clausula codicillaris (Kodizillarklausel)126, in welcher der Erblasser bestimmte, dass der Testamentsinhalt als Kodizill gelten sollte, falls das Testament ungültig sein sollte.

155Unseres Erachtens wird die Klausel daher auch für den Fall, dass das Testament an sich unwirksam war, Wirkung entfaltet haben, indem in diesem Fall der Intestaterbe fideikommissarisch belastet war. Darauf deutet insbesondere die sehr weite Fassung Ὅς ἐάν µου κληρονόµος γένηται hin.

156(d) Wir sehen insoweit also kluge vorsorgende Regelungen der Rechtspraxis, wohl hauptsächlich vermittelt durch Musterformulare. Die Kautelarjuristen waren nicht darauf aus, eine möglichst schlanke, „elegante“ Lösung zu finden, sondern ihr Ziel war es, die Anordnungen unangreifbar zu machen. Man kann sogar von einem Fehlerkalkül sprechen: Die Erfahrung lehrte die Praktiker, die Möglichkeit von Fehlern in Betracht zu ziehen und präventiv zu bekämpfen; das ist ein zeitloses Anliegen, wie ein Blick etwa zurück in die Rezeptionszeit oder in jedes moderne Praktikerhandbuch lehrt.

157(4) Freilassungsanordnungen

  • 127 Zum Beispiel in Verbindung mit einer Erbeinsetzung in BGU I 326, I 4-7 (testamentum Gai Longini Cas (...)
  • 128 FIRA III 47, 35 f. (142 n. Chr.).

158Dass sich in der Praxis Freilassungsanordnungen finden, überrascht nicht im Geringsten. Man findet die manumissio testamento127 – die konforme entsprechende griechische Übersetzung lautet ἐλεύθερος ἔστω beziehungsweise ἐλεύθερον εἶναι κελεύω – ebenso wie die manumissio fideicommissaria; zu dieser, mit Blick auf die Wendung liberum volo esse, siehe die Kommentierung des testamentum Antonii Silvani equitis.128

  • 129 Auf die Frage der Bedingbarkeit der Freilassung sowie die Möglichkeit einer Paramone siehe die Komm (...)

159Im Zusammenhang mit der Freilassung von Sklaven stellen sich in der Urkundenpraxis vor allem zwei interessante Fragen: zum einen die nach der Bedingbarkeit einer Freilassung in der Praxis und zum anderen die, wer die Freilassungssteuer (vicesima manumissionum) zu begleichen hatte. Darauf wird jeweils im Einzelnen im Rahmen der Kommentierung eingegangen.129

  • 130 Im Lateinischen findet sich regelmäßig nur der Plural codicilli, vergleiche nur D. 29, 7: De iure c (...)

160ff) Bestätigung künftiger Kodizille130

  • 131 Nicht zu verwechseln mit der Kodizillarklausel (*clausula codicillaris), die die Aufrechterhaltung (...)
  • 132 Die Sprache des Kodizills hing vom Inhalt desselben ab: Anordnungen wie Legate, die auch im Testame (...)

161Eine bedeutsame Klausel war die Formel, die etwaige künftige Kodizille des Testators bestätigte:131 Dadurch war es dem Testator möglich, künftig Nachträge zu seinem Testament in der Form der codicilli testamento confirmati anzuordnen, was ihm – anders als bei den bloßen Intestatkodizillen (codicilli testamento non confirmati), deren Inhalt auf Fideikommisse beschränkt war – ein weites Spektrum an Verfügungen eröffnete: Gegenstand dieser codicilli testamento confirmati konnte nämlich mit Ausnahme der Erbeinsetzung und der Enterbung jede Anordnung sein, die auch Bestandteil eines Testaments sein konnte.132

  • 133 Inst. 2, 25 pr.
  • 134 BGU I 326, II 15 ff. (194 n. Chr.).

162Diese Klausel, die etwaige künftige Kodizille des Testators bestätigte, ist damit ein Vorzeigebeispiel für die Tätigkeit der Kautelarjuristen: So sehr diese auch bestrebt war, für den Testator ein umfassendes und vollständiges Testament zu entwerfen, um Nachträge entbehrlich zu machen, so wenig konnte dieser Fall ausgeschlossen werden: Man denke nur an die Begründung des Trebatius: ... utilissimum et necessarium hoc civibus esse propter magnas et longas peregrinationes, quae apud veteres fuissent, ubi si quis testamentum facere non posset, tamen codicllos posset133. Daher wurde für den Fall, dass ein solcher Nachtrag erforderlich werden sollte, präventiv die Möglichkeit der Errichtung von codicilli testamento confirmati offengelassen – eine Möglichkeit, die in der Praxis auch genutzt wurde, wie etwa das Kodizill des Gaius Longinus Castor134 zeigt.

163Für Einzelheiten hinsichtlich der Klausel zur Bestätigung etwaiger künftiger Kodizille sei auf die Kommentierung von P. Oxy. XXII 2348 (testamentum Aurelii Chairemonis, 224 nach Christus) verwiesen.

164gg) dolus malus-Klausel

  • 135 Vergleiche dazu Dieter Nörr, Rechtskritik in der römischen Antike, München 1974, 52 f. sowie Amelot (...)

165Daraufhin folgt in der Urkundenpraxis oftmals die sogenannte dolus malus-Klausel:135 Noch vor der Manzipationsklausel lässt sich – häufig abgekürzt – lesen: hoc testamento dolus malus abesto beziehungsweise ταύτῃ τῇ διαθήκῃ δόλος πονηρὸς ἀπέστη.

166Diese Formel taucht dermaßen stereotyp auf, dass der Schluss nahe liegt, dass sie Musterformularen entstammte und so ihre Verbreitung im römischen Ägypten fand. Diese These wird gestützt durch ein erhaltenes Musterformular, P.Hamb. I 72, 17 (2. Hälfte des 2. Jahrhunderts nach Christus).

  • 136 Amelotti, Testamento, 164. – Vor ihm schon Jean Macqueron, Le testament d’Antonius Silvanus, RHD 23 (...)

167Der Zweck der Klausel wird im Allgemeinen in einer als typisch römischen bezeichneten Denkweise gesehen, nämlich in dem Wunsch des Testators, dass seinem Testament betrügerische Handlungen fernbleiben mögen; gleiches gelte für die Inschriften auf Grabsteinen (huic monumento dolus malus abesto et iuris-consultus).136

  • 137 Vergleiche zum Ganzen Helmut Coing, Die clausula doli im klassischen Recht, in: Hans Niedermeyer / (...)
  • 138 Siehe zu den (heute grundsätzlich zulässigen) sogenannten Verwirkungsklauseln und der Rechtsprechun (...)

168Und in der Tat ist – anders als bei Verträgen, wo das Versprechen des einen Vertragsteils, dass seinerseits kein dolus malus, also böse rechtswidrige Absicht, vorliege und dass er widrigenfalls dafür gerade stehen werde,137 Sinn ergibt – beim Testament, das jedenfalls der Sache nach ein einseitiges Geschäft darstellt, eine Bezugnahme auf einen dolus malus im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung schwerlich vorstellbar. Die ersichtlich zukunftsgewandte Klausel erlangt jedoch einen eigenständigen Zweck darin, dass sie die betroffenen Nachkommen bittet, von einem Angriff auf das Testament abzusehen (ein Anliegen, das auch heute noch Testatoren durchzusetzen versuchen138) und dabei insbesondere auf eine überzogene Auslegung zu verzichten. Weiter ermöglicht sie jedenfalls nach unserem Dafürhalten im Streitfalle dem zuständigen Beamten, sich auf einen formalistischen Standpunkt zurückzuziehen, das heißt: er muss nur dem stattgeben, was – ohne spitzfindige Auslegung – gestützt auf den Testamentstext vorgebracht wird.

  • 139 Zur Manzipationsformel ausführlich Amelotti, Testamento, 163-173 und 226 f.

169hh) Manzipationsklausel139

  • 140 Zum Beispiel FIRA III 47 38-43 (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.).
  • 141 Zum Beispiel BGU I 326, 3-6 (testamentum Gai Longini Castoris, 194 n. Chr.).

170(a) Die Manzipationsklausel hat, wie oben im Rahmen der Entwicklungsstufen des testamentum per aes et libram erläutert, ihren Ursprung darin, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die umständliche Vornahme des (veränderten) Manzipationsaktes verzichtet wurde. Da man sich aber gleichwohl nicht vollständig von den Ursprüngen lösen wollte, verfiel man auf die Idee, die Vornahme der Manzipation mittels einer Klausel im Testament zu fingieren: Diese Klausel, die folgendem Muster folgte: familiam pecuniamque testamenti faciendi causa emit ... sestertio nummo uno, libripende ..., antestatus est ...140, in ihrer griechischen Fassung: οἰκετείαν χρήµατά τε τῆς διαθήκης γενοµένης ἐπρίατο ... σηστερτίου νούµµου ἑνός, ζυγοστατοῦντος ..., ἀντεµαρτύρατο ...141, wirkt auf den ersten Blick wie die Protokollierung einer erfolgten Manzipation; in der Praxis wurde eine solche tatsächlich jedoch nicht vorgenommen.

  • 142 Etwas anders wohl Amelotti, Testamento, 167 f., der die Verwendung der Manzipationsformel hauptsäch (...)

171(b) Die Manzipationsformel stellte damit einen Kompromiss zwischen den althergebrachten Vorgaben und den Erfordernissen der Praxis nach einer einfachen Handhabung der Testamentserrichtung dar – eine Lösung, die uns die Kunstfertigkeit der römischen Juristen zeigt.142

172Die Gefahr, dass das Testament aufgrund der fehlenden Vornahme der Manzipation erfolgreich angegriffen wurde, wird jedenfalls tatsächlich sehr gering gewesen sein, schließlich lag mit den tabulae eine Urkunde vor, die eine anscheinend erfolgte Manzipation protokollierte, wogegen der Gegenbeweis zumindest sehr schwer zu führen gewesen sein wird.

  • 143 Zur Ablehnung einer konstitutiven Schriftform im vorliegenden Zeitraum siehe Amelotti, Testamento, (...)

173Durch die Verwendung der Manzipationsformel wurde zweifellos die Schriftlichkeit der Testamente weiter befördert und zum tatsächlichen Normalfall. Von einer konstitutiven Schriftform im untersuchten Zeitraum (2. bis 3. Jahrhundert nach Christus) zu sprechen, verbietet sich jedoch; dies hätte den Ursprüngen des Testaments in der Manzipation doch zu sehr widersprochen. Mündliche Testamente waren daher weiter möglich, fanden ihre faktischen Grenzen jedoch wie bisher auf der Beweisebene (was zugleich ihren Nachweis heute so schwer macht).143 Aus den genannten Gründen kann man auch der Manzipationsformel als solcher keinen konstitutiven Charakter zuschreiben; ihre Verwendung empfahl sich aber wegen der Beweisbarkeit und wurde daher von den konservativen Juristen im zweiten Jahrhundert nach Christus stets eingefügt, bevor sie im dritten Jahrhundert nach Christus aus dem regelmäßigen Gebrauch verschwand (siehe sogleich).

  • 144 Siehe dazu schon oben (Fußnote 23).
  • 145 Ch.L.A. X 412, I 30 – II 2 (= P.Berol. inv. 7124 = testamentum Marci Sempronii Prisci (131 n. Chr.)

174(c) Unabhängig davon, ob man ein eigenständiges sogenanntes prätorisches Testament propagiert oder ablehnt,144 lässt sich feststellen, dass die Manzipationsklausel als solche (wie letztlich die gesamten Ursprünge des Testaments in der Manzipation) durch eine Entwicklung des prätorischen Rechts an Bedeutung verlor: Als der Prätor die Gewährung der bonorum possessio secundum tabulas nur vom Vorliegen einer schriftlichen, mit den sieben Zeugensiegeln versehenen Urkunde abhängig machte, begann er faktisch das Testament vom Libralakt zu lösen und es kam auf diesen jedenfalls in der Praxis nicht mehr an. Der Bedeutungsverlust spiegelt sich in der Verwendung von Abkürzungen wider: f (amiliam) p (ecuniam) q (ue) t (estamenti) f (aciendi) c (ausa) e (mit) f (iduciarius) M (arcus) Lucretius Clemens (sestertio) n (ummo) (uno) lib (ripende) M (arco) Longino Ḷọṇgọ [...] ante [s] t (atus) C (aium) Longiṇum Priscum.145

175(d) Im dritten Jahrhundert ist dann ein Verzicht auf die Manzipationsformel erkennbar. Dies bedeutet in der Sache die vollständige Loslösung des römischen Testaments von seinem Ursprung, der mancipatio.

  • 146 Zur Frage einer konstitutiven Schriftform in der gräko-ägyptischen Urkundenpraxis siehe Wolff, Rech (...)
  • 147 Wir wollen damit wohlgemerkt nicht en passant eine solche konstitutive gräko-ägyptische Schriftform (...)

176(e) Ferner ist nicht auszuschließen, dass, da die Testamentsurkunden auf Papyri aus Ägypten stammen, die gräko-ägyptische Praxis mit ihrer jedenfalls in der Beweiskraft sehr starken Schriftform146 die Beiseitelassung der Manzipationsklausel im dritten Jahrhundert nach Christus beeinflusst hat: Mangels Verständnisses der Manzipationsklausel oder auch in bewusster Hinwegsetzung über sie (unter Beachtung der genannten Entwicklung des prätorischen Rechts) trat die schriftliche Niederlegung der letztwilligen Anordnungen, also des eigentlichen Testamentsinhalts, in den Vordergrund. Diese Überlegung darf aber nicht in dem Sinn verstanden werden, dass die Kautelarjuristen die möglicherweise bestehende einheimische konstitutive147 Schriftform auf das römische Testament zu transferieren suchten: Dem ist nicht notwendigerweise so; die Erklärung bezieht sich nur auf den Wegfall der Manzipationsklausel.

