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Appello ad principem

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Veronika Wankerl

Urteilsstil

Texte intégral

1Unter Urteilsstil sollen die Überlegungen gefasst werden, die das Urteil strukturieren und begründen. Dabei sind sowohl die Interaktion mit den Parteien in der konkreten Verhandlung als auch die Auseinandersetzung mit den im consilium vorgetragenen Argumenten zu berücksichtigen. In einem zweiten Schritt sind die einzelnen tragenden Argumente in ihrer Bedeutung materiell und rhetorisch näher zu untersuchen. Zuletzt muss das Augenmerk darauf gerichtet werden, inwieweit die Juristen Einfluss auf die Entscheidung selbst und ihre spätere Wirkung hatten, die ja grundsätzlich eine normative war.

I. Formale Elemente der Verhandlung

1. Rechtliches Gehör

2Das rechtliche Gehör soll die Anhörung beider Streitparteien sicherstellen und so eine ausgewogene Entscheidung ermöglichen. Als Strukturelement der Verhandlung und Grundlage eines jeden Urteils hat es daher zentrale Bedeutung.

3Es findet sich in den behandelten Stellen, einige Male ausdrücklich angesprochen, in den anderen jedoch ebenfalls verwirklicht.

  • 1 Blümel, Wolfgang, Nr. 34.

4Bei der Inschrift von Knidos1 wird das rechtliche Gehör nicht ausdrücklich angesprochen, doch tritt es im Tadel des Kaisers an der fehlenden Objektivität der knidischen Richter inzident zu Tage, da es Bestandteil der sorgfältigen Verfahrensdurchführung ist.

  • 2 Oliver, Nr. 184.

5In der Inschrift von Athen2 zeigt schon die erste Entscheidung (Zeile 1–7), die Bedeutung des rechtlichen Gehörs. Die Formulierung ist mit ἀκροάσασθαι so ausgestaltet, dass die Anhörung als Voraussetzung der Entscheidung deutlich wird. Auch die Zeilen 20 bis 27 lassen das rechtliche Gehör erkennen, da Mark Aurel einem Antrag einer Partei nachkommt.

  • 3 SEGXVII 759.

6Bei der Inschrift von Dmeir3 steht das rechtliche Gehör sogar im Mittelpunkt der Argumentation für die Zulässigkeit der Klage.

7Auch in den Digesten finden sich Hinweise auf die Bedeutung des rechtlichen Gehörs. In D. 10,2,41 (Paul. 1 decr.) werden die Ausführungen beider Parteien erwähnt, ebenso in D. 32,97 (Paul. 2 decr.). Auch in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) wird die Anhörung deutlich, die sogar qualifiziert erfolgte. Ebenso zeigt sich in D. 14,5,8 (Paul. 1 decr.), dass die Positionen der Parteien in der Urteilsberatung berücksichtigt werden, die Anhörung also stattgefunden hat. Noch stärker wird dies in D. 36,1,76,1 (Paul. 2 decr.), wo sich der Kaiser bei seiner Entscheidung noch einmal direkt auf Parteivorbringen bezieht.

8Eine Ausnahme bietet insoweit D. 36,1,83 (Paul. 1 imperal. sent. / 2 decr.), da dort nur eine der Parteien bei der Verhandlung anwesend ist. Dies wird jedoch durch .µονοµερῶς betont und somit als Sonderfall gekennzeichnet, auch wenn formale Erwägungen, in den Verhandlungsüberlieferungen in den Digesten sonst kaum eine Rolle spielen.

9Daraus wird deutlich, dass das rechtliche Gehör ein zentraler Bestandteil der Verhandlung vor dem kaiserlichen Gericht war. Auch wenn es nur selten ausdrücklich erwähnt wird, finden sich doch zahlreiche indirekte Hinweise darauf.

2. „Instanzenzug“

  • 4 CIL II 1423 und D. 49,1,21 pr. (Papir. Iust.).

10Insbesondere bei den Berufungsentscheidungen wird deutlich, dass die Kaiser zunehmend Wert auf die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrensweges über verschiedene Gerichte legten. Schon von Augustus war bekannt, dass er Fälle delegierte, von Vespasian und Mark Aurel sind Entscheidungen bekannt, in denen sie eine eigene Entscheidungen verweigerten, weil vorab kein an sich zuständiger Richter angerufen worden war4. Auch in den behandelten Entscheidungen tritt diese Grundhaltung hervor.

