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Das Privatrecht der griechischen Urkunden vom Mittleren Euphrat

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Tanja Johannsen

Teil 1: Die Kaufurkunden (P.Euphr. 6/7 – 11)

P.Euphr. 81, Beth Phouraia2 (Syria Coele), 27. Januar 251 n. Chr. Leder

Texte intégral

  • 1 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 26-38 = SB XXIV 16169.
  • 2 Der Name des Dorfes Beth Phouraia tritt innerhalb des Dossiers in sechs verschiede nen griechischen (...)

1Kaufurkunde über eine durch Kauf erworbene Sklavin

Text

Scriptura interior

2Ἔτους βξφ´ ἀπέδο⟨το⟩ Αβσαλµας Αβιδρωδακου τὴν ὑπάρχου

3σαν αὐτῷ δούλην ὀνόµατι Ιµµεδαβου ἀρ̣ (γυρώνητον?)· ἐπρίατο

4Σ̣α̣ [µ] σ̣ [α] ι̣ [ος]

5[Τε] ι̣α̣τ̣ο̣ς Ἀ̣β̣ο̣υ̣ρ̣ηνοῦ (δηναρίων) ψ´.

Scriptura exterior

64 Ἐπὶ ὑπάτων τῶν κυρίων ἡµῶν αὐτοκρατόρων Καισάρων Τραι

7ανοῦ ∆εκίου Αὐγούστου τὸ γ´ καὶ ∆εκίου καὶ Κυίντου υἱῶν αὐτοῦ

8τῶ̣ν̣ α̣ὐ̣τ̣ῶ̣ν εὐσ̣ε̣βῶν ἀνικήτων Σεβαστῶν ἡγεµονίας, κατὰ δὲ

9τ̣ὸ̣ν̣ πρό̣τερον ἀριθµὸν ἔτους βξφ´ µηνὸς Αἰδυναίου ζκ´ ἐν Βηφου

108 ραιᾳ κώµῃ ἐπὶ τῶν ὑπογεγραµµένων µαρτύρων. Ἀπέδοτο

11Α̣βσαλ̣µας Αβιδρωδακου [[κωµης]] κώµης Βηαθαγαης τῆς Ἀ

12βουρηνῆς πε̣ριχώρου Θεγαναβων τὴν ὑπάρχουσαν αὐτῷ δούλην

13ἀρ [γ] υ̣ρώνητον ὀνόµατι Ιµµεδαβου ἢ καὶ εἴ τινι ἑτέρῳ ὀνόµατι κα

1412 λ̣ε̣ῖ̣τ̣α̣ι̣ ἢ̣ κληθήσηται, γένι περιχώραν Νεσιβει, οὖσα⟨ν⟩ ὡς ἐτῶν

15δεκατριῶν̣

16µ̣ (ικρῷ) π̣ (λέον) ἥ̣ (ττω), λευκόχρουν, στρονγυλοπρόσωπον, εὔοφρυν,

17εὐόφθαλµον,

18εὐθύρεινα, ἐωνηµένην δ̣ὲ̣ αὐτῷ κατὰ καταγραφὴν ἣν ἐπέδειξεν

19γ [εγεν] ṇµέ̣νṇν ἐν Σεπτιµµίᾳ κολωνίᾳ µητροπόλι Νεισιβει τῇ πρὸ

2016 π̣έ̣ν̣τ̣ε̣ καλανδῶν Μαίων παρὰ Σεπτιµµίου Σατορνείλου Πρόκλου

21Ν̣ε̣σ̣ειβηνοῦ, ἣν καὶ τὴν προ̣τέρα̣ν συνγραφὴν ἔδωκεν ὁ ἀποδόµενος

  • 3 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 31, Fn. 106, überlegen „on lirait à la rigeur, l. 18, εἰς ἀσφάλει (...)

22τ̣ῶ̣ ἐ̣ω̣ [νη] µ̣ένῳ ε̣ἰ̣ς ἀ̣σ̣φά̣λε̣ι̣αν̣ ..ι̣α̣ν3 ἐξ ἐπιτροπικῆς δοθείσας τῷ

23αὐτῷ Σατορ

24νείλ̣ [ω̣ ca. 13] α̣ε̣.ν̣µουσ [...?]· ἐπρίατο τὴν αὐτὴ̣ν̣ δ̣ούλην Σαµ

2520 σαιος Τε̣ιατος τῶν ἀπὸ̣ [κ] ώµ̣ṇς Βαναθσαµσων τ̣ῆ̣ς Ἀβουρηνῆς

26τ̣ειµῆς ἀργυρίου δηναρ̣ίων ἑπτακοσσίων, ἣν τειµὴν κοµισάµε̣

27ν̣ο̣ς ὁ̣ ἀπ̣ο̣δό̣µε̣νος παρὰ τοῦ ἐωνηµένου παρέδωκεν αὐτῷ τὴν αὐ

28τὴν δ̣ο̣ύ̣λην εἰς τὸ ἔχειν̣ αὐτὴν καὶ κτᾶσθαι, χρᾶσθαι, πωλεῖν,

29διοικεῖν τρό

3024 π̣ω̣ ᾧ̣ ἂν α̣ἱ̣ρῆ̣ται καὶ ἀνεδ̣έ̣ξατ̣ο̣ ὁ̣ ἀποδόµενος ὅπως ἐάν τις ἐνποιηθῇ

31ἢ ἐνκαλ̣έσῃ π̣ε̣ρὶ τῆς π̣επραµµένης δούλης ἢ µέρους αὐτῆς, αὐτὸν

32σ̣τ̣ά̣ντα διε̣κ̣δ̣ικήσειν καὶ κ̣αθαροποιήσειν καὶ παραδ̣ώ̣σειν τ̣ῶ̣

33ἐωνηµέ̣

34νῳ· ἐὰν δ̣ὲ µὴ̣ καθαροποιήσει, ἀποτίσει ἣν εἴληφεν τειµ [ὴν] κ̣ [α] ὶ τ̣ὸ̣

35[γ] εινό

3628 µενον βλ̣ά̣β̣ο̣ς ........ τ̣ὴ̣ν̣ ὠ̣ν̣ὴν ταύτην εἶναι κ̣α̣ὶ̣ ο̣ὕ̣τ̣ω̣ς κ̣υ̣ρ̣είαν

37εἰς τὸν ἅπαντα χρόνον· πίστι ἐπηρώτησεν Σαµσαιος ὁ ἐωνη

38µένος, πίστι εὐ̣δο̣κ̣ [ῶν] ὡµολόγησεν Αβσαλµας Αβιδρωδ̣α̣κ̣ου ὁ

39ἀποδό

40µ̣ε̣ν̣ο̣ς. vacat

4132 ... [ca. 25]… .ε.. ἔγρ̣α̣ψα̣ [ὑπὲρ αὐτοῦ µὴ εἰ] δοτος

42[τὰ γράµµατα]

4334-35 verlorene Zeilen oder Abdrücke der vorangegangenen Zeilen?

Von den Herausgebern sprachlich angeglichene Wörter: Z. 3 Ἀβουρηνός, 7 Αὐδυναίου, 12 κληθήσεται, γένει, 13 στρογγυλοπρόσωπον, 14 εὐθύρινα, 15 Σεπτιµίᾳ, µητροπόλει, 16 Σεπτιµίου Σατορνίλου, 17 Νεσιβηνοῦ, συγγραφήν, 18 δοθείσης, 18-19 Σατορ|νίλῳ, 21 τιµῆς, ἑπτακοσίων, τιµήν, 24 ἐµποιηθῇ, 25 ἐγκαλέσῃ, πεπραµένης, 27 καθαροποιήσῃ, τιµήν, 27-28 γινό|µενον, 28 κυρίαν, 29 πίστει, 30 πίστει.

Übersetzung

44Scriptura interior

  • 4 Der Akkusativ Ιµµεδαβου kann entweder eine unflektierte Form des aramäischen Namens Ιµµεδαβου oder (...)
  • 5 Zu dieser unsicheren Ergänzung siehe den Kommentar.

45Im Jahr 562 verkaufte Absalmas, der Sohn des Abidrodakos die ihm gehörende Sklavin mit Namen Immedabou4, eine für Geld gekaufte5 Sklavin. Es kaufte sie Samsaios, der Sohn des Teias, aus der Region Abourene, für 700 (Denare).

46Scriptura exterior

  • 6 Die Datierungsformel ist an dieser Stelle inkonsequent und kann daher auch in der Übersetzung nicht (...)
  • 7 Der Monatsname, im Original Αἰδυναίου (Z. 7), wird von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 31, zu Αὐδ (...)
  • 8 Das Wort εὔοφρυς ist in diesem Zusammenhang aus den Texten aus Ägypten nicht bekannt, so Feissel/Ga (...)
  • 9 Bei Preisigke/Kießling, WB I, s. v., wird dieser Begriff mit Bezug auf den Sklaven kauf BGU I 316 = (...)

47Unter dem Konsulat unserer Herren, der Imperatoren, der Caesaren Traianus De cius Augustus, zum dritten Mal (Konsul) und seiner Söhne Decius und Quintus, der frommen und unbesiegten Augusti, unter der Herrschaft6, gemäß der frühe ren Zählung im Jahr 562, am 27. des Monats Audynaios7 , im Dorf Beth Phouraia, vor den Zeugen, die unterschrieben haben. Absalmas, der Sohn des Abidrodakos, aus dem Dorf Beathagae in der Region Abourene im Gebiet von Theganaba, gab die ihm gehörende für Geld gekaufte Sklavin mit Namen Imme dabou, oder auch wenn sie mit einem anderen Namen gerufen wird oder werden wird, als Verkäufer weg, von ihrer Herkunft her aus dem Gebiet Nisibis, (eine Sklavin), die ungefähr dreizehn Jahre alt ist, mehr oder weniger, von heller Haut farbe, mit einem runden Gesicht, dichten Augenbrauen8, guten Augen9 und gerader Nase, (eine Sklavin), die von ihm gekauft wurde mit einer Kaufvertrags urkunde, die er vorgezeigt hat und die in der colonia Septimia Nisibis, einer Met ropolis, angefertigt wurde, am fünften Tag vor den Kalenden des Mai, von Sep timius Saturnilus, dem Sohn des Proculus, aus Nisibis. Diesen vorherigen Vertrag, beruhend auf einer Vollmachtsurkunde, die jenem Saturnilus gegeben wurde, übergab der Verkäufer auch dem Käufer zu seiner eigenen (?) Sicherheit […].

48Diese Sklavin kaufte Samsaios, der Sohn des Teias, aus dem Dorf Banath samsa in der Region Abourene für einen Kaufpreis von 700 silbernen Denaren, und der Verkäufer, der den Kaufpreis von dem Käufer erhalten hat, übergab ihm die Sklavin, damit er sie in seinem Eigentum und Besitz habe, sie verwende, sie verkaufe, (seine Rechte an ihr) in jeder Weise verwalte, die er wählt.

49Und der Verkäufer garantierte, dass, wenn jemand Rechte an der gekauften Sklavin oder an einem Anteil an ihr geltend machen oder einfordern sollte, er dem entgegentreten, (den Vertrag) bestätigen, (die Sklavin) von Rechten Dritter befreien und dem Käufer zurückgeben werde. Falls er (sie) aber nicht von Rech ten Dritter befreien wird, dann wird er den Kaufpreis, den er erhalten hat, (in voller Höhe) zurückzahlen und den entstandenen Schaden […]. […], dass dieser Kauf auch so (nichtsdestoweniger) gültig sei für alle Zeit.

50Der Käufer Samsaios fragte auf Treue und Glauben und der Verkäufer Absal mas, der Sohn des Abidrodakos, stimmte auf Treue und Glauben wohlmeinend zu.

51vacat

52Ich, […], schrieb [für ihn (?), der die Buchstaben nicht] kennt.

Kommentar

I. Äußere Gestaltung

  • 10 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 27f.
  • 11 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 26.

53Die als rotulus abgefasste Pergamenturkunde P. Euphr. 8 ist vollständig erhalten. Lediglich der Abrieb der Tinte bereitete den Herausgebern an einigen wenigen Stellen Unsicherheiten in der Lesung10. Wie P. Euphr. 6 enthält auch diese Ur kunde eine offene Außenschrift und eine zusammengerollte und mit Schnüren in der bereits beschriebenen Weise verschlossene Innenschrift. Das weiße Leder scheint als Schriftträger typisch für die privaten Urkunden aus Beth Phouraia zu sein, wie ein Vergleich mit den ebenfalls phourenischen rotuli P. Euphr. 9 und 12 ergibt11 . Eine Ausnahme in zweifacher Hinsicht stellt nur die Urkunde P.Euphr. 13 aus Beth Phouraia dar, die nicht aus Pergament, sondern aus Papyrus besteht, und auch nicht als rotulus aufgesetzt ist.

  • 12 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29: „… sa validité n’est pas assurée.“
  • 13 Zwar ist aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der Urkunde an dieser Stelle nicht sicher, für (...)

54Das Verso des P. Euphr. 8 ist unbeschrieben. Es weist insbesondere keine Spu ren von Zeugenunterschriften oder Notarsvermerken auf, obwohl die Ankündi gung im Text der Urkunde, dass diese „in Gegenwart von Zeugen, die unter schrieben haben“ (Z. 8: ἐπὶ τῶν ὑπογεγραμμένων μαρτύρων) aufgesetzt wurde, eigentlich Zeugenunterschriften auf dem Verso nahelegen würde, so wie dies auf dem Verso von P. Euphr. 6, 7 und 10 der Fall ist. Nach Ansicht der Herausgeber könnte die Urkunde daher ungültig sein12. Möglicherweise war sie zwar aufge setzt, aber noch nicht vollständig ausgefertigt worden. Da sie aber sowohl mit einer Subskription für den schreibunkundigen Verkäufer13 versehen, als auch sorgfältig zur Hälfte aufgerollt und genäht worden war, befand sie sich zumin dest bereits in einem Stadium, in dem sich die Parteien über die wesentlichen Punkte des Kaufvertrages geeinigt hatten. Vielleicht waren die Zeugen, entgegen dem Wortlaut der Urkunde, am fraglichen Tag eben doch nicht anwesend gewe sen, sodass man sie erst später zur Unterschrift heranziehen wollte, wozu es dann aber nicht mehr kam. Die scriptura exterior hätte ja problemlos wieder entrollt werden können.

  • 14 So z. B. in P. Euphr. 10.

55Abgesehen davon befanden sich möglicherweise Zeugenunterschriften am Ende des Recto, was ja innerhalb des Dossiers durchaus belegt ist14. An dieser Stelle (Z. 34-35) konnten die Herausgeber nämlich nicht zweifelsfrei feststellen, ob es sich bei den Farbspuren um im Laufe der Zeit abgeriebene Tintenspuren handelt, oder um die Abdrücke von Tinte aus vorangegangenen Zeilen, die beim Aufrollen der Urkunde entstanden sein könnten, als die Tinte noch feucht war, sodass sich dazu keine sichere Aussage treffen lässt. Die Stelle, direkt anschlie ßend an die Subskription einer Partei, höchstwahrscheinlich des Verkäufers, wäre jedenfalls, wie ein Vergleich z. B. mit P. Euphr. 6/7 ergibt, durchaus eine übliche Stelle für Zeugenunterschriften gewesen. Allerdings würde der Raum, zwei Zei len, nur dann für Zeugenunterschriften ausreichen, wenn die darüber stehende Subskription der Partei kurz gehalten gewesen wäre und nicht etwa wie in P.Euphr. 6/7 (syrische Subskription) oder P. Euphr. 9 (griechische Subskription) die Kernpunkte des Vertrages nochmals aufgeführt hätte.

  • 15 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29.
  • 16 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 3.

56Die anderen Umstände, aus denen Feissel/Gascou/Teixidor offenbar ver muten, dass die Urkunde keinen gültigen Rechtsakt dokumentiert15, sollen spä ter besprochen werden. Aus dem Fehlen von Zeugenunterschriften auf dem Ver so allein lässt sich die Ungültigkeit jedenfalls nicht zwingend ableiten. Nach römischem Recht ist, wie bereits bei P. Euphr. 6/7 betont, die Unterschrift der Zeugen ohnehin keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Kaufvertrages oder einer Übereignung durch traditio16. Zudem ist das Fehlen nicht gesichert, da, wie eben dargestellt, die Spuren auf dem Recto von solchen Unterschriften stammen könnten.