177ii) Ort und Datum

  • 148 Modestinus (3 reg. sub titulo de bonis libertorum et de testamentis) schreibt hierzu: Cum in testam (...)
  • 149 Abgesehen von der Rechtssicherheit spielt der Zeitpunkt der Testamentserrichtung schon deshalb eine (...)

178(1) Nach der Manzipationsklausel folgt die nach römischem Recht zwar nicht erforderliche148, gleichwohl äußerst nützliche149 und daher in der Urkundenpraxis ständig vorliegende Angabe von Ort und Datum der Testamentserrichtung.

179(2) Im Einzelnen beschränkte man sich in der Praxis bei der Ortsangabe regelmäßig auf die Nennung des Ortes, das heißt der Stadt oder des Dorfes; weitergehende Informationen, etwa darüber, ob die Abfassung im Hause des Testators oder in der Stube eines Schreibers erfolgt war, finden sich normalerweise nicht.

180Die Datierung ist regelmäßig sehr ausführlich: Zuerst wurden nach römischer Rechnung Tag, Monat und Jahr angeführt, letzteres bestimmt durch die Nennung der Namen der Konsuln und oft zusätzlich das Regierungsjahr des jeweiligen Kaisers; darauf folgte häufig ergänzend die Angabe von Monat und Tag nach ägyptischer Rechnung. Letzteres zeigt, dass sich in der sozialen Wirklichkeit die römische Datierung nicht durchsetzen konnte; naheliegenderweise anders war dies bei Testamenten von Soldaten.

  • 150 Amelotti, Testamento, 171.

181(3) Geht man davon aus, dass die Unterzeichnung durch die Zeugen nicht notwendigerweise unmittelbar im Anschluss an die Abfassung des übrigen Testamentstextes erfolgen musste, so stellt sich die Frage, ob das in der Urkunde enthaltene Datum dasjenige der Niederschrift des Testaments oder dasjenige der Unterzeichnung durch die Zeugen war. Wenngleich wir dies aus heutiger Sicht nicht mit Gewissheit sagen können, so lässt sich doch festhalten, dass in aller Regel beide Akte zeitlich sehr nahe beieinander gelegen haben, was schon daraus folgt, dass das Testament sonst nicht vollendet war, so dass man mit Amelotti150 konstatieren kann, dass sich hieraus selten Probleme ergaben.

4. Sonstige Besonderheiten der romano-ägyptischen Testierpraxis

182Als Besonderheit lässt sich die (allerdings nicht sehr umfangreiche) Verwendung von Abkürzungen feststellen:

183a) Über die Praxis können uns dabei letztlich nur die wenigen Urkunden Zeugnis ablegen, die das Testament selbst enthalten. Bei Testamentsentwürfen, - kopien und -eröffnungsprotokollen kann nämlich unseres Erachtens nicht ausgeschlossen werden, dass gegenüber dem eigentlichen Testament zusätzliche Abkürzungen verwendet wurden.

184In den einschlägigen Testamenten (FIRA III 47 = testamentum Antonii Silvani equitis, 142 nach Christus; BGU VII 1695 = testamentum Safinnii Hermini, 157 nach Christus; BGU VII 1696, 2. Jahrhundert nach Christus; P.Mich. VII 437, 2. Jahrhundert nach Christus) finden sich Abkürzungen, was wegen der damit verbundenen Zeit- und Platzersparnis im Testament ebenso nachvollziehbar ist, wie auch sonst im Rechtsleben.

  • 151 Jedoch gibt es Ausnahmen: So wird an einer Stelle (P.Mich. VII 437, 5) ein Vindikationslegat abgekü (...)
  • 152 FIRA III 47, 38 (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.).
  • 153 BGU VII 1695, 3 (testamentum Safinnii Hermini, 157 n. Chr.).
  • 154 FIRA III 47, 38 f. (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.). – Vergleiche dazu auch die A (...)
  • 155 So in P. NYU II 39, 15 f. (335 n. Chr.).

185Abgekürzt wurden regelmäßig nicht die essentiellen Bestandteile des Testaments wie etwa die heredis institutio,151 sondern solche, die von eher untergeordneter Bedeutung waren: Namen (zum Beispiel Aug (ustae) Alex (andrinae), BGU VII 1696, 2) und militärische Rangbezeichnungen (zum Beispiel eq (ues), FIRA III 47, 1; praef (ecti), BGU VII 1696, 2), die Datierung sowie die dolus malus-Klausel: h (oc) t (estamento) d (olus) m (alus) h<a> (besto)152 beziehungsweise d (olus) m (alus) ab (esto)153. Auch die Manzipationsformel wurde bisweilen abgekürzt: Familiam pecuniamque t (estamenti) f (aciendi) c (ausa) e (mit) ...154; dies ist im Übrigen unseres Erachtens ein weiterer Beleg nicht nur dafür, dass der Manzipationsakt als solcher nicht mehr vollzogen wurde, sondern dass auch die Manzipationsklausel ihre Bedeutung verlor, was nicht ausschließt, dass sie gelegentlich weiterverwendet wurde.155

  • 156 Lucius Titius miles notario suo testamentum scribendum notis dictavit et antequam litteris praescri (...)
  • 157 So auch Amelotti, Notariat und Urkundenwesen zur Zeit des Prinzipats (Fußnote 83), S. 390 f.

186b) In rechtlicher Hinsicht war die Verwendung von Abkürzungen wohl nicht zu beanstanden: Die Stelle Paulus (11 resp.) D. 29, 1, 40 pr.156, die gelegentlich als Zeugin für ein Abkürzungsverbot verstanden wird, lässt nur erkennen, dass notae im Sinne eines bloß stenographierten157 Textes im Regelfall (also außer bei Soldaten) nicht als wirksames Testament verstanden werden können.

C. Verwahrung des Testaments und Testamentseröffnung

  • 158 Grundlegend dazu: Enrico Nisoli, Die Testamentseröffnung im römischen Recht, Bern 1949. Aus neueste (...)

187Zwischen der Errichtung des Testaments und dem Tode des Testators konnte unter Umständen viel Zeit vergehen, so dass sich die Frage der Verwahrung des Testaments stellt (I.). Da ferner das Verfahren der Testamentseröffnung für die Testamentspraxis eine große Rolle spielt, werden im Folgenden (II.) ihre Grundzüge dargestellt.158

I. Verwahrung des Testaments

188Feste Regeln hierfür gab es nicht. Die Testamente wurden demnach dort verwahrt, wo sie vor Zerstörung und Verfälschung sicher waren und ihre Vorlage zur Testamentseröffnung alsbald nach dem Tode des Testators sichergestellt war.

  • 159 Siehe Amelotti, Testamento, 183 f. – Dass die private Aufbewahrung praktiziert wurde, zeigt uns ein (...)

189Demnach ist die Verwahrung in Tempeln und Archiven, aber auch bei Verwandten und anderen Vertrauenspersonen, die nach dem Tod des Testators die Eröffnung herbeiführen sollten, bezeugt.159 Bisweilen wird der Testator sein Testament auch im eigenen Haushalt behalten haben.

II. Die Testamentseröffnung

  • 160 Siehe dazu Arangio-Ruiz, Successione testamentaria, 156-162 und 239-241 sowie Kreller, Erbrechtlich (...)

190Im Folgenden wird ein Überblick über die Eröffnung römischer Testamente gegeben. Wir gehen dabei davon aus, dass ihre Eröffnung von reichsrechtlichen Vorschriften bestimmt war; auf die Frage, wie die gräko-ägyptischen Testamente zu eröffnen waren, können wir nur am Rande eingehen.160 Begrifflich verstehen wir – soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt – die Testamentseröffnung in einem engen Sinne, das heißt im Sinne eines von Rechts wegen vorgeschriebenen, formellen Verfahrens.

  • 161 Zu dieser (inklusive der Frage etwaiger Vorläufer der Steuer) siehe ausführlich Günther, „ Vectigal (...)
  • 162 Vergleiche dazu auch das Testament des Caesar, das im Haus des Antonius eröffnet wurde. Dazu ausfüh (...)

1911. Ein solches Verfahren ging erst mit der lex <Iulia de> vicesima hereditatium aus dem Jahre 6 nach Christus einher;161 in den Zeiten vor ihr wird die Einweisung des Erben in das Vermögen ebenfalls – schon aus Publizitätsgründen und um Fälschungsvorwürfen vorzubeugen (man denke nur an die strengen Strafen der lex Cornelia de falsis) – in Gegenwart der – soweit bekannt – potentiell Betroffenen (des gewillkürten Erben; der Intestaterben; der Legatare et cetera) und der Testamentszeugen erfolgt sein, ohne dass es sich dabei um ein fest vorgeschriebenes Verfahren handelte.162

  • 163 Im Einzelnen ist uns ihr Regelungsinhalt kaum erhalten; zu beachten ist zudem, dass die Regelungen (...)
  • 164 Dies folgt aus dem prätorischen Edikt (vergleiche Lenel, EP § 167 [= D. 29, 3]) ebenso wie aus dem (...)
  • 165 Dies liegt auch den Pauli sententiae (PS 4, 6, 3 a.E.) zugrunde: nec enim oportet tam heredibus et (...)

192Die lex <Iulia de> vicesima hereditatium sah eine zunächst fünfprozentige Erbschaftsteuer vor;163 sie enthielt vielleicht selbst Vorschriften hinsichtlich einer formellen Testamentseröffnung, jedenfalls aber wurden derartige Regelungen zeitnah eingeführt: Gewiss ist nämlich, dass die vicesima hereditatium und die Testamentseröffnung für lange Zeit eng miteinander verbunden waren;164 ebenso kann man angesichts dieser Parallelität davon ausgehen, dass die formelle Testamentseröffnung in ihrem (Haupt-) Zweck der effektiven Durchsetzung der Erbschaftsteuer diente.165

1932. Hinsichtlich dieser formellen Testamentseröffnung sollen in der hier gebotenen Kürze folgende wichtige Aspekte herausgegriffen werden: Erstens ist näher zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die formelle Testamentseröffnung zwingend vorgeschrieben war (a). Zweitens stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit für die Testamentseröffnung, namentlich in Ägypten (b). Und drittens bedarf das Verfahren der Testamentseröffnung einer näheren Betrachtung (c).

194Unser Wissen über die formelle Testamentseröffnung schöpft sich dabei vor allem aus folgenden Quellen: D. 29, 3 sowie C. 6, 32. Dazu kommen die schon mehrfach genannten Testamentseröffnungsprotokolle sowie eine causa forensis de aperiundo testamento (BGU I 361 = FIRA III, 170 ff. = Nr. 57). Eine weitere interessante causa schildert uns Marcus Cornelius Fronto in der oratio de testamentis transmarinis.

195a) Erforderlichkeit einer formellen Testamentseröffnung

196Insoweit zeigt sich ein zweigeteiltes Bild:

197aa) Zum einen enthalten der dritte Titel des 29. Buchs der Digesten (Testamenta quemadmodum aperiantur inspiciantur et describantur) ebenso wie C. 6, 32 ausführliche Regelungen zur Testamentseröffnung. Namentlich spricht Ulpian in D. 29, 3, 2 pr. (50 ad ed.) davon, dass das Testament nicht lediglich ein instrumentum des Erben, sondern ein publicum instrumentum sei. Überdies sagt er in D. 29, 3, 4 (50 ad ed.): Cum ab initio aperiendae sint tabulae, praetoris id officium est, ut cogat signatores convenire et sigilla sua recognoscere.

  • 166 Vergleiche dazu auch Nisoli, Testamentseröffnung (Fußnote 162), 76 ff.
  • 167 Es muss hier wohl signatae heißen.

198bb) Andererseits166 aber können wir in Ulpian (50 ad ed.) D. 29, 5, 3, 19 f. über die SCta Silanianum und Claudianum lesen: Aperire autem hic ille videtur qui naturaliter aperit, sive sint signatae sive non sint legatae167, sed tantum naturaliter clausae. Aperire accipere debemus prohibitos nos vel palam vel publice vel secreto: omnis enim apertura prohibita est.

199cc) Während somit D. 29, 3 sowie C. 6, 32 auf eine obligatorische Testamentserrichtung hinzudeuten scheinen, zeigt vor allem D. 29, 5, 3, 20, dass es weiterhin eine Eröffnung in privatem Rahmen ohne Beteiligung staatlicher Organe gegeben haben muss. Mithin stellt sich die Frage, wie diese unterschiedlichen Befunde miteinander in Einklang zu bringen sind. Zu einer Lösung gelangen wir unseres Erachtens, wenn wir uns der Frage von den Rechtsfolgen her nähern:

200(1) Die härteste denkbare Sanktion für einen Verstoß gegen die Vorschriften über die formelle Testamentseröffnung wäre die der Nichtanerkennung des betreffenden Testaments. Jedoch stellte dies angesichts der in den PS (4, 6, 2) erwähnten 5000 Sesterzen Strafe eine schwerlich verständliche doppelte Sanktion dar und ginge ersichtlich über jegliches Ziel hinaus. Überdies wäre dann – weil überflüssig – nicht zu erklären, dass nach den SCta Silanianum und Claudianumjegliche Art der Testamentseröffnung verboten war (D. 29, 5, 3, 20), darunter ausdrücklich auch diejenige in privatem Rahmen.

201(2) Daher zog die Vorschrift, die sich mit der formellen Testamentseröffnung beschäftigte, wohl nicht die strenge Rechtsfolge der Nichtanerkennung des Testaments nach sich. Da aber gleichzeitig angesichts der Selbstverständlichkeit, mit der sich die römischen Juristen mit Einzelheiten der Testamentseröffnung beschäftigen, auch nicht davon auszugehen ist, dass die formelle Testamentseröffnung nur eine ohne Weiteres zu umgehende Empfehlung darstellte, wird die Regelung zwar einerseits die formelle Testamentseröffnung zwingend vorgeschrieben haben, andererseits aber im Falle des Verstoßes nicht die Nichtanerkennung der Erbschaft beinhaltet haben.

