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Am Ende des Lebens. Alter, Tod und Suizid in der Antike

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Hartwin Brandt

5. Der hippokratische Eid

Texte intégral

  • 1 V. Nutton, Hippocratic Morality and Modern Medicine, in: Flashar/Jouanna 1997, 31: „After the Bible (...)
  • 2 Siehe unten S. 127ff.

1Nur indirekte und bis zu einem gewissen Grade hypothetische Rückschlüsse auf die Wirklichkeit erlaubt schließlich auch ein Dokument, das immer noch zu den besonders kontrovers interpretierten, gleichzeitig jedoch wirkungsmächtigsten Texten aus der Antike gehört, der hippokratische Eid.1 Der im vorliegenden Zusammenhang allein interessierende Passus, der auch Diskussionsgegenstand des abschließenden (8.) Kapitels dieses Buches über „Alterssuizid und Euthanasie“ sein wird,2 betrifft die Rolle des Arztes beim Umgang mit einem φάρμακον θανάσιμον, einem tödlich wirkenden Mittel. Die bis heute andauernde Diskussion um den Eidestext und seine Auslegung erfordert auch an dieser Stelle eine etwas ausführlichere Erörterung.

  • 3 Vgl. den Überblick bei Schubert 2005, 15ff.; wertvoll sind überdies die (bei Schubert nicht berücks (...)
  • 4 Jouanna, Un témoin méconnu de la tradition hippocratique: L’Ambrosianus gr. 134 (B 113 sup.) fol. 1 (...)

2Der dem berühmten Hippokrates zugeschriebene (aber in seiner Entstehung tatsächlich ungeklärte) Eidestext ist in verschiedenen Fassungen und Überlieferungssträngen aus der Antike auf uns gekommen – schon dies allein übrigens ein deutliches Indiz für den hohen Grad seiner Bekanntheit und für seine Bedeutung über die Jahrhunderte hinweg.3 In der in der neuesten Edition von J. Jouanna vorgelegten Form lautet der hier zu diskutierende Paragraph 4:4

  • 5 K. Sier, Zu Lysias 12, 47 und zum hippokratischen Eid, Hermes 134, 2006, 493.
  • 6 Denkbar wäre auch die Übersetzung des ersten οὐδέ als „nicht einmal“ (E. Schwytzer, Griechische Gra (...)

οὐ δώσω δὲ οὐδὲ φάρμακον οὐδενὶ αἰτηθεὶς θανάσιμον οὐδὲ ὑφηγήσομαι ξυμβουλίην τοιήνδε.
Die deutsche Übersetzung lautet nach K. Sier:5 „Ich werde auch keinem, wenn darum gebeten, ein todbringendes Mittel geben, und werde einen solchen Vorschlag nicht anregen.“6

  • 7 So Ihm (2002, 672) und Sier, Lysias (oben Anm. 353) 493.
  • 8 Der Ambrosianus hat nicht das οὐδενὶ; siehe die Synopse bei Ihm 2002, 673.

3Die in dem Codex Ambrosianus aus dem frühen 14. Jahrhundert enthaltene, einen eigenen Überlieferungsstrang repräsentierende Fassung7 des Eides ergibt mit Blick auf den Paragraphen 4 keine größeren Probleme:8 Die Selbstverpflichtungsformel lautet hier:

οὐδὲν δὲ δώσω φάρμακον αἰτηθεὶς θανάσιμον, οὐδ’ ὑφηγήσομαι συμβουλίην τοιήνδε.
Die Übersetzung wurde lauten: „Ich werde auch nicht, wenn darum gebeten, ein todbringendes Mittel geben, und werde einen solchen Vorschlag nicht anregen.“

  • 9 P. Oxy 2547. Auch der fragmentarisch erhaltene Text P. Oxy 437 bezieht sich auf das im Eid veranker (...)
  • 10 Ihm 2002, 673.