  • 17 Zu den einzelnen Fehlern ausführlich Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29.
  • 18 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29: „Cursive droite peu élégante sentant le vil lage“.

57Die Sprache des Dokumentes ist fehlerhafter als die Sprache des in Markopo lis abgefassten P. Euphr. 6/717. Auch die Schrift ist unsauberer18.

II. Zur Innenschrift

58Die Innenschrift ist, anders als diejenige des P. Euphr. 6, nicht auf dem Kopf ste hend verfasst, sondern in derselben Richtung wie die Außenschrift.

1. Inhalt der Innenschrift

  • 19 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, II 1.

59Wie bereits erwähnt, behandeln die Innenschriften der Kaufurkunden des Euph ratdossiers keineswegs alle dieselben Punkte19. So ist in P. Euphr. 8 zusätzlich zu den essentialia negotii das Jahr des Vertragsschlusses nach seleukidischer Zäh lung vermerkt, während z. B. in P. Euphr. 6 nur Verkäuferin, Objekt des Kaufes, Kaufpreis und Käuferin notiert waren. Dafür fehlt in der scriptura interior des P.Euphr. 8 wiederum der in P. Euphr. 6 enthaltene Hinweis darauf, dass die ver kaufte Sklavin auch einen anderen Namen hat oder haben könnte.

  • 20 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 6 a bb.

60Bei der scriptura interior des P. Euphr. 8 ist kurz auf die von den Editoren vor genommene Auflösung der Abkürzung in Z. 2 zu ἀρ̣ (γυρώνητον?), einzugehen. Innerhalb der Euphratpapyri ist das Wort ἀργυρώνητος, „für Geld gekauft“ als Gegenstück zu „hausgeboren“, wie bereits erwähnt20, nur in der scriptura exterior des P. Euphr. 8, in Z. 11, sicher belegt. Hier in der scriptura interior des P.Euphr. 8 und in P. Euphr. 9, Z. 10, ist das Wort hingegen von den Herausgebern, in Anlehnung an P. Euphr. 8, Z. 11, nur ergänzt. Ein Vergleich mit den Innen schriften des P. Euphr. 6 und 9 ergibt, dass an dieser Stelle, nach der Nennung des jeweiligen Namens der verkauften Sklaven, nicht unbedingt ein Hinweis auf den Umstand des Erwerbes des Sklaven stehen müsste, da sich innerhalb der Innen schriften bei weitem kein so standardisiertes Formular erkennen lässt wie bei den Außenschriften.

61In Betracht käme auch die Angabe eines anderen Namens der Sklavin Imme dabou. Dann müsste der erste Buchstabe des abgekürzten Wortes aber das τ von einer Abkürzung der Formulierung τὴν ἐπικληθεῖσαν sein. Diese Hypothese scheidet somit aus, da das α eine sichere Lesung ist. Aus demselben Grund kann an dieser Stelle nicht der Name der Mutter (eingeleitet durch μητρὸς) oder die Herkunft (γένι περιχώραν Νεσιβει) der Sklavin vermerkt sein. Auch wenn hier nur ein einziger Buchstabe, das α, sicher gelesen werden kann, das ρ dagegen bereits unsicher ist, und die Herausgeber deshalb ihre Auflösung mit einem Fra gezeichen versahen, dürfte diese doch höchstwahrscheinlich zutreffen, da aus Z. 11 sicher belegt ist, dass Immedabou eine gekaufte Sklavin ist. Eine andere Auflösung des αscheint nicht möglich.

2. Besonderheit bei der Abfassung der Innenschrift

  • 21 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 28, Fig. 8. Noch deutlicher ist dieser Umstand nunmehr erkennbar (...)

62In Bezug auf die Vorgehensweise bei der Abfassung des Dokumentes ist folgen des zu Z. 2 anzumerken. Zwar befindet sich in der scriptura interior des P.Euphr. 8 nicht, wie in jener des P. Euphr. 9, ein Abstand vor und nach dem wichtigsten Wort der Urkunde, das den Typus des in ihr festgehaltenen Rechtsge schäftes belegt, nämlich ἐπρίατο, „er kaufte“. Es ist aber anhand der Fotografie des P. Euphr. 821 deutlich zu erkennen, dass der Schreiber bei diesem Wort mit frischer Tinte ansetzte. Außerdem wurde das Wort vor ἐπρίατο, nämlich ἀρ̣ (γυρώνητον), in der dargestellten Weise abgekürzt.

  • 22 Siehe zur Reihenfolge der Abfassung der beiden scripturae die Erläuterungen zu P.Euphr. 6/7, Kommen (...)

63Man könnte daher vermuten, dass die Innenschrift des P. Euphr. 8 bereits von Anfang an das Wort ἐπρίατο enthielt. Das Pergament war entweder von vornhe rein durch diesen Vermerk für die Verwendung als Kaufurkunde bestimmt und wurde als Formular bei dem Urkundenschreiber vorrätig gehalten oder es wurde, was wahrscheinlicher ist22, zunächst die scriptura exterior auf ein leeres Perga mentblatt geschrieben und danach gleich das Wort ἐπρίατο in der scriptura interior vermerkt, damit das wichtigste Wort, das die Vertragsart festlegt, auf jeden Fall korrekt eingetragen war.

64Als dann abschließend die restlichen essentialia negotii in die Innenschrift aufgenommen werden sollten, könnte sich der Raum vor ἐπρίατο als etwas zu gering erwiesen haben, sodass zu der oben beschriebenen Abkürzung gegriffen werden musste.

III. Zum Inhalt der Urkunde (Außenschrift)

1. Datierung des Dokuments

65Die Urkunde ist wie P. Euphr. 6/7 sowohl in römischer als auch in griechisch hellenistischer Weise datiert. Bezüglich der griechisch-hellenistischen Datierung auf das Jahr 562 nach seleukidischer Zählung und auf den 27. Tag des Monats Aidynaios, gibt es keine Besonderheiten.

  • 23 Eine am 26.06.2012 durchgeführte Recherche über den Papyrological Navigator bestätigte diesen Befun (...)
  • 24 Bzgl. der Sklavenkäufe siehe die Auflistung in Straus, Achat et vente, 120 mit Fn. 124.
  • 25 Welles/Fink/Gilliam, Kommentar zu P. Dura 25, S. 130. Allerdings findet sich diese Datierung nur in (...)
  • 26 Die syrischen Urkunden P. Euphr. 18, P.Euphr. 19 und P. Dura 28 enthalten zwar ne ben der seleukidi (...)
  • 27 Zu der Datierung nach Kalenden siehe im Anschluss die Behandlung des zuvor ab geschlossenen Kaufver (...)

66Die Datierung nach dem römischen Kalender ist allerdings etwas ungewöhn lich abgefasst. Zuerst wird der Konsulat angegeben, danach das Herrscherjahr (ἡγεμονία) der Kaiser. Diese spezielle Art der Angabe des Herrscherjahres mit dem Begriff ἡγεμονία ist auffällig, da sie bislang nur in den P. Dura belegt war23. Üblicherweise lautet die Kaiserdatierung schlicht: „im… -en Jahr des Kaisers … “24. Welles/Fink/Gilliam heben diesbezüglich hervor, dass die Formulie rung mit dem Wort ἡγεμονία, dem imperium des Princeps, bis zum Fund der P.Dura ausschließlich aus einer literarischen Quelle, nämlich aus dem Lukas evangelium 3,1, bekannt gewesen sei, dass aber ihr häufiges Vorkommen in den P.Dura nunmehr belege, dass „the practice […] rather general in the East“25 ge wesen sei. Diese Einschätzung wird durch P. Euphr. 8 nochmals bestätigt. Inner halb der Euphrattexte findet sie sich noch in P. Euphr. 15, Z. 3/426. Wie bereits in der Einleitung dargestellt, ist auch die Tages- und Monatsdatierung innerhalb der P.Euphr. uneinheitlich. Sogar innerhalb des P. Euphr. 8 selbst ist die Monatsdatie rung hier zu Beginn griechisch (Z. 7), später, bezogen auf eine frühere Kaufur kunde (Z. 16), römisch27.

  • 28 Für die Zeit der Soldatenkaiser sei auf die fasti der Konsuln in den Jahren 234 285 n. Chr. verwies (...)
  • 29 Herennius und Hostilianus waren ab 251 n. Chr. als Caesaren Mitregenten ihres Va ters Decius, siehe (...)
  • 30 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 32 mit Hinweisen zu den jeweiligen Namen und Titeln von Decius, H (...)

67Bei der Datierung nach dem römischen Kalender unterläuft dem Verfasser ein Fehler, aufgrund dessen der Passus nicht konsequent übersetzt werden kann. In dem fraglichen Jahr bekleidete Kaiser Traianus Decius Augustus selbst den epo nymen Konsulat, was in der späteren Kaiserzeit üblich war28. Er war dabei zum dritten Mal Konsul, Mitkonsul war sein Sohn Herennius Decius, zum ersten Mal Konsul. Zugleich stellte das Jahr das zweite Regierungsjahr des Kaisers Decius und seiner beiden Söhne, des besagten Herennius Decius und des Hostilian dar, der hier Quintus genannt wird29. Diese beiden Angaben hat der Schreiber der Urkunde grammatikalisch in einen Satz zusammengezogen, sodass es den An schein hat, als sei auch Quintus ein (dritter) Konsul gewesen, was natürlich nicht gemeint ist. Außerdem fehlt dadurch die Angabe, dass es das zweite Regierungs jahr des Kaisers Decius war30.

68Da ansonsten die Angaben bezüglich des Konsulats und des seleukidischen Jahres übereinstimmen, lässt sich die Urkunde jedoch trotzdem unproblematisch in das Jahr 251 n. Chr. datieren. Tag der Abfassung war der 27. Januar.

2. Ort des Vertragsschlusses

  • 31 Bzw. 21 Urkunden, wenn man die Kopien P. Euphr. 4 und 7 mitrechnet.
  • 32 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 540f.
  • 33 Vorsichtig zumindest für P. Euphr. 6/7-9 vermuten dies Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 19f. Noch (...)

69Das Dokument wurde in Beth Phouraia aufgesetzt, dem Ort, aus dem sechs der insgesamt 1931 Urkunden des Dossiers stammen (P.Euphr. 8, 9, 11, 12, 13 und 15). Von den neun privatrechtlichen griechischen Urkunden sind somit bis auf drei alle in Beth Phouraia verfasst worden. In zwei weiteren Texten, den Petitio nen P. Euphr. 1 und 3/4, stammen zumindest die Petenten aus diesem Ort, ebenso wie der Käufer Nisraeiabos, Sohn des Ouorodes in P. Euphr. 10 (Kauf eines Pfer des). Ferner weisen die beiden syrischen Dokumente, P.Euphr. 18 und P.Euphr. 19, Bezüge zu Beth Phouraia auf. Insgesamt taucht kein Ort in den Do kumenten so häufig auf wie Beth Phouraia32, das somit im Zentrum des Dos siers steht, weshalb einige Forscher vermuten, dass alle Texte des Dossiers in diesem Ort aufbewahrt wurden und somit von dort stammen33.

a.) Lokalisierung von Beth Phouraia

  • 34 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 541.
  • 35 Nach der Übersetzung von Drijvers/Healey, The Old Syriac Inscriptions of Edessa and Osrhoene, 246, (...)
  • 36 Feissel/Gascou, JS 2000, 159 und 161 mit Fn. 12.

70Die Lage von Beth Phouraia ist bislang noch unklar. Der Ort ist ausschließlich aus den P. Euphr. bekannt34, insbesondere wird der Ort nie innerhalb der an Orts angaben so reichen P. Dura erwähnt. Feststeht, dass Beth Phouraia am Euphrat gelegen war. Dies ist durch den syrischen Text P. Euphr. 19 belegt, wo es in Z. 7 als „Dorf in der Region des Euphrat“ bezeichnet wird35 . Überdies liefert P.Euphr. 11 dafür den Beweis, denn dort wird in Beth Phouraia ein Boot ἐν τῷ ποταμῷ (Z. 14) verkauft, womit der Euphrat gemeint ist36.

  • 37 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 57.
  • 38 Feissel und Gascou sprachen in CRAI 1989, 541, davon, dass Beth Phouraia „admi nistrativement“ von (...)
  • 39 = SB XXII 15500.

71Tommaso Gnoli hält darüber hinaus lediglich die administrative Abhängigkeit des Dorfes von der Stadt Appadana für gesichert37. Diese ergibt sich aus der Petition P. Euphr. 1, Z. 4-5, wo die Petenten sich selbst so bezeichnen: ὄντων ἀπὸ κώμης Βηφ|φούρης κυριακῆς τῆς περὶ Ἀππάδαναν. Beth Phouraia liegt also in der Region um diese Stadt38. Appadana begegnet innerhalb des Euphratdossiers auch in der Petition P. Euphr. 539 als der Ort, wo die Petition bei dem für die Sphorakene zuständigen Centurio eingereicht wird.

  • 40 P. Euphr. 3/4, siehe dazu Feissel/Gascou, JS 1995, 106f.
  • 41 Gascou, Unités administratives locales et fonctionnaires romains, Les données des nouveaux papyrus (...)
  • 42 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 58-66.
  • 43 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 541-543 und Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 37, wiederholt von Gascou, (...)
  • 44 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 63.

72Wo genau sich Appadana selbst befindet, eine Stadt, die wie so viele andere Städte auch „Neapolis“ genannt wird40, ist allerdings umstritten. Die Schwierig keiten bei der Lokalisierung erwachsen insbesondere daraus, dass das Wort „Ap padana“ die sehr allgemeine Bedeutung „Regierungssitz“ oder „Satrapensitz“ (griech: βασίλεια) hat41. Hier sei auf die ausführliche Bearbeitung von Gnoli verwiesen, der drei verschiedene Orte des Namens „Appadana“ oder „Appadna“ als mögliche Lokalisierungen diskutiert42. Er bezweifelt dort die von Feis sel/Gascou/Teixidor, Fergus Millar und Giovanna D. Merola angenomme ne Gleichsetzung von Appadana mit einem bereits aus den P. Dura bekannten Ort in Syria Coele, nördlich von Dura und südlich des Zusammenflusses von Euph rat und Al-Khabur43. Gnoli entscheidet sich für eine Lokalisierung Appadanas und damit auch Beth Phouraias nördlich des Zusammenflusses von Euphrat und Al-Khabur, somit in der Osrhoene bzw. in Mesopotamia, nicht in Syria Coele. Zwei Orte mit Namen Appadana böten sich hierfür an44.

  • 45 Siehe hierzu Feissel/Gascou, CRAI 1989, 541, Fn. 27. Weitere Argumente für die Lokalisierung Appada (...)

73Auf diese geographische Frage soll hier nicht näher eingegangen werden. Für die Theorie der Editoren spricht insbesondere der noch zu besprechende Text P.Euphr. 14, der in einer Stadt namens „Appadana“ verfasst wurde, denn dieser wurde von einem Angehörigen der Cohors XX Palmyrenorum niedergeschrieben, von wir aus den P. Dura wissen, dass Soldaten dieser cohors in dem bereits be kannten Appadana in Syria Coele stationiert waren45. Im Folgenden wird daher von einer Lokalisation Appadanas und damit auch Beth Phouraias in Syria Coele ausgegangen. Für die rechtshistorische Analyse der Urkunde ist festzuhalten ist, dass P. Euphr. 8 jedenfalls, wie noch zu sehen sein wird, auch wenn er aus Syria Coele stammen sollte, dennoch große Ähnlichkeiten des Formulars mit jenem der Kaufurkunden aus Mesopotamia, P.Euphr. 6/7 und P. Euphr. 10, aufweist.

b.) Die Siedlung

  • 46 Siehe dazu z. B. Rupprecht, Einführung, 44.
  • 47 Vgl. dazu nur Nörr, Imperium und Polis in der hohen Prinzipatszeit, München 1966, 10: „Eine widersp (...)
  • 48 Siehe z. B. zur Möglichkeit der Abfassung eines qualitativ hochwertigen Testamentes (hier BGU I 326 (...)