  • 168 Wenngleich dieser Begriff regelmäßig nur im Hinblick auf private Rechtsgeschäfte verwendet wird, si (...)

202Man könnte mit anderen Worten von einer lex minus quam perfecta168 sprechen, bei welcher die drohenden 5000 Sesterzen Strafe (sowie gegebenenfalls die Strafandrohungen der lex Cornelia de falsis) einen mittelbaren Eröffnungszwang schufen.

203dd) In der Praxis war – wie uns die erhaltenen Testamentseröffnungsprotokolle (zu diesen im Einzelnen unten) zeigen – in Ägypten die Testamentseröffnung gang und gäbe. Angesichts der soeben geschilderten drohenden Nachteile überrascht dies nicht.

  • 169 In den Anträgen auf Eröffnung gräko-ägyptischer Testamente finden sich die Gebühren von 12 Drachmen (...)

204Dennoch wird es Erben gegeben haben, die die geschilderten Gefahren auf sich nahmen. Die Motive hierfür liegen auf der Hand: Der eine wird von den anderen Hinterbliebenen keine Schwierigkeiten erwartet haben, der andere mag die (sicherlich anfallenden169) Gebühren der formellen Testamentseröffnung vermieden haben. Nachvollziehbar vor allem ist aber der Wunsch, die Erbschaftsteuer zu vermeiden (siehe dazu unten).

205b) Zuständigkeit für die Testamentseröffnung

  • 170 Siehe auch den Überblick bei Paul M. Meyer, Juristische Papyri. Erklärung von Urkunden zur Einführu (...)

206Weiter ist zu untersuchen, welches Organ für die Durchführung der formellen Testamentseröffnung zuständig war; insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, ob Verbindungen hinsichtlich Zuständigkeit (und Verfahren) zwischen Testamentseröffnung und Erhebung der Erbschaftsteuer bestanden.170

207Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der spärlichen Zeugnisse nur einige Anmerkungen möglich sind:

  • 171 PS 4, 6, 2.

208aa) Die PS sprechen im Hinblick auf die (sachliche) Zuständigkeit lediglich von magistratus.171 Für die Urkundenpraxis im römischen Ägypten lassen sich Rückschlüsse aus den überlieferten Urkunden, namentlich aus den Eröffnungsvermerken der Testamentseröffnungsprotokolle, ziehen:

  • 172 Vergleiche auch Amelotti, Testamento, 188: „I tentativi di rintracciare una regola non sono riuscit (...)
  • 173 Zum Kaisareion und seiner Funktion für kultische wie öffentliche Zwecke siehe Silvia Strassi, Οἱ ἐκ (...)

209(1) Diese Vermerke, die mit den Worten (sc. hoc testamentum) apertum et recitatum beziehungsweise (sc. ἡ διαθήκη) ἠνύγη καὶ ἀνεγνώσθη beginnen und mit dem Eröffnungsdatum enden, enthalten regelmäßig neben der geographischen Ortsangabe (Metropolis oder κώµη) weitere – auf den ersten Blick verwirrende172 – Angaben: So ist einerseits zum Teil vom Caesarium (Καισαρεῖον)173, zum Teil vom forum Augustum (Σεβαστή ἀγορά) die Rede, andererseits wird an eine der beiden gerade genannten Alternativen anschließend die statio vicesima hereditatium (zum Teil auch: statio vicesima hereditatium et manumissionum) oder das λογιστήριον des Strategen genannt.

210(2) Der – sehr dünne – Befund lässt sich folgendermaßen deuten:

211Die erste Angabe (Caesarium beziehungsweise forum Augustum) stellt nur eine Präzisierung der geographischen Angabe dar; die Erwähnung geschah vielleicht vor dem Hintergrund, dass nach römischem Recht die Eröffnung in foro vel basilica zu erfolgen hatte (PS 4, 6, 2).

212Die zweite Angabe (statio vicesima hereditatium beziehungsweise λογιστήριον des Strategen) gibt Hinweise auf die Zuständigkeit für die Testamentseröffnung, welche – wie schon oben betont – in engem sachlichem Zusammenhang mit der Erhebung der Erbschaftsteuer stand, weshalb im Folgenden kurz auf deren Zuständigkeit einzugehen ist:

  • 174 Siehe die umfassenden Nachweise bei Günther, „Vectigalia“ (Fußnote 162), 57 ff.
  • 175 P. Ross. Georg. II 26, II 7, 160 n. Chr.
  • 176 Siehe zum Ganzen ausführlich Günther, „Vectigalia“ (Fußnote 162), 57 ff., speziell zu Ägypten 79. D (...)

213(a) Aufgrund des Nebeneinanders der verschiedenen Verwaltungsbereiche in der Kaiserzeit, der unterschiedlichen regionalen Untergliederungen sowie aufgrund von Verwaltungsreformen war die Zuständigkeit für die Verwaltung der Erbschaftsteuer lange Zeit in der Forschung umstritten.174 Sven Günther hat es unlängst vermocht, etwas Licht in das Dunkel zu bringen: Er legt anhand der allerdings recht wenigen Quellen dar, dass die Erbschaftsteuer, deren Erträge dem aerarium militare zukamen, jedenfalls im zweiten Jahrhundert nach Christus noch von privaten Steuerpächtern (publicani) erhoben wurde, welche zum Teil als vicensumarii = εἰκοστῶναι175 bezeichnet werden. Zunächst nur neben sie traten, wohl anfangs zur Überwachung, procuratores XX hereditatium, welchen ein starker Verwaltungsunterbau zuarbeitete.176

  • 177 Zum vielschichtigen Begriff statio, der sowohl Verwaltungsgebäude als auch die Verwaltung in einem (...)
  • 178 Mitunter waren diese auch für die Freilassungssteuer zuständig, vergleiche den Namen statio vicesim (...)

214(b) Wenn folglich in den Testamenten gelegentlich die Rede davon ist, dass die Testamente in der statio vicesima177 eröffnet werden, so zeigt dies zwar, dass es ab einem gewissen Zeitpunkt (jedenfalls seit Anfang des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, vergleiche P. Berol. inv. 7124 = Ch.L.A. X 412, II 10 ff. = testamentum Marci Semproni Prisci, 131 nach Christus) Einrichtungen gab, die für die Erhebung der Erbschaftsteuer178 zuständig waren, und dass in diesen Einrichtungen auch Testamente eröffnet wurden. Dass diese stationes zugleich auch für die Testamentseröffnung als solche zuständig waren, lässt sich daraus aber ebensowenig mit Sicherheit folgern wie ausschließen; gewiss ist nur ein enger räumlicher und – so wird man sachnah annehmen dürfen – auch zeitlicher Zusammenhang von Steuererhebung und Testamentseröffnung.

  • 179 Die Funktion des Prokurators Cosmus bleibt ebenso im Unklaren wie die des Aelius Epaphroditus.

215(c) Speziell für Ägypten hilft der bekannte P. Ross. Georg. II 26, 7 f. aus dem Jahre 160 nach Christus weiter: Οὐαλέριος Κάσσιος ὁ καὶ Γέµ [ι] νος καὶ Ἀτίνιο [ς ..]. [.] ουµε̣ [..εἰ] κ̣ο̣σ̣|τ̣ῶ̣ν̣α̣ι̣ κλη [ρο] ν̣οµίων διὰ Ἰουλί̣ου’ ἀδιούτορος Αἰλίῳ Ἐπαφροδίτῳ Σεβαστοῦ ἀπελευθέρῳ χαί [ρειν.]: Mit der Bitte um einen zeitlichen Aufschub bis zum Eintreffen ihrer, der Steuereintreiber, Gehilfen wenden sich, wie aus dem nachfolgenden Text (P.Ross. Georg. II 26, 8 ff.) erkennbar ist, zwei εἰκοστῶναι = vicensumarii, ein Valerius Cassius alias Geminus und ein Atinius, über den adiutor Iulius an den kaiserlichen Freigelassenen Aelius Epaphroditus, nachdem sie vom kaiserlichen Prokurator Cosmus erfahren hatten, dass in der Gegenwart ebenjenes Aelius Epaphroditus Testamente im arsinoitischen Gau eröffnet werden sollten. Der Papyrus beweist demnach nicht nur die Existenz privater Steuereintreiber jedenfalls zu den Zeiten des Antoninus Pius und jedenfalls für Ägypten.179 Darüber hinaus findet sich, da die Steuereintreiber um einen Aufschub der von anderen organisierten Testamentseröffnung bitten, eine deutliche organisatorische Trennung zwischen den Steuereintreibern und dem für die Eröffnung zuständigen Personal.

  • 180 Vergleiche auch Eck, Die staatliche Organisation Italiens (Fußnote 165), 118 Fußnote 37.

216(d) Wer für die Testamentseröffnung als solche freilich zuständig war, ob es sich dabei um eine staatliche Einrichtung handelte oder um eine private Institution (mit der Folge, dass die dort Tätigen – modern gesprochen – als Beliehene tätig geworden wären), lässt sich nicht mit völliger Sicherheit sagen.180

  • 181 Diese sind in römischer Zeit: BGU I 135 (139-161 n. Chr.); CPR XVI 3 (138-161 n.
    Chr.); P.Fouad I 3 (...)
  • 182 Wohl ebenso verhält es sich auch im Falle des BGU I 135.
  • 183 P. Mert. II 75 und P. Oxy. XLIV 3166.

217Wenn man zum Vergleich die Anträge heranzieht, die zur Eröffnung gräko-ägyptischer Testamente eingereicht wurden,181 so ergibt sich folgendes Bild: In P.Fouad. I 32 und in P. Lond. II 171b (= M.Chr. 309) ist der Adressat der Eingabe der Stratege;182 in anderen Fällen ist eine mit lokalen Honoratioren besetzte Kommission (αἱρεθέντες πρὸς τῇ λύσει τῶν διαθηκῶν) erkennbar.183 Später, im Jahre 307 nach Christus (P.Oxy. LXIII 4354), ist der Logistes zuständig.

  • 184 P. Oxy. VIII 1114 (237 n. Chr.) = Sel. Pap. II 326 = ChLA III 216 = FIRA III 63 = C.Pap. Lat. 217; (...)

218Überdies sind auf uns Zeugnisse gekommen, die zeigen, dass Erklärungen über das Erbe vor dem procurator usiacus abgegeben wurden;184 offenbar war auch dieser, jedenfalls im Bereich Alexandrias, mitunter zuständig.

219bb) Daraus wird man folgende Schlüsse ziehen dürfen: Offenbar war grundsätzlich – oder besser: regelmäßig – der Stratege zuständig, nach für uns nicht mehr erkennbaren Gesichtspunkten mitunter auch andere Beamte beziehungweise Beauftragte. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass irgendwann einmal das Personal der statio vicesima neben der Erhebung der Steuer auch für die vorgeschaltete Testamentseröffnung zuständig war, gewiss ist dies aber ebensowenig.

  • 185 Hierzu gibt uns neben den Testamentseröffnungsprotokollen eine causa forensis de aperiundo testamen (...)

220c) Kurzüberblick über das Verfahren der Testamentseröffnung185

  • 186 Vergleiche hierzu auch Ulp. (50 ad ed.) D. 29, 3, 2, 4.

221aa) Nach dem Tod des Testators, der eine selbstverständliche Voraussetzung für die Testamentseröffnung war,186 musste das Testament grundsätzlich innerhalb von 3 oder 5 Tagen (gemeint ist wohl: innerhalb von drei bis fünf Tagen) eröffnet werden, wenn die Testamentszeugen greifbar waren; anderenfalls lief die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Zeugen zusammengekommen waren (PS. 4, 6, 3). Als Grund für eine derartig schnelle Testamentseröffnung führen die PS nicht so sehr das Interesse der Erben, Legatare und freizulassenden Sklaven an als vielmehr das öffentliche Interesse an der Steuereintreibung.

  • 187 Zu dessen Person – regelmäßig wird es sich um einen Freund oder Verwandten des Testators gehandelt (...)
  • 188 Vergleiche BGU I 361 = FIRA III, 170 ff. = Nr. 57: Im dort aufgeführten Prozessprotokoll war eröffn (...)
  • 189 Sven Günther überlegt, ob das Amt des in AE 1993, 313 genannten invitator item supprocurator ad XX (...)
  • 190 Siehe die Nachweise oben in Fußnote 185.

222bb) Eingeleitet wurde das Verfahren in der Regel von demjenigen, der das Testament auf Wunsch des Testators verwahrt hatte und von diesem gebeten worden war,187 für die Eröffnung zu sorgen.188 Der Verwahrer wird dies im Normalfall schon deshalb getan haben, weil er jedenfalls sozial dazu verpflichtet war. Bedenkt man ferner das staatliche Interesse an einer raschen Testamentseröffnung, so ist nicht auszuschließen, dass der Staat, der sich nicht auf das Tätigwerden der Vertrauensperson verlassen konnte, Vorkehrungen zur Einleitung des Verfahrens traf.189 Im römischen Ägypten schließlich zeigen die Anträge auf Eröffnung des Testaments190 durch die Verwahrer der (allerdings gräko-ägyptischen) Testamentsurkunden, dass diese ihrer jedenfalls sozialen Pflicht zur Vorlage des Testaments nachkamen und dies offenbar, ohne dass eine besondere Aufforderung ergangen war.

  • 191 Vergleiche D. 43, 5 (De tabulis exhibendis).