4Schließlich ist im Jahre 1966 ein Papyrus aus Oxyrhynchus (3. Jh. n. Chr) publiziert worden,9 der einen Abschnitt des Eides enthält, aber leider zu Beginn des hier in Rede stehenden Textabschnitts eine Lücke aufweist und auch im weiteren Verlauf ergänzungsbedürftig ist. S. Ihm schlägt folgende Lesung vor:10

[οὐ δώσω δὲ ο]ὐδενὶ φάρμα[κον αἰτηθεὶς θανάσ]ιμον οὐδὲ κα[θηγήσομαι συμβου]λίην τ[ο]ιήνδε.
„Nicht werde ich jemandem, wenn darum gebeten, ein todliches Mittel geben, und nicht werde ich einen solchen Vorschlag auf den Weg bringen.“

  • 11 Rutten 1997, 69. Diese Interpretation haben vor allem L. Edelstein (The Hippocratic Oath. Text, Tra (...)
  • 12 Rutten 1997, 78ff.
  • 13 Rutten 1997, 79.
  • 14 Rutten 1997, 80.

5Wie ist dieser Text in seinen verschiedenen Varianten zu verstehen? Lange Zeit hat man ihn ausschließlich als Verbot ärztlicher Beihilfe zum Selbstmord, das heißt als Verbot (aktiver oder passiver) Sterbehilfe gedeutet.11 Gegen diese Deutung nun hat vor kurzem Thomas Rütten engagiert Stellung bezogen und dafür plädiert, in dem besagten Satz allein ein Verbot des von Ärzten begangenen Giftmordes zu sehen.12 Seine Argumente sind die folgenden: Erstens hätten die neueren Selbstmordforschungen, insbesondere diejenigen von A. van Hooff, gezeigt, daß keineswegs in signifikanter Häufung der Suizid „die ‚ultima ratio‘ kranker Menschen gewesen“ sei.13 Zweitens sei Gift nur eine seltene Selbsttötungsmethode gewesen. Und drittens lasse sich kaum ein Fall tatsächlich nachweisen, in dem „‚inpatientia‘ als Motiv und Gift als Methode einer Selbsttötung zusammentreffen.“14

  • 15 Rütten 1997, 81ff. (Antipatros von Tarsos – siehe oben S. 69 – und Erasistratos – siehe oben S. 69f (...)
  • 16 Plut. Dion. 6, 2; vgl. oben S. 60.
  • 17 Siehe unten S. 108ff. Nur am Rande sei vermerkt, da. man von dem Arzt in der Antike nur mit Vorbeha (...)

6Keiner dieser Einwände ist tatsächlich stichhaltig. Schon die bisher dargelegte Evidenz hat zweifelsfrei erwiesen, daß Krankheit, physische und psychische Leiden (die im hohen Alter besonders gehäuft auftraten) und das Motiv der Selbsttötung in der griechischen Geschichte eine bekannte Disposition (und Denkfigur) darstellen, die nur zwei (!) von Rütten diskutierten Fälle15 aus der griechischen Zeit stellen eine unzureichende Materialbasis dar; den hier (von Plutarch beschriebenen) diskussionswürdigen Fall von Dionysios I.16 kennt Rütten zum Beispiel nicht. Darüber hinaus diskutiert er noch drei Fälle aus der römischen Zeit. Schon jetzt sei im Vorgriff auf das siebte Kapitel dieses Buches darauf hingewiesen, daß allein die Evidenz zum (versuchten oder vollendeten) römischen Alterssuizid eine durchaus aussagekräftige Dokumentation von Fällen ergibt, in denen die ärztlich assistierte Selbsttötung erwogen oder nachweislich praktiziert wurde.17

  • 18 Plin. n. h. 2, 156f.: „quin et venena nostri miseritam instituisse credi potest, ne in taedio vitae (...)

7Der zweite Einwand Rüttens, die Einnahme von Gift sei eine eher selten gewählte Methode der Selbsttötung gewesen, greift angesichts der ohnehin relativ geringen Zahl gut bekannter Fälle des Suizids ebenfalls nicht, zumal oft die Art und Weise, wie der Suizid versucht oder vollzogen wurde, unklar bleibt. Im übrigen ignoriert diese Überlegung Rüttens den expliziten Hinweis des Plinius, daß Gift ein prominentes und von den Menschen häufig gewähltes Mittel war, um dem Leben zu entkommen: „Ja man kann sogar glauben, daß sie (sc. die Erde) die Gifte nur aus Mitleid mit uns erzeugt hat, damit uns nicht, wenn wir des Lebens überdrüssig sind, der Hunger, eine den Verdiensten der Erde ganz unangemessene Todesart, in langsamem Siechtum zehre, oder ein Abgrund den zerschmetterten Körper zerstreue; damit die Strafe des Stricks uns nicht vorzeitig quäle durch Abschnüren des Atems, für den wir doch einen Ausweg suchen sollten; damit nicht, indem wir in Wasserstiefe den Tod suchen, unser Begräbnis dem Fraß der Fische zuteil werde, und daß nicht die Qual des Eisens unseren Leib zerreiße. So ist es: aus Mitleid erzeugt sie, was wir mühelos mit einem Schluck einnehmen und wodurch wir, ohne den Körper zu verletzen, ohne allen Blutverlust, ohne Qual sterben könnten, Dürstenden ähnlich, so daß, wenn wir auf diese Weise den Tod gefunden haben, kein Vogel, kein Tier uns berühre und, wer sich selbst gestorben, der Erde erhalten bleibe.“18