74Der Begriff κώμη kann mit dem Wort „Dorf“ nur unpräzise übersetzt werden. Eine Kome muss keineswegs klein, bevölkerungsarm und unbedeutend sein. Im ptolemäischen und römischen Ägypten handelt es sich hierbei um einen Begriff der Verwaltungssprache46, der die betreffende Siedlung von einer Polis, also einer Stadt mit bestimmten Rechten und spezifisch städtischen Einrichtungen, abgrenzt47. Über die Größe oder Bevölkerungszahl der betreffenden Siedlung wird dadurch aber nichts ausgesagt48.

  • 49 Vgl. z. B. Millar, The Roman Near East, 236ff.
  • 50 Dies betont Jördens, Das Verhältnis der römischen Amtsträger in Ägypten zu den „Städten“ in der Pro (...)

75Die aus hellenistischer Zeit stammende Unterscheidung zwischen Siedlungen, die als Polis verfasst sind, und allen übrigen Siedlungen, findet sich auch außer halb Ägyptens49. Dabei ist anzumerken, dass in den Texten des Euphratdossiers die Metropoleis als solche bezeichnet werden, obwohl sie staatsrechtlich grund sätzlich als Kome anzusehen sind, denn alles, was nicht Polis ist, ist Kome, un abhängig von Größe und Bedeutung50.

  • 51 Zwar stammt auch P. Euphr. 11 aus Beth Phouraia, doch dürfte diese Urkunde vom Verkäufer selbst nie (...)
  • 52 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 541: „A défaut d’autre source…“.

76Beth Phouraia, der am häufigsten belegte Ort innerhalb des Dossiers, hat, wie aus P. Euphr. 8, 9, 12, 13 und 15 ersichtlich ist51, mehrere Urkundenschreiber, möglicherweise in verschiedenen Büros oder Schreibstuben an der Straße, denn alle fünf genannten Urkunden wurden in diesem Ort verfasst, sind jedoch in un terschiedlichen Handschriften niedergeschrieben. Denkbar sind auch verschiede ne Schreiber innerhalb eines größeren Notarbüros. Die Urkunden selbst stammen aus dem Zeitraum von 235 n. Chr. (P.Euphr. 15) bis 252 n. Chr. (P.Euphr. 9) und regeln diverse Rechtsbeziehungen, keineswegs immer nur Kaufverträge, was auf die Vielseitigkeit der Schreiber schließen lässt. Auch wenn über die Größe und die Einwohnerzahl von Beth Phouraia, das nicht durch Ausgrabungen oder wei tere textliche Quellen bekannt ist52, keine Aussage getroffen werden kann, so fällt diese rege Beurkundungstätigkeit doch auf. Es ist somit festzuhalten, dass die Kome, in der diese Vertragsurkunden aufgesetzt wurden, eine Ansiedlung mittlerer Größe gewesen sein dürfte.

  • 53 P. Euphr. 1, P.Euphr. 9 und P. Euphr. 11.
  • 54 Zur Bedeutung dieser Formulierung siehe P. Euphr. 9, Kommentar, III 2.

77Beth Phouraia wird hier nicht, wie in einer Petition und zwei privaten Urkun den des Dossiers53 , als „kaiserliches Dorf“ (z. B.P.Euphr. 9, Z. 7: κώμῃ κυ] ρ̣ιακῇ) bezeichnet. Bei dieser Unterlassung dürfte es sich um ein Versehen des Urkundenschreibers handeln, da Beth Phouraia sowohl in dem ältesten da tierten Text des Dossiers, der Kaufurkunde über ein Boot, P.Euphr. 11 (232 n. Chr.), als auch in den später verfassten Urkunden P. Euphr. 1 (Petition, 245 n. Chr.) und P. Euphr. 9 (Sklavenkauf, 252 n. Chr.) mit dieser Formulie rung54 bezeichnet wird.

3. Zeugen

  • 55 P. Euphr. 15 bricht vorher ab, sodass keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob diese Formuli (...)

78Auch in dieser Urkunde wird festgehalten, dass die Zeugen, die unterschrieben haben, beim Vertragsschluss anwesend sind. Angesichts der Tatsache, dass Zeu genunterschriften auf der Urkunde vermutlich fehlen, könnte diese Aussage, wie bereits erwähnt, möglicherweise nicht der Wahrheit entsprechen und eine bloße Floskel darstellen. Abgesehen von den Cheirographa P. Euphr. 11 und P.Euphr. 14, wo in Z. 19, im letzten Wort des Textes, festgehalten wird, es sei ἀμάρτυρον, „ohne Zeugen geschrieben“ worden, enthalten alle Vertragsurkunden des Euphratdossiers die Aussage, dass Zeugen beim Vertragsschluss anwesend waren55.

4. Verkaufserklärung

  • 56 Zu der Interpretation des Zusatzes καὶ κατεγράψατο siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 4 b.

79Auch die Kaufurkunde P. Euphr. 8 gehört zum Typus des objektiv stilisierten Pro tokolls. Bezüglich der Verkaufserklärung, die in Z. 8ff. enthalten ist (Ἀπέδοτο | Α̣βσαλ̣μας Αβιδρωδακου etc.), ist anzumerken, dass hier wie auch in allen ande ren Kaufurkunden des Dossiers außer P. Euphr. 6/7 der Begriff κατεγράψατο aus P.Euphr. 6, Z. 8, nicht vorkommt56. Dies könnte, wie bereits dargestellt, in dem Umstand begründet sein, dass nur in P. Euphr. 6/7 ein Sklave zum ersten Mal verkauft wird, wofür eine Registrierung bei einer Behörde zur Überprüfung des status libertatis des verkauften Menschen und zumindest einer oberflächlichen Prüfung der Berechtigung des Verkäufers nötig wurde, hier in P. Euphr. 8 hinge gen bereits ein weiterer Verkauf der betroffenen Sklavin dokumentiert ist.

5. Die Parteien

a.) Verkäufer

  • 57 Näheres zur Onomastik siehe Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 37.

80Verkäufer der Sklavin ist Absalmas, der Sohn des Abidrodakos. Der Verkäufer trägt fast den gleichen Namen wie der in P. Euphr. 6/7 verkaufte Sklave. Dieser stellt also in dieser Region keinen typischen Sklavennamen dar57.

  • 58 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51.
  • 59 Ausführlich hierzu Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51-55.
  • 60 Millar, The Roman Near East, 481.
  • 61 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 34: „ressortissant à“.

81Absalmas stammt aus der Kome Beathagae, deren genaue Lokalisation unbe kannt ist58, in der Region Abourene, im Gebiet von Theganaba. Die Region Abourene wird, wie der Name andeutet, von dem Fluss Al-Khabur durchschnit ten, der die südöstliche Grenze der römischen Provinz Osrhoene bildet59. Die Region liegt vermutlich am Oberlauf des Flusses60. Das Verwaltungszentrum dieser Region sehen Feissel/Gascou/Teixidor in Theganaba61. Dies ergebe sich aus dem Begriff περίχωρος, dessen Bedeutung „das in die Zuständigkeit von … fällt“ in der Septuaginta, im Neuen Testament und in den Res gestae divi Saporis belegt sei, wenn es auch aus den Papyri bislang noch nicht bekannt ge wesen sei.

  • 62 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51-55.
  • 63 Dies räumen auch Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 34, Fn. 123 ein, die dies mit einem ungewöhnlich (...)
  • 64 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51f. spricht plastisch von einem „macabro ritornel lo”.

82Gnoli lehnt dies ab und schlägt eine administrative Abhängigkeit der Kome Beathagae ebenfalls von Appadana als Verwaltungs- und Gerichtssitz vor62 . Gnoli begründet seine Position damit, dass die Formulierung πε̣ριχώρου Θεγαναβων in Z. 10 rein örtlich zu verstehen sei, wie sich schon innerhalb des P.Euphr. 8 selbst aus der Tatsache ergebe, dass περιχώραν auch bei der Her kunftsangabe der Sklavin verwendet werde (Z. 12)63. Um die administrative Abhängigkeit zu bezeichnen, werde in den P. Euphr. vielmehr eine Formulierung in der Art von ἀπὸ κώμης Βηφ|φούρης κυριακῆς τῆς περὶ Ἀππάδαναν (P.Euphr. 1, Z. 4-5, Hervorh. v. Verf.) verwendet. In den Res gestae divi Saporis etwa werde die Formulierung περιχώραν als ein immer wiederkehrender Begriff verwendet, der jeweils das Umland der zahlreichen von Šapur eroberten und zer störten Städte bezeichne64.

  • 65 So auch Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51.

83Darüber hinaus wäre es sehr überraschend, dass diese von Feis sel/Gascou/Teixidor vermutete administrative Abhängigkeit von Theganaba in P.Euphr. 9, wo dasselbe Dorf Banathsamsa, aus dem der Käufer aus P. Euphr. 8 stammt, vorkommt, nicht überliefert ist. Dort heißt es in Z. 8/9 höchstwahr scheinlich nur κώμης Βονασαμσων τῆς | [Ἀβουρηνῆς]65 . Auch wenn [Ἀβουρηνῆς] nur ergänzt ist, so kann doch mit Sicherheit gesagt werden, dass der Raum für eine zusätzliche Erwähnung von Theganaba nicht ausreichen wür de. Aus diesen Gründen ist hier Gnolis Auffassung der Vorzug zu geben.

b.) Käufer

  • 66 Vgl. ausführlich Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 35f. und Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51, Fn.  (...)

84Der Käufer heißt Samsaios, Sohn des Teias. Er stammt aus der Kome Banath samsa, deren genaue Lage ebenfalls unbekannt ist und die gleichfalls in der Re gion Abourene liegt. Bei Banathsamsa, aramäisch „bn’šmš“, ist die griechische Schreibweise innerhalb der P. Euphr. nicht einheitlich; es wird Banathsamsa, Ba nasamsa (P.Euphr. 9, Z. 2) oder Bonasamsa (P.Euphr. 9, Z. 8) genannt66.

6. Die verkaufte Sklavin

  • 67 Zur Herleitung seines Eigentumserwerbs siehe unten, III 6 c aa.

85Anders als in P. Euphr. 6/7 wird in dieser Urkunde gesondert vermerkt, dass die verkaufte Sklavin dem Verkäufer gehört (Z. 10: τὴν ὑπάρχουσαν αὐτῷ δούλην), was eine recht häufige Formulierung in Sklaven- und Tierkaufsurkunden dar stellt. Der Verkäufer garantiert hierdurch sein unbeschränktes Alleineigentum an der verkauften Sklavin, das ihn zu der Transaktion ermächtigt67.

a.) Äußerliche Beschreibung

86Die Art der äußerlichen Beschreibung der Sklavin Immedabou weist keine Be sonderheiten im Vergleich zur Beschreibung des männlichen Sklaven in P.Euphr. 6/7 auf. Auch sie ist ungefähr dreizehn Jahre alt. Ihre Abstammung ist jedoch in anderer Weise beschrieben, denn während Apsalmas ein hausgeborener Sklave ist, dessen Mutter dem Verkäufer bekannt ist, ist Immedabou eine Skla vin, die zumindest einmal bereits verkauft wurde, denn sie wird als ἀρ [γ] υ̣ρώνητον (Z. 11) bezeichnet.

  • 68 Wie bereits erwähnt, ergibt sich dies nicht schon aus ihrem vergleichsweise jungen Alter, denn Skla (...)

87Statt des Namens ihrer Mutter wird daher ihre Herkunft angegeben, sie stammt aus der Region um die Stadt Nisibis. Da Nisibis auch der Ort ist, an dem sie neun Monate zuvor an den jetzigen Verkäufer verkauft wurde, könnte es sein, dass dieser Verkauf damals ihr erster war68. Ihr damaliger Verkäufer, Septimius Sa turnilus, der Sohn des Proc (u) lus, stammte ebenfalls aus Nisibis (Z. 16/17). Die regionale Herkunft eines Sklaven muss bei dessen Verkauf nach römischem Recht angegeben werden, wie bei Ulpian (1 ad ed. aed. curul.) D. 21,1,31,21 überliefert ist. Der Jurist begründet die Geltung dieser Vorschrift damit, dass die Herkunft des Sklaven (natio) oftmals für die Kaufentscheidung des Käufers von großer Bedeutung ist, da den einzelnen Nationen spezielle Charaktereigenschaf ten zugeschrieben würden. In den Kaufurkunden geschieht diese Deklaration in der Regel bei hausgeborenen Sklaven durch die Bezeichnung als „hausgeboren“ und die Angabe des Namens der Mutter, bei gekauften Sklaven durch die Angabe der Region, aus der sie stammen.

88Zuletzt ist noch anzumerken, dass bezüglich des Namens der Sklavin wie bei Apsalmas (P.Euphr. 6/7) die Klarstellung erfolgt, sie könne auch einen anderen Namen tragen oder in Zukunft anders genannt werden.

b.) Keine Beschreibung mit rechtlich relevantem Inhalt

89Ein deutlicher Unterschied zu P. Euphr. 6/7 zeigt sich hingegen darin, dass bei Immedabou keine Beschreibung mit rechtlich relevantem Inhalt gegeben wird. Während bei dem verkauften Sklaven Apsalmas versichert wird, er sei ὑγιῆ καὶ ἀνέπαφον (P.Euphr. 6, Z. 13), „gesund und frei von rechtlichen Belastungen“, folgt bei Immedabou nach der Beschreibung ihres Aussehens sofort die Herlei tung ihres Erwerbs durch den Verkäufer. Es wird demnach weder eine Garantie für Sachmängel, speziell für Krankheit, noch für eine spezielle Art von Rechts mängeln, nämlich Belastungen durch Dritte, übernommen. Könnte dies damit zusammenhängen, dass Immedabou nicht hausgeboren ist? Bei der ebenfalls nicht hausgeborenen Sklavin in P. Euphr. 9 wird in Z. 16 allerdings garantiert, sie sei ὑγιῆν, ἀνέπαφον, wenn auch erst nach der Herleitung ihres Erwerbs.

90In P. Euphr. 8 wird hingegen ein Sklavenkauf ohne diese Zusicherungen doku mentiert. Die fehlende Zusicherung, die verkaufte Sklavin sei frei von Rechten Dritter, könnte mit einem vorangegangenen Sicherungsgeschäft zusammenhän gen, wie im Folgenden deutlich werden wird.

c.) Herleitung des Erwerbs der Sklavin durch den Verkäufer

aa.) Vorheriger Verkauf
  • 69 Zu diesem Titel siehe sogleich, III 6 c bb.
  • 70 Gascou, Unités administratives locales et fonctionnaires romains, Les données des nouveaux papyrus (...)

91Der Verkäufer, dem Immedabou erst seit neun Monaten gehört, nennt den Mann, von dem er sie gekauft hat. Es handelt sich dabei um einen Septimius Saturnilus, Sohn des Proc (u) lus, aus Nisibis. Am fünften Tag vor den Kalenden des Mai hat Absalmas die Sklavin in der Metropolis Nisibis, einer septimischen Kolonie69, mittels einer Kaufurkunde (Z. 14: κατὰ καταγραφὴν) gekauft. Wie bereits er wähnt, wird die Monatsdatierung des früheren Kaufs, anders als im Haupttext der Urkunde, auf römische Art angegeben. Grund hierfür ist sicherlich, dass der Urkundenschreiber die Datierungsformel direkt von der ihm gezeigten früheren Urkunde kopiert hat. In der Metropolis Nisibis wurde also, zumindest in jener Urkunde, nach römischer Datierungsart der Tag vermerkt. Leider ist in P.Euphr. 9, wo ebenfalls auf einen vorherigen Verkauf in Nisibis verwiesen wird, keine Datierung des alten Vertrages erhalten, sodass unser Dossier keine weite ren Belege hierfür liefert70.

  • 71 Vgl. Sijpesteijn, Some Remarks on Roman Dates in Greek Papyri, ZPE 33 (1979), 229-240 (231, Fn. 13  (...)
  • 72 Zur Konsuldatierung innerhalb der römischen Verwaltungs- und Militärkorrespon denz und in privaten (...)