223cc) Da eine Testamentseröffnung nur möglich war, wenn das Originaltestament vorlag, stand erforderlichenfalls ein prätorischer Rechtsbehelf zur Verfügung: das interdictum de tabulis exhibendis, mit welchem jeder Interessent (Erbe, Legatar et cetera) die Herausgabe der Testamentsurkunde erzwingen konnte.191 Im Regelfall, in dem eine Vertrauensperson nach dem Willen des Erblassers das Verfahren einleitete und hierfür die Testamentsurkunde vorlegte, wird es gleichwohl keine Schwierigkeiten gegeben haben.

  • 192 Zwar spricht Ulp. (50 ad ed.) D. 29, 3, 4 vom praetor, jedoch kann dies nach den obigen Ausführunge (...)
  • 193 Ulp. (50 ad ed.) D. 29, 3, 4.

224dd) Danach mussten die Zeugen zusammengerufen (rogiert) werden, damit sie die Echtheit und Unversehrtheit des Testaments feststellen konnten; ihre Ladung geschah durch den zuständigen Magistrat.192 Dieser Ladung musste Folge geleistet werden, gegebenenfalls konnte der Magistrat einen unwilligen Zeugen zwingen: praetoris id officium est, ut cogat signatores convenire et sigilla sua recognescere193.

  • 194 PS 4, 6, 2.
  • 195 Ulp. (50 ad ed.) D. 29, 3, 6 ; PS 4, 6, 1. – Zur Handhabung in der Praxis vergleiche aber das testa (...)
  • 196 Gai. (17 ad ed. provinc.) D. 29, 3, 7.
  • 197 Wie aus Gai. (17 ad ed. provinc.) D. 29, 3, 7 folgt, war es anschließend erforderlich, das Testamen (...)

225ee) Am Tag der eigentlichen Testamentseröffnung – tagsüber, inter horam secundam et decimam diei194 – wurde zunächst die Anwesenheit (und wohl auch Identität) der geladenen Testamentszeugen überprüft. An sich mussten alle Zeugen anwesend sein; es genügte allerdings auch die Mehrheit der Zeugen (maxima pars),195 unter Umständen konnte der Magistrat sogar die Heranziehung glaubwürdiger Männer (optimae opinionis viri<s>196) als Eröffnungszeugen anordnen, wenn die sofortige Eröffnung für erforderlich erachtet wurde.197

226Für die Handhabung in der Praxis vergleiche die Ausführungen zum testamentum Gai Longini Castoris (BGU I 326, 194 nach Christus).

227Neben den Testamentszeugen werden in der Praxis regelmäßig die potentiellen Erben (vergleiche P. Laur. I 4, 10: διὰ Αὐρηλίου Ἀµµωνίου διαδόχο [υ), sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse (Legatare et cetera) sowie der Schreiber, der das Eröffnungsprotokoll abzufassen hatte, zugegen gewesen sein.

  • 198 Die Nichtanerkennung des Siegels durch einen oder mehrere der Zeugen sorgte übrigens nicht dafür, d (...)
  • 199 Ulp. (50 ad ed.) D. 29, 3, 2, 6.
  • 200 PS 4, 6, 1.

228ff) Waren die soeben genannten Personen anwesend, folgte zunächst die Überprüfung und Anerkennung der Siegel durch die Zeugen, welchen der Reihe nach die Testamentsurkunde vorgelegt wurde und die gebeten wurden, ihr Siegel (und gegebenenfalls ihre superscriptio) anzuerkennen.198 Dann wurde der Faden, der die Wachstafeln miteinander verband, durchgeschnitten und der Text des Testaments – mit Ausnahme des Datums199, anstößiger Passagen sowie solcher, deren Verlesung der Erblasser verboten hatte – vorgelesen.200

229gg) Abschließend wurde ein Protokoll über die erfolgte Testamentserrichtung erstellt, welches sich (jedenfalls) aus dem (wesentlichen) Testamentsinhalt im Wortlaut sowie dem schon oben erwähnten Eröffnungsvermerk zusammensetzte.

  • 201 Amelotti, Testamento, 187 Fußnote 5.
  • 202 Siehe dazu sogleich.

230Die Notwendigkeit der Errichtung eines solchen Protokolls ergibt sich nicht aus den Quellen; jedoch deutet die Häufigkeit der Testamentsprotokolle in der Praxis auf ein vorgeschriebenes Instrument hin,201 in jedem Fall ergibt sich sein Nutzen von selbst, jedenfalls ab der Zeit, ab der das Originaltestament in öffentlichen Archiven verblieb.202

  • 203 Testamentum Marci Sempronii Prisci (Ch.L.A. X 412 = P.Berol. inv. 7124).
  • 204 P. Mich. VII 439.
  • 205 Zum Beispiel das testamentum Aurelii Hermogenis (P.Oxy. VI 907; 276 n. Chr.).
  • 206 Siehe dazu insbesondere die Einzelkommentierung.
  • 207 Ebenso Amelotti, Testamento, 188 f.

231Auch hinsichtlich der Sprache der Testamentseröffnungsprotokolle enthalten die Quellen keine Vorschriften. Den Dokumenten der Praxis entnehmen wir, dass zwei Protokolle aus den Jahren 131 nach Christus203 und 147 nach Christus204 in lateinischer Sprache verfasst sind, während andere aus der Zeit nach der Verfügung des Alexander Severus, welche das Testieren in griechischer Sprache erlaubte, die griechische Sprache aufweisen.205 Die scheinbar klare Schlussfolgerung (vor dem Erlass: Pflicht zur lateinischen Sprache; danach: auch die griechische Sprache erlaubt) gerät jedoch dadurch ins Wanken, dass sich mit BGU VII 1655 (169 nach Christus), P. L.Bat. XIII 14 (127-148 nach Christus) und BGU I 326 (194 nach Christus)206 drei frühere Eröffnungsprotokolle finden, die in griechischer Sprache verfasst sind. Da es sich dabei jedoch jeweils nur um ins Griechische übersetzte Kopien von im Original auf Latein verfassten Eröffnungsprotokollen handelt,207 spricht viel dafür, dass erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Errichtung römischer Testamente in griechischer Sprache erlaubt war, diese Sprache auch für die Protokolle gestattet war. Dafür lässt sich im Übrigen auch anführen, dass es schwer vorstellbar ist, dass die Römer, die vor der Constitutio Antoniniana so viel Wert auf die Einhaltung der lateinischen Sprache gelegt hatten und die um die Bedeutung der Testamentseröffnung für die tatsächliche Rechtsdurchsetzung wussten, ohne Not die Verwendung der griechischen Sprache erlaubt hätten.

232hh) Vom Testamentseröffnungsprotokoll konnten Abschriften, auch in griechischer Übersetzung, erworben werden. Für ein Beispiel und Einzelheiten vergleiche das testamentum Gai Longini Castoris (BGU I 326).

  • 208 Siehe hierzu die ausführlichen Nachweise bei Nisoli, Testamentseröffnung (Fußnote 162), 56 ff.
  • 209 Vergleiche Ulp. (19 ad ed.) D. 10, 2, 4, 3; Gaius (17 ad ed. provinc.) D. 29, 3, 3.
  • 210 PS 4, 6, 1.
  • 211 So Biondi, Successione testamentaria, 602 f.; Nisoli, Testamentseröffnung (Fußnote 162), 56 ff.; Am (...)

233Über das Schicksal des Testaments selbst schließlich wurde viel gestritten,208 denn teils sprechen die Quellen von einer Aushändigung der Testamentstafeln an denjenigen, der den größten Teil des Nachlasses erhielt,209 teils aber von der Verwahrung im Gerichtsarchiv.210 Im Ergebnis spricht vieles dafür, dass die widersprechenden Stellen auf einem unterschiedlichen Rechtsstand zu verschiedenen Zeiten beruhen, dass mit anderen Worten die geschichtliche Entwicklung vom erstgenannten hin zum zweitgenannten Konzept ablief und am Ende die Verwahrung im Gerichtsarchiv stand, wo allen Interessierten eine Einsichtnahme ermöglich wurde.211

Notes

1 Gewiss ist hinsichtlich der Ursprünge des römischen Testaments sowie der Frage nach der Gewohnheit oder gar sittlichen Pflicht der Römer zur Testamentserrichtung vieles strittig; die vorliegende Untersuchung ist jedoch nicht der Ort dafür, diesen Fragen nachzugehen. Siehe hierzu grundlegend Edward Champlin, Final Judgments. Duty and Emotion in Roman Wills, 200 B.C.-A.D. 250, Oxford 1991 sowie ders., Creditur vulgo testamenta hominum speculum esse morum: Why the Romans made Wills, Classical Philology 84 (1989), 198-215. – Zum Forschungsstand insgesamt siehe David Cherry, Intestacy and the Roman Poor, TR 64 (1996), 155-172 und Yaakov Stern, The Testamentary Phenomenon in Ancient Rome, Historia 49 (2000), 413-428.

2 Einen guten Überblick über diese bietet Amelotti, Testamento, 10-74, aktualisiert in ders., Il testamento romano classico alla luce di nuovi documenti (Fußnote 3). Neu edierte Testamentsurkunden findet sich auch bei Migliardi Zingale, Testamenti. Eine knappe Zusammenfassung der Praxis im römischen Ägypten mit Ausblick auf die Spätantike findet sich neuerdings bei Maria Nowak, Titius heres esto. The Role of the Legal Practice in the Law-Creation in Late Antiquity, JJP 40 (2010), 161-184. – Die nachfolgende Aufzählung erfasst die wichtigsten Quellen.

3 Das sogenannte testamentum porcelli ist eine Parodie eines unbekannten Autors, welche etwa Ende des 4. Jh. n. Chr. entstanden ist; es ist uns in acht Handschriften überliefert. Vergleiche zum testamentum porcelli vor allem Nikolaus Adalbert Bott, Testamentum porcelli, Zürich 1972 sowie aus neuerer Zeit Edward Champlin, The testament of the Piglet, Phoenix 41 (1987), 174-183 und Paolo Poccetti, Le testamentum porcelli, entre philologie et pastiche Macaronique, REL 81 (2003), 252-276.

4 Die sogenannte Causa Curiana, ein römischer Erbschaftsstreit aus dem 1. Jh.v. Chr., ist uns vor allem durch Cicero überliefert (namentlich Cic., de orat. 1, 180 und 242- 245; 2, 24, 240 f.; 220-223; Brut. 144 f., 194-199; top. 44; Caecin. 52 f., 67-70). Der Fall ist zum einen deshalb so berühmt, weil man aus dem Ausgang des Rechtsstreits (Obsiegen der Auslegung nach dem Willen über die Wortlautinterpretation) – in dieser Konsequenz wohl zweifelhaft – das Eindringen der Rhetorik in die Rechtswissenschaft sah, und zum anderen weil die Pupillarsubstitution auch als Vulgarsubstitution ausgelegt wurde. Die Causa Curiana wurde in der Literatur ausführlich behandelt. Vergleiche daher statt vieler Alfons Bürge, Die Juristenkomik in Ciceros Rede Pro Murena. Übersetzung und Kommentar, Univ. Diss. Zürich 1974, 46 ff. ; ferner: Gerardo Turiel de Castro, De Causa Curiana, Salamanca 1976 sowie aus neuerer Zeit Verena Halbwachs, Causa Curiana, in: Ulrich Falk / Michele Luminati / Matthias Schmoeckel (Hrsg.), Fälle aus der Rechtsgeschichte, München 2008, 14-28.

5 Ca. 8 - 2 v. Chr., abgedruckt in FIRA III, 209 ff. = Nr. 69.

6 1. Jh. n. Chr., abgedruckt in FIRA III, 218 f. = Nr. 70.

7 Hier sticht hervor das sogenannte testamentum P. Dasumii Tusci nobilis viri (108 n. Chr.): Auf einer großen Marmortafel, die am Grab aufgestellt war, wurde (jedenfalls fast) das ganze Testament des Erblassers wiedergegeben. Abgedruckt ist der Text des Testaments in FIRA III, 132 ff. = Nr. 48. Nach dem Fund eines neueren Fragments steht fest, dass der Testator nicht Publius Dasumius geheißen haben kann, vergleiche hierzu Werner Eck, Zum neuen Fragment des sogenannten Testamentum Dasumii, ZPE 30 (1978), 277-295. Eine umfassende Bibliographie findet sich auf der Homepage der „The Roman Law Library“ unter http://webu2.upmfgrenoble.fr/Haiti/Cours/Ak/index.htm; ferner noch: Joshua C. Tate, New Thoughts on the ’Will of Dasumius’, SZ 122 (2005), 166-171.

8 Vergleiche die sogenannte cretio Herenniae Helenae (151 n. Chr.) = FIRA III, 179 f. = Nr. 59 sowie die cretio Valeriae Serapiadis (170 n. Chr.) = FIRA III, 181 f. = Nr. 60.

9 Causa forensis de aperiundo testamento (184 n. Chr.), FIRA III, 170 ff. = Nr. 57; petitio legati a cive romano relicti (176 n. Chr.), FIRA III, 192 f. = Nr. 65.

10 Vergleiche die codicilli filii familias cuiusdam (175 n. Chr.), FIRA III, 170 = Nr. 56.

11 Vergleiche zum Beispiel die declaratio hereditatis tributorum causa facta (246 n. Chr.), FIRA III, 184 ff. = Nr. 62. Ferner die agnitio bonorum possessionis in P.Thomas 20 (270 n. Chr.) mit weiteren Nachweisen zu den agnitiones bonorum possessionis.

12 Vergleiche die Auflistung bei Amelotti, Testamento, 9-74 sowie zu seither edierten Urkunden Migliardi Zingale, Testamenti.

13 Amelotti, Testamento.

14 Die Darstellung muss sich angesichts der Komplexität des römischen Erbrechts auf die wichtigsten Erfordernisse beschränken. Für Einzelheiten sei ein für alle Mal auf die umfangreiche Literatur verwiesen, namentlich auf: Voci, DER I und II; Biondi, DER; ders., Successione testamentaria; Vittorio Scialoja, Diritto ereditario romano. Concetti fondamentali, Rom 1934.