  • 19 Rütten 1997, 88–90.
  • 20 van Hooff 2004, 983; dieselbe Argumentation in: van Hooff 2001, 87f.; und schlie.lich – kurzer – je (...)
  • 21 So ausdrucklich van Hooff 2001, 97 Anm. 48.
  • 22 van Hooff 2001, 97; inzwischen (van Hooff 2004, 983) formuliert er etwas vorsichtiger: „The person (...)
  • 23 Daher widerspricht auch nicht Rüttens Hinweis (Rütten 1997, 88f. mit Anm. 80) auf eine hexametrisch (...)

8Und mit diesen Hinweisen ist bereits auch das dritte Gegenargument Rüttens weitgehend entkräftet. Daß Ärzte Giftmord begingen oder Beihilfe dazu leisteten oder im Verdacht standen, zu derartigen Verhaltensweisen jederzeit bereit zu sein, soll selbstverständlich hier gar nicht in Abrede gestellt werden,19 doch daß dies der ausschließliche oder auch nur primäre Punkt gewesen ist, auf den der zitierte Eidestext gezielt habe, scheint mir sehr unwahrscheinlich zu sein. Und dies um so mehr, als der Eidestext keinesfalls ein eindeutiges Verständnis in diesem Sinne nahelegt – ein Verbot, einen Mord an Dritten zu begehen, hätte sehr leicht sehr viel deutlicher formuliert werden können. Denn die entscheidende Frage lautet doch: Wer ist aktiver Urheber des passivischen αἰτηθείς? Nach Rüttens Giftmordtheorie müßte es zwingend und ausschließlich ein Dritter sein, der den Arzt zum Mord anstiftet, nicht etwa das potentielle ‚Opfer‘ selbst. Doch ein derartiges Verständnis des Textes drängt sich nun gerade nicht unmittelbar auf. Denn liegt nicht angesichts des Wortlautes die Annahme weitaus näher, daß der potentielle Empfänger des φάρμακον θανάσιμον selbst der Fragende beziehungsweise Bittende ist? Ebendiese Annahme hat jüngst in zwei neueren Beiträgen A. van Hooff auszuschließen versucht.20 Nach seiner Argumentation hätten der potentielle Empfänger des tödlichen Mittels, der im Dativ steht (οὐδενί), und der um das Mittel Bittende im selben Kasus stehen „müssen“21, wenn es sich um dieselbe Person handeln würde. Da dies nicht der Fall ist – αἰτηθείς, das passivische Partizip des Aorists, bezieht sich auf den Arzt, der gebeten wird – , gebe es, so van Hooff, „sprachlich keine Verbindung zwischen demjenigen, dem das Gift nicht verabreicht werden soll, und demjenigen, der bittet.“22 Van Hooffs bestenfalls plausible, aber keinesfalls zwingende sprachliche Überlegung greift jedoch nicht, vielmehr läßt sich gerade die bewußte Wahl der passivischen Form αἰτηθείς ausgezeichnet damit begründen, daß offenbar gezielt offengelassen werden sollte, wer nach dem tödlichen Medikament fragte: einer, der aus dem Leben scheiden möchte, oder ein Dritter, der einen aus dem Leben beseitigen lassen oder auch nur einem zum Tod Entschlossenen Hilfe zur Realisierung dieses Entschlusses zukommen lassen möchte. Denn die eidliche Selbstverpflichtung, tatsächlich niemandem ein tödliches Mittel zu geben, impliziert natürlich auch (ganz im Sinne Rüttens und van Hooffs), daß ein Giftmord kategorisch abgelehnt und ausgeschlossen wird. Nach der umgekehrten Interpretation, die Rütten und neuerdings van Hooff engagiert vertreten, wäre die auf das eigene Verlangen des potentiellen Selbstmörders an diesen erfolgte Weitergabe des tödlichen Medikamentes gar nicht Gegenstand des Eidestextes und damit ethisch und moralisch implizit geradezu zugelassen gewesen!23