92In den aus Ägypten erhaltenen Urkunden über private Rechtsgeschäfte in grie chischer Sprache ist die genuin römische Kalendendatierung äußerst selten. Erst im 4. Jh. n. Chr. findet sie sich häufiger71. Hier im Euphratdossier begegnet sie allerdings gleich mehrfach, nämlich noch in P. Euphr. 10, Z. 6, in P. Euphr. 14, Z. 2/3 und in den Petitionen P. Euphr. 1, Z. 1 und Z. 8 und P. Euphr. 5, Z. 15 (dort allerdings im lateinischen Annahmevermerk) und in anderen Urkundenfunden etwa in P. Mur. II 115 (= SB X 10305, Ehevertrag, Murabba’ât, Syria Palaestina, 124 n. Chr., Z. 1). Es handelt sich offenbar um eine eher außerägyptische Beson derheit, die sich, wie die Konsuldatierung, gerade in Gebieten mit stärkerer römi scher Militärpräsenz nachweisen lässt72.

bb.) Nisibis
  • 73 Z. 15-16: κατὰ κατα| [γραφὴν ἣν ἐπέδειξεν] γεγενηµένην ἐν Νεσιβειν.
  • 74 Siehe hierzu auch die Karte in Wittke/Olshausen/Szydlak [Hrsgg.], DNP, Supple ment 3, Historischer (...)

93Der Ort Nisibis begegnet in den Urkunden des Dossiers mehrmals. Auch bei der Transaktion, die in P. Euphr. 9 dokumentiert wird, hatte der vorherige Verkauf der Sklavin, wie erwähnt, in Nisibis stattgefunden73. Die Stadt liegt zwischen Euph rat und Tigris, nördlich von Dura Europos und östlich von Edessa74. Es handelt sich um eine strategisch und wirtschaftlich bedeutende Stadt, die in einer frucht baren Ebene liegt und einen wichtigen Verkehrsknotenpunkt darstellt.

  • 75 Karlheinz Keller, DNP VIII, Stuttgart 2000, Sp. 962-963 (962), s. v. Nisibis. Unsi cher ist, welche (...)

94In assyrischen Quellen wird Nisibis erstmals um 900 v. Chr. erwähnt. In se leukidischer Zeit war Nisibis auch unter dem Namen Antiocheia Mygdonia be kannt. In der Stadt ist eine starke jüdische Präsenz belegt. Nisibis wurde im 1. Jh. v. Chr. von den Römern belagert und vorübergehend eingenommen, geriet danach aber unter armenische, später parthische Herrschaft. Aufgrund ihrer güns tigen Lage und ihrer wirtschaftlichen und militärischen Bedeutung blieb die Stadt umkämpft. Von Traian kurzzeitig zurückerobert, danach wohl zum König reich Osrhoene gehörend, kam Nisibis nach 164 n. Chr. wieder unter römische Kontrolle75.

  • 76 Dies dürfte die „Ehre“ sein, die Severus im Jahr 195 n. Chr. der Stadt Nisibis erwies, wovon Cass. (...)
  • 77 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 26, Fn. 96, mit Verweis auf Millar, The Roman Coloniae of the Nea (...)
  • 78 Demandt, Die Spätantike, Römische Geschichte von Diocletian bis Justinian, 284 565 n. Chr., München (...)

95Septimius Severus verlieh der Stadt den Titel colonia und machte sie zur Met ropolis der neuen Provinz Mesopotamia. Die Erhebung zur colonia geschah im Jahr 195 n. Chr.76. Mit P. Euphr. 8 ist dieser Titel nun nochmals belegt, in Z. 15: Σεπτιμμίᾳ κολωνίᾳ μητροπόλι Νεισιβει77. Nisibis gilt wie Edessa und Amida als ein geistiges Zentrum syrischer Kultur. Neben der griechischen Sprache lebte dort auch das Syrische weiter78.

cc.) Bedeutung für den aktuellen Verkauf
  • 79 Häufig ist allerdings die Erwähnung eines Co-Garanten (βεβαιωτής, συµβεβαιωτής), siehe hierzu Strau (...)

96Indem der Verkäufer die damals verfasste Kaufurkunde vorzeigt (Z. 14: ἐπέδειξεν), leitet er seinen Erwerb von dem damaligen Verkäufer ab. Auffällig ist, wie exakt die Umstände des vorangegangenen Kaufes angegeben werden, um den jetzigen Käufer Samsaios davon zu überzeugen, dass alles seine Richtigkeit habe und der aktuelle Verkäufer auch wirklich zum Verkauf der Sklavin berech tigt sei, weil er sie seinerseits käuflich erworben habe. Diese Zusicherung gehört somit zum Bereich der Rechtsmängelgewährleistung. Insbesondere kann ein Verkäufer so den immer latent vorhandenen Verdacht ausräumen, die Sklavin, die er zu verkaufen versuche, sei eine flüchtige Sklavin oder gar eine Freie. Hier für gibt der Verkäufer genau an, wann, wo, von wem und mit welcher Art von Vertragsurkunde er die Sklavin gekauft hat, ein Vermerk, der in dieser Form bis lang in den Papyri über Sklavenverkäufe aus vorbyzantinischer Zeit nur selten überliefert war79.

  • 80 Oxyrhynchos, Winterlager der Legio II Traiana, 267 n. Chr. Bezeichnend für das römischrechtliche Um (...)

97In Z. 17 wird berichtet, dass der Verkäufer diese frühere Vertragsurkunde (ἣν καὶ τὴν προ̣τέρα̣ν συνγραφὴν) dem jetzigen Käufer Samsaios übergeben hat. Dies ist an sich noch nicht ungewöhnlich, denn das „Mitreisen“ der Kaufurkunde mit dem jeweiligen Sklaven ist uns unter anderem aus dem bereits erwähnten Umstand überliefert, dass in Ägypten zahlreiche Sklavenkaufurkunden gefunden wurden, die in anderen Orten aufgesetzt wurden. Einen direkten Beleg für die Übergabe von früheren Kaufurkunden anlässlich eines Weiterverkaufs an den aktuellen Käufer bietet etwa die lateinische Sklavenkaufurkunde P.Oxy. XLI 2951 aus römisch-militärisch geprägtem Umfeld80, wo es in Z. 10 14 heißt:

… edidiṭ ịdeṃ venditor emptori s(upra) s(cripto) pristina | strumẹnta in noṃine .[.]..ta in Pelusio de anno xiii Gallieno | ạ…[ ca. 15 ]de Gai Iuli Iuliani Nemesioni q(ui) e(t) Sereni | ạ..ạ……[…]……ṛanum introitu Gerri Pelusi de tradito | anno mẹnse Thotḥ ḍịe iiiị, et alia prịṣtina strumenta.

  • 81 Neben dieser Urkunde führen Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 33, Fn. 115, noch P.Oxy. IX 1209 (Skl (...)
  • 82 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 13 c. Hier sei nochmals auf Nörr, Römisches Recht: Geschichte u (...)

98In der griechischen Subskription zu dieser Urkunde schreibt ein Schreibhelfer für den Verkäufer in Z. 26: καὶ ἀνέδωκα τὰς ἀσφαλία̣ς̣, „ich habe die Dokumente übergeben.“81 Die Funktion der Urkunde als Beweisurkunde bezüglich der Be rechtigung bei einem späteren Weiterverkauf des Sklaven wurde bereits darge stellt82.

  • 83 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 31, Fn. 106.
  • 84 Feissel/Gascou/Teixidor sprechen von „on lirait à la rigeur“, Rupprecht/Hengstl ver merken „viell.“

99Problematisch ist allerdings der weitere Sinnzusammenhang des Satzes in P.Euphr. 8 ab Z. 18 bis Z. 19, da an dieser Stelle die Urkunde leider nur schwer zu entziffern ist. Wie bereits bei der Wiedergabe des Textes dargestellt, ergänzen Feissel/Gascou/Teixidor in der Erstpublikation und Rupprecht/Hengstl in SB XXIV 16169 die Lücke in Z. 18 bei ε̣ἰ̣ς ἀ̣σ̣φά̣λε̣ι̣αν̣ ..ι̣α̣ν zu ε̣ἰ̣ς ἀ̣σ̣φά̣λε̣ι̣αν̣ ἰ̣δ̣ί̣α̣ν̣83, wenn sie bei diesem Vorschlag auch vorsichtig sind84. Das ν von ἰ̣δ̣ί̣α̣ν ist nach Feissel/Gascou/Teixidor eine sichere Lesung. Ist diese Ergänzung richtig, so wäre an der betreffenden Stelle folgendes vermerkt: „Diesen vorheri gen Vertrag übergab der Verkäufer auch dem Käufer zu seiner eigenen Sicher heit.“

  • 85 Wird das Wort im juristischen Kontext verwendet, so bezeichnet es in der Regel dingliche Sicherheit (...)

100Die erste Kaufurkunde, also jene, die aufgesetzt wurde, als die Sklavin das letzte Mal verkauft wurde, und die vorliegende Urkunde werden „dem Käufer“ übergegeben. Mit dem Käufer kann hier nur der jetzige Käufer, Samsaios, ge meint sein. Dass diesem neben der aktuellen Kaufurkunde auch noch die erste Kaufurkunde über Immedabou übergeben wird, ist zwar für diese Zeit noch nicht häufig belegt, leuchtet jedoch ein, da dem Verkäufer stets daran gelegen ist, den rechtmäßigen Erwerb des Kaufobjektes möglichst lückenlos nachzuweisen. Die von den Herausgebern vermutete Formulierung ε̣ἰ̣ς ἀ̣σ̣φά̣λε̣ι̣αν̣ ἰ̣δ̣ί̣α̣ν̣, „zu seiner eigenen Sicherheit“ entspricht nicht genau der Formulierung in der bereits er wähnten lateinischen Sklavenkaufurkunde mit griechischer Subskription P.Oxy. XLI 2951. Dort heißt es innerhalb des griechischen Abschnittes, in Z. 26: καὶ ἀνέδωκα τὰς ἀσφαλία̣ς̣. Es werden also die früheren Kaufurkunden selbst als τὰς ἀσφαλία̣ς̣, im lateinischen Hauptteil der Urkunde in Z. 14 als prịṣtina strumenta, bezeichnet. Jedoch könnte ἀσφάλεια hier durchaus auch die allgemeinere Bedeutung „Sicherheit“ haben85. Ob aus papyrologischer Sicht auch eine Ergän zung der Stelle zu τὰς ἀσφαλ (ε) ίας möglich wäre, eine Formulierung, die dann die beiden zuvor genannten Kaufurkunden (Z. 17: ἣν καὶ τὴν προ̣τέρα̣ν συνγραφὴν ἔδωκεν) selbst meinen würde, kann hier nicht entschieden werden.

  • 86 Im Fachwörterbuch von Preisigke/Kießling, Band I, 1925, gibt es noch keinen Ein trag dazu. Der Papy (...)
  • 87 LSJ, Supplement, s. v. ἐπιτροπικός, III.: power of attorney.

101Fraglich ist aber, was mit dem darauffolgenden Satzteil in Z. 18/19, ἐξ ἐπιτροπικῆς δοθείσας τῷ αὐτῷ | Σατορ|νείλ̣ [ω̣ ca. 13] α̣ε̣.ν̣μουσ [...?], gemeint ist. Während ὁ ἐπίτροπος ein weit verbreitetes, bekanntes Wort darstellt, das ei nen Treuhänder, insbesondere einen Vormund bezeichnen kann und ἡ ἐπιτροπή die Entscheidungsbefugnis, etwa die eines Schiedsrichters, meint, ist ἡ ἐπιτροπική bislang kaum belegt86. In dem 1947 publizierten P. Phil. 16 (Voll machtserteilung, Philadelphia, 161 n. Chr.), Z. 7 und Verso, Z. 1, findet sich das Wort in der Bedeutung „Vollmacht”87.

  • 88 = si vera lectio.
  • 89 Abbildungen der Urkunde in hoher Auflösung sind über das Heidelberger Gesamt verzeichnis zugänglich

102Dieser Text ist für das vorliegende Problem die wichtigste Quelle. Es handelt sich dabei um einen Brief eines gewissen Soldaten Boukolos, in dem der Emp fänger des Briefes, sein Bauer (γεωργῷ μοῦ) Kasios, beauftragt wird, einem Drit ten eine bestimmte Geldsumme als Darlehensrückzahlung aus der Kasse des Ab senders zu bezahlen. In Z. 7/8 heißt es ἡ̣ δὲ ἐπιτρο [πικὴ] | α [ὕ] τη κυρία ἔστ [ω... . Der Schreiber des Briefes bezeichnet also diesen selbst als ἐπιτροπική. Noch klarer wird diese Bedeutung bewiesen durch das Verso, wo von derselben Hand, die den Brief schrieb, vermerkt ist: ἐπιτροπικ (ὴ) Βουκόλου, also die Vollmacht des Boukolos. Gemeint ist die von Boukolos ausgestellte Vollmachtsurkunde für diese angeordnete Auszahlung. Im Wörterbuch von LSJ ist das Wort ἐπιτροπική in P. Phil. 16 noch mit dem Vermerk s. v. l.88 versehen, der Papyrological Navi gator vermerkt dies allerdings nicht mehr. Das Verso scheint also eine sichere Lesung zu sein89.

  • 90 So Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 33f.

103Angenommen, auch in P. Euphr. 8 bezeichnet ἡ ἐπιτροπική ein Schriftstück, so erklärt sich die Stelle folgendermaßen. Der Passus τῷ αὐτῷ Σατορ|νείλ̣ [ω̣ bedeu tet nicht, wie die Editoren annehmen, einen dativus auctoris (datif d’agent), son dern einen gewöhnlichen Dativ. Die Editoren sind der Ansicht, dass, im Sinne eines dativus auctoris, von Saturnilus dem jetzigen Verkäufer Absalmas eine Vollmacht gegeben wurde. Die Vollmacht beziehe sich darauf, die Kaufurkunde an den neuen Käufer weiterzugeben. Für eine solche Vollmacht besteht aber kei ne Notwendigkeit. Wenn Absalmas die Sklavin in Nisibis rechtmäßig von Sa turnilus gekauft hat, so ist er von dem Zeitpunkt an ohne weiteres befugt, sie weiterzuveräußern. Dass Saturnilus, indem er seine Zustimmung zur Übergabe der Urkunde an Samsaios gibt, als Garant für die Freiheit der Sklavin von Rechtsmängeln auftritt90, ist nur eine Vermutung, da in anderen Dokumenten eine solche Konstruktion nicht belegt ist.

  • 91 Zu dieser Urkunde und weiteren Belegen für Vertretung beim Sklavenkauf Straus, Achat et vente, 22-3 (...)

104Wahrscheinlicher ist, dass nicht dem jetzigen Verkäufer Absalmas eine Vollmacht zur Übergabe der alten Kaufurkunde gegeben wurde, sondern dass da mals, bei dem vorangegangenen Verkauf, Saturnilus nur aufgrund einer Voll macht berechtigt gewesen war, die offenbar nicht ihm gehörende Sklavin zu verkaufen. Eine solche Vollmachtsurkunde ist etwa in P. Oxy. XXXVI 2771, (Kos, 323 n. Chr.) überliefert, wo eine Frau ihren Mann beauftragt, einen Skla ven zu verkaufen91. Auf dem Verso dieser Urkunde steht: ἐπιτροπικὴ ἐντ [ο] λ̣ή̣.

105Um den jetzigen Käufer in P. Euphr. 8 gegen Ansprüche Dritter abzusichern (ε̣ἰ̣ς ἀ̣σ̣φά̣λε̣ι̣αν̣ ἰ̣δ̣ί̣α̣ν̣), wird diesem nun nicht nur die alte Kaufurkunde überge ben, sondern es wird meiner Ansicht nach auch erklärt, dass der vorangegangene Verkauf aufgrund einer Vollmacht, die der damalige Verkäufer innehatte, abge schlossen werden durfte, auch wenn dieser nicht der Eigentümer war.

  • 92 Zum Verkaufspfand im römischen Recht siehe Kaser, RPR I2, 470f.

106Möglich ist ferner, dass dem früheren Verkäufer Saturnilus die Sklavin zur Si cherung für eine Schuld nur verpfändet gewesen war. Als der Schuldner des Sa turnilus seine Schuld nicht zurückzahlen konnte, erlangte Saturnilus die Befug nis, die Sklavin zu verkaufen, um sich aus dem Erlös zu befriedigen92. Seine „Vollmacht“ zum Verkauf der Sklavin hätte sich dann aus der Verkaufsabrede der Pfandvereinbarung ergeben. Eine solche Konstruktion könnte, wie bereits ange deutet, auch das Fehlen der Zusicherung erklären, dass die Sklavin ἀνέπαφος, „frei von Rechten Dritter“ sei.