15 Auf das prätorische Erbrecht ist nur am Rande einzugehen, namentlich bei der Frage nach einem sogenannten prätorischen Testament, da es ja gerade Anliegen und Aufgabe der Kautelarjuristen war, ein – insbesondere korrigierendes – Eingreifen des Prätors zu vermeiden.

16 Für Einzelheiten vergleiche Amelotti, Testamento.

17 Siehe dazu Gai. 2, 101, 103; Inst. 2, 10, 1. Ferner Kaser, RP I, 105 f. mit weiteren Nachweisen sowie Luciano Minieri, Il „testamentum in procinctu“, SDHI 64 (1998), 253-296.

18 Siehe hierzu nur Kaser, RP II, 463 ff.

19 Umstritten ist, ob das sogenannte Soldatentestament und das sogenannte prätorische Testament jeweils eine eigenständige Testamentsform bildeten. Auf die Frage der Natur des sogenannten testamentum militis (Soldatentestament; Militärtestament) wird im Rahmen der Kommentierung, insbesondere zum testamentum Antonii Silvani equitis (FIRA III 47, 142 n. Chr.), eingegangen. Sinnvollerweise wird man insoweit nur von erleichternden Sondervorschriften, nicht aber von einer eigenständigen Testamentsform sprechen dürfen. Das prätorische Testament als Testamentsform wird namentlich von Voci, DER II, 73 ff. (mit weiteren Nachweisen) postuliert; ihm widerspricht nachdrücklich Amelotti, Testamento, 191 ff. – In der Sache läuft die Debatte letztlich auf die Frage hinaus, ob sich ab einem gewissen Zeitpunkt, nachdem die Prätoren in ständiger Praxis unter bestimmten Voraussetzungen die bonorum possessio (secundum tabulas) gewährt hatten, eine vereinfachte Form des Testaments herausbildete, welche statt der Protokollierung eines (fiktiven) Manzipationsaktes nur noch das Vorliegen einer Testamentsurkunde mit sieben Zeugensiegeln verlangte und bei der die Schriftform ein konstitutives Erfordernis war. – Im Ergebnis kann unseres Erachtens Amelotti (Testamento, 191 ff.) überzeugend darlegen, dass ein sogenanntes prätorisches Testament als eigenständige Testamentsform nicht bestand. – Zur Frage einer konstitutiven Schriftform siehe auch kurz unten die Ausführungen zur Manzipationsklausel sowie Teil 3 (Schlussbetrachtungen).

20 Hierfür sei nur auf die großen Handbücher verwiesen: Voci, DER I und II; Biondi, DER; ders., Successione testamentaria; Kaser, RP I, 105 ff., 668 ff., jeweils mit vielen weiteren Nachweisen. – Im Folgenden wird daher vor allem neuere Literatur zitiert.

21 Gai 2, 104 ff.

22 Von einem Erblasser im eigentlichen Sinn soll hier deshalb nicht die Rede sein, da eine lebzeitige Übertragung an den familiae emptor und nicht eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. – Siehe zu diesem Thema auch Francesca Terranova, Sulla natura ’testamentaria’ della cosiddetta mancipatio familiae, APal. 53 (2009), 299-335 mit umfangreicher Literatur zu den Ursprüngen der mancipatio familiae, insbesondere in den Fußnoten 1-9. Vergleiche ferner: Giovanna Coppola Bisazza, Brevi riflessioni sulla funzione della mancipatio familiae, IURA 50 (1999), 161-172.

23 Ob diese frühe Manzipation sofortige Wirkung zeitigte oder ob die Rechtswirkungen bis zum Tod des „Erblassers“ suspendiert waren, ist umstritten. Im ersteren Sinne etwa Stiegler, SZ 111 (1994), 622, im zweiteren etwa Fritz Schulz, Classical Roman Law, Oxford 1951 [Nachdruck 1961], 242. – Naheliegend dürfte eine historische Entwicklung von Ersterem hin zu Zweiterem sein; darauf deuten erstens die Schilderung bei Gai. 2, 102 (... is si subita morte urgebatur, amico familiam suam, id est patrimonium suum, mancipio dabat eumque rogabat, quid cuique post mortem suam dari vellet.) und zweitens ein Rückschluss aus dem nachfolgenden Stadium hin, in welchem man eine Trennung zwischen mandatela und custodela vornahm (Gai. 2, 104), was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Wirkungen suspendiert gewesen wären. – So im Ergebnis auch Kaser, RP I, 108 mit weiteren Nachweisen.

24 Siehe zum Ganzen Kaser, RP I, 108, und die Nachträge in RP II, 573 mit weiteren Nachweisen zu den umstrittenen Einzelheiten.

25 Gai. 2, 104: ... dicis gratia propter veteris iuris imitationem ...

26 So lässt sich die Schilderung in Gai. 2, 103 verstehen: ... nunc vero alius heres testamento instituitur, a quo etiam legata relinquantur, alius dicis gratia propter veteris iuris imitationem familiae emptor adhibetur. – Jedoch darf man nicht aus den Augen verlieren, dass es sich bei den Gaianischen Institutionen primär um ein Elementarlehrbuch handelte, in welchem Gaius Wert auf die Erklärung der Ursprünge legte, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Praxis – wie noch zu zeigen sein wird – weiterentwickelt und auf die Vornahme des veränderten Manzipationsaktes verzichtet hat. Siehe dazu sogleich.

27 Amelotti, Testamento, 163 ff. – Zu den Einzelheiten siehe unten.

28 Für die Grundlagen sei auf die großen Handbücher verwiesen: Voci, DER I und II; Biondi, DER; ders., Successione testamentaria; Kaser, RP I, 105 ff., 668 ff. nebst den Nachträgen in RP II, 573, 608 ff., jeweils mit vielen weiteren Nachweisen. – Eine ausführliche Darstellung der Praxis bietet Amelotti, Testamento, 111-190.

29 Eine derartige Einteilung ist rein der Zweckmäßigkeit geschuldet; die Römer kannten sie nicht.

30 Zum insbesondere in der italienischen Literatur vieldiskutierten Charakter des schriftlichen Testaments des klassischen römischen Rechts siehe Teil 3 (insbesondere Fußnote 993).

31 So treffend Theodor Mommsen, Römisches Strafrecht, Leipzig 1899, 669 ff. ; siehe auch Fabio Marino, Il falso testamento nel diritto romano, SZ 105 (1988), 634-663, jeweils mit weiteren Nachweisen.

32 D. 48, 10, 15 pr. ff. in Verbindung mit der Inskription von D. 48, 10, 22 (Paulus libro singulari ad senatus consultum Libonianum); Bernardo Albanese, Sul senatoconsulto Liboniano, APal. 36 (1976), 288-365, siehe im Übrigen die Literatur bei Kaser, RP I, 691 Fußnote 6.

33 Von diesem SC berichten uns PS 5, 25, 6 sowie Sueton, Nero 17. Es ist wohl nicht identisch mit einem gleichnamigen SC Neronianum (de legatis), von dem uns Gai. 2, 197 f., 212 ff. und 220 ff.; UE 24, 11a und vat. 85 berichten und das die Aufrechterhaltung an sich formunwirksamer Legate zum Inhalt hat.

34 Siehe dazu ausführlich Giuseppe Camodeca, Nuovi dati dagli archivi campani sulla datazione e applicazione del „S.C. Neronianum“, Index 21 (1993), 354-364.

35 So schon Ludwig Mitteis, Römisches Privatrecht, 299 und Kaser, RP I, 232 Fußnote 16.

36 Dagegen lässt sich indes anführen, dass die Nichtigkeit anordnende Gesetze in der Prinzipatszeit durchaus in den Vordergrund traten, siehe Max Kaser, Über Verbotsgesetze und verbotswidrige Geschäfte im römischen Recht, Wien 1977, insbesondere 62 ff.

37 Amelotti, Testamento, 178.

38 Siehe nur Antonio Guarino, La forma orale e la forma scritta nel testamento romano, in: Studi in onore di Pietro de Francisci, Band 2, Mailand 1956, 53-70, 57-62.

39 Siehe im Einzelnen Amelotti, Testamento, 173 ff. und 31 ff.

40 Siehe hierzu Kreller, Erbrechtliche Untersuchungen, 245 ff.

41 P. Stras. IV 277, 1-3 (= testamentum Marci Aurelii ...; 3. Jh. n. Chr.).

42 So wohl Livia Migliardi Zingale, Dal testamento ellenistico al testamento romano nella prassi documentale egiziana: cesura o continuità?, in: Gerhard Thür / Julie Vélissaropoulos-Karakostas (Hrsg.), Symposion 1995, Köln u.a. 1997, 303-312, 311 f.

43 Die Stelle beschäftigt sich zwar mit der prätorischen bonorum possessio secundum tabulas; die Frage nach der Verwendung der zulässigen Schreibmaterialien stellt sich jedoch nach prätorischem wie nach zivilem Recht gleichermaßen.

44 Wurden andere Schreibmaterialien, insbesondere Papyrus, verwendet, so passte die Verschlussvorschrift des SC Neronianum nicht direkt. Jedoch kannte die gräko-ägyptische Urkundenpraxis seit Jahrhunderten brauchbare Sicherheitsmechanismen, namentlich die Doppelurkunde, und zudem war ein Papyrus nicht ganz so leicht zu fälschen wie die wiederbeschreibbaren tabulae, so dass sich hieraus in der Praxis keine besonderen Schwierigkeiten ergeben haben werden. – Die übrigen Regelungen des SC Neronianum (... cautum ut testamentis primae duae cerae testatorum modo nomine inscripto vacuae signaturis ostenderentur ac ne qui alieni testamenti scriptor legatum sibi ascriberet ...) konnten unseres Erachtens sinngemäß ohne Weiteres angewendet werden.

45 Dazu im Einzelnen Amelotti, Testamento, 178 f.

46 Vergleiche nur § 126 I BGB und speziell für das holographische Testament § 2247 I BGB.

47 Nov. Theod. 16, 9.

48 Siehe die Nachweise oben in Fußnote 36.

49 Vergleiche Marci. (14 inst.) D. 48, 10, 1, 8.

50 P. Berol. inv. 7124, II 8-11 = Ch.L.A. X 412, 8-11 (testamentum Marci Sempronii Prisci, 131 n. Chr.); FIRA III 47, 38-41 (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.); P.Oxy. XXII 2348, II 16 f. (testamentum Aurelii Chairemonis, 224 n. Chr.). – Zu möglichen weiteren Fällen siehe Amelotti, Testamento, 172 Fußnote 2.

51 P. Berol. inv. 7124, II 8-11 (131 n. Chr.) = Migliardi Zingale, Testamenti, Nr. 3 = 22 ff.

52 FIRA III 47, 47-51 (142 n. Chr.) = Migliardi Zingale, Testamenti, Nr. 5 = 30 ff.

53 P. Oxy. XXII 2348, II 16-20 (224 n. Chr.).

54 Das Wort ἀντιβάλλειν ist hier durchaus wörtlich im Sinne von „ein Schriftstück mit einem anderen vergleichen“ zu verstehen. Die Formel stellt auf einen idealen, zweisprachigen Testator ab; dass ein durchschnittlicher Testator tatsächlich die Vergleichsleistung wegen seiner mangelnden lateinischen Sprachkenntnisse nicht erbringen konnte, ist unerheblich. Die Formel fingiert in der Praxis lediglich das Verständnis der lateinischen Sprachkenntnisse – und genau das ist schließlich ihr Sinn. – Wohl anders Octave Guéraud / Pierre Jouguet, Un testament latin per aes et libram de 142 après J.-C. (FIRA III 47), ÉdP 6 (1940), 1-20, 17ff.

55 BGU V 1210, 33 f. (nach 149 n. Chr.).

56 So Riccobono, Il Gnomon dell’Idios Logos, Palermo 1950, 119 f. mit näheren Nachweisen.

57 In die Richtung wohl auch Amelotti, Testamento, 115 Fußnote 3 am Ende.

58 Einen guten Überblick über die Geschäftssprachen im römischen Reich gibt Andreas Wacke, Gallisch, Punisch, Syrisch oder Griechisch statt Latein?, SZ 110 (1993), 14- 59; siehe auch Alfons Bürge, Sprachenvielfalt und Sprachgruppen im Rechtsleben der Stadt Rom – Gedanken zu D.14.3.11.3 und zum Umgang mit Fremdsprachen im heutigen Bürgerlichen Recht, in: Jean-François Gerkens u.a. (Hrsg.), Mélanges Fritz Sturm, Band 1, Lüttich 1999, 53-63 und Ulrich Manthe, Assyrius sermo: Ulp. D.45.1.1.6, in: Jean-François Gerkens u.a. (Hrsg.), Mélanges Fritz Sturm, Band 1, Lüttich 1999, 357-364. – Kritischer im Hinblick auf die sogenannten barbarischen Sprachen (worunter nicht das Griechische zu rechnen ist) Anna Plisecka, Fremde Sprachen bei der Stipulation, SZ 128 (2011), 370-379, wonach diese erst in der Severerzeit zugelassen worden seien.

59 Lediglich bei den sogenannten Soldatentestamenten wird die Verwendung von Fremdsprachen erlaubt gewesen sein. Den lateinischen Quellen ist dies zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Wenn jedoch nach Ulp. (1 ad Sab.) D. 29, 1, 4 und Inst. 2, 11, 2 sogar Stumme und Taube zugelassen sind und Gai. 2, 114 bestimmt: .. exceptis militibus, quibus propter nimiam inperitiam, ut diximus, quomodo velint vel quomodo possint, permittitur testamentum facere, dann spricht alles dafür, dass bei Soldatentestamenten das Lateinische nicht Pflicht war. Speziell für Ägypten erlaubt § 34 des Gnomon des Idios Logos – insoweit eindeutig – die Verwendung auch der griechischen Sprache (und Form); zu den Einzelheiten des § 34 sei auf die Kommentierung zum testamentum Antonii Silvani equitis (FIRA III 47, 142 n. Chr.) verwiesen.