  • 24 So anscheinend auch Schübert (2005, 22 und öfter), die ohne weitere Diskussion von der Ablehnung de (...)
  • 25 So auch Schübert 2005, 27. 67. Jungst haben Ch. Schübert und R. Scholl noch einmal die disparate Üb (...)
  • 26 Schübert 2005, 23.
  • 27 Schübert 2005, 67; ahnlich bereits Schübert/Huttner, Frauenmedizin (oben Anm. 372) 1999, 496.
  • 28 von Staden 1997, 165: „The fragments of Hellenistic medical ‚schools‘ offer scant evidence concerni (...)
  • 29 So H. von Staden in einem Diskussionsbeitrag, in: Flashar/Jouanna 1997, 197.

9Man sollte an dieser Stelle also festhalten, daß der Eidestext sich zumindest auch gegen die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung (und zugleich natürlich gegen die aktive Tötung durch den Arzt) richtete,24 und dies führt unweigerlich auf die Frage, warum ein derartiger Text in derart auslegungsbedürftiger Form (als Eid!) entstanden und über viele Jahrhunderte bis in die Spätantike und darüber hinaus tradiert worden ist, wobei – und das sei mit Nachdruck hervorgehoben – zwar unterschiedliche Textvarianten entstanden, der hier in Rede stehende Abschnitt mit der definitiven Ablehnung einer ärztlichen Weitergabe des φάρμακον θανάσιμον aber niemals fehlte!25 Schübert formuliert apodiktisch, aus der Eidformulierung ergäbe sich „nicht die Frage, ob eine solche explizite Ablehnung auf eine allgemeine Praxis schließen läßt,“26 vielmehr offenbare der Eid eine „partiell sehr einseitige Ausrichtung auf eine Ethik, die für die Antike nie repräsentativ war“, und spiegele eine „Mentalität, die nicht vor dem späten Hellenismus und der frühen Kaiserzeit nachweisbar ist.“27 Das sind angesichts der gesamten Überlieferungssituation zur medizinischen Ethik (gerade auch mit Blick auf die vor- und frühhellenistische Zeit)28 Äußerungen von erstaunlicher Sicherheit und Eindeutigkeit, denn vielleicht hätte sich an dieser Stelle der vorsichtigere Konjunktiv doch eher angeboten als der von keinem gedanklichen Zweifel getrübte Indikativ. Und überdies fragt man sich, warum das viel näher Liegende hier nicht tatsächlich naheliegen soll, daß nämlich der Eidestext eine (unter welchen Umständen und in welchen Entwicklungsstufen auch immer entstandene) Reaktion auf bekannte oder jedenfalls vermeintlich voraussehbare Phänomene dargestellt haben wird. Es geht also um „one of the most difficult problems concerning the Oath: its Sitz im Leben!“29

  • 30 von Staden 1997. Siehe auch bereits von Staden 1996.
  • 31 von Staden 1997, 158.

10Zu diesem Problem hat vor kurzem H. von Staden einen bedeutenden Beitrag geleistet, dessen Ergebnisse nicht recht zu der von Ch. Schübert vertretenen Einschätzung passen wollen.30 Die leitende Frage für von Staden ist diejenige „whether there is any continuity between the Oath and Hellenistic or Roman views on the relation of moral character to professional competence.“31 Den zentralen Ausgangspunkt für von Staden bietet im Eidestext dabei der Paragraph 5:

  • 32 Nach der Textversion bei Schübert 2005, 8f.

ἁγνῶς δὲ καὶ ὁσίως διατηρήσω βίον ἐμὸν καὶ τέχνην ἐμήν („In reiner und heiliger Weise werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren.“)32

  • 33 Inscr. Cret. II 3, 3; von Staden 1997, 166f.
  • 34 Inscr. Cret. IV 168, Z. 21–24 (aus Gortyn, 3. Jh. v. Chr., für den Arzt Hermias aus Kos); vgl. auch (...)
  • 35 Zu ihm siehe oben S. 69f.