  • 5 SEGXVII 759.

11Besonders die Inschrift von Dmeir5 zeigt, dass ein „Instanzenzug“ praktiziert wurde, da die eine Partei deshalb die Zuständigkeit des Kaisers anzweifelt. Auch Caracalla stimmt dieser Einschätzung zu, durchbricht dieses Prinzip jedoch ausnahmsweise.

  • 6 Oliver, Nr. 184.

12Die gesamte Inschrift von Athen6 weist auf die vorangegangenen Urteile hin, gegen die Berufung eingelegt wurde.

13In den Digesten zeigt unter anderem D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), dass der Kaiser grundsätzlich die Anrufung der zuständigen Richter erwartet: Vos habetis iudices vestros. Auch weist die Schilderung der normalen Fälle auf die vorangegangene Entscheidungen hin, wie sich in D. 10,2,41 / D. 37,14,24 (Paul. 1 decr.), D. 4,4,38 pr. (Paul. 1 decr.), D. 14,5,8 (Paul. 1 decr.), D. 26,5,28 (Paul. 2 decr.), D. 32,97 (Paul. 2 decr.), D. 36,1,76,1 (Paul. 2 decr.), D. 36,1,83 (Paul. 1 imperal. sent. / 2 decr.), D. 48,18,20 (Paul. 3 decr.) und D. 49,14,48 pr. (Paul. 2 decr.) zeigt.

14Gründe für eine Durchbrechung dieser Praxis sind wohl in der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung mittels Rechtsprechung ohne Einsatz militärischer Gewalt zu suchen. Trotz allem bestand die Möglichkeit, den Kaiser direkt anzurufen.

3. Beratung und Entscheidung

  • 7 Möglicherweise kann dies als Gegenentwicklung zum allmählichen Absterben der Respondiertätigkeit, (...)

15Der Einfluss der Juristen auf die kaiserlichen Entscheidungen kann vor allem aus den Digestenfragmenten abgelesen werden7.

16Aus D. 4,4,38 pr. (Paul. 1 decr.) lässt sich deutlich ablesen, dass der Kaiser sich für die Entscheidungsfindung mit seinem consilium beriet. Dort durften sich alle frei äußern, doch war der Rat des consilium letztendlich nicht bindend und der Kaiser konnte nach seiner Vorstellung entscheiden. Die ausführliche Begründung, die Paulus in diesem Zusammenhang wiedergibt, zeigt, dass sich die Juristen mit den Entscheidungen auseinander setzten. Folglich ist von einer tatsächlichen Wirkung der kaiserlichen Entscheidungen im Grundsatz auszugehen. Durch die Auseinandersetzung und auch Kritik der kaiserlichen Entscheidung konnte deren Wirkung vielleicht auch aufgehoben werden.

17Ähnliche Situationen finden sich in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), D. 36,1,76,1 (Paul. 2 decr.) und D. 14,5,8 (Paul. 1 decr.).

  • 8 SHA Alex. 15,6; 16, 1–3.

18Aus den Stellen geht nicht unmittelbar hervor, ob der Kaiser bereits vor der Verhandlung auf die anstehenden Fälle vorbereitet wurde. In der Historia Augusta finden sich Hinweise, dass die Kanzlei a cognitionibus8 für die Vorbereitung der Fälle zuständig war. Auch legen es Effizienzgründe nahe, dass der Kaiser vor der Verhandlung in der Regel auf die Schwerpunkte des Falles vorbereitet wurde, so dass vermutlich mindestens eine Kanzlei mit der Vorbereitung der Fälle auch im Rahmen der Festlegung der Gerichtstermine befasst war. Dies war vermutlich vor allem für die Fälle notwendig, in denen der Kaiser die Verhandlungsführung übernahm. Es ist zwar anzunehmen, dass die Kaiser auch unvorbereitet Verhandlungen leiteten, wenn sie keine Zeit oder Lust für eine sorgfältige Vorbereitung hatten, allerdings wurde dies negativ gewertet. Daraus lässt sich vermuten, dass die Kaiser in der Regel auf die jeweiligen vorgebrachten Prozesse, anders als vielleicht bei den spontanen interlocutiones, gut vorbereitet waren und die Verfahren angemessen schnell betreiben konnten.