60 Vergleiche aber speziell für Ägypten § 8 des Gnomon des Idios Logos (BGU V 1210, 35-37), wo es heißt: Ἐὰν Ῥωµαικῇ διθήκῃ προσκαίνεται ὅτι ὅσα δὲ διατά| [ξ] ω κατὰ πινακίδας Ἑλληνικὰς κύρια ἔστω παραδεκτέα | [ἐ] στιν, οὐ γὰρ ἔ [ξ] εστιν Ῥωµαίῳ διαθήκην Ἑλληνικὴν γράψαι.

61 Gai. 2, 281.

62 (2 fid.) D. 32, 11 pr.

63 Zwar zeigt uns § 8 des Gnomon des Idios Logos, dass es offenbar bereits um 150- 160 nach Christus Versuche gab, das Erfordernis des Testierens in lateinischer Sprache zu umgehen: Indem dort nämlich das Verbot ausgesprochen ist, im lateinischen Testament eine Vorausbestätigung mit dem Inhalt zu treffen, dass künftige Kodizille in griechischer Sprache Teil des (lateinisch-sprachigen römischen) Testaments sein sollten, zeigt uns § 8, dass es in der Praxis Versuche gab, auf diesem Umweg letztwillige Anordnungen auf Griechisch zu erreichen. – Im Großen und Ganzen werden jedoch die sprachlichen Schwierigkeiten beherrschbar gewesen sein, zumal ja auch noch die Möglichkeit bestand, sich zweisprachiger testamentarii zu bedienen.

64 Zu den Sprachen im ptolemäischen und römischen Ägypten im Allgemeinen siehe Bruno Rochette, Traducteurs et traductions dans l’Égypte gréco-romaine, CdÉ 69 (1994), 313-322 und ders., Papyrologica bilingua Graeco-latina, Aegyptus 76 (1996), 57-79.

65 Weitere Erwähnungen der Verfügung des Alexander Severus finden sich in P. Oxy. VI 907, 2 (testamentum Aurelii Hermogenis, 276 n. Chr.; siehe dazu mehr im Rahmen der Kommentierung dieses Papyrus) sowie in P. Oxy. VI 990 (331 n. Chr.). Vergleiche zum Ganzen ausführlich Uxkull-Gyllenband, Der Gnomon des Idios Logos. Zweiter Teil: Der Kommentar (BGU V 1210), Berlin 1934, 29 ff.

66 Die rechtliche Natur der Verfügung (Edikt oder Reskript) lässt sich – ebenso wenig wie aus P. Oxy. VI 907, 2 und P. Oxy. VI 990: τὰ συνκεχωρηµένα – nicht entnehmen.

67 Die Verfügung ist die früheste Regelung, die einen abstrakt-generelle Wirkung hat, das heißt alle Einwohner eines bestimmten Gebietes betrifft. Zuvor war bereits 121 n. Chr. von Hadrian zugunsten der Schule Epikurs erlaubt worden, auf alle Zeiten über die Nachfolger in griechischer Sprache zu testieren.

68 Zu Verwendung des Wortes litterae im Sinne von lingua siehe ThLL VII, 2, 1527, 79 – 1528,4, s.v. littera.

69 P. Lips. I 29, 9 und 18 f. (= M.Chr. 318). Der rechtliche Charakter dieses Dokuments aus Hermupolis aus dem Jahre 295 n. Chr. ist allerdings umstritten: Mitteis geht von einem Kodizill aus, während Amelotti, Testamento, 62 f. ein echtes Testament annimmt.

70 Wiener Studien IX, 241 f., zitiert bei Ludwig Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs, Leipzig 1891, 487 (Fajum, 235 n. Chr.).

71 So auch Bruno Rochette, La langue des testaments dans l’Égypte du IIIe s. ap. J.-C., RIDA 3e série 47 (2000), 458.

72 Vergleiche zu den Einzelheiten Amelotti, Testamento, 223.

73 C. 6, 23, 9 (290 n. Chr.).

74 Wie hier Amelotti, Testamento, 223 f. – Anders, allerdings ohne sich mit dem Problem näher auseinander zu setzen, Rochette, La langue des testaments (Fußnote 75), 459. Die Entwicklung in den übrigen Reichsgebieten ist mangels Quellen nicht ganz klar: Im Jahre 439 n. Chr. (Nov. Theod. 16, 8) erlaubte Theodosius II. die Verwendung der griechischen Sprache auch für Legate, direkte Freilassungen und Tutorenbestellungen und begründet dies damit: quoniam Graece iam testari concessum est. Aus diesen Worten wird geschlossen, dass die griechische Sprache jedenfalls für das Herzstück des Testaments, die heredis institutio, schon zuvor zulässig war. Über den genauen Zeitpunkt wird spekuliert; einig ist man sich nur, dass die Constitutio Antoniniana einen höchstwahrscheinlichen terminus post quem liefert, da davor ein nennenswertes Bedürfnis für die Verwendung anderer Sprachen nicht bestand: Üblicherweise wird die Erlaubnis der griechischen Sprache für die heredis institutio einer früheren Konstitution Theodosius II., vielleicht sogar aus demselben Jahr 439 n. Chr., zugeschrieben (siehe dazu Wacke, Gallisch, Punisch, Syrisch oder Griechisch statt Latein? [Fußnote 62], 47 mit weiteren Nachweisen). Albanese verortet sie – ohne nähere Ausführungen – in einer Reform Konstantin des Großen (Bernardo Albanese, L’abolizione postclassica delle forme solenni nei negozi testamentari, in: Vicenzo Giuffrè [Hrsg.], Sodalitas: Scritti in onore di Antonio Guarino, Band 2, Neapel 1984, 777-792, 790 ff.). – Am wahrscheinlichsten dürfte Amelottis Vermutung sein, dass neben der nur für Ägypten geltenden Verfügung des Alexander Severus ähnliche Erlaubnisse auch in anderen Gebieten des Reichs (namentlich im Orient) galten, diese allerdings – aus uns nicht näher ersichtlichen Gründen – die Verwendung der griechischen Sprache nur für die Erbeinsetzung (und die Fideikommisse, was ohnehin selbstverständlich war) beinhalteten, und dass sich Theodosius II. nunmehr auf diese Erlaubnisse bezieht (siehe dazu Amelotti, Testamento, 222 ff. ; ferner neuerdings Nowak, Titius heres esto. The Role of the Legal Practice in the Law-Creation in Late Antiquity (Fußnote 6), 165 Fn. 10 a.E.). Dafür spricht, dass auch in anderen, jedenfalls den östlichen, Provinzen nach der Constitutio Antoniniana ein Bedürfnis für die Verwendung der griechischen Sprache bestand; ein Indiz dafür liefert womöglich das Testament des Gregor von Nazianz (wohl vom Jahre 381 n. Chr.).

75 Ebenso Amelotti, Testamento, 220, insbesondere Fußnote 2.

76 Siehe dazu im Einzelnen Teil 3 (Ergebnisse).

77 Siehe zu diesem die Überlegungen von Amelotti, Testamento, 115, insbesondere Fußnote 3.

78 Genauer handelte es sich wahrscheinlich um jemanden, der nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stand oder zumindest nicht in dieser Funktion handelte. Anders war es bei den gräko-ägyptischen Testamenten, die öffentlich errichtet wurden, siehe § 7 des Gnomon des Idios Logos sowie Kreller, Erbrechtliche Untersuchungen, 313 ff.

79 Klassisch: Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht (Fußnote 74), 170 ff.; Erich Sachers, s.v. tabellio, RE 4A, 2, 1847-1963; ders., s.v. tabularium, RE 4A, 2, 1962-1969; ders., s.v. tabularius, RE 4A, 2, 1969-1984; Erwin Seidl, s.v. Συµβολαιογράφος, RE 4A, 1, 1083-1085; jeweils mit weiteren Nachweisen. Seither: Mario Amelotti, s.v. Notaio (dir. rom.), ED 28 (Negozio-Nunzio), 553-559; ders. Notariat und Urkundenwesen zur Zeit des Prinzipats, ANRW II 13, 386-399; insbesondere zu den Schreibern im Dienste der kaiserlichen und kirchlichen Bürokratie: Hans C. Teitler, Notarii and exceptores. An inquiry into role and significance of shorthand writers in the imperial and ecclesiastical bureaucracy of the Roman Empire (from the early principate to C. 450 A.D.), Amsterdam 1985. – Speziell zu den Notaren in Ägypten siehe Wolff, Recht der griechischen Papyri Ägyptens II.

80 Zum Erwerb von Frauen siehe auch Generoso Melillo, La media iurisprudentia e le limitazioni alla legittimazione successoria delle donne, in: Studi per Giovanni Nicosia V, Mailand 2007, 285-325.

81 Die Heranziehung von Frauen war nicht erlaubt.

82 UE 20, 8.

83 Paul M. Meyer, Römischrechtliche Papyrusurkunden der Hamburger Stadtbibliothek, ZVglRWiss 35 (1918), 81-104, 92 f.; G. Castelli, Un testamento romano dell’anno 131 d. Cr., Studi della scuola papirologica II, Mailand 1917, 80-94, 89 f.

84 Die Exheredationsandrohung im Rahmen der cretio-Formel fehlt regelmäßig in den griechischsprachigen Urkunden.

85 Vergleiche nur Kreller, Erbrechtliche Untersuchungen, 337 ff.

86 Der testamentarius wird in den römischen Testamenten aus Ägypten selbst nicht erwähnt (zum νόµικος im testamentum Gai Longini Castoris [BGU I 326, 44 f.] siehe die dortige Kommentierung). Über seine Tätigkeit sind wir dennoch aus diversen Quellen gut unterrichtet, vergleiche Amelotti, Testamento, 115 mit vielen weiteren Nachweisen.

87 Testamentum Gai Longini Castoris (BGU I 326, 38; 194 n. Chr.).

88 Zu gewissen Erleichterungen hiervon namentlich bei der gleichzeitigen Freilassung eines Sklaven und dessen Erbeinsetzung und den hierüber offenbar bestehenden Streit vergleiche Gai. 2, 186 f. sowie die Erläuterungen zum testamentum Gai Longini Castoris (BGU I 326, 4-7). – Zu weiteren Fällen von Abweichungen vom ordo scripturae im Zusammenhang mit der Erbeinsetzung siehe Martin Avenarius, Formularpraxis römischer Urkundenschreiber und ordo scripturae im Spiegel testamentsrechtlicher Dogmatik, in: ders. u.a. (Hrsg.), Ars Iuris, Festschrift für Okko Behrends zum 70. Geburtstag, Göttingen 2009, 13-41, v.a. 29 ff.

89 So auch Avenarius, Formularpraxis römischer Urkundenschreiber und ordo scripturae im Spiegel testamentsrechtlicher Dogmatik, (Fußnote 92), 25 Fußnote 53 a.E.

90 Für die Frage der Sprache des Testaments im Ganzen siehe oben.

91 Erst unter Konstantin dem Großen oder kurz nach ihm wurde dieser Formalismus vollständig abgeschafft und es konnten beliebige Worte verwendet werden, sofern ihnen der Wille des Testators klar entnommen werden konnte, vergleiche C. 6, 23, 15 (339 n. Chr.).

92 Für die Frage der Sprache des Testaments sei wiederum auf oben verwiesen.

93 Vergleiche hierzu die Anmerkungen zum testamentum Aurelii Hermogenis (= P.Oxy. VI 907, 3-5).

94 Zum Beispiel testamentum Antonii Silvani equitis, FIRA III 47, 8 f., (142 n. Chr.).

95 Zum Beispiel testamentum Gai Longini Castoris, BGU I 326, 7 (194 n. Chr.).

96 Siehe dazu auch Amelotti, Testamento, 123 f.

97 In diesem Zusammenhang darf auf die Überlegungen von Woeß’ verwiesen werden, der entgegen der überwiegenden Auffassung davon ausgeht, dass die exheredatio inter ceteros die ursprüngliche war und die nominatim-Enterbung der Haussöhne eine spätere Entwicklung darstellt, siehe Friedrich von Woeß, Das römische Erbrecht und die Erbanwärter, Berlin 1911, 152 ff.

98 Zur Historie des Wortes cernere siehe Carlo Beduschi, La cretio nelle fonti letterarie, in: Studi in memoria di Guido Donatuti, Band 1, Mailand 1973, 55-88.

99 Zu den einzelnen Erscheinungsformen der cretio-Formel siehe unten.

100 Die lateinische Formel der sogenannten cretio vulgaris ist – soweit ersichtlich – in der Urkundenpraxis nirgends vollständig überliefert. P.Oxy. XXXVIII 2857 (testamentum Tiberii Claudii Alexandri, 134 n. Chr.) zeigt nur kleine Teile des lateinischen Textes.

101 So zum Beispiel P. Princ. II 28, 4 f. (testamentum Aureliae Serenillae, 3. Jh. n. Chr.).

102 Gai. 2, 152 ff.

103 So wird man wohl die knappen Ausführungen von Hans Julius Wolff, Some Observations on Pre-Antoninian Roman Law in Egypt, in: Roger S. Bagnall / William V. Harris (Hrsg.), Studies in Roman Law in the Memory of A. Arthur Schiller, Leiden 1986, 163-166 verstehen dürfen: "In the post-Antoninian period the cretio imperfecta seems to have been a regular element of the testamentary style.".