11Hier wird explizit ein enger Zusammenhang zwischen dem professionellen Tun des Arztes (τέχνη) und seiner außerberuflichen Lebensführung (βίος) hergestellt, und zugleich werden beide Bereiche einer strikten ethischmoralischen Wertung unterzogen. Von Staden führt nun eine in der Summe beeindruckende epigraphische Evidenz (vom 3. bis zum 1. Jh. v. Chr.) an, die ebendiese Verbindung von‚ techne‘ und‚ bios‘ bei Ärzten betont. In erster Linie handelt es sich dabei um Ehreninschriften wie etwa die folgende aus dem kretischen Aptera.33 Darin wird der Arzt Kallippos aus Kos geehrt, unter anderem für sein vorzügliches Verhalten κατά τε τὸμ βίον καὶ τὰν τέχναν. Dieser Wertschätzung aus doppelter Perspektive entspricht es, wenn in anderen Dekreten Ärzte belobigt werden, da sie zum einen als ἰατρὸς ἀγαθός und zum anderen als ἀνὴρ ἀξιόλογος herausragendes Prestige besäßen.34 Sollte eine dem Arzt Erasistratos (ca. 320–240 v. Chr.)35 zugeschriebene Aussage in den „Quaestiones medicae“ des Pseudo-Soranus tatsächlich aus dessen Feder stammen, so hätten wir hier noch eine zusätzliche, gewissermaßen medizinisch-autoritative Bestätigung (aus frühhellenistischer Zeit!) für die quasi allgemein verbindliche Geltung dieser doppelten Qualitätsforderung an den Arzt:

  • 36 Erasist. frgm. 31: „Der Arzt möge keineswegs unberührt sein von den übrigen Unterweisungen, sondern (...)

„Disciplinarum autem ceterarum minime sit expers (sc. medicus), sed et circa mores habeat diligentiam. iuxta enim Erasistratum felicissimum quidem est ubi utraeque res fuerint, uti et in arte sit perfectus et moribus sit optimus.“36

  • 37 von Staden 1997, 195.

12Aber auch wenn die Authentizität des Erasistratos-Fragments ungesichert ist, so kann dennoch angesichts der epigraphischen Evidenz kaum ein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß der in römischer und hellenistischer Zeit deutliche „close link between character and competence“ des Arztes „already took root in medicine of the classical period and found concise yet profound expression at the very centre of the Hippocratic Oath.“37

  • 38 von Staden, Diskussionsbeitrag, in: Flashar/Jouanna 1997, 205f.
  • 39 Aret. 6, 5, 1 (p. 133 Hude): ἐπεὶ καὶ τὸ θνῄσκειν τοῖς μὲν ὧδε πονέουσι εὐδαιμονίη·τῷ ἀρχιητρῷ δὲ ο (...)

13Welche Folgerungen lassen sich aus den bisherigen Beobachtungen ziehen? Man wird feststellen dürfen, daß – wie die doppelte Orientierung an fachlicher Kompetenz und charakterlicher Integrität im Paragraphen 5 – auch die ärztliche Selbstverpflichtung im Paragraphen 4 des hippokratischen Eides, die Weitergabe von tödlichen Mitteln zu unterlassen, mit der sozialen Realität zusammenhängt und folglich ein Indiz dafür darstellt, daß ebendiese Vergabe todbringender Pharmaka eine häufiger nachgefragte Praxis gewesen sein dürfte, denn dem Eid zu entnehmende Wertvorstellungen scheinen keineswegs isoliert dastehendes oder gar esoterisches Gedankengut zu bilden. Zwar gibt H. von Staden mit Recht zu bedenken, daß sich nur „schwer feststellen läßt“, ob die freiwilligen eidlichen Selbstverpflichtungen „tatsächlich als ‚Antwort‘ auf von der ‚Öffentlichkeit‘ oder von der ‚Gesellschaft‘ erhobene Erwartungen beziehungsweise Forderungen verstanden werden“ dürfen,38 aber gewisse Realitätsbezüge wird man nun doch mit einiger Zuversicht annehmen dürfen. Dafür spricht schließlich auch noch eine Äußerung des kaiserzeitlichen Medizinschriftstellers Aretaios in einem Kapitel über den Ileus: „Zwar erscheint das Sterben den Gequälten als Glück. Doch ist der Arzt nicht berechtigt, dieses herbeizuführen.“39 Offensichtlich reagiert Aretaios mit diesem Hinweis auf tatsächlich entstandene Konfliktsituationen. Und da nachweislich gerade bei alten Menschen, die unter schweren Krankheiten und Schmerzen litten, der Todeswunsch besonders ausgeprägt war, bildet wohl auch der offensichtlich bis in die Spätantike hinein stets aktuell gebliebene hippokratische Eid einen diskreten Hinweis (nicht nur, aber auch) auf die Bedeutung des antiken Alterssuizids. Das aus römischer Zeit zu ermittelnde Material wird diese Annahme, wie sich zeigen wird, zusätzlich untermauern können.