19Ein Indiz für diese Hypothese könnte auch die Pflicht sein, die notwendigen Unterlagen wie das angefochtene Urteil mit dem Verhandlungsprotokoll einzureichen. Denn dadurch wurde die Vorbereitung des Falles erleichtert.

20In diesem Kontext könnten auch die adiecta ihren Platz finden. Diese sind als Ergänzungen des Urteils aus Erwägungen, die sich auch der Beratung und nicht nur aus der Verhandlung ergeben haben und daher gesondert angeführt wurden. Sie sind vor allem als Ergebnis neuer und vielleicht nicht vorhersehbarer Überlegungen, die sich in der Beratung ergaben, zu sehen, da sie sonst bereits in der Verhandlung angesprochen worden wären. Allerdings dienen sie oft auch lediglich der Klärung des Anwendungsbereiches der kaiserlichen Entscheidung, so dass sie unabhängig von der konkreten Entscheidung waren. Trotzdem können sie als weiteres Indiz für eine sorgfältige Prozessvorbereitung gesehen werden.

II. Elemente der Argumentation

1. Diligentia

  • 9 Aus Suet. Aug. 51,1–3 lässt sich erkennen, dass Augustus höchsten Wert auf eine sorgfältige Prozes (...)

21Die Kaiser legten bereits seit Augustus9 besonderen Wert auf eine sorgfältige Verfahrensdurchführung. Dies bedeutete insbesondere die Anhörung der Parteien, die Vorlage und Sichtung der erforderlichen Unterlagen und die Befragung der Zeugen, so dass der Sachverhalt für eine Entscheidung ausreichend aufbereitet war. Gegebenenfalls musste den Parteien für die Beibringung der Unterlagen mehr Zeit eingeräumt werden. Daher ist die diligentia als Entscheidungsargument vor allem bei den prozessualen Entscheidungen zu finden.

  • 10 Oliver, Nr. 184.

22Im Bereich der Inschriften zeigt sich dies sowohl in der Inschrift von Knidos, als auch in den Entscheidungen der Inschrift von Athen10. Insbesondere die Zeilen 20 bis 27 und 35 bis 47 gewährleisten durch die Verweisung eine sorgfältige Prozessführung. Auch die allgemeine Anweisung in den Zeilen 54 bis 56, in der die Richter nach den vom Kaiser vorgeführten Prozessregeln die Fälle neu verhandeln sollen, ist davon geprägt.

23Auch die Digestenstellen erlauben Rückschlüsse auf dieses Entscheidungsargument. Dies zeigt die sorgfältige Ausdifferenzierung des Streites in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.).

  • 11 Vergleiche D. 49,1,21 pr. (Pap. Iust. 1 const.) allerdings erst aus der Zeit Mark Aurels, so dass (...)

24Gegenstück dieser Fürsorge ist die Pflicht der Bürger und Untertanen des Römischen Reiches, sich zunächst an den zuständigen Richter zu wenden11.

2. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • 12 Ein Beispiel wäre D. 4,2,13 / D. 48,7,7.

25Das Ziel, die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, findet sich vor allem in den behandelten Inschriften als Entscheidungsbegründung, D. 14,3,11,5 (Ulp. 28. ed.). Dies könnte auch darauf zurückzuführen sein, dass gerade diese Entscheidungen für die betroffenen Städte von solcher Bedeutung waren, dass eine Inschrift anzufertigen war. In den Digesten hingegen stand die Behandlung der besonderen rechtlichen Probleme im Vordergrund, so dass dieses Argument sich dort nur selten findet12.

  • 13 Blümel, Wolfgang, Nr. 34 Z. 34/35.

26In der Inschrift von Knidos findet sich neben der Bewertung des Falles als Notwehr auch der Hinweis darauf, dass durch das Verhalten der Knider die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt gestört worden waren13.

  • 14 Oliver, Nr. 184 Z. 87–94.

27Sowohl die Entscheidungen in der Inschrift von Athen als auch in der von Dmeir sind von diesem Ziel geprägt. In der Inschrift von Athen wird diese vor allem durch den abschließenden Aufruf an die Athener deutlich, wieder in Eintracht zusammenzuleben14.