104 Gai. 2, 164 ff.

105 P. Princ. II 38 (testamentum Aureliae Serenillae, 3. Jh. n. Chr.).

106 Zum Beispiel P. Oxy. XXXVIII 2857, 10 f. (testamentum Tiberii Claudii Alexandri, 134 n. Chr.).

107 FIRA III 47, 12 (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.).

108 Man zählt üblicherweise im Anschluss an Gaius vier Vermächtnisarten; ob das Partitionslegat (die partitio legata) ursprünglich einen fünften Legatstypus darstellte, wie Theophilus (Theoph. 2, 23, 5) meint, muss im Rahmen dieser Untersuchung dahingestellt bleiben. Siehe dazu die Literatur bei Ulrich Manthe, Das senatus consultum Pegasianum, Berlin 1989, 55 Fußnote 8.

109 Eine – allerdings nicht der romano-ägyptischen Urkundenpraxis entstammende – Verbindung von Vindikations- und Damnationslegat findet sich im sogenannten testamentum P. Dasumii, 125 (FIRA III, 132 ff. = Nr. 49). Vergleiche auch Ulp. (20 ad Sab.) D. 33, 7, 12, 43 (... do lego darique iubeo) und Lab. (2 post. a Iav. epit.) D. 32, 30, 1 (zur Kombination aus Damnationslegat und legatum sinendi modo).

110 Siehe hierfür im Einzelnen P. Oxy. VI 907 (testamentum Aurelii Hermogenis, 276 n. Chr.).

111 Vergleiche zum Beispiel FIRA III 47 16 (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.). – Zur Entwicklungsgeschichte des Wortes legare bis in die heutige Zeit hinein siehe Enzo Nardi, I significati storici del verbo "lego" come termine giuridico, SDHI 63 (1996), 293-300.

112 Vergleiche zum Beispiel BGU I 326, I 18 (testamentum Gai Longini Castoris, 194 n. Chr.).

113 Vergleiche P. Princ. II 38, 6 (testamentum Aureliae Serenillae, 3. Jh. n. Chr.). – Auf die Bedeutung der Form καταλείπω κυριευτικῶς wird im Rahmen der Kommentierung von P. Oxy. VI 907 (testamentum Aurelii Hermogenis, 276 n. Chr.) eingegangen; siehe dazu auch den Ausdruck ἔχειν αὐτὴν θέλω κυριευτικῶς in P. Oxy. XXVII 2474, 20 (Mitte 3. Jh. n. Chr.).

114 Vergleiche BGU VII 1696, II 13 (2. Jh. n. Chr.). Häufiger ist der griechische Ausdruck ὑπεύθυνος ἔστω in der noch näher zu besprechenden generellen Bestätigungsklausel.

115 Siehe nur Ulp. (2 fid.) D. 32, 11 pr.); insbesondere war damit die griechische Sprache zugelassen (vergleiche auch Gai. 2, 281).

116 Siehe dazu Pietro Ciapessoni, Sul Senatoconsulto Neroniano, in: Studi in onore di Pietro Bonfante nel XL anno d’insegnamento. Volume terzo, Mailand 1930, 651-727; Robert Piaget, Le sénatus-consulte Néronien, Lausanne 1936; Biondi, Successione testamentaria, 280 ff.; Voci, DER II, 225 ff.

117 Gai. 2, 196: Dort heißt es, dass an sich nur solche Sachen vindikationsweise vermacht werden können, die nach quiritischem Recht dem Erblasser (und zwar sowohl im Moment der Vermächtniserrichtung als auch im Moment des Todes) gehören; allerdings soll es bei bestimmten vertretbaren Sachen genügen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum stehen.

118 Vergleiche hierzu Biondi, Successione testamentaria, 280 ff., insbesondere 280 Fußnote 3. – Erst in nachklassischer Zeit kam es zu weiteren Entwicklungen: Eine Konstitution eines des Nachfolger Konstantins des Großen (C. 6, 27, 21, wohl aus dem Jahre 339 n. Chr.) bestimmte, dass für Legate (und Fideikommisse) nicht mehr der oben erläuterte Wortformalismus einzuhalten war, was in der Sache zu einem weiteren Verschwimmen der Vermächtnistypen führen musste. Justinian schließlich legte fest, dass alle Legate ein- und dieselbe Rechtsnatur haben sollten (nostra autem constitutio ... disposuit, ut omnibus legatis una sit natura, vergleiche Inst. 2, 20, 2).

119 Vergleiche zum Ganzen: Voci, DER II, 225 ff. sowie Amelotti, Testamento, 132 Fußnote 1.

120 Die Trennung zwischen den einzelnen Vermächtnistypen ist zwar deutlich erkennbar, jedoch nicht unüberwindbar; insbesondere das Wort legare wird zunehmend allgemeiner verwendet, siehe dazu im Einzelnen Amelotti, Testamento, 133, insbesondere Fußnote 1.

121 Testamentum P. Dasumii Tusci nobilis viri, 125 = FIRA III, 132 ff. = Nr. 48; siehe auch Labeo (2 post. a Iav. epit.) D. 32, 30, 1.

122 Vergleiche P. Oxy. VI 907, 23 (testamentum Aurelii Hermogenis, 276 n. Chr.).

123 Siehe nur Kaser / Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 451 ff.

124 Vergleiche BGU I 326, I 13-16 (testamentum Gai Longini Castoris, 194 n. Chr.).

125 Eine Anordnung, den nachfolgenden Testamentsinhalt ausdrücklich als Kodizill aufrechtzuerhalten, findet sich – soweit ersichtlich – in der Urkundenpraxis nicht, wohl aber bei den römischen Juristen, vergleiche Ulp. (2 ad Sab.) D. 29, 1, 3 : ... quemadmodum plerique pagani solent, cum testamenti faciunt perscripturam, adicere velle hoc etiam vice codicillorum valere. In der Sache freilich wirkt die Anordnung der Aufrechterhaltung als Fideikommiss nichts anderes: Der Erblasser legt dem Erben fideikommissarisch auf, die nachfolgenden Anordnungen auszuführen.

126 Siehe dazu statt vieler Eduard Fein, Ausführliche Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (begründet von Glück, fortgesetzt von Mühlenbruch), Bd. 45, Erlangen 1853, 184-364.

127 Zum Beispiel in Verbindung mit einer Erbeinsetzung in BGU I 326, I 4-7 (testamentum Gai Longini Castoris, 194 n. Chr.).

128 FIRA III 47, 35 f. (142 n. Chr.).

129 Auf die Frage der Bedingbarkeit der Freilassung sowie die Möglichkeit einer Paramone siehe die Kommentierung zu P. Oxy. XXVII 2474, 3. Jh. n. Chr; der Aspekt der Freilassungssteuer wird im Rahmen des testamentum Antonii Silvani equitis (FIRA III 47, 142 n. Chr.) behandelt.

130 Im Lateinischen findet sich regelmäßig nur der Plural codicilli, vergleiche nur D. 29, 7: De iure codicillorum. Im Deutschen ist – entgegen des lateinischen Ursprungs codicillus – die Verwendung des Neutrum Singular ( „das Kodizill“) üblich, weshalb dieses in der vorliegenden Arbeit auch verwendet wird.

131 Nicht zu verwechseln mit der Kodizillarklausel (*clausula codicillaris), die die Aufrechterhaltung des Testamentsinhalts zumindest als Kodizill anordnete; zu ihr siehe oben.

132 Die Sprache des Kodizills hing vom Inhalt desselben ab: Anordnungen wie Legate, die auch im Testament der lateinischen Sprache bedurften, mussten lateinisch verfasst werden; Fideikommisse konnten auch in griechischer Sprache erfolgen. Siehe dazu auch Amelotti, Testamento, 213.

133 Inst. 2, 25 pr.

134 BGU I 326, II 15 ff. (194 n. Chr.).

135 Vergleiche dazu Dieter Nörr, Rechtskritik in der römischen Antike, München 1974, 52 f. sowie Amelotti, Testamento, 164 f.

136 Amelotti, Testamento, 164. – Vor ihm schon Jean Macqueron, Le testament d’Antonius Silvanus, RHD 23 (1945), 123-170, 158: „Le testateur ne déclare pas qu’il a rédigé son testament sans dol, ce qui n’aurait pas grand sens: il ordonne qu’on ne commette aucun dol à son sujet.“. Ferner: Nörr, Rechtskritik (Fußnote 139), 52 f. mit näheren Nachweisen. – Dies wird auch von Kaser gebilligt, siehe RP I 686 Fußnote 2.

137 Vergleiche zum Ganzen Helmut Coing, Die clausula doli im klassischen Recht, in: Hans Niedermeyer / Werner Flume (Hrsg.), Festschrift Fritz Schulz, Erster Band, Weimar 1951, 97-123.

138 Siehe zu den (heute grundsätzlich zulässigen) sogenannten Verwirkungsklauseln und der Rechtsprechung hierzu Staudinger/Otte (1996), § 2074, Rn. 54-64.

139 Zur Manzipationsformel ausführlich Amelotti, Testamento, 163-173 und 226 f.

140 Zum Beispiel FIRA III 47 38-43 (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.).

141 Zum Beispiel BGU I 326, 3-6 (testamentum Gai Longini Castoris, 194 n. Chr.).

142 Etwas anders wohl Amelotti, Testamento, 167 f., der die Verwendung der Manzipationsformel hauptsächlich auf die Verwendung von Formularen durch rechtsunerfahrene Provinzialbewohner zurückführt.

143 Zur Ablehnung einer konstitutiven Schriftform im vorliegenden Zeitraum siehe Amelotti, Testamento, 169 ff. mit weiteren Nachweisen sowie unten die Nachweise in Fußnote 993.

144 Siehe dazu schon oben (Fußnote 23).

145 Ch.L.A. X 412, I 30 – II 2 (= P.Berol. inv. 7124 = testamentum Marci Sempronii Prisci (131 n. Chr.).

146 Zur Frage einer konstitutiven Schriftform in der gräko-ägyptischen Urkundenpraxis siehe Wolff, Recht der griechischen Papyri Ägyptens II; im Übrigen siehe die Literaturnachweise bei Rupprecht, Kleine Einführung, 141 ff.

147 Wir wollen damit wohlgemerkt nicht en passant eine solche konstitutive gräko-ägyptische Schriftform postulieren; vielmehr soll nur gesagt sein, dass selbst bei deren Annahme nicht notwendig eine konstitutive Schriftform nunmehr auch des römischen Testaments folgen müsste.

148 Modestinus (3 reg. sub titulo de bonis libertorum et de testamentis) schreibt hierzu: Cum in testamento dies et consules adiecti non sunt, non nocet, quominus valeat testamentum.

149 Abgesehen von der Rechtssicherheit spielt der Zeitpunkt der Testamentserrichtung schon deshalb eine Rolle, weil das römische Recht in verschiedenerlei Hinsicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abstellte, etwa dadurch, dass sogar nach Zivilrecht das zeitlich nachfolgende das frühere Testament unwirksam machte oder dadurch, dass es beim Vindikationslegat hinsichtlich solcher Gegenstände, die nicht pondere numero mensura bemessen wurden, auf diesen Zeitpunkt ankam. Vergleiche UE 24, 7; Gai. 2, 196.

150 Amelotti, Testamento, 171.

151 Jedoch gibt es Ausnahmen: So wird an einer Stelle (P.Mich. VII 437, 5) ein Vindikationslegat abgekürzt: eique d (o) l (ego).

152 FIRA III 47, 38 (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.).

153 BGU VII 1695, 3 (testamentum Safinnii Hermini, 157 n. Chr.).

154 FIRA III 47, 38 f. (testamentum Antonii Silvani equitis, 142 n. Chr.). – Vergleiche dazu auch die Abkürzungen im Musterformular P. Hamb. I 72, 18: Fạṃ (iliam) pec [uṇị] a [mq] ue testam (enti) f (aciendi) <c (ausa) > e (mit) ...

155 So in P. NYU II 39, 15 f. (335 n. Chr.).

156 Lucius Titius miles notario suo testamentum scribendum notis dictavit et antequam litteris praescriberetur, vita defunctus est: quaero, an haec dictatio valere possit. Respondi militibus, quoquo modo velint et quo modo possunt, testamentum facere concessum esse, ita tamen, ut hoc ita subsecutum esse legitimis probationibus ostendatur.

157 So auch Amelotti, Notariat und Urkundenwesen zur Zeit des Prinzipats (Fußnote 83), S. 390 f.

158 Grundlegend dazu: Enrico Nisoli, Die Testamentseröffnung im römischen Recht, Bern 1949. Aus neuester Zeit Sven Günther, „Vectigalia nervos esse rei publicae“, Wiesbaden 2008, 40 ff. Vergleiche ferner auch den kurzen Überblick bei Amelotti, Testamento, 183 ff.

159 Siehe Amelotti, Testamento, 183 f. – Dass die private Aufbewahrung praktiziert wurde, zeigt uns eine causa forensis de aperiundo testamento = BGU I 361, ebenfalls abgedruckt in FIRA III, 170 ff. = Nr. 57 (184 n. Chr.) sowie die Anträge auf Eröffnung eines Testaments, siehe zu diesen die Nachweise bei P. Mert. II 75 sowie P. Oxy. XLIV 3166 (187 n. Chr.) und P. Oxy. LXIII 4354 (307 n. Chr.). Ebenfalls belegt ist die Aufbewahrung in Tempeln, vergleiche zum Beispiel Ulp. (19 ad ed.) D. 10, 2, 4, 3.

160 Siehe dazu Arangio-Ruiz, Successione testamentaria, 156-162 und 239-241 sowie Kreller, Erbrechtliche Untersuchungen, 395-406.