Notes

1 V. Nutton, Hippocratic Morality and Modern Medicine, in: Flashar/Jouanna 1997, 31: „After the Bible, the Hippocratic Oath is arguably today the most influential text of all those that survive from Classical Antiquity.“

2 Siehe unten S. 127ff.

3 Vgl. den Überblick bei Schubert 2005, 15ff.; wertvoll sind überdies die (bei Schubert nicht berücksichtigten) Beobachtungen von Ihm 2002. Grundlegend jetzt: von Staden 2007, 425ff. mit einem überlieferungsgeschichtlichen Überblick (425f. Anm. 2).

4 Jouanna, Un témoin méconnu de la tradition hippocratique: L’Ambrosianus gr. 134 (B 113 sup.) fol. 1–2 (avec une nouvelle édition du Serment et de la Loi), in: A. Garzya/J. Jouanna (Hrsgg.), Storia e ecdotica di testi medici greci, Neapel 1995, 253ff. Diese Fassung entspricht der handschriftlichen Überlieferung MV (siehe Ihm 2002, 673). – Der Einfachheit halber spreche ich jetzt und im folgenden von „Paragraphen“, obwohl die Paragraphenzahlung noch nicht in den Handschriften vorliegt.

5 K. Sier, Zu Lysias 12, 47 und zum hippokratischen Eid, Hermes 134, 2006, 493.

6 Denkbar wäre auch die Übersetzung des ersten οὐδέ als „nicht einmal“ (E. Schwytzer, Griechische Grammatik II, München 1950, 597), so da. Die Übersetzung lauten konnte (mit Änderungen nach Rutten 1997, 73): „Ich werde niemandem, nicht einmal wenn darum gebeten, ein todbringendes Mittel geben …“ Diese Übersetzungsvariante wählt Schubert (2005, 9), obwohl Rutten, dessen Überlegungen sie (72f.) wörtlich (jedoch fehlerhaft: nicht „das zweite οὐδέ ist problematisch“ – so Schubert 2005, 22 –, sondern allein das erste) übernimmt, der anderen Variante (οὐδέ als Verstärkung der Negation, daher unübersetzt) eindeutig (und mit Recht) den Vorzug gibt (Rutten, 1997, 77).

7 So Ihm (2002, 672) und Sier, Lysias (oben Anm. 353) 493.

8 Der Ambrosianus hat nicht das οὐδενὶ; siehe die Synopse bei Ihm 2002, 673.

9 P. Oxy 2547. Auch der fragmentarisch erhaltene Text P. Oxy 437 bezieht sich auf das im Eid verankerte Verbot, ein todbringendes Mittel zu verabreichen; vgl. dazu zuletzt Manetti 2007, 308f.

10 Ihm 2002, 673.

11 Rutten 1997, 69. Diese Interpretation haben vor allem L. Edelstein (The Hippocratic Oath. Text, Translation and Interpretation, Baltimore 1943 und öfter) und in seiner Nachfolge „ungezählte andere Autoren“ (Rutten 1997, 69) vertreten. Auf ausführlichere bibliographische Nachweise, die bequem bei Rutten (ebenda 68ff.) zu ermitteln sind, kann hier verzichtet werden. Nachgetragen seien jedoch noch Carrick 2001, 83ff. (der uberdies – mit Modifikationen – an der These Edelsteins festhält, der Eidestext sei zumindest teilweise unter pythagoräischem Einflu. entstanden) und D. Beckmann, Hippokratisches Ethos und ärztliche Verantwortung. Zur Genese eines anthropologischen Selbstverständnisses griechischer Heilkunst im Spannungsfeld zwischen ärztlichem Können und moralischer Verantwortung, Frankfurt am Main 1995, 331ff.