107Bezüglich der zerstörten Wörter in Z. 19 (νείλ̣ [ω̣ ca. 13] α̣ε̣.ν̣μουσ [...?]) gibt es noch keinen Ergänzungsvorschlag. Möglich ist, dass hier die Person ver merkt war, die Saturnilus die Vollmacht dazu erteilt hatte, ihre Sklavin zu ver kaufen, vielleicht eine weibliche Person.

7. Kaufpreis

  • 93 Siehe dazu sogleich, III 10 b.
  • 94 Hier ist nochmal auf das bereits erwähnte Fazit von Straus zu verweisen, der nach Durchsicht aller (...)
  • 95 Jakab, Stipulationes aediliciae, 176.

108Der Kaufpreis für die durch Kauf erworbene Sklavin Immedabou beträgt 700 Denare (Z. 3 und 21), eine Summe, die den höchsten Sklavenpreis im Dossier darstellt, jedoch noch unter dem Kaufpreis der Stute in P. Euphr. 10 liegt. An die ser Stelle muss betont werden, dass es, zumindest in den hier untersuchten Do kumenten, für die Preisbildung überraschenderweise gänzlich unerheblich ist, ob der Sklave mit oder ohne Garantie für Sachmängel verkauft wurde. Obwohl Im medabou ohne jegliche Sachmängelgewährleistung verkauft wird93 , liegt ihr Kaufpreis innerhalb des Dossiers am höchsten94. Zumindest in der hier unter suchten Region konnte der Käufer mithin nicht, wie Jakab 1993 bezüglich Ur kunden aus anderen Gebieten vermutete, die Ware ohne Garantie billiger erwer ben95. Wie in allen Sklavenkaufurkunden des Dossiers und der Tierkaufurkunde wird vermerkt, dass der Verkäufer den Kaufpreis bereits empfangen hat (Z. 21f.).

8. Übergabe des Kaufobjektes

109In Z. 22f. wird in der üblichen Weise festgehalten, dass die Sklavin an den Käu fer übergeben wurde.

9. Rechtliche Befugnisse, die dem Käufer eingeräumt werden

110Bezüglich der Einräumung der rechtlichen Befugnisse an den Käufer in Z. 23f. mit den vielen asyndetisch aufgeführten Verben gibt es keine Abweichungen von P.Euphr. 6/7, von der Reihenfolge der Verben abgesehen.

10. Mängelgewährleistung

a.) Rechtsmängelgewährleistung

111Die Urkunde weist dieselbe Gewährleistungsklausel für den Fall eines Rechts mangels der Sklavin oder eines Anteils an ihr auf wie P. Euphr. 6/7. Falls Rechte Dritter an ihr geltend gemacht werden sollten, so wird der Verkäufer im Prozess zwischen den Dritten und dem Käufer diesem Vorbringen entgegentreten und die Sklavin von den Rechten befreien. Das sowohl hier wie auch in P. Euphr. 9 ver wendete Verb ἐμποιεῖσθαι ist synonym mit dem ἀντιποιεῖσθαι in P. Euphr. 6/7 und bedeutet ebenfalls „Rechte geltend machen an“, was auch in P. Euphr. 9 sichtbar wird, wo beide Verben unmittelbar nacheinander verwendet werden.

  • 96 Vgl. Kaser, RPR I2, 471 mit Fn. 14, zum häufigen pactum de non praestando evictione beim Pfandverka (...)

112Die Klausel für Rechtsmängelgewährleistung ist enthalten, obwohl bei der Be schreibung der Sklavin nicht festgehalten wurde, sie sei ἀνέπαφος, frei von Rechten Dritter. Falls die Überlegung einer vorangegangenen Verpfändung der Sklavin zutreffen sollte, würde innerhalb der Rechtsmängelgewährleistung also nur zugesichert werden, dass Dritte keine Rechte an der Sklavin geltend machen werden, wovon der Vorverkäufer jedoch ausgenommen wäre96. Auch die bereits besprochene Katharopoiesisklausel ist enthalten.

113In der bekannten Art und Weise verspricht der Verkäufer, Schadensersatz zu leisten, falls es ihm nicht gelingen sollte, die Sklavin von den Rechten Dritter zu befreien. An dieser Stelle zeigt sich jedoch ein interessanter Unterschied zu P.Euphr. 6/7. Während dort nur Ersatz des Schadens „gleichermaßen“ zugesi chert wurde, bestimmt P. Euphr. 8 explizit den Ersatz des entstandenen Schadens (Z. 27/28: κ̣ [α] ὶ τ̣ὸ̣ [γ] εινό|μενον βλ̣ά̣β̣ο̣ς). Es zeigt sich somit, wie vielfältig das Formular für Kaufurkunden in dieser Region ist, obwohl die Urkunden aus ei nem so engen zeitlichen Rahmen stammen. Für den Verkäufer ist diese Formulie rung günstiger als die schlichte Haftung für jeden Schaden in P. Euphr. 6/7. Sie kann jedoch ungünstiger sein als die Regelung in P. Euphr. 9, wo der Verkäufer verspricht, den Kaufpreis sofort doppelt zurückzuzahlen (P.Euphr. 9, Z. 24), mit hin pauschalierten Schadensersatz zu leisten, nämlich in dem Fall, dass die Skla vin wertvoller sein sollte als der vereinbarte Kaufpreis. In P. Euphr. 8 muss der Verkäufer in diesem Fall den wahren Wert der Sklavin ersetzen.

  • 97 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 32, Fn. 107: „Peut-être δ̣ι̣π̣λ̣ο̣̣ν̣ κ̣α̣ί̣, mais en fait rien (...)

114Bezüglich der beschädigten Stelle des Textes in Z. 28 gibt es noch keine Er gänzungsvorschläge. Leider ist kein einziger Buchstabe erhalten, die Stelle böte den Editoren zufolge Platz für ca. acht Buchstaben. Es steht zu vermuten, dass hier entweder ὁμοίως wie in P. Euphr. 6/7 oder eine Form von διπλοῦς stand97.

115Wie in den übrigen Kaufurkunden findet sich an dieser Stelle nicht die Bebai osisklausel im engeren Sinne, mithin keine knappe Formulierung mit βεβαιώσω. Die Zusicherungen für den Käufer, welche Garantien für welche Situationen, in die der Käufer geraten kann, übernommen werden, sind vielmehr ausführlich umschrieben.

b.) Keine Klausel zur Sachmängelgewährleistung

116Sehr ungewöhnlich ist das vollständige Fehlen einer Klausel zur Sachmängelge währleistung, wie sie in P. Euphr. 6/7 und 9 enthalten ist.

  • 98 Jakab, Praedicere, 202ff., 210ff., dazu auch Straus, Achat et vente, 152-157. In FIRA III 137 (Wach (...)

117Dass für Sachmängel beim Sklavenkauf keine Garantie übernommen wird, ist dabei nicht überraschend. Die Klausel, der Sklave werde „gekauft wie besich tigt“, τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον, ist vielmehr sogar die Regel, wie Jakab aus der Fülle der erhaltenen Verkaufsurkunden herausgearbeitet hat98. Der Sklave wird so verkauft, wie er ist, ohne Rückgaberecht. An diesen generellen Aus schluss schließt sich sehr häufig folgende Einschränkung an: Sollte der verkaufte Sklave an Epilepsie leiden oder mit ἐπαφή belastet sein, so kann er an den Ver käufer zurückgegeben werden, der seinerseits dann den Kaufpreis erstatten muss.

118Ungewöhnlich ist in P. Euphr. 8 jedoch das völlige Fehlen von vertraglichen Abmachungen bezüglich dieses Themas. Nicht nur innerhalb des Euphratdos siers, auch innerhalb der insgesamt überlieferten Kaufurkunden auf Papyrus und Pergament überrascht dies. Als einer der wichtigsten Punkte des gesamten Kauf vertrages wurde die Gewährleistung für Sachmängel des verkauften Sklaven, also in der Regel deren Ausschluss, fast immer schriftlich festgelegt.

  • 99 Jakab, Praedicere, 212, Fn. 77: P.Gen. I 22 (Hermopolis, 38 n. Chr.), BGU III 805 (Soknopaiou Nesos (...)
  • 100 Einschränkend bereits Dorner, Sachmängelhaftung, 151.

119Jakab zählte zwar sieben solcher Urkunden auf99, jedoch hat Straus diesbe züglich klargestellt, dass nicht alle diese sieben Urkunden wirklich Sklavenkauf verträge ohne Regelung der Sachmängelgewährleistung darstellen100 : P.Gen. I 22 und P. Brux. 7164 (= SB VI 9216) sind keine Sklavenkaufurkunden, sondern Bankdokumente bzgl. verlorener Kaufurkunden, auch P. Eitrem 7 (= SB V 7555) nimmt nur Bezug auf einen Sklavenkauf, stellt aber keine Kaufurkunde dar. PSI XII 1254 ist ein Antrag auf Anakrisis eines Sklaven, der innerhalb der Wie dergabe des Kaufvertrages abgerissen ist. BGU III 805 ist am unteren Ende ab gerissen und damit zu stark fragmentiert um diesbezügliche Erkenntnisse zu lie fern.

  • 101 Siehe hierzu Straus, Achat et vente, 157, Fn. 293.

120Es verbleiben somit die beiden außerägyptischen Sklavenkaufurkunden BGU III 913 (Myra, Lykien, 206 n. Chr.) und P. Dura 25 (Kaufurkunde über ei nen Anteil an einem Weinberg und einen Sklaven, 180 n. Chr.) und der späte P.Kellis I 8 aus Ägypten (Kellis, Große Oase, 362 n. Chr.), ein Cheirographon über den Verkauf eines Findelkindes, das die Verkäuferin selbst aufzog und still te, im dem nicht nur eine Regelung über die Sachmängelgewährleistung, sondern auch der Name und die äußerliche Beschreibung der Sklavin fehlen101.

  • 102 Dorner, Sachmängelhaftung, 151-155, insbes. 153.

121P.Euphr. 8 wurde von einem professionellen Urkundenschreiber (tabellio) er richtet, weshalb Dorners Erklärung bezüglich der ihm damals vorliegenden Sklaven- und Tierkaufurkunden hier nicht angewendet werden kann. Dorner hatte herausgearbeitet, dass die Urkunden ohne Erwähnung der Sachmängelfrage Cheirographa oder sonstige Urkunden waren, die mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht vor einer öffentlichen Stelle errichtet worden waren102. Zwar bekleidet der tabellio, wie erwähnt, in dieser Zeit kein öffentliches Amt, doch ist davon auszu gehen, dass er die Parteien rechtlich beriet und notwendige Klauseln in die Ur kunde aufnahm.

122Zunächst könnte man an ein bloßes Versehen des Urkundenschreibers denken. Er müsste dann allerdings den ganzen Passus ἐὰν δὲ καὶ ὐπὸ ἱερᾶς νόσου | ἐνοχληθῇ ὁ αὐτὸς δοῦλος ἐντὸς τῆς ἔνγιστα ἑξαμήνου, | ἀναδοῦσαν τὴν ἀποδομένην ἣν εἴληφεν τειμήν, | παραλήμψηται αὐτόν (so etwa P. Euphr. 6, Z. 23-26) vergessen haben. Dies ist bereits sehr unwahrscheinlich. Überdies ist es doch sehr auffällig, dass in der vorliegenden Sklavenkaufurkunde zuvor gera de die Beschreibung der Sklavin als „gesund und frei von rechtlichen Belastun gen“ fehlt.

123Von einem Versehen ist deshalb nicht auszugehen, vielmehr zeigt sich anhand dieser Urkunde die große Flexibilität der Abfassung der Kaufurkunden im Skla venhandel. Entweder wollte der Verkäufer keinerlei Garantie für Sachmängel geben, nicht einmal die so verbreitete eingeschränkte Garantie wenigstens für das Fehlen von Epilepsie, und der Käufer war darauf eingegangen ohne deshalb einen niedrigeren Preis zu bezahlen, oder der Verkäufer hatte ganz einfach mit einem geschäftlich weniger erfahrenen Käufer, der das Fehlen der Gewährleis tungsklausel nicht bemerkte, ein für diesen ungünstiges Geschäft abgeschlossen.

  • 103 Nach D. 21,1,1,1 (Ulp. 1 ed. aed. curul.) hätte es nach römischem Recht bei Nicht wissen des Käufer (...)
  • 104 Dazu ausführlich Jakab, Praedicere, 203ff.

124Die Möglichkeit, dass die verkaufte Sklavin tatsächlich an Epilepsie litt, was den Parteien bekannt oder offensichtlich war103, sodass eine Rückgabemöglich keit für den Fall des Auftretens dieser Krankheit ausgeschlossen werden sollte, ist hingegen angesichts der Furcht vor dieser Krankheit104 und überdies des ho hen Preises für Immedabou eher unwahrscheinlich.

  • 105 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 33f.

125Zuletzt könnte man überlegen, ob eine Zusicherung bezüglich Sachmängeln vielleicht deswegen fehlt, weil, wie die Editoren vermuten105, der Verkäufer möglicherweise für einen Dritten, nämlich für seinen Vorverkäufer auftritt. Haf tete im Falle von Sachmängeln etwa nur der Vorverkäufer Septimius Saturnilus, der dem Absalmas eine Vollmacht zur Übergabe der ersten Kaufurkunde erteilt hatte? So überlegen es die Editoren, in Anlehnung an das Institut des προπωλητής. Abgesehen von den bereits gegen diese Ansicht vorgebrachten Ar gumenten, ergibt sich aus dem hier behandelten Passus noch ein weiteres Argu ment. Da der jetzt handelnde Verkäufer Absalmas nämlich in der beschriebenen Weise die Haftung für Rechtsmängel ganz selbstverständlich übernimmt (Z. 24 28), ist nicht ersichtlich, warum für Sachmängel nicht er, sondern der Vorverkäu fer haften sollte. Für ein stillschweigend vereinbartes Auseinanderfallen dieser beiden Gewährleistungen gibt es keine Gründe.

  • 106 So auch in P. Dura 25, wo wie erwähnt u. a. auch ein Sklave verkauft wird. Jakab, Pradicere, 202, F (...)
  • 107 Über eine solche gerichtliche Auseinandersetzung existieren leider bislang keine Belege, so Jakab, (...)

126Innerhalb der drei hier besprochenen Sklavenverkäufe ist der Umstand außer gewöhnlich und äußerst aufschlussreich, dass die Zusicherung, der Sklave bzw. die Sklavin sei „gesund“, und die Einräumung einer Rückgabemöglichkeit für den Fall des Auftretens von Epilepsie innerhalb der Sechsmonatsfrist in dieser Region entweder kombiniert oder gar nicht auftreten106. Denkbar ist, dass die Parteien, wenn sie sich wie hier zur Sachmängelgewährleistung weder positiv noch negativ in irgendeiner Weise äußerten, wollten, dass die Vorschriften des römischen Rechts, mithin die ädilizische Haftung für jede ins Gewicht fallende Krankheit, einträten. Dies dürfte jedoch zu modernistisch gedacht sein, da eine solche Überlegung bei den Urkundenschreibern erstens eine präzise Kenntnis des römischen Sachmängelrechts voraussetzte und zweitens eine Überzeugung von der salvatorischen Geltung abstrakt-genereller Normen für alle Fälle, in denen keine konkret-individuellen Absprachen getroffen wurden. Überdies wäre eine so technische Regelung, über die die Parteien kein Schriftstück besitzen, diesen nur schwer zu vermitteln und vor allem im Streitfall kaum durchsetzbar107 gewesen.

  • 108 Die Überlegungen von Dorner, Sachmängelhaftung, 154f., dass die τ. τ. ἀ.-Klausel in einem solchen F (...)

127Es ist daher davon auszugehen, dass Immedabou ohne jede Gewährleistung für Sachmängel entsprechend dem Willen von Verkäufer und Käufer verkauft wurde und die Sklavin nicht zurückgegeben werden konnte108. Die Urkunden schreiber waren in der Lage, ihre Formulare den konkreten Wünschen der Partei en anzupassen.

  • 109 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29: „Malgré la l. 8, l’acte ne paraît pas avoir com porté […] de (...)
  • 110 Hier sei nochmals auf die Urkunde BGU III 913 aus Myra verwiesen, die keine Sachmängelgewährleistun (...)