161 Zu dieser (inklusive der Frage etwaiger Vorläufer der Steuer) siehe ausführlich Günther, „ Vectigalia “ (Fußnote 162), 23-94, der auch einen umfassenden Überblick über die bisherige Forschung und Literatur gibt (8-14). Ebenfalls grundlegend: Werner Eck, Die staatliche Organisation Italiens in der hohen Kaiserzeit, München 1979, 125-145, der – anders als es der Titel des Werkes vermuten lässt – die vicesima hereditatium auch für die Provinzen behandelt. Eine Zusammenfassung in italienischer Sprache bietet aus neuerer Zeit Anna Maria Demicheli, Emilio Macro e la vicesima hereditatium, Minima Epigraphica et Papyrologica IX (2006), 299-315. – Im Einzelnen ist hinsichtlich der Erbschaftsteuer vieles strittig, insbesondere der Zeitpunkt ihrer Abschaffung, der wohl im (ausgehenden) dritten nachchristlichen Jahrhundert zu suchen ist; für Ägypten finden sich Nachweise aus dem Jahre 237 n. Chr. in Form einer Steuerdeklaration: P.Oxy. VIII 1114 (= FIRA III, 186 ff. = Nr. 63) sowie aus dem Jahre 250 n. Chr. in Form einer Erbschaftssteuerquittung: P.Oxy. LI 3609.

162 Vergleiche dazu auch das Testament des Caesar, das im Haus des Antonius eröffnet wurde. Dazu ausführlich: Walter Schmitthenner, Oktavian und das Testament des Cäsars, München 1973.

163 Im Einzelnen ist uns ihr Regelungsinhalt kaum erhalten; zu beachten ist zudem, dass die Regelungen im Laufe der ersten nachchristlichen Jahrhunderte oftmals geändert wurden. Schwer zu bestimmen ist insbesondere der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Steuer; gewiss ist insoweit nur, dass Erbschaften zugunsten der nahen Verwandten sowie solche von sehr geringem Umfang nicht der Steuer unterfielen, siehe Cass. Dio. 55, 25, 5. Wie weit diese Ausnahmen gingen, ist kaum zu fassen, man wird jedoch davon ausgehen dürfen, dass der an Einnahmen interessierte Staat den Kreis der exemten Erbschaften eng fasste. Siehe zum Ganzen Günther, „Vectigalia“ (Fußnote 162), 42 sowie Eck, Die staatliche Organisation Italiens (Fußnote 165), 125 ff. mit weiteren Nachweisen.

164 Dies folgt aus dem prätorischen Edikt (vergleiche Lenel, EP § 167 [= D. 29, 3]) ebenso wie aus dem Provinzialedikt (dies ergibt sich daraus, dass sich Gaius in seinem Provinzialedikt damit beschäftigt hat, Gai. [17 ad ed. provinc.] D. 29, 3, 1 sowie D. 29, 3, 7), aus Kaiserkonstitutionen (C. 6, 32) und der Testierpraxis (siehe hierzu die Kommentierung zu BGU I 326 [testamentum Gai Longini Castoris, 194 n. Chr.]).

165 Dies liegt auch den Pauli sententiae (PS 4, 6, 3 a.E.) zugrunde: nec enim oportet tam heredibus et legatariis aut libertatibus quam necessario vectigali moram fieri. Möglicher Nebenzweck war die Schaffung von Rechtssicherheit im Interesse der Betroffenen (und der Allgemeinheit).

166 Vergleiche dazu auch Nisoli, Testamentseröffnung (Fußnote 162), 76 ff.

167 Es muss hier wohl signatae heißen.

168 Wenngleich dieser Begriff regelmäßig nur im Hinblick auf private Rechtsgeschäfte verwendet wird, siehe dazu ausführlich Kaser, Verbotsgesetze (Fußnote 40), passim.

169 In den Anträgen auf Eröffnung gräko-ägyptischer Testamente finden sich die Gebühren von 12 Drachmen (P.Fouad. I 32, 27-30 [174 n. Chr.] und Stud. Pal. XX 14, 10-11 [188 n. Chr.]) sowie 16 Drachmen (P.Oxy. XLIV 3166, 26-27 [187 n. Chr.] und wohl auch P. Mert. II 75, 25-26 [181 n. Chr.]). Das sind keine hohen Summen, die Erfahrung lehrt indes, dass auch noch so kleine amtliche Gebühren gerne umgangen werden.

170 Siehe auch den Überblick bei Paul M. Meyer, Juristische Papyri. Erklärung von Urkunden zur Einführung in die juristische Papyruskunde, Berlin 1920 [Nachdruck Chicago 1976], 57 f., der offenbar davon ausgeht, dass die Erklärung über die Erbschaftsannahme auch durch die Abgabe der Deklaration über die Erbschaftssteuer erfolgen konnte. In diese Richtung schon vor ihm Josef Partsch in seiner Kommentierung zu P. Freib. II 8 (143 n. Chr.), Seiten 6-8, der vorsichtig in der dortigen professio einen Fall der nuda voluntas im Sinne von Gai. 2, 167 erblickt, ohne allerdings auf das Verfahren der formellen Testamentseröffnung einzugehen.

171 PS 4, 6, 2.

172 Vergleiche auch Amelotti, Testamento, 188: „I tentativi di rintracciare una regola non sono riusciti.“

173 Zum Kaisareion und seiner Funktion für kultische wie öffentliche Zwecke siehe Silvia Strassi, Οἱ ἐκ τοῦ Καισαρείου. Diffusione e valore simbolico dei Kaisareia nell’Egitto romano, AfP 52 (2006), 218-243, insbesondere 228 f.

174 Siehe die umfassenden Nachweise bei Günther, „Vectigalia“ (Fußnote 162), 57 ff.

175 P. Ross. Georg. II 26, II 7, 160 n. Chr.

176 Siehe zum Ganzen ausführlich Günther, „Vectigalia“ (Fußnote 162), 57 ff., speziell zu Ägypten 79. Dass die Erbschaftssteuer nicht in das Ressort des Nomarchen fiel, sondern verpachtet war, nimmt auch Reiter an, siehe Fabian Reiter, Die Nomarchen des Arsinoites. Ein Beitrag zum Steuerwesen im römischen Ägypten, Paderborn u.a. 2004, 297 Fußnote 39, 298 Fußnote 43. – Ferner Ulrike Malmendier, Societas publicanorum. Staatliche Wirtschaftsaktivitäten in den Händen privater Unternehmer, Köln u.a. 2002, 61 ff.; deren Werk beschäftigt sich allerdings weniger mit der Einziehung der Steuern als vielmehr mit den Modalitäten der Vergabe der Staatspachten an private Unternehmer sowie der Binnenorganisation der societates; die Cicero-Stelle, die Malmendier auf Seite 41 als Referenz für eine Erbschaftssteuer anführt (Cic. Att. 2, 16, 1), wird indes die vicesima libertatis vel manumissionum meinen (siehe dazu mit Nachweisen Günther, „Vectigalia“ [Fußnote 162], 25 f. mit Fußnote 118).

177 Zum vielschichtigen Begriff statio, der sowohl Verwaltungsgebäude als auch die Verwaltung in einem abstrakten Sinn bedeuten kann, siehe Jocelyne Nelis-Clément, Les stationes comme espace et transmission du pouvoir, in: Anne Kolb (Hrsg.), Herrschaftsstrukturen und Herrschaftspraxis. Konzepte, Prinzipien und Strategien der Administration im römischen Kaiserreich. Akten der Tagung an der Universität Zürich 18.-20.10.2004, Berlin 2006, 269-298 sowie Christer Bruun, The water supply of ancient Rome. A study of Roman imperial administration, Helsinki 1991, 195 f. – Die statio vicesima her (editatium) ist übrigens nicht eine auf Ägypten beschränkte Einrichtung, sondern sie ist auch für Rom bezeugt, vergleiche CIL 06, 08445; CIL 06, 37766.

178 Mitunter waren diese auch für die Freilassungssteuer zuständig, vergleiche den Namen statio vicesima hereditatium et manumissionum.

179 Die Funktion des Prokurators Cosmus bleibt ebenso im Unklaren wie die des Aelius Epaphroditus.

180 Vergleiche auch Eck, Die staatliche Organisation Italiens (Fußnote 165), 118 Fußnote 37.

181 Diese sind in römischer Zeit: BGU I 135 (139-161 n. Chr.); CPR XVI 3 (138-161 n.
Chr.); P.Fouad I 32 (174 n. Chr.); P.Mert. II 75 (181 bzw. 185 n. Chr.); P.Oxy. XLIV 3166 (187 n. Chr.); Stud. Pal. XX 14 (188 n. Chr.); P. Lond II 171b = M.Chr. 309 = Amelotti, Testamento, 276 = Appendix Nr. 16 (3. Jh. n. Chr.) sowie P. Oxy. LXIII 4354 (307 n. Chr.).

182 Wohl ebenso verhält es sich auch im Falle des BGU I 135.

183 P. Mert. II 75 und P. Oxy. XLIV 3166.

184 P. Oxy. VIII 1114 (237 n. Chr.) = Sel. Pap. II 326 = ChLA III 216 = FIRA III 63 = C.Pap. Lat. 217; P.Oxy. X 1274 (Mitte 3. Jh. n. Chr.).

185 Hierzu gibt uns neben den Testamentseröffnungsprotokollen eine causa forensis de aperiundo testamento (BGU I 361 = FIRA III, 170 ff. = Nr. 57) wertvolle Erkenntnisse.

186 Vergleiche hierzu auch Ulp. (50 ad ed.) D. 29, 3, 2, 4.

187 Zu dessen Person – regelmäßig wird es sich um einen Freund oder Verwandten des Testators gehandelt haben – siehe schon oben.

188 Vergleiche BGU I 361 = FIRA III, 170 ff. = Nr. 57: Im dort aufgeführten Prozessprotokoll war eröffnungswilliger Kläger derjenige, dem das Testament zu genau diesem Zweck anvertraut worden war.

189 Sven Günther überlegt, ob das Amt des in AE 1993, 313 genannten invitator item supprocurator ad XX hereditatium einen Einlader für die Testamentseröffnung oder für Streitigkeiten zwischen Erben und Erbschaftssteuereinziehern betraf, siehe Günther, „Vectigalia“ (Fußnote 190), 70. Es scheint in der Tat vorstellbar, dass ein solcher Einlader im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer tätig wurde und – modern gesprochen – Vorladungen etwa für eine Testamentseröffnung aussprach. Gewiss ist dies freilich nicht. Siehe zu dem in AE 1993, 313 genannten Freigelassenen auch Hans Kloft, Der invitator: Bemerkungen zur Profession kaiserlicher Freigelassener, in: Peter Mauritsch u.a. (Hrsg.), Antike Lebenswelten. Konstanz – Wandel – Wirkungsmacht. Festschrift für Ingomar Weiler zum 70. Geburtstag, Wiesbaden 2008, 381-390.

190 Siehe die Nachweise oben in Fußnote 185.

191 Vergleiche D. 43, 5 (De tabulis exhibendis).

192 Zwar spricht Ulp. (50 ad ed.) D. 29, 3, 4 vom praetor, jedoch kann dies nach den obigen Ausführungen nicht anders als weitergehend, das heißt im Sinne der jeweils zuständigen Beamten, verstanden werden.

193 Ulp. (50 ad ed.) D. 29, 3, 4.

194 PS 4, 6, 2.

195 Ulp. (50 ad ed.) D. 29, 3, 6 ; PS 4, 6, 1. – Zur Handhabung in der Praxis vergleiche aber das testamentum Gai Longini Castoris (BGU I 326 ; 194 n. Chr.).

196 Gai. (17 ad ed. provinc.) D. 29, 3, 7.

197 Wie aus Gai. (17 ad ed. provinc.) D. 29, 3, 7 folgt, war es anschließend erforderlich, das Testament erneut zu versiegeln und es dann den ursprünglichen Testamentszeugen zur Überprüfung ihrer Siegel zuzusenden. Es ist wohl nicht auszuschließen, dass die Notwendigkeit einer derartigen sofortigen Eröffnung auch mit fiskalischen Interessen (vicesima hereditatium) begründet werden konnte. – Die rechtlichen Wirkungen traten in solchen Fällen unserers Erachtens sogleich mit der Eröffnung unter Heranziehung der optimae opinionis viri ein.

198 Die Nichtanerkennung des Siegels durch einen oder mehrere der Zeugen sorgte übrigens nicht dafür, dass das Verfahren der Testamentseröffnung abgebrochen wurde, sondern – wie Gaius uns beschreibt ( [17 ad ed. provinc.] D. 29, 3, 1, 2) – lediglich dafür, dass die tabulae des Testaments als suspectae (verdächtig) galten. Dies ist auch nachvollziehbar, da mit dem Abbruch des Verfahrens nichts gewonnen gewesen wäre und zudem es wenig Sinn machte, einer Einzelperson auf einen bloßen Verdacht hin die Möglichkeit zu geben, das Verfahren zu blockieren.

199 Ulp. (50 ad ed.) D. 29, 3, 2, 6.

200 PS 4, 6, 1.

201 Amelotti, Testamento, 187 Fußnote 5.

202 Siehe dazu sogleich.

203 Testamentum Marci Sempronii Prisci (Ch.L.A. X 412 = P.Berol. inv. 7124).

204 P. Mich. VII 439.

205 Zum Beispiel das testamentum Aurelii Hermogenis (P.Oxy. VI 907; 276 n. Chr.).

206 Siehe dazu insbesondere die Einzelkommentierung.

207 Ebenso Amelotti, Testamento, 188 f.

208 Siehe hierzu die ausführlichen Nachweise bei Nisoli, Testamentseröffnung (Fußnote 162), 56 ff.

209 Vergleiche Ulp. (19 ad ed.) D. 10, 2, 4, 3; Gaius (17 ad ed. provinc.) D. 29, 3, 3.

210 PS 4, 6, 1.

211 So Biondi, Successione testamentaria, 602 f.; Nisoli, Testamentseröffnung (Fußnote 162), 56 ff.; Amelotti, Testamento, 190.

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