12 Rutten 1997, 78ff.

13 Rutten 1997, 79.

14 Rutten 1997, 80.

15 Rütten 1997, 81ff. (Antipatros von Tarsos – siehe oben S. 69 – und Erasistratos – siehe oben S. 69f.).

16 Plut. Dion. 6, 2; vgl. oben S. 60.

17 Siehe unten S. 108ff. Nur am Rande sei vermerkt, da. man von dem Arzt in der Antike nur mit Vorbehalten sprechen kann. Denn man mußte, wenn es das Quellenmaterial zuließe, zumindest zwischen den professionellen, voll ausgebildeten Ärzten, den‚ Amateurärzten‘ (φιλίατροι, φιλιατροῦντες) und den Laien (ἰδιῶται) unterscheiden, siehe U. und D. Hagedorn, Thessalos über die Amateurarzte, in: H. Harrauer/R. Pintaudi (Hrsgg.), Gedenkschrift Ulrike Horak (P. Horak), Florenz 2004, 5–8.

18 Plin. n. h. 2, 156f.: „quin et venena nostri miseritam instituisse credi potest, ne in taedio vitae fames, mors terrae meritis alienissima, lenta nos consumeret tabe, ne lacerum corpus abrupta dispergerent, ne laquei torqueret poena praepostera incluso spiritu, cui quaereretur exitus, ne in profundo quaesita morte sepultura pabulo fieret, ne ferri cruciatus scinderet corpus. ita est: miserita genuit id, cuius facillimo haustu inlibato corpore et cum toto sanguine exstingueremur, nullo labore, sitientibus similes, qualiter defunctos non volucres, non ferae attingerent terraeque servaretur qui sibi ipsi periisset.“

19 Rütten 1997, 88–90.

20 van Hooff 2004, 983; dieselbe Argumentation in: van Hooff 2001, 87f.; und schlie.lich – kurzer – jetzt noch in: van Hooff 2005, 33; siehe ferner A. van Hooff/O. Wenskus, s. v. Selbstmord, in: Leven 2005, 795.

21 So ausdrucklich van Hooff 2001, 97 Anm. 48.

22 van Hooff 2001, 97; inzwischen (van Hooff 2004, 983) formuliert er etwas vorsichtiger: „The person who requests is not necessarily the person to whom the poison is (not) given.“

23 Daher widerspricht auch nicht Rüttens Hinweis (Rütten 1997, 88f. mit Anm. 80) auf eine hexametrische Fassung des Eides der hier favorisierten Interpretation, denn darin heißt es auch nur, da. der Arzt sich nicht durch Geschenke dazu bringen lassen werde, „einem Manne Gift zu geben, verderbliches, was bestimmt lebensvernichtendes Leid anzutun weiß“ (... καὶ ἀνέρι φάρμακα δοῦναι λυγρά, τάπερ κακότητα θυμοφθόρον οἶδεν ὀπάζειν). Es wird eben jegliche Totung eines Menschen durch ärztliche Giftvergabe ausgeschlossen! Van Hooff dagegen meint, die ärztliche Hilfeleistung der antiken Arzte zum Suizid sei geradezu alltaglich und daher gar nicht kritikwurdig gewesen: „There is ample positive proof that ancient doctors were ready to assist in suicide“ (van Hooff 2004, 984; ähnlich van Hooff 2001, 99). Selbst wenn es diese angeblich breite Evidenz gäbe (van Hooff jedoch fuhrt als Beleg für ‚ample positive proof‘ allein die ärztliche Hilfe bei Senecas erzwungenem Selbstmord an: Tac. ann. 15, 60–64 – vgl. Rütten 1997, 85f. –, wobei sich ohnehin die Frage stellt, ob nicht auch diese ärztliche Assistenz primär aus kaiserlichem Zwang resultierte, also nichts über eine freie ärztliche Haltung aussagt – so im übrigen auch Gourevitch 1969, 507f.), so wäre damit doch keineswegs bewiesen, da. sich der hippokratische Eid nicht auch gegen diese Haltung gerichtet hatte, im Gegenteil: Nach meiner gleich noch naher zu erläuternden Deutung muß es ja in der Tat eine zahlenmaßig signifikante Form ärztlicher Hilfeleistungen zum Suizid gegeben haben, da nur so das entsprechende Verbot im hippokratischen Eid erklärbar ist!