128Wie bereits anfangs erwähnt, sehen Feissel/Gascou/Teixidor das Fehlen von Zeugenunterschriften als Indiz dafür an, dass diese Urkunde keine Gültigkeit entfaltete. Aus ihrer Formulierung109 wird nicht ganz klar, ob sie auch das Fehlen der Sachmängelgewährleistung zur Begründung ihres Verdachtes eines ungülti gen Aktes heranziehen. Eine solche Schlussfolgerung wäre jedenfalls nicht kor rekt, da die Parteien dies frei vereinbaren konnten110.

11. Kyriaklausel

  • 111 Hengstl, Klauseln in hellenistischen Rechtsurkunden, in: Funck [Hrsg.], Hellenis mus, Beiträge zur (...)
  • 112 Z. B. Demosth. or. 35,13: Κυριώτερον δὲ περὶ τούτων ἄλλο µηδὲν εἶναι τῆς συγγραφῆς. und or. 35,43. (...)
  • 113 Z. B. Demosth. or. 47,77: ἀνάγνωθί µοι τὴν µαρτυρίαν καὶ τὸν νόµον, ὃς κελεύει κύρια εἶναι ὅσα ἂν ἕ (...)
  • 114 IG VII 3172, Z. 35ff.: ἡ δὲ συγγραφὴ κυρία ἔστω κἂν ἄλλος ἐπιφέρῃ ὔπὲρ Νικαρέτας; IG XII 67, Z. 76f (...)
  • 115 Hässler, Die Bedeutung der Kyria-Klausel in den Papyrusurkunden, 9, unter Angabe der Inschriften. D (...)
  • 116 Hengstl, Klauseln in hellenistischen Rechtsurkunden, in: Funck [Hrsg.], Hellenis mus, 367.
  • 117 Dorner, Sachmängelhaftung, 49f. mit Fn. 1 auf S. 50, die eine Auflistung, getrennt nach Sklaven- un (...)
  • 118 P. Dura 18 (Schenkung, Dura, 87 n. Chr.) und P. Dura 26 (Grundstückskauf, Sachare, 227 n. Chr.).
  • 119 = P.Dion.
  • 120 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 32, Fn. 108, unter Verweis auf J. Straus, per litteras.
  • 121 Mélèze-Modrzejewski, Le document grec dans l’Égypte ptolémaϊque, in: Pap. Kongr. XVII, Band III, Ne (...)

129In Z. 28/29 der Urkunde wird folgendes festgehalten: τ̣ὴ̣ν̣ ὠ̣ν̣ὴν ταύτην εἶναι κ̣α̣ὶ̣ ο̣ὕ̣τ̣ω̣ς κ̣υ̣ρ̣είαν | εἰς τὸν ἅπαντα χρόνον. Der Kauf soll für alle Zeit κυρία, „gül tig“, sein. Innerhalb der P. Euphr. ist dies der einzige Beleg für die Kyriaklausel. In P. Euphr. 9 findet sich in Z. 20 nur die Verkürzung εἰς τὸ ἔχειν κὲ κτᾶσθαι κυρίως καὶ βεβέως. Die Kyriaklausel ist als „gemeingriechische Urkundsfor mel“111 bereits zur Zeit des Demosthenes bekannt, wo sie sich in den Seedarle hensurkunden findet, die er in seinen Reden erwähnt112. Ihren Ursprung dürfte sie in dem nur indirekt in Reden überlieferten attischen Homologiegesetz ha ben113. Darüber hinaus ist sie in Inschriften, z. B. über Darlehen zweier Städte, in Böotien und auf Amorgos, aus dem 3. und 2. Jh.v. Chr.114, und schließlich in zahlreichen Papyrusurkunden aus Ägypten vom Beginn der Ptolemäerzeit bis zum Ende der byzantinischen Zeit erhalten115. Sie stellt, wie auch die Praxisklau sel, eine „typunabhängige“ Klausel dar, taucht also nicht nur in Kaufurkunden auf116. Nach Dorner findet sie sich nur in einem verhältnismäßig kleinen Teil der Kaufurkunden über Sklaven und Tiere aus Ägypten117. In P. Euphr. 8 sehen wir jedoch nicht diese in Ägypten und auch in zwei Dokumenten aus Dura ver tretene Form118, gewissermaßen die Hauptform der Kyriaklausel. Die Herausge ber des P. Euphr. 8 verweisen zwar auf die lange Kontroverse um die Bedeutung der Kyriaklausel, die z. B. in der Einleitung zu den 1982 erschienenen P. Lugd. Bat. XXII119, S. 28ff., von Ernst Boswinkel und Pieter Pestman darge stellt ist. Auf dem XVII. Papyrologenkongress 1983120, widmete sich Joseph Mélèze-Modrzejewski dieser Frage und stellte die Theorie von Manfred Hässler und Wolff der gegensätzlichen Theorie von Boswinkel und Pest man gegenüber121.

  • 122 So etwa Partsch, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkurs recht 73 (1913), 447 und 475  (...)
  • 123 Hässler, Die Bedeutung der Kyria-Klausel in den Papyrusurkunden, 116.
  • 124 Dorner, Sachmängelhaftung, 51 mit Fn. 2, der das Gesetz folgendermaßen rekonstru iert: ὅσα ἄν τις ἑ (...)
  • 125 Dorner, Sachmängelhaftung, 51 mit Verweis auf Arangio-Ruiz, Lineamenti del sis tema contrattuale, 2 (...)

130Dort handelt es sich allerdings um den Streit bzgl. der „selbständigen“ (Häss ler) Kyriaklausel, bei der die Wissenschaft uneins in der Frage ist, ob diese der Urkunde erst ihre Geltungskraft verlieh122 oder ob die Klausel in hellenistischer Zeit ganz im Gegenteil ein bedeutungsloses Relikt sei, das noch aus der Zeit der griechischen Stadtstaaten stamme, aus einer Zeit nämlich, als man die Geltung einer Urkunde überall im Gebiet des klassischen Griechenlands festlegen wollte. Hässler meint bezüglich der selbständigen Kyria-Klausel, dass diese den priva ten Urkunden absolute Beweiskraft verlieh, sodass das in ihnen als geschehen Beurkundete als unwiderleglich vermutet und jedes Gegenvorbringen und jeder Gegenbeweis ausgeschlossen wurde123. Diese Auffassung wird von Dorner zu rückgewiesen, der der Überzeugung ist, diese Ausstattung mit Beweiskraft sei, insbesondere bei einem Vertrag in Homologieform, unnötig gewesen. Gerade das soeben erwähnte attische Homologiegesetz habe ja verfügt, dass alles, was je mand freiwillig mit einem anderen durch Homologie festgelegt habe, κύρια sein solle124. Nach Dorner beruht die Hinzufügung der selbständigen Kyriaklausel wahrscheinlich eher auf dem Grundsatz „doppelt genäht hält besser“, insbeson dere deshalb, weil es ansonsten nicht erklärbar sei, weshalb die Kyriaklausel, wenn sie denn wirklich der Urkunde erst ihre Beweiskraft verliehen hätte, in so vielen der von ihm untersuchten Kaufurkunden fehle und man somit auf eine solche Beweiskraft freiwillig verzichtet habe125.

  • 126 Schwarz, Die öffentliche und private Urkunde im römischen Ägypten, Leipzig 1920, 105, Fn. 2.
  • 127 Eine ausführliche Streitdarstellung und Stellungnahme unter Auflistung der Quellen bzgl. der Inhabe (...)

131Hier in P. Euphr. 8 wird aber nicht die Kaufurkunde pauschal für „gültig“ oder „überall gültig“ erklärt. Vielmehr verspricht der Verkäufer, dass, wenn sich Prob leme im Bereich der Rechtsmängel ergeben sollten, die er nicht habe beseitigen können, sodass er den Kaufpreis samt Schadensersatz an den Käufer würde zu rückzahlen müssen, der Kauf dennoch gültig sein solle. Gemeint ist somit, dass der Kauf zwischen Absalmas und Samsaios auch dann „für alle Zeit“ in Kraft bleiben soll, wenn die Rechtsposition des Samsaios als Eigentümer der Sklavin Immedabou durch eine Dritten erfolgreich bestritten wurde, dem Samsaios also die Sklavin fortgenommen wurde oder Miteigentumsanteile oder andere Rechte an ihr erfolgreich geltend gemacht wurden, weil Absalmas aus seiner Position als Rechtsvorgänger heraus den Käufer Samsaios im Prozess gegen diesen Dritten gar nicht oder nicht erfolgreich verteidigt hatte. Bereits Andreas Schwarz126 differenzierte zwischen der selbständigen Kyriaklausel127, und derjenigen, die an eine Strafklausel angehängt ist, wie etwa in der Scheidungsurkunde P. Dura 31 (Ossa, 204 n. Chr.):

Z. 16-21: ἐὰν δὲ ἐνκαλέσυσῃ [sic] τις ἐξ αὐτῶν ἢ ἕτερος ’κ τοῦ | αὐτοῦ λόγου, τὸ μὲν ἔνκλημα ἢ τὸν ἀθέτησιν εἶναι | ἄκυρον καὶ ἀποτείνειν ἄνευ λόγου καὶ κρύσεως | τῷ μὲν ἑτέρῳ ἐπίτιμον ἀργυρίου δραχμὰς χιλίας | καὶ τῷ φίσκῳ τὰς εἴσας (= Strafklausel), καὶ τὴν συνγραφὴν ταύτην εἶ|ναι καὶ οὕτως κυρίαν.

132„Wenn einer von ihnen (gemeint: Ehegatten) oder ein Dritter aufgrund dieser Sache eine solche Klage erhebt, (haben die Ehebatten vereinbart), dass die Klage und die Annullierung unwirksam sein solle und dass er/sie der anderen Partei eine Strafe von 1000 Silberdrachmen zahlen solle und noch einmal dieselbe Summe an den Fiskus, ohne dass dafür ein Rechtsstreit oder eine Entscheidung nötig wäre, und dieser Vertrag soll dennoch gültig sein.“

  • 128 Sie ist enthalten in P. Dura 19 (88-89 n. Chr.), P.Dura 20 (121 n. Chr.), P.Dura 21 (2. Jh. n. Chr. (...)

133Diese unselbständige Kyriaklausel ist die Hauptform in den P. Dura128.

  • 129 Diese Möglichkeit dürfte nur für männliche Sklaven relevant sein.
  • 130 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 32.
  • 131 Goldstein, Rez.: Welles/Fink/Gilliam [Hrsgg.], The Excavations at Dura-Europos, Final Report V, Par (...)

134Wenn auch in P. Euphr. 8 keine Strafklausel vereinbart wird, so verfolgt doch auch hier die Kyriaklausel einen bestimmten, näher präzisierten Zweck und will nicht die bloße Gültigkeit des Vertrages an sich festlegen. Vielmehr ist gemeint, dass, auch wenn der Käufer die Sklavin nicht mehr in seinem Besitz hat, dieser Umstand den Kaufvertrag nicht nichtig machen solle. Vor der Geltendmachung des Rechts eines Dritten soll der Käufer folglich die Sklavin berechtigt besessen haben. Dies kann etwa wichtig werden, wenn sie längere Zeit bei ihm gewohnt hat und für ihn etwas erworben129 oder insbesondere ein Kind geboren hat. Feis sel/Gascou/Teixidor fügten in ihre Übersetzung zur Klarstellung das Wort „[néanmoins]“, „nichtsdestoweniger“ ein130. Bei diesem interessanten Element der Urkunde ( „defension or warranty clause“) ist semitischer Einfluss zu vermu ten, was Jonathan Goldstein bzgl. P.Dura 25-28 dargestellt hat131, wie wohl auch in jenen Urkunden aus den P. Dura, wo die „unselbständige“ Kyriaklausel sprachlich fast wortgleich, wenn auch nicht mit der Rechtsmängelklausel, son dern mit der Strafklausel kombiniert ist, z. B. in P. Dura 31.

12. Stipulationsklausel

135In Z. 29-31 ist wiederum die Stipulationsklausel enthalten, in der bereits bespro chenen Form, die die πίστις miteinbezieht.

13. Subskription

  • 132 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29.

136Als Subskription sind in Z. 32f. nur wenige Zeichen erhalten, die die Herausge ber zu… .ε.. ἔγρ̣α̣ψα̣ [ὑπὲρ αὐτοῦ μὴ εἰ|δοτος τὰ γράμματα] ergänzt haben. Es handelt sich nach dieser Ergänzung mithin um einen Vermerk, dass ein Unbe kannter für eine andere Person, die nicht schreiben kann, die Urkunde unter schrieben hat. Die Herausgeber vermuten aufgrund der Handschrift, dass der Urkundenschreiber selbst diesen Zusatz beigefügt habe, und aufgrund der Stel lung des Zusatzes, dass diese Subskription für den Verkäufer erfolgt sei132. Der Text ist an dieser Stelle zu stark beschädigt, als dass man erkennen könnte, ob auch in dieser Subskription, so wie in den Subskriptionen der Kaufurkunden P.Euphr. 6/7, 9 und 10 eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Vertrages vorhanden war.

14. Mögliche Reste von Zeugenunterschriften

137Wie zu Anfang bereits erwähnt, könnten die Z. 34-35 Reste von Zeugenunter schriften oder aber nur Tintenabdrücke sein.

15. Kein Notarsvermerk

138Ein Notarsvermerk wie in P. Euphr. 6/7 oder 10 fehlt.

IV. Gesamteindruck

  • 133 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 26f.
  • 134 Siehe dazu, bereits unter Auswertung der P. Euphr., Millar, The Roman Near East, 155 und 480f.

139Diese Urkunde ist gerade durch den beständigen Vergleich mit dem zu Anfang kommentierten Sklavenkauf P. Euphr. 6/7 sehr aufschlussreich. Die Unterschiede zwischen den beiden Texten, etwa bezüglich der Herkunft der Sklavin, wurden von den Herausgebern bereits betont133. Die Stadt Nisibis zeigt sich in P. Euphr. 8 als wichtiger Handelsplatz für Sklaven134, was in einer Zusammenschau mit P.Euphr. 9 noch deutlicher werden wird.

140Von der juristischen Seite sind besonders die fehlende Zusicherung der Ge sundheit der Sklavin und die damit zusammenhängende Nichtaufnahme einer Garantie für Sachmängel hervorzuheben. Es wurden in der Region eindeutig kei ne wortgleichen Standardformulare benutzt, von denen die Urkundenschreiber den Text im Bedarfsfall einfach abschrieben. P.Euphr. 8 zeigt vielmehr eine er staunliche Flexibilität der provinzialen Schreiber, die in Beth Phouraia, also nicht in einer Metropolis tätig sind, und ihre Fähigkeit, auf die spezifischen Wünsche der Parteien einzugehen. Auch dies wird im Vergleich mit P. Euphr. 9 noch deutli cher werden. Eine große Vertragsfreiheit wird hier dokumentiert.

Notes

1 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 26-38 = SB XXIV 16169.

2 Der Name des Dorfes Beth Phouraia tritt innerhalb des Dossiers in sechs verschiede nen griechischen Varianten auf. Bei meiner Übersetzung schließe ich mich Feis sel/Gascou an, welche die Schreibweise „Beth Phouraia“ verwenden, die ihrer An sicht nach dem syrischen Namen am nächsten kommt, siehe Feissel/Gascou, CRAI 1989, 540, Fn. 21, dem folgend auch Bowersock, The Babatha papyri, Masada, and Rome, 217, Fn 3.

3 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 31, Fn. 106, überlegen „on lirait à la rigeur, l. 18, εἰς ἀσφάλειαν ἰ̣δ̣ί̣α̣ν̣“; auch die Herausgeber des SB XXIV 16169 (= P.Euphr. 8), Rupprecht/Hengstl, schlagen zur Ergänzung dieser Lücke „viell. ἰ̣δ̣ί̣α̣ν̣“ vor. Auf die sen Ergänzungsvorschlag soll im Kommentar, unter III 6 c cc, eingegangen werden.

4 Der Akkusativ Ιµµεδαβου kann entweder eine unflektierte Form des aramäischen Namens Ιµµεδαβου oder eine Beugung des gräzisierten Namens Ιµµεδαβους sein, siehe Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 38 mit Fn. 154. Beide Nominativformen sind überliefert. Ich folge hier den Herausgebern, die den Namen mit „Immedabou“ angeben.

5 Zu dieser unsicheren Ergänzung siehe den Kommentar.

6 Die Datierungsformel ist an dieser Stelle inkonsequent und kann daher auch in der Übersetzung nicht folgerichtig wiedergegeben werden. Sie wird im Kommentar so gleich erläutert werden.