3. Schutz der Minderjährigen

28Der Schutz der Schwachen wurde als Aufgabe des Kaisers angesehen, der insoweit an die Stelle des Prätors trat. Vor allem im Familienrecht wurde so die Stellung des Mündels geschützt und die des Tutors geschwächt. Dies zeigt sich vor allem in den behandelten Digestenstellen.

29So basiert die Entscheidung des Septimius Severus in D. 4,4,38 pr. (Paul. 1 decr.) auf einem sehr weit ausgedehnten Minderjährigenschutz. In diesem Grenzbereich wird deutlich, dass Septimius Severus mit dieser Entscheidung wohl auch politisch ein Zeichen setzen wollte, um seiner Fürsorge für die Schwachen gerecht zu werden.

30Der Schutz des minderjährigen Mündels steht in D. 26,5,28 (Paul. 2 decr.) im Vordergrund, ebenso bei D. 26,7,53 (Paul. 2 decr.).

4. Rechtssicherheit und Rechtskraft

31Rechtssicherheit und Rechtskraft als Ausprägungen der Sicherheit und Ordnung finden sich als Begründungselement sowohl in den Inschriften als auch in den Digesten.

  • 15 Oliver, Nr. 184.

32In der Inschrift von Athen15 finden sich zwei Entscheidungen, bei denen die Rechtsicherheit im Vordergrund steht: Zeile 27 bis 30 und Zeile 30 bis 35, letztere sogar mit ausdrücklicher Erwähnung.

33In den Digesten lässt sich dieses Argument in D. 26,7,53 (Paul. 2 decr.) finden und liegt auch der Entscheidung in D. 10,2,41 / D. 37,14,24 (Paul. 1 decr.) zugrunde.

5. Schutz des Erblasserwillens

34Die Ermittlung des Erblasserwillens als Voraussetzung seines Schutzes steht bei den behandelten Entscheidungen in den Digesten im Mittelpunkt.

35Dies gilt für D. 32,97 (Paul. 2 decr.), D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.), D. 36,1,76,1 (Paul. 2 decr.) sowie D. 36,1,83 (Paul. 1 imperal. sent. / 2 decr.).

36In D. 49,14,48 pr. (Paul. 3 decr.) steht zwar ebenfalls die Ermittlung des Erblasserwillens im Vordergrund. Allerdings werden hier auch die Grenzen festgelegt, dass ein Testament nicht gesetzesumgehend ausgelegt werden darf.

  • 16 Vgl. dazu auch Just, Manfred: Rechtspolitische und rechtsphilosophische Grundsätze der kaiserliche (...)

37Dieser Ausschnitt zeigt, wie stark das Kaisergericht vor allem in Bereichen des Erb- und Familienrechts tätig war16.

6. Berufung auf Konstitutionen früherer Kaiser

38In ihren Entscheidung beziehen sich die Kaiser häufig auf Konstitutionen ihrer Vorgänger, zumeist wohl, wenn diese von den Streitparteien vorgebracht worden waren. Durch diese Bezugnahme entstand jedoch auch eine gewisse Kontinuität und Befestigung der Entscheidung in der Vergangenheit, die dem Kaiser erneut zusätzliche Autorität verlieh.

  • 17 Oliver, Nr. 184.

39Beispiele dafür finden sich sowohl in der Inschrift von Athen17 (Zeile 15–20), als auch in den Digesten (D. 28,4,3 pr., Marcell. 29 dig.; D. 36,1,76,1, Paul. 2 decr.).

7. Weitere Elemente der Argumentation

40In D. 14,5,8 (Paul. 1 decr.) steht der Vertrauensschutz im Mittelpunkt der Entscheidung, der sich hier gegen den Verkehrsschutz durchsetzt. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung im Zusammenhang mit der Getreideversorgung Roms steht, so dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

41Die kaiserliche Entscheidung in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) ist getragen von der humanior und benignior interpretatio. Damit werden favor libertatis und favor testamenti ebenfalls in den Mittelpunkt der Entscheidung gestellt.

III. Rhetorische Gestaltung

42Der Kaiser befasst sich in seinen Entscheidungen in der Regel mit vollständigen Sachverhalten. Aus diesem Grund liegt das Schwergewicht der rhetorischen Gestaltung auf der Ebene des genus legale, also in der Auslegung bestimmter rechtlicher oder rechtlich bedeutsamer Texte.