24 So anscheinend auch Schübert (2005, 22 und öfter), die ohne weitere Diskussion von der Ablehnung der ärztlichen „Beihilfe zu Selbstmord, Mord und Abtreibung“ spricht (ebenso übrigens Carrick 2001, 95). In ihrer (gemeinsam mit U. Huttner erstellten) Textsammlung zur antiken Frauenmedizin (Ch. Schübert/U. Huttner, Frauenmedizin in der Antike, Düsseldorf/Zürich 1999) findet sich einmal der Hinweis auf „die Ablehnung einer Beihilfe zum Mord/ Selbstmord“ im Eid (491), an anderer Stelle (496) ermittelt sie nur eine „ablehnende Haltung zur Sterbehilfe.“ Ohne auf die Forschungsdiskussion einzugehen, interpretiert auch Lebek 2002, 265, den hier in Rede stehenden Abschnitt des Eides in unserem Sinne: „Denn er verpflichtete die Arzte dazu, keine Selbsttotung medikamentos zu unterstutzen.“ Ebenso jetzt Sieprath 2008, 48f. und Benzenhofer 2009, 35f.

25 So auch Schübert 2005, 27. 67. Jungst haben Ch. Schübert und R. Scholl noch einmal die disparate Überlieferung zum hippokratischen Eid kritisch gesichtet und deutlich machen konnen, da. es ‚den‘ (einen) Eid wohl gar nicht gegeben hat: Ch. Schübert/R. Scholl, Der Hippokratische Eid: Wie viele Vertrage und wie viele Eide?, Medizinhistorisches Journal 40, 2005, 247–273.

26 Schübert 2005, 23.

27 Schübert 2005, 67; ahnlich bereits Schübert/Huttner, Frauenmedizin (oben Anm. 372) 1999, 496.

28 von Staden 1997, 165: „The fragments of Hellenistic medical ‚schools‘ offer scant evidence concerning ethics and deontology.“

29 So H. von Staden in einem Diskussionsbeitrag, in: Flashar/Jouanna 1997, 197.

30 von Staden 1997. Siehe auch bereits von Staden 1996.

31 von Staden 1997, 158.

32 Nach der Textversion bei Schübert 2005, 8f.

33 Inscr. Cret. II 3, 3; von Staden 1997, 166f.

34 Inscr. Cret. IV 168, Z. 21–24 (aus Gortyn, 3. Jh. v. Chr., für den Arzt Hermias aus Kos); vgl. auch (fur denselben Hermias) Inscr. Cret. I 8, 7, 11 = SIG 3. Auflage 528 (aus Knossos).

35 Zu ihm siehe oben S. 69f.

36 Erasist. frgm. 31: „Der Arzt möge keineswegs unberührt sein von den übrigen Unterweisungen, sondern er soll auch den sittlichen Grundsätzen Aufmerksamkeit widmen. Denn gemäβ Erasistratos steht es doch am glücklichsten, wo beides vorhanden ist, so da. er in der Ausübung seiner Kunstfertigkeit vollkommen und in seiner charakterlichen Haltung vorzüglich ist“; vgl. von Staden 1997, 170f. Garofalo bezweifelt in seinem Kommentar zu dem Erasistratos-Frgm. 31 dessen Authentizitat (p. 70) und halt dieses Zeugnis für „un autoschediasma che non mi pare conciliabile con la figura del fisiologo Erasistrato.“

37 von Staden 1997, 195.

38 von Staden, Diskussionsbeitrag, in: Flashar/Jouanna 1997, 205f.

39 Aret. 6, 5, 1 (p. 133 Hude): ἐπεὶ καὶ τὸ θνῄσκειν τοῖς μὲν ὧδε πονέουσι εὐδαιμονίη·τῷ ἀρχιητρῷ δὲ οὐ θέμις πρήσσειν.

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