7 Der Monatsname, im Original Αἰδυναίου (Z. 7), wird von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 31, zu Αὐδυναίου korrigiert, ein Name, der sich etwa bei J. W. Kubitschek, RE 2, 2, Stuttgart 1896, Sp. 2280, s. v. Audynaios, findet. Die Herausgeber des SB XXIV 16169 (= P.Euphr. 8), Rupprecht/Hengstl, geben die für den dritten Monat des makedonischen Jahres ebenfalls gebräuchliche Form Αὐδναίου an, so auch Rupprecht, Einführung, 28 (Tabelle „Monate“).

8 Das Wort εὔοφρυς ist in diesem Zusammenhang aus den Texten aus Ägypten nicht bekannt, so Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6.

9 Bei Preisigke/Kießling, WB I, s. v., wird dieser Begriff mit Bezug auf den Sklaven kauf BGU I 316 = FIRA III 135 (359 n. Chr., Askalon, Phönizien) mit „glotzäugig“ übersetzt. Hasebroek, Signalement, 111f., sieht darin ebenfalls einen Hinweis auf „das sog. Glotzauge“, da er εὐόφθαλµος mit ἐξόφθαλµος gleichsetzt, wobei er sich auf Xen. symp. 5,5 stützt, in dem der Krebs als εὐοφθαλµότατον τῶν ζῷων be zeichnet werde. Hasebroek unterläuft bei der Interpretation dieser Stelle allerdings folgender Fehler. Es handelt sich um ein scherzhaftes Gespräch zwischen Sokrates und Kritoboulos bei einem Gastmahl. Zu Beginn von Xen. symp. 5,5 fragt Sokrates Kritoboulos, wozu man Augen brauche, worauf dieser antwortet, man brauche sie zum Sehen. Dem erwidert Sokrates, dann müssten seine Augen aber besser sein als die des Kritoboulos, da sie hervorstünden (διὰ τὸ ἐπιπόλαιοι εἶναι) und er, Sokra tes, so auch auf den Seiten seines Gesichtes sehen könne. Daraufhin fragt ihn Kri toboulos, ob dann der Krebs das Tier sei, das am besten sehen könne: Λέγεις σύ, ἔφη, καρκίνον εὐοφθαλµότατον εἶναι τῶν ζῷων; Dies bejaht Sokrates. In diesem Gespräch, in dem Sokrates gleich darauf die Vorteile seiner aufgeworfenen Nase preist, die viel besser riechen könne als die gerade Nase des Kritoboulos, wird also die Argumentationsweise des wirklichen Sokrates scherzhaft und parodistisch darge stellt. Aus der vorangegangenen Überlegung des Sokrates zu seinen eigenen Augen ergibt sich klar, dass εὐόφθαλµος, auf den Krebs bezogen, nicht „glotzäugig“ bedeu ten kann, da die Frage des Kritoboulos in diesem Fall keinerlei Bezug zu dem vori gen Satz des Sokrates hätte. LSJ übersetzen εὐόφθαλµος mit „keen of eye“, was der wörtlichen Übersetzung εὐ-όφθαλµος, „gut-Auge“ entspricht. Auch Arangio-Ruiz übersetzt das Wort in seiner lateinischen Übersetzung zu FIRA III 135 mit „bonis oculis“. Da die Bedeutung „mit guten Augen“ auch wesentlich besser zu den anderen mit εὐgebildeten Beschreibungswörtern in P. Euphr. 8 passt, die unzweifelhaft „gut in Bezug auf…“ bedeuten, halte ich die Übersetzung „mit guten Augen“, ebenso wie Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 31, für richtig.

10 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 27f.

11 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 26.

12 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29: „… sa validité n’est pas assurée.“

13 Zwar ist aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der Urkunde an dieser Stelle nicht sicher, für wen die Subskription, von der nur Spuren erhalten sind, angefügt wurde, jedoch ist es aufgrund eines Vergleiches mit P. Euphr. 6/7 und 9 sehr wahr scheinlich, dass sie für den Verkäufer geschrieben wurde. Wie bereits bei der Kom mentierung des P. Euphr. 6/7 dargestellt, musste nur der Verkäufer, nicht aber der Käufer, die Urkunde unterschreiben.

14 So z. B. in P. Euphr. 10.

15 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29.

16 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 3.

17 Zu den einzelnen Fehlern ausführlich Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29.

18 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29: „Cursive droite peu élégante sentant le vil lage“.

19 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, II 1.

20 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 6 a bb.

21 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 28, Fig. 8. Noch deutlicher ist dieser Umstand nunmehr erkennbar auf der Photographie, die von der Universität Paris IV (Sorbon ne) im Internet bereitgestellt wurde, online zugänglich unter www.papyrologie.paris sorbonne.fr/Euphrate/17.jpg, Zugriff: 11.02.2015.

22 Siehe zur Reihenfolge der Abfassung der beiden scripturae die Erläuterungen zu P.Euphr. 6/7, Kommentar, I 2.

23 Eine am 26.06.2012 durchgeführte Recherche über den Papyrological Navigator bestätigte diesen Befund.

24 Bzgl. der Sklavenkäufe siehe die Auflistung in Straus, Achat et vente, 120 mit Fn. 124.

25 Welles/Fink/Gilliam, Kommentar zu P. Dura 25, S. 130. Allerdings findet sich diese Datierung nur in vier Urkunden, nicht in fünf, P.Dura 25 (Dura), Z. 1/2, P.Dura 28 (Edessa), Z. 1-3, P.Dura 31 (Ossa), Z. 23-26 und P. Dura 43 (Dura), Z. 5, wie in der Einleitung der P. Dura, S. 10, auch korrekt vermerkt ist, so auch Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 32, Fn. 113.

26 Die syrischen Urkunden P. Euphr. 18, P.Euphr. 19 und P. Dura 28 enthalten zwar ne ben der seleukidischen Ära (P.Euphr. 19 und P. Dura 28) bzw. einer lokalen Königs datierung (P.Euphr. 18) auch die römische Kaiserdatierung (Gordian III.), allerdings ohne einen syrischen Terminus, der dem Wort ἡγεµονία entsprechen würde, so Hu bert Kaufhold, per litteras.

27 Zu der Datierung nach Kalenden siehe im Anschluss die Behandlung des zuvor ab geschlossenen Kaufvertrages.

28 Für die Zeit der Soldatenkaiser sei auf die fasti der Konsuln in den Jahren 234 285 n. Chr. verwiesen, zuletzt zusammengestellt in Johne-Hartmann, Die Zeit der Soldatenkaiser II, 1063f., der für die Jahre 234-260 n. Chr., also für die ungefähre Entstehungszeit der Euphraturkunden, unter 54 Konsuln mehrere Kaiser anführt, die einmal oder mehrmals zugleich auch Konsul waren, nämlich Maximinus Thrax, Gordian III., Philippus Arabs, der soeben erwähnte Decius, Trebonianus Gallus, Vo lusianus, Valerianus und Gallienus.

29 Herennius und Hostilianus waren ab 251 n. Chr. als Caesaren Mitregenten ihres Va ters Decius, siehe Zeittafel in Johne-Gerhardt u.a., Die Zeit der Soldatenkaiser II, 1057.

30 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 32 mit Hinweisen zu den jeweiligen Namen und Titeln von Decius, Herennius und Hostilian und den Besonderheiten innerhalb der Datierung dieser Urkunde im Vergleich zu anderen Papyri aus derselben Zeit.

31 Bzw. 21 Urkunden, wenn man die Kopien P. Euphr. 4 und 7 mitrechnet.

32 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 540f.

33 Vorsichtig zumindest für P. Euphr. 6/7-9 vermuten dies Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 19f. Noch als Frage formulierten Feissel und Gascou es in CRAI 1989, 541: Folge man dieser Annahme, so sei schwer zu erklären, warum einige Dokumente mit Beth Phouraia nur indirekt etwas zu tun hätten, indem sie Ortschaften erwähnten, die verwaltungsrechtlich ebenfalls von Appadana abhingen.

34 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 541.

35 Nach der Übersetzung von Drijvers/Healey, The Old Syriac Inscriptions of Edessa and Osrhoene, 246, siehe dazu auch Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 57.

36 Feissel/Gascou, JS 2000, 159 und 161 mit Fn. 12.

37 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 57.

38 Feissel und Gascou sprachen in CRAI 1989, 541, davon, dass Beth Phouraia „admi nistrativement“ von Appadana abhing. Hier ist jedoch die Lage von Beth Phouraia in einer kaiserlichen Domäne möglich, siehe dazu näher bei P. Euphr. 9, Kommentar, III 2, weshalb es wohl vorzugswürdig ist, mit Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 57, nur von einer Lage des Ortes im Gerichtsbezirk von Appadana zu sprechen, vgl. P.Euphr. 1, Z. 4-5.

39 = SB XXII 15500.

40 P. Euphr. 3/4, siehe dazu Feissel/Gascou, JS 1995, 106f.

41 Gascou, Unités administratives locales et fonctionnaires romains, Les données des nouveaux papyrus du Moyen Euphrate et d’Arabie, in: Eck/Müller-Luckner [Hrsgg.], Lokale Autonomie und römische Ordnungsmacht in den kaiserzeitlichen Provinzen vom 1. bis 3. Jahrhundert, München 1999, 61-73 (69) und Merola, Per la storia del processo provinciale Romano, 3, Fn. 13.

42 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 58-66.

43 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 541-543 und Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 37, wiederholt von Gascou, The Papyrology of the Near East, in: Bagnall [Hrsg.], The Oxford Handbook of Papyrology, Oxford 2009, 473-494 (478). Ebenso Millar, The Roman Near East, 481 und Merola, Per la storia del processo provinciale Romano, 2 10.

44 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 63.

45 Siehe hierzu Feissel/Gascou, CRAI 1989, 541, Fn. 27. Weitere Argumente für die Lokalisierung Appadanas in Syria Coele bietet Merola, Per la storia del processo provinciale Romano, 2-10.

46 Siehe dazu z. B. Rupprecht, Einführung, 44.

47 Vgl. dazu nur Nörr, Imperium und Polis in der hohen Prinzipatszeit, München 1966, 10: „Eine widerspenstige Stadt konnte ihre Qualität als Polis, ihr πολιτικὸν ἀξίωµα, verlieren und als κώµη einer anderen Stadt zugeschlagen werden.“ Zu einer solchen Bestrafungsmaßnahme am Beispiel Antiochias durch Septimius Severus siehe Ha ensch, Capita provinciarum, Statthaltersitze und Provinzialverwaltung in der römi schen Kaiserzeit, Mainz 1997, 251f. Zu Ägypten ausführlich Jördens, Das Verhältnis der römischen Amtsträger in Ägypten zu den „Städten“ in der Provinz, in: Eck/Müller-Luckner [Hrsgg.], Lokale Autonomie und römische Ordnungsmacht in den kaiserzeitlichen Provinzen vom 1. bis 3. Jahrhundert, 141-180 (141f.). Jördens selbst verwendet bereits im Aufsatztitel Anführungszeichen, um den Umstand der Begriffsklärung zu verdeutlichen.

48 Siehe z. B. zur Möglichkeit der Abfassung eines qualitativ hochwertigen Testamentes (hier BGU I 326 = FIRA III 50, Arsinoe, 194 n. Chr.) in einer Kome in Ägypten Be nedikt Strobel, Römische Testamentsurkunden aus Ägypten vor und nach der Constitutio Antoniniana, München 2014, 138.

49 Vgl. z. B. Millar, The Roman Near East, 236ff.

50 Dies betont Jördens, Das Verhältnis der römischen Amtsträger in Ägypten zu den „Städten“ in der Provinz, in: Lokale Autonomie und römische Ordnungsmacht in den kaiserzeitlichen Provinzen vom 1. bis 3. Jahrhundert, 167, für Ägypten. Allerdings habe eine signifikante soziale Kluft bestanden.

51 Zwar stammt auch P. Euphr. 11 aus Beth Phouraia, doch dürfte diese Urkunde vom Verkäufer selbst niedergeschrieben worden sein.

52 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 541: „A défaut d’autre source…“.

53 P. Euphr. 1, P.Euphr. 9 und P. Euphr. 11.

54 Zur Bedeutung dieser Formulierung siehe P. Euphr. 9, Kommentar, III 2.

55 P. Euphr. 15 bricht vorher ab, sodass keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob diese Formulierung später im Text der Urkunde hätte folgen sollen.

56 Zu der Interpretation des Zusatzes καὶ κατεγράψατο siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 4 b.

57 Näheres zur Onomastik siehe Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 37.

58 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51.

59 Ausführlich hierzu Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51-55.

60 Millar, The Roman Near East, 481.

61 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 34: „ressortissant à“.

62 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51-55.

63 Dies räumen auch Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 34, Fn. 123 ein, die dies mit einem ungewöhnlichen Gebrauch, „emploi insolite du même adjectif“, erklären.

64 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51f. spricht plastisch von einem „macabro ritornel lo”.

65 So auch Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51.

66 Vgl. ausführlich Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 35f. und Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 51, Fn. 88.

67 Zur Herleitung seines Eigentumserwerbs siehe unten, III 6 c aa.

68 Wie bereits erwähnt, ergibt sich dies nicht schon aus ihrem vergleichsweise jungen Alter, denn Sklaven wurden sehr oft bereits als Kinder oder Kleinkinder verkauft, wie in den Kaufurkunden überliefert ist.

69 Zu diesem Titel siehe sogleich, III 6 c bb.

70 Gascou, Unités administratives locales et fonctionnaires romains, Les données des nouveaux papyrus du Moyen Euphrate et d’Arabie, in: Eck/Müller-Luckner [Hrsgg.], Lokale Autonomie und römische Ordnungsmacht in den kaiserzeitlichen Provinzen vom 1. bis 3. Jahrhundert, 61-73 (68), betont: „la colonie de, Septimia Nisibe’ ayant même adopté le calendrier romain“. Allerdings wissen wir nicht, ob auf der Urkunde aus Nisibis zusätzlich auch die hellenistische Datierung stand und der Urkunden schreiber in Beth Phouraia diese wegließ.

71 Vgl. Sijpesteijn, Some Remarks on Roman Dates in Greek Papyri, ZPE 33 (1979), 229-240 (231, Fn. 13 und 240, Fn. 49).

72 Zur Konsuldatierung innerhalb der römischen Verwaltungs- und Militärkorrespon denz und in privaten Urkunden vgl. Lewis, Einleitung P. Yadin, S. 27f.

73 Z. 15-16: κατὰ κατα| [γραφὴν ἣν ἐπέδειξεν] γεγενηµένην ἐν Νεσιβειν.

74 Siehe hierzu auch die Karte in Wittke/Olshausen/Szydlak [Hrsgg.], DNP, Supple ment 3, Historischer Atlas der antiken Welt, Stuttgart 2007, 221.

75 Karlheinz Keller, DNP VIII, Stuttgart 2000, Sp. 962-963 (962), s. v. Nisibis. Unsi cher ist, welche Legion dort stationiert war, siehe Millar, The Roman Near East, 128 130.

76 Dies dürfte die „Ehre“ sein, die Severus im Jahr 195 n. Chr. der Stadt Nisibis erwies, wovon Cass. Dio 75,3,2, spricht: Ὁ δὲ Σεουῆρος ἀξίωµα τῇ Νισίβει δοὺς ἱππεῖ ταύτην ἐπέτρεψεν. Siehe dazu Haensch, Capita provinciarum, Statthaltersitze und Provinzialverwaltung in der römischen Kaiserzeit, Mainz 1997, 262 und Speidel, Ein Bollwerk für Syrien, Septimius Severus und die Provinzordnung Nordmesopotami ens im dritten Jahrhundert, Chiron 37 (2007), 405-433 (406 und 411).

77 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 26, Fn. 96, mit Verweis auf Millar, The Roman Coloniae of the Near East: a Study of Cultural Relations, in: Solin/Kajava [Hrsgg.], Roman Eastern Policy and Other Studies in Roman History, Proceedings of a Collo quium at Tvärminne 2-3 October 1987, Helsinki 1990, 7-58 (38f.), der dort bereits die Bedeutung der P. Euphr. für unsere Kenntnisse von der Neuordnung dieser Region durch Septimius Severus betont. Numismatisch ist der Titel seit der Zeit des Macri nus belegt.