1. Genus rationale

  • 18 Cic. inv. 2,23,69, Quint. Inst. 7,4,4.

43Eine der wenigen Entscheidungen auf dieser Ebene ist die des Augustus, die in einer stilistisch fein ausgestalteten epistula bekannt gegeben wurde. Die Rechtfertigung wird als qualitas absoluta, also aus sich selbst gerechtfertigt, dargestellt18. Da der Kaiser die Sachlage als offensichtlich ansieht, bedurfte es keiner vertieften Auslegung auf der Ebene des genus legale.

44In D. 14,5,8 (Paul. 1 decr.) finden sich Ansätze, den Streit auf der Ebene des genus rationale zu lösen, doch fällt die Entscheidung letztendlich auf der Ebene des genus legale. Ähnlich liegt es bei D. 48,18,20 (Paul. 3 decr.), wo zumindest eine der Parteien auf dieser Ebene zu argumentieren sucht.

2. Genus legale

45Hier kann noch weiter unterteilt werden.

a. scriptum et voluntas

  • 19 Oliver, Nr. 184.

46Die Entscheidungen Mark Aurels in den Zeilen 1 bis 7 und 15 bis 20 der Inschrift von Athen19 basieren vermutlich auf dieser Ebene. In beiden Fällen kommt der Kaiser zu dem Ergebnis, dass scriptum et voluntas legis übereinstimmen und eine andere Auslegung nicht geboten ist.

47Auch die Entscheidung Mark Aurels in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) spielt als Testamentsauslegung typischerweise im status scripti et voluntatis, ebenso die Testamentsauslegung in D. 49,14,48 pr. (Paul 3 decr.).

48D. 4,4,38 pr. (Paul. 1 decr.) befasst sich mit einer Vertragsauslegung, so dass der Streit rhetorisch unter den status scripti et voluntatis fällt.

b. leges contrariae

  • 20 Oliver, Nr. 184.

49Rhetorisch betrachtet bewegt sich auch die Entscheidung in den Zeilen 30 bis 35 der Inschrift von Athen20 vermutlich auf der Ebene des genus legale im status legum contrariarum. Dabei kann der Kaiser in seiner Argumentation auf einen mos maiorum zurückgreifen, um das Obsiegen der einen Norm über die andere zu erklären.

50Auch der Streit in D. 26,7,53 (Paul. 2 decr.) vor Septimius Severus wird auf der Ebene der leges contrariae ausgetragen, wenn auch der Kaiser den Fall nicht abschließend entscheidet und so das Verhältnis der vorgetragenen leges klärt.

51In D. 36,1,76,1 (Paul. 2 decr.) steht ebenfalls eine Diskussion mittels Vorbringen von leges contrariae im Mittelpunkt des Prozesses.

52In D. 48,18,20 (Paul. 3 decr.) stehen sich verschiedene leges contrariae gegenüber, die vom Kaiser in eine Anwendungsreihenfolge nach Verhältnismäßigkeit gebracht werden.

c. Syllogismus

53Die Entscheidung des Septimius Severus in D. 14,5,8 (Paul. 1 decr.) beruht auf der Anwendung eines Syllogismus, da eine lex auf einen nicht direkt von ihr erfassten Fall angewandt werden soll.

54In D. 26,5,28 (Paul. 2 decr.) scheitert der Kläger damit, durch einen Syllogismus eine Entschuldigung von der Vormundschaft zu erreichen.

d. Ambiguitas

55Die Entscheidung des Kaisers in D. 32,97 (Paul. 2 decr.) befasst sich zwar mit einer Testamentsauslegung, so dass an sich mit einer Diskussion um scriptum et voluntas zu rechnen gewesen wäre. Doch war hier der Wortlaut unklar, so dass der Kaiser diese ambiguitas des Wortlautes durch eine angemessene Auslegung beseitigen musste.

56Auch in D. 36,1,83 (Paul. 1 imperal. sent. / 2 decr.) steht im Mittelpunkt der Testamentsauslegung eine mögliche ambiguitas des Wortlautes, die vom Kaiser aufgelöst wird.