78 Demandt, Die Spätantike, Römische Geschichte von Diocletian bis Justinian, 284 565 n. Chr., München 1989, 312.

79 Häufig ist allerdings die Erwähnung eines Co-Garanten (βεβαιωτής, συµβεβαιωτής), siehe hierzu Straus, Achat et vente, 40ff.

80 Oxyrhynchos, Winterlager der Legio II Traiana, 267 n. Chr. Bezeichnend für das römischrechtliche Umfeld dieses Textes ist insbesondere auch die Subskription des Vaters des Verkäufers, die zwar auf Griechisch verfasst ist, aber explizit auf das rö mischrechtliche Institut der manus über Haussöhne Bezug nimmt und die „Gesetze der Römer“ nennt, Z. 19/20: Μαρίας Βαρσίµις Σ̣α̣λ̣αρᾶτος ἀριθµοῦ καταφράκτων, δι’ ἐµοῦ τοῦ | πατρὸς κατέχοντ̣ο̣ς α̣ὐτὸν ὑπὸ τῇ χηρὶ κατὰ τοὺς Ῥωµέων νόµου [ς]. Zudem ist der Verkäufer ein Militärangehöriger (Kataphraktenreiter), ebenso sein Va ter und der Käufer (ein Optio).

81 Neben dieser Urkunde führen Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 33, Fn. 115, noch P.Oxy. IX 1209 (Sklavenkauf, Oxyrhynchos, 252-3 n. Chr.) und SB V 8007 (Skla venkauf, Hermopolis, 1. Hälfte 4. Jh. n. Chr.) an und vermuten eine solche Formulie rung auch in dem stark beschädigten P. Neph. 33 (Sklavenkauf, Herakleopolites, ca. 330-340 n. Chr.), wo es in Z. 18/19 heißt: ἀναδέδωκα δέ σοι πρὸς ἐντελ [εστέραν σου ἀσφάλειαν ... διαστο] |λαῖς κα [ὶ] δικαίοις πᾶσιν. Bereits die Editorin Bärbel Kramer vermutete, dass es sich bei der weiteren, zur Sicherheit hingegebenen Sache um eine frühere Besitzurkunde handeln könnte. Feissel/Gascou/Teixidor betonen aber, dass das Vorzeigen oder die Übergabe solcher früheren Kaufurkunden erst aus byzantinischer Zeit regelmäßig, früher hingegen nur vereinzelt belegt ist. Siehe hier zu auch den Kommentar von August Heisenberg und Leopold Wenger zu Z. 16ff. des Schiffskaufs P. Münch. I 4 + 5 Verso, (= P. Lond. V 1726, Syene, 581 n. Chr.), die die se Praxis auch in vereinzelten ptolemäischen Urkunden nachweisen und, unter Beru fung auf v. Amira, auf die angelsächsische Tradition der Übergabe von Grundstücks kaufurkunden hinweisen. Zu den Rechtswirkungen einer bloßen Übergabe der vori gen Kaufurkunde, ohne Übergabe des verkauften Sklaven selbst, sei auf Brunner, Zur Rechtsgeschichte der römischen und germanischen Urkunde, Band I, Aalen 1880, Neudruck 1961, 114-116, verwiesen.

82 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 13 c. Hier sei nochmals auf Nörr, Römisches Recht: Geschichte und Geschichten, 15, verwiesen: „Die Urkunden (instrumenta) begleiteten den Sklaven auf seinem Lebensweg.“ Vgl. auch C. 8,53,1 (210 n. Chr.).

83 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 31, Fn. 106.

84 Feissel/Gascou/Teixidor sprechen von „on lirait à la rigeur“, Rupprecht/Hengstl ver merken „viell.“

85 Wird das Wort im juristischen Kontext verwendet, so bezeichnet es in der Regel dingliche Sicherheiten, insbesondere wenn es im Plural steht, so etwa in Nov. 72,6 (538 n. Chr., dort ἀσφαλείας = „cautelis“ (lat. Novellentext) bzw. „cautionibus“ (lat. Übersetzung) bezogen auf die Sicherungen, unter denen Darlehen ausgegeben wer den sollten, etwa pignora).

86 Im Fachwörterbuch von Preisigke/Kießling, Band I, 1925, gibt es noch keinen Ein trag dazu. Der Papyrological Navigator, Zugriff: 05.02.2015, listet außer P. Euphr. 8 selbst fünf weitere Belege auf: BGU I 300 (= M.Chr. 345 = FIRA III 159, Cheirogra phon, Vollmacht über die Verwaltung von Land, Arsinoites, 148 n. Chr.), P.Amh. II 84 (Petition, Hermopolis, 2.-3. Jh. n. Chr.), P. Cair. Masp. I 67124 (Voll macht, Aphrodites Kome, Antaiopolites, vor 514 n. Chr., ), Z. 15-17: καὶ εἰς σὴν ἀσφάλει<αν> πεποιήµεθ [ά σ] οι | ταύτην τὴν ἐπιτροπικὴν ἐφʼ [ὑπο] γρα [φ (ῆς (?))] | ἡ̣µῶ̣ν ὡς πρόκ (ειται), P.Oxy. XXXVI 2771 und P. Phil. 16.

87 LSJ, Supplement, s. v. ἐπιτροπικός, III.: power of attorney.

88 = si vera lectio.

89 Abbildungen der Urkunde in hoher Auflösung sind über das Heidelberger Gesamt verzeichnis zugänglich.

90 So Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 33f.

91 Zu dieser Urkunde und weiteren Belegen für Vertretung beim Sklavenkauf Straus, Achat et vente, 22-32.

92 Zum Verkaufspfand im römischen Recht siehe Kaser, RPR I2, 470f.

93 Siehe dazu sogleich, III 10 b.

94 Hier ist nochmal auf das bereits erwähnte Fazit von Straus zu verweisen, der nach Durchsicht aller Sklavenkaufurkunden zu keinem Ergebnis bzgl. der Faktoren der Preisbildung kommen konnte, „Il n’est possible de mettre en lumière aucun élément qui puisse expliquer les prix compilés dans les tableaux qui précèdent“, so Straus, Achat et vente, 300.

95 Jakab, Stipulationes aediliciae, 176.

96 Vgl. Kaser, RPR I2, 471 mit Fn. 14, zum häufigen pactum de non praestando evictione beim Pfandverkauf.

97 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 32, Fn. 107: „Peut-être δ̣ι̣π̣λ̣ο̣̣ν̣ κ̣α̣ί̣, mais en fait rien de sûr“. Zu διπλοῦς und der stipulatio duplae siehe P. Euphr. 9, Kommentar, III 10 a.

98 Jakab, Praedicere, 202ff., 210ff., dazu auch Straus, Achat et vente, 152-157. In FIRA III 137 (Wachstafel, Kauf eines Rindes, Friesland, 1. Jh. n. Chr.) findet sich der ungewöhnlich formulierte Ausschluss r (edhibitio) i (us) c (ivile) a (besto), falls diese Auflösung der Abkürzung zutrifft, dazu ausführlich Jakab, Praedicere, 184-186.

99 Jakab, Praedicere, 212, Fn. 77: P.Gen. I 22 (Hermopolis, 38 n. Chr.), BGU III 805 (Soknopaiou Nesos (?), 138 n. Chr.), P.Eitrem 7 (Alexandria (?), 154 n. Chr.), P.Dura 25 (Dura, 180 n. Chr.), BGU III 913 (Myra, Lykien, 206 n. Chr.), PSI XII 1254 (Oxyrhynchos (?), 237 n. Chr.) und P. Brux. 7164 (Hermopolis, 285 n. Chr.).

100 Einschränkend bereits Dorner, Sachmängelhaftung, 151.

101 Siehe hierzu Straus, Achat et vente, 157, Fn. 293.

102 Dorner, Sachmängelhaftung, 151-155, insbes. 153.

103 Nach D. 21,1,1,1 (Ulp. 1 ed. aed. curul.) hätte es nach römischem Recht bei Nicht wissen des Käufers ausgereicht, dass der Verkäufer den Käufer über diese Krankheit aufklärt (palam recte pronuntianto), dies hätte nicht schriftlich festgehalten werden müssen.

104 Dazu ausführlich Jakab, Praedicere, 203ff.

105 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 33f.

106 So auch in P. Dura 25, wo wie erwähnt u. a. auch ein Sklave verkauft wird. Jakab, Pradicere, 202, Fn. 34, konnte die P. Euphr. noch nicht in ihre Statistik einordnen, da diese zur Zeit der Abfassung ihres Buches noch nicht im Volltext publiziert, sondern nur angezeigt waren.

107 Über eine solche gerichtliche Auseinandersetzung existieren leider bislang keine Belege, so Jakab, Pradicere, 212. Sie ist der Auffassung, dass eine Urkunde ohne Ga rantieklausel wohl als „schlichter Kauf“, also wie ein Kauf mit τ. τ. ἀ.-Klausel, be trachtet wurde.

108 Die Überlegungen von Dorner, Sachmängelhaftung, 154f., dass die τ. τ. ἀ.-Klausel in einem solchen Fall als verfestigter Bestandteil des Rechtslebens auch dort gegol ten haben könnte, wo ihre ausdrückliche Erwähnung fehlte, können auf die hier un tersuchte Region nicht übertragen werden, da aus dieser keine Dokumente mit der τ. τ. ἀ.-Klausel erhalten sind.

109 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29: „Malgré la l. 8, l’acte ne paraît pas avoir com porté […] de souscriptions de témoins, si bien que sa validité n’est pas assurée. Manquent aussi […] la clause de rédhibition pour vices cachés et la complétion nota riale.“

110 Hier sei nochmals auf die Urkunde BGU III 913 aus Myra verwiesen, die keine Sachmängelgewährleistung enthält, aber Zeugenunterschriften aufweist und auch sonst keinen Anlass gibt, an ihrer Wirksamkeit zu zweifeln.

111 Hengstl, Klauseln in hellenistischen Rechtsurkunden, in: Funck [Hrsg.], Hellenis mus, Beiträge zur Erforschung von Akkulturation und politischer Ordnung in den Staaten des hellenistischen Zeitalters, Tübingen 1996, 355-375 (367).

112 Z. B. Demosth. or. 35,13: Κυριώτερον δὲ περὶ τούτων ἄλλο µηδὲν εἶναι τῆς συγγραφῆς. und or. 35,43. Für eine ausführliche Bearbeitung der Kyriaklausel und ihrer verschiedenen Ausformungen sei auf die Dissertation von Hässler, Die Bedeu tung der Kyria-Klausel in den Papyrusurkunden, Berlin 1960, verwiesen. Bei Aran gio-Ruiz, Lineamenti del sistema contrattuale nel diritto dei papiri, 19, findet sich ein aufschlussreicher Vergleich dieser Formulierungen bei Demosthenes mit den lateini schen Formulierungen in den Zwölf Tafeln.

113 Z. B. Demosth. or. 47,77: ἀνάγνωθί µοι τὴν µαρτυρίαν καὶ τὸν νόµον, ὃς κελεύει κύρια εἶναι ὅσα ἂν ἕτερος ἑτέρῳ ὁµολογήσῃ; or. 56,2 und or. 42,12; siehe dazu Pringsheim, GLS, 34ff. und Hässler, Die Bedeutung der Kyria-Klausel in den Papy rusurkunden, 11 mit Fn. 1.

114 IG VII 3172, Z. 35ff.: ἡ δὲ συγγραφὴ κυρία ἔστω κἂν ἄλλος ἐπιφέρῃ ὔπὲρ Νικαρέτας; IG XII 67, Z. 76ff.; IG XII 69, Z. 45ff. und IG XII 70, Z. 8ff.

115 Hässler, Die Bedeutung der Kyria-Klausel in den Papyrusurkunden, 9, unter Angabe der Inschriften. Die Papyrusurkunden führt er jeweils zu Beginn der Kapitel über die vier verschiedenen Arten der Kyriaklausel auf; siehe dazu bereits Schwarz, Die öf fentliche und private Urkunde im römischen Ägypten, Leipzig 1920, 104f.

116 Hengstl, Klauseln in hellenistischen Rechtsurkunden, in: Funck [Hrsg.], Hellenis mus, 367.

117 Dorner, Sachmängelhaftung, 49f. mit Fn. 1 auf S. 50, die eine Auflistung, getrennt nach Sklaven- und Tierkaufurkunden, enthält.

118 P. Dura 18 (Schenkung, Dura, 87 n. Chr.) und P. Dura 26 (Grundstückskauf, Sachare, 227 n. Chr.).

119 = P.Dion.

120 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 32, Fn. 108, unter Verweis auf J. Straus, per litteras.

121 Mélèze-Modrzejewski, Le document grec dans l’Égypte ptolémaϊque, in: Pap. Kongr. XVII, Band III, Neapel 1984, 1173-1187 (insbes. 1180-1184).

122 So etwa Partsch, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkurs recht 73 (1913), 447 und 475 (non vidi), zitiert nach Wolff, Recht der Papyri II, 155. Später kam Partsch jedoch selbst von dieser Ansicht ab und wandte sich einer Auf fassung zu, die Hässlers Theorie zu einem gewissen Grade bereits vorwegnahm, so in Partsch, Rez.: Weiß, Griechisches Privatrecht, Band I, Leipzig 1923, AfP 7 (1924), 269-274 (273).

123 Hässler, Die Bedeutung der Kyria-Klausel in den Papyrusurkunden, 116.

124 Dorner, Sachmängelhaftung, 51 mit Fn. 2, der das Gesetz folgendermaßen rekonstru iert: ὅσα ἄν τις ἑκὼν ἑτέρῳ ὁµολογήσῃ, κύρια εἶναι, vgl. dazu z. B. De mosth. or. 47,77: ἀνάγνωθί µοι τὴν µαρτυρίαν καὶ τὸν νόµον, ὃς κελεύει κύρια εἶναι ὅσα ἂν ἕτερος ἑτέρῳ ὁµολογήσῃ.

125 Dorner, Sachmängelhaftung, 51 mit Verweis auf Arangio-Ruiz, Lineamenti del sis tema contrattuale, 20.

126 Schwarz, Die öffentliche und private Urkunde im römischen Ägypten, Leipzig 1920, 105, Fn. 2.

127 Eine ausführliche Streitdarstellung und Stellungnahme unter Auflistung der Quellen bzgl. der Inhaberklausel findet sich bei bei Hässler, Die Bedeutung der Kyria-Klausel in den Papyrusurkunden, 40ff. Einen Überblick über die Kyria-Qualität einer Urkun de gibt Wolff, Recht der Papyri II, 144ff.

128 Sie ist enthalten in P. Dura 19 (88-89 n. Chr.), P.Dura 20 (121 n. Chr.), P.Dura 21 (2. Jh. n. Chr.), P.Dura 22 (133/134 n. Chr.), P.Dura 24 (159/160 n. Chr.), P.Dura 27 (225-240 n. Chr.), P.Dura 32 (254 n. Chr.) und besonders gut vergleichbar mit P.Euphr. 8 in P. Dura 25 (Kaufurkunde über einen Anteil an einem Weinberg und ei nen Sklaven, Dura, 180 n. Chr.), Z. 32-34: ἐὰν δὲ µὴ καθαροποιήσῃ, βλαβῇ δέ τι ὁ Ἡλιόδωρος διὰ ταῦτα, ἐκτίσειν αὐ|τῶι πᾶν ὃ ἂν γένηται αὐτῶι βλάβος διπλοῦν καὶ ἐπίτιµον ἀργυρίου δραχµὰς πεντακοσίας, ὑπάρχειν δὲ καὶ οὕτως | τὴν καταγραφὴν ταύτην κυρίαν.

129 Diese Möglichkeit dürfte nur für männliche Sklaven relevant sein.

130 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 32.

131 Goldstein, Rez.: Welles/Fink/Gilliam [Hrsgg.], The Excavations at Dura-Europos, Final Report V, Part I, The Parchments and Papyri, New Haven 1959 (= P.Dura), JAOS 81 (1961), 419-432 (431), bzgl. P.Dura 25-28. Der Autor zeigt sich überrascht, dass die Herausgeber der P. Dura diese Klausel im Kommentar zu P. Dura 25 als „cu rious“ bezeichneten.

132 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 29.

133 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 26f.

134 Siehe dazu, bereits unter Auswertung der P. Euphr., Millar, The Roman Near East, 155 und 480f.

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