IV. Zusammenfassung

57Insgesamt zeigen die behandelten Entscheidungen, dass sich kein spezielles Argumentationsschema erkennen lässt. Die Fälle werden als Einzelfälle entschieden und jeweils gesondert erörtert.

58Es lassen sich daher allenfalls bestimmte Tendenzen ausmachen. An erster Stelle steht für den Kaiser, Sicherheit und Ordnung des Reiches aufrecht zu erhalten. Diese spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wieder, die gegebenenfalls diesem Zweck untergeordnet wird. In der von Pragmatik geprägten kaiserlichen Politik war eine solche Entscheidung jedenfalls eine effiziente Möglichkeit, den inneren Frieden aufrecht zu erhalten. Möglich war dies allerdings nur, wenn auch solche Entscheidungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren, also unter Berücksichtigung der üblichen Prozessregeln durchgeführt wurde, wie die Anhörung der Parteien und das Vorbringen der Unterlagen. Aus diesem Zusammenhang erhellt sich dann auch, weshalb die Kaiser großen Wert auf die Einhaltung dieser Form legten.

59Im Hinblick auf die rhetorische Gestaltung im Vergleich zu der juristischen Argumentation kann keine spezielle Gewichtung ausgemacht werden. Allerdings scheinen Entscheidungen wie in D. 4,4,38 pr. (Paul. 1 decr.) darauf hinzudeuten, dass die Kaiser sich im Zweifel an der rhetorisch geschickteren Lösung orientierten. Solche Entscheidungen konnten aber durch die weitere juristische Bearbeitung der Entscheidungen wohl korrigiert werden, wie die Juristen im consilium und in den Kanzleien auch im Vorfeld auf ein geeignetes Urteil hinwirken konnten. Jedoch war der Kaiser an ihren Rat nicht gebunden.

60Insgesamt zeigt sich auch hier ein feines Räderwerk, das sich aus dem politischen Willen der Kaiser, den Fähigkeiten der Juristen, den Notwendigkeiten der Sachlage und dem Ziel, den inneren Frieden im Reich zu erhalten, zusammensetzte.

Notes

1 Blümel, Wolfgang, Nr. 34.

2 Oliver, Nr. 184.

3 SEGXVII 759.

4 CIL II 1423 und D. 49,1,21 pr. (Papir. Iust.).

5 SEGXVII 759.

6 Oliver, Nr. 184.

7 Möglicherweise kann dies als Gegenentwicklung zum allmählichen Absterben der Respondiertätigkeit, wie sie Just behauptet (Just, Manfred: Rechtspolitische und rechtsphilosophische Grundsätze der kaiserlichen Rechtsfortbildung in der römischen Klassik, in: Recht und Staat 1, Berlin, 1972, S. 69–94, S. 72 f.), gesehen werden.

8 SHA Alex. 15,6; 16, 1–3.

9 Aus Suet. Aug. 51,1–3 lässt sich erkennen, dass Augustus höchsten Wert auf eine sorgfältige Prozessführung durch Beweiserbringung und nicht durch rhetorische Gestaltung legt. Verdeutlicht wird dies auch durch den Erlass der Leges Iulia iudiciariae, vgl. D. 48,14,1,4 (Mod. 2 poen.), die sich besonders gegen die Parteilichkeit der Richter wenden.

10 Oliver, Nr. 184.

11 Vergleiche D. 49,1,21 pr. (Pap. Iust. 1 const.) allerdings erst aus der Zeit Mark Aurels, so dass dieser Grundsatz unter Augustus wohl noch nicht stark ausgeprägt war. Allerdings zeigen sich Anfänge der Delegation schon in Sueton: Augustus 33,3.

12 Ein Beispiel wäre D. 4,2,13 / D. 48,7,7.

13 Blümel, Wolfgang, Nr. 34 Z. 34/35.

14 Oliver, Nr. 184 Z. 87–94.

15 Oliver, Nr. 184.

16 Vgl. dazu auch Just, Manfred: Rechtspolitische und rechtsphilosophische Grundsätze der kaiserlichen Rechtsfortbildung in der römischen Klassik, in: Recht und Staat 1, Berlin, 1972, S. 69–94, S. 78 u. 80.

17 Oliver, Nr. 184.

18 Cic. inv. 2,23,69, Quint. Inst. 7,4,4.

19 Oliver, Nr. 184.

20 Oliver, Nr. 184